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BGH · 2 U 54/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 U 54/98

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Allerdings greift auch die Überlegung der Revision nicht durch, der Klägerin stehe wie auch sonst einem Spediteur hinsichtlich der mit der Erledigung von Zollformalitäten verbundenen Abgabenlast ein Erstattungsanspruch gegen den Auftraggeber zu. Dabei übersieht sie, daß es bei ordnungsgemäßer Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens gerade zu keinen Kosten für den Auftraggeber der Klägerin gekommen wäre.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenWareRinneHauptverpflichteteZPOgemeinsamKlägerinGeschäftsbesorgungRevision

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1999 - 2 U 54/98 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Senat folgt dem Berufungsgericht zwar nicht in der Beurteilung, daß ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Kosten der Inanspruchnahme als Hauptverpflichtete im internen gemeinsamen Versandverfahren schon deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Kosten mit der vom Auf-
 
traggeber gezahlten Vergütung für die Geschäftsbesorgung abgegolten seien. Allerdings greift auch die Überlegung der Revision nicht durch, der Klägerin stehe wie auch sonst einem Spediteur hinsichtlich der mit der Erledigung von Zollformalitäten verbundenen Abgabenlast ein Erstattungsanspruch gegen den Auftraggeber zu. Dabei übersieht sie, daß es bei ordnungsgemäßer Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens gerade zu keinen Kosten für den Auftraggeber der Klägerin gekommen wäre.
Die angefochtene Entscheidung wird indes im Ergebnis von der Erwägung getragen, daß die Klägerin, die nach Art. 13 Buchst, a EWG-Versand-verordnung Nr. 222/77 als Hauptverpflichtete die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestehen hatte, weder in eigener Person dieser Pflicht nachgekommen ist noch in deutlicher Weise bei Übernahme der Geschäftsbesorgung
 für die Beklagte zivilrechtlich sichergestellt hat, daß die Beklagte im Innenverhältnis für eine Wiedergestellung der exportierten Ware verantwortlich sein sollte.
Rinne	Wurm	Schlick
 Richter am Bundesgerichtshof Galke kann infolge Ortsabwesenheit seine Unterschrift nicht beifügen.
Dörr
 Rinne