* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZB 60/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 60/55

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. abgpändertg Ber Kläger wird mit seiner Klage, soweit übet sie in den genannten Urteilen - in Höhe von 1 062,55 BM nebst Zinsen - entschieden worden ist, abgewiesen. April 1933 zu dem StadtoberSekretär und am il 1933 auf Grund des BdErl d BMdl vom 20. Gsgen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, die am 13» Oktober 1948 vom Berufungs-ausschaß in Detmold verworfen wurde. stikft mit dem Zusatz: "Kann als Obersekretär beschäftigt werden* Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen soll dem Betroffenen das Buhegehalt im Bahmen der Sparverordnungen zuerkannt werden*n Biese Entscheidung wurde am 28» August 1931 vom Sonderbeauftragten bestätigt* Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung von tfbergangsgehalt und Buhegehalt in Höhe von insgesamt 6 4-31,10 BM für die Zeit vom 1. Mai 1954 dem Kläger für die Monate Juli 1948 bis Januar 1949 einschließlich 1 062,53 BM Buhegehalt zuzüglich 4^ Zinsen seit 24- Juli 1953 zuerkannt- Bie Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 1.) Ben Teilanspruch hat das Berufungsgericht aus der Erwägung zuerkannt, daß für den hier maßgeblichen Zeitraum der entnazifizierungsrechtliche Status des Klägers sich allein nach der durch die Verwerfung der im Entnazifizierungsverfahren vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig gewordenen Entnazifizierungs-entucheidung vom 26. Mai 1948 richte, und daß dieser Bescheid eine vorzeitige Zwangspensionierung des Kläger:} mit einem auf 409& herabgesetzten Buhegehalt aus seiner letzten Stellung als Stadtinspektor beinhalte. fungsgericht Klageanspruc für die Zeit gehaltsanspi geltend macl wendet sich weiter - die Vorschrift des § 77 G 131 dem h nicht entgegen, so daß der Kläger auch Vor dem 1. Auszugeaen ist davon, daß der Kläger als Besmter, der nach dem Zusammenbruch 1943 aus anderen als beam-tenrechtlichsn Gründen weder Dienst- noch Versorgungsbezüge erhalten hat, zu dem Fersonenkreis des Art 131 GrundG und das § 63 G 131 gehört. Aus § 77 G 131, dessen RechtsgüiLtigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art iu ständiger Rechtsprechung bejaht, i Vbdg mit § 63 Abs 3 G 131 ergibt sich, daß die für die Zeit vor dem 1. ei) Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, inzelraaßnahmen im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 olche Maßnahmen sind, die eine abschließende Ent-ung. Mai 1948 nur die rechtliche Bedeutung, daß die Zurruhesetzung des Klägers und gegen die Zahlung rsorgungsbezügen in Höhe, von 40fl der vollen Pen-anter dem Gesichtspunkt der Entnazifizierung keine !cen beständen. Eine beamtenrechtliche Zurruhesetzung des Klägers mit dar Hechtsfolge der Entstehung von Pensionsansprüchen ist von der zuständigen Behörde erst zu dem 1. lende hiernach ist also eine den Kläger günstiger stel-Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 April 1956 - III ZB 234/54 - mit Ündung ausgeführt, daß die besatzungsrecht-Innungen der Finanzteehnischen Anweisung Militärregierung als bloße Verwaltungsanord-ich zahlungstechnisehe Bedeutung haben, elllrechtlichen Bechtsnormen darstellen und en Bestand oder Nichtbestand von Bechts-hlne Bedeutung sind; ferner, daß das vom cht angezogene Urteil des Senats vom 25' I ZB 333/51 - dieser Auffassung nicht ent-vüeil jenem Urteil ein gesondert gelagerter zugrunde lag« Die besatzungsrechtlichen der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 ge-dem Kläger ebenfalls keine Ansprüche. sei noch bemerkt, daß auch die Verordnung jftische Oberprüfung der Versorgungsberech-Juni 1948 (GVB1 NBW S 127), die im übri-genden Fall von den Entnazifizierungsbe-angewendet worden ist, Buhegehaltsansprü-zubilligt, sondern das Bestehen von sol-Voraussetzt. Nach alledem steht dem streitigen.Buhegehaltsan-Bpruleh die Vorschrift des § 77 Gr i31 entgegen, ohne daß zugunsten des Klägers Rechtsvorschriften oder Einzelmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 Gr 131 Platz greifen.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
ZBAnspruchBrKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 60/55
Verkündet It. Protokoll am 8. Oktober 1956 Vogt, Justizobe:rsekretär als Urkundsbeamter der Geschäf tsst< »Ile
2365 091
/
Im Kamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 der Sta< Bat der
t Bad Salzuflen, Stadtgemeinde,
 vertreten durch den
 Beklagten, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin,
- Proze^beVollmachtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Stadtinsnektor i.B. Hermann B in BflllHHHHh BflHjHfetrJi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br
 hat der die mün
 Wirkung Bundesri Br. Beye
III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dliche Verhandlung vom 8. Oktober 1956 unter Mit-öl, Senajlspr aside nt en*^ Prof .Br .Geiger sowie der chter Bietschel, Br. Kreft, Br. Wolany und
 für Bech|t erkannt}
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 10. Pebruar 1955 aufgehoben und das feilurteil der 1. Zivilkammer
 des
Landgerichts. in Betmold vom 28, Mai 1954
abgpändertg
 Ber Kläger wird mit seiner Klage, soweit übet sie in den genannten Urteilen - in Höhe von 1 062,55 BM nebst Zinsen - entschieden worden ist, abgewiesen. -
Bie Kosten der beiden Rechtsmittelver-fahten hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz wird dem SchluBurteil Vorbehalten,
•i
.i

i
I
v
l-
Von Rechta wegen
 Ofc tobe tungsdi 3. Mai stellt 1> De kung a 1.
1934
Apii
- 2
Tatbestands
 der am 4HHB3-892 geborene Kläger trat am 17» r 1916 als Versorgungsanwärter in den Verfallenst der beklagten Stadtgemeinde und wurde am 1932 als Stadtsekretär auf Lebenszeit ange-Am 5» Januar 1934 wurde der Kläger, der ab mber 1931 der NSDAP angehört hatte, mit Wir-b 1. April 1933 zu dem StadtoberSekretär und am il 1933 auf Grund des BdErl d BMdl vom 20. März (|abgedruckt in MB1 Pr i V 1934 S 77S) zu dem Stadtor befördert.
ze
 inspekt
Auf Anordnung der Militärregierung wurde der Kläger am 28« April 1945 aus seinem Amt entlassen. Im Entaazifizierungsverfähren wurde er am '26. Mai 1948 ia Kategorie III mit folgenden Beschäftigungsbeschrinkungen eingestufts
M Soll mit 4056 seiner vollen Pension in den Buhe-3tand versetzt werden; soll keine maßgebende Dder leitende Stellung bekleiden dürfen oder eilen Posten, der die Einstellung oder Entlassung von Personal in öffentlichen oder halb-iffentlichen Ämtern oder einem bedeutenden ?rivatunternehmen in sich schließt."
Gsgen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, die am 13» Oktober 1948 vom Berufungs-ausschaß in Detmold verworfen wurde. Die Berufungs* entschjidung bestätigte der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung am 23. November 1948.
d*
A
nete gemäß des Ve der Kl
 af Antrag des Klägers und der Beklagten ord-r Sonderbeauftragte unter dem 14* April 1951 $ 28 der ‘Verfahrensordnung die Wiederaufnahme cfahrens an. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde iger am 30. Juli 1951 in Kategorie IV einge-
- 3 ~
stikft mit dem Zusatz: "Kann als Obersekretär beschäftigt werden* Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen soll dem Betroffenen das Buhegehalt im Bahmen der Sparverordnungen zuerkannt werden*n Biese Entscheidung wurde am 28» August 1931 vom Sonderbeauftragten bestätigt*
den
 der
Mit Wirkung ab 1. März 1932 versetzte die Beklagte Kläger in den Buhestand.' Bis zu dem 1, April 1931 hat Kläger keine Zahlungen erhalten.
f i:
Ij
j»f
Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung von tfbergangsgehalt und Buhegehalt in Höhe von insgesamt 6 4-31,10 BM für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31» März 1933 geltend. Von diesen Ansprüchen hat das Landgericht durch Teilurteil vom 28. Mai 1954 dem Kläger für die Monate Juli 1948 bis Januar 1949 einschließlich 1 062,53 BM Buhegehalt zuzüglich 4^ Zinsen seit 24- Juli 1953 zuerkannt- Bie Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des zugesprochenen Teilänspruchs nebst Zinsen whiter. Ber Kläger, bitffcet um Zurückweisung der Bevision.
