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BGH · III ZB 60/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 60/64

Nachdem Vei'handlungen über einen freihändigen Ankauf des zur Erweiterung der Technischen Universität benötigten Grundstücks gescheitert waren, verlieh der Senat von Berlin dem Band Berlin das Enteignungsrecht und ordnete Durchführung des Verfahrens nach dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26« Juli 1922 an« Daraufhin beantragte Berlin im Tärz I960 zunächst nur die Enteignung einer für den ersten Bauabschnitt benötigten Teilfläche von 1 860 qm, dehnte aber später den Enteignungsantrag einem Antrag der Eigentümer entsprechend auf das Gesamtgrundstück aus» Die Eigentümer und Berlin schlossen alsdann am 5c Oktober I960 einen Vertrag, durch den sich die Eigentümer verpflichteten, das Eigentum an dem gesamten Grundstück auf Berlin zu übertragen« Hinsichtlich der Entschädigung wurde vereinbart: § 6; Berlin verpflichtet sich, unmittelbar nach Umschreibung des Grundstückes den Eigentümern in Anrechnung auf die von der Enteignungsbehörde noch festzusetzende Entschädigung 290 000 DM und, falls der Entochädigungsfeststellungsbeschluß am IcAolOöl noch nicht erlassen sei, an diesem Tage weitere 100 000 DM zu zahlen« Die Eigentümer haben insbesondere geltend gemacht: lie Enteignungsbehörde habe - unter Verkennung dessen, daß außer einer Entschädigung für den Substanzverlust Ü 95 BBauG) gemäß § 96 BBauG auch für andere Vermögenö-nachtoile Entschädigung zu gewähren sei - zu Unrecht die Kosten für den im dabre I960 erfolgten Erwerb von Eroatzgrundstücken an der Straße und für die Errichtung eines Gebäudes auf diesen Grundstücken außer Betracht gelassen. Im Laufe des landgerichtl i chen Verfahrens - und zwar am lo November 1961 - haben die Beteiligten zu 9 - 7 ihren Betriebssitz auf ein gemietetes Grundstück am Ufer 74/76 verlegt» und zwar, wie die Eigentümer vortragen, nur für eine vorübergehende Zeit, nämlich bis sie unter Verwendung der vollen geforderten Entschädigung das Grundstück in der Straße bebaut hätten» Als- Das Landgericht hat - damit, von einer geringfügigen Zinsdifferenz abgesehen, dem Hauptantrag der Eigentümer entsprechend - die Entschädigung auf 800 142,22 DM unter Anrechnung bereits gezahlter 550 000 DM mit Zinsen ab 10. für den lall, daß eine gesonderte Entschädigung der Eigentümer und der Beteiligten zu 5 - 7 zu erfolgen habe, haben sie zuletzt - nachdem sie voi'her höhere Beträge verlangt hatten - vor dem Berufungsgericht folgende Berechnung aufgemacht: Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Anschlußberuf ung der Eigentümer zurückgewiesen und auf die Berufung Berlins - unter deren Zurückweisung im übrigen - Die Revision der Eigentümer wendet sich zunächst dagegen, daß das Kammergericht - im Gegensatz zu dem Landgericht -eine Trennung der Entschädigungsansprüche der Eigentümer aus eigenem Recht einerseits und der - an sie abgetretenen -Ansprüche der Beteiligten zu 5 - 7 vorgenommen hat* Im einzelnen hat das Kammergericht seine Auffassung insoweit mit folgenden Erwägungen begründet: Wenn auch im Enteignungs-recht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen habe, so könne das doch nicht dazu führen, die Gesellschaften und ihre Gesellschafter itn vorliegenden Verfahren als Einheit zu behandeln* Mit Recht betone die Entscheidung BGHZ 34, 188, 190, daß im Enteignungsrecht und bei der I rage nach einer Enteignungsentschädigung, bei Eingriffen in Vermögenswerte Positionen im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei.Die hier -zu ent scheidende Frage, wer Träger der einzelnen Ansprüche sei, sei eine reine Rechts- Im Rahmen des vorliegenden Falles braucht dazu nicht abschließend entschieden zu werden, wann und unter welchen Voraussetzungen im Bnteignungcrecht rechtlich verschiedene Vermögensträger angesichts ihrer wirtschaftlichen Identität als Einheit zu betrachten sind, zu demal diese Frage je nach den Besonderheiten des Einzelfalles, der besonderen interesson-lage und den Gründen, die zu der jeweils getroffenen rechtlichen Organisation geführt haben und sie rechtfertigen, unterschiedlich zu beantworten sein wird» Die interessierende Frage ist hier auch allein im Rahmen des Enteignungsrechts zu beantworten, so daß der Erwägung des Karamer-gerichts, im Falle eines Konkurses würden sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Recht gegen eine Identifizierung mit der Gesellschaft wehren, insoweit keine entscheidende Bedeutung zukommt„ Es kann für diese Frage im Rahmen des Enteignungsrechts einerseits und des Konkursrechts andererseits durchaus eine verschiedene Betrachtungsweise angebracht sein« Rach der Auffassung des erkennenden Senats erheischen jedenfalls die Gegebenheiten des vorliegenden Falles gebieterisch, die Eigentümer und die in Betracht kommenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung als identisch zu behandeln: Die - früheren - Grundstückseigentümer sind die ausschließlichen Inhaber der Geschäftsanteile der rechtlich verselbständigten Gesellschaften, und zwar in demselben Beteiligungsverhältnis {je 1/2)o Wenn die drei Gesellschaften des Grundstück "gemietet" hatten und als Betriebssitz nutzten, so war das lediglich die rechtliche Form, in der die Eigentümer selbst das Grundstück nutzten, und bei der hier gegebenen völligen Identität der Grundstückseigentümer und der "Eigentümer" der Gesellschaften, verbietet es sich, Bei der EntSchädigungsbemessung muß daher von einer Identität der (Grundstücks-)Bigentümer und der beteiligten Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgegangen werden, eine Auffassung, die sich ln der Bevisionsinstanz auch Berlin zu eigen gemacht hat« Der Entschädigungs-bercchnung des Xammergerichts, das - ausgehend von der Uicht-Identität der Eigentümer und der Gesellschaften -neben der Entschädigung der Eigentümer aus eigenem Recht noch eine besondere Entschädigung der beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe des § 97 Abs» 3 Kr» 2 BBauG festgesetzt hat, kann mithin nicht gefolgt werden« Es ist vielmehr für die Eigentümer - aus eigenem Recht - In diesem Rahmen kann aber die Entschädigungsberechnung, wie das Kamtnergericht sie für die Entschädigung der Eigentümer aus eigenem Recht vor-genorraen hat, selbst dann nicht ohne weiteres übernommen werden, wenn diese Berechnung auf der Grundlage einer getrennten Entschädigung der Eigentümer und der beteiligten Gesellschaften nicht zu beanstanden wäre. Eie Eigentümer setzen in ihre Entschädigungsberechnung, die 3ie in erster Linie für den Fall der einheitlichen Ent Schädigungsfestsetzung aufmachen, nicht einen Betrag für den Verlust des ubereigneten Grundstücks ein, sondern statt dessen ohne weiteres die Kosten für den