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BGH · ui zr 59/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 59/82

Gründe Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Januar 1981 - III ZR 157/79) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) nach § 22 Abs. 2 WHG dem Grunde nach a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat. Hierzu war es nach § 565 Abs, 2 ZPO verpflichtet; denn der Senat hat in dem genannten Revisionsurteil ausdrücklich ausgesprochen, daß die Klägerin Inhaberin des Anspruchs nach § 22 Abs. 2 WHG ist. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Klägerin ein nach § 22 Abs. 2 WHG zu ersetzender Schaden entstanden ist. c) Die Revision wendet sich auch ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes. Die nicht näher begründete Behauptung der Beklagten zu 4), die Rechnung für den Einsatz des Baggers sei zu hoch, konnte als unsubstantiiert unbeachtet bleiben. Da der Klägerin diese Baggerkosten in Rechnung gestellt waren und sie sie bezahlt hat, ist ihr ein entsprechender Schaden entstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 22 WHG § 254 BGB
KostenRechnungerforderlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yit
 ui zr 59/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kommanditgesellschaft unter der Firma Gebr. _____
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Manfred	Gesellschaft	mbH,	diese^
vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred C< AHBiBi Str. 78/10, A^ivp,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte zu 4) und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Autobahnamt Baden-Württemberg, KMÄstraße 44, S\
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 4) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1982 - 1 U 85/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 4) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung mehr, da der Senat bereits in seiner ersten Revisionsentscheidung (8. Januar 1981 - III ZR 157/79) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) nach § 22 Abs. 2 WHG dem Grunde nach
 
bejaht hat und nur noch die Höhe des Anspruchs offen ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat. Hierzu war es nach § 565 Abs, 2 ZPO verpflichtet; denn der Senat hat in dem genannten Revisionsurteil ausdrücklich ausgesprochen, daß die Klägerin Inhaberin des Anspruchs nach § 22 Abs. 2 WHG ist. Hierbei handelt es sich um einen der tragenden Gründe der Entscheidung; denn die Aktivlegitimation der Klägerin ist unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgte Zuerkennung des Anspruchs dem Grunde nach.
b)	Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Klägerin ein nach § 22 Abs. 2 WHG zu ersetzender Schaden entstanden ist. Der Senat hat in seiner ersten Entscheidung ebenfalls bindend ausgesprochen, daß die zur Abwendung der Wasserverunreinigung erforderlichen Rettungskosten erstattungsfähig sind und daß die Klägerin die Anspruchsberechtigte ist, soweit sie derartige Aufwendungen gemacht hat. Damit erübrigt sich die Frage, ob sie als Eigentümerin des durchtränkten Erdreichs bzw. als sog. Zustandsstörerin zur Aufwendung dieser Kosten verpflichtet war. Entscheidend ist nur noch, inwieweit es sich bei den von ihr getragenen Kosten um erforderliche RettungsaufWendungen gehandelt hat.
c)	Die Revision wendet sich auch ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes. Insbesondere waren auch die Kosten für die
 
Ersetzung des abtransportierten durchtränkten Erdreichs und die Wiederherrichtung der Oberfläche des Autobahngeländes zuzusprechen; denn nach § 22 Abs. 2 WHG ist voller Schadensersatz zu leisten und der Berechtigte daher so zu stellen, wie er ohne die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einschließlich der notwendigen Vor- und Nacharbeiten gestanden hätte.
Die nicht näher begründete Behauptung der Beklagten zu 4), die Rechnung für den Einsatz des Baggers sei zu hoch, konnte als unsubstantiiert unbeachtet bleiben. Da der Klägerin diese Baggerkosten in Rechnung gestellt waren und sie sie bezahlt hat, ist ihr ein entsprechender Schaden entstanden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, darzutun und unter Beweis zu stellen, daß die Klägerin diese Rechnung hätte beanstanden und damit ihren Schaden hätte mindern können (§ 254 Abs. 2 BGB).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Scholz-Hoppe