Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober I960 unter Mitwirkung der 3undesriehter Br. Weber, JDr. Arndt, JDr. Hußla, Gähtgene und Keßler für Recht erkannt; Im Pezember 1951 beauftragte Hering den Obergerichts-vollzieher 00/ffmXt Volletreckungexriagnaiimen gegen den Kläger« Per Kläger ist der Ansicht, G^pPhabe die Vollstreckung, die sich bis in das Ja. r 1954 hinzog, amtspflichtwidrig ausgefUhrt und ihn, den Kläger, dadurch um 194,98 B$ geschädigt* Er hat den Obergerichtsvoilzieher Groth und die Hansestadt Hamburg in dieser Höhe mit 4 j* Zinsen seit dem 3« April 1952 auf.Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht und das Oberlanöesgerieht sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Geschäftsfähigkeit und die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung für einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten, etwa diejenigen, die mit einem bestimmten Rechtsverhältnis Zusammenhängen oder aus ihm erwachsen sind, ausgeschlossen sein kann (3GHZ 18, 184)« Sie sind in Würdigung des Gutachtens von Prof« Dr. iangelüddeke vom 27* Juni 1957, das in der Prozeßsache III ZR 61/59 erstattet worden ist,-zu der Überzeugung gelaugt, der Kläger sei wenigstens hinsichtlich des Komplexes der aus seinen Beziehungen zu Hering hergeleiteten Ansprüche - zu denen nach ausdrücklicher Erklärung des Sachverständigen auch die in dem vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemachten Ansprüche gehören - nicht.prozeßfähig* Die sachlichen und persönlichen Bedenken, die der Kläger gegen das Gutachten von Prof.Dr. Langelüddeke vorbringt, und die verfshrensrechtlichen Rügen, die er hieran anschließt, bedürfen keiner Erörterung, weil der erkennende Senat' sich auf Grund eigener Erhebung ein eigenes Urteil über die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers gebildet hat, zu dessen Begründung es einer Verwertung des vom Kläger angegriffenen Gutachtens nicht bedarf.Gemäß § 56 ZPO hat das Gericht den Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreits, auch noch in der Revisioneinstanz (EGZ 86, 15, 16), von Amts wegen zu berücksichtigen. Der erkennende Senat hat im Armenrechtsverfahren III ZR 61/59 im Interesse der Sache und, um dem Kläger auf jeden Fall Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, ein Gutachten des Instituts für gerichtlich'* und soziale Medizin der Universität Kiel vom 14. Das Gutachten, das unter Berücksichtigung des Inhalte der Akten und aller Beiakten sowie auf Grund der Untersuchung des Klägers an 4 Tagen erstattet worden ist, gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger für einen Rechtsstreit au dem vorliegenden ProzeßBtoff prozeßunfähig ist, weil er an einer erlebnisbedingten Fehlhaltung oder Fehlentwicklung leidet, die seine Bestimm- barkeit durch normale Motive im Bereich dee gesamten Prozeßetoffs aufhebt und als krankhafte« die freie 7*illenebestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit anzusehen ist* Bas Gutachten begründet die Überzeugung des Senats, daß der Kläger im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geschäftsunfähig (§ 104 Sr« 2 BGB) und daher gemäß den §§ 51t 52 ZPO prozeßunfähig ist. Der »itderspruch des Klägers gegen die Verwendung des Gutachtens des Kieler Instituts ist unbegründet und gibt dem Senat keinen Anlaß, ©ine neue Begutachtung, um die der Kläger bittet, herbeizuführen oder die Ladung des Sachverständigen zu dem Termin zu veranlassen« Denn bei der Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden Punkte, zu denen die Frage der Prozeßfähigkeit gehört, ist das Gericht an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Seweisverfahren nicht gebunden (sogenannter Freibeweis). Kin weiteres Gutachten oder ObergutsCiiten ist hier ohnehin nicht veranlaßt, weil das schriftliche Gutachten des Kieler Instituts eine zuverlässige und tragbare Grundlage für die uberzeugungsbildung des Senats ist«,