Erwerb der ErsatEgrundstücke in der Straße mit 144 420,57 DM und für den auf diesen Grundstücken noch zu errichtenden Keubuu in Höhe von (626 000 + 100 160 LU =) 726 160 lüh Bei dieser Berechnung verkennen die Eigentümer die Bedeutung der Vorschrift des § 96 BBauG« Kur wenn und soweit bei der Entschädigung für den Bubstanzverlust andere durch die Enteignung ein-tretendc Vermögensnachteile nicht berücksichtigt und mithin durch die BubstanzentSchädigung nicht mit ausgeglichen werden, ist nach § 96 BBauG eine weitergehende Entschädigung zu gewähren. Hinter dieser Regelung stehen folgende Erwägungen: Als Ausgleich für den Substanzverlust kann nur der Wert des Grundstücks als solcher zur Entscbädigungogrundläge gemacht werden, während sonstige Folgeschäden!, wie sie etwa durch die üetriebsverlegung auf ein anderes Grundstück entstehen, bei der Grundstücks-wertberechnung keine Berücksichtigung finden können. Bur Beseitigung dieser oft als unangemessen empfundenen Lösung dient jetzt die in allen neuen Enteignungsgesetzen wiederklärende Bestimmung, daß neben der Entschädigung für den Verlust des Grundstücks selbst auch gewisse Folgeschäden einer Gruudstücksenteignung entschädigt werden sollen. Bei der Entschädigung für den Hechtsverlust (Substanzverlust) kann daher allein auf den wert des entzogenen Grundstücks (oder sonstigen Hechts) abgestellt 'werden, und mit dem danach zu bemessenden Entschädigungsbetrag sind die Kosten für den Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks abgegolten, während es auf die im Einzelfall etwa tatsächlich gezahlten - höheren *-Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks und gegebenenfalls - bei Erwerb eines nicht bebauten Srsatzgrunö-ctücks - noch die Kosten eines entsprechenden Keubaues nicht entscheidend an kommen kann., In übrigen ist in diesen Zusammenhang noch zu bemerken: Wenn in § 96 BBauG von »dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Vi'eise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen", die Bede ist, dann bedeutet das nicht, daß dieser Betrag etwa ohne weiteres als Entschädigung festgesetzt werden könnte.. Aber auch als Rechnungsbetrag ist dieser Betrag keinesfalls mit den von dem Eigentümer für den Erwerb eines Ersotzgrundstücks und einen darauf errichteten Neubau tatsächlich aufgewandten Kosten gleichzusetzen, sondern es kommt allein auf die besonderen. Unter diesem Gesichtspunkt wird hier noch u.a« die Ent sc häd igungsfähigke it der von den Eigentümern in Ansatz gebrachten Kosten für einen zweimaligen Umzug zu prüfen sein. Bach alledem ergibt sich, daß die Entschädigungsberechnung, wie das Kammergericht sie vorgenommen hat, weder mit der ihr gegebenen, noch mit einer anderen Begründung gehalten werden Kann, Da die Sache auch au einer anderweiten Endentscheidung noch nicht reif ist, muß das Beruxungsurteil mithin aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. und in Höhe von 16 2/3 % den 'laß der letzten mündlichen Tatoachenverhöäölung angenommene Hiergegen wendet sich die Revision Berlins mit folgender Begründung: hie Rechtsprechung des erkennenden Senats» auf die das Kammer-gericht sich zur Begründung seiner Berechnungsweise berufe 'BGHZ 25, 225; 26, 573? 29, 217; 50, 281; 31, 244), betreffe frühere Enteignungsgesetze, könne aber unter der Geltung der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des | 95 Abs, 1 Satz 2 BBauG - nämlich, daß der Zeitpunkt maßgebend sein solle, in dem die Enteignungsbehörde über den Ent eignungssntrag entscheidet - nicht mehr angewendet werden» Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr hat das Gesetz mit der StiohtagbeStimmung lediglich dem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BnteignG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts) zu dem Preußischen Inteignungsgesetz entwickelten Grundsatz, daß für die EntSchädigungsbemessung grundsätzlich auf den Zeitpunkt dos Intsehädigungsfestsetzungsbesehlu3sec abzustellen sei, Rechnung getragen und ausdrücklich im Gesetz festgelegt. Pisse Bestimmung ist auf den Regelfall zugeechnittenj es sollte mit ihr aber nicht gesagt werden, daß dann, wenn die Entschädigung von der Verwaltungsbehörde unrichtig festgesetzt, der dadurch Beschwerte zur Klage genötigt wird und die Preisverhältniase sich bis zur letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung wesentlich ändern, darauf bei der gerichtlichen Entscheidung keine Rücksicht genommen werden dürfe, sondern es in jedem lall für die Entschädigungsbemessung hei den Freia-Verhältnissen zur Zeit der verwaltungsmäßigen Entschädigungsfest setsung sein Bewenden haben müsse„ Für diese Auffassung gibt, wie gesagt, das C-esetz keinerlei Anhalt, so daß offen bleiben kann, ob die in Hede stehende Gesetzesbestimmung bei einer Auslegung, wie die Revision sie vornimnt, überhaupt mit Art» 14 GrundG vereinbar wäre (vgl. Wenn die Revision Berlins demgegenüber die Auffassung vertritt, für eine Erstattung derartiger Kosten sei bei der gegebenen Gesetzeslage kein Raum, so ist das unzutreffende Richtig ist, daß diese Kosten nach Maßgabe des § 4 3 Prr.nteignG stattungsfühigkeit im Rahmen des Bundesbaugesetzes be iaht werden; Zwar richtete sich das Verfahren im vorliegenden Fall noch nach den Vorschriften des Preuß, Enteignungsgesetzes, so daß insoweit § 43 PrEnteignG und nicht £ 121 BBauG zu dem Zuge kommt. Es braucht deshalb hier der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die in Rede stehenden Kosten zu den vom Antragsteller (im Enteignungs-Verfahren) zu tragenden "Kosten des Verfahrens" im Sinne des § 121 BBauG zu rechnen sind. Dabei sei mit Rücksicht auf entsprechende Ausführungen in der Eevisionsbegründung Berlins lediglich bemerkt, daß es im Rahmen des § 121 BBauG nicht darauf ankommt, ob die "Enteignungsbegünstigte" im Enteignungsverfahren obsiegt oder nicht; denn nach dieser Bestimmung hat der "Antragsteller", d,h, derjenige, der den Enteignungsantrag gestellt hat {§§ 105» 107 Abs, 1 Er. 1 BBauG) in jedem Fall die Kosten des (Enteignung®-) Verfahrens zu tragen. Vit Recht aber hat das Kammergericht die für die Eigentümer im Enteignungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungs-und Gutachterkosten zu den "anderen Vermögensnachteilen" im sinne des § 96 BBauG, die im Rahmen des Rotwendigen den Eigentümern zu erstatten sind,' gezählt. April 1964 III ZE 136/63 (insoweit nicht in MDR 1964, 830, wohl aber in WM 1964, 968, 972 abgedruckt) für die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 19 BaulBeschG anerkannt, daß Kosten der hier in Rede stehenden Art zu erstatten sind. Der Kostenerstattungspflicht steht nicht entgegen, daß hier das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bei Einleitung des Verfahrens maßgeblichen Preuß.Ent- ..

