Die von der Landesbaubehörde eingelegte Revision ist daher unter diesem Gesichtspunkt verfahrensrechtlich nicht anders zu behandeln, als wenn die Stadt, die sich am Berufungsverfahren mit Anträgen zur Sache beteiligt hat, das Rechtsmittel der Revision ergriffen hätteo Über die Revision ist daher sachlich zu befinden» Jedenfalls erfordere es das Wohl der Allgemeinheit nicht5 die Festsetzungen des Bebauungsplanes im jetzigen Zeitpunkt durch Enteignung zu verv/irklicheno Bas Ladenzentrum könne bis auf den Westteil des Nordflügels ohne Inanspruchnahme von Grundbesitz des Antragstellers errichtet werden; lediglich ein Geschäft mit zv/ei darüber liegenden Wohnungen falle v/eg? noch mit Rücksicht auf im Gebiet des Bebauungsplanes bereits verstreut vorhandene Geschäfte die Funktion des Ladenzentrums störec Was die Anlegung von Parkplätzen angehe, 30 könnte ein Parkplatz für acht Personenkraftv/agen unmittelbar an der Nordseite des Ladenzentrums angelegt v/erden und es sei an dessen Südseite eine Fläche zu dem Parken von scch3 PersononkraftY/agen vorhandene Darüber hinaus stünden notfalls die beiden v/estlich und nördlich am Gxumdbesitz des Antragstellers vorbeiführenden., eine Fahrbahnbreite von 6,50 m aufY/cisenden Straßen zu dem Parken zur Verfügung-, die nicht mit parkenden Fahrzeugen der Anlieger belastet v/ürden, da für das Ladenzen-trum und die in ihm geplanten Gebäulichkeiten Garagen und Einstollplätze vorgesehen seien; letzten Endes könnte die Stadt auf ihrem Grundstück nördlich des Ladenzentrums - auf der anderen Seite der hier vorüberführenden Straße - und damit in einer mittleren Ent- fcrnung von 70 n zun ladcnzentrum eine weitere Parkfläche einrieilten; diese Nutzung würde zwar den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen,doch könnte eine Befreiung erteilt werden und sei der Stadt, bevor sic Haus und Garten des Antragstellers in Anspruch nehme, zuzunuten, diesen Weg zu gehen oder die Pläne für das I-adenzentrum so zu gestalten, daß genügend Parkplätze entstünden« Die Öffentliche Bedürfnisanstalt, hinsichtlich deren es zweifelhaft sei, ob ihre Errichtung die Enteignung von Grundflächen in einem Y/ohngebiet zu rechtfertigen vermöge, möge die Stadt auf dem ihr gehörenden Grundstück einrichten® Zu klären sei jedoch noch, ob die geplanten Fußgängerwege als Zugang zu dem ladenzen-trun (von dessen Innenseite her) notwendig seien, ferner ob nicht der Eigentümer zu dem Austausch dieser kleinen in südwestlichen Zipfel seines Grundbesitzes gelegenen Fläche mit einer Fläche aus dem Eigentum der Staut bereit sei* wägung vorgcnomcn, offensichtlich gefehlt und rechtswidrig gehandelt haben*kann der mit dem Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter cingrcifcn«, Soweit er dagegen den Bebauungsplan nicht überprüfen kann, hat er die einzelnen in ihn enthaltenen Festsetzungen* die Beurteilung ihrer Zwockmaßigkcit und ITotwendi gkc i t * so v/ic sic von den Planer und den 0rt3gesetzgeber angestellt ist: hinzunebmen und hat im Bahmen des § 87 BBauG nur mehr zu prüfen* ob das YTohl der Allgemeinheit es erfordert* diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch in jetzigen Zeitpunkt zu verwirk-liehen* daß das Eigentum des sich gegen die Enteignung wendendcn Antragstellers vollcntcignet wirdo Falls nicht die eben aufgezeigten besonderen Umstände* Ermessensmißbrauch und anderes* gegeben sind* hat der Baulandrichter in sachlicher Hinsicht nur zu prüfen* ob die Enteignung zur Durchführung des Bebauungsplanes im Interesse des allgemeinen Wohles (jetzt) notwendig ist* nicht dagegen* ob der Bebauungsplan den allgemeinen Y/ohl entspricht0 die ihn gerade verschlossen sein soll« Nur darum kann es gehen9 ob eine nach den Vorstehenden hinzu-nehmende und damit als richtig zugrunde au legende