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BGH

Gericht: BGH

a) Ein Ratenkreditvertrag, der bei Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der RestSchuldversicherungsprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart (hier: Überschreiten des Marktzinses um 91 %), kann bei der Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnungsart, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. b) Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, welche Rechte der Bank sich aus dem Wortlaut ihrer Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Bank im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und wieweit die Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. c) Ein Ehegatte, der sich in einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag mitverpflichtet hat, haftet aus § 812 BGB nur dann auf Rückzahlung, wenn er selbst um die ausgezahlten Kreditbeträge bereichert wurde. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Das Abhebung sformular, in dem für den Restsaldo eine Verlängerungsgebühr von höchstens 0,85 % je Monat Laufzeitverlängerung, für den zusätzlichen Kredit eine Bearbeitung sgebühr von höchstens 3 % und Kreditgebühren von 0,68 % je Laufzeitmonat vorgesehen, die einzelnen Beträge aber nicht ausgerechnet waren, wurde vom damaligen Ehemann der Beklagten unterzeichnet. Die Beklagte unterschrieb unter diesem Datum ein Vollmachtsformular, in dem sie ihren damaligen Ehemann ermächtigte, in ihrem Namen einen Kredit bei der Klägerin aufzunehmen, und bereits abgegebene Erklärungen genehmigte. Mit der Klage hat sie - nach Abzug von 1.192,60 DM für nicht verbrauchte Kreditgebühren - die Rückzahlung eines Restbetrages von 8.059,40 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 1,8 % pro Monat ab 8. Das Landgericht hat mit der Begründung, beide Darlehensverträge seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig, die Beklagte nur aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung von 4.201,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Danach kann die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen dieser Äquivalenzprüfung die effektiven Jahreszinsen gegenüberstellt, die sich aus den Kreditbedingungen der Klägerin einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Aussagekraft der Zinsstatistik lassen sich weder daraus herleiten, daß diese Statistik sich auf Kredite bis zu 5.000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschränkt, noch damit begründen, daß sie wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Klägerin über wesentliche preisbildende Faktoren übergangen; es habe ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß die in der BundesbankStatistik ausgewiesenen Zinssätze sogar bei den Universalbanken und Sparkassen den Aufwand der Teilzahlungskredite nicht gedeckt hätten, sondern wettbewerbsbedingt und nur bei einer Mischkalkulation mit anderen Geschäftsarten tragbar gewesen sei. Notwendig gewesen wären insbesondere auch nähere Angaben darüber, welcher Zinssatz zur Zeit der streitigen Kreditverträge bei Universalbanken und Sparkassen kostendeckend war; nur dann hätte eine entsprechende Korrektur des Marktzinses dem Berufungsgericht eine bessere Basis für den Vergleich mit dem Vertragszins geboten. Gerade die Tatsache, daß eine solche Kritik von der Bundesbank erstmalig für die spezielle Situation des Jahres 1979 geäußert wurde, in den früheren Jahren, insbesondere auch für 1975/76, aber entsprechend klare Hinweise in den Parallelveröffentlichungen fehlten (vgl. Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, daß ein Sachverständiger in der Lage sein würde, sich über die interne Kostensituation der Universalbanken einen umfassenderen Überblick als die Bundesbank zu verschaffen und das Vorbringen der Klägerin zu bestätigen (vgl. 4. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind neben den laufzeitabhängigen Kredit- und Verlängerungsgebühren auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Auslagen der Bank zu berücksichtigen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das Berufungsgericht außerdem die RestschuldverSicherungsprämie zur Hälfte als Teil der Gesamtbelastung des Kreditnehmers in die Berechnung einbezogen hat; der Senat hat eine solche generalisierende Behandlung in seiner Entscheidung BGHZ 80, 153, 167 grundsätzlich gebilligt. Ein Vergleich der vom Kreditnehmer zu tragenden Belastungen ist nur sinnvoll, wenn die zu vergleichenden Kredite ihm auch die gleichen Vorteile bieten. An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für die Restschuld-versicherung fest, weil sie nicht nur der kreditgewährenden Bank, sondern auch dem Kreditnehmer Vorteile bietet. die hier für einen Vergleich genügt und auch von der Revision nicht angegriffen wird, ergibt sich danach ein effektiver Jahreszins von 17,2 %. November 1976 bildeten die