Zitierte Normen: § 95 BBauG
KostenGrundstückBeteiligteEntschädigungBestimmungBerlinBBauGEigentümer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 BundesbauG §§ 97, 95
a)	Bine gesonderte Entschädigung der Hebenberechtigten nach * 97 BBauG set st voraus, daß Grundstückseigentümer und Nebenberechtigte nicht nur rechtlich selbständig, sondern auch Träger verschiedener (Vermögens-) Interessen sind,
b)	Die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BBauG, daß für die Bemessung der BnteignungsentSchädigung der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem die Enteignungsbehörde Uber den Enteignungsantrag entscheidet, steht der Anwendung des Grundsatzes nicht entgegen, daß bei unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise der Zeitpunkt der letzten BatSachenverhandlung maßgebend ist.
Kß Berlin LG Berlin
□GHpUrt,v, 8. April 1965 - III ZB 60/64
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_2H_60/64
URTEIL
in der Baulandsache
A,
: \ \ i
\
Beteiligte;
T"“ “7“*' »-'■m	s
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Verkündet am
B. April 1965 i’ieaer, lustiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
_ pi-ozeßbevollcxächtigter: Rechtsanwalt
3 =
5 =
6 «
prozeßbevollKächtig-fcer
 Rechtsanwalt
2
Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Marz 1965 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Dr„ Pagendarm sowie der üundesrichtor Br. Kreft, Br. Hußla, Gahtgens und Br.Bernhardt
 für Recht erkannt :
Auf die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) sowie des Landes Berlin wird aas Urteil des Senats für Uau-landcachen beim Kammergericht in Berlin vom l4.Pebruar 1964 hinsichtlich der Entscheidung über die Sinsen und die Rosten sowie insoweit aufgehoben, als den Anträgen der iseteiligten zu 1} und 2) nicht entsprochen und entgegen den Anträgen Berlins eine höhere EnteignungeentSchädigung als (551 060 ./. 55 000 DM = ) 496 060 I)M - unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von 565 556 DM - festgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Enteignungsent-ochädigung für das in Berlin-Charlottenburg, B^|straßo und belogene Grundstück (Gesamtgröße 2 957 qm).
EigcntÜmex' je zur ideellen Hälfte des genannten Grundstücks waren die Beteiligten zu 1) und 2), künftig kurz als "Eigentümer" bezeichnet. In dem an der Straße gelegenen Grundstücksteil stand auf einer fläche von rund 400 qm ein
 
ia Jahre 1905 erbautes dreigeschossiges V’illengebäude, das im Kriege zu '37 £ beschädigt und im yahre 1955 unter ■teilweisem Umbau für Bürozwecke wieder hergestellt worden war. Das Gebäude war zu einem geringen Teil an Dritte . vermietet, im übrigen diente es den Beteiligten zu 5 - 7 als Betriebssitz« Die Geschäftsanteile dieser beteiligten befinden sich ausschließlich in den Händen der Eigentümer, und zwar in der Weise, daß die Beteiligte zu 7) Inhaberin der Geschäftsanteile der beteiligten zu 5) und 6) ist und die Geschäftsanteile der Beteiligten zu 7) zu ;je 1/2 den (Grundstücks-} Eigentümern gehören«
Nachdem Vei'handlungen über einen freihändigen Ankauf des zur Erweiterung der Technischen Universität benötigten Grundstücks gescheitert waren, verlieh der Senat von Berlin dem Band Berlin das Enteignungsrecht und ordnete Durchführung des Verfahrens nach dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26« Juli 1922 an« Daraufhin beantragte Berlin im Tärz I960 zunächst nur die Enteignung einer für den ersten Bauabschnitt benötigten Teilfläche von 1 860 qm, dehnte aber später den Enteignungsantrag einem Antrag der Eigentümer entsprechend auf das Gesamtgrundstück aus»
Die Eigentümer und Berlin schlossen alsdann am 5c Oktober I960 einen Vertrag, durch den sich die Eigentümer verpflichteten, das Eigentum an dem gesamten Grundstück auf Berlin zu übertragen« Hinsichtlich der Entschädigung wurde vereinbart:
§ 6; Berlin verpflichtet sich, unmittelbar nach Umschreibung des Grundstückes den Eigentümern in Anrechnung auf die von der Enteignungsbehörde noch festzusetzende Entschädigung 290 000 DM und, falls der Entochädigungsfeststellungsbeschluß am IcAolOöl noch nicht erlassen sei, an diesem Tage weitere 100 000 DM zu zahlen«
§ 7: Hinsichtlich der BesitzeinweisungsentSchädigung und der Verzinsung soll es bei der gesetzlichen Regelung veroleiben. Die 250 000 IM bzw. 350 CüO DM sollen zunächst auf die Entschädigung für den hinteren GrundstUcksteil angerechnet werden«
Daraufhin wurde Berlin im November I960 als Eigentümerin des gesamten Grundstücks im Grundbuch eingetragen« Berlin zahlte am 2« November I960 an die Eigentümer 250 00 DM und am 1« April 1961 weitere 100 000 DM«
Mit Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 10«Juli 1961 setzte die Enteignungsbehörde die Entschädigung auf 365 336 DM unter Anrechnung der gezahlten 350 000 DM mit Sinsen fest, und zwar auf Grund folgender Berechnung:
Grund und Boden 2 957 qm mal 45 DM	133«065,—	DM
Ertragswert unter Zugrundelegung der
 Mietangaben im Gutachten Hermes	225.569,— 11
350 0 634,-*- DM
abzüglich 10 da auf dem Berliner Crundstücksmarkt der Ertragswert mindestens 10 £ Uber den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen, also Uber dem Verkehrs wert liege	35.863,— dm
322,771,— DM
dazu altes Garagengebäude	12,582,— DM	
neues Garagengebäude	2,800,— ”	16.302,— 11
Außenanlagen	1,000,— "	
(statt richtig 339.153,-	DM)	339«156,— DM
dazu die abgetretenen Ansprüche der Beteiligten zu 5 - 7:		
Umzugokosten	5,100,— DM	
Nebenkosten	12.660,— ”	80_t—_ 21 365.336,— DM
Notariatskosten usw.	8.420,— "	
 
Berlin zahlte den Higentümei'n dementsprechend einen weiteren Betrag von 15 536 IM.
