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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger, der damals noch in wohnte, hatte den Wunsch, in das vorgenannte Hans seiner • Ehefrau zu ziehen, und erhob zu diesem Zweck vor dem Amtsgericht in Elze Klare auf Aufhebung des Kictverhältnisses und Räumung gegen Frau die in dem Hause 3 Räume inne hatte. Vfohnungsamt Hflflp schrift-lich erklärt hat, dassjes gegen den Ringtausch keine Bedenken hat und die Gemeinde Wennigsen mit der Aufnahme von drei Austauschpersonen einverstanden ist', steht dem* vorgenannten Ringtausch auch von hier nichts mehr entgegen. Sie Beklagte wies durch ihren Y/ohnungsausschuss und ihren Gemeindedirektor Intorf am 9- Dezember 1948 die Familie Kag^^in die .freigewordene Wohnung ein und machte hiervon dem Kreiswohnungsamt in Alfeld mündlich Mitteilung. Seit Dezember 1946 hatten der Kläger und seine Ehefrau im Hause SMHfc Hr* 9 die sogenannte LTilchkammer in Besitz. Seit dieser Zeit wohnt er mit seiner Ehefrau in den ihnen zugewiesenen Bäumen des Hauses Nr. in Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Einweisung der Familie Kafl^in die Tfohnung der Frau BflHHBl seinen durch das Schreiben des Kreiswohnungsamts vom 22. Die Beklagte sei für eine Zuweisung der Wohnung überhaupt nicht zuständig gewesen. Der Kläger hat gen Betrag von 61,60 DK auf'«geschulde-te Gemeindesteuern einbehalten und mit der Beklagten ver-* einbert,*dass er diesen Teilbetrag der Gemeindesteuern, nicht zu zahlen brauche, wenn durch Urteil des ordentlichen Gerichts der behauptete Schadensersatzanspruch festgestellt werde. Demgemäss hat der Kläger Klage erhoben mitdem An-' trage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den durch das schuldhafte Verhalten des Gemeindedirektors entstandenen Schaden in Höhe von 61,60 DM zu er- Oktober 1948 habe der Kläger noch keine Hechte auf die Wohnung der Frau erworben. Br habe die Hauseigentümer in Frau Ejm) überhaupt nicht wegen der Zustimmung zu dem geplanten Y/ohnungs-tausch gefragt. Das Kreiswohnungsamt habe die Einweisung der Familie K&HPnachträglich gebilligt. Im übrigen habe der Kläger nach dem Auszug der Frau x^BHH^aus BHause seiner Ehefrau bereits so viel Bäume inne gehabt, dass ihm die YTohähng BlHHHHf nicht mehr habe zugewiesen werden dürfen. Frau sei bis zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht gefragt worden, ob sie die Fsnilie des Klägers als Kieter aufnehmen wolle. August 1948, in welchen sich das Kreiswohnungsamt bereiterklärt habe, dem Kläger die erstrebte Y/ohnung im Hause BflHHl Ur. 0 "zuzuweisen", sobald die Voraussetzungen für den beabsichtigten Ringtausch gegeben sein würden. dass dem Kläger und seiner Ehefrau im Hause BflHP ITr. 4P schon genügend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, und habe deshalb die bereits von der Beklagten veranlasste Einweisung der Familie Kam^n die Wohnung HflHm gebilligt und damit jedenfalls die Genehmigung zu dem Einzug des Klägers in diese Wohnung widerrufen. ICreiswohnungsamt könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Einzug des Klägers in die Wohnung RÜHHB verhindert habe. tang der Zuständigkeit liege eine Amtspflichtverletzung, durch welche dem Kläger insofern ein Schaden entstanden sei, als er durch die ungesetzliche Einweisung der Familie Kc^^in die 7/ohnung KfllHHP'an Beziehen dieser für ihn billigeren Vfohnung gehindert worden sei. Biese Genehmigung habe nach dem Einzug der Familie EflBU nicht mehr widerrufen werden können; dem mit der 'Übersiedlung dieser Familie nach Hannover sei ein Teil des vereinbarten öffentlich-rechtlichen Bingtausches bereits in Vollzug gesetzt worden. Dezember 1948 vorgenommene Einweisung der Familie in die 7/ohnung RflHHHPlro Hinblick auf die vom Kreiswohnungsemt getroffene Entschliessung, die dem Kläger am 15. Bezember 1948 mitgeteilt worden ist, für den dem Kläger angeblich in der Zeit vcm Jencar bis Juli 1949 entstandenen Schaden nicht ursächlich 1st. Er