Laufzeitverlängerung für den Restkredit aus dem ersten Vertrag und die Aufstockung ein einheitliches Geschäft, für das vom Berufungsgericht mit Recht auch der effektive Jahreszins einheitlich berechnet worden ist. Für einen Nettorestkredit von 4.351,80 OM und einen Aufstockungsbetrag von 4.000 DM, insgesamt also für einen Nettokredit von 8.351,80 DM mit einer Laufzeit von noch 46 Monaten sollte der Beklagte nach der Abrechnung der Klägerin vom 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß bei dieser Marktzinsberechnung nur eine Bearbeitungsgebühr von 2 % angesetzt worden ist. Ihr Vorbringen, wegen der längeren Laufzeit des aufgestockten Kredits sei eine Erhöhung auf 3 % marktüblich, ist neu und widerspricht der eigenen Berechnung der Klägerin in der Berufungsbegründung, von der gemäß § 561 ZPO auszugehen ist. cc) Diese Zahlen rechtfertigen, auch wenn der von der Klägerin geforderte effektive Jahreszins den Marktzins beim ersten Vertrag nicht um volle 100 % übersteigt, doch für beide Verträge die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB führen kann. Der Senat hat es bereits im Urteil BGHZ 80, 153 abgelehnt, die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungskreditvertrages von einem ganz bestimmten Zahlenverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins abhängig zu. v. 01s-hausen NJW 1982, 909, 910), auch wenn man - entsprechend der von der Revision im Anschluß an Scholz (WM 1981, 538, 540) vertretenen Auffassung - nicht nur die eine Hälfte der RestSchuldversicherungsprämie als dem Kreditgeber zugute kommende Belastung des Kreditnehmers ansetzt, sondern außerdem die andere Hälfte als Erhöhung der Nettokredit summe in die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufnimmt, weil die RestSchuldversicherung auch den eigenen Interessen des Kreditnehmers dient, die Prämie aber sofort voll allein vom Kreditgeber bezahlt wird. Ein Vertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann bei der Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnung, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. 5. Mit Recht hat das Berufungsgericht in die Gesamtwürdigung auch die sich aus ihren Kreditbedingungen ergebenden weiteren Rechte der Klägerin, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, einbezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Sonderregelungen in Verbindung mit dem weit überhöhten effektiven Jahreszins die Belastung der Beklagten ins Unangemessene und Untragbare steigerten. Entscheidend ist dabei auch hier, welche Rechte sich aus dem Wortlaut der Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Klägerin im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und inwieweit ihre Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten; denn schon darin, daß die von der Klägerin festgelegten Kreditbedingungen ihr überhaupt eine Handhabe zu Forderungen bieten, liegt eine Belastung des Kreditnehmers, die im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht außer Betracht bleiben kann. a) Nach Ziffer 5 der Kreditbedingungen steht der Klägerin bei vorzeitiger Ablösung des Kredits eine Ablösungsgebühr von 2 % des Nettorestkreditbetrages zu (vgl, hierzu Senatsurteil vom 7. In den von der Klägerin genannten Sonderfällen - ein ausländischer Kreditnehmer beginnt seine inländische Wohnung aufzulösen, um sich ins Ausland abzusetzen - besteht die Möglichkeit einer fristlosen Darlehenskündigung aus wichtigem Grund (oenatsurteil vom 10. Nach Verzugseintritt ist die Klägerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rückrechnung der nicht verbrauchten Gebühren vorzunehmen und von da an Verzugszinsen in Höhe von 1,8 % pro Monat zu berechnen, allerdings nicht - wie mit der Klage verlangt - von der gesamten Re st schuld, sondern nur von dem jeweils noch geschuldeten "Nettorestkreditbetrag", der sich bei einer Rückrechntang nach Ziffer 5 der Kreditbedingungen, also nach einer Erstattung nicht verbrauchter Kredit- Diese Bestimmung bietet der Klägerin die Möglichkeit, vom Kreditnehmer, wenn er im Prozeß unterliegt, neben den gesetzlichen Beitreibungskosten ohne Rücksicht auf tatsächlich entstandene eigene Kosten weitere 4 % der Hauptforderung zu verlangen. Das volle Ausmaß seiner Gesamtbelastungen hat der Ehemann der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichte nicht erkannt und sich nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage darauf eingelassen. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit der Revision auch gegen den Vorwurf, sie habe sich der Erkenntnis dieser Umstände zu demindest leichtfertig verschlossen und durch die Art ihrer Vertragsformulare dem Kreditnehmer keine hinreichende Klarheit über seine Belastungen verschafft. November 1976 kommt hinzu, daß in dem Vertragsformular die einzelnen Kostenbeträge für die Krediterhöhung und -Verlängerung nicht ausgerechnet sind und nicht einmal der Gesamtbetrag der neuen Rückzahlungsverpflichtung angegeben wird; das hat das Berufungsgericht mit Recht im Rahmen der Gesamtwürdigung als schwerwiegend bewertet, weil der allein sachkundige Kreditgeber gerade bei derartigen Aufstockungen dem Kreditnehmer in besonderem Maße Aufklärung schuldet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kreditbedingungen der Klägerin für die Kreditnehmer zwar noch günstiger als die anderer Teilzahlungsbanken. Juli 1982 - III ZR 35/81 -einen Vertrag mit den gleichen allgemeinen Kreditbedingungen, aber einem effektiven Jahreszins, der (ohne RestSchuldversicherungsprämie) den Marktzins um nur Bei den vorliegenden Verträgen übersteigt der verlangte Zinssatz den Marktzins aber so erheblich, daß - auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten der TeilZahlungsban-ken - die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bejaht werden müssen, wenn man die Belastungen des Beklagten durch die sonstigen Kreditbedingungen und die übrigen Geschäftsumstände in die Würdigung einbezieht. Wenn sämtliche Darlehensbeträge entweder auf ein Konto des Ehemanns überwiesen oder bar an ihn ausgezahlt worden sind, hat die Beklagte selbst nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Daran fehlt es für den auf ein Konto überwiesenen Betrag, weil dieses Konto nur auf den Namen des Ehemannes lautete und die Beklagte keinerlei Verfügungsrecht darüber hatte.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 561 ZPO § 138 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtMarktzinsKreditbedingungenKreditnehmerKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 607, 138 Bc, 812
a)	Ein Ratenkreditvertrag, der bei Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der RestSchuldversicherungsprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart (hier: Überschreiten des Marktzinses um 91 %), kann bei der Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnungsart, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert.
b)	Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, welche Rechte der Bank sich aus dem Wortlaut ihrer Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Bank im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und wieweit die Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
c)	Ein Ehegatte, der sich in einem nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag mitverpflichtet hat, haftet aus § 812 BGB nur dann auf Rückzahlung, wenn er selbst um die ausgezahlten Kreditbeträge bereichert wurde.
BGH, Urt. v. 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juli 1982 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ui 2r 60/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
- Deutsche Haushaltsbank KGaA -vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Günter	und	Willy	WHA,	be-
>ostfa<
arbeitende Stelle: m Rechtsabteilung Mitte, Postfach 100965,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Karin W istraße
,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die klagende Kreditbank gewährte am 5. Dezember 1975 der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann einen Teilzahlungskredit mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Das von beiden Eheleuten unterzeichnete Kreditantrags formular enthielt folgende Berechnung:
Antragssumme	5.900,—	DM
Kreditgebühr 0,68 % pro Monat 1.444,40	DM
Restschuldversicherung	253,70	DM
Bearbeitungsgebühr 2 %	118,—	DM
Auslagen der Bank	2.—	DM
Kreditbetrag	7.718,10	DM
 
Yon der Antragssumme wurden 4.850 DM auf ein Bankkonto des Ehemannes überwiesen, 1.050 DM bar ausgezahlt.
Nachdem in der Folgezeit vereinbarungsgemäß 11 Raten in Höhe von insgesamt 2.343,10 DM zurückgezahlt worden waren, wurde der Restsaldo von 5.375 DM am 24. November 1976 um 4.000 DM aufgestockt. Das Abhebung sformular, in dem für den Restsaldo eine Verlängerungsgebühr von höchstens 0,85 % je Monat Laufzeitverlängerung, für den zusätzlichen Kredit eine Bearbeitung sgebühr von höchstens 3 % und Kreditgebühren von 0,68 % je Laufzeitmonat vorgesehen, die einzelnen Beträge aber nicht ausgerechnet waren, wurde vom damaligen Ehemann der Beklagten unterzeichnet. Dort, wo die Unterschrift des zweiten Kreditnehmers vorgesehen war, befand sich der Vermerk: "Vollm. v. 24.11.76". Die Beklagte unterschrieb unter diesem Datum ein Vollmachtsformular, in dem sie ihren damaligen Ehemann ermächtigte, in ihrem Namen einen Kredit bei der Klägerin aufzunehmen, und bereits abgegebene Erklärungen genehmigte.
Mit Datum vom 1. Dezember 1976 erhielt der Ehemann der Beklagten von der Klägerin folgende Abrechnung:
"Restkredit	DM	5.160,—
Abhebung	DM	4.000,—
Kreditgebühren 0,68 % pro Monat	DM	1.251,20
Verlängerungsgebühren 0,68 pro Monat	% DM	720,90
Kosten der RestSchuldversicherung (DM 542,90 -111,70)	DM	431,20
Bearbeitungsgebühr 3 % von DM 4.000,—	DM		120,—
neuer Gesamtkredit
DM 11.683,30.”
