Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Allgo KriegsfolgenG § 25 Der Bund kann nicht in entsprechender Anwendung des § 25 Abs.3 AKG in Anspruch genommen werden, wenn unzweifelhaft ein anderer Rechtsträger durch Punktionsnachfolge gemäß § 25 Abs. 2 AKG AnspruchsSchuldner geworden, die Rechtsverfolgung gegen diesen aber aus irgendwelchen, vom Bund nicht zu vertretenden Gründen ge scheitert ist. Bis zu dem 10» Mai 1943 befand sich die Klägerin im Krankenhaus» Dann wurde sie wieder in Strafhaft genommen» Am 16» Mai 1943 bat die Klägerin in einem Schreiben an den Oberstaatsanwalt in Hannover um Strafunterbrechung» Sie wies darauf hin, daß sie schwer krank sei und sich nicht haftfähig fühle» Nach einer Untersuchung erklärte der Anstaltsarzt die Klägerin für haftfähig» Am 15» Juni 1943 wies der Oberstaatsanwalt in Detmold durch den Ersten Staatsanwalt PflHB das Gesuch zurück» Nach einem Gnadengesuch des Klägers an den Oberstaatsanwalt in Detmold vom 15« Juli 1943 be- Am 20 * März 1944 widerrief er jedoch die Strafaussetzung, weil sich die Klägerin während der Bewährungsfrist nicht ordentlich geführt und insbesondere ein am 6* März 1944 hei der Staatsanwaltschaft in Detmold eingegangencs Schreiben mit beleidigendem Inhalt verfaßt habe» Bei der Vorführung zur Vollstreckung am Mfo April 1944 leistete die Klägerin Widerstand» Sie wurde darauf durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 19 o April 1944 zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt» Diese Strafe verbüßte die Klägerin im Anschluß an die Reststrafe» Der Kläger hat darauf vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz mit der Begründung verlangt, die Vollstreckung des Urteils vom 3» März 1943 stelle eine Amtspflichtverletzung dar, weil die Klägerin haftunfähig gewesen sei. Die gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1964 - 6 0 256/63 - mit der Begründung abgewiesen, die auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) gestützte Klage sei nicht zulässig, weil der Kläger seine Ansprüche nicht zuvor bei der hierfür zuständigen Oberfinanzdirektion Münster Am 5* Mai 1964 machten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Oberfinanzdirektion Münster geltend» Diese lehnte am 19« Oktober 1964 die Erfüllung der Ansprüche ab« Der Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 27» Oktober 1964 zugestellt« Mit Schreiben vom 6« November 1964 v/andte sich der Kläger an das Oberlandesgericht Hamm und bat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22« Januar 1964 aufzuheben« Das Oberlandesgericht sah in diesem Schreiben des Klägers einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz« Der Antrag wurde abgelehnt, da eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Versäumung der Prist nicht mehr möglich sei und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Erfolg bleiben würde« 2.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 5 Abs. 1 Ziff.2 AKG der Klägerin zu 1) im Hahmen der Höchstsätze des Bundesentschädigungsgesetzes Schadensersatz wegen der durch die Strafvollstreckung in den Jahren 1945 bis 1944 erlittenen Gesundheitoschädigungen zu gewähreno Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Die Kläger haben Berufung eingelegt und weiter vorgetragen: Für die Amtspflichtverletzungen hafte die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches« Es könne nicht Rechtens sein, die Haftung der Beklagten zu verneinen, nachdem ein Kollegialgericht die Klage -gegen das Land Nordrhein-Westfalen desv/egen abgewiesen habe, weil die Bundesrepublik Deutschland der richtige Beklagte sei« In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger behauptet, der Amtsrichter habe durch den Erlaß der beiden Urteile vom 5» März 1943 und 19* April 1944 seine Amtspflichten verletzt« Er habe die Strafvollstreckung rechtswidrig angeordnet« Auch die Pflichtverletzungen des Amtsrichters seien für den Schaden ursächlich gewesen« Deshalb hafte