hat jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend beantragt, ihm für den Pall der Abweisung seiner gegen XPHD erhobenen Räumungsklage die Y/ohnung RflHHP zuzuweisen. Bei seiner persönlichen Vernehmung am 3o Juli 1950 hat er selbst erklärt, dass diese Wohnung für ihn ttnur Burchgangsstation beim Tausch11 habe sein sollen, Y/egen Fehlens eines auf Zuweisung dieser Wo.hnung gerichteten Antrages des Klägers kann es zu demindest schon zweifelhaft sein, ob die im Schreiben des Kreiswohnungs-amts vom 22. unter gleichbleibenden Verhältnissen gehalten gewesen, die * freiwerdende Yfohnung I^HHI zunächst dem Kläger zuzuweisen; denn auf jeden Fall hatte das Wohnungsamt' den je-wolligen Verhältnissen, insbesondere auch sowoit sie den . der Ehefrau des Klägers ein tretende Veränderungen, die für den Raumbedarf des Kir.gers von Bedeutung sein konnten« Veränderte Umstände gaben den Wohnungsamt zu demindest das Rocht zu dem V/iderruf cdpr zur Zurücknahme der hinsichtlich der Wohnung ß°Cöbencn Zusage. Eine solche formlos erteilte Zusage konnte formlos widerrufen werden« Wie das Berufungsgericht ohne F.cchtsirrtum festgestellt hat, ist dies dadurch geschehen, dass das Kroiswohnungsamt sein Einverständnis mit der Unterbringung der Familie in der Wohnung RflHHHVcr2Ci^r'fc hat 11210 dass der Zeuge SiflHH als Sachbearbeiter des ICreiswohnungsamts dem Kläger diese Entscheidung gelegentlich eines Telefongesprächs seiner Ehefrau am 15. Diese Feststellung war dem pflicht-gcLiüssen Ermessen des Kroiswohnungsamts überlassen, wobei es vor allem berücksichtigt hat, dass dem Kläger nach dem * Tode der Frau runä 21 grosses Zimmer zur Verfügung stand. Wenn der Kläger der Meinung war, dass diese Ermessensentscheidung zu beanstanden gewesen > ~ sei, da der ihm im Hause seiner Ehefrau zur Verfügung ste- Soweit sich der Kläger dadurch, dass er nicht schon in der Zeit von Januar bis Juli 1949 in der billigeren Wohnung hat wohnen können, wirtschaftlich benachteiligt fühlt, ist dies nur eine Folge der Entscheidung dos in jlJLJfclä. der Familie KaflBia die 7/ohnung RflBHPihre Zuständigkeit überschritten und sich damit einer Antspflichtverletzung schuldig gemacht hätten, wie die Revision meint, wäre diese in Dezember 1948 vorgenoimene »*ungesetzliche Einweisung»» für den dem Kläger in der Zeit ab Januar 1949 angeblich erwachsenen Schaden nicht mehr ursächlich gewesen. Der Kläger wurde im Januar 1949 nicht mehr dadurch, dass die.Beklagte - dung, nicht aber die von der Beklagten zunächst möglicherweise unzulässig und verfrüht vorgenommene "Einweisung” der Familie IC&flK einer Benutzung der Wohnung HflHB|durch den Kläger entgegen. Nach dem tatsächlichen Verlauf stellt sich die Genehmigung des Kreis«ohnungsantes zur Einweisung der Familie KzflP als ein Widerruf der etwa dem Kläger gegebenen Zusage der; hiervon ist der Kläger auf dem Wege Uber seine Ehefrau am 15.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
EhefrauhausenFamilieBrWohnungSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

2360 064
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\jmM-talsL
Vorl:lindet am 2Q.Septer.ber 1Q51 goz. Fieser, Jusiizangosteliterf als Urkundsbeamter der Geschäfts« stelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Justizinspektors a, D. Alfred EflHBin BflMBBNr. •, Klägers, Berufungsklägers und Revisions klligers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
. Vs'
"sf
'V •
gegen
 die Gemeinde BHI, Kreis AI Rat der Gemeinde,
l, vor treten durch den
 Beklagte, Berufungsbcklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozessbevollmächtigter3 Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1951 unter I,Iit-wirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Pagendarm,
 Br. Kleinewefers, Br. Gelfcaar und Br. Bock
 für Recht erkannt:
Bie Rovision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerickts in Celle vom 21. Bezomber 1950 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur last.
