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BGH · III ZR 59/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 59/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 19. Die Revision der Beteiligten zu 2 a-c gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 8. 1. Zu Unrecht zieht die Revision die Planungshoheit Berlins nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes vom 23. Diese Regelung beruht auf Art. 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 1. 2. Einen Verstoß gegen das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB), zeigt die Revision nicht auf.Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall in der Konkretisierung der Darstellungen des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan IX-84 deshalb eine nicht mehr geringfügige und daher unzulässige Abweichung vom Flächennutzungsplan zu sehen sein soll, weil die Gemeinde (angeblich) nicht zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen abgewogen hat. Diese Festsetzungen haben vielmehr die verkehrsbedingte Verbreiterung des zwischen L^H^straße und Straß Straße gelegenen Abschnitts des KfHHiHflHiHB zu dem Inhalt (vgl. die Begründung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IX-84 vom 9. Ist eine solche Verbreiterung im Falle einer Untertunnelung des omm Platzes erforderlich, so muß dies - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - erst recht gelten, wenn der Tunnel nicht gebaut, sondern der gesamte, infolge des Ausbaus der Straße gestei- Daher kann die Revision der Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Erwerb der streitigen Grundflä- che sei wegen der Aufgabe des Untertunnelungsvorhabens für die Durchführung des Bebauungsplans nicht mehr erforderlich im Sinne des § 28 Abs.3 Satz 1 BauGB. Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 15. August 1989 entbehrt nicht der nach § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 39 VwVfG vorgeschriebenen Begründung. In einem solchen Fall ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in aller Regel als vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt anzusehen (Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 24 Rn. 17; Lemmel in Berl-Komm zu dem BauGB § 24 Rn. 14; Krautzberger in Battis/Krautz-berger/Löhr BauGB 3. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan, welches schutzwürdige Interesse die Beteiligten zu 2) daran haben könnten, daß die beteiligte Gemeinde dem Beteiligten zu 1) eine höhere als die festgesetzte Entschädigung zahlt.

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 97 ZPO § 28 BauGB
FestsetzungenBeteiligteGesetzStraßeBauGBBerlinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 59/91	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Ausübung des Vorkaufsrechts an einer Teilfläche des Grundstücks	177	in
 Beteiligte:
Straße 49,
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Horst II. Instanz:	Straße
2.	a) Harry Zwi Bl__
LStraße 1, B|
b) Naftoli
P^fr-LflB-Straße 14, B<
c) Menachem
218, B<
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer,
 Verfahrensbevollmächtiger: Rechtsanwalt Frhr.v.S
2
3Z
vertreten durch den Senator für Finanzen. nMBB Straße 53/54, Bi
 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Dieter II. Instanz:	u.	Koll.,	K
B'
Gemeinde und Revisionsgegner,
52,
4. Bezirksamt W|
Abteilung Finanzen und Wirtschaft -Platz 4, B<
Grundstücksamt -,
Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen, hat und Revisionsgegner
t
32
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 19. Dezember 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beteiligten zu 2 a-c gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 8. Februar 1991 - U 4396/90 Baul -wird nicht angenommen.
Die Beteiligten zu 2 a-c tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 DM
3Z
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zu Unrecht zieht die Revision die Planungshoheit Berlins nach Maßgabe des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 in Zweifel. Nach Art. I des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Bundesbaugesetzes vom 8. Juli 1960 (GVB1. S. 665) findet das Bundesbaugesetz in Berlin Anwendung. Diese Regelung beruht auf Art. 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOB1. I S. 433). Danach kann ("in der Übergangszeit") das Abgeordnetenhaus durch Gesetz feststellen, daß ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unverändert auch in Berlin Anwendung findet. Dazu heißt es in dem Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura vom 29. August 1950 (abgedruckt bei Zivier, Der Rechtsstatus des Landes Berlin, 4. Aufl., in: Völkerrecht und Politik Band 8 S. 310), daß die Bestimmungen irgendeines Bundesgesetzes in Berlin erst Anwendung finden, nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetz verabschiedet worden sind.
Die Wirksamkeit der Übernahme des Bundesbaugesetzes hing mithin nicht davon ab, daß die Alliierte Kommandatura ihr zustimmte. Schon gar nicht bedurfte es, wie die Revision meint, einer ausdrücklichen Zustimmung.
5
2. Einen Verstoß gegen das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG/BauGB), zeigt die Revision nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall in der Konkretisierung der Darstellungen des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan IX-84 deshalb eine nicht mehr geringfügige und daher unzulässige Abweichung vom Flächennutzungsplan zu sehen sein soll, weil die Gemeinde (angeblich) nicht zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen abgewogen hat.
3.	Entgegen der Auffassung der Revision ist der Bebauungsplan IX-84 durch die Aufgabe des Untertunnelungsvorhabens weder unwirksam noch funktionslos geworden. Die Untertunnelung des	Platzes	war	nicht	Gegenstand	der
 Festsetzungen des genannten Plans. Diese Festsetzungen haben vielmehr die verkehrsbedingte Verbreiterung des zwischen L^H^straße und	Straß
 Straße gelegenen Abschnitts des KfHHiHflHiHB zu dem Inhalt (vgl. die Begründung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IX-84 vom 9. Juli 1970, Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode Nr. 1253). Ist eine solche Verbreiterung im Falle einer Untertunnelung des omm Platzes erforderlich, so muß dies - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - erst recht gelten, wenn der Tunnel nicht gebaut, sondern der gesamte, infolge des Ausbaus der	Straße	gestei-
gerte Verkehr auf einer Ebene abgewickelt wird. Daher kann die Revision der Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Erwerb der streitigen Grundflä-
che sei wegen der Aufgabe des Untertunnelungsvorhabens für die Durchführung des Bebauungsplans nicht mehr erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
4.	Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 15. August 1989 entbehrt nicht der nach § 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 39 VwVfG vorgeschriebenen Begründung. Er läßt ohne weiteres erkennen, daß die streitige Fläche gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans IX-84 als Straßenland in Anspruch genommen werden sollte. In einem solchen Fall ist die Ausübung des Vorkaufsrechts in aller Regel als vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt anzusehen (Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 24 Rn. 17; Lemmel in Berl-Komm zu dem BauGB § 24 Rn. 14; Krautzberger in Battis/Krautz-berger/Löhr BauGB 3. Aufl. § 24 Rn. 19; vgl. auch OVG Lüneburg BauR 1981, 262, 263).
5.	Den Hilfsantrag der Beteiligten zu 2), den zu zahlenden Betrag auf mehr als 243.700 DM festzusetzen, hat das Berufungsgericht mit Recht als unzulässig behandelt. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan, welches schutzwürdige Interesse die Beteiligten zu 2) daran haben könnten, daß die beteiligte Gemeinde dem Beteiligten zu 1) eine höhere als die festgesetzte Entschädigung zahlt. Der Streit über die Höhe des zu zahlenden Betrages betrifft allein das Rechtsverhältnis
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zwischen Gemeinde und Verkäufer (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 79/90 - BGHR BBauG § 157 - Vorkaufsrecht 2 = WM 1991, 1654, 1655).
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Wurm
Deppert