Oktober 1963 beantragten mehrere Getreideimportfirmen für französischen Mais bei der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) die nach Art. 16 Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. Die beklagte EVSt lehnte mit Bescheid vom 3« Oktober 1963 die von der Klägerin erbetene Lizenz mit der Begründung ab, der Umfang der beantragten Med seinfuhren müsse zu ernsten Störungen des europäischen Marktes führen und rechtfertige düe von der Bundesregierung am 1 • Oktober 1963 gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 19 getroffene Schutzmaßnahme, wonach die Erteilung von Einfuhrlizenzen auszusetzen sei. Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung noch am 1 • Oktober 1963 bestimmte Mengen an französischem Mais gekauft und später gegen Entrichtung der Abschöpfung zu dem am Tag der Einfuhr gültigen Satz importiert hat, will durch die Versagung der Genehmigung einen Schaden von 1.640.880 DM erlitten haben. Ferner hat sie bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Kommission sowie im vorliegenden Verfahren beim Landgericht gegen die EVSt und gegen die Bundesrepublik auf Ersatz des genannten Schadens zuzüglich Zinsen erhoben. 32 des Urteils) und unter Vorbehalt der Rechte der Parteien der Klägerin u.a. auf gegeben, die Entscheidung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland Über ihre Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vorzulegen und ihm urkundlich nachzuweisen, daß sie den Verwaltungsrechtsweg erschöpft habe, um die Rückerstattung Das Landgericht hat die bei ihm eingereichte Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Kommission und damit eine anderweite Ersatzmöglichkeit für die behaupteten Schä-den (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) habe. Das von der Klägerin als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (Art. 34 GG, § 839 BGB)gel-tend gemachte Klagebegehren ist nur begründet, wenn sie nicht auf andere Weise für ihren Schaden Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die rechtlichen Beziehungen, in denen die Klägerin hinsichtlich ihres Ersatzbegehrens zu der Kommission steht, werden nämlich maßgebend durch das rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 1967 mitbestimmt.Dieses Urteil hat der Klägerin nicht nur zur Klärung der Frage, ob der behauptete Schaden nicht durch Rückzahlung der geleisteten Abschöpfungen wiedergutgemacht werden könne, den Nachweis auf erlegt, daß sie auf dem innerstaatlichen Verwaltungsrechtsweg vergeblich die Rückzahlung dieser Abschöpfungen versucht habe, sondern ihr auch auf gegeben, dem Gerichtshof die Entscheidung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik über ihre Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vorzulegen. Angesichts dieser Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist es zu demindest in hohem Maße zweifelhaft, ob, wie die Beklagten meinen, ein Urteil des deutschen Gerichts, das die Klage wegen der der Klägerin eröffneten Möglichkeit, von der Kommission Ersatz zu erlangen, als zur Zeit unbegründet abweist, die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Klarstellung bringt, daß die Klägerin nach der Entscheidung des deutschen Gerichts von der beklagten Bundesrepublik keinen Ersatz erhalte. Vielmehr liegt die Möglichkeit nahe» daß der Europäische Gerichtshof eine die gegenwärtige Klage wegen anderweiter Ersatzmöglichkeit abweisende Entscheidung als seinen in seinem Urteil niedergelegten Vorstellungen und Ansichten nicht entsprechend ansehen und umgekehrt vor einer Verurteilung der Kommission erst die Frage, welcher Ersatz der Klägerin durch das deutsche Gericht zugesprochen wird, geklärt sehen will. EVSt gilt nichts anderes - nicht auf ihr gegen die Kommission zustehende Ersatzansprüche verwiesen werden darf.Dies ist ihr nicht zu demutbar und wird ihr daher durch die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auferlegt. Das eine solche Ersatzmöglichkeit bejahende und aus diesem Grunde die Klage als zur Zeit unbegründet abweisende erstgerichtliche Urteil kann daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TTI ZR 60/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. Dezember 1971 Schorm, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der mit beschränkter Haftung (GIG) in DflHBVT IlfC1' I i mH» vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dipl. -Kaufmann Wilhelm SpflBfc in " PinVI und Kaufmann Wilhelm Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 • die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 2. die Einfuhr-tmdtagrratsstelle für Getreide- und Futtermittel in FSBHfL. vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 r f. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3* Dezember 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 1. Oktober 1963 beantragten mehrere Getreideimportfirmen für französischen Mais bei der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) die nach Art. 16 Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 - Amtsblatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1962, 933 - erforderlichen Einfuhrlizenzen. Der Antrag der Klägerin bezog sich auf insgesamt 22.260 t Mais, die im Januar 1964 importiert werden sollten. 0 Zur Angleichung des Preisgefüges im zwischenstaatlichen Handel der Mitgliedsstaaten bestimmt die Verordnung, daß der Staat, in dessen Gebiet die Ware eingeführt wird, eine Absohbpfung trhabt«Die Abschöpfung entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis frei Grenze des Ausfuhrstaates, der täglich von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgesetzt wird, und dem vom einführenden Mitgliedsstaat festgesetzten Schwellenpreis.Erreicht oder übersteigt der Preis frei Grenze den Schwellenpreis, so wird die Abschöpfung auf 0 festgesetzt. Am 30* September 1963 hatte die für die Berechnung des Abschöpfungssatzes zuständige beklagte EVSt auf Grund des von der Kommission am 27. September 1963 festgesetzten Preises frei Grenze durch Aushang in ihrem Dienstgebäude für Mais aus Frankreich einen Ab schöpfungssatz von 0 bekannt gegeben. Die beklagte EVSt lehnte mit Bescheid vom 3« Oktober 1963 die von der Klägerin erbetene Lizenz mit der Begründung ab, der Umfang der beantragten Med seinfuhren müsse zu ernsten Störungen des europäischen Marktes führen und rechtfertige düe von der Bundesregierung am 1 • Oktober 1963 gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 19 getroffene Schutzmaßnahme, wonach die Erteilung von Einfuhrlizenzen auszusetzen sei. Nach Art. 22 Abs. 1 aaO kann ein Mitgliedsstaat Schutzmaßnahmen treffen, wenn sein Markt infolge der Durchführung der Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation auf Grund der Einfuhr ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen 5* * bedroht wird, die die Ziele des Art. 39 des EWG-Vertrages hinsichtlich der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden könnten. Durch Entscheidung vom 3* Oktober 1963 ermächtigte die Kommission die Bundesregierung, die der Kommission am 1. Oktober 1963 bekanntgemachte Schutzmaßnahme bis zu dem 4. Oktober 1963 aufrechtzuerhalten . Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung noch am 1 • Oktober 1963 bestimmte Mengen an französischem Mais gekauft und später gegen Entrichtung der Abschöpfung zu dem am Tag der Einfuhr gültigen Satz importiert hat, will durch die Versagung der Genehmigung einen Schaden von 1.640.880 DM erlitten haben. Sie hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ein rechtskräftig gewordenes verwaltungsgerichtliches Urteil erstritten, das die Verweigerung der Lizenz als rechtswidrig feststellt. Ferner hat sie bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Kommission sowie im vorliegenden Verfahren beim Landgericht gegen die EVSt und gegen die Bundesrepublik auf Ersatz des genannten Schadens zuzüglich Zinsen erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 14. Juli 1967 unter Bejahung einer Haftung der Gemeinschaft dem Grunde nach (S. 32 des Urteils) und unter Vorbehalt der Rechte der Parteien der Klägerin u.a. auf gegeben, die Entscheidung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland Über ihre Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vorzulegen und ihm urkundlich nachzuweisen, daß sie den Verwaltungsrechtsweg erschöpft habe, um die Rückerstattung r'-# w der ohne rechtliche Verpflichtung als Abschöpfung an die Finanzkasse der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträge zu erreichen. Das Landgericht hat die bei ihm eingereichte Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Kommission und damit eine anderweite Ersatzmöglichkeit für die behaupteten Schä-den (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) habe. Gegen diese landgerichtliche Abweisung richtet sich die von der Klägerin eingebrachte Sprungrevision, die weiterhin die EVSt und die Bundesrepublik als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.640.880 DM nebst Zinsen verurteilt Sehen will. Die Beklagten, die sich gegen Grund und Höhe des Klagebegehrens gewendet haben, bitten, um Zurückweisung der Revision. Entscheidunksgründe: Das von der Klägerin als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (Art. 34 GG, § 839 BGB)gel-tend gemachte Klagebegehren ist nur begründet, wenn sie nicht auf andere Weise für ihren Schaden Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine derartige Ersatzmöglichkeit ist der Klägerin nach Ansicht des Landgerichts deswegen eröffnet, weil die Klägerin