len Sntschäaigungsfeststellungsbeschluß haben die Eigentümer und Berlin mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Berlin hat vor dem Landgericht eine Herabsetzung der Entschädigung um 8 800 IM auf 356 536 PM und eine anderweite Zinsberechnung erstrebt.
Die Eigentümer haben insbesondere geltend gemacht: lie Enteignungsbehörde habe - unter Verkennung dessen, daß außer einer Entschädigung für den Substanzverlust Ü 95 BBauG) gemäß § 96 BBauG auch für andere Vermögenö-nachtoile Entschädigung zu gewähren sei - zu Unrecht die Kosten für den im dabre I960 erfolgten Erwerb von Eroatzgrundstücken an der	Straße und für die
 Errichtung eines Gebäudes auf diesen Grundstücken außer Betracht gelassen. Die EntoignungsentSchädigung sei einheitlich festzuoetzen, obwohl sie, die Eigentümer, ihr üewerbe nicht unter ihrem eigenen Kamen, sondern unter dem Kamen der Beteiligten zu 5 - 7 ausübten. Es komme insoweit allein auf das wirtschaftliche Eigentum an.
Hiervon ausgehend haben die Eigentümer einen Entschädigungsbetrag von insgesamt 800 142,22 IM in Ansatz gebracht und diesen Betrag wie folgt errechnet:
Kosten des Erwerbs des Grundstücks in der	Straße
 Heubaukosten
Betrieboverlegungskosten
 Gutachterkooten und andere Auslagen
 Kosten der Rechtsvertretung
144.420,57 m 626.000,— " 17.760,— " 2.000, — "
__9^961JS5_”_
800.142,22 IM
Im Laufe des landgerichtl i chen Verfahrens - und zwar am lo November 1961 - haben die Beteiligten zu 9 - 7 ihren Betriebssitz auf ein gemietetes Grundstück am Ufer 74/76 verlegt» und zwar, wie die Eigentümer vortragen, nur für eine vorübergehende Zeit, nämlich bis sie unter Verwendung der vollen geforderten Entschädigung das Grundstück in der	Straße bebaut hätten» Als-
dann haben die Eigentümer noch folgendes vorgetragem falls eine wirtschaftliche Einheit zwischen ihnen, den Eigentümern, einerseits und den Beteiligten zu 5 - 7 andererseits zu verneinen sein sollte, sei ihnen - wie sie im einzelnen berechnen - aus eigenem Hecht eine Entschädigung von 577*460 DM und au3 abgetretenem ..echt der Beteiligten zu 5 - 7 eine solche von 870 510 DM zu zahlen» Dementsprechend haben sie vor dem Landgericht beantragt, in erster Linie die Entschädigung auf 8QÖ 142,22 LM roi t Zinsen und hilfsweise den eigenen Entschädigungsanspruch auf 576«960 DM (richtig: 577*460 DM) mit Zinsen und den abgetretenen Entschädigungsanspruch der Beteiligten zu 5 - 7 auf 870 510 DI,1 mit Zinsen festzusetzen«
Das Landgericht hat - damit, von einer geringfügigen Zinsdifferenz abgesehen, dem Hauptantrag der Eigentümer entsprechend - die Entschädigung auf 800 142,22 DM unter Anrechnung bereits gezahlter 550 000 DM mit Zinsen ab 10. Juli 1961 in Höhe von 2 £ über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank festgesetzt»
Gegen dieses Urteil hat Berlin Berufung eingelegt und damit den vor dem Landgericht gestellten Antrag weiter verfolgt.
Die Eigentümer haben sich der Berufung angeschlossen» Hinsichtlich des Hauptantrages haben sie geltend gemacht,
 
daß die inzwischen erfolgte Steigerung der Neubaukosten und auch die durch) die nur vorübex-gchende Unterbringung der Betriebe ata	Ufer	sich ergebende Notwendigkeit
 eines doppelten Umzuges : zu berücksichtigen sei» Die mit den Hauptantrag geforderte Entschädigung erhöhe sich deshalb von 800.142,22 DM um (100.160 DL! + 17.760 DM =) 117.920 DU auf 910.062,22 DM.
für den lall, daß eine gesonderte Entschädigung der Eigentümer und der Beteiligten zu 5 - 7 zu erfolgen habe, haben sie zuletzt - nachdem sie voi'her höhere Beträge verlangt hatten - vor dem Berufungsgericht folgende Berechnung aufgemacht:
I° Aus eigenem Hecht:
1.	) Verkehrswert des Grundstücks in
 der B^^straße
2.	) Kosten der Rechtsvertretung
3.	) Kosten für Sachverständigengutachten
4.	) sonstige Barauslagen
550.000,— DM 9.917,58 » 2.408,— '* 3.000,— » 565.325,58 DM
IX.