Von Rechts wegen
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SaS&ßät&sjljL
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des Hauses iir. ^ in	su	öem ein kleines landwirtschaftliches
 Anwesen gehört. Der Kläger, der damals noch in wohnte, hatte den Wunsch, in das vorgenannte Hans seiner • Ehefrau zu ziehen, und erhob zu diesem Zweck vor dem Amtsgericht in Elze Klare auf Aufhebung des Kictverhältnisses und Räumung gegen Frau	die	in	dem Hause 3 Räume
 inne hatte. Der Klüger wollte diese Räume in Benutzung nehmen. Frau	sollte mit ihrer Familie in eine aus
2 Räumen bestehende Wohnung im Hause der Frau	in
£^■■1 ziehen. Diese Wohnung war damals von Frau Rj Unbewohnt, die in das Haus ihres Ehemannes in Hl ziehen wollte. Als Ausgleich sollte die Gemeinde W| eine dreiköpfige Familie aus HBB aufnehmen.
Nachdem sich die Wohnungsämter in

einem solchen "Köpfte, usch" einverstanden erklärt
 hatten, schrieb das ZCreiswohnungsamt in Alfeld dem Kläger
 am 22. Oktober 1948:
"Nachdem das Stadt. Vfohnungsamt Hflflp schrift-lich erklärt hat, dassjes gegen den Ringtausch
 keine Bedenken hat und die Gemeinde Wennigsen mit der Aufnahme von drei Austauschpersonen einverstanden ist', steht dem* vorgenannten Ringtausch auch von hier nichts mehr entgegen. Solange Sie jedoch kein Räumungsurteil gegen	erwirkt und vollstreckt haben, mussten
 Sie sich allerdings mit der Wohnung RflHHHP in zufrieden geben.
Ich bitte Sie, Familie RflHI^Mfcvon diesem Schrei ben in Kenntnis zu setzen und mich von jeder Änderung des jetzigen Zustandes zu unterrichten."
.  
 
Sie Räumungsklage des Klägers gegen Frau KflHi war inzwischen in erster Instenz durch Urteil des Anfc sgerichts Size vom 10. August 1948 abgeviicsen worden. Sie hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Hildeshein vom 6. Juli 1949 zurückgewiesen.
Frau	zog	am	6.	Dezember 1948 nach Hanno-
ver.. Sie Beklagte wies durch ihren Y/ohnungsausschuss und ihren Gemeindedirektor Intorf am 9- Dezember 1948 die Familie Kag^^in die .freigewordene Wohnung ein und machte hiervon dem Kreiswohnungsamt in Alfeld mündlich Mitteilung. Das Kreiswohnungsarat hat dieser Massnahme nicht widersprochen.
Seit Dezember 1946 hatten der Kläger und seine Ehefrau im Hause SMHfc Hr* 9 die sogenannte LTilchkammer in Besitz. Sie hatten weiter ein Mitbenutzungsrecht an der der Pächterin	Überlassenen	Küche.	Ausserdem
 stand ihnen Abstellraum in ersten Stock zur Verfügung. In November 1948 wurde mit dem Bode der Mieterin Frau ein etwa 21 qm grosser Raum frei, der vom Kläger am 10. Dezember 1948 in Besitz genommen wurde. Als sich die Ehefrau des Klägers am 1$. Dezember 1948 beim Kreiswohnungsamt in Alfeld wegen der Entscheidung über die von Frau. KflHB auf gegebene uTohnung erkundigte, erhielt sie von dem‘Sachbearbeiter SiflB^den Bescheid , dass sie die Räume nicht erhalten könne, da sie in ihrem eigenen Haus über genügend Raum verfüge.