Planung um des allgemeinen Wohles willen jetzt im Wege der Enteignung vollzogen werden soll« Hit dieser Rechtslage steht es zunächst nicht im Einklang,, wenn das Berufungsgericht die Stadt darauf verweist5 gegebenenfalls Parkplätze auf einem anderen als in den Bebauungsplan vorgesehenen Gelände9 nämlich jenseits der Straße, nördlich dos ladensentrums einzurichten und dabei9 was das Berufungsgericht an sich nicht verkennt5 Grundstücke in einer bebauungsplanwidrigen Weise zu verändern oder die Pläne für das Iadcn-zentrun so zu gestalten, daß genügend Parkplätze ent-stündcn5 ohne auf das Haus und den Garten des Antragstellers zurückgroifen zu müssen0 Ebenso setzt sich das Berufungsgericht mit der Planung in Widerspruch0 wenn es die Besucher des ladenzentruns zun Parken nicht auf einen für das ladenzentrum bestimmten Parkplatz 0 sondern auf vorbeiführende Straßen verweist«. soncnkraftwagcn zu parken, go erhellt zugleich, daß nach den allen von einer solch® fehlerhaften Planung, daß ihr der Baulandrichtcr die Anerkennung versagen müßte, nicht gesprochen werden kann0 Eine andere Beurteilung könnte insoweit nur dann eingreifen, wenn mit einen zahlreichen Können motorisierter Besucher gar nicht zu rechnen wäre« Pohl geht, wie in diesem Zusammenhang zu bemerken ist, der Vortrag der Revision,die Forderung des Berufungsgerichts nach Einrichtung von Parkplätzen jenseits der Straße nördlich des Ladenzen-truns widerspreche der Vorschrift des § 64 Abs« 6 Urd der Nordrhcin-UcstfälischLcn Bauordnung, nach der Stellplätze und Garagen auf den Baugrundstück zu erstellen sind» Denn dort geht es um die Unterbringung der Kraftfahrzeuge der Hausbewohner3 hier dagegen um die Bewältigung des allgemeinen ruhenden Verkehrs0 Ebenso ist die Errichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt, nag sie auch in einem Wohngebiet erfolgen, jedenfalls darin nicht als eine ganz verfehlte Planungsmaßnahne zu wertena wenn das Ladensentrum in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß von Personen aus der weiteren Ungegend auf gesucht v/erden wird und wenn, wie dies hier auf den ersten Blick zusutreffen scheint,die für die Bedürfnisanstalt benötigte Fläche im Verhältnis zu den anderen benötigten Flächen nur eine untergeordnete Rolle spielto Auch ist es, wie nochmals bemerkt sein soll, an sich Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers, über die Lage des Ladenzentrums, seinen Standort, wio über das Ausmaß seiner Baulichkeiten und Anlagen, die Notwendigkeit und Führung von Fußgängerwegen zu ihnen zu bofinden0 Bei den gegenwärtigen Stand der Dinge kann mithin die Planung dec Ladenzentruns nicht als von vornherein verfehlt angcsprechen werdeno Bei der Untersuchung, ob zur Errichtung des Ladcnccntrums, so wie es geplant ist, eine Enteignung erforderlich ist-, muß das Ladensentrum mit cei2icn Bauten und Anlagen zunächst als eine Einheit gesehen und von dieser Betrachtungsweise aus untersucht werden, ob und inwieweit seine Verwirklichung jetzt von den allgemeinen Wohl gefordert wird«. Eei der Frage9 ob das allgemeine Wohl die Enteignung in gegenwärtigen Zeitpunkt erfordert, ist zwar auch die geschützte Rechtsstellung des Eigentümers zu bedcn3cc3io Nach dieser Richtung hat aber andererseits zu geltens Das Alter eines auf dem Grundstück stehenden Gebäudes; der Umstand^ daß es lange Zeit im Besitz ein und derselben Familie gewesen ist, sowie der von dem Antragsteller Waldemar hervorgehobene Umstand, daß or cs lange bewohnt hat, können ebensowenig von 3o Das Ergebnis der Ausführungen unter 10 und 2o ist mithin dioss Eie Enteignung der in die Straße fallenden Fläche von 40 an ist von Berufungsgericht unangefochten und abschließend für zulässig erklärt worden® über die von der Revisionsführcrin bejahte Zulässigkeit der