hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt für Recht erkannt« Der Kläger ist der Ansicht, daß die beklagte Stadt ihm j für den entstandenen Schaden hafte, weil sie ihrer Streupflicht j nicht genügt habe. 1 o) Die Revision ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig, weil es sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, bei dem geltend gemachten Anspruch bei richtiger rechtlicher Würdigung allein um einen Amtshaftungsanspruch handelt und in RechtsStreitigkeiten über derartige Ansprüche die Zulässigkeit einer Revision von der Höhe des Streitwertes nicht abhängig ist (§ 547 Abso 1 ttr. 2.) Bas Berufungsgericht unterstellt, die beklagte Stadt sei bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen grundsätzlich verpflichtet, bei gefährlicher Glätte auch die Hi^pstraße abzustreuen«, Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß im vorliegenden Palle eine solche Streupflicht der beklagten Stad# bestanden hat«. Es führt hierzu aus: Bei der Frage nach dem Verschulden dürfe anders als bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht von den nachträglichen objektiven Erkenntnissen ausgegangen werden, sondern nur von der Voraussehbarkeit der zukünftigen Entwicklung in dem Zeitpunkt, in dem eine Pflicht zu dem Streuen in Betracht zu ziehen gewesen sei» Die Bediensteten der beklagten Stadt hätten gegen * Es sei weder bewiesen, daß am Vortage auf der Ri^pstraße eine die konkrete Streupflicht auslösende Glätte geherrscht habe, noch habe von der beklagten Stadt verlangt werden können, daß sie im Hinblick auf einen möglichen Schneefall und die daraus entstehenden Gefahren Vorbeugend streue« Es könne daher dahingestellt bleiben, ob ein normales Abstreuen der Ri^straße am Vortage überhaupt geeignet gewesen wäre, das Abgloiten eines Kraftwagens auf den sich unter den Rädern bildenden Schneepolstern zu verhindern« entgegen der Vorschrift des § 286 ZPO nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme berücksichtigte Einen derartigen verfahrensrecht« liehen Mangel weist das angefochtene Urteil insoweit auf, als seine BeweisWürdigung nicht erschöpfend ist» Auf Grund welcher Tatsachen das Berufungsgericht zur Annahme einer Neuschneehöhe von 3 4 cm im Zeitpunkt der Einstellung dos Streuens kommt, legt es überhaupt nicht dar* Es kann nur angenommen werden, daß es dieser Feststellung allein die Bekundung des Zeugen zugrundegelegt hat, der als einziger Zeuge Angaben Uber die Höhe der Schneeschicht hei Einstellung des Streuens gegen 8 Uhr macht und diese mit 4 - 6 cm bezeichnet, wobei aber nicht einmal ersichtlich ist, ob der Zeuge seine Höhenangabe nur auf die Neuschneeschicht oder auf die gesamte Schneeschicht, also auch auf die unter der Neuachneeschicht liegende feste Schneeschicht bezieht«, Demgegenüber beziehen eich die Angaben der Zeugen und Pgpp über die Höhe der Neuschneeschicht auf den Zeitpunkt des Unfalls gegen 9 Uhr 50, also auf einen Zeitpunkt, der etwa zwei Stunden nach Einstellung des Streuens gelegen hat« Der Seuge Gpi spricht hierbei ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten von einer dünnen Schicht Neuschnee«, In seiner Vernehmung vor dem Landgericht gibt er die Höhe der Neuschneedecke mit »'vielleicht t cmH an* Der Zeuge Polizeimeister Fpp bezeichnet im Ermittlungsverfahren und vor dem Landgericht die Neusehneehöhe mit 2 - 3 cm« Der Zeuge HapBÜ schließlich bezeichnet die Höhe der Neuschneedecke mit 2-4 cm, bezieht dies aber auf die Zeit, als gegen Uhr 30, wie er meint, das Schneien auf gehört hatte und man wieder mit dem Streuen begannt : also auf * einen Zeitpunkt, der bereits etwa vier Stunden nach der Einstellung des Streuens lag» Darüber hinaus gibt das Streubuch der beklagten Stadt für den ganzen