Der Kläger liess den mit dem .Tode der Frau I freigewordenen Raum instendsetzen. An 3* Mai 1949 wurde in dem Hause eine weitere bis dahin von PofljjMbenutzte Kammer -
 
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frei, die dem Kläger am 19. Juli 1949 zurcwiesen wurde.
Am 25. August 1949 gab er seine Y/ohnung in	auf	•
Seit dieser Zeit wohnt er mit seiner Ehefrau in den ihnen zugewiesenen Bäumen des Hauses Nr. in
 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Einweisung der Familie Kafl^in die Tfohnung der Frau BflHHBl seinen durch das Schreiben des Kreiswohnungsamts vom 22. Oktober 1948 begründeten Anspruch auf diese YTohnung verletzt habe. Die Beklagte sei für eine Zuweisung der Wohnung überhaupt nicht zuständig gewesen. Es liege eine schuldhafte Aratspflichtverletzung (§ 839 BGB) durch den Y/ohnungsausschuss und den Gemeindedircktor IJBp MB vor. Hierdurch sei der Kläger um 61,60 DU geschädigt worden. Die LIiete für seine 7/ohnung 'in	sei	näm-
lich um 8 DU monatlich höher als die für die YTohnung def Frau	zu	zahlende	JJiete gewesen. Zu dieser ttiet-
zinsdifferenz von 48 EI.I rechnet er eine Y/ohnraumsteuer-difforenz von 13,60 DT! für die Zeit vom 1. April bis 31« Juli 1949.

!	*	PS	I	,
Der Kläger hat gen Betrag von 61,60 DK auf'«geschulde-te Gemeindesteuern einbehalten und mit der Beklagten ver-* einbert,*dass er diesen Teilbetrag der Gemeindesteuern, nicht zu zahlen brauche, wenn durch Urteil des ordentlichen Gerichts der behauptete Schadensersatzanspruch festgestellt werde.	^
Demgemäss hat der Kläger Klage erhoben mitdem An-' trage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den durch das schuldhafte Verhalten des Gemeindedirektors
 entstandenen Schaden in Höhe von 61,60 DM zu er-
setzen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer sohuld-haften AmtspflichtVerletzung. Durch das Schreiben des Kreiswohnungsarats von 22. Oktober 1948 habe der Kläger noch keine Hechte auf die Wohnung der Frau erworben. Die notwendige Zuweisung sei nicht erfolgt.
Br habe die Hauseigentümer in Frau Ejm) überhaupt nicht wegen der Zustimmung zu dem geplanten Y/ohnungs-tausch gefragt. Die Hinweisung der Familie Kaf^in die Y/ohnung HiHHHHl sei zur Behebung eines dringenden Notstandes erforderlich gewesen. In solchen Fällen sei die Einweisung des 7/ohnungssuchenden durch die Gemeindebehörde unter Benachrichtigung des an sich zuständigen Kreiswohnungsemts Üblich, dem es dann überlassen bleibe, den Verwaltungsakt zu billigen oder nicht. Das Kreiswohnungsamt habe die Einweisung der Familie K&HPnachträglich gebilligt. Im übrigen habe der Kläger nach dem Auszug der Frau x^BHH^aus BHause seiner Ehefrau bereits so viel Bäume inne gehabt, dass ihm die YTohähng BlHHHHf nicht mehr habe zugewiesen werden dürfen.	I
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
 des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Hevision verfolgt
 der Kläger seine Klagforderung weiter. Die Beklagte hat um
 Zurückweisung der Hevision gebeten.	Ai";*	*
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Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