die Beklagte für den Schaden« Der Strafvollzug dagegen gehört zu den Verwaltungsaufgaben, die vom Deutschen Reich auf die jetzt bestehenden Länder übergegangen sind, v/ie das Berufungs gericht von der Revision nicht beanstandet zutreffend ausgeführt hat, so daß für in diesem Rahmen begangene Amtspflichtverletzungen in erster Linie das Land Nordrhein-Westfalen haften würdeo Zu erwägen bleibt daher nur, ob der Bund im vorliegenden Palle für etwaige Amtspflichtverletzungen beim Strafvollzug auf Grund des § 25 Abs* 3 AKG deshalb haftet, weil die Schadens-ersatzklage gegen das Land Nordrhein-Yfestfalen rechtskräftig abgewiesen worden ist« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Einer Klage gegen das Land stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22« Januar 1964 nicht entgegen; denn dieses Urteil sei ein Prozeßurteil das über den Anspruch der Kläger gegen das Land sachlich nicht entschieden habe«, Daher sei die Vorschrift des § 25 Abs» 5 AKG, derzufolge die Bundesrepublik hafte, wenn sie die Haftung eines Landes nicht nach-weise, auch nicht entsprechend anwendbar«, Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß es sich bei dem genannten Urteil um ein Prozeßurteil handelt* Wenn auch der Urteilssatz offen läßt, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen ist, so sagen doch die Gründe, die zur Auslegung heranzuzie-hen sind, eindeutig, daß das Landgericht die Klage wegen Pehlens der besonderen Prozeßvoraussetzungen als unzulässig abgewiesen hat, von denen nach §§ 26 bis 29 AKG die Klagemöglichkeit abhängt, nämlich deshalb, weil die Ansprüche damals weder bei der zuständigen Stelle angemeldet worden seien noch ein ablehnender Bescheid dieser Stelle ergangen sei«. ausgeführt ist, als nicht geschrieben» Das Urteil des Landgerichts Dortmund, das die Klagevoraussetzungen der Ablehnung einer Anmeldung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für die Zeit des Urteilsausspruchs verneint, muß also einer neuen Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen. Unerörtert ist im vorliegenden Rechtsstreit allerdings die Frage geblieben, ob für eine solche Klage die in §§ 26 bis 29 AKG geforderten besonderen Voraussetzungen etwa jetzt vorliegen oder,,was die Prüfung und Ablehnung des Anspruchs durch die zuständige Behörde auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes angeht, noch jetzt geschaffen werden können, z.B. weil eine Prüfung einer etwa erfolgten Anmeldung und eine Ablehnung durch die zuständigen Stellen des Landes nicht erfolgt ist; denn in dem Bescheid des Generalstaatsanwaltes vom 10. Aber seihst dann«, wenn eine neue Klage gegen das Land daran scheitern würde, daß die Voraussetzungen der Klageerhehung (Ablehnung einer rechtzeitig erfolgten Anmeldung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz) auch jetzt nicht zu bejahen wären, kann der Revision nicht stattgegeben werden«, Sie meint, wenn die Ansprüche der Kläger gegen das nach § 25 Abs. 2 AKG an sich haftende Land auf Grund der verfahrensrechtlichen Lage nicht durchdringen könnten, müsse zugunsten der Kläger die Bestimmung des § 25 Abs.3 AKG zu demindest entsprechend angewendet werden. haftet in den Fällen des § 25 Abs» 2 AKG der andere Rechtsträger - hier das Land - allein, und nur ausnahmsweise kann auch der Bund in Anspruch genommen werden, nämlich dann, wenn ihm der Nachweis des Übergangs der Haftung auf einen anderen Rechtsträger mißlingt, wenn also selbst die Prüfung durch das Gericht Zweifel offen läßt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs« 2 AKG erfüllt sind, wenn zu dem Beispiel fraglich bleibt, ob eine Funktionsnachfolge vorliegto Die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs«, 3 AKG schützt also den Anspruchsberechtigten in Fällen, in denen nicht zu behebende Zweifel über die Person des Anspruchschuldners bestehen» Sie kann aber nach ihrem Wortlaut und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß der Bund auch