Enteignung der übrigen weit größeren Flachen kann erst nach weiterer Klärung in tatsächlicher Hinsicht entschieden werden«, Diese Klärung hat sich auch darauf zu erstrek-kcn5 ob der Tatbestand des § 87 Abs0 2 Hr« 2 BBauG er-füllt ist., wonach der Entcignungsantragstoller,, um die Zulässigkeit der Enteignung hcrbcisuführon9 sich ernsthaft un den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht haben muß® In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Senats vom 270 Juni 1966 - III ZR 202/65 = HI BBauG § 87 Nr® 1 = NJW 1966, 2012 zu verweisen® Auf die Revision der landesbaubehörde Ruhr ist daher das Berufungourtcil, soweit cs der auf die Zulässigkeit der Enteignung sielenden Berufung der Stadt Hcrbedc nicht stattgegeben hat, aufzuheben; in diesen Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung surückzuvcrweisen0 Zugleich ist den Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Kosten des Bcrufungcvorfahrono sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertrageno Br0 Pagcndarn Brc Kroft Dr» Beyer Br o Hußla Gähtgens
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES llIJ£JkU§ä URTEIL in der Baulandsache Verkündet am 30o Dezember 1968 Schorm, Justizangestellte:! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Enteignung der in Herbede belegenen Grundstücke Gemarkung VflH^HBFlur 1 Flurstücke 113 und 114 (früher Gemarkung 4 Flurstücke 26 und 27) > 1 Schlosser T/aldemar S in Hl Am Bl - gesetzlich vertreten durch Fräulein Olga SflU, ebenda,, als Pflegerin in Vermögensangelegenheiten - - Prozeßbevollmächtigters als Grundstückseigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfallen und Revisionsgegner, Re chtsanwalt Frhr v „ p Fräulein Olga in H Am B - Prozeßbevollmächtigter % als Grundpfandrechtsgläubigerin, Antragsteilerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, Rechtsanwalt Frhr.v» 3o die Stadt - Prozeßbevollmächtigte in der Berufungsinstanzs vertreten durch den Rat der Stadt, als Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, Rechtsanwälte Dr» Dr o HHHHB und Dr HaM - 4» die Landesbaubehörde Ruhr, - Prozeßbevollmächtigters allee als Enteignungsbehörde und Revisionsführerin. Rechtsanwalt Dr«, z Der IIIo Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Dezember 1968 unter Mitwirkung des SenatsprUsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Krcft? Dr» Beyer9 Dr» Hußla und Gähtgens für Hecht erkannt? Auf die Revision dor Landesbaubehörde Ruhr wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandcsgorichts Hamm vom 16o Januar .1968 insoweit9 als es der Berufung der Stadt }f^| gegen das Urteil der Kammer für Bau-landsachon beim Landgericht Essen vom 10» Mai 1967 nicht stattgegeben hat-, sowie im Kostenpunkt aufgehoben» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens;, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand? Der Antragsteller Waldemar SflHHV ist Eigentümer der insgesamt 1*177 qra großen GrundstücJce Am Gemarkung Vormholz Flur 1 Nr» 113 und 114? früher Gemarkung oHHBBB Elur 4 Nr* 26 und 27? die für seine Schwester«, die Beteiligte Olga mit einer Darlehenshypothek belastet sind» Die aneinander-grensenden Grundstücke bilden ein Dreieck9 dessen läng- ste Seite ungefähr von Nordosten nach Südwesten verläuft und das an seiner Nordund Westseite von Straßen begrenzt isto Auf den Grundstücken steht ein von den Antragstellern bezogenes5 etwa 120 Jahre altes, massives zweigeschossiges Wohnhaus mit einem kleinen eingeschossigen Anbau; das Obergeschoß des Wohnhauses ist vermietete Die übrigen Grundstücksflächen werden im wesentlichen gärtnerisch genutzt» v Nach dem von der beteiligten Stadt HflHIBfür das Gebiet An am 29 • März 1963 beschlossenen Bebau- ungsplan soll angrenzend an die längste Seite des dem Beteiligten