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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Begehrens auf Klagabwoisung u»a» folgendes vorgetragens Die Straßenverkehrs sicherungspf licht sei in Niedersachsen jetzt eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt; die Sozialverci-cherungsleistungen bildeten für den Verletzten einen anderweiten Ersatz, so daß Ansprüche auf die Klägerin nicht übergegangen seien» - Im übrigen hätten ihre Bediensteten Pflichten nicht verletzt» Der Vorletzte hätte auch einen kleinen Umweg durch beleuchtete Straßen machen können» Er müsse sich mindestens die ersparten Kosten für häusliche Verpflegung anrechnen lassen» Die Beklagte würde für den Unfall nur bei Verletzung ihrer Straßenvorkehrssicherungspflicht haften» Diese Pflicht sei nach dom neuen Niedersächsischen Straßengesetz von 14» Dezember 1962 (GVB1 251) eine Amtspflicht im Sinne von Art» 34 GGo Die Sozialversicherungsleistungen der Klägerin stellten für den Verletzten einen anderweitigen 1r-satz dar, 30 daß ein Erstattungsanspruch nach § 839 Abo» 1 Satz 2 BGB für den Verletzten nicht entstanden und auf die Klägerin nicht übergegangen sei, weil höchstens Fahrlässigkeit vorliege» Das neue Straßengeootz regele im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Straßenbaulast auch die Verkehrssicherungspflicht, zwar nicht ausdrücklich aber doch tatsächlich» Die Verkehrsaicherungspflicht müsse wegen ihrer engen Verbindung zur Straßenbaulast auch als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber jedem Dritten aufgefaßt werden» L's regelt den Inhalt von Pflichten der öffentlichen Bediensteten und kann daher nur für spätere Pflichtverletzungen wirken, also nur für Unfälle Bedeutung haben, die eich nach Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben« Deshalb bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob überhaupt die Länder durch derartige Vorschriften die Haftung für eine Verletzung der allgemeinen, auf Privatrecht gegründeten Ver-kohrsoicherungspflichten beeinflussen können«, Pflicht nur ein Unterfall der für jedermann "bestehenden und aus § 823 BGB sowie allgemeinen Rechtegrundsätzen at-zuleitenden allgemeinen Sicherungspflichte Bas ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl» BGHZ 9, 373), von der abzugehen der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß findet0 Der Senat hat diese Erwägungen zuletzt unter Anführung von Rechtsprechung und Schrifttum in seiner Entscheidung von 9o November 1967 - III ZR 98/67 - nochmals näher dargelegt (VersR 1968, 72; NJW 1968, 443; BGH Warn 1967 Nr„ 239); darauf darf verwiesen werden» Bic weiteren Erwägungen dos Berufungsgerichts überzeugen demgegenüber nichts Bas ab 1« Januar 1963 goltende neue Niedersächsische Straßengosetz von 14» Bozember 1962 (GVB1 251) enthält keine Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht» Bas land Ificdcrsachscn hat bei Erlaß des Straßengesotzec die damit zusammenhängenden Fragen sogar bewußt offen gelassen, wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem Niedersächcischen Straßengosetz (Landtagsdrucksacho IV 554 vom 30o Mai 1961) ergibt» Bort wird in der Begründung zu § 9 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGH UrtoV» 20» März 1967 - Ill ZR 29/65 = VersR 1967, 604 = BGH Warn 1967 Nr» 76) und entsprechend der einhelligen Auffassung dos Schrifttums zunächst die Straßcnbaulast als eine öffentlich-rechtliche, nur der Wegeaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht bezeichnet, in Beziehung auf Bau, Gestaltung und Unterhaltung Öffentlicher Wege alles Erforderliche zu veranlassen, Diese Straßenbaulast ixt, wie es richtig weiter heißt und schon die Bezeichnung als "Last11 bosagt, eine hoheitliche Aufgabe im Bereich der öffentlichen Daseinc-vorsorgo, die keine Rechte des Bürgers oder Straßenbe-nutzers begründet, etwa eine Straße in bestimmter Weise zu bauen, einsusiehen oder zu unterhalten. Die Begründung führt weiter zu § 9 