dann hafte, wenn zweifelsfrei ein anderer Rechtsträger durch Funktionsnachfolge AnspruchsSchuldner geworden, die AnspruchsVerfolgung gegen ihn aber aus irgendwelchen, vom Bund nicht zu vertretenden Gründen gescheitert ist» Wenn das Landgericht Dortmund in Verkennung der Rechtslage den Bund als Schuldner angesehen hat, so kann dieser Umstand schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil auf ihm die Abweisung der Klage im Vorprozeß, wie bereits ausgeführt, nicht beruht» Die unrichtige Belehrung, zuständige Anmeldestelle sei die Oberfinanzdirektion, Bundesvermögensund Bauabteilung, mag zwar bewirkt haben, daß die Kläger ihren Anspruch gegen den Bund weiter verfolgt haben, statt gegen das in Wirklichkeit allein als Schuldner in Betracht kommende Land» Dieser Umstand vermag aber nicht die Haftung des Bundes herbeizuführen, die nach dor Regelung des § 25 AKG im vorliegenden Falle nicht gegeben war.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Allgo KriegsfolgenG § 25 Der Bund kann nicht in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 AKG in Anspruch genommen werden, wenn unzweifelhaft ein anderer Rechtsträger durch Punktionsnachfolge gemäß § 25 Abs. 2 AKG AnspruchsSchuldner geworden, die Rechtsverfolgung gegen diesen aber aus irgendwelchen, vom Bund nicht zu vertretenden Gründen ge scheitert ist. BGH, TJrto v. 20o/22o Juni 1968 - III ZR 59/67 ~ OLG LG Hamm Münster/ Westfo BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES zb Jltil URTEIL ln dem Rechtsstreit 1 o 2> der Ehefrav^Pauline Straße Q, Friedrich-W des Lehrers Albrecht_ Lage, Friedrich-Wj An Verkündungs Statt zugestellt an die Kläger am 20o Juni 1968 an die Beklagte am 22o Juni 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Beratung vom 8» April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarin sowie der Bundesrichter Dr* Arndt, Dr» Hußla, Gähtgens und Keßler ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24o Februar 1967 wird zurückgewiesen«, Die Kläger tragen die Kosten der Revision je zur Hälfte» Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute verlangen von"der Bundesrepublik Schadensersatz, weil die Klägerin in den Jahren 1943 und 1944 durch amtspflichtwidrige Strafvollzugsmaßnahmen schwere Gesundheitsschäden erlitten habe» Die Klägerin wurde am 3» März 1943 vom Amtsgericht Detmold zu 8 Monaten Gefängnis wegen Diebstahls von Fleisch- und Kleidermarken verurteilt» Entsprechend den seinerzeit geltenden Bestimmungen wurde die sofortige Vollstreckung der Strafe im Urteil angeordnet, Die Strafe wurde seit dem 11» März 1943 im Straf- gefängnis vollstreckt o Am 2» April 1943 teil- te der Anstalt3arzt dem Vorstand des Gefängnisses mit, die Klägerin leide an einer fieberhaften Erkrankung und einer Dlasenkrankheit» Sie sei nicht haftfähig und müsse sofort in das Krankenhaus Nordstadt gebracht werden, da die nötige Pflege im Gefängnis nicht geboten werden könne» Noch an demselben Tage wurde die Klägerin in das Krankenhaus eingeliefert» Gleichzeitig fragte die Leitung des Strafgefängnisses bei der Staatsanwaltschaft in Detmold an, ob die Haft unterbrochen werden solle» Der Oberstaatsanwalt in Det? mold beantv/ortete diese Anfrage durch den Ersten Staatsanwalt Fricke am 7» April 1943 wie folgt: "Die Strafhaft soll nicht unterbrochen werden» Ich mache darauf aufmerksam, daß die Kruel auch im hiesigen Landgerichtsgefängnis bereits mehrfach Krankheiten und Schwierigkeiten simuliert hat» Ich bitte deswegen bei ihr bei der Angabe von Krankheiten einen besonders strengen Maßstab anzulegen»” Bis zu dem 10» Mai 1943 befand sich die Klägerin im Krankenhaus» Dann wurde sie wieder in Strafhaft genommen» Am 16» Mai 1943 bat die Klägerin in einem Schreiben an den Oberstaatsanwalt in Hannover um Strafunterbrechung» Sie wies darauf hin, daß sie schwer krank sei und sich nicht haftfähig fühle» Nach einer Untersuchung erklärte der Anstaltsarzt die Klägerin für haftfähig» Am 15» Juni 1943 wies