Au3_abgetretenem Recht der Beteiligten zu 5T 6 und 7:
1. ) Betriebaunterbx'ingungsmehraufwanö	557.000,— Kl
2.	) Betriebsmehraufwand infolge Lage-
verschlechterung	35.100,— "
3.) Umzugskosten
17.760,— » 609.860,— DM
zusammen also	1.175,185,—	DM
worauf die gezahlten 365.336,— DM anzurechnen seien.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Anschlußberuf ung der Eigentümer zurückgewiesen und auf die Berufung Berlins - unter deren Zurückweisung im übrigen -
 
den Entschädigungsbetrag anderweit auf 531.060 DM mit Zinsen unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge festgesetzt 0
Hiergegen richten sich die Revisionen der Eigentümer und des Landes Berlin* Die Eigentümer verlolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter, wahrend Berlin lediglich eine Ermäßigung des Entschädigungsbetrages um 35.000 DM erstrebt* deide Seiten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Eigentümer wendet sich zunächst dagegen, daß das Kammergericht - im Gegensatz zu dem Landgericht -eine Trennung der Entschädigungsansprüche der Eigentümer aus eigenem Recht einerseits und der - an sie abgetretenen -Ansprüche der Beteiligten zu 5 - 7 vorgenommen hat* Im einzelnen hat das Kammergericht seine Auffassung insoweit mit folgenden Erwägungen begründet: Wenn auch im Enteignungs-recht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen habe, so könne das doch nicht dazu führen, die Gesellschaften und ihre Gesellschafter itn vorliegenden Verfahren als Einheit zu behandeln* Mit Recht betone die Entscheidung BGHZ 34, 188, 190, daß im Enteignungsrecht und bei der I rage nach einer Enteignungsentschädigung, bei Eingriffen in Vermögenswerte Positionen im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei.Die hier -zu ent scheidende Frage, wer Träger der einzelnen Ansprüche sei, sei eine reine Rechts-
frage. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als juristische Person sei nun einmal eine von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspersönlichkeit. Genau wie sich die Gesellschafter im Pall z.B. des Konkurses der GmbH - mit Recht - wehren würden, wollte man 3ie mit der GmbH identifizieren, müsse die Verschiedenheit von GmbH und Gesellschaftern in dem Pall beachtet werden, in dem sich eine Identifizierung für die Gesellschafter möglicherweise günstig auswirken würde. Eine Identifizierung sei zwar dann angebracht, wenn die Verwendung der Rechtsfigur der juristischen Person, v/ie dies mitunter bei Ein-Mann-Gesellcchaften der Pall sei, dem Zweck der Rechtsordnung widerspreche. Davon könne hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil zwei Gesellschafter vorhanden seien.
Diese Erwägungen vermögen jedoch nicht zu Überzeugen:
Im Enteignungs- besonders im Enteignungsentschädigungsrecht, mithin bei der Frage, in welcher Weise der von ^nteignungsmäßnahmen Betroffene in seinen Vermögensinteressen beeinträchtigt worden und wie diese Beeinträchtigung durch Ent Schädigungsleistungen auszugleichen ist, ist - wie auch das Kammergericht im Grundsatz anerkennt - im Interesse sachgerechter Ergebnisse eine wirtschaftliche öetrachtungs-* weioe am Platze. Wenn auch die rechtlichen Gegebenheiten, wie sie im Einzelfall vorliegen, sicherlich nicht außer acht gelassen werden dürfen, so können doch die Fragen, wessen Rechte und Vermögensinteressen, in welcher weise und in welchem umfang sie durch Hnteignungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung erfahren haben, im Blick auf Art und Hohe der Entschädigung nur dann einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, wenn weniger auf formale RechtStellungen und fcrmalrechtliche Gestaltungen der Beteiligungen abgestellt wird, sondern diese Fragen entscheidend unter einer wirt-
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schaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden., Im Rahmen des vorliegenden Falles braucht dazu nicht abschließend entschieden zu werden, wann und unter welchen Voraussetzungen im Bnteignungcrecht rechtlich verschiedene Vermögensträger angesichts ihrer wirtschaftlichen Identität als Einheit zu betrachten sind, zu demal diese Frage je nach den Besonderheiten des Einzelfalles, der besonderen interesson-lage und den Gründen, die zu der jeweils getroffenen rechtlichen Organisation geführt haben und sie rechtfertigen, unterschiedlich zu beantworten sein wird» Die interessierende Frage ist hier auch allein im Rahmen des Enteignungsrechts zu beantworten, so daß der Erwägung des Karamer-gerichts, im Falle eines Konkurses würden sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Recht gegen eine Identifizierung mit der Gesellschaft wehren, insoweit keine entscheidende Bedeutung zukommt„ Es kann für diese Frage im Rahmen des Enteignungsrechts einerseits und des Konkursrechts andererseits durchaus eine verschiedene Betrachtungsweise angebracht sein« Rach der Auffassung des erkennenden Senats erheischen jedenfalls die Gegebenheiten des vorliegenden Falles gebieterisch, die Eigentümer und die in Betracht kommenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung als identisch zu behandeln: Die - früheren - Grundstückseigentümer sind die ausschließlichen Inhaber der Geschäftsanteile der rechtlich verselbständigten Gesellschaften, und zwar in demselben Beteiligungsverhältnis {je 1/2)o Wenn die drei Gesellschaften des Grundstück "gemietet" hatten und als Betriebssitz nutzten, so war das lediglich die rechtliche Form, in der die Eigentümer selbst das Grundstück nutzten, und bei der hier gegebenen völligen Identität der Grundstückseigentümer und der "Eigentümer" der Gesellschaften, verbietet es sich,
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für die Grundstückseigentümer und die mit ihnen wirtschaftlich völlig identischen Gesellschaften getrennte rntschädigungsberochnungen nach den Grundsätzen vor-zunehmen, die für den Fall getroffen sind, daß Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verschiedene Personen sind, und die ihre innere Rechtfertigung auch nur unter der Voraussetzung haben, daß Grundstückseigentümer und But zungsberechtigte nicht nur rechtlich selbständig, sondern auch Träger verschiedener (Vermögens-)Interessen sind« liier ist aus dem Vortrag der Parteien nichts zu entnehmen, was auf eine die getrennte Entschädigungsberechnung rechtfertigende Verschiedenheit der Interessenlage der Eigentümer einerseits und der Gesellschaften auf der anderen Seite schließen ließe« Angesichts der Tatsache, daß die Eigentümer an dem Grundstück und den Gesellschaften in demselben Verhältnis beteiligt sind, kann allein dem Umstand, daß es hier nicht um "Ein-Mann-Gesellschaften" geht, entgegen der Auffassung des Xamrr.ergerichto eine maßgebliche Bedeutung nicht beigemessen werden«