 
Die Rückzahlung sollte in 46 Monatsraten ab 1.Dezember 1976 erfolgen. Der Betrag von 4.000 DM wurde an den damaligen Ehemann der Beklagten ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1977 kündigte die Klägerin den Kredit wegen Zahlungsverzugs. Mit der Klage hat sie - nach Abzug von 1.192,60 DM für nicht verbrauchte Kreditgebühren - die Rückzahlung eines Restbetrages von 8.059,40 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 1,8 % pro Monat ab 8. Februar 1978 verlangt.
Das Landgericht hat mit der Begründung, beide Darlehensverträge seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig, die Beklagte nur aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung von 4.201,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1978 verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Klägerin bittet um Erlaß eines Versäumnisurteils.
Ent Scheidung sgründe
1.	Die trotz Säumnis der Beklagten erforderliche volle revisionsrechtliche Sachprüfung ergibt, daß die Revision unbegründet ist. Deshalb hat kein Versäumnisurteil, sondern ein gegen die Revisionsklägerin gerichtetes normales (kontradiktorisches) Endurteil zu ergehen (vgl. BGH Urt. vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64 = NJW 1967, 2162).
 
2.	Das Berufungsgericht hält sämtliche Darlehensvereinbarungen der Parteien für sittenwidrig und damit nichtig. Seine Begründung entspricht im Ansatz der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie -nach Verkündung des angefochtenen Urteils - in der Entscheidung BGHZ 80, 153 zusammengefaßt und bestätigt worden ist. Danach kann die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden. Besonderes Gewicht hat dabei die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen dieser Äquivalenzprüfung die effektiven Jahreszinsen gegenüberstellt, die sich aus den Kreditbedingungen der Klägerin einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Aussagekraft der Zinsstatistik lassen sich weder daraus herleiten, daß diese Statistik sich auf Kredite bis zu 5.000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschränkt, noch damit begründen, daß sie wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird. Zwar unterscheiden sich diese Institute in ihrer Kosten- und RisikoStruktur von den Teilzahlungsbanken, zu denen die Klägerin gehört. Diese Unterschiede begründen aber keinen Sondermarkt, sondern sind nur bei der Würdigung, wann im Einzelfall bei einer Teilzahlungsbank ein Überschreiten des Schwerpunktzinses zu einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und zur Sittenwidrigkeit führt, zu berücksichtigen.
 
3.	Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Klägerin über wesentliche preisbildende Faktoren übergangen; es habe ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß die in der BundesbankStatistik ausgewiesenen Zinssätze sogar bei den Universalbanken und Sparkassen den Aufwand der Teilzahlungskredite nicht gedeckt hätten, sondern wettbewerbsbedingt und nur bei einer Mischkalkulation mit anderen Geschäftsarten tragbar gewesen sei.
Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, von dem gemäß § 561 ZPO auszugehen ist, beschränkte sich insoweit auf ein Zitat aus dem Referat von Scholz auf dem 53. Deutschen Juristentag (Berlin 1980, Bd. II, Sitzungsberichte K 61 ff.). Diese allgemeinen Ausführungen enthielten keine hinreichend konkreten Tatsachenbehauptungen, die das Berufungsgericht zu einer Beweiserhebung hätten veranlassen müssen. Die Annahme, die Mehrzahl der Universalbanken und Sparkassen habe übereinstimmend mehrere Jahre lang bewußt ihre Ratenkreditzinssätze mit Verlust kalkuliert, liegt so fern, daß dafür konkretere Anhaltspunkte hätten vorgebracht werden müssen.
Notwendig gewesen wären insbesondere auch nähere Angaben darüber, welcher Zinssatz zur Zeit der streitigen Kreditverträge bei Universalbanken und Sparkassen kostendeckend war; nur dann hätte eine entsprechende Korrektur des Marktzinses dem Berufungsgericht eine bessere Basis für den Vergleich mit dem Vertragszins geboten. Das in der Berufungsbegründung zitierte Refe-
 
rat von S^D verwies insoweit aber nur auf eine Untersuchung zweier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften -in der Berufungsbegründung noch dazu ohne nachprüfbare Quellenangabe - und auf Veröffentlichungen des leitenden Direktors einer Großbank (Jacob, Die Bank, 1978, 216; 416), Die erstzitierte Untersuchung beruhte auf der Prüfung von Teilzahlungsbanken, befaßte sich also gerade nicht mit den übrigen Kreditinstituten, Den Veröffentlichungen von Jacob lagen zwar interne Untersuchungen einer Universalbank zugrunde; sie bezogen sich aber - ebenso wie die erstgenannte Untersuchung - im entscheidenden Punkt auf einen späteren Zeitraum (1977/ 78).
