BGH · III ZR 60/02 vom 31.10.2002
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Halbsatz Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahmetag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt zu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben mittlerweile eine Gemeinsame Empfehlung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV zur Bemessung der Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft ausgesprochen, wonach (Ziffer 7 der Allgemeinen Regelung) der Entlassungstag nicht berechnet wird. Macht ein Patient von diesem Angebot Gebrauch, so wird nach dem Pflegekostentarif der Beklagten das Wahlleistungsentgelt Unterbringung nicht nur - wie bei den tagesgleichen Pflegesätzen - für den Aufnahmetag und jeden weiteren (vollen) Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, sondern auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag. 1. § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV gibt dem Kläger, wenn und soweit der Träger eines Krankenhauses ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen verlangt, wozu insbesondere die Wahlleistung Unterbringung gehört, einen materiellrechtlichen Anspruch auf Entgeltherabsetzung (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 68 f). Auch eine Klausel, nach der das gesondert berechenbare Entgelt für diese Wahlleistung sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag voll zu veranschlagen ist, regelt die Art und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar; sie ist daher eine Preisregelung, die ohne weiteres dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 BPflV unterfällt (vgl. 2. Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Unangemessenheit der streitigen Pflegekostentarifregelung der Beklagten entscheidend darauf abgestellt, daß danach bei der Wahlleistung Unterbringung der Entlassungs- oder Verlegungstag voll in Ansatz gebracht wird, während dieser Tag bei den tagesgleichen Pflegesätzen im Sinne des § 13 Abs. 1 BPflV (insbesondere Basispflegesatz und Abteilungspflegesätze) nicht berechnet wird. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach der Entlassungs- oder Verlegungstag grundsätzlich (Ausnahme: teilstationäre Behandlung) nicht berechnet werden darf, gilt unmittelbar nur für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in Form tagesgleicher Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BPflV) und nicht (auch) für das Wahlleistungsentgelt nach § 22 BPflV. Infolgedessen kommt, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV, in der in pauschalierender Weise dem Umstand Rechnung getragen wird, daß das Krankenhaus seine Leistungen nicht jeweils am Aufnahme- und Entlassungstag in vollem Umfange erbringt, jedenfalls eine Indizwirkung bei der Beantwortung der Frage zu, wie die an diesen Tagen vom Krankenhaus erbrachten Pflege- und Unterkunftsleistungen im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung angemessen zu vergüten sind. 3. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß am Aufnahme- und Entlassungstag hinsichtlich Pflege und Unterbringung nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden, die insgesamt mit der vollen Vergütung für den Aufnahmetag angemessen abgegolten werden. Mit ihrer Rüge, aufgrund der vorgetragenen Gepflogenheiten zur Verweildauer am Aufnahme- und Entlassungstag hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß ein am Entlassungs- oder Verlegungstag eines Patienten frei werdendes Zimmer im Regelfälle nicht am gleichen Tage wieder neu belegt werden könne, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.Die Frage der Angemessenheit eines (Wahlleistungs-)Entgelts läßt sich nur dadurch beantworten, daß die Höhe der Vergütung in Beziehung zu dem objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 69). Wenn und soweit hierbei nur Teilleistungen erbracht werden, ist es für die Feststellung eines Mißverhältnisses zwischen den (nur teilweise) erbrachten Leistungen und dem hierfür verlangten (vollen) Entgelt nicht von entscheidender Bedeutung, ob und inwieweit es dem Träger eines Krankenhauses gelingt, ein am Tage der Entlassung oder Verlegung eines Patienten frei werdendes Zimmer neu zu belegen, um auf diese Weise hinsichtlich des vorgehaltenen Wahlleistungsangebots Unterbringung so weit wie möglich an jedem Tage voll auf seine Kosten zu kommen.