Unfalltag eine Neuschneedecke von 1 cm an* und aus der Auskunft der Deutschen Wetterwarte vom Io September 1961 schließlich geht hervor, daß es in der Nacht zu dem 14* Dezember I960 zu schneien angefangen, die Altschneedecke auf ungestörtem Gelände aber im Laufe des Tages - der Schneefall soll bis zu dem Abend angehalten haben - nur eine Erhöhung von 1 - 2 cm erfahren habe» Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht seine Feststellung* im Zeitpunkt der Einstellung des Streuens habe die Neuschneehöhe 3 - 4 cm betragen, im einzelnen begründen müssen. Zwar brauchte es nicht, was ihm unerheblich erschien, also nicht jedes ParteiVorbringen oder jede Zeugenaussagen, ausdrücklich zu erörtern, aber das Urteil muß ergeben, daß nichts Wesentliches übersehen ist und eine sachgerechte Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* Hieran jedocl fehlt es« Da das Berufungsgericht seiner Feststellung, die Neuschneehöhe habe zur Zeit der Einstellung des Streuens bereits 3 - 4 em betragen, überhaupt keine Begründung gibt und die Aussagen der Zeugen Gpp und F^|^p sowie die Auskunft der Wetterwarte (hier zu demindest als Parteivortrag zu werten) und die Angabe im Streubuch nicht als unerheblich angesehen werden können, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung erhebliche Tatumstände außer acht gelassen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen hat« bei einer Schneehöhe von 3 - 4 cm sei es so zweifelhaft, ob die Masse des Streuguts noch bis unmittelbar auf die Unterlage durchgedrückt werde, daß den Bediensteten der beklagten Stadt kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, wenn sie dies verneint hätten* Das Vorliegen einer weniger hohen Neuschneedecke könnte mithin sehr wohl Anlaß au einer anderen Beurteilung geben* Handelt es sich um einen solchen Schneefall oder ist nach den Umständen mit einem solchen Schnee fall zu rechnen,' so wird es nicht zu beanstanden sein, wenn nicht sofort gestreut wird, und man wird es dem Streupflichtigen auch zubilligen müssen, daß er nach Aufhören des Sehnäefalls eine nach den Umständen zu beurteilende Frist abwa’rten darf, ehe er seine Maßnahmen trifft. diesen Gesichtspunkten bei seiner Beurteilung Rechnung getragen hat* Sollte es bei seiner Entscheidung nur auf die zur Zeit der Einstellung des Streuens bestehende Höhe des Neuschnees abgestellt haben, so kann dies nicht ausreichen? daß die Feststellungen zur Schneehöhe, wie bereits ausgeführt, auf Verfahrensfehlern beruhen* Unbeachtet kann es hierbei nicht bleiben, daß ausweislich des Streubuches der beklagten Stadt die um 8 Uhr ausgesetzte Streuung um 11 Uhr 30 wieder fortgesetzt worden ist, obgleich nach der Auskunft der Deutschen Wetterwarte der Schneefall am Unfalltage bis zu dem Abend angedauert haben soll. b3 Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Erwägungen mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, der Kläger könne einen Anspruch nicht daraus herleiten, daß die RifPstraße nicht am Vortage gestreut worden sei. In seinen Erwägungen hierzu hat das Berufungsgericht die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung außer acht gelassen, die beklagte Stadt habe es geduldet und sogar, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, gefördert, daß die Rippstfaße als Rodelbahn für Kinder benutzt worden sei. Zieht man weiter in Betracht, daß nach der Bekundung des Zeugen Gpp»der Kraftwagen des Klägers aus langsamem Anfahren in immer schnelleres Rutschen gekommen sei, ohne daß sich die Räder hierbei noch gedreht hätten* und die Rutschspur nach den Feststellungen der Polizei 45 m betragen habe, so sind dies alles Umstände, mit denen sich das Berufungsgericht zu demindest auseinanderzusetzen gehabt hätte» Die