SflHHI gehörenden, bisher im Außenbereich der Stadt gelegenen Grundbesitzes ein Ladenzentrura errichtet worden - In diesem sollen nach dem Vortrag der Stadt außer Geschäften des täglichen Bedarfs eine Apotheke, eine Arztpraxis, eine Poststelle, eine Sparkas-senzwcigstclle, ein Friseurgeschäft, eine Drogerie und ein Schreibwarengeschäft mit Toto- und Lotterie-Annahmestelle untergebracht wordene Das Ladenzentrum soll die Form eines U erhalten; die beiden Enden des ü sind zu den Grundstücken des Antragstellers hin gerichtet, wobei das nördlich verlaufende Ende mit seinem westlichen äußeren Teil etwa 10 m in die Gartenfläche des Grundstücks des Antragstellers hincinragt» Weitere Teile des Grundbesitzes de3 Antragstellers sollen im Zusammenhang mit der Errichtung des Ladenzentrums als Parkplätze, Fußgängerwege und der Errichtung einer Öffentlichen Bedürfnisanstalt dienen, während eine Fläche von etwa 40 qm in inzwischen ausgebaute Erschließungsstraßen westlich des Grundbesitzes fällt» Unter dem 11» Juni 1963 beantragte die Stadt die Enteignung der Verkehrsfläche» Der Antragsteller wi- dersprach der Enteignung, uoa0 mit der Erklärung, es komme nur ein Verkauf oder Tausch des gesamten Grundbesitzes in Betrachte Mit Schreiben vom 7° März 1966 teilte er sodann mit, er sei v/egen ernstlicher Erkrankung nicht mehr zur Abgabe des Grundstücks bereit«, Mit Beschluß vom 29» März 1966 sprach die beteiligte I-andesbaubchördo Ruhr die pfand- und lastenfreie Enteignung der beiden Grundstücke des Antragstellers zugunsten der Stadt aus und setzte die Entschädigung einem Gutachten des Gutachterausschusses folgend einschließlich einer Vergütung für Uznzugskosten von 400 DM auf -insgesamt 62»800 DM festo Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben sodann die Beteiligten ^en Enteignungsbeschluß aufzuheben, zu demindest die Hohe der in ihn zuerkannten Entschädigung neu festzusetzen o Bas Landgericht hat den Enteignungsbeschluß aufgehoben und die Sache an die Enteignungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverv/iesen<> Es hielt den Bebauungsplan für wirksam, eine Enteignung zur Schaffung des Ladentraktes, Jedoch vorerst nicht für Parkräume, Gehwege und Bedürfnisanstalt für gerechtfertigt und kam im Ergebnis dazu, die von Nordosten nach Südwesten verlaufende Grenze des Grundbesitzes des Antragstellers gegen Nordv/esten hin zu verschieben, wobei aber eine Teilaufhebung des Enteignungsbeschlusses nicht möglich und daher ein erneutes Tätigwerden der Enteignungsbehörde nötig sei» Gegen das landgerichtliche Erkenntnis haben der Antragsteller und die Antragstellerin Olga SBB welch1 letztere ihr Rechtsmittel später wie- der zurückgenomnen und dieses Rechtsmittels unter Verurteilung in seine Kosten für verlustig erklärt wurde, Berufung eingelegte Her Berufungsantrag ging dahin, voll dem erstinstanzlichen Antrag der Antragsteller zu entsprecheno Ferner hat die Stadt, ebenfalls im Wege der Berufung, gebeten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweioen« Der Antragsteller und die Stadt baten darum, je die Berufung des anderen Teils zurückzuweisen« Die Landesbaubehörde stellte lediglich einen Kostenantrag nach § 168 Abs0 2 BBauG« Das Oberlandesgericht hat dahin erkannt, daß die Berufung der Stadt und die des Antragstellers zurückgev/iesen werden« Es hat aber lediglich die Enteignung der in die Straße fallenden Fläche von etv/a 40 qm für zulässig, die Enteignung des übrigen dem Antragsteller gehörenden Grundbesitzes für unzulässig und im Ergebnis die durch das Landgericht ausgesprochene Zurückverweisung für gerechtfertigt gehalten« Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat nunmehr die Landesbaubehörde Revision eingelegt, mit der 3ie die Anträge der Stadt aus dem Berufungsrechtszug