aus, daß der Bundesgerichtshof unabhängig von der Straßenbaulast eine Straßenverkehrs-sicherungspflicht aus § 823 BGB begründet habe, daß aber das Landesrecht zur Regelung dieser Präge des öürfcerlichen Rcchis nicht zuständig sei. Damit erledigt sich zugleich die Erwägung den Berufungsgerichts«, nach diesem neuen Gesotz müsse die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wegen ihrer engen Verbindung zur Straßonbaulast jetzt ebenfalls als öffentlich-rechtliche Pflicht gewertet werden«, Dieses Verhältnis zwischen den beiden Pflichten ist durch das Gesetz von 1962 gerade nicht verändert worden«, so daß der Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung findet» Unerheblich ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Reinigungc- und Streupflicht» Insoweit begründet die Sondorvorschrift in § 52 des Niedersächsischen Straßenge-setzes vom 14* Dezember 1962 eindeutig eine öffentlich-rechtliche Pflicht, wie der Senat bereits entschieden hat {BGH Urt»v» 12» November 1964 - III ZR 121/64 = BGH Warn 1964, 258 = VersR 1965, 68)» Abor das stellt koine Besonderheit dar und läßt keinen Rückschluß auf die Verkehrs-oichorungspflicht zu» Schon das Preußische Wegoroinigungs-gesotz vom 1» Juli 1912 regelte in ähnlicher Weise die Pflicht zur "polizeimäßigon Reinigung”, Diese Wegcreini- gunguvorschriften bezwecken nicht nur die Beseitigung von Gefahren^ die durch den baulichen Zustand des Straßcnkür-pers entstehen können, sondern haben auch seuchenpolizoi-lichen Charakter; die Vorschriften über die Streupflicht ferner dienen auch der Verkehrserloichterung* Jedenfalls betreffen diese Vorschriften immer nur polizeiliche Pflichten und bewegen sich damit eindeutig im öffentlichen Recht* Die neuen Straßengesetze der Länder übernehmen durchweg diese Regelung«, Das Berufungsgericht meint weiter, die Verkehrssiche-rungspflicht müsse eine öffentlich-rechtliche Pflicht deshalb sein, weil die öffentliche Hand, die einen öffentlichen Verkehr auf einer Straße eröffne, damit keine v/irtschaffliehen Vorteile erlangen wolle, sondern eine im öffentlichen Interesse liegende Last erfülle* Auch das ist unerhebliche Denn die allgemeine Verkehrosichorungspflicht knüpft nicht nur an die Eröffnung eines gewerblichen oder sonst eigennützigen Verkehrs an, sondern an die Schaffung irgendeiner GefahrcnlagOo Diese Tatsache der Schaffung einer Gefahr ist der Tatbestand, an den'die Rechtsordnung für jedermann die Pflicht knüpft, dafür zu sorgen, daß diese Gefahr sich nicht zu einen Schaden auowirkcn kann* Daboi ist es ohne Bedeutung, aus welchen Rechtsgründen der Betreffende die Maßnahmen ergriffen hat, die die Gefahrenlnge verursacht haben.

Zitierte Normen: § 825 BGB
PflichtöffentlichStraßeStraßenbaulastBGBBegründungRevisionGesetz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III 53R 59/66	URTEIL	Verkündet	am
22o April 1968 Schorm
 Justizangoatcllter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der A 1 I g e m e i nen Ortskrankenkaoc WfHHHHHB? KflHV Straße flB? vertreten durch den Gccchäf führer5
Klägerin und Revisionsklügorin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt FrhroV,
gegen
 die Stadt ¥ durch den OberStadtdirektor,
 vertreten
Beklagte und Revisionobeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
et- O
t
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 22. April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Arndt0 Dr. Hußla, Gühtgeno und Keßler
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oherlandosgerichts in Oldenburg von 25 o Februar 1966 aufgehoben-.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Rentner August hBBB aus WflHHHHB erlitt an 4» Dezember 1963 einen Unfall. Die klagende Ortskranken-kaose hat dafür aufgrund der Reichovereichorungsordnung Leistungen erbracht und macht die auf sie angeblich übergegangenen Schadensorsatzansprüche des Verletzten gegen die beklagte Stadt wegen Vernachlässigung der Straßenverkehrc-oicherungspflicht geltend.
Der Unfall ereignete sich in der	in
t einer rund 200 m langen Verbindungsotraße
 
zvjischen den Hauptgo3chäftszentrum an der Gökerstraßo und der Preiligrathstraße» Auf dem mit Platten befestigten Gehweg geriet Hinrichs.an Unfalltago gegen 18» 30 Uhr bei voller Dunkelheit mit dem Fuß in eine Vertiefung, die sich durch das Absacken einer Platte neben einem Entwässerungs-schacht gebildet hatte» Er stürzte und brach sich einen Arm»
Die Klägerin wandte für Transport- und Krankenhaue-kosten 1»681,62 DM auf und verlangt deren Erstattung» Sie meint, die Beklagte habe ihre Straßenverkebrssicherungs-pflicht verletzt» Die Schadenstelle sei lungere Zeit vorhanden gewesen und hätte längst beseitigt werden müssen; mindestens hätte die Straße beleuchtet sein müssen»
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,681,62 DM nebst Zinsen zu verurteilen»
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Begehrens auf Klagabwoisung u»a» folgendes vorgetragens Die Straßenverkehrs sicherungspf licht sei in Niedersachsen jetzt eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt; die Sozialverci-cherungsleistungen bildeten für den Verletzten einen anderweiten Ersatz, so daß Ansprüche auf die Klägerin nicht übergegangen seien» - Im übrigen hätten ihre Bediensteten Pflichten nicht verletzt» Der Vorletzte hätte auch einen kleinen Umweg durch beleuchtete Straßen machen können» Er müsse sich mindestens die ersparten Kosten für häusliche Verpflegung anrechnen lassen»
 
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Dae Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - zur Zahlung von 1* 504*62 DM nebst Zinsen verurteilt * Es hat die fohlende Beleuchtung als ocha-densursächliche schuldhafte Pflichtverletzung gewertet, aber für Ersparnis an Vcrpflegungskosten von der Klageforderung einen Betrag abgosotzt» Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, Das Oberlandeogericht hat die Klage ganz abgewiecen» Die Klägerin erstrebt mit ihrer von Berufungsgericht zugclassenen Revision die Y/ie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte beantragt«, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidunsseründe:
I,
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (VersR 1966, 837) im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beklagte würde für den Unfall nur bei Verletzung ihrer Straßenvorkehrssicherungspflicht haften» Diese Pflicht sei nach dom neuen Niedersächsischen Straßengesetz von 14» Dezember 1962 (GVB1 251) eine Amtspflicht im Sinne von Art» 34 GGo Die Sozialversicherungsleistungen der Klägerin stellten für den Verletzten einen anderweitigen 1r-satz dar, 30 daß ein Erstattungsanspruch nach § 839 Abo» 1 Satz 2 BGB für den Verletzten nicht entstanden und auf die Klägerin nicht übergegangen sei, weil höchstens Fahrlässigkeit vorliege» Das neue Straßengeootz regele im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Straßenbaulast auch die
 Verkehrssicherungspflicht, zwar nicht ausdrücklich aber doch tatsächlich» Die Verkehrsaicherungspflicht müsse wegen ihrer engen Verbindung zur Straßenbaulast auch als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber jedem Dritten aufgefaßt werden»
II.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, denn das Berufungsgericht hat die Bedeutung der Straßenverkehrs-sicherungopflicht verkannt und das neue lfiedersächsischc Straßengesetz unrichtig gewürdigt»
Die Beklagte meint, mindestens durch das Gesetz zur Änderung des Biedersächsischen Straßengocetzco vom 30» Dezember 1965 (GVB1 280) sei die Streitfrage zu ihren Gunsten geklärt» Durch dieses Gesetz ist als § 10 Abc» 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes folgende Bestimmung eingefügt worden;
’’Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt»”
Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund dieser Bestimmung, die sich in ähnlicher Form in § 67 des Straßengeootzes für Baden-Württemberg vom 20» März 1964 (GVB1 127) und in § 5 des Hamburgisehen Straßengesetzes vom 4» April 1961 (GVB1 1l7)findet, sich die Haftung für alle Verletzungen der Strafenverkehrsoicherungspflichton nur noch nach /.mte-haftungsgrundsätzen bestimmen würden. Denn diese Vorschrift
 kann auf den hier zu entscheidenden Fall nicht angewandt worden* Pas Änderungsgesetz ist an 1, Januar 1966 in Kraft getreten und hat sich keine rückwirkende Kraft bcigelegt, insbesondere nicht früher entstandene Ansprüche behandelt.
L's regelt den Inhalt von Pflichten der öffentlichen Bediensteten und kann daher nur für spätere Pflichtverletzungen wirken, also nur für Unfälle Bedeutung haben, die eich nach Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben« Deshalb bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob überhaupt die Länder durch derartige Vorschriften die Haftung für eine Verletzung der allgemeinen, auf Privatrecht gegründeten Ver-kohrsoicherungspflichten beeinflussen können«,
Unabhängig von diesem Ändorungsgesets gilt folgendes:
Die Verkehrssichorungspflicht für öffentliche Strafen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten« Die Straßenbaulact, die Straßenunterhaltungspflicht und die Pflicht der Straßcnverkehrsbehür-den decken sich zwar mit der Verkehrssichcrungcpflicht inhaltlich weitgehend, aber nicht völlig« Beispielsweise gehört gerade die hier vom Landgericht behandelte Beleuchtvrgo pflieht regelmäßig weder zur Straßenbaulast noch zur Straßen unterhaltungspflicht, wohl aber zur Straßenverkehrssicherurg pflicht«, Auch die Pflicht'* zur Aufstellung von Warnzeichen ergibt sich nicht ohne weiteres aus der Straßenbaulast, wohl aber aus der Verkehrssicherungopflicht«, Ferner folgt eine Streupflicht grundsätzlich nicht aus der Straßenbaulast, woh aber aus der Straßenverkehrssicherungspflicht, soweit nicht polizeiliche Pflichten vorgehen« Gewiß gehören der Bau und
 
die Unterhaltung öffentlicher Straßen zur hoheitlichen Is-coinsvorsorgo der öffentlichen Hand, wie der Senat mehrfach bestätigt hat (vgl, EGH Warn 1966 Nr, 50 = LH Nr, 46 zu § 825 -B ai BGB; 1967 Nr, 76 = UJW 1967, 1525), Lac aber schließt nicht aus, daß die Abwickelung gewisser Schaden aus den mangelhaften Zustand dieser öffentlichen Sachen nach privat-rechtlichen Schadonsorsatzgrundsätzon zu erfolgen hat. Denn die öffentliche Hand haftet nicht für alle Fehler und Versehen nur nach Amtshaftungsgrundsätzon,
 Der Gedanke der Verkehrssichorungspflicht ist ganz allgemein im Privatrecht entwickelt worden. Danach trifft jeden, der in seinen Verantwortungsbereich eine Gefahrenstolle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die sich aus § 823 BGB ergebende Rcchtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern, Ifur um einen Untorfall dieser allgemeinen Vorkehrsoichorungspflicht handelt es sich bei der Verkehrs-sichorungspflicht für öffentliche Straßen und ähnliche Verkehr sflachen. Ihr Inhalt geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege - ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eröffne ten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten, zu halten und im Rahmen cles Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einen nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrcar.loge drohen« Diese Pflicht trifft denjenigen, der rechtlich und tatsächlich in der Lege ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu troffen; das ist bei öffentlichen Straßen diejenige Stelle, der die Verwaltung der Straße obliegt, Damit ist diese Straßcnverkchrsoicherungs-
 