1.) Ben Teilanspruch hat das Berufungsgericht aus der Erwägung zuerkannt, daß für den hier maßgeblichen Zeitraum der entnazifizierungsrechtliche Status des Klägers sich allein nach der durch die Verwerfung der im Entnazifizierungsverfahren vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig gewordenen Entnazifizierungs-entucheidung vom 26. Mai 1948 richte, und daß dieser Bescheid eine vorzeitige Zwangspensionierung des Kläger:} mit einem auf 409& herabgesetzten Buhegehalt aus seiner letzten Stellung als Stadtinspektor beinhalte.
*•
 
7
Diese Maßnahme stelle zugleich eine zugunsten des Klägers getroffene "günstigere Maßnahme" im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 Gr 131 dar; ferner liege eine günstigere landes- oder besatzungsrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 2 G 131 zugunsten des Klägers insofern vor, als dem Kläger als einem auf Grund des Entnazifizier ngsbescheides vom 26„ Mai 1948 "Versorgungsberechtigte a" nach der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 der Militär Regierung i Vbdjg' mit der hierzu ergangenen Anordnung dar Militärregierung vom 4. März 1947 (Haush u.BesBl Br 5 1947 S 14 u^d 1'9) seine Versorgungsbezüge nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wieder zu zahlen seien. Hiernach stehe - so folgert das Beru-
fungsgericht Klageanspruc für die Zeit gehaltsanspi geltend macl
 wendet sich
 weiter - die Vorschrift des § 77 G 131 dem h nicht entgegen, so daß der Kläger auch Vor dem 1. April 1931 die verlangten Ruhe-üche, deren Höhe insoweit unstreitig sei, en könne»
2.) Gegen diese Begründung des Berufungsgerichts
 die Revision mit Recht.
Auszugeaen ist davon, daß der Kläger als Besmter, der nach dem Zusammenbruch 1943 aus anderen als beam-tenrechtlichsn Gründen weder Dienst- noch Versorgungsbezüge erhalten hat, zu dem Fersonenkreis des Art 131 GrundG und das § 63 G 131 gehört. Aus § 77 G 131, dessen RechtsgüiLtigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art iu ständiger Rechtsprechung bejaht, i Vbdg mit § 63 Abs 3 G 131 ergibt sich, daß die für die Zeit vor dem 1. April 1931 geltend gemachten und hier allein streitigen Ansprüche dem Klägef nur zustehen, wenn sie ihm durch nach dem 8. Mai 1943 erlassene landesrechtliche Vorschriften gewährt werden, oder wenn sie auf eine zu seinen Gunsten getroffene Einzelmaßnahme gestützt werden könner
 
aber noch '
entgegen der Meinung des Berufungsgerichts liegen hier weder die Voraussetzungen des § 63 Abs 3 Satz 2, die des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 vor*
hi
a
daß E nur s scheid dafür daß Art v könne behörß begrü: den,. Hecht vom 1954 vom 4 ZH 23
17
dung gegen von sion Beden
V3
ei) Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, inzelraaßnahmen im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3 G 131 olche Maßnahmen sind, die eine abschließende Ent-ung. beamtenrechtlicher Art darstellen und von den zuständigen Behörden erlassen worden sind, und ierzu Entscheidungen entnazifizierungsrechtlicher on Entnazifizierungsbehörden nicht gerechnet werden ; denn durch Entscheidungen der Entnazifizierungs-en konnten beamtenrechtliche Ansprüche nicht neu fidet, sondern bestenfalls Hemmungen beseitigt wer-iie den Ansprüchen des Besmten aus seiner früheren sstellung entgegenstanden (vgl Urteile des Senats Dezember 1953 -III ZH 140/52-; vom 9» Dezember -III ZH 78/53-j vom 7. Februar 1955 -III ZH 149/53-;
April 1955 -III ZH 206/53? vom 5-April 1956 -III 4/54—).Daran ist festzuhalten«
3o hatte auch hier die Entnazifizierungsentschei-vom 26. Mai 1948 nur die rechtliche Bedeutung, daß die Zurruhesetzung des Klägers und gegen die Zahlung rsorgungsbezügen in Höhe, von 40fl der vollen Pen-anter dem Gesichtspunkt der Entnazifizierung keine !cen beständen.