gegen die Kommission Vorgehen könne, die ihr bei der nach Art. 215 EWG-Vertrag gebotenen Berück- sichtigung der Rechtsordnungen der übrigen EWG-Län-der an sich nicht subsidiär hafte und die hier auch nicht einem die subsidiäre Haftung aus schließ enden Prinzip der Einheit der Öffentlichen Hand (BGHZ 13, 88) unterfalle; in letzterer Beziehung sei dabei zu bedenken, daß die Kommission dem die Haftung auslösenden Ereignis nicht fernerstehe als die EVSt und als supranationale Behörde im Verhältnis zu den beiden Beklagten nicht eine einheitliche öffentliche Hand bilde. Hier hat Jedoch das Landgericht den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles nicht die gebührende Beachtung geschenkt, die dem vorliegenden Rechtsfall sein Gepräge geben. Die rechtlichen Beziehungen, in denen die Klägerin hinsichtlich ihres Ersatzbegehrens zu der Kommission steht, werden nämlich maßgebend durch das rechtskräftige Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 1967 mitbestimmt.Dieses Urteil hat der Klägerin nicht nur zur Klärung der Frage, ob der behauptete Schaden nicht durch Rückzahlung der geleisteten Abschöpfungen wiedergutgemacht werden könne, den Nachweis auf erlegt, daß sie auf dem innerstaatlichen Verwaltungsrechtsweg vergeblich die Rückzahlung dieser Abschöpfungen versucht habe, sondern ihr auch auf gegeben, dem Gerichtshof die Entscheidung der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik über ihre Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vorzulegen. Damit soll, wie das Urteil auf S. 37 ausführt, vermieden werden, daß die Klägerin auf Grund einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Schadensereignisses durch mehrere Gerichte, die verschiedene Rechtsnormen anwenden, entweder unzureichenden oder zu hohen Schadensersatz erhält. Bevor entschieden wird, so heiBt es in dem genannten Urteil weiter wörtlich, muß dem innerstaatlichen Gericht die Möglichkeit gegeben werden, über die etwaige Haftung der Bundesrepublik zu entscheiden. Ein Endurteil kann daher - so der Europäische Gerichtshof - erst ergehen, wenn die Klägerin eine entsprechende Entscheidung des innerstaatlichen Gerichts beibringt. Angesichts dieser Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist es zu demindest in hohem Maße zweifelhaft, ob, wie die Beklagten meinen, ein Urteil des deutschen Gerichts, das die Klage wegen der der Klägerin eröffneten Möglichkeit, von der Kommission Ersatz zu erlangen, als zur Zeit unbegründet abweist, die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Klarstellung bringt, daß die Klägerin nach der Entscheidung des deutschen Gerichts von der beklagten Bundesrepublik keinen Ersatz erhalte. Vielmehr liegt die Möglichkeit nahe» daß der Europäische Gerichtshof eine die gegenwärtige Klage wegen anderweiter Ersatzmöglichkeit abweisende Entscheidung als seinen in seinem Urteil niedergelegten Vorstellungen und Ansichten nicht entsprechend ansehen und umgekehrt vor einer Verurteilung der Kommission erst die Frage, welcher Ersatz der Klägerin durch das deutsche Gericht zugesprochen wird, geklärt sehen will. Das aber könnte für die Klägerin zu erheblichen Schwierigkeiten und Nachteilen führen, denen sie angemessenerweise nicht ausgesetzt werden darf. Daraus folgt, daß die Klägerin bei einer Rechtsverfolgung gegen die Bundesrepublik - und für die Rechtsverfolgung gegen die EVSt gilt nichts anderes - nicht auf ihr gegen die Kommission zustehende Ersatzansprüche verwiesen werden darf. Dies ist ihr nicht zu demutbar und wird ihr daher durch die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auferlegt. Das eine solche Ersatzmöglichkeit bejahende und aus diesem Grunde die Klage als zur Zeit unbegründet abweisende erstgerichtliche Urteil kann daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden« Auf der anderen Seite kann der Klage nicht »wie dies die Revision möchte» etwa schon jetzt stattgegeben werden. Abgesehen davon» daß die Höhe des Klaganspruchs umstritten ist» ist zu bedenken; Die Klägerin hat eine Reihe von Amtspflichtverletzungen behauptet. Hierzu fehlt es im angefochtenen Urteil an Feststellungen» namentlich kann das Revisionsgericht nicht darüber befinden, ob den Bediensteten der Beklagten, soweit - objektiv - Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin zu bejahen wären, ein Verschulden zur Last gelegt werden muß oder nicht. Mit Rücksicht hierauf kann die Revision weder als begründet noch als unbegründet angesprochen werden. Vielmehr muß die Sache zurückverwiesen werden, und zwar zweckmäßigerweise an das Landgericht, das sich in dem gebotenen Umfang mit jeder einzelnen angeblichen Pflichtverletzung auseinanderzusetzen haben wird. Meyer Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Gähtgens