Bei der EntSchädigungsbemessung muß daher von einer Identität der (Grundstücks-)Bigentümer und der beteiligten Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgegangen werden, eine Auffassung, die sich ln der Bevisionsinstanz auch Berlin zu eigen gemacht hat« Der Entschädigungs-bercchnung des Xammergerichts, das - ausgehend von der Uicht-Identität der Eigentümer und der Gesellschaften -neben der Entschädigung der Eigentümer aus eigenem Recht noch eine besondere Entschädigung der beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe des § 97 Abs» 3 Kr» 2 BBauG festgesetzt hat, kann mithin nicht gefolgt werden« Es ist vielmehr für die Eigentümer - aus eigenem Recht -
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ein einheitlicher Entschädigungsbetrag festzusetzen, der einmal "den durch die Enteignung eintretenden Rechtsver-luct" (§ 95 BBauG) und außerdem andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile nach Jaßgäbe de3 § 96 BiiauG ausgleichen soll. In diesem Rahmen kann aber die Entschädigungsberechnung, wie das Kamtnergericht sie für die Entschädigung der Eigentümer aus eigenem Recht vor-genorraen hat, selbst dann nicht ohne weiteres übernommen werden, wenn diese Berechnung auf der Grundlage einer getrennten Entschädigung der Eigentümer und der beteiligten Gesellschaften nicht zu beanstanden wäre. Denn insbesondere die Frage der durch die Enteignung eingetretenen "anderen Vermögensnachteile'1 im Sinne des § 96 BBauG ist naturgemäß anders zu beantworten, wenn Eigentümer und Gesellschaften als identisch behandelt werden und dementsprechend neben der Entschädigung nach §§ 95, 96 BBauG nicht noch eine besondere Entschädigung für die Gesellschaften nach Maßgabe des § 97 BBauG ausgeworfen wird, als wenn eine getrennte Entschädigung vorzunehmen ist und die Gesellschafter» als - frühere - Mieter noch besonders entschädigt werdenn
II o
Eie Eigentümer setzen in ihre Entschädigungsberechnung, die 3ie in erster Linie für den Fall der einheitlichen Ent Schädigungsfestsetzung aufmachen, nicht einen Betrag für den Verlust des ubereigneten Grundstücks ein, sondern statt dessen ohne weiteres die Kosten für den Erwerb der ErsatEgrundstücke in der	Straße	mit	144 420,57 DM
und für den auf diesen Grundstücken noch zu errichtenden Keubuu in Höhe von (626 000 + 100 160 LU =) 726 160 lüh Bei dieser Berechnung verkennen die Eigentümer die Bedeutung der Vorschrift des § 96 BBauG«
 
Auch die Entschädigungsregelung im Bundesbaugesetz geht davon aus, daß die EnteignungsentSchädigung grundsätzlich allein gewännt wird für den ^eohtsverlust selbst, ö.h. für den "Substunzverlust" des enteigneten Hechts (; 95 BBauG). Kur wenn und soweit bei der Entschädigung für den Bubstanzverlust andere durch die Enteignung ein-tretendc Vermögensnachteile nicht berücksichtigt und mithin durch die BubstanzentSchädigung nicht mit ausgeglichen werden, ist nach § 96 BBauG eine weitergehende Entschädigung zu gewähren. Hinter dieser Regelung stehen folgende Erwägungen: Als Ausgleich für den Substanzverlust kann nur der Wert des Grundstücks als solcher zur Entscbädigungogrundläge gemacht werden, während sonstige Folgeschäden!, wie sie etwa durch die üetriebsverlegung auf ein anderes Grundstück entstehen, bei der Grundstücks-wertberechnung keine Berücksichtigung finden können. Das würde dem Wesen der Entschädigung für eine Grundstücks-entexgnung nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) nicht entsprechen. Bio Rechtsprechung des Reichsgerichts hatte deshalb grundsätzlich die Berücksichtigung derartiger persönlicher Kachteile und Schäden, die nur auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zuriiekzuf Uhren waren, bei der Grundstäcksentsehädigung abgelehnt (vgl. Nachweise bei ß$er, ireuß. Enteignungorecht 3. Aufl. I S. 185 Bf, insbesondere 201; ; 1 e.yer-1 h i e 1 -1 r o h b e r g, Enteignung von Grundeigentum 5. Aufl. B. 77,.83, 96). Bur Beseitigung dieser oft als unangemessen empfundenen Lösung dient jetzt die in allen neuen Enteignungsgesetzen wiederklärende Bestimmung, daß neben der Entschädigung für den Verlust des Grundstücks selbst auch gewisse Folgeschäden einer Gruudstücksenteignung entschädigt werden sollen. Das ist der sinn der Bestimmung in § 96 BBauG (s. für die gleiche Regelung in $ 19 LandbeschG die Entscheidung vom 2?.April 1964 III ZU 136/63 B. 15/16 = Wii 1964, 968 = HDR 1964, 830).
 
Dementsprechend ist zunächst nach Maßgabe des § 95 BBauG i’ür den Hechtsverlust (Substansverlust) selbst, d.h» für den Verlust des Übereigneten Grundstücks, die Entschädigung zu bestimmen, und dann erst sind andere als durch den Substanzverlust selbst eintretende Vermogensnachteile zu ermitteln und die Entschädigung dafür, soweit diese Nachteile nicht bereits bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt worden sind, nach den Grundsätzen des § 96 BBauG festzusetzen. Bei der Entschädigung für den Substanzverlust ist nach § 95 BBauG entscheidend auf den Verkehrswert abzustellen, d„h„ auf den Breis, "der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung ■bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre" (§ 141 BBauG). Damit wird - zu demindest in aller Kegel - die "angemessene" Entschädigung gewährt, die den Betroffenen in die Lage versetzen soll, einen dem enteigneten gleichwertigen Gegenstand wieder zu beschaffen (vgl. dazu u.a. BGHZ 11, 162$
 26, 573, 375; 29, 217, 221$ 39, 19S, 200). Bei der Entschädigung für den Hechtsverlust (Substanzverlust) kann daher allein auf den wert des entzogenen Grundstücks (oder sonstigen Hechts) abgestellt 'werden, und mit dem danach zu bemessenden Entschädigungsbetrag sind die Kosten für den Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks abgegolten, während es auf die im Einzelfall etwa tatsächlich gezahlten - höheren *-Kosten für die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks und gegebenenfalls - bei Erwerb eines nicht bebauten Srsatzgrunö-ctücks - noch die Kosten eines entsprechenden Keubaues nicht entscheidend an kommen kann.,
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In übrigen ist in diesen Zusammenhang noch zu bemerken: Wenn in § 96 BBauG von »dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Vi'eise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen", die Bede ist, dann bedeutet das nicht, daß dieser Betrag etwa ohne weiteres als Entschädigung festgesetzt werden könnte.. Dieser Betrag stellt vielmehr lediglich einen Rechnungsbetrag dar, der gegebenenfalls zu ermitteln ist, um die Entschädigung für die in § 96 Abs, 1 unter Ziffer 1. genannten "anderen" Vermögensnachteile nach oben zu begrenzen. Aber auch als Rechnungsbetrag ist dieser Betrag keinesfalls mit den von dem Eigentümer für den Erwerb eines Ersotzgrundstücks und einen darauf errichteten Neubau tatsächlich aufgewandten Kosten gleichzusetzen, sondern es kommt allein auf die besonderen. (Mehr-)Kosten an, die neben den - durch die Substanzentschädigung ausgeglichenen - Kosten für den Erwerb eines gleichwertigen Grundstücks erforderlich sind, um das andere Grundstück in gleicher Weise wie das enteignet© nutzen zu können.
