Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an sich selbst oder zugunsten des Wolff W. Auf dieser Grundlage kann es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Klägerin und der KG ein Vertrag geschlossen worden ist, aus dem die KG einen Rechtsanspruch auf Erstattung der für die Herstellung und Aufstellung des Spendenbrunnens aufgewendeten Beträge herleiten konnte.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 59/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der ............. ..... Stiftung fSr len Schutz Umwe11, SSHMP*trafte WLm* •'m durch den gesch&ftsführenden Dr. A.C. Kurt I4BB» Bruno H. von ebenda, der natürlichen vertreten Professor und Karl-Albrecht Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr gegen 1. 2. 3. Herrn Wolff W. Herrn Wolfgang E. Herrn Henry 1, Miro Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Professor Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. November 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 1985 - 5 U 115/84 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.061,— DM. 3 Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an sich selbst oder zugunsten des Wolff W. Fonds nur geltend machen kann, wenn die Beklagten mit der Zahlung an die VdBP KG der Klägerin gegenüber pflichtwidrig gehandelt haben. Auf dieser Grundlage kann es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Klägerin und der KG ein Vertrag geschlossen worden ist, aus dem die KG einen Rechtsanspruch auf Erstattung der für die Herstellung und Aufstellung des Spendenbrunnens aufgewendeten Beträge herleiten konnte. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur tatsächlichen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Klägerin und KG gestatten jedenfalls die Folgerung, daß die Beklagten gegenüber der Klägerin nicht pflichtwidrig gehandelt haben, als sie aus den inzwischen eingegangenen Spenden der KG den von ihr auf-gewendeten Betrag von 74.061,— DM erstatteten. Krohn Engelhardt Kroner Werp Boujong