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I.	Das Berufungsgericht hat den auf AmtsPflichtverletzung gestutzten Schadensersatzanspruch des Klägers abge-lehnt mit der Begründung, dass der Kläger auf Grund des Schreibens des Kr e i sw o hn ungsamts in Alfeld vom 22. Oktober 1948 keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Yfohnung HSHIM erlangt habe. Irgendwelche "Rechte” des Klägers könnten also dadurch, dass die Beklagte am 9. Dezember 1943 durch ihren Yfohnungsausschuss und ihren Gemeindedirektor I^pdie Familie KaflVin diese Y/oh-nung eingewiesen habe, nicht verletzt worden sein. Das »Schreiben vom 22. Oktober 1948 könne auch nicht als endgültige Tauschgenehmigung der Y/ohnungsbehörde in Sinne des § 9 der Ersten Iliedersächsischen Durchführungsverordnung zu dem Tfohnungsgcsetz vom 7. Februar 1948 auf gefasst werden, weil bis zu diesem Zeitpunkt die nach der genannten Vorschrift erforderliche Zustimmung der Gebäude eigent Ürner in, Frau	nicht	Vorgelegen	habe.	Frau
 sei bis zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht gefragt worden, ob sie die Fsnilie des Klägers als Kieter aufnehmen wolle. Das Kreiswohnüngsant habe das Schreiben vom 22. Oktober 1948 nur als Vorstufe zu einer förm-
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liehen Yfohnungs Zuweisung verstanden wissen wollen. Das folge schon aus dem früheren Schreiben vom 6. August 1948, in welchen sich das Kreiswohnungsamt bereiterklärt habe, dem Kläger die erstrebte Y/ohnung im Hause BflHHl Ur. 0 "zuzuweisen", sobald die Voraussetzungen für den
 beabsichtigten Ringtausch gegeben sein würden. Dafür spreche schliesslich auch der Umstand, dass das Kreis-wohnungsamt cm ?• Dezember 1948 förmliche Zuweisungs-bcscheide hinsichtlich der Wohnungen KBHk und
 vollzogen habe. Die Aushändigung dieser Zuvseisungen sei nur im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen unterblieben. Selbst wenn aber der Kläger aus dom Schreiben von 22. Oktober 1948 ein "Recht" auf die Wohnung RflHU^P hätte herleiten können, wäre es durch Widerruf wegen veränderter Umstände erloschen*. Das Xreis-viohnungsant sei nämlich zu dem Ergebnis gekommen,. dass dem Kläger und seiner Ehefrau im Hause BflHP ITr. 4P schon genügend Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, und habe deshalb die bereits von der Beklagten veranlasste Einweisung der Familie Kam^n die Wohnung HflHm gebilligt und damit jedenfalls die Genehmigung zu dem Einzug des Klägers in diese Wohnung widerrufen. Hiervon habe das Kreisvsohnungsamt dem Kläger am 15. Dezember 1948 bei Gelegenheit eines Telefongesprächs seiner Ehefrau formlos Mitteilung gemacht. Mit Rücksicht auf diesen Widerruf
 der Genehmigung zu dem vorgesehenen Wohnungstausch durch das
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ICreiswohnungsamt könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Einzug des Klägers in die Wohnung RÜHHB verhindert habe.
II.	Mit der R ^vision macht der Kläger geltend, dass der Wohnungsausschuss und der Gemeindedirektor der Beklagten bei der Einweisung der Familie Ka4B ihre Zuständigkeit überschritten hätten. Für eine solche IJassnahme sei nur das Kreiswohnungscmt zuständig gewesen. In der Übersehrei- .
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tang der Zuständigkeit liege eine Amtspflichtverletzung, durch welche dem Kläger insofern ein Schaden entstanden sei, als er durch die ungesetzliche Einweisung der Familie Kc^^in die 7/ohnung KfllHHP'an Beziehen dieser für ihn billigeren Vfohnung gehindert worden sei. Bie Verfügung des Kreisviohnungssrats vom 22. Oktober 1948 habe eine Genehmigung für den Einzug in die Wohnung	enthalten*.