weitervcrfolgt« Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Revision« lc Die Revision der Landesbaubehörde ist zulässig, obgleich die Behörde vor dem Berufungsgericht nur einen Antrag im Kostenpunkt gestellt hat« Die landesbaubehörde ist nach § 162 Abs« 1 Satz 2 BBauG als die Stelle, die den angefochtenen Verv/al- 6 tungsakt erlassen hat, im gerichtlichen Verfahren und damit auch ira Revisionsverfahren beteiligt und infolgedessen an sich rechtsmittelbefugt„ Der Umstand, daß sie vor dem Berufungsgericht einen Antrag zur Sache nicht gestellt hat, steht der Annahme, daß sie durch das Urteil dieses Gerichts beschv/ert ist, nicht entgegen» Wie der Senat bereits im Urteil vom 9o November 1967 - III ZK 192/65 - dargelegt hat, ist der von einen Eigentümer gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozeß vergleichbare Dort braucht der erschienene und verhandelnde Beteiligte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen» Auch wenn er einen solchen Prozeßantrag unterläßt, muß das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist» Über den Klagantrag, nicht über den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung wird entschiedene Ob und wieweit der Beklagte gegenüber dem Klagantrag einen negativen Antrag gestellt hat, gibt keinen geeigneten Haßstab zur Ermittlung einer Beschwer aboEür die Beschwer des sachfällig gewordenen Beklagten genügt es, daß die ergangene Entscheidung ihm ihrem Inhalt nach nachteilig isto Letzteres ist hier der Eall, da das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluß, den die Landesbaubehorde erlassen hat, aufgehoben wissen will» Die von der Landesbaubehörde eingelegte Revision ist daher unter diesem Gesichtspunkt verfahrensrechtlich nicht anders zu behandeln, als wenn die Stadt, die sich am Berufungsverfahren mit Anträgen zur Sache beteiligt hat, das Rechtsmittel der Revision ergriffen hätteo Über die Revision ist daher sachlich zu befinden» - 7 2o Die sachliche Beurteilung der Revision ergibt; Bas Berufungsgericht hat die Enteignung, abgesehen von den als Straßenflächc vorgesehenen rund 40 qmP aus folgenden Erv/ägungen für unzulässig erachtet; Jedenfalls erfordere es das Wohl der Allgemeinheit nicht5 die Festsetzungen des Bebauungsplanes im jetzigen Zeitpunkt durch Enteignung zu verv/irklicheno Bas Ladenzentrum könne bis auf den Westteil des Nordflügels ohne Inanspruchnahme von Grundbesitz des Antragstellers errichtet werden; lediglich ein Geschäft mit zv/ei darüber liegenden Wohnungen falle v/eg? v/as weder die BurchfÜhrung des Baues behindere? noch mit Rücksicht auf im Gebiet des Bebauungsplanes bereits verstreut vorhandene Geschäfte die Funktion des Ladenzentrums störec Was die Anlegung von Parkplätzen angehe, 30 könnte ein Parkplatz für acht Personenkraftv/agen unmittelbar an der Nordseite des Ladenzentrums angelegt v/erden und es sei an dessen Südseite eine Fläche zu dem Parken von scch3 PersononkraftY/agen vorhandene Darüber hinaus stünden notfalls die beiden v/estlich und nördlich am Gxumdbesitz des Antragstellers vorbeiführenden., eine Fahrbahnbreite von 6,50 m aufY/cisenden Straßen zu dem Parken zur Verfügung-, die nicht mit parkenden Fahrzeugen der Anlieger belastet v/ürden, da für das Ladenzen-trum und die in ihm geplanten Gebäulichkeiten Garagen und Einstollplätze vorgesehen seien; letzten Endes könnte die Stadt auf ihrem Grundstück nördlich des Ladenzentrums - auf der anderen Seite der hier vorüberführenden Straße - und damit in einer mittleren Ent- fcrnung von 70 n zun ladcnzentrum eine weitere Parkfläche einrieilten; diese Nutzung würde zwar den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen,doch könnte eine Befreiung erteilt werden und sei der Stadt, bevor sic Haus und Garten des Antragstellers in Anspruch