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom August 1980. In der dort gegebenen Analyse der Ertragslage der Kreditinstitute im Jahre 1979 wird als Ursache für das verschlechterte Abschneiden der Banken eine verspätete Anpassung der Sollzinsen an die erhöhten Refinanzierungskosten gerügt (aaO S. 18, 21/22). Gerade die Tatsache, daß eine solche Kritik von der Bundesbank erstmalig für die spezielle Situation des Jahres 1979 geäußert wurde, in den früheren Jahren, insbesondere auch für 1975/76, aber entsprechend klare Hinweise in den Parallelveröffentlichungen fehlten (vgl. Monatsberichte November 1976, S. 16, 19 ff.; Januar 1978, S. 14, 15), spricht gegen das Vorbringen der Klägerin. Das Berufungsgericht konnte nicht davon ausgehen, daß ein Sachverständiger in der Lage sein würde, sich über die interne Kostensituation der Universalbanken einen umfassenderen Überblick als die Bundesbank zu verschaffen und das Vorbringen der Klägerin zu bestätigen (vgl. auch Scholz aaO K 66 Anm. 88 a).
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4.	Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind neben den laufzeitabhängigen Kredit- und Verlängerungsgebühren auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Auslagen der Bank zu berücksichtigen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das Berufungsgericht außerdem die RestschuldverSicherungsprämie zur Hälfte als Teil der Gesamtbelastung des Kreditnehmers in die Berechnung einbezogen hat; der Senat hat eine solche generalisierende Behandlung in seiner Entscheidung BGHZ 80, 153, 167 grundsätzlich gebilligt.
Zu beachten ist jedoch, daß bei einem Marktvergleich nur entsprechende Kredite gegenübergestellt werden können. Ein Vergleich der vom Kreditnehmer zu tragenden Belastungen ist nur sinnvoll, wenn die zu vergleichenden Kredite ihm auch die gleichen Vorteile bieten. Deswegen kann ein Kredit mit RestschuldverSicherung nicht ohne weiteres den Krediten ohne Restschuld-verSicherung, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen werden, gegenübergestellt werden. Für den Marktvergleich muß vielmehr entweder die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden (BGHZ 80, 153, 169/70). An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für die Restschuld-versicherung fest, weil sie nicht nur der kreditgewährenden Bank, sondern auch dem Kreditnehmer Vorteile bietet. Ob für die Vermittlungskosten etwas anderes gelten muß, weil die Einschaltung eines Kreditvermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der kreditgebenden Bank liegt (vgl. v. Olshausen NJW 1982, 909, 910, 912 zu II und V), braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Vertrag der Parteien ohne Vermittlung geschlossen wurde.
 
a)	Bleibt die RestSchuldversicherung beim Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins auf beiden Seiten unberücksichtigt, so ergibt sich folgendes:
aa) Beim ursprünglichen Vertrag vom 5. Dezember 1975 waren für einen Nettokredit von 5.900 DM bei einer Laufzeit von 36 Monaten 1.444,40 IM Kreditgebühren, 118,— IM Bearbeitungsgebühr und 2,— DM Auslagen, insgesamt also 1.564,40 DM zu zahlen. Nach der vom Berufungsgericht benutzten Annäherungsformel (Uniformmethode)
Gesamtbelastung x 2.400 Nettokredit x (Laufzeitmonate + 1),
die hier für einen Vergleich genügt und auch von der Revision nicht angegriffen wird, ergibt sich danach ein effektiver Jahreszins von 17,2 %.
Bei der Vergleichsberechnung aufgrund eines Marktzinses von 0,33 % pro Monat betragen die Kreditgebühren 700,92 DM. Zusammen mit der marktüblichen Bearbeitungsgebühr von 2 % » 118 IM ergibt sich eine Gesamtbelastving von 818,92 DM und damit ein effektiver Jahreszins von 9 %. Der von der Klägerin verlangte effektive Jahreszins überstieg also den Marktzins um 91 %.
bb) Beim zweiten Kreditvertrag vom 24. November 1976 bildeten die Laufzeitverlängerung für den Restkredit aus dem ersten Vertrag und die Aufstockung ein einheitliches Geschäft, für das vom Berufungsgericht mit Recht auch der effektive Jahreszins einheitlich berechnet worden ist.
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Für einen Nettorestkredit von 4.351,80 OM und einen Aufstockungsbetrag von 4.000 DM, insgesamt also für einen Nettokredit von 8.351,80 DM mit einer Laufzeit von noch 46 Monaten sollte der Beklagte nach der Abrechnung der Klägerin vom 1. Dezember 1976 folgende Gebühren zahlen:
unverbrauchte Gebühr aus Vorkredit	696,50	DM
Verlängerungsgebühr für Kreditrest	720,90	IM
Kreditgebühr für Aufstockungsbetrag	1.251,20	DM
Bearbeitungsgebühr für Aufstockungsbetrag	120.00	DM
2.788,60 DM.