einzige in diesem Zusammenhang gebrauchte Wendung, es sei nicht bewiesen, daß am Vortage auf der^j^pstraße eine die konkrete Streupflicht ausldsende Glätte geherrscht habe, läßt jedenfalls nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese umstände, wenn auch nur stillschweigend, in seine Betrachtungen mit hineingezogen hat. Auch hier liegt daher ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, und es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht auch insoweit bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Sollte auf der Kj^pstraße aber bereits am Vortage eine gefährliche Glätte bestanden haben, die ein Streuen erfordert hätte, so ist die Möglichkeit nicht aus2uschlies-sen, daß ein Streuen noch am Vortage, selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß am Unfalltage infolge des Schneefalls eine Streupflicht nicht bestanden habe, den Unfall dos Klägers verhindert oder zu demindest abgemildert hätte* Außerdem wird zu erwägen sein, ob nicht gerade der geringe Heuschnee in diesem Falle geeignet war, die bereits bestehende Glätte nicht nur an sich gefährlicher, sondern vor allem für den Verkehr unkenntlich und dadurch zu einer besonderen Gefahr werden zu lassen, der auch mit besonderen Maßnahmen hätte begegnet werden müssen*
1}
IB_ZR_60/62
Verkündet
am 10. Juni 1963
Scheibl,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Gosehäitssteile
22?2 034
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Bäckermeisters und Iiebensmittelhändlers Herbert Bo(
Uber Sch
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Stadt vertreten durch den m der Stadt,
Beklagte und Revisionsheklagtey ~ Prozeßbevollmächtigterj Rechtsawalt ■■■■ -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens, Kessler und Br. Reinhardt
für Recht erkannt«
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Weetf.) vom 29. Januar 1962 aufgehoben«
Die Sache f^wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen.
Von Rechts wegen
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- 2 »
Tatbestand:
Am 14. Dezember I960 gegen 9 Uhr 50 kam der VW-Kombiwagen des Klägers nach Neuschneefall auf der stark abfallenden Bi^~ straße in Sch^mBHi ins Butschen. Nach Hinterlassung einer Butschspur von 45 m prallte er bei dem Versuch des Klägers 9 nach links in die Kppstraße einzubiegen, mit den rechten Bädern gegen den Bordstein und kippte auf seine rechte Seite. Wagen und Ladung wurden hierbei beschädigt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die beklagte Stadt ihm j für den entstandenen Schaden hafte, weil sie ihrer Streupflicht j nicht genügt habe. Er hat seinen Sachschaden einschließlich j Mietwagenkosten auf 1 133>66 DM beziffert und beantragt, die I
beklagte Stadt zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen zu ver- j
urteilen. J
Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat eine Schadensersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bestritten und hierzu vorgetragen; Sie bezweifle, überhaupt verpflichtet zu sein, auf der Bi^sträße zu streuen. Palls eine Streupflicht bestehe * sei sie dieser in hinreichendem j
Maße naehgekommen. Am Ünfalltage habe ihr Streudienst seine j Tätigkeit aufgenommen, aber diese gegen 8 Uhr eingestellt9 1
weil ein Streuen infolge des ununterbrochenen Schneefalls J
zwecklos gewesen sei, da die abstumpfende Wirkung des Streu- 1
materials durch den herabfallenden Schnee sogleich wieder f
aufgehoben worden sei. f
Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach ge- I
rechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der beklagten Stadt 1
hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgericht- I
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liehen Urteils die Klage abgewiesen.