nehme, zuzunuten, diesen Weg zu gehen oder die Pläne für das I-adenzentrum so zu gestalten, daß genügend Parkplätze entstünden« Die Öffentliche Bedürfnisanstalt, hinsichtlich deren es zweifelhaft sei, ob ihre Errichtung die Enteignung von Grundflächen in einem Y/ohngebiet zu rechtfertigen vermöge, möge die Stadt auf dem ihr gehörenden Grundstück einrichten® Zu klären sei jedoch noch, ob die geplanten Fußgängerwege als Zugang zu dem ladenzen-trun (von dessen Innenseite her) notwendig seien, ferner ob nicht der Eigentümer zu dem Austausch dieser kleinen in südwestlichen Zipfel seines Grundbesitzes gelegenen Fläche mit einer Fläche aus dem Eigentum der Staut bereit sei* Biesci“ Gedankengang des Berufungsgerichts läuft indessen auf eine Überprüfung des Bebauungsplanes hinaus, für die im Enteignungsverfahren derart kein Baum ist«, Es ist grundsätzlich Sache der Planer und des Örtlichen Gesetzgebers, der die Bebauungspläne als Satzung beschließt, bei der Planung die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander abzBwägen und in Rahmen des ihnen zustchcnden Planungsermessens und der ihnen zukommenden Verantwortung die einzelnen -FootSetzungen des Bebauungsplanes zu treffen0 Hur wenn die Planer bei der Abwägung des Für und Wieder ihr Ermessen mißbraucht oder überhaupt keine Ab- wägung vorgcnomcn, offensichtlich gefehlt und rechtswidrig gehandelt haben*kann der mit dem Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter cingrcifcn«, Soweit er dagegen den Bebauungsplan nicht überprüfen kann, hat er die einzelnen in ihn enthaltenen Festsetzungen* die Beurteilung ihrer Zwockmaßigkcit und ITotwendi gkc i t * so v/ic sic von den Planer und den 0rt3gesetzgeber angestellt ist: hinzunebmen und hat im Bahmen des § 87 BBauG nur mehr zu prüfen* ob das YTohl der Allgemeinheit es erfordert* diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch in jetzigen Zeitpunkt zu verwirk-liehen* daß das Eigentum des sich gegen die Enteignung wendendcn Antragstellers vollcntcignet wirdo Falls nicht die eben aufgezeigten besonderen Umstände* Ermessensmißbrauch und anderes* gegeben sind* hat der Baulandrichter in sachlicher Hinsicht nur zu prüfen* ob die Enteignung zur Durchführung des Bebauungsplanes im Interesse des allgemeinen Wohles (jetzt) notwendig ist* nicht dagegen* ob der Bebauungsplan den allgemeinen Y/ohl entspricht0 Biese Satze* an denen fostzuhalten ist* hat der Senat in seinen Urteilen vom 22 0 September 1966 - III ZR 187/65 = EH BBauG § 87 lTr« 2 = NJW 1967* 105; 15 c Juni 1967 - III ZR 17/66 = NJW 1967* 2305; 26 0 Juni 1967 - III ZR 167/66 = WH 1967* 1066 (vglo auch Urteil von 9o November 1967 - III ZR 192/65) hcrausgearbeiteto Ist aber gemessen an dem Gesagten eine Planung von den mit den Entcigmmgsvcrfahren befaßten Eauland-richter hinzunchmen* so geht es nicht an* die dann in den Ilittclpunkt der Überlegungen tretende Frage* ob in Interesse des gemeinen Y/ohles die Enteignung zur Durchführung dieser Planung gegenwärtig geboten ist* mit einer Begründung zu verneinen* die darauf hiiiaus- lauft, die Planung weise Fehler auf und brauche daher nicht verwirklicht su wordene Penn sonst würde den Eau-landrichtcr durch eine Hintertür eine Überprüfung eröffnet. die ihn gerade verschlossen sein soll« Nur darum kann es gehen9 ob eine nach den Vorstehenden hinzu-nehmende und damit als richtig zugrunde au legende Planung um des allgemeinen Wohles willen jetzt im Wege der Enteignung vollzogen werden soll« Hit dieser Rechtslage steht es zunächst nicht im Einklang,, wenn das Berufungsgericht die Stadt darauf verweist5 gegebenenfalls Parkplätze auf einem anderen als in den Bebauungsplan vorgesehenen Gelände9 nämlich jenseits der Straße, nördlich dos ladensentrums einzurichten und dabei9 was das Berufungsgericht an