der Oberstaatsanwalt in Detmold durch den Ersten Staatsanwalt PflHB das Gesuch zurück» Nach einem Gnadengesuch des Klägers an den Oberstaatsanwalt in Detmold vom 15« Juli 1943 be- fürwortete der Anstaltsarzt am 10» August 1943 mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin die Aussetzung der Reststrafe. Am 10* August 1943 setzte der Oberstaatsanwalt hei dem Landgericht Detmold die Vollstreckung der Reststrafe unter Bewilligung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren mit Wirkung vom 23o August 1943 aus, da bei dem überaus schlechten Gesundheitszustand der Klägerin der Strafzweck erreicht sei. Am 20 * März 1944 widerrief er jedoch die Strafaussetzung, weil sich die Klägerin während der Bewährungsfrist nicht ordentlich geführt und insbesondere ein am 6* März 1944 hei der Staatsanwaltschaft in Detmold eingegangencs Schreiben mit beleidigendem Inhalt verfaßt habe» Bei der Vorführung zur Vollstreckung am Mfo April 1944 leistete die Klägerin Widerstand» Sie wurde darauf durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 19 o April 1944 zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt» Diese Strafe verbüßte die Klägerin im Anschluß an die Reststrafe» Am 3» Juni 1944 reichte die Klägerin ein Gesuch ein, in dem sie wegen schwerer Erkrankung um Strafunterbrechung bat. Der Oberstaatsanwalt-in -Detmold lehnte durch den Ersten Staatsanwalt FflHB <*en Antrag ab, nachdem der Anstaltsarzt am 12» Juni 1944 sich wie folgt geäußert hatte: "In Anbetracht der Kürze des Strafrestes ist Strafunterbrechung nicht nötig." Die Strafe wurde dann bis zu dem 26. Juli 1944 vollstreckt» Am 12. März 1947 wurde das Urteil vom 3. März 1943 im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben«. Die Klägerin wurde freigesprochen. Sie betrieb darnach ein Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Sie behauptete, Schäden infolge politischer Maßnahmen erlitten zu haben. Der Regierungspräsident in Detmold lehnte ihren Antrag vom 30. April 1954 mit Bescheid vom 17« November 1958 ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Landgericht Detmold. Durch Urteil vom 24« August I960 wurde die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 1. Dezember 1961 mit der Begründung zurück;, die Klägerin habe der NS-Frauenschaft angehört und könne deswegen nach dem Bundesentschädigungsgesetz keinen Schadensersatz verlangen. Der Kläger hat darauf vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz mit der Begründung verlangt, die Vollstreckung des Urteils vom 3» März 1943 stelle eine Amtspflichtverletzung dar, weil die Klägerin haftunfähig gewesen sei. Diesen Antrag lehnte der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm am 10. August 1962 ab. Die gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1964 - 6 0 256/63 - mit der Begründung abgewiesen, die auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) gestützte Klage sei nicht zulässig, weil der Kläger seine Ansprüche nicht zuvor bei der hierfür zuständigen Oberfinanzdirektion Münster 6 (Bundesvermögens- und Bauabteilung) angemeldet und die Erteilung eines behördlichen Bescheides abgewartet habe«, Die Kläger versäumten es, gegen das Urteil rechtzeitig Berufung einzulegen« Am 5* Mai 1964 machten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Oberfinanzdirektion Münster geltend» Diese lehnte am 19« Oktober 1964 die Erfüllung der Ansprüche ab« Der Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 27» Oktober 1964 zugestellt« Mit Schreiben vom 6« November 1964 v/andte sich der Kläger an das Oberlandesgericht Hamm und bat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22« Januar 1964 aufzuheben« Das Oberlandesgericht sah in diesem Schreiben des Klägers einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz« Der Antrag wurde abgelehnt, da eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Versäumung der Prist nicht mehr möglich sei und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Erfolg