Dabei hatte die Klägerin einen einheitlichen Gebührensatz von 0,68 % berechnet. Die am 24. November 1976 vereinbarten Vertragsbedingungen sahen jedoch Verlängerung sgebühren bis zu 0,85 % vor. Dieser Satz ist der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde zu legen; denn für die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 24. November 1976 kommt es darauf an, welche Rechte sich die Klägerin darin ausbedungen hatte, nicht darauf, was sie später tatsächlich forderte (vgl. BGHZ 82, 121, 128). Geht man von 0,85 % aus, so erhöht sich die Verlängerungsgebühr auf (5.150 x 0,85 % x 21 =) 921,06 DM, die Gesamtbelastung auf 2.988,76 DM. Der von der Klägerin verlangte effektive Jahreszins betrug danach 18,27 %•
Die Vergleichsberechnung aufgrund eines Marktzinses von 0,33 % ergibt folgendes: Für die Aufnahme eines Nettokredits von 8.351,80 DM hätte die Beklagte am
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24. November 1976 bei einer Laufzeit von 46 Monaten Kreditgebühren von 1.267,80 DM und eine Bearbeitungsgebühr von 2 % = 167,04 DM, zusammen also 1.434,84 DM zahlen müssen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß bei dieser Marktzinsberechnung nur eine Bearbeitungsgebühr von 2 % angesetzt worden ist. Ihr Vorbringen, wegen der längeren Laufzeit des aufgestockten Kredits sei eine Erhöhung auf 3 % marktüblich, ist neu und widerspricht der eigenen Berechnung der Klägerin in der Berufungsbegründung, von der gemäß § 561 ZPO auszugehen ist.
Bei einer Gesamtbelastung von 1.434,84 DM ergibt sich ein effektiver Jahreszins von 8,77 %. Der von der Klägerin verlangte Jahreszins lag also um 108 % über dem Marktzins.
cc) Diese Zahlen rechtfertigen, auch wenn der von der Klägerin geforderte effektive Jahreszins den Marktzins beim ersten Vertrag nicht um volle 100 % übersteigt, doch für beide Verträge die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB führen kann. Der Senat hat es bereits im Urteil BGHZ 80, 153 abgelehnt, die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungskreditvertrages von einem ganz bestimmten Zahlenverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins abhängig zu. machen. Auch bei einem unter 100 % liegenden Überschreiten des Marktzinses können, wenn
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weitere Umstände hinzutreten, die Voraussetzungen des §138 Abs. 1 BGB vorliegen. Maßgebend bleibt eine Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände.
b)	Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung ändert sich auch nicht, wenn die RestSchuldversicherungsprämie -sowohl beim Vertragszins wie auch beim Marktzins - berücksichtigt wird. Dadurch verschiebt sich zwar das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten der Klägerin (vgl. v. 01s-hausen NJW 1982, 909, 910), auch wenn man - entsprechend der von der Revision im Anschluß an Scholz (WM 1981,
 538, 540) vertretenen Auffassung - nicht nur die eine Hälfte der RestSchuldversicherungsprämie als dem Kreditgeber zugute kommende Belastung des Kreditnehmers ansetzt, sondern außerdem die andere Hälfte als Erhöhung der Nettokredit summe in die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufnimmt, weil die RestSchuldversicherung auch den eigenen Interessen des Kreditnehmers dient, die Prämie aber sofort voll allein vom Kreditgeber bezahlt wird.
Ein Vertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann bei der Überprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnung, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. Der Charakter eines Darlehensvertrages wird durch die verschiedenen Rechenmethoden beim Markt-
-13-
vergleich nicht verändert; der Abschluß einer Restschul dverSicherung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls als zusätzliche Belastung des Kreditnehmers ins Gewicht fallen; seine Berücksichtigung kann hier aber nicht einen sonst als sittenwidrig zu bewertenden Vertrag wirksam machen.
5.	Mit Recht hat das Berufungsgericht in die Gesamtwürdigung auch die sich aus ihren Kreditbedingungen ergebenden weiteren Rechte der Klägerin, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, einbezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Sonderregelungen in Verbindung mit dem weit überhöhten effektiven Jahreszins die Belastung der Beklagten ins Unangemessene und Untragbare steigerten.
