* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ui zr 60/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 60/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Revisionsurteils zu § 839 BGB ergibt, ist hiernach der Anspruch des Klägers verjährt. Insoweit ist der Senat durch das 1. Insoweit war aber unklar, ob der Kläger einen nennenswerten Beitrag zu den Kosten hätte leisten können; denn sein finanzielles Leistungsvermögen ist nicht dargetan und die in diesem Verfahren gemachten Angaben lassen eher darauf schließen, daß schon die Ausstattung des geplanten Betriebes mit Eigenkapital unzureichend war. Auf der anderen Seite hat der Kläger nicht bewiesen, daß die Verwertung der Abraumhalde einen solchen Ertrag versprach, daß zu dem Schutze dieses Betriebes der Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel geboten erschien. Die Würdigung der dazu erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Unbegründet ist namentlich die Rüge der Revision, über die Aussage des Zeugen StflBV sei nicht verhandelt worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
RechtsanwaltLandProzeßbevollmächtigtererheblichKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 60/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kaufmann Ludwig »straße Wt,
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
1. Stadt B a	,
vertreten durch den Stadtdirektor, Bai
2. Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein Westfalen in	dieser	vertreten	durch	den	Re-
gierungspräsidenten in Ar^BBBP/Westf.
- Prozeßbevollmächtigter zu 1:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof.
- Prozeßbevollmächtigter zu 2:
Rechtsanwalt
v.V
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 6. März 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978-2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 1979 - 11 U 256/70 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM.
G r ü n d e
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. das 1. Revisionsurteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 55/73 = NJW 1975, 1880).
Die Revision bietet auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Nach dem Senatsurteil vom 2. Oktober 1978 (III ZR 9/77 = WM 1978, 1298) verdrängt der in § 42 Ordnungsbe-hördenG-NW normierte Ersatzanspruch wegen rechtswidrigen
 
Verhaltens einer Ordnungsbehörde des Landes das allgemeine Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs. Der daraus hergeleitete Anspruch des Klägers verjährte daher in 2 Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Wie sich sinngemäß aus den Ausführungen des 1. Revisionsurteils zu § 839 BGB ergibt, ist hiernach der Anspruch des Klägers verjährt. Insoweit ist der Senat durch das 1. Revisionsurteil nicht gebunden; denn diese Bindung entfällt, wenn - wie hier mit dem Urteil vom 2. Oktober 1978 geschehen - ein oberster Gerichtshof des Bundes seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat und danach erneut mit der Sache befaßt wird (GmS OBG 1/72, Beschluß vom 6. Februar 1973 = BGHZ 60, 392).
2. Im übrigen ist der Entschädigungsanspruch aber auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß (jedenfalls) die Hönnebrücke der angeordneten Verkehrsbeschränkung bedurfte, weil sie nach ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr in der Lage war, namentlich die in Querrichtung wirkenden Kräfte, wie sie die Zulassung von 30-Tonnem mit sich gebracht hätte, ohne Schaden aufzunehmen. Bei dieser Sachlage wäre eine Ausnahmegenehmigung nur um den Preis erheblicher Wegebaukosten möglich gewesen. Insoweit war aber unklar, ob der Kläger einen nennenswerten Beitrag zu den Kosten hätte leisten können; denn sein finanzielles Leistungsvermögen ist nicht dargetan und die in diesem Verfahren gemachten Angaben lassen eher darauf schließen, daß schon die Ausstattung des geplanten Betriebes mit Eigenkapital unzureichend war. Auf der anderen Seite hat der Kläger nicht
 bewiesen, daß die Verwertung der Abraumhalde einen solchen Ertrag versprach, daß zu dem Schutze dieses Betriebes der Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel geboten erschien. Die Würdigung der dazu erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Unbegründet ist namentlich die Rüge der Revision, über die Aussage des Zeugen StflBV sei nicht verhandelt worden. Ausweislich des Protokolls haben die Parteien auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet. Sie hatten also - was genügt - Gelegenheit, über das Beweisergebnis zu verhandeln (vgl. BGH NJW 1974, 2322).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong