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BGH

Gericht: BGH

An der stadteinwärts gelegenen Ecke PoPPHPstraße/ GpPBPPHPI Kp^wcg stand auf dem Bürgersteig der P o li z oiob orwachtmo ist er SchPP als Verkehrsauf sichtspost en in weißen Mantel« Er hatte das Martinshorn des Unfall«** rettungswagens gehört« Als er bald darauf auch sah, daß das Blaulicht eingeschaltet war, ging er mit erhobenem recht on Arm mit Verkohrsstab auf "die Straße, um den gesamten Verkehr zu dem Halten zu bringen<> Zuvor hatte er in don K®B®weg geblickt und festgestollt, daß sich dort im Augenblick kein Fahrzeug der Kreuzung nähertOo Der Fahrer des Unfallrettungswagens hatte wohl gesehen ? Auf diesem näherte sich inzwischen der Kläger mit dem einem Dritten, DflP, gehörigen Volkswagen, Er hatto das Martinshorn des Unfallrettungswagens nicht gehört, und er sah auch nicht den Polizeibeamten, fuhr vielmehr im Vertrauen auf das grüne Licht der Ampel auf die Kreuzung, um nach links - also stadteinwärts - in die Po®-^m^straßo einzubiegen. Für den Unfallrettungswagen sei höchste Bile nicht gohoton gewesen, denn mit ihm habe lediglich eine Person von oinem Krankenhaus in ein anderes überführt werden sollen» Die Beklagte könne sich daher nicht auf § 48 Abs» 1 StVO berufen» Aber auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorlägen, hätte der Fahr er des Rettungswagens den Unfall allein verursacht und verschuldet» Denn er sei trotz der zu diesem Zeitpunkt wegen des roten Farbzeichens noch ungeklärten Vor-kohrsoituation in dio für ihn - insbesondere nach rochts -völlig unübersichtliche Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit (70 km/st) hinoingefahren, noch dazu auf der linkon Fahrbahneeite, und er habe deshalb die ihn bei der Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 StVO treffende orhöhto Sorgfaltspflicht grob mißachtet» Der Unfallret-tungewagen habo seine Geschwindigkeit überhaupt nicht verringert und sei mit voller Gewalt auf den Wolkswagen auf gefahren» Er - der Kläger - sei dagegen höchstens mit 30 km/st gefahren» Daß die für ihn durch das grüne Licht eröffneto freie Fahrt irgendwie eingeschränkt gewesen sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen» Das Blaulicht des Rettungswagens habe er auf dem überhaupt nicht sehen können und auch nicht beim Einfahren in die Kreuzung wegen der links haltenden vielen Fahrzeuge und insbesondere des. Das Martinshorn habe er wegen des starken Regens - unstreitig ist, daß es regnete und stark trübe war - und weil der Wind aus der der Fahrtrichtung des Unfallrettungswagens entgegengesetzten Richtung gekommen sei, nicht hören können» Der Polizeibeamto, dor im Rogen und boi trüber Sicht erst auf die Kreuzung zugeschritten sei, sei für ihn noch nicht wahrnehmbar go-woson. Denn das von ihm wahrgenommeno Hochheben des Armes durch den Verkehrspolizisten habe als nach § 2 Abs. 1 StVO vorrangige Anordnung für die Verkehrsteilnehmer aus der bisher freien Richtung ’'Anhalten" bedeutet. Denn in derartigen Situationen trachteten die Polizei-boamten bekanntlich, den gesamten Verkehr zu dem Halten zu bringen, um dem Einsatzwagen eine schnellstmögliche Weiterfahrt zu ermöglichen, ohne diesen dazu noch besonders aufzuforderno Angesichts des von allen übrigen Verkehrsteilnehmern respektierten Haltegebotes des Polizeibeamten und der vorgeschriebenen Signale seines Einsatzwagens habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß doch noch ein Fahrzeug in die Kreuzung einfahren werde. 