Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Juli 1.985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Die für die Wertermittlung maßgebende Qualität des Grundstücks im Mai 1945 hat das Berufungsgericht mit "Oedland mit sehr geringer Abbauerwartung" angenommen. Der Senat hat in seihen beiden Revisionsurteilen dargelegt, daß es auf den "Zustand" ("Qualität") des Grundstücks im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme (§ 64 Abs.4 LGB), d. Die Einstufung als "Oedland mit sehr geringer Abbauerwartung" hat das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat im Urteil vom 3. April 1973, das der Senat bestätigt hat, liegt nicht vor. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; er sieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO). Die von der Revision angebrachten Verfahrensrügen stellen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Präge (§ 565 a ZPO). Die Feststellung, bis Mai 1945 sei das Grundstück nicht zu gewerblichem Sandabbau genutzt worden, wird durch gelegentliche Sandentnahme bis Kriegsende nicht in Frage gestellt. Die schlechte verkehrsmäßige Anbindung des Grundstücks hat das Berufungsgericht zutreffend erörtert.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 59/8h
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Witwe Elsa
'geb. ,■ i ,
2. des Kaufmanns Ralf K|
3, des Kaufmanns Heinrich St* alle wohnhaft in H4
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hannover, WtfHHBstraße f,
i
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der »-III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Juli 1.985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1984 - 4 U 100/77 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 334,057 - DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinen Urteilen vom 25. November 1974 (III ZR 92/73 *= WM 1975, 141) void, vom 3. Juni 1982 (III ZR 98/79 - WM 1982, 985) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von
der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzel-- 1 * fallbezogen beantworten.
2. Die für die Wertermittlung maßgebende Qualität des Grundstücks im Mai 1945 hat das Berufungsgericht mit "Oedland mit sehr geringer Abbauerwartung" angenommen. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Der Senat hat in seihen beiden Revisionsurteilen dargelegt, daß es auf den "Zustand" ("Qualität") des Grundstücks im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme (§ 64 Abs. 4 LGB), d. h. im Mai 1945 ankommt. Dieser Stichtag ist sowohl für das Berufungsgericht (§ 565 Abs, 2 ZPO) als auch für das Revisionsgericht verbindlich (GmS-OGB BGHZ 60, 392). Er darf in weiteren Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Einstufung als "Oedland mit sehr geringer Abbauerwartung" hat das Berufungsgericht unter Beachtung der vom Senat im Urteil vom 3. Juni 1982 (aaO) dargelegten Grundsätze vorgenommen. Ein beachtlicher Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen. Ein Verstoß gegen das Grundurteil vom 3. April 1973, das der Senat bestätigt hat, liegt nicht vor. Das Grundurteil schließt eine spätere Abweisung der Klage mit der Begründung, ein (weiterer) Schaden sei nicht festzustellen, nicht aus (RGZ 132, 16). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; er sieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO).
Auf Grund von Vergleichsfällen hat das Beruf ungagericht den Grundstückswert für 1961 mit 0,80 DM je qm ermittelt. Es hat sich dabei ira Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 » WM 1982, 988, 989 m. w.Nachw.). Die von der Revision angebrachten Verfahrensrügen stellen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Präge (§ 565 a ZPO).
Die Feststellung, bis Mai 1945 sei das Grundstück nicht zu gewerblichem Sandabbau genutzt worden, wird durch gelegentliche Sandentnahme bis Kriegsende nicht in Frage gestellt. Die schlechte verkehrsmäßige Anbindung des Grundstücks hat das Berufungsgericht zutreffend erörtert. Im übrigen steht der Revision entgegen, daß im Mai 1945 ein Bedarf an Sand, der ungeachtet der sonst in der Region vorhandenen Abbäustätten einen Ausbau der Straßen als lohnend hätte erscheinen lassen, nicht festgestellt worden ist.
Die Revisionsangriffe gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Preisbestimmung (0,80 DM je qm) lassen ebenfalls die sehr geringe Abbauerwartung außer Betracht.
Mögen sie in einzelnen Punkten nicht ganz unberechtigt erscheinen, so ist doch das vom Berufungsgericht gefundene Gesamtergebnis nicht zu mißbilligen. Bei der Berechnung von 0,80 DM x 151.885 qm = 121.508 DM von der Enteignungsbehörde .festgesetzter Entschädigung ist zudem zugunsten der Kläger außer Ansatz geblieben, daß die Randflächen nicht abgebaut werden konnten, weil sonst die Nachbargrundstücke ihren Halt verloren hätten.
Krohn
Kroner Boujong
Engelhardt
Werp