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BGH · III ZR 59/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 59/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes steht der Klägerin nicht zu. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf.Krohn Kröner Halstenberg Werp Rinne

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtZPOLöschungsbewilligungengesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 59/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der H»	GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Harald PI
SflHMHP Straße flM	1/
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	AG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Jürgen H—Dr» Eberhard RJBBHMBE und Detlev RflP, iSHHI-WflBB^Ring	KHi	-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Will
2
Sf
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Januar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1987 - 7 U 220/86 - wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 39.235,— DM
3
SV
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes steht der Klägerin nicht zu.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (S 565 a ZPO).
Das Schreiben der Beklagten vom 19. September 1983 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Dabei hat es insbesondere nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen.
2.	Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Diese war aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Löschungsbewilligungen auch von der Begleichung der Rückstände aus den beiden nicht objektbezogenen Darlehen abhängig zu machen. Indem sich die Klägerin diesem Verlangen unterworfen hat, um die Löschungsbewilligungen zu erhalten, hat sie im Verhältnis zur Beklagten mit Rechtsgrund geleistet.
Der Klägerin könnte nur dann ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustehen, wenn der Kaufmann SIHHV der Beklagten den von der Klägerin gezahlten Betrag nicht geschuldet hätte. Insoweit vermißt das Berufungsgericht nähere
 Ausführungen der darlegungspflichtigen Klägerin. Das wird von der Revision nicht angegriffen.
3.	Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin auf.
Krohn	Kröner	Halstenberg
 Werp
Rinne