Eine beamtenrechtliche Zurruhesetzung des Klägers mit dar Hechtsfolge der Entstehung von Pensionsansprüchen ist von der zuständigen Behörde erst zu dem 1. März 1952 erfolgt; der jetzt im Streit befindliche Huhegehalts-ansprach betrifft aber lediglich den Zeitraum bis zu dem 31. Januar 1949-
lende
 hiernach ist also eine den Kläger günstiger stel-Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 3
 
Gr 131, die den hier streitigen Buhegehaltsanspruch recht fertiger! könnte, nicht getroffen worden»
b) Entge auch eine den besatzungsre Satz 2 Gr 131
gen der Ansicht des Berufungsrichters ist Kläger günstigere landesrechtliche (oder c|htliche) Begelung im Sinne des § 63 Abs 3 nicht vorhanden.
st
 Der Sen stimmten Urte näherer Begr liehen Best! Nr 88 der Hi nungen ledig! keine materi deshalb für ansprüchen o Berufungsgeri Juni 1953 -I ge gensteht, Sachverhalt Vorschriften währen also
 Baß für anspruch die Spruchsgrund! daraus, daß für die Zeit
 Endlich Über die pol! tigten vom 2£ gen im vorlie hörden nicht che nicht nei. chen gerade
 hat in seinem zur Veröffentlichung be-il vom 5. April 1956 - III ZB 234/54 - mit Ündung ausgeführt, daß die besatzungsrecht-Innungen der Finanzteehnischen Anweisung Militärregierung als bloße Verwaltungsanord-ich zahlungstechnisehe Bedeutung haben, elllrechtlichen Bechtsnormen darstellen und en Bestand oder Nichtbestand von Bechts-hlne Bedeutung sind; ferner, daß das vom cht angezogene Urteil des Senats vom 25'
I ZB 333/51 - dieser Auffassung nicht ent-vüeil jenem Urteil ein gesondert gelagerter zugrunde lag« Die besatzungsrechtlichen der Finanztechnischen Anweisung Nr 88 ge-dem Kläger ebenfalls keine Ansprüche.
den jetzt im Streit befindlichen Klage-Bestimmungen der 1« SparVO NEW keine An-age darstellen können, ergibt sich schon die 1. SparVO NBW (§§ 8,14) nur Ansprüche ab 1« April 1949 gewährt«
sei noch bemerkt, daß auch die Verordnung jftische Oberprüfung der Versorgungsberech-Juni 1948 (GVB1 NBW S 127), die im übri-genden Fall von den Entnazifizierungsbe-angewendet worden ist, Buhegehaltsansprü-zubilligt, sondern das Bestehen von sol-Voraussetzt. Auch das hat der Senat schon
 
mehrfach entschieden' (TJrt des Senats vom 2, Juni 1955 -III ZB 27/54-; vom 23.Juni 1955 -III ZB 6/54- u.a,).
Nach alledem steht dem streitigen.Buhegehaltsan-Bpruleh die Vorschrift des § 77 Gr i31 entgegen, ohne daß zugunsten des Klägers Rechtsvorschriften oder Einzelmaßnahmen im Sinne des § 63 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 Gr 131 Platz greifen. Bei dieser Sachlage mußten auf die Rechtsmittel der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und abgeändert werden; die Klage ist, soweit Uber sie durch die angefochtenen Urteile entschieden worden ist, abzuweisen.
fahr aufz led 5 war Sch!
3>r.
Die Kosten der beiden bisherigen Bechtsmittelver-en waren dem Kläger nach § 91 ZPO in vollem Umfang uerlegen, da die Rechtsmittelinstanzen insoweit er-gt sind und der Kläger voll unterlegen ist. Dagegen die Entscheidung über die Kosten der 1. Instanz dem ußurteil vorzubehalten.
Geiger
 Bietschel
Pr. Kreft
 Wolany.
Br. Beyer
r