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Pflicht nur ein Unterfall der für jedermann "bestehenden und aus § 823 BGB sowie allgemeinen Rechtegrundsätzen at-zuleitenden allgemeinen Sicherungspflichte
 Bas ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl» BGHZ 9, 373), von der abzugehen der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß findet0 Der Senat hat diese Erwägungen zuletzt unter Anführung von Rechtsprechung und Schrifttum in seiner Entscheidung von 9o November 1967 - III ZR 98/67 - nochmals näher dargelegt (VersR 1968, 72; NJW 1968, 443; BGH Warn 1967 Nr„ 239); darauf darf verwiesen werden»
Bic weiteren Erwägungen dos Berufungsgerichts überzeugen demgegenüber nichts
 Bas ab 1« Januar 1963 goltende neue Niedersächsische Straßengosetz von 14» Bozember 1962 (GVB1 251) enthält keine Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht» Bas land Ificdcrsachscn hat bei Erlaß des Straßengesotzec die damit zusammenhängenden Fragen sogar bewußt offen gelassen, wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem Niedersächcischen Straßengosetz (Landtagsdrucksacho IV 554 vom 30o Mai 1961) ergibt» Bort wird in der Begründung zu § 9 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGH UrtoV» 20» März 1967 - Ill ZR 29/65 = VersR 1967, 604 = BGH Warn 1967 Nr» 76) und entsprechend der einhelligen Auffassung dos Schrifttums zunächst die Straßcnbaulast als eine öffentlich-rechtliche, nur der Wegeaufsichtsbehörde gegenüber bestehende
 
Pflicht bezeichnet, in Beziehung auf Bau, Gestaltung und Unterhaltung Öffentlicher Wege alles Erforderliche zu veranlassen, Diese Straßenbaulast ixt, wie es richtig weiter heißt und schon die Bezeichnung als "Last11 bosagt, eine hoheitliche Aufgabe im Bereich der öffentlichen Daseinc-vorsorgo, die keine Rechte des Bürgers oder Straßenbe-nutzers begründet, etwa eine Straße in bestimmter Weise zu bauen, einsusiehen oder zu unterhalten. Die Verletzung einer solchen Pflicht begründet keine Ersatzansprüche aus § 839 BGB iVm Art, 34 GG, weil nach § 839 BGB Schadens-ersatzansprücho nur entstehen, wenn Amtspflichten schuldhaft verletzt werden, die gerade den Vorletzten gegenüber bestanden. Dazu gehört nicht die allgemeine Pflicht jeder Behörde, die Gesetze zu beachten, und dazu gehören nicht Pflichten aus Gesetzen, die im Interesse der Aufrochtor-haltung eines wohl funktionierenden Gemeinwesens - insbesondere in Bereich der Das o ins vor sorge - einzelnen Behörden oder Beamten oder sonstigen Stellen der öffentlichen Hand auferlogt sind. Richtig heißt es deshalb in der amtlichen Begründung zu § 58 des Niedorsächsischen Straßen-gooetzec auch, daß die Straßonaufsicht wiederum nur dahin ziele, die Träger der Straßcnbaulast zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben anzuhalton. Die Begründung führt weiter zu § 9 aus, daß der Bundesgerichtshof unabhängig von der Straßenbaulast eine Straßenverkehrs-sicherungspflicht aus § 823 BGB begründet habe, daß aber das Landesrecht zur Regelung dieser Präge des öürfcerlichen Rcchis nicht zuständig sei. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Ifiedcrsüchsischo Straßengosctz von 1962 gerade nicht die Straßenverkehrssicherungspflicht regeln wollte.