sich nicht verkennt5 Grundstücke in einer bebauungsplanwidrigen Weise zu verändern oder die Pläne für das Iadcn-zentrun so zu gestalten, daß genügend Parkplätze ent-stündcn5 ohne auf das Haus und den Garten des Antragstellers zurückgroifen zu müssen0 Ebenso setzt sich das Berufungsgericht mit der Planung in Widerspruch0 wenn es die Besucher des ladenzentruns zun Parken nicht auf einen für das ladenzentrum bestimmten Parkplatz 0 sondern auf vorbeiführende Straßen verweist«. Es ist gerade umgekehrt ein Anliegen de3 Bundesbaugesetzes3 bei baulichen Vorhaben Parkplätze oinsuplanen, die den allgemeinen öffentlichen ruhenden Verkehr aufnehmen und die Straßen dem fließenden öffentlichen Verkehr Offenheiten sollenc Erwägt man weiterdaß zu einem modernen ladcnzcntrum in der Zeit der Motorisierung als selbstverständlich ein Parkplatz gehören muß? sowie die Möglichkeit; unmittelbar an der Nordund Südseite des ladenzentrums ohne Enteignung von Grund und Boden des Antragstellers und ohne Änderung der Pläne nur 14 Per- 11 « soncnkraftwagcn zu parken, go erhellt zugleich, daß nach den allen von einer solch® fehlerhaften Planung, daß ihr der Baulandrichtcr die Anerkennung versagen müßte, nicht gesprochen werden kann0 Eine andere Beurteilung könnte insoweit nur dann eingreifen, wenn mit einen zahlreichen Können motorisierter Besucher gar nicht zu rechnen wäre« Pohl geht, wie in diesem Zusammenhang zu bemerken ist, der Vortrag der Revision,die Forderung des Berufungsgerichts nach Einrichtung von Parkplätzen jenseits der Straße nördlich des Ladenzen-truns widerspreche der Vorschrift des § 64 Abs« 6 Urd der Nordrhcin-UcstfälischLcn Bauordnung, nach der Stellplätze und Garagen auf den Baugrundstück zu erstellen sind» Denn dort geht es um die Unterbringung der Kraftfahrzeuge der Hausbewohner3 hier dagegen um die Bewältigung des allgemeinen ruhenden Verkehrs0 Ebenso ist die Errichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt, nag sie auch in einem Wohngebiet erfolgen, jedenfalls darin nicht als eine ganz verfehlte Planungsmaßnahne zu wertena wenn das Ladensentrum in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß von Personen aus der weiteren Ungegend auf gesucht v/erden wird und wenn, wie dies hier auf den ersten Blick zusutreffen scheint,die für die Bedürfnisanstalt benötigte Fläche im Verhältnis zu den anderen benötigten Flächen nur eine untergeordnete Rolle spielto Auch ist es, wie nochmals bemerkt sein soll, an sich Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers, über die Lage des Ladenzentrums, seinen Standort, wio über das Ausmaß seiner Baulichkeiten und Anlagen, die Notwendigkeit und Führung von Fußgängerwegen zu ihnen zu bofinden0 12 Bei den gegenwärtigen Stand der Dinge kann mithin die Planung dec Ladenzentruns nicht als von vornherein verfehlt angcsprechen werdeno Bei der Untersuchung, ob zur Errichtung des Ladcnccntrums, so wie es geplant ist, eine Enteignung erforderlich ist-, muß das Ladensentrum mit cei2icn Bauten und Anlagen zunächst als eine Einheit gesehen und von dieser Betrachtungsweise aus untersucht werden, ob und inwieweit seine Verwirklichung jetzt von den allgemeinen Wohl gefordert wird«. Hierbei ist zu be-denken s. V/ieweit wird das Einzugsgebiet des Iadcnzen-trurns reichen? Wird das Iadenscntrun auch Besucher aus der weiteren Umgegend finden, so daß mit einem Zustrom von Kraftfahrzeugen zu rechnen ist? Ob der Umstand,daß der Bedarf der' Einwohner aus der näheren Umgebung in mehr oder weniger großen Umfang in bereits vorhandenen Geschäften für den täglichen Bedarf und Einrichtungen - soweit solche nicht nur eine Zwischenlösung bis zur Fertigstellung des Iadenzcntrums darstellcn - gedeckt werden kann, ein besonderes Gewicht verdient? Hach dieser Richtung enthalt das