Dabei ist etwa zu denken an besondere Einrichtungskosten, an einen mit der Betriebsverlegung etwa zeitweilig verbundenen Minderumsatz, notwendige Anlaufkosten uaw. Auch insoweit kommt es gegebenenfalls nicht entscheidend auf die dem Eigentümer tatsächlich entstandenen Vermögens-nachteile und Kosten an, sondern auf den »erforderlichen" Aufwand, das heißt darauf, welche Nachteile und Kosten auch dann entstanden wären, wenn der Betroffene alle die Maßnahmen ergriffen hätte, die ein verständiger Eigentümer in der gegebenen Dago vernünftigerweise getroffen haben würde. Unter diesem Gesichtspunkt wird hier noch u.a« die Ent sc häd igungsfähigke it der von den Eigentümern in Ansatz gebrachten Kosten für einen zweimaligen Umzug zu prüfen sein.
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Bach alledem ergibt sich, daß die Entschädigungsberechnung, wie das Kammergericht sie vorgenommen hat, weder mit der ihr gegebenen, noch mit einer anderen Begründung gehalten werden Kann, Da die Sache auch au einer anderweiten Endentscheidung noch nicht reif ist, muß das Beruxungsurteil mithin aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Da noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit von vornherein auozusehlieüen ist, daß die notwendig werdende anderweite Entschädigungsberechnung zu einem geringeren Entschädigungsbetrag als vom Rammergerißht bisher angenommen, führen könnte, ist die Aufhebung des Berufungsurteils nicht nur auf die Revision der Eigentümer insoweit, als es deren Anträgen nicht entsprochen hat, sondern auch auf die Revision des Randes Berlin nach Maßgabe des Revisionsantrages auszusprechen.
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Zu den einzelnen Rechnungsposten sei noch bemerkt:
1.) Zum Wert des an Berlin übereigneten Grundstücks:
bas Rammergerieht hat in der Erwägung, daß die Entschädigung von der Bnteignungebehörde zu gering festgesetzt worden und bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eine erhebliche Preissteigerung eingetreten sei, und unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Zahlungen als Stichtag für die Preisbemessung in Höhe von 83 1/3 / des V e rk ehr sw ert e s den 10„ iuli 1961 (Tag des Erlasses des Ent schädigungsfest st ellungeb eschlua ses)
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und in Höhe von 16 2/3 % den 'laß der letzten mündlichen Tatoachenverhöäölung angenommene Hiergegen wendet sich die Revision Berlins mit folgender Begründung: hie Rechtsprechung des erkennenden Senats» auf die das Kammer-gericht sich zur Begründung seiner Berechnungsweise berufe 'BGHZ 25, 225; 26, 573? 29, 217; 50, 281; 31, 244), betreffe frühere Enteignungsgesetze, könne aber unter der Geltung der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des | 95 Abs, 1 Satz 2 BBauG - nämlich, daß der Zeitpunkt maßgebend sein solle, in dem die Enteignungsbehörde über den Ent eignungssntrag entscheidet - nicht mehr angewendet werden» Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Pas Gesetz gibt im Gegensatz zur Meinung der Revision Berlins keinen Anhalt dafür, daß es mit der gewählten Passung sich gegen die in der oben erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze wenden wolle. Vielmehr hat das Gesetz mit der StiohtagbeStimmung lediglich dem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. die zuvor genannten Entscheidungen sowie BGHZ 40, 87, 88/9 und IB! Sr. 5 zu Preuß. BnteignG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts) zu dem Preußischen Inteignungsgesetz entwickelten Grundsatz, daß für die EntSchädigungsbemessung grundsätzlich auf den Zeitpunkt dos Intsehädigungsfestsetzungsbesehlu3sec abzustellen sei, Rechnung getragen und ausdrücklich im Gesetz festgelegt. Pisse Bestimmung ist auf den Regelfall zugeechnittenj es sollte mit ihr aber nicht gesagt werden, daß dann, wenn die Entschädigung von der Verwaltungsbehörde unrichtig festgesetzt, der dadurch Beschwerte zur Klage genötigt wird und die Preisverhältniase sich bis zur letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung wesentlich ändern, darauf bei der gerichtlichen Entscheidung
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keine Rücksicht genommen werden dürfe, sondern es in jedem lall für die Entschädigungsbemessung hei den Freia-Verhältnissen zur Zeit der verwaltungsmäßigen Entschädigungsfest setsung sein Bewenden haben müsse„ Für diese Auffassung gibt, wie gesagt, das C-esetz keinerlei Anhalt, so daß offen bleiben kann, ob die in Hede stehende Gesetzesbestimmung bei einer Auslegung, wie die Revision sie vornimnt, überhaupt mit Art» 14 GrundG vereinbar wäre (vgl. dazu die Entscheidungen des Geräts in BGH2 25, 225?