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Damit erledigt sich zugleich die Erwägung den Berufungsgerichts«, nach diesem neuen Gesotz müsse die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wegen ihrer engen Verbindung zur Straßonbaulast jetzt ebenfalls als öffentlich-rechtliche Pflicht gewertet werden«, Dieses Verhältnis zwischen den beiden Pflichten ist durch das Gesetz von 1962 gerade nicht verändert worden«, so daß der Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung findet»
Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß ein Bedürfnis zur Annahme besonderer Verkehrssicherungspflichten neben der Straßenbaulast durchaus vorhanden ist» Denn die Straßenbaulast erzeugt gerade keine Amtspflichten gegenüber den einzelnen Wegobenutzern» Im übrigen decken sich auch Straßenbaula3t und Straßenverkohrssichorungspflicht nicht, wie die oben angeführten Beispiele der Reinigungspflicht und Beleuchtungspflicht zeigen» Auch für die Pällo, in denen den Trägern der Straßenbaulast nicht zugleich die Straßonvorwaltung obliegt, muß die Haftungsfrage unabhängig von der Straßenbaulaot geklärt werden»
Unerheblich ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Reinigungc- und Streupflicht» Insoweit begründet die Sondorvorschrift in § 52 des Niedersächsischen Straßenge-setzes vom 14* Dezember 1962 eindeutig eine öffentlich-rechtliche Pflicht, wie der Senat bereits entschieden hat {BGH Urt»v» 12» November 1964 - III ZR 121/64 = BGH Warn 1964, 258 = VersR 1965, 68)» Abor das stellt koine Besonderheit dar und läßt keinen Rückschluß auf die Verkehrs-oichorungspflicht zu» Schon das Preußische Wegoroinigungs-gesotz vom 1» Juli 1912 regelte in ähnlicher Weise die Pflicht zur "polizeimäßigon Reinigung”, Diese Wegcreini-
gunguvorschriften bezwecken nicht nur die Beseitigung von Gefahren^ die durch den baulichen Zustand des Straßcnkür-pers entstehen können, sondern haben auch seuchenpolizoi-lichen Charakter; die Vorschriften über die Streupflicht ferner dienen auch der Verkehrserloichterung* Jedenfalls betreffen diese Vorschriften immer nur polizeiliche Pflichten und bewegen sich damit eindeutig im öffentlichen Recht* Die neuen Straßengesetze der Länder übernehmen durchweg diese Regelung«,
Das Berufungsgericht meint weiter, die Verkehrssiche-rungspflicht müsse eine öffentlich-rechtliche Pflicht deshalb sein, weil die öffentliche Hand, die einen öffentlichen Verkehr auf einer Straße eröffne, damit keine v/irtschaffliehen Vorteile erlangen wolle, sondern eine im öffentlichen Interesse liegende Last erfülle* Auch das ist unerhebliche Denn die allgemeine Verkehrosichorungspflicht knüpft nicht nur an die Eröffnung eines gewerblichen oder sonst eigennützigen Verkehrs an, sondern an die Schaffung irgendeiner GefahrcnlagOo Diese Tatsache der Schaffung einer Gefahr ist der Tatbestand, an den'die Rechtsordnung für jedermann die Pflicht knüpft, dafür zu sorgen, daß diese Gefahr sich nicht zu einen Schaden auowirkcn kann* Daboi ist es ohne Bedeutung, aus welchen Rechtsgründen der Betreffende die Maßnahmen ergriffen hat, die die Gefahrenlnge verursacht haben.
Damit erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig, so daß der Revision stattgegeben
T
 
und das Urteil aufgehoben werden muß, damit das Berufungsgericht nunmehr eine Entscheidung in der Sache selbst unter den hier aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten trifft«
Br« Kr oft	Br, Arndt	Br»	Hußla
 Bundesrichter Gähtgenö Keßler ist beurlaubt und orts-abv/esendo Er ist verhindert, zu unterschreiben o
Br, Kreft