2.) Bas Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung, ob der Fahrer des Rettungswagens diese seine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, von folgenden weiteren tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen aus: Deshalb besage das Verhalten der aus der S^lftstraßo kommenden Verkehrsteilnehmer auch nichts Uber dio Wirksamkeit der Maßnahme des Polizeibeamten« Auch wp^^p habe daher aus einem Anhalten dieser Kraftfahrer, weil der Grund hierfür deren Y/ahrnehmung des Blaulichts und dos Martinshorns des Bettungswagens sein konnte, einen Rückschluß auf die Wirksamkeit der Maßnahme des Verkehrspolizisten nicht ziehen können (und dürfen). Soweit die Beklagte die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung der Zeugen in ihrem Schriftsatz vom 9* Oktober 1962 S* 2 und 3 dafür beantragt hat, daß der Kläger den Verkehrspolizisten sehen konnte und mußte, geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung ausdrücklich von diesem Sachverhalt aus (Bü S, 11, 12), so daß dieso Beweisantritte der Beklagten vom Oberlandesgericht als unerheblich nicht beachtet zu werden brauchten* Der die Entscheidung des Oberlandesgerichts tragende tatsächliche Umstand ist der, daß der für jedenfalls zoitweiso in der Sicht verdeckte Polizeibeamte "noch nicht in die Krau zungsmitte getreten war11, sondern sich “allenfalls gerade erst in der verlängerten linken Begrenzung der Fahrbahn des K®^vegasM befand, als der Unfallrettungswagen mit etwa 50 km/st in die Kreuzung einfuhr (BU S* 10, 12) und daß auch dio kurze Zeit, während der das Handzeichen des Verkehrspolizisten gegeben war, noch nicht ausreichte, inn oino völlig eindeutige und für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbare (neue) Verkehrssituation zu schaffen« Daß insowoit ein anderer Sachverhalt Vorgelegen habe, hat aber die Beklagte selbst in ihrem die genannten Beweisantritto - deren übergehen die Revision rügt - enthaltenden Schriftsatz vom 9« Oktober 1962 S„ 2 und 3 nicht behauptet«, Dort ist vielmehr ausgeführt, daß der genaue Standort des Verkehrspolizisten “völlig bedeutungslos“ sei, und daß er jedenfalls bereits “so weit auf der BoflflHHNtraße" oder aus der Sicht von “so gestanden habe“, daß die aus den Quorstraßen kommenden Kraftfahrer, insbesondere der Kläger, den Bolizoibsamten sehen konnten und mußten« Da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich von einem solchen Sachverhalt ausgeht, insbesondere daß auch der Kläger den Verkehrspolizisten sehen konnte und mußte, bedurfte es bei der Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts weder der Einnahme eines Augenscheins noch der wiederholten Vernehmung der Zeugen* Im übrigen hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision die in der Berufungsinstanz erfolgten Beweisantritte der Beklagten auch nicht "stillschweigend11 üb ergangen, sondern auf Seite 11 des Berufungsurteils hinsichtlich des von ihm festgestellten Standortes des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einfahrens des Unfallrettungswagens und des Klägers in die Kreuzung wörtlich bemerkt, daß hiervon "auch die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich ausgeht, so daß es schon deshalb einer weiteren Beweisaufnahme nicht mehr bedarf"* Wenn die Revision ausführt, diess Bemerkung des Oberlandesgerichts widerspreche dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9* Oktober 1962 S* 3, so ist dieso Auffassung irrig* Denn diese Bemerkung des Berufungsricht ors bezieht sich ganz eindeutig nur auf den Standort Soweit die Revision als Verfahrensverstoß rügt, das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz der Beklagten vom 9o Oktober 1962 S« 5 beantragte Vernehmung der Zeugon dafür übergangen, der Polizeibeamto habe uso gestanden, daß damit rechnen konnte und mußte, daß die aus den Querstraßen kommenden Fahrzeuge den Polizeibeamten sohon und erkennen konnten,r, erledigt sich diese Rüge aus folgenden Erwägungen: Diese unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten stellt nicht die Behauptung einer Tatsache dar, sondern damit wird unzulässigerweise eine allein dem Richter obliegende, aus dem sonst festgestellten Sachverhalt lediglich zu ziehende Schlußfolgerung unter "Beweis” gestellt« Denn' jedenfalls waren hier der konkrete Standort des