Entscheidend ist dabei auch hier, welche Rechte sich aus dem Wortlaut der Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Klägerin im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und inwieweit ihre Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten; denn schon darin, daß die von der Klägerin festgelegten Kreditbedingungen ihr überhaupt eine Handhabe zu Forderungen bieten, liegt eine Belastung des Kreditnehmers, die im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht außer Betracht bleiben kann.
Im einzelnen enthalten die Kreditbedingungen der Klägerin, mit denen sich der Senat bereits mehrfach beschäftigt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1981 -III ZR 88/79 = WM 1981, 516; vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 - und vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 - und III ZR 21/81 -), in der Fassung vom 1. Dezember 1975 folgende Regelungen:
-14-
a)	Nach Ziffer 5 der Kreditbedingungen steht der Klägerin bei vorzeitiger Ablösung des Kredits eine Ablösungsgebühr von 2 % des Nettorestkreditbetrages zu (vgl, hierzu Senatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 -
zu 3. b).
b)	Nach Ziffer 6 der Kreditbedingungen wird bereits dann, wenn der Kreditnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Verzug ist, der gesamte Restsaldo fällig. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch diese Bestimmung als besonders belastend angesehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 - zu 3. c). In den von der Klägerin genannten Sonderfällen - ein ausländischer Kreditnehmer beginnt seine inländische Wohnung aufzulösen, um sich ins Ausland abzusetzen - besteht die Möglichkeit einer fristlosen Darlehenskündigung aus wichtigem Grund (oenatsurteil vom 10. Januar 1980 - III ZR 108/78 « WM 1980, 380). Zum Schutz des Kreditgebers in solchen Sonderfällen bedarf es nicht einer allgemeinen Regelung, die alle Kreditnehmer unterschiedslos in gleicher Weise trifft und schwer belastet.
Nach Verzugseintritt ist die Klägerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rückrechnung der nicht verbrauchten Gebühren vorzunehmen und von da an Verzugszinsen in Höhe von 1,8 % pro Monat zu berechnen, allerdings nicht - wie mit der Klage verlangt - von der gesamten Re st schuld, sondern nur von dem jeweils noch geschuldeten "Nettorestkreditbetrag", der sich bei einer Rückrechntang nach Ziffer 5 der Kreditbedingungen, also nach einer Erstattung nicht verbrauchter Kredit-
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gebühren, ergibt und sich auf den noch nicht zurückgezahlten Teil des Auszahlungsbetrages beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1981 - III ZR 88/79 =
WM 1981, 516).
c)	Ziffer 7 der Kreditbedingungen lautet:
"Bei gerichtlicher Beitreibung durch die KÄ|hat diese zur Abgeltung des ihr hierdurch entstandenen Aufwandes Anspruch auf Zahlung von bis zu 4 % der anhängig gemachten Hauptforderung.
Darüber hinaus kann die von jedem Kreditnehmer auch Ersatz von Gebühren eines Inkassoinstituts sowie ihre erst attungsfähigen Kosten einer Rechtsverfolgung gegen andere Kreditnehmer verlangen.”
Diese Bestimmung bietet der Klägerin die Möglichkeit, vom Kreditnehmer, wenn er im Prozeß unterliegt, neben den gesetzlichen Beitreibungskosten ohne Rücksicht auf tatsächlich entstandene eigene Kosten weitere 4 % der Hauptforderung zu verlangen. Eine Beschränkung dieser Klausel auf die Fälle, in denen sich die Klägerin bei der Prozeßführung keiner fremden Hilfe bedient, findet im Wortlaut keine hinreichende Grundlage. Auch wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt die Klägerin Partei, betreibt sie den Rechtsstreit. Für den -vergleichbaren - Fall der Beauftragung eines Inkassoinstituts oder einer Rechtsverfolgung gegen Mitschuldner ergibt sich das ganz eindeutig aus den Verbindungsworten ’’darüber hinaus”.
 
6.	Das volle Ausmaß seiner Gesamtbelastungen hat der Ehemann der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichte nicht erkannt und sich nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage darauf eingelassen.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit der Revision auch gegen den Vorwurf, sie habe sich der Erkenntnis dieser Umstände zu demindest leichtfertig verschlossen und durch die Art ihrer Vertragsformulare dem Kreditnehmer keine hinreichende Klarheit über seine Belastungen verschafft.
a) Die bloße Zinsangabe in einem Monatssatz vom Anfangskreditbetrag leistet bei beiden Kreditverträgen Irrtümern über die wahre Zinshöhe Vorschub; nur die in § 1 Abs. 4 VO über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl I, 461) vorgeschriebene Angabe des effektiven Jahreszinses gibt dem Kreditnehmer eine hinreichende Basis zu dem Vergleich zwischen Krediten mit verschiedener Laufzeit, Höhe und Kostenberechnung.