Biese Genehmigung habe nach dem Einzug der Familie EflBU nicht mehr widerrufen werden können; dem mit der 'Übersiedlung dieser Familie nach Hannover sei ein Teil des vereinbarten öffentlich-rechtlichen Bingtausches
 bereits in Vollzug gesetzt worden. Im übrigen hätten den Kläger zur Zeit der Einweisung der Familie Ka#®noch keine geeigneten Bäume in Hause SflHBl llr. zur Verfügung gestanden. Bie sogenannte I-Jilchkammer sei unbewohnbar gewesen.	*	.	.
III.	Für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung sprechen zu demindest gute Gründe. Eines Eingehens auf die hiergegen von der Bevision gerichteten Angriffe bedarf es jedoch im einzelnen schon deshalb nicht, weil die von der Beklagten cm 9. Dezember 1948 vorgenommene Einweisung der Familie	in	die	7/ohnung	RflHHHPlro	Hinblick
 auf die vom Kreiswohnungsemt getroffene Entschliessung, die dem Kläger am 15. Bezember 1948 mitgeteilt worden ist, für den dem Kläger angeblich in der Zeit vcm Jencar bis Juli 1949 entstandenen Schaden nicht ursächlich 1st.
1.	Ber Kläger hat bei dem beabsichtigten "PJLngtausch"
nur dar am gebeten, ihm die ?/ohnung XflHP in* Hause seiner
 
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Ehefrau zuzuweisen. Er hat jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend beantragt, ihm für den Pall der Abweisung seiner gegen XPHD erhobenen Räumungsklage die Y/ohnung RflHHP zuzuweisen. Bei seiner persönlichen Vernehmung am 3o Juli 1950 hat er selbst erklärt, dass diese Wohnung für ihn ttnur Burchgangsstation beim Tausch11 habe sein sollen, Y/egen Fehlens eines auf Zuweisung dieser Wo.hnung gerichteten Antrages des Klägers kann es zu demindest schon zweifelhaft sein, ob die im Schreiben des Kreiswohnungs-amts vom 22. Oktober 1948 enthaltene Llitteilung, dass sich der Kläger vor Erwirkung und Vollstreckung eines Räumungstitels gegen XflflHl mit der Wohnung RflHHHfe* in BflHHP zufrieden geben müsste, überhaupt als ein den Kläger "begünstigender Verwaltungsakt” im Sinne einer Genehmigung zu dem Bezüge der Wohnung	angesehen	werden	könnte.
Soweit man jedoch in diesem Schreiben eine zugunsten	!
des Klägers wirksam erteilte Bezugsgenehmigung für*die Wohnung	oder	die Begründung eines öffentlich-
rechtlichen Anspruches auf förmliche Zuweisung dieser	*'	I
Wohnung erblicken könne, wäre das YTohnungsamt allenfalls	*	•]
unter gleichbleibenden Verhältnissen gehalten gewesen, die * freiwerdende Yfohnung I^HHI zunächst dem Kläger zuzuweisen; denn auf jeden Fall hatte das Wohnungsamt' den je-wolligen Verhältnissen, insbesondere auch sowoit sie den . V\ Raumbedarf des Klägers betrafen, Rechnung zu tragen* In dem- ’ vorbezeichneten Schreiben war dom Klüger sogar noch ausdrück- . lieh auf er legt worden, das Wohnungsamt von jeder Änderung des derzeitigen Zustandes zu unterrichten. Hierzu gehörten nicht nur der Ausgang dos Rechtsstreits gegen	und	der	Aus-
zug der Familie iflHHHh sondern auch sonstige im Hause
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der Ehefrau des Klägers ein tretende Veränderungen, die für den Raumbedarf des Kir.gers von Bedeutung sein konnten« Veränderte Umstände gaben den Wohnungsamt zu demindest das Rocht zu dem V/iderruf cdpr zur Zurücknahme der hinsichtlich der Wohnung	ß°Cöbencn Zusage. Eine solche formlos