26, 373 und 31, 244 für die im jetzigen Zusammenhang vergleichbaren -alle des § 6 des Braunschweigischen Gesetzes vom 13. September 1867, des § 41 des Hessischen Aufbaugesetzes und des § 10 Abs. 2 BaulBeschG: im übrigen im Ergebnis übereinstimmend Brügelmann u.a«, Bundesbaugesetz Aftta. III zu § 95; Zinkahn in LüV 1961, 578, 580; zweifelnd Kutzenstein in I)0V 1961, 581, 586) 0
Zur Bemessung der Grundstücksentsehädigung sei im übrigen - mit Rücksicht auf eine in diesem Zusammenhang von den Eigentümern erhobene Revisionsrüge - lediglich bemerkt: Heben der Entschädigung für den Grundstückswert selbst und den - vom Kammergericht bereits gesondert in Ansatz gebrachten - Aufwuchs im Garten ist für eine weitere Entschädigung für den Wegfall der Gartennutzung kein Raum«
2P) Zu den den Eigentümern im Enteignungsverfahren entstandenen Hecht overtretungs- und Gutachterkosten:
Dos -ummergericht hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten als "andere Vermögensnachteile" im Sinne des § 96 BBauG oejaht. Wenn die Revision Berlins demgegenüber die Auffassung vertritt, für eine Erstattung derartiger Kosten sei bei der gegebenen Gesetzeslage kein Raum, so ist das unzutreffende
 Richtig ist, daß diese Kosten nach Maßgabe des § 4 3 Prr.nteignG nicht erstattungsiähig sind, Ra besteht auf Erstattung dieser Kosten weder ein materiellrechtlicher Anspruch, noch Rann unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten (€§ 91 ff Rfö) ihre Erstattung verlangt werden (vgl, Urt.v, 4, Juni 1962 UI KR 207/60 = EJW 1962, 1441, 1444), Unter der Geltung des Baulandbeschaffungs-ger.etzes konnten die in Rede stehenden Kosten unter verfahreneren htlichen. Gesichtspunkten, nämlich als "Kosten
 des Rechtsstreits", ebenfalls nicht verlangt werden (EGHZ 31, 230, 233/5)o Ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Ersatz gemäß § 11 BaulBesehG bestand, kann dahirstehen (verneinend Dittus - Zinkahn, ßaulandbeschaffung gesetz 1954, Anm. 3 b zu § 49). Jedenfalls muß die Er-
stattungsfühigkeit im Rahmen des Bundesbaugesetzes be iaht werden; Zwar richtete sich das Verfahren im vorliegenden Fall noch nach den Vorschriften des Preuß, Enteignungsgesetzes, so daß insoweit § 43 PrEnteignG und nicht £ 121 BBauG zu dem Zuge kommt. Es braucht deshalb hier der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die in Rede stehenden Kosten zu den vom Antragsteller (im Enteignungs-Verfahren) zu tragenden "Kosten des Verfahrens" im Sinne
 des § 121 BBauG zu rechnen sind. Dabei sei mit Rücksicht auf entsprechende Ausführungen in der Eevisionsbegründung Berlins lediglich bemerkt, daß es im Rahmen des § 121 BBauG nicht darauf ankommt, ob die "Enteignungsbegünstigte" im Enteignungsverfahren obsiegt oder nicht; denn nach dieser Bestimmung hat der "Antragsteller", d,h, derjenige, der den Enteignungsantrag gestellt hat {§§ 105» 107 Abs, 1 Er. 1 BBauG) in jedem Fall die Kosten des (Enteignung®-) Verfahrens zu tragen.
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Im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 168 BBauG in Verbindung mit §§ 91 ff ZPO kann die Erstattung auch im Verfahren nach dem üundesbaugesetz nicht angeordnet werden, da da3 Verwaltungs(Entcignungs-)Verfahren nicht zu dem gerichtlichen Verfahren gehört, dessen Kosten allein in den genannten Bestimmungen gemeint sind» Insoweit gilt das in den zuvor genannten Entscheidungen Gesagte auch hier. Vit Recht aber hat das Kammergericht die für die Eigentümer im Enteignungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungs-und Gutachterkosten zu den "anderen Vermögensnachteilen" im sinne des § 96 BBauG, die im Rahmen des Rotwendigen den Eigentümern zu erstatten sind,' gezählt. Wenn die Re- . vision Berlins meint, diese Kosten seien nicht durch die Enteignung, sondern vor der Enteignung entstanden, so ist das zu eng. Es wird in § 96 BBauG nicht auf den Enteignungsakt als solchen abgestellt (so Bittus-Zinkahn aaO für die entsprechende Bestimmung in § 11 BaulBeschG), sondern auf die "Enteignung" als Gesamtvorgang, d.h. einschließlich des Enteignungsverfahrens, und zu den "Vermögensnachteilen" im Ginne des Gesetzes sind alle Hachteile zu zählen, für deren Entstehung die Enteignung in dem so verstandenen Ginne kausal war. Dieser Auffassung entsprechend hat der Senat auch bereits in seiner Entscheidung vom 2?. April 1964 III ZE 136/63 (insoweit nicht in MDR 1964, 830, wohl aber in WM 1964, 968, 972 abgedruckt) für die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 19 BaulBeschG anerkannt, daß Kosten der hier in Rede stehenden Art zu erstatten sind. Der Kostenerstattungspflicht steht nicht entgegen, daß hier das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bei Einleitung des Verfahrens maßgeblichen Preuß.Ent- .. eignungsgesetzeo durchzuf(ihren war, das eine Erstattung der Verfafcrenskosten nicht kennt. Denn entscheidend ist, daß die Entschädigung selbst gemäß-*§. 174 Abs- 3 BBauG»	••
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nach den Bestimmungen des Bundesbaugeaetzes zu bemessen ist, das die Vorfahrenskosten in die Ent-acnädigungspflicht mit einbezieht.
Zu den im Ansatz gebrachten Kosten im einzelnen sei bemerkt: Bas Kammergericht hat die Erstattung der in Ansatz gebrachten Kosten für ein vor Stellung de3 Entoignungsantrages erstattetes Gutachten Br. Runge/ Ir, l.üke mit der Begründung, es fehle insoweit an jeglicher Substantiierung, abgelehnt (s. 45 3U). Bie Revision der Eigentümer rügt demgegenüber, das Kammergericht habe wesentliches Vorbringen übersehen. Bas Kammergericht wird insoweit das - bis dahin möglicherweise noch ergänzte - Vorbringen der Eigentümer zu überprüfen haben, wird gegebenenfalls aber auch prüfen müssen, ob die Einholung dieses Gutachtens übernaupt zur sachgerechten Interessenwahrung notwendig war, zu demal auch die Eigentümer davon ausgehen mußten, daß im Enteigungsvenähren ohnehin Sachverständige gehört werden würden»
für die Berechnung der im Verwaltungeveri'ahren entstandenen und zu erstattenden Hechtsanwaltsgebühren i "t allein der endgültig als - für den für die Entstehung der Gebühren maßgeblichen Zeitpunkt - zutreffend e”aivielte Exitschädiguhgabetrag maßgebend. Insoweit gelten die Grundsätze entsprechend, die vom Senat für das (Verwaltungo-)Verfahren bei der Geltendmachung von Stationierungsschäden insbesondere in der Entscheidung in 3GHZ 39, 73 entwickelt worden sind. Bei der Bemessung der Rechtsvertretungskosten wird die auf die Rechts-
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anvvaltsgebühren entfallende Umsatzsteuer ebenfalls zu berücksichtigen sein»
Auf die Revisionsangriife Berlins gegen die Höhe der in diesem Zusammenhang den Eigentümern vom Karamergericht zugebilligten Entschädigung braucht im übrigen nicht eingegangen zu v/erden. Diese Rügen bewegen sich im wesentlichen auf verfahrensrechtlichem Gebiet% insoweit gibt die neue Verhandlung vor dem Kammergericht den Beteiligten ohnehin Gelegenheit zu weiterem und ergänzendem Vorbx'ingen.
Dr, Pagendarm	Kreft	Br.	Hußla
 Gahtgens	Br.	Reinhardt