Verkehrspolizisten im Zeitpunkt seines Zeichen-gobens und der Einfahrt des Unfallrettungswagens in dio Kreuzung sowie die Sichtverhältnisse für bei seinem Einfahren in die Kreuzung und schließlich auch dio ungefähre Zeitspanne des Zeichengebens durch den Polizoibeamten unstreitig« Allein hieraus konnte und durfte das Berufungsgericht seine Schlüsse ziehen, insbesondere dahin, daß beim Einfahren in die Kreu- zung noch nicht "mit genügender Sicherheit annehmen konnte und durfte", die Maßnahme des Verkehrspolizisten sei für allo übrigen Verkehrsteilnehmer bereits voll wirksam« Dio vom Oberlandosgericht dieser seiner Schlußfolgerung zugrunde gelegten einzelnen Tatsachen hat die Beklagte in dem genannten Schriftsatz jedenfalls nicht konkret angegriffen» Wenn sie in dieser Beziehung mehr oder etwas anderes behaupten wollte, hätte sie es auch vortragen müssen» Sie hat aber weder in ihrem Schriftsatz vom T9 »Oktober 1962 noch in ihrer Hevisionsbegründung dargelegt, welche anderen besonderen oder bestimmten tatsächlichen Umstände, die von dem der Schlußfolgerung des Oborlandesgerichts zugrunde gelegten unstreitigen Sachverhalt äbv/ichen oder diesen ergänzten, die von ihr in der Berufungsinstanz beantragte "wiederholte11 Vernehmung der Zeugen "an Ort und Stelle" ergeben sollten» Deshalb ist die von der Revision «haeh § 139 ZPO erhobene Rüge ebenfalls unbegründet» Denn habe keine Möglichkeit gehabt, vor oder bei der Einfahrt in dio Kreuzung sich zu vergewissern, ob Verkehrsteilnehmer aus dem gestützt auf die grüne Ampolschaltung, nicht (auch) in die Kreuzung einfuhreno Bio Fahrweise des Fahrers des Kettungswagens sei auch deshalb besonders gefährlich gewesen, weil er auf der linken Fahrbahn, links an einer Straßenbahn vorbei, bei Kotlicht für ihn mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st in die Kreuzung eingefahren sei, Biese gefährliche Vorkohrs situation sei nur in gewissem Maße dadurch "entschärftM worden, daß der Verkehrspolizist den übrigen Vorkehr anzuhalten getrachtet habe; jedoch sei die Gefahr ensituation - und zwar für erkennbar - durch das Verhalten des Polizeibeamten noch nicht ausreichend besoitigt gewesen, als der Unfallrettungswagen bereits in dio Kreuzung eingefahren sei. Bonn WflBP habe den Verkehrspolizisten - insbesondere weil dieser durch den Straßonbahnzug zeitweise verdeckt gewesen sei - nicht ständig sehen und schon deshalb auch nicht festatellon können, ob dessen zwar im Sinne eines Anhaltegebotes für allo Verkehrsteilnehmer eindeutige Maßnahme wirkungsvoll war oder nicht. Der Fahrer des Rettungswagens habe also - für ihn erkennbar - so lange, als der Polizeibeamto noch nicht in der Kreuzungsmitte stand, noch keine genügende Sicherheit gehabt, daß etwaige Verkehrsteilnehmer im K^i^wog auch wirklich erkannt hätten, sie sollten entgegen dom grünen Licht der Ampeln anhalten. fahrern dio Einfahrt in dio Kreuzung eindeutig untersagt wordene Da hiernach für alle Übrigen Verkehrsteilnehmer ein absolutes Haltegebot objektiv bestanden habe* über das allein der Pahrer des Unfallrettungswagens sich habo himvegsotzon dürfen, liege hier ein völlig anderer Sachverhalt vor als in den vom erkennenden Senat in seinen Urteilen in BGHZ 26, 69 und 57, 556 entschiedenen Pallen0 Der dort vertretono Grundsatz über die erhöhten Sorg-faltspflichten eines Einsatzfahrers habe zur Voraussetzung, daß durch die Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 48 StVO eine erhöhte Gefahrenläge entstehe, insbesondere durch dio Mißachtung von Vorfahrtsrechten andoror Verkehrsteilnehmer und durch das gegenüber den auf dio Priorität ihrer Vorfahrt vertrauenden Übrigen Kraftfahrern auftretendo Überraschungsmoment * Infolge des objektiv eindeutig gegebenen Haltegebots des Verkehrspolizisten für alle übrigen Verkehrsteilnehmer habo dio Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 StVO mit den Rechten, insbesondere der