Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes steht der Klägerin nicht zu. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf.Krohn Kröner Halstenberg Werp Rinne
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 59/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der H» GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Harald PI SflHMHP Straße flM 1/ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Jürgen H—Dr» Eberhard RJBBHMBE und Detlev RflP, iSHHI-WflBB^Ring KHi - Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Will 2 Sf Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1987 - 7 U 220/86 - wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 39.235,— DM 3 SV Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes steht der Klägerin nicht zu. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (S 565 a ZPO). Das Schreiben der Beklagten vom 19. September 1983 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Dabei hat es insbesondere nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. 2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Diese war aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Löschungsbewilligungen auch von der Begleichung der Rückstände aus den beiden nicht objektbezogenen Darlehen abhängig zu machen. Indem sich die Klägerin diesem Verlangen unterworfen hat, um die Löschungsbewilligungen zu erhalten, hat sie im Verhältnis zur Beklagten mit Rechtsgrund geleistet. Der Klägerin könnte nur dann ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustehen, wenn der Kaufmann SIHHV der Beklagten den von der Klägerin gezahlten Betrag nicht geschuldet hätte. Insoweit vermißt das Berufungsgericht nähere Ausführungen der darlegungspflichtigen Klägerin. Das wird von der Revision nicht angegriffen. 3. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf. Krohn Kröner Halstenberg Werp Rinne