2108 051 III ZR 60/59 Verkündet am 3* Oktober I960 hcheibl, dustizsekresär als Urkundsbea/»ter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Werkzeugmachers Karl Straße * Kläger« , Berufung»klägers und Revisionsklägers: - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt JDr« gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, LandesJustizverwaltung, vertreten durch den Präsidenten des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proze^bevollmächtigter; Rechtsanwalt i)r< hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober I960 unter Mitwirkung der 3undesriehter Br. Weber, JDr. Arndt, JDr. Hußla, Gähtgene und Keßler für Recht erkannt; Me Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen jberlandesgerichts zu Hamburg vom 23* Januar 1959 - den Parteien an VerkUndungs-Statt augestellt ani 11. Februar 1959 -wird zurückgowieseno Me Kosten dee Revisionsrechtszuges werden dem Klägermauferlegt. Von Rechts wegen It Tatbestands Per im ^ahre 1907 geborene Kläger wurde im Jahre 1945 als Untermieter in ein Zimmer der Viohnung des Kaufmanns Georg Hering in Hamburg eingewiesen* aus diesem Untermiet-veraältnis entstand bald Streit, besonders Uber die Aufteilung der Grundgebühr für den elektrischen WohntingaWähler, über den beide Strom bezogen« In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Prozessen* in denen zu demeist der Kläger unterlag- • Im Pezember 1951 beauftragte Hering den Obergerichts-vollzieher 00/ffmXt Volletreckungexriagnaiimen gegen den Kläger« Per Kläger ist der Ansicht, G^pPhabe die Vollstreckung, die sich bis in das Ja. r 1954 hinzog, amtspflichtwidrig ausgefUhrt und ihn, den Kläger, dadurch um 194,98 B$ geschädigt* Er hat den Obergerichtsvoilzieher Groth und die Hansestadt Hamburg in dieser Höhe mit 4 j* Zinsen seit dem 3« April 1952 auf.Schadensersatz in Anspruch genommen. Beide Beklagte haben um Klageabweisung gebeten* sie haben eingewandt, der Kläger sei prozeßunfähig, und haben den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten« Pas Landgericht hat durch Teilversäumnisurteil vom 10. Januar 1958 di* iUage gegen den Gbergerichtevollzieher G^pP&ls unzulässig abgewiesen« Es hat sodann durch das Schlußurseil vom 7* Februar 1958 auch die gegen die Hansestadt gerichtete Klage als unzulässig abgerissen« Gegen dieses Schlußurteil hat öet Kläger Berufung eingelegt* Sein Rechtsmittel ist durch das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahx*en, mit dem sich beide Parteien einverstanden erklärt haben, zurUckgewiesen worden.- Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils und des Schlußurteils des Landgerichts zur Sachentscheidung über seinen Anspruch an das Landgericht z urückz uv erweisen. Die beklagte Hansestadt bittet, die Revision zurückzuweisen« Ent 8 che i dungsgründe ; Das Landgericht und das Oberlanöesgerieht sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Geschäftsfähigkeit und die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung für einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten, etwa diejenigen, die mit einem bestimmten Rechtsverhältnis Zusammenhängen oder aus ihm erwachsen sind, ausgeschlossen sein kann (3GHZ 18, 184)« Sie sind in Würdigung des Gutachtens von Prof« Dr. iangelüddeke vom 27* Juni 1957, das in der Prozeßsache III ZR 61/59 erstattet worden ist,-zu der Überzeugung gelaugt, der Kläger sei wenigstens hinsichtlich des Komplexes der aus seinen Beziehungen zu Hering hergeleiteten Ansprüche - zu denen nach ausdrücklicher Erklärung des Sachverständigen auch die in dem vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemachten Ansprüche gehören - nicht.prozeßfähig* Die Erklärungen, die der Kläger mündlich und schriftlich bezüglich der Berufung abgegeben habe, - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - sowie der persönliche Eindruck seien nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung aufkommen zu lassen« Zu Unrecht rüg* die Revision demgegenüber eine Verletzung des § 551 Sir* 7 ZPO. Das Berufungsurteil ist gehörig begründet, denn seine Entscfaeidungsgiünde machen die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu der im.Urteil enthaltenen Entscheidung geführt haben, er- It kennbar (Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. zu § 551 Anm. XI 7)? sie werden dem Zweck, der unterlegenen Partei eine Prüfung der Aussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. LL5 zu § 551 Nr. 7 ZPO Nr. 3)» gerecht. Die sachlichen und persönlichen Bedenken, die der Kläger gegen das Gutachten von Prof.Dr. Langelüddeke vorbringt, und die verfshrensrechtlichen Rügen, die er hieran anschließt, bedürfen keiner Erörterung, weil der erkennende Senat' sich auf Grund eigener Erhebung ein eigenes Urteil über die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers gebildet hat, zu dessen Begründung es einer Verwertung des vom Kläger angegriffenen Gutachtens nicht bedarf. Gemäß § 56 ZPO hat das Gericht den Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreits, auch noch in der Revisioneinstanz (EGZ 86, 15, 16), von Amts wegen zu berücksichtigen. Insoweit ist das Hevisions-gericht an Feststellungend es Berufungsgerichts nicht gesunden, vielmehr in der 'Würdigung des früher vorgetragenen und etwaigen neuen Tatsachenstoffs frei und zur eigenen Beweisaufnahme berufen (BGBZ 31* 279, 282). Der erkennende Senat hat im Armenrechtsverfahren III ZR 61/59 im Interesse der Sache und, um dem Kläger auf jeden Fall Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, ein Gutachten des Instituts für gerichtlich'* und soziale Medizin der Universität Kiel vom 14. April I960 herbeigeführt. Das Gutachten, das unter Berücksichtigung des Inhalte der Akten und aller Beiakten sowie auf Grund der Untersuchung des Klägers an 4 Tagen erstattet worden ist, gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger für einen Rechtsstreit au dem vorliegenden ProzeßBtoff prozeßunfähig ist, weil er an einer erlebnisbedingten Fehlhaltung oder Fehlentwicklung leidet, die seine Bestimm- barkeit durch normale Motive im Bereich dee gesamten Prozeßetoffs aufhebt und als krankhafte« die freie 7*illenebestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit anzusehen ist* Bas Gutachten begründet die Überzeugung des Senats, daß der Kläger im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geschäftsunfähig (§ 104 Sr« 2 BGB) und daher gemäß den §§ 51t 52 ZPO prozeßunfähig ist. Der Kläger greift allerdings auch das Gutachten des Kieler Instituts an aus Gründen, die er aus der Art der Erstattung des Gutachtens und dessen Inhalt herleitet i jedoch sind seine Angriffe unbegründet. Insoweit kann auf die ^ntscheidungsgründe des Urteils vom heutigen fege in der im wesentlichen gleichliegenden Sache III ZR 61/59 Bezug genommen werden* Der »itderspruch des Klägers gegen die Verwendung des Gutachtens des Kieler Instituts ist unbegründet und gibt dem Senat keinen Anlaß, ©ine neue Begutachtung, um die der Kläger bittet, herbeizuführen oder die Ladung des Sachverständigen zu dem Termin zu veranlassen« Denn bei der Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden Punkte, zu denen die Frage der Prozeßfähigkeit gehört, ist das Gericht an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Seweisverfahren nicht gebunden (sogenannter Freibeweis). Daher können bei dieser Prüfung die in einem anderen Verfahren - hier in dem Arme »rechts verfahren III ZR 61/59 - vorgenommenen Beweiserhebungen auch ohne Zustimmung der Parteien im Wege de© Orkundenbeweises verwertet werden (LH zu § 56 ZPO är. 1| BGH Orteil vom 22.6.1956 - V ZR 62/55 ~f RG2 160, 558, 546$ Eoseuberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. *ufl« § 65 IV c S. 5001 a.iu ^ieczorek ZPO zu J 56 Annu 3 IV bl). Ein prozessuales EtOfl- 852 Recht des Klägers auf Ladung des Sachverständigen - wie in BGHZ 6, 39Q - besteht in einem solchen Fall nicht«, Kin weiteres Gutachten oder ObergutsCiiten ist hier ohnehin nicht veranlaßt, weil das schriftliche Gutachten des Kieler Instituts eine zuverlässige und tragbare Grundlage für die uberzeugungsbildung des Senats ist«, Hiernach die Revision zurückgewiesen werden« Die Kosten dee erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 9? ZPO den Kläger« Pr* Weber Pr* Arndt Pr* Hußla Gähtgens Keßler *