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Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die beklagte Stadt bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1 o) Die Revision ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig, weil es sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, bei dem geltend gemachten Anspruch bei richtiger rechtlicher Würdigung allein um einen Amtshaftungsanspruch handelt und in RechtsStreitigkeiten über derartige Ansprüche die Zulässigkeit einer Revision von der Höhe des Streitwertes nicht abhängig ist (§ 547 Abso 1 ttr. 2 ZPO, § 71 GVG) .■
Am Unfallort in Sch^BHBIB gait das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (US 187)«» Danach obliegt die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher, überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienender Wege einschließlich der Schneeräumung und dos Be-streuens mit abstumpfenden Mitteln als öffentliche Last der Gemeinde. Diese Pflicht zur p'olizeigemäßen Reinigung einschließlich der dabei bestehenden Aufsichtspflichten sind Amtspflichten und begründen Schadensersatzansprüche nur nach Amtshaftungsbestimmungen. Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht besteht dabei nur noch dann, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der polizeigemäßen V/egereinigungspflicht getroffen haben. Unzulängliche Einrichtung und Beaufsichtigung einer getroffenen Organisation kann gleichfalls nur eine Amtshaftung begründen (BGHZ 279 278; 52, 352). Im vorliegenden Pall ist es unter den Parteien unstreitig, daß die beklagte Stadt einen Straßendienst nach
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Maßgabe des Preußischen Wegereinigungsgesetzes geschaffen hat» Ihre Haftung für eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht folgt daher aus § 839 BGB ioVom«,
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2.) Bas Berufungsgericht unterstellt, die beklagte Stadt sei bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen grundsätzlich verpflichtet, bei gefährlicher Glätte auch die Hi^pstraße abzustreuen«, Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß im vorliegenden Palle eine solche Streupflicht der beklagten Stad# bestanden hat«. Einern Haftung der beklagten Stadt hält jedoch das Berufungsgericht deshalb nicht für gegeben, weil ihren Bediensteten eine schuldhafte Verletzung ihrer ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht nachgewiesen sei«.
Es führt hierzu aus: Bei der Frage nach dem Verschulden dürfe anders als bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht von den nachträglichen objektiven Erkenntnissen ausgegangen werden, sondern nur von der Voraussehbarkeit der zukünftigen Entwicklung in dem Zeitpunkt, in dem eine Pflicht zu dem Streuen in Betracht zu ziehen gewesen sei» Die Bediensteten der beklagten Stadt hätten gegen *
6 Uhr 30 mit dem Abstreuen der Straße begonnen« Zu dioser j
Zeit habe nur etwa 1 cm Neuschnee gelegen« Während des f
Streuens habe es aber weiter geschneit« Bereits gegen ' f
7 Uhr 30 habe der Zeuge das weitere Streuen wegen |
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des fortdauernden Schneefalls für zwecklos gehalten« Gleich- f
wohl hätten die Bediensteten der beklagten Stadt das Streuen f
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noch eine Zeitlang fortgesetzt« Wenn auch sie schließlich j
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zu der Überzeugung gekommen seien, daß weiteres Streuen J
bei dem anhaltenden Schneefall sinnlos sei, so lasse sich ; nicht feststeilen, daß der Entschluß, das Streuen cinzu-stellen, schuldhaft falsch gev/esen sei« Es sei dabei zu berücksichtigen, daß Neuschneefall keine Oberflächenglätte im eigentlichen Sinne erzeuge, sondern daß die vom (noch
nicht festgefahrenen) Neuschnee ausgehenden Gefahren aus seiner leichten Verschieblichkeit in sich auf der Unterlage (hier dem Altschnee) herrührten« Streuen habe dann nur so lange Zweck, wie erwartet werden könne, daß die Masse des Streuguts bis unmittelbar auf die Unterlage durchgedrückt werde o Ob das bei 3 - 4 cm Schneehöhe noch möglich sei, erscheine so zwölf eihaft, daß den Bediensteten der beklag ten Stadt kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, wenn sie unter dem Eindruck des Straßenzustandes und bei noch anhaltendem Schneefall diese Frage verneint hätten*
Ansprüche könne der Kläger auch nicht daraus herleiten, daß die Ri^pstraße nicht am Vortage* gestreut worden sei*
Es sei weder bewiesen, daß am Vortage auf der Ri^pstraße eine die konkrete Streupflicht auslösende Glätte geherrscht habe, noch habe von der beklagten Stadt verlangt werden können, daß sie im Hinblick auf einen möglichen Schneefall und die daraus entstehenden Gefahren Vorbeugend streue« Es könne daher dahingestellt bleiben, ob ein normales Abstreuen der Ri^straße am Vortage überhaupt geeignet gewesen wäre, das Abgloiten eines Kraftwagens auf den sich unter den Rädern bildenden Schneepolstern zu verhindern«
3.) Biese Erwägungen halten der revisionsgerxchtliehen Nachprüfung in verschiedener Hinsicht nicht stand«
a) Bio Revision rügt zunächst zu Recht, die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Neuschneehöhe habe bei Einst ollung des Streuens 3 - 4 cm betragen, beruhe auf einer Verletzung des § 286 ZPO.
Liegt die Beweiswürdigung auch im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet, so ist sie doch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dann nicht verschlossen, wenn sie
entgegen der Vorschrift des § 286 ZPO nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme berücksichtigte Einen derartigen verfahrensrecht« liehen Mangel weist das angefochtene Urteil insoweit auf, als seine BeweisWürdigung nicht erschöpfend ist» Auf Grund welcher Tatsachen das Berufungsgericht zur Annahme einer Neuschneehöhe von 3 4 cm im Zeitpunkt der Einstellung dos
Streuens kommt, legt es überhaupt nicht dar* Es kann nur angenommen werden, daß es dieser Feststellung allein die Bekundung des Zeugen zugrundegelegt hat, der als
einziger Zeuge Angaben Uber die Höhe der Schneeschicht hei Einstellung des Streuens gegen 8 Uhr macht und diese mit 4 - 6 cm bezeichnet, wobei aber nicht einmal ersichtlich ist, ob der Zeuge seine Höhenangabe nur auf die Neuschneeschicht oder auf die gesamte Schneeschicht, also auch auf die unter der Neuachneeschicht liegende feste Schneeschicht bezieht«, Demgegenüber beziehen eich die Angaben der Zeugen und
Pgpp über die Höhe der Neuschneeschicht auf den Zeitpunkt des Unfalls gegen 9 Uhr 50, also auf einen Zeitpunkt, der etwa zwei Stunden nach Einstellung des Streuens gelegen hat« Der Seuge Gpi spricht hierbei ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten von einer dünnen Schicht Neuschnee«, In seiner Vernehmung vor dem Landgericht gibt er die Höhe der Neuschneedecke mit »'vielleicht t cmH an* Der Zeuge Polizeimeister Fpp bezeichnet im Ermittlungsverfahren und vor dem Landgericht die Neusehneehöhe mit 2 - 3 cm« Der Zeuge HapBÜ schließlich bezeichnet die Höhe der Neuschneedecke mit 2-4 cm, bezieht dies aber auf die Zeit, als gegen Uhr 30, wie er meint, das Schneien auf gehört hatte und man wieder mit dem Streuen begannt : also auf * einen Zeitpunkt, der bereits etwa vier Stunden nach der Einstellung des Streuens lag» Darüber hinaus gibt das Streubuch der beklagten
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Stadt für den ganzen Unfalltag eine Neuschneedecke von 1 cm an* und aus der Auskunft der Deutschen Wetterwarte vom Io September 1961 schließlich geht hervor, daß es in der Nacht zu dem 14* Dezember I960 zu schneien angefangen, die Altschneedecke auf ungestörtem Gelände aber im Laufe des Tages - der Schneefall soll bis zu dem Abend angehalten haben - nur eine Erhöhung von 1 - 2 cm erfahren habe»
Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht seine Feststellung* im Zeitpunkt der Einstellung des Streuens habe die Neuschneehöhe 3 - 4 cm betragen, im einzelnen begründen müssen. Zwar brauchte es nicht, was ihm unerheblich erschien, also nicht jedes ParteiVorbringen oder jede Zeugenaussagen, ausdrücklich zu erörtern, aber das Urteil muß ergeben, daß nichts Wesentliches übersehen ist und eine sachgerechte Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* Hieran jedocl fehlt es« Da das Berufungsgericht seiner Feststellung, die Neuschneehöhe habe zur Zeit der Einstellung des Streuens bereits 3 - 4 em betragen, überhaupt keine Begründung gibt und die Aussagen der Zeugen Gpp und F^|^p sowie die Auskunft der Wetterwarte (hier zu demindest als Parteivortrag zu werten) und die Angabe im Streubuch nicht als unerheblich angesehen werden können, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung erhebliche Tatumstände außer acht gelassen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen hat«
Eine die vorstehenden Gesichtspunkte berücksichtigende und erschöpfende Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme kann aber zu einem anderen als dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis führen. Derm das Berufungsgericht stellt es auf die Erwägung ab?
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bei einer Schneehöhe von 3 - 4 cm sei es so zweifelhaft, ob die Masse des Streuguts noch bis unmittelbar auf die Unterlage durchgedrückt werde, daß den Bediensteten der beklagten Stadt kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, wenn sie dies verneint hätten* Das Vorliegen einer weniger hohen Neuschneedecke könnte mithin sehr wohl Anlaß au einer anderen Beurteilung geben*
Selbstverständlich sollen dem |5|reupflichtigen nicht zwecklose Maßnahmen obliegen. Die/dem Streuen aufgewendete Arbeit muß in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen und nicht nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Herabminderung der dem Verkehr drohenden Gefahr führen. Dichter Schneefall kann sehr bald alle Streumittel soweit bedecken, daß sie wirkungslos werden. Handelt es sich um einen solchen Schneefall oder ist nach den Umständen mit einem solchen Schnee fall zu rechnen,' so wird es nicht zu beanstanden sein, wenn nicht sofort gestreut wird, und man wird es dem Streupflichtigen auch zubilligen müssen, daß er nach Aufhören des Sehnäefalls eine nach den Umständen zu beurteilende Frist abwa’rten darf, ehe er seine Maßnahmen trifft. Die Hegel, daß erst hach Aufhören eines Schneefalls mit der Streuung zu beginnen ist, setzt immer Verhältnisse voraus, die einen früher einsetzenden Beginn der Maßnahmen zur Verkehrs Sicherung als unzu demutbar und nutzlos erscheinen lassen« Ausschlaggebend ist daher immer die konkrete Wetterlage« Es kann sich um nur leichte Schneefälle handeln, die nur eine dünne Schneedecke liefern, unter der grobe Streumittel an Wirkung kaum verlieren. Wird in solchen Fällen nicht gestreut, so kann hierdurch lange Zeit eine schwere Gefahr bestehen, die ohne übermäßige Arbeit hätte behoben werden können. Anhaltender oder drohender neuer Schneefall befreit daher nicht unter allen Umständen von der Pflicht zu dem Streuen (BGH Urt. v. 20. November 1958 III ZR 150/57 ■ VersR 1959, 134, 135? RGZ 133, 226).
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Es ist nicht zu erkennen, ob das Berufungsgericht {
diesen Gesichtspunkten bei seiner Beurteilung Rechnung getragen hat* Sollte es bei seiner Entscheidung nur auf die zur Zeit der Einstellung des Streuens bestehende Höhe des Neuschnees abgestellt haben, so kann dies nicht ausreichen? ganz abgesehen davon? daß die Feststellungen zur Schneehöhe, wie bereits ausgeführt, auf Verfahrensfehlern beruhen* Unbeachtet kann es hierbei nicht bleiben, daß ausweislich des Streubuches der beklagten Stadt die um 8 Uhr ausgesetzte Streuung um 11 Uhr 30 wieder fortgesetzt worden ist, obgleich nach der Auskunft der Deutschen Wetterwarte der Schneefall am Unfalltage bis zu dem Abend angedauert haben soll. Träfe dies zu, dann bedürfte es einer Aufklärung, weshalb um 8 Uhr ein Streuen unzu demutbar und nutzlos, um 11 Uhr 30 dagegen trotz weiteren Schnee-* falls und damit noch größerer Neuschneehöhe dies nicht mehr der Fall gewesen sein sollte.
b3 Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Erwägungen mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, der Kläger könne einen Anspruch nicht daraus herleiten, daß die RifPstraße nicht am Vortage gestreut worden sei.
In seinen Erwägungen hierzu hat das Berufungsgericht die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung außer acht gelassen, die beklagte Stadt habe es geduldet und sogar, ohne die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, gefördert, daß die Rippstfaße als Rodelbahn für Kinder benutzt worden sei. Sollte dieses zutreffen, dann spräche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sich die abfallende Ri^fc-straße am Vortag des Unfalls im Zustand einer gefährlichen Glätte befunden hat* Unbeachtet hat das Berufungsgericht,
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wie die Revision zutreffend hervorhebt, auch weiterhin gelassen, daß die polizeilichen Feststellungen in den Ermittlungsakten besagen, die Straße sei stark vereist und mit einer dünnen Schneeschicht bedeckt gewesen, daß der Zeuge Fppp das gleiche bekundet mit dem Zusatz, er habe beim Ausmessen der Rutschspur Schwierigkeiten gehabt, sich auf der glatten Straße zu halten, daß der Zeuge Gpp angibt, er selbst sei auf der Straße ausgerutscht und zu Fall gekommen, und zwar nicht wegen des Keuschnees, sondern wegen der darunter bestehenden Glätte der Straße, und daß er weiterhin bekundet, schon am selben 2*lorgen sei der Kraftwagen eines Bäckers ausgerutscht und gegen einen Zaun gefahren und am selben Vormittag sei auch der Milchwagen zu dem Rutschen gekommen, und daß die Zeugin BopfHP schließlich gleichfalls bestätigt, unter der dünnen Schneedecke habe sich Eis befunden»
Zieht man weiter in Betracht, daß nach der Bekundung des Zeugen Gpp»der Kraftwagen des Klägers aus langsamem Anfahren in immer schnelleres Rutschen gekommen sei, ohne daß sich die Räder hierbei noch gedreht hätten* und die Rutschspur nach den Feststellungen der Polizei 45 m betragen habe, so sind dies alles Umstände, mit denen sich das Berufungsgericht zu demindest auseinanderzusetzen gehabt hätte» Die einzige in diesem Zusammenhang gebrauchte Wendung, es sei nicht bewiesen, daß am Vortage auf der^j^pstraße eine die konkrete Streupflicht ausldsende Glätte geherrscht habe, läßt jedenfalls nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese umstände, wenn auch nur stillschweigend, in seine Betrachtungen mit hineingezogen hat. Auch hier liegt daher ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, und es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht auch insoweit bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Sollte auf der Kj^pstraße aber bereits am Vortage eine gefährliche Glätte bestanden haben, die ein Streuen erfordert hätte, so ist die Möglichkeit nicht aus2uschlies-sen, daß ein Streuen noch am Vortage, selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß am Unfalltage infolge des Schneefalls eine Streupflicht nicht bestanden habe, den Unfall dos Klägers verhindert oder zu demindest abgemildert hätte* Außerdem wird zu erwägen sein, ob nicht gerade der geringe Heuschnee in diesem Falle geeignet war, die bereits bestehende Glätte nicht nur an sich gefährlicher, sondern vor allem für den Verkehr unkenntlich und dadurch zu einer besonderen Gefahr werden zu lassen, der auch mit besonderen Maßnahmen hätte begegnet werden müssen*
4*) Hach alledem läßt sich das Berufungeurteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten* Ebenso läßt sich eine andere abschließende Entscheidung mangels der hierfür erforderlichen Feststellungen nicht treffen* Auf die Revision ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Dem Berufungsgericht ist die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt«,
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Kreft Dr. Hußla dähtgens
Keßler Dr. Reinhardt