bleiben würde« Am 26« April 1965 haben die Kläger gegen die Bundesrepublik Klage eingereicht, die am 7«. Mai 1965 zugestellt worden ist« Die Kläger haben behauptet: Die Klägerin habe schwere gesundheitliche Schäden, insbesondere Unterleibserkrankungen erlitten, weil gegen sie 1943 und 1944 Gefängnisstrafen vollstreckt wor- den seien, obwohl sie wegen Krankheit - eitriger Angina - haftunfähig gewesen sei« Dafür sei insbesondere der Erste Staatsanwalt iflJJ^verantwortlich, der die Aussetzung des Strafvollzuges hätte verfügen müssen o Während ihrer Inhaftierung im Gerichtsgefängnis in Detmold sei sie von dem Wachtmeister die Trep- pe hinabgestoßen worden» Die Strafvollstreckung habe mindestens seit dem 1» Juli 1948 vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zu dem Lebensende der Klägerin verursacht» Die Klägerin sei deshalb nicht in der Lage gewesen, selbständig den Haushalt zu führen» Vielmehr hätten die Kläger eine Haushaltshilfe nehmen und für deren Tätigkeit monatlich 190 DM aufwenden müssen» Sie meinen, die Beklagte hafte gemäß § 25 Abs» 1 AKG für die Amtspflichtverletzungen. Die Kläger haben Schadensersatz für 20 Monate ab 1» Mai 1962 verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet ist» Die Kläger haben beantragt, lodie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesaratgläubiger 3<>000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem Io Mai 1962 zu zahlen, 2.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AKG der Klägerin zu 1) im Hahmen der Höchstsätze des Bundesentschädigungsgesetzes Schadensersatz wegen der durch die Strafvollstreckung in den Jahren 1945 bis 1944 erlittenen Gesundheitoschädigungen zu gewähreno Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat bestritten, daß die Klägerin sich die behaupteten Leiden und die Arbeitsunfähigkeit infolge der Strafvollstreckung zugezogen habe» Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, ein etwa gegebener Anspruch könne sich nicht gegen sie richten« Die Kläger haben Berufung eingelegt und weiter vorgetragen: Für die Amtspflichtverletzungen hafte die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches« Es könne nicht Rechtens sein, die Haftung der Beklagten zu verneinen, nachdem ein Kollegialgericht die Klage -gegen das Land Nordrhein-Westfalen desv/egen abgewiesen habe, weil die Bundesrepublik Deutschland der richtige Beklagte sei« In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger behauptet, der Amtsrichter habe durch den Erlaß der beiden Urteile vom 5» März 1943 und 19* April 1944 seine Amtspflichten verletzt« Er habe die Strafvollstreckung rechtswidrig angeordnet« Auch die Pflichtverletzungen des Amtsrichters seien für den Schaden ursächlich gewesen« Deshalb hafte die Beklagte für den Schaden« Zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin iiahen die Kläger dem Land Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet* Das Land Nordrhein-Westfalen ist dem Streit nicht beigetreten» Die Berufung ist erfolglos geblieben» Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter» Die Beklagto bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Beide Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird» Ents cheidungsgründe: Nach §§ 1 Abs» 1, 5 Abs» 1 AKG sind Ansprüche gegen das Deutsche Reich in gewissem Umfange zu erfüllen, die auf einer Verletzung der Gesundheit beruhen* Anspruchsschuldner ist in den Fällen des § 5 AKG grundsätzlich der Bund (§ 25 Abs» 1 AKG)» Handelt es sich jedoch um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind, so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger (§ 25 Abs» 2 Nr» 2 AKG)» In den Fällen des Abs*2 kann jedoch auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der 10 - in Abs» 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist (§ 25 Abs« 3 AKG)o Soweit Ansprüche auf richterliche Handlungen gestützt werden, scheitern sie daran, daß Amtspflichtv Verletzungen von Richtern nicht dargetan sind, ganz abgesehen davon, daß § 839 Abs« 2 BGB jedem Anspruch entgegenstünde«. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen, gegen die die Revision nichts vorgebracht hat« Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die richterliche Tätigkeit zu den in § 25 Abs« 2 AKG genannten Verwaltungsaufgaben zu rechnen ist. Der Strafvollzug dagegen gehört zu den Verwaltungsaufgaben, die vom Deutschen Reich auf die jetzt bestehenden Länder übergegangen sind, v/ie das Berufungs gericht von der Revision nicht beanstandet zutreffend ausgeführt hat, so daß für in diesem Rahmen begangene Amtspflichtverletzungen in erster Linie das Land Nordrhein-Westfalen haften würdeo Zu erwägen bleibt daher nur, ob der Bund im vorliegenden Palle für etwaige Amtspflichtverletzungen beim Strafvollzug auf Grund des § 25 Abs* 3 AKG deshalb haftet, weil die Schadens-ersatzklage gegen das Land Nordrhein-Yfestfalen rechtskräftig abgewiesen worden ist« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Einer Klage gegen das Land stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22« Januar 1964 nicht entgegen; denn dieses Urteil sei ein Prozeßurteil das über den Anspruch der Kläger gegen das Land sachlich nicht entschieden habe«, Daher sei die Vorschrift des § 25 Abs» 5 AKG, derzufolge die Bundesrepublik hafte, wenn sie die Haftung eines Landes nicht nach-weise, auch nicht entsprechend anwendbar«, Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß es sich bei dem genannten Urteil um ein Prozeßurteil handelt* Wenn auch der Urteilssatz offen läßt, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen ist, so sagen doch die Gründe, die zur Auslegung heranzuzie-hen sind, eindeutig, daß das Landgericht die Klage wegen Pehlens der besonderen Prozeßvoraussetzungen als unzulässig abgewiesen hat, von denen nach §§ 26 bis 29 AKG die Klagemöglichkeit abhängt, nämlich deshalb, weil die Ansprüche damals weder bei der zuständigen Stelle angemeldet worden seien noch ein ablehnender Bescheid dieser Stelle ergangen sei«. Allerdings kann aus der Tatsache, daß das Landgericht die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens- und Bauabteilung) als zuständige Anmoldestelle bezeichnet hat, gefolgert werden, es habe irrig den Bund und nicht das verklagte Land als richtigen Beklagten angesehen«, Das ändert aber nichts daran, daß eine Sachabweisung nicht vorliegt* V/as das Landgericht hinsichtlich der Anmeldestelle sagt, ist ohne Bedeutung für den Charakter des Urteils} das würde selbst dann zutreffen, wenn das Landgericht Dortmund der Ansicht, das Land sei nicht passiv legitimiert, eindeutig Ausdruck verliehen hätte* Wird nämlich eine Klage als unzulässig abgewiesen, dann gilt das, was etwa zur Begründetheit der Klage in den Urteilsgründen 12 - ausgeführt ist, als nicht geschrieben» Das Urteil des Landgerichts Dortmund, das die Klagevoraussetzungen der Ablehnung einer Anmeldung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz für die Zeit des Urteilsausspruchs verneint, muß also einer neuen Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen. Unerörtert ist im vorliegenden Rechtsstreit allerdings die Frage geblieben, ob für eine solche Klage die in §§ 26 bis 29 AKG geforderten besonderen Voraussetzungen etwa jetzt vorliegen oder,,was die Prüfung und Ablehnung des Anspruchs durch die zuständige Behörde auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes angeht, noch jetzt geschaffen werden können, z.B. weil eine Prüfung einer etwa erfolgten Anmeldung und eine Ablehnung durch die zuständigen Stellen des Landes nicht erfolgt ist; denn in dem Bescheid des Generalstaatsanwaltes vom 10. August 1962 liegt nur die Ablehnung von kraft allgemeinen Rechtes gegen das Land etwa bestehenden Ansprüchen, nicht aber die Ablehnung von auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldeten Ansprüchen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen hinsichtlich der insoweit wesentlichen