 erteilte Zusage konnte formlos widerrufen werden« Wie das Berufungsgericht ohne F.cchtsirrtum festgestellt hat, ist dies dadurch geschehen, dass das Kroiswohnungsamt sein Einverständnis mit der Unterbringung der Familie	in	der
 Wohnung RflHHHVcr2Ci^r'fc hat 11210 dass der Zeuge SiflHH als Sachbearbeiter des ICreiswohnungsamts dem Kläger diese Entscheidung gelegentlich eines Telefongesprächs seiner Ehefrau am 15. Dezember 1948 formlos eröffnet hat. Das ICreiswohnungsamt ging dabei davon aus, dass .dem Kläger und. seiner Ehefrau in deren Raus inzwischen genügend Wohnraum zur Verfügung stand. Diese Feststellung war dem pflicht-gcLiüssen Ermessen des Kroiswohnungsamts überlassen, wobei es vor allem berücksichtigt hat, dass dem Kläger nach dem * Tode der Frau	runä 21 grosses Zimmer zur
 Verfügung stand. Ob die sogenannte Kilchkariner, in welcher der Klüger und seine Ehefrau, als beide noch ihre Wohnung in Y'ennigsen hatten, unstreitig monatelang gelebt und geschlafen haben, trotzdem von den Mitgliedern der Wohnungskommission in PHBBals unbewohnbar bezeichnet worden ist oder nicht, bedurfte in vorliegenden Rechtsstreit keiner weiteren Nachprüfung« Die Entscheidung hierüber stand nicht der Wohnungskommission, sonderh dem Kreiswohnungsamt in Alfeld zu. Wenn der Kläger der Meinung war, dass diese Ermessensentscheidung zu beanstanden gewesen > ~ sei, da der ihm im Hause seiner Ehefrau zur Verfügung ste-
hendo Raum damals unzulänglich gewesen sei, hätte er sich mit den zulässigen Rechtsbehelfen gegen diese Entscheidung des Wohnungscnts senden nässen. Soweit sich der Kläger dadurch, dass er nicht schon in der Zeit von Januar bis Juli 1949 in der billigeren Wohnung	hat	wohnen	können,
 wirtschaftlich benachteiligt fühlt, ist dies nur eine Folge der Entscheidung dos	in	jlJLJfclä.
2„ Für diese Folge kann der Kläger aber nicht die Bo-
aus den Gesichtspunkt der Antspflichtverletzung in
 Anspruch nehmen; denn selbst wenn der 7/ohnungsausschuss
* ^ und der Gemeindedirektor der Beklagten mit der »»Einweisung”
der Familie KaflBia die 7/ohnung RflBHPihre Zuständigkeit überschritten und sich damit einer Antspflichtverletzung schuldig gemacht hätten, wie die Revision meint, wäre diese in Dezember 1948 vorgenoimene »*ungesetzliche Einweisung»» für den dem Kläger in der Zeit ab Januar 1949 angeblich erwachsenen Schaden nicht mehr ursächlich gewesen. Der Kläger wurde im Januar 1949 nicht mehr dadurch, dass die.Beklagte -
möglicherweise unter 'Überschreitung ihrer Befugnisse - im Dezember 1948 der Familie Kaflpdas Beziehen ;der Wohnung
 hatte, an der Ausübung des ihm angeb-
*	*	*	‘V
lieh zustchenden Rechts auf Benutzung dieser Ytohnung gehindert. Nachdem das hierfür allein zuständige Kreiswohn ungsemt die »»Einweisung” der Familie KaÜ^in äie Wohnung	genehmigt hatte, stand nur diese Entschei-
dung, nicht aber die von der Beklagten zunächst möglicherweise unzulässig und verfrüht vorgenommene "Einweisung” der Familie IC&flK einer Benutzung der Wohnung HflHB|durch
 den Kläger entgegen.
 
- IP. -
Nach dem tatsächlichen Verlauf stellt sich die Genehmigung des Kreis«ohnungsantes zur Einweisung der Familie KzflP als ein Widerruf der etwa dem Kläger gegebenen Zusage der; hiervon ist der Kläger auf dem Wege Uber seine Ehefrau am 15. Dezember 1948 unterrichtet worden. Damit wurden alle ilascnshmen unerheblich, die die Beklagte vorher getroffen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Delbrück	Br.	Pagendarm	Pr .Kleinem ef er s
Br. Gelhaar	•	Bock