angcfochtcnc Urteil zuwenig an Feststellungen, als daß das Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung treffen kann® Eei der Frage9 ob das allgemeine Wohl die Enteignung in gegenwärtigen Zeitpunkt erfordert, ist zwar auch die geschützte Rechtsstellung des Eigentümers zu bedcn3cc3io Nach dieser Richtung hat aber andererseits zu geltens Das Alter eines auf dem Grundstück stehenden Gebäudes; der Umstand^ daß es lange Zeit im Besitz ein und derselben Familie gewesen ist, sowie der von dem Antragsteller Waldemar hervorgehobene Umstand, daß or cs lange bewohnt hat, können ebensowenig von - 13 besonderen Gewicht sein, wie der angeblich gute Zustand des Gebäudeso Auch das hohe Alter der beiden Antragsteller , ein schlechter Gesundheitszustand des Antragstellers Waidecar Schrocr vermögen nicht durchstreifen« Ist das geplante ladensentrun Jetzt notwendig, so wiegt der Schaden., der in Falle, daß es nicht verwirklicht wird, cintritt, schwerer als ein Eingriff in das Eigentum der Antragstellero Der Flaschcnbicrhandel, den die Antragsteller nach dem Rechtskraftigwerden des Bebauungsplanes auf dem Grundstück des Antragstellers aufgenommen haben, ist nicht von einer solchen Bedeutung, daß er dafür herangesogen werden könnte, die Zulässigkeit der Enteignung gegenwärtig zu verneinen« Nicht näher geklärt ist zwar die Behauptung der Antragsteller, Waldemar Schroer erhalte die von ihm wegen seines Krankheitszustandes benötigte Fflege von einem Nitglied der in seinem Haus mietweise aufgenommenen Familie, im Hinblick auf die dann anfallenden Pflegekostcn sei die vorgesehene Bar-gcldabfindung unzureichende Auch dies darf Jedoch bei der Frage nach der Zulässigkeit der Enteignung nicht von Gewicht sein; sonst würde man etwa bei einer erbkranken Familie, deren Mitglieder nacheinander pflegebedürftig würden« in dem ihnen gehörenden Haus aber eine mit verhältnismäßig geringen Kosten verbundene Pflcgckraft haben, eine Enteignung des Hauses übor-haupt nicht vornehmen können« Der weitere Vortrag der Revision zeigt einen Rcchtsfchler des angefochtenen Urteils nicht auf« Dieses bietet keinen Anhalt dafür, daß es, wie die Revision meint, auf einer unrichtigen Anwendung von § 92 BBauG beruht« Was die Revision über die Unzulässigkeit einer ratenweisen Enteignung ausführt, bezieht sich auf Fälle, in denen die Enteignung des gesamten Objekts zulässig v/äre? aber nur hinsichtlich einzelner Teile durchgeführt wird® 3o Das Ergebnis der Ausführungen unter 10 und 2o ist mithin dioss Eie Enteignung der in die Straße fallenden Fläche von 40 an ist von Berufungsgericht unangefochten und abschließend für zulässig erklärt worden® über die von der Revisionsführcrin bejahte Zulässigkeit der Enteignung der übrigen weit größeren Flachen kann erst nach weiterer Klärung in tatsächlicher Hinsicht entschieden werden«, Diese Klärung hat sich auch darauf zu erstrek-kcn5 ob der Tatbestand des § 87 Abs0 2 Hr« 2 BBauG er-füllt ist., wonach der Entcignungsantragstoller,, um die Zulässigkeit der Enteignung hcrbcisuführon9 sich ernsthaft un den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht haben muß® In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Senats vom 270 Juni 1966 - III ZR 202/65 = HI BBauG § 87 Nr® 1 = NJW 1966, 2012 zu verweisen® 15 ~ Auf die Revision der landesbaubehörde Ruhr ist daher das Berufungourtcil, soweit cs der auf die Zulässigkeit der Enteignung sielenden Berufung der Stadt Hcrbedc nicht stattgegeben hat, aufzuheben; in diesen Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung surückzuvcrweisen0 Zugleich ist den Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Kosten des Bcrufungcvorfahrono sowie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertrageno Br0 Pagcndarn Brc Kroft Dr» Beyer Br o Hußla Gähtgens