Tatsachen getroffen. Das Revisionsgericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, weil die Frage nicht Prozeßvoraussetzungen des vorliegenden Verfahrens betrifft, hinsichtlich deren es eigene Feststellungen treffen könnte. Für das Revisionsverfahren muß daher die Möglichkeit unterstellt werden, daß eine zweite Klage gegen das Land Nordrhein-West- 13 - falen nicht an fehlenden Prozeßvoraussetzungen scheitern und zu einer Sachprüfung führen würde«, hei der - auch entsprechend der eigenen Auffassung der Kläger - davon auszugehen ist, daß das Land der richtige Beklagte ist«. Für diesen Pall scheidet damit eine Ersatzhaftung der beklagten Bundesrepublik auf Grund des § 25 Abs«, 3 AKG aus. Aber seihst dann«, wenn eine neue Klage gegen das Land daran scheitern würde, daß die Voraussetzungen der Klageerhehung (Ablehnung einer rechtzeitig erfolgten Anmeldung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz) auch jetzt nicht zu bejahen wären, kann der Revision nicht stattgegeben werden«, Sie meint, wenn die Ansprüche der Kläger gegen das nach § 25 Abs. 2 AKG an sich haftende Land auf Grund der verfahrensrechtlichen Lage nicht durchdringen könnten, müsse zugunsten der Kläger die Bestimmung des § 25 Abs. 3 AKG zu demindest entsprechend angewendet werden. Allerdings dient die genannte Bestimmung dem Ziele, zu vermeiden, daß ejn Anspruchsberechtigter durch Ungewißheit darüber Schaden erleidet, ob der Bund haftet oder ob-die Lüftung nach § 25 Abs. 2 AKG auf einen anderen Rechtsträger übergegangen ist. Der Gesetzgeber hat es indessen als genügend angesehen, den Bund in den Pallen des § 25 Abs. 2 AKG nur dann neben dem anderen Rechtsträger haften zu lassen, wenn er das Vorliegen der in Abs. 2 bezeichnten Voraussetzungen nicht nachzuweisen vermag. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die erv/eiternder Auslegung nicht zugänglich ist. Denn grundsätzlich H - haftet in den Fällen des § 25 Abs» 2 AKG der andere Rechtsträger - hier das Land - allein, und nur ausnahmsweise kann auch der Bund in Anspruch genommen werden, nämlich dann, wenn ihm der Nachweis des Übergangs der Haftung auf einen anderen Rechtsträger mißlingt, wenn also selbst die Prüfung durch das Gericht Zweifel offen läßt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs« 2 AKG erfüllt sind, wenn zu dem Beispiel fraglich bleibt, ob eine Funktionsnachfolge vorliegto Die Ausnahmebestimmung des § 25 Abs«, 3 AKG schützt also den Anspruchsberechtigten in Fällen, in denen nicht zu behebende Zweifel über die Person des Anspruchschuldners bestehen» Sie kann aber nach ihrem Wortlaut und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, daß der Bund auch dann hafte, wenn zweifelsfrei ein anderer Rechtsträger durch Funktionsnachfolge AnspruchsSchuldner geworden, die AnspruchsVerfolgung gegen ihn aber aus irgendwelchen, vom Bund nicht zu vertretenden Gründen gescheitert ist» Wenn das Landgericht Dortmund in Verkennung der Rechtslage den Bund als Schuldner angesehen hat, so kann dieser Umstand schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil auf ihm die Abweisung der Klage im Vorprozeß, wie bereits ausgeführt, nicht beruht» Die unrichtige Belehrung, zuständige Anmeldestelle sei die Oberfinanzdirektion, Bundesvermögensund Bauabteilung, mag zwar bewirkt haben, daß die Kläger ihren Anspruch gegen den Bund weiter verfolgt haben, statt gegen das in Wirklichkeit allein als Schuldner in Betracht kommende Land» Dieser Umstand vermag aber nicht die Haftung des Bundes herbeizuführen, die nach dor Regelung des § 25 AKG im vorliegenden Falle nicht gegeben war. Dine so weitgehende Folge kann weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, noch aus dem Aufbau und dem Zweck der Haftungsregelung des § 2$ AKG hergeleitet werden» Danach muß die Revision der Kläger als unbegründet zurückgev/iesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96, 100 ZPO» Dr» Pagendarm Dr» Arndt Dr» Hußla Gähtgens Xeßler