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BGH · III ZR 60/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 60/56

Der Unfall des Omnibusses, der beim Ausweichen das Bankett nicht befahren habe, sei allein auf die mangellmfie Beschaffenheit der Straße zurückzuführen. insbesondere geltend gemachts Der Omnibus sei trotz ausreichender Straßenbreite auf das unbefestigte und zur Benutzung durch schwere Fahrzeuge nicht bestimmte Bankett hätten den Hand der leerdecke mitgerissene Bas Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? Ihm obliege es daher, die Fahrbahn so zu befestigen, daß sie bis an den äußersten Band mit schweren Kraftfahrzeugen befahren werden könne, Das Bankett gehöre jedoch nicht zu dem für Kraftfahrzeuge bestimmten feil der Fahrbahn; es stelle lediglich einen Schutzstreifen dar, der die volle Ausnutzung der 'Fahrbahnbreite ermöglichen soils abirrenden Fahrzeugen brauche er nicht stahd25uhalte.no Bie Klägerin sei im, Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts den ihr an erster. schuldig geblieben»-' - Die Beweis auf nähme habe im Gegenteil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben,; daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Band der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abge-stürst sei , könne hier von einer gefährlichen Stelle in der Bedeutung der angeführten Gesetzesbestimmung iiicht die Hede seine ii’ ■ /; - ' ’ -■ Sg Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts; daß für Landstraßen Io. Ordnung die Vorkehrssicherungspflicht den Landern, hier mithin dem beklagten Freistaat Bayern obliegt; ist richtige Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe - den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Banketts verkannt, 'dieser Vorwurf ist jedoch unbegründete Zunächst trifft es nicht zu? daß das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Verkehrssicher ungspf licht des Beklagten beziehe sich nur auf die Fahrbahn als solche und nicht auf den Bankettstreifen. Er hat verkehrstechnisch den Zweck;, die volle Ausnutzung der Fahrbahnbreite zu ermöglichen, den erforderlichen Lichtraum zwischen Fahrbahnrand und Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge zu sichern (vgl »Vorläufige Richtlinien für den Ausbau der - Landstraßen des' 1 Generalinspekteurs für das deutsche Btrajßenwesen» 4* Aufl 1942?LindMÖhr Nr 1 zu § 8 StVQ| auch Müller, Straßenverkehrs-recht, 20, Aufl Anm 5 C zu § 16 StVZO /S 535/ )« fas Bankett hat aber auch straßenbautechnische Funktionen und dient vor allem zur Entwässerung der Fahrbahn und zu dem Auffangen des bei dem Befahren der Fahrbahn auftretehden seitlichen Druckes, Nach dieser mehrfachen Zweckbestimmung bemessen sich hinsichtlich des Banketts Inhalt und Umfang der Verkehrssicher-rungspflicht, und der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß das Bankett: die ihm zukormnenden Funktionen erfüllen kann. aber nicht zur Fahrbahn selbst gehört und nicht dem fließenden Verkehr unmittelbar zu dienen bestimmt ist, braucht es nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und kann naturgemäß auch schon deswegen nicht gleichmäßig standfest sein, weil ihm nach außen zur Böschungskante hin das zur Druckaufnahme erforderliche seitliche Widerlager mehr und mehr fehlt» Der Senat hat dementsprechend a.a. in seiner Entscheidung vom 11. zu einer entsprechenden Warnung der Verkehrsteilnehmer gehalten« Wenn jedoch wie hier das Bankett unbefestigt ist (Grasnarbe) und lediglich eine Breite von wenig mehr als 20 cm aufweist? Hier aber reichte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn bis zu dem Beginn der Grasnarbep das Bankett begann mithin erst da? daß der seitlich der durch die Leitpfähle'gekennzeichneten Linie zur Straße hin liegende Teil des Banketts gefahrlos befahren werden könnex denn die Leitpfähle dienen nicht dazu«, den Fährbahnrand zu markieren (wodurch eine volle Ausnutzung der Fahrbahn unmöglich gemacht würde), sie sollen vielmehr in der Regel den Straßenrand und damit die Böschungskante anzeigen« Insoweit besteht auch keine anderweite Verkehrsauffassung. Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen9 daß eine Haftung des Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt 5 wenn der Omnibus der Klägerin bei dem Ausweichmanöver von den festen.Fahrbahn ahgekommen und auf das Rasenbankett geraten ist .. 1*) Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß hier der'Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin Platz greife,, Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts müsse nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beim Absturz eines Fahrzeugs über eins Böschung davon ausgegangen werden, daß der Fahrbahnrand nicht standgehalten habea Insoweit "kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden„ Zunächst hat sie Unrecht, wenn sie meint 1 der Berufungsrichter habe den Erfahrungssatz aufgesteilt, daß in einem derartigen Fall das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht einen solchen Satz nicht aufgestellt, sondern lediglich davon gesprochen, in der Hegel bestehe eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei (sog. Wenn das Berufungsgericht hier verneint hat, daß nach der Erfahrung des Bebens für einen Geschehensablauf so, wie ihn die Klägerin behauptet, eine so hohe Wahrscheinlichkeit spreche , daß prima- facie angenommen werden müsse, der Hand der Fahrbahn selbst habe nicht standgehalten, dann muß diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts vom Revisionsgerieilt hingenommen werden. Im übrigen trifft es garnicht zuy daß das Berufungsgericht die von der Kevision angegriffene Feststellung getroffen hat, Pas Berufungsgericht hat vielmehr die Beweisaufnahme lediglich dahin gewürdigt, es habe sich eine ’•sehr hohe Wahrscheinlichkeit” dafür ergeben, daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Rand der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abgestürzt sei, Pas Berufungsgericht hat also lediglich den der Klägerin obliegenden Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen .Daß der Unfall sich aber denkgesetzlich nur so - wie von der Klägerin behauptet, abgespielt haben könne, kann der Klägerin nicht zugestanden, kann insbesondere auch dem Gutachten Bitzl nicht; entnommen werden, denn auch dieser Sachverständige spricht insoweit nup d^vön, wie> sich der Unfall "mit aller Wahrscheinlichkeit” zugetragen habe:, - Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigimg alles dessen das Ergebnis des Eahrversuchs dahin gewertet hat, daß es "immerhin eine.gewichtige Beweisstütze für die Darstellung des Beklagten über den .Unfallhergang" bilde, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 4. ) Die Revision rügt alsdänn, das Berufungsgericht habe die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen, ohne sich mit den den Vortrag der Klägerin bestätigenden Aussagen der Zeugen Br^lB^ und Veicht auseinanderzusetzeno Das Wesentliche der Bekundungen der genannten Zeugen bestand jedoch allein darin., daß an zwei Stellen der Teerdeckenrand auf eine Breite von 30 cm (so Brunner), und 20-30 cm (so Veicht) abgebrochen gewesen seic Das Berufungsgericht geht aber bereits auf Grund anderer Unterlagen davon aus, daß tatsächlich ein solcher Abbruch, wie er von den genannten Zeugen beschrieben ist, erfolgt seio Deshalb konnte es sich für das Berufungsgericht erübrigen, insoweit)auch nobh ausdrücklich auf die Angaben der hier interessierenden Zeugen zurückzugreifen, 6c) Schließlich rügt die Revision noch., daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Anhörung eines Obergutachters nicht stattgegeben habeo Bas Berufungsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen, wenn es sich nicht in der Lage gesehen habe.; Bie Sachverständigen Br* Mül- ■; ler und Br. Biflft haben zwar zur Präge des Unfallherganges nicht in allen Punkten übereinstimmend 'Stellung genommen0 Sie haben aber beide insbesondere die Frage, ob der Omnibus der Klägerin vor dem Äbrutsehen von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht eindeutig beantwortetWenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Beweis dafür, daß die Fahrbahn decke unter den Rädern des Omnibusses nachgegeben habe, ohne Einholung noch eines weiteren Gutachtens nicht als erbracht angesehen hat, so.kann dagegen vom Revisionsgericht nichts eingewandt werden» Die Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Straße zwar für den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen recht schmal und die Begegnung schwerer Fahrzeuge' gefährlich sei, daß sich daraus aber keine Haftung des Beklagten ergebe, da die Verkehrssicheriingspflicht an der wirtschaftlichen Leisrungsfäliigkeit des Pflichtigen eine Grenze habe.. Zu der Frage, ob es überhaupt dem Beklagten als ein haftungsbegründendes Verschulden zur Bast gelegt werden kann, daß die Straße nicht breiter angelegt ist, braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden, Denn selbst dann, wenn man diese Frage grundsätzlich bejahen wollte, wäre damit nichts'Entscheidendes für die Klägerin gewonnen, Der Klägerin war die Straße und die sich aus ihrer geringen Breite für den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen ergebende Gefahr genau bekannt.

OmnibusBankettStraßeFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2386 008
III ZR 60/56
Verkündet laut Protokoll am 8, Juli 1957 Vogt, JustizoberSekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H amen des V o 1, k e s
In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof«
gegen
 den PreiStaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr« 4fl|P "
hat der TII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. .Verhandlung vom 8, Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Ir. feiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Ir. Kreft, Br. Arndt und Ir. Hußla
 für Recht erkannt §
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats:;des Oberlandesgerichts .in München vom 6. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt0
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
im 2 c Juni 1952 gegen 7 <>45 Uhr befuhr ein von dem Faliner KflHP gesteuerter und mit 43 Personen besetzter Po stkraft omni -bus fl0950 m lang und 2,50 m breit mit zwillingsbereifter Hinterachse) die Landstraße I0 Ordnung von Beiehersbeuern nach Waakircheno ^wisehen diesen Orten führt die Straße durch das sog«"Schopiloch" und verläuft dabei auf einem Damm* dessen Böschung damals auf der in der Fahrtrichtung des Omnibusses rechten Seite eine Neigung von 1 i 1 auf wies und» e c,v.a i 1 , 50 n ko war. Die mit Teerbelag versehene Straße war damals an dieser Stelle 5;40 m breit und seitlich von Banketten begrenzt, die nach den Feststellungen des Tatrichters lediglich 22,5 cm breit und mit G-rsis bewachsen waren. In den Kronenrand waren in regelmäßigen Abständen Leitpfähle eingeschlagen0 Lie .Straßen böschung war von einem starken Gewitterregen des Vortages stark durchfeuchtet, Als dem Omnibus im Schopfloch beim Kilometer 14,850 ein anderer, gleich breiter Postomnibus ent- : gegenkam, fuhr	in	''Schrittgeschwindigkeit	hart	nach	-
rechts, Port rutschte das Fahrzeug, mit seiner ganzen Breitseite	'	seitlich	über	die	Böschung	ab und überschlug
 sich,	-	*
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Sachschadens in Höhe von 10 176-25 DK in Anspruch und hat dazu vorgetragen? Der Unfall des Omnibusses, der beim Ausweichen das Bankett nicht befahren habe, sei allein auf die mangellmfie Beschaffenheit der Straße zurückzuführen. Die Teerdecke über der Fahrbahn sei am Bande unter dem Dnuck des rechten Vorderrades in einer Breite von 30 cm abgebrochene Gleichzeitig habe der darunter liegende Straßenkörper nachgegeben. Die Straße sei zu schmal, der Neigungswinkel der Böschung sei zu steil, und vor allem seidas Hasenbankett nicht breit genug, um dem seitlichen Druck genügend Widerstand zu leisten.
Beingegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat ? insbesondere geltend gemachts Der Omnibus sei trotz ausreichender Straßenbreite auf das unbefestigte und zur Benutzung durch schwere Fahrzeuge nicht bestimmte Bankett
 hätten den Hand der leerdecke mitgerissene
 Bas Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? und zwar mit folgender Begründungs Es sei erwiesen daß der Omnibus das Basenbankett nicht befahren habe. Lie Straße sei fehlerhaft angelegtund der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen ; durch zu demutbare Maßnahmen (Verbreiterung des Banketts? Aufstellung von Warnschildern, Schaffung Von Ausweichstellen? äußeräteufalls Sperrung des Gegenverkehrs) eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu verhindern»
Bas Oberlandesgericnt hat unter Abänderung des landge-riehtlichen "Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Bevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen 'Urteils» Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision»
Io
 Bas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt §
Ben Beklagten treffe als den Träger der Wegebau- und V/e-
hinausgefahren» Babei seien die rechten Bäder eingesunken und
 
Ihm obliege es daher, die Fahrbahn so zu befestigen, daß sie bis an den äußersten Band mit schweren Kraftfahrzeugen befahren werden könne, Das Bankett gehöre jedoch nicht zu dem für Kraftfahrzeuge bestimmten feil der Fahrbahn; es stelle lediglich einen Schutzstreifen dar, der die volle Ausnutzung der 'Fahrbahnbreite ermöglichen soils abirrenden Fahrzeugen brauche er nicht stahd25uhalte.no
 Bie Klägerin sei im, Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts den ihr an erster. Stelle obliegenden Beweis, daß der Rand der Fahrbahn nicht genügend tragfahig gewesen sei. schuldig geblieben»-' - Die Beweis auf nähme habe im Gegenteil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben,; daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Band der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abge-stürst sei ,
Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, seine v'erkehrssicherungspflicht dadurch verletzt zu haben, daß er es schuldhaft unterlassen habe, die Straße an der Unfall-, stelle zu sicherno Denn unstreitig sei dort die Grenze der befestigten Fahrbahn genau kenntlich gewesen» Sie habe bis zu dem Beginn der Grasnarbe gereichte Es sei demnach nicht zweifelhaft gewesen, wie weit die Fahrbahn habe benutz t werden dürfen.
Ebenso liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 a StrVG;, wonach von -den LändesbehÖrden gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgsngsverkehr dienen, durch Warnungstafeln zu kennzeichnen sind, nicht vor. Als eine "gefährliche Stelle” könne nur eine solche angesehen werden; die auch bei Anwendung der im .Verkehr..erforderlichen' Sorg-....; falt die Möglichkeit eines Unfalles nahe rücke, La die Strecke jedoch allgemein 5,40 m breit sei, daher für eine
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Begegnung auch von breiten Fahrzeugen ausreiche und die Böschung an den Beiten jedem Verkehrsteilnehmer erkennbar sei? könne hier von einer gefährlichen Stelle in der Bedeutung der angeführten Gesetzesbestimmung iiicht die Hede seine
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 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts; daß für Landstraßen Io. Ordnung die Vorkehrssicherungspflicht den Landern, hier mithin dem beklagten Freistaat Bayern obliegt; ist richtige
 Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe - den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Banketts verkannt, 'dieser Vorwurf ist jedoch unbegründete Zunächst trifft es nicht zu? daß das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Verkehrssicher ungspf licht des Beklagten beziehe sich nur auf die Fahrbahn als solche und nicht auf den Bankettstreifen. Laß sich die Verkehrssiclierungspflicht ,■ d.h. die Pflicht ; dafür Borge zu tragen; daß sich auf den dem öffentlichen Verkehr gev/idinölen. Boraßen::dbr darauf zugelassehe Verkehr gefahrlos abwickeln kann; nicht nur auf die Fahrbahn als solche; sondern auch auf die sonstigen; dem Straßenverkehr nur mittelbar dienenden Anlagen unät ^ihrichtungenlhezieht , -hat • das Berufungsgericht keineswegs verkannt, Bs steht: hier nicht in Frage; ob sich die Verkehrssicherungspflicht überhaupt auf das Bankett bezieht; sondern entscheidend geht es um die Frage, nach dem Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Bankette,
 Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich in ihrem Inhalt und Umfang nach dem Zweck,/ dem die in Rede stehende
 Verkehrseinrichtung zu dienen bestimmt ist , so daß sich zunächst die krage stellt, welche Punktion einem Bankett der hier in Hede stehenden Art im Rahmen des Straßenverkehrs zukommt, Unter dem Bankett ist der neben’ der Fahrbahn verlaufende. mehr oder weniger befestigte Randstreifen des StraßenkÖr-'':
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pers zu verstehen. Er hat verkehrstechnisch den Zweck;, die volle Ausnutzung der Fahrbahnbreite zu ermöglichen, den erforderlichen Lichtraum zwischen Fahrbahnrand und Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge zu sichern (vgl »Vorläufige Richtlinien für den Ausbau der - Landstraßen des' 1 Generalinspekteurs für das deutsche Btrajßenwesen» 4* Aufl 1942?LindMÖhr Nr 1 zu § 8 StVQ| auch Müller, Straßenverkehrs-recht, 20, Aufl Anm 5 C zu § 16 StVZO /S 535/ )« fas Bankett hat aber auch straßenbautechnische Funktionen und dient vor allem zur Entwässerung der Fahrbahn und zu dem Auffangen des bei dem Befahren der Fahrbahn auftretehden seitlichen Druckes,
 Nach dieser mehrfachen Zweckbestimmung bemessen sich hinsichtlich des Banketts Inhalt und Umfang der Verkehrssicher-rungspflicht, und der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß das Bankett: die ihm zukormnenden Funktionen erfüllen kann. Da das Bankett zwar zu dem Straßenkörper,. aber nicht zur Fahrbahn selbst gehört und nicht dem fließenden Verkehr unmittelbar zu dienen bestimmt ist, braucht es nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und kann naturgemäß auch schon deswegen nicht gleichmäßig standfest sein, weil ihm nach außen zur Böschungskante hin das zur Druckaufnahme erforderliche seitliche Widerlager mehr und mehr fehlt» Der Senat hat dementsprechend a.a. in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1954 - III ZR 273/52 - (S 5) bereits ausgesprochen, daß an das Bankett nicht die Anforderung gestellt werden könne, ein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten0 Auch aus dem Sicherungs-zweck des Banketts, nämlich dem Zweck, etwa abirrende Fahrzeuge zu sichern, kann nicht das Erfordernis hergeleitet werden., daß jedes Bankett auch zu dem - vorsichtigen - Befahren
 mit schweren Fahrzeugen solcher Art« wie sie überhaupt zu dem * Verkehr auf der betreffenden Straße zugelassen .sind, genügende Standfestigkeit aufweisen müsse* Zwar ist es richtig, daß der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen damit rechnet und auch damit rechnen darf? daß er notfalls mit seinem Fahrzeug? ohne besondere Gefahr zu laufen? auch über die eigentliche Fahrbahn hinaus auf das seitliche Bankett -ausweichen könne, Aber auch insoweit gilt keine allgemeine und alle Fälle treffende Regel« In den praktisch häufigen Fällen? in denen das Bankett - zu dem ■ Teil - besonders befestigt ist ("Sicherheitsstreifen1' ? ’’befestig ter Randstreifen”? ’’befestigtes Bankett”)? darf auch der einsichtige Kraftfahrer damit rechnen? daß er notfalls und vorsichtig den befestigten Bankettstreifen auch mit schweren Fahrzeugen gefahrlos befahren dürfe? und der Verkehrssiche-rungspflichtige ist dann? wenn das Bankett zu einer solchen Benutzung ausnahmsweise nicht geeignet ist? zu einer entsprechenden Warnung der Verkehrsteilnehmer gehalten« Wenn jedoch wie hier das Bankett unbefestigt ist (Grasnarbe) und lediglich eine Breite von wenig mehr als 20 cm aufweist? dann ist - ohne daß es insoweit noch eines besonderen Hinweises bedürfte — für ■jeden Einsichtigen ohne weiteres erkennbar, daß ein gefahrloses Befahren eines derartigen Banketts mit schweren Fahrzeugen? insbesondere Ivraft omnibus sen ? nicht gewährleistet ist «Eine 'Kennstichnüngs- od§r ■ Warnungspflicht kann sich in solchen Fällen allenfalls dann ergeben« wenn die Grenze zwischen Fahrbahn und: Bankett nicht deutlich erkennbar ist. Hier aber reichte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn bis zu dem Beginn der Grasnarbep das Bankett begann mithin erst da? wo der Graswuchs anfing? und uwar sonach ohne weiteres eindeutig auszu demachen. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision konnte auch aus der Tatsache? daß die Leitpfähle nicht unmittelbar am Rand des Banketts zur Fahrbahn hin? sondern auf dem Kronenrand angebracht waren? nicht der Schluß gezogen werden? daß der seitlich der durch die Leitpfähle'gekennzeichneten Linie zur Straße hin liegende
 Teil des Banketts gefahrlos befahren werden könnex denn die Leitpfähle dienen nicht dazu«, den Fährbahnrand zu markieren (wodurch eine volle Ausnutzung der Fahrbahn unmöglich gemacht würde), sie sollen vielmehr in der Regel den Straßenrand und damit die Böschungskante anzeigen« Insoweit besteht auch keine anderweite Verkehrsauffassung.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner eine Kennzeichnungspflicht auf Grund des § 5a .StVCI verneint? gefährliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind lediglich solche, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße eine besondere Gefahr für den Verkehr bilden, drho die Möglichkeit eines Unfalles auch
 für den Fall nahelegen.) daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten laßt, Davon aber kann hier nach dem zuvor Gesagten nicht gesprochen werden.
Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen9 daß eine Haftung des Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt 5 wenn der Omnibus der Klägerin bei dem Ausweichmanöver von den festen.Fahrbahn ahgekommen und auf das Rasenbankett geraten ist ..
1 XI a
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dahin,, daß der der Klägerin obliegende Nachweis, der Rand der befestigten Fahrbahn sei nicht genügend tragfähig gewesen, nicht erbracht worden sei, greift die Revision in verschiedener Richtung mit Verfahrens-
1*) Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß hier der'Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin Platz greife,, Im Gegensatz zur
 Auffassung des Berufungsgerichts müsse nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beim Absturz eines Fahrzeugs über eins Böschung davon ausgegangen werden, daß der Fahrbahnrand nicht standgehalten habea
 Insoweit "kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden„ Zunächst hat sie Unrecht, wenn sie meint 1 der Berufungsrichter habe den Erfahrungssatz aufgesteilt, daß in einem derartigen Fall das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht einen solchen Satz nicht aufgestellt, sondern lediglich davon gesprochen, in der Hegel bestehe eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei (sog. Bankettunfall), und deshalb komme ein Beweis des ersten Anscheins für das Gegenteil nicht in Betracht. Wenn das Berufungsgericht hier verneint hat, daß nach der Erfahrung des Bebens für einen Geschehensablauf so, wie ihn die Klägerin behauptet, eine so hohe Wahrscheinlichkeit spreche , daß prima- facie angenommen werden müsse, der Hand der Fahrbahn selbst habe nicht standgehalten, dann muß diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts vom Revisionsgerieilt hingenommen werden. Der von der Revision aufgestellte Satz, daß beim Absturz eines Fahrzeugs über eine Böschung der Fahrbahnrand nicht standgehalten habe, kann als allgemeiner Erfahrungssatz, dessen Nichtbeachtung der Nichtbeachtung einer ent sprechenden Hecht s-norm gleichgesetzt werden müßte, nicht anerkannt werden.
2 0 .Ein weiterer: Revisionsangriff geht dahin, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Omnibus sei auf dem Bankett eingebrochen, stehe in denkgesetzlichem Widerspruch zu der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß die Kante der Teerdecke 30 cm in die Fahrbahn hinein abgebrochen sei, Biese Abbruchstelle lasse sich nicht damit erklären, daß die Reifen auf dem Bankett eingesackt seien und dabei die Achsen auf die Teerkante gedrückt und diese abgebrochen hätten.
Bins solche Erklärung für die Einbruchstellen wäre nur möglich., wenn sich der Omnibus, nachdem er eingebrochen.war, in der Vorwärtsrichtung noch weiter bewegt hätte- Pas sei aber von keiner Partei behauptet worden- Bas Berufungsgericht habe hier die Konstruktion des verunglückten Omnibusses nicht beachtete penkgesetzlich bleibe für die Verletzung der Teerdecke nur die Erklärung, daß die Reifen des Omnibusses in die Teerdeefce selbst eingebrochen'-'seihh^:
Dazu ist einmal zu sagen, daß nach dem Tatbestand des Berufungsurteils der Omnibus, als er abzurutsehen begann zwar nur noch in Schrittgeschwindigkeit führ, aber doch noch nicht stand. Im übrigen trifft es garnicht zuy daß das Berufungsgericht die von der Kevision angegriffene Feststellung getroffen hat, Pas Berufungsgericht hat vielmehr die Beweisaufnahme lediglich dahin gewürdigt, es habe sich eine ’•sehr hohe Wahrscheinlichkeit” dafür ergeben, daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Rand der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abgestürzt sei, Pas Berufungsgericht hat also lediglich den der Klägerin obliegenden Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen .Daß der Unfall sich aber denkgesetzlich nur so - wie von der Klägerin behauptet, abgespielt haben könne, kann der Klägerin nicht zugestanden, kann insbesondere auch dem Gutachten Bitzl nicht; entnommen werden, denn auch dieser Sachverständige spricht insoweit nup d^vön, wie> sich der Unfall "mit aller Wahrscheinlichkeit” zugetragen habe:,
3oj Pie Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht, dem in dem'Verfahren M	<./.	Freistaat	Bayern	(III	ZR
 59/56 und 5 U 621/51 OLG München) unternommenen Fahrversuch für das vorliegende Verfahren überhaupt einen Beweiswert beigemessen hat, und macht geltend, daß;die Unfallstelle von der im Falle	einige hundert Meter entfernt sei
.und andere Verhältnisse aufweise u
Pas Berufungsgericht hat jedoch keineswegs verkannt, daß die Ergebnisse des Eahrversuehs im Verfahren	für	den
 vorliegenden Hechtsstreit nur in beschränktem Umfang Bedeutung gewinnen können, und hat dazu ausgeführt§ Per Senat verkenne nicht, daß der Versuch an einer anderen Stelle der Strecke vorgenommen worden sei, wo die Böschung nicht so steil sei, und daß sich beim Versuch auch sonst die Verhältnisse zur Zeit des hier zu behandelnden Unfalls nicht wiederherstellen ließen» Die lurchfeuchtung des Banketts und der Böschung sei aber im Zeitpunkt des Versuchs mindestens ebenso stark wie. beim Unfall gewesen, weil es vorher tagelang nahezu ununterbrochen stark geregnet habe. - Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigimg alles dessen das Ergebnis des Eahrversuchs dahin gewertet hat, daß es "immerhin eine.gewichtige Beweisstütze für die Darstellung des Beklagten über den .Unfallhergang" bilde, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
4.	) Die Revision rügt alsdänn, das Berufungsgericht habe die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen, ohne sich mit den den Vortrag der Klägerin bestätigenden Aussagen der Zeugen Br^lB^ und Veicht auseinanderzusetzeno Das Wesentliche der Bekundungen der genannten Zeugen bestand jedoch allein darin., daß an zwei Stellen der Teerdeckenrand auf eine Breite von 30 cm (so Brunner), und 20-30 cm (so Veicht) abgebrochen gewesen seic Das Berufungsgericht geht aber bereits auf Grund anderer Unterlagen davon aus, daß tatsächlich ein solcher Abbruch, wie er von den genannten Zeugen beschrieben ist, erfolgt seio Deshalb konnte es sich für das Berufungsgericht erübrigen, insoweit)auch nobh ausdrücklich auf die Angaben der hier interessierenden Zeugen zurückzugreifen,
5,	) Nach der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch ohne ausreichende Begründung von dem Gutachten Bi^fe abgewichenj das die DatSachenschilderung anderer Zeu-
gen bestätigt habe. Intgegen der Auffassung der Revision weicht aber das Berufungsgericht nicht etwa auf Grund vermeintlich besserer. lachkenntnis oder unter Überschätzung eigener Paehlcenntnis von dem Gutachten ab, las Berufungsgericht sieht vielmehr lediglich den Unfallhergang so, wie ihn der Sachverständige für wahrscheinlich hält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen und damit die Klägerin als beweisfällig an a
6c) Schließlich rügt die Revision noch., daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Anhörung eines Obergutachters nicht stattgegeben habeo Bas Berufungsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen, wenn es sich nicht in der Lage gesehen habe.; selbst zu entscheiden; welchem der drei : voneinander abweichenden Sachverständigengutachten (Müller, B10! der Vorzug zu geben seio Hierzu ist zunächst kiarzustellens Ber Sachverständige Br, der in dem Parallelverfahren	ein	Gutachten abgegeben
 hat, ist in dem vorliegenden Verfahren überhaupt nicht als Sachverständiger gehört worden, und es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sein in dem Verfahren	erstattetes Gutachten in dem vorliegenden Verfah-
ren irgendwie verwertet hätte. Bie Sachverständigen Br* Mül- ■; ler und Br. Biflft haben zwar zur Präge des Unfallherganges nicht in allen Punkten übereinstimmend 'Stellung genommen0 Sie haben aber beide insbesondere die Frage, ob der Omnibus der Klägerin vor dem Äbrutsehen von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht eindeutig beantwortetWenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Beweis dafür, daß die Fahrbahn decke unter den Rädern des Omnibusses nachgegeben habe, ohne Einholung noch eines weiteren Gutachtens nicht als erbracht angesehen hat, so.kann dagegen vom Revisionsgericht nichts eingewandt werden»
Hach alMem kann nicht gesagt werden, daß dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen sei, Deshalb kann auch das Revisionsgericht das nicht anstelle des Tatrichters selbst eine Würdigung der erhobenen Beweise vornehmen, sondern lediglich die Beweiswurdigung des;Tatrichters auf etwa dabei vorgekommene Reeilt_sverstöße nachprüfen kann, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung und Würdigung des Beweisergebnisses nicht beanstanden;^
IV«.
Die Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Straße zwar für den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen recht schmal und die Begegnung schwerer Fahrzeuge' gefährlich sei, daß sich daraus aber keine Haftung des Beklagten ergebe, da die Verkehrssicheriingspflicht an der wirtschaftlichen Leisrungsfäliigkeit des Pflichtigen eine Grenze habe..
Zu der Frage, ob es überhaupt dem Beklagten als ein haftungsbegründendes Verschulden zur Bast gelegt werden kann, daß die Straße nicht breiter angelegt ist, braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden, Denn selbst dann, wenn man diese Frage grundsätzlich bejahen wollte, wäre damit nichts'Entscheidendes für die Klägerin gewonnen, Der Klägerin war die Straße und die sich aus ihrer geringen Breite für den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen ergebende Gefahr genau bekannt. Wenn sie trotzdem die Straße mit ihrem schweren und breiten Omnibus befahren ließ und die in der geringen Breite begründeten Gefahren der Straße in Kauf nahm, dann lag auf; ihrer Seite das ganz erheblich überwiegende und eine aus der geringen Breite der Straße etwa herzuleitende Haftung des Beklagten ausschließende eigene Verschulden,
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Sonach mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin- gemäß § 97 ZPO zu tragen,
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