Bei der zweiten Vereinbarung vom 24. November 1976 kommt hinzu, daß in dem Vertragsformular die einzelnen Kostenbeträge für die Krediterhöhung und -Verlängerung nicht ausgerechnet sind und nicht einmal der Gesamtbetrag der neuen Rückzahlungsverpflichtung angegeben wird; das hat das Berufungsgericht mit Recht im Rahmen der Gesamtwürdigung als schwerwiegend bewertet, weil der allein sachkundige Kreditgeber gerade bei derartigen Aufstockungen dem Kreditnehmer in besonderem Maße Aufklärung schuldet.
 
b) Wesentliche Vertragsbestimmungen über die Sonderrechte der Klägerin im Falle der vorzeitigen Kredittilgung, des Verzugs oder gerichtlichen Geltendmachung sind auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckt, während der Kreditnehmer nur auf der Vorderseite zu unterschreiben hatte. Dort findet sich zwar ein Hinweis auf die f,umseitigen Kreditbedingungen”, aber nur ohne jede optische Hervorhebung in einem vielzeiligen vorgedruckten Antragstext. Der unmittelbar über der Unterschrift in großem Druck hervorgehobene Hinweis ”Wer diesen Vertrag ungelesen oder blanko unterschreibt, ist dennoch an den Inhalt gebunden”, erweckt eher den Eindruck, der Vertragsinhalt sei auf der Vorderseite abschließend geregelt.
Im übrigen erschließt sich das Ausmaß der im Falle des Verzugs möglichen zusätzlichen Belastungen selbst einem geschulten, sorgfältigen Leser der Kreditbedingungen auf der Rückseite nur schwer. Das Verständnis eines geschäftsunerfahrenen Kreditnehmers wird durch Umfang und Art der Kreditbedingungen überfordert.
7.	Die Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts und aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände läßt die Kreditverträge als sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam erscheinen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kreditbedingungen der Klägerin für die Kreditnehmer zwar noch günstiger als die anderer Teilzahlungsbanken. Deswegen hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 -einen Vertrag mit den gleichen allgemeinen Kreditbedingungen, aber einem effektiven Jahreszins, der (ohne RestSchuldversicherungsprämie) den Marktzins um nur
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knapp 50 % übersteigt, für wirksam erklärt. Bei den vorliegenden Verträgen übersteigt der verlangte Zinssatz den Marktzins aber so erheblich, daß - auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten der TeilZahlungsban-ken - die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bejaht werden müssen, wenn man die Belastungen des Beklagten durch die sonstigen Kreditbedingungen und die übrigen Geschäftsumstände in die Würdigung einbezieht. Damit entfallen alle vertraglichen Ansprüche der Klägerin.
8. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB verneint. Wenn sämtliche Darlehensbeträge entweder auf ein Konto des Ehemanns überwiesen oder bar an ihn ausgezahlt worden sind, hat die Beklagte selbst nichts auf Kosten der Klägerin erlangt.
Die Zahlungen an den Ehemann erfolgten zwar im Einverständnis der Beklagten; deshalb wäre sie bei Wirksamkeit der Darlehensverträge als Mitkreditnehmerin zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Für die Bereicherung kommt es jedoch darauf an, ob die Beklagte eine eigene Berechtigung an den Kreditbeträgen erlangt hat. Daran fehlt es für den auf ein Konto überwiesenen Betrag, weil dieses Konto nur auf den Namen des Ehemannes lautete und die Beklagte keinerlei Verfügungsrecht darüber hatte. Hinsichtlich der bar gezahlten Beträge wäre eine Mitberechtigung der Beklagten nur möglich gewesen, wenn der Ehemann beim dinglichen Zahlungsgeschäft in ihrem Namen gehandelt hätte; das aber hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Der Senat setzt sich mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des VII. Senats vom
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25. März 1982 - VII ZR 60/81 -. In jenem Fall war der aufgrund eines nichtigen Vertrages gezahlte Darlehensbetrag zunächst auf ein Konto des dortigen Beklagten geflossen und danach erst von dessen Ehefrau aufgrund ihrer KontoVollmacht abgehoben und verbraucht worden. Der VII. Senat hat trotz Wegfalls der Bereicherung eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB bejaht, weil er sich die haftungsverschärfende Kenntnis seiner Ehefrau in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Während in jenem Fall die zunächst eingetretene Bereicherung des Beklagten außer Frage standt fehlt es gerade daran hier.
Wenn die Beklagte nicht bereichert ist, kann die Klägerin auch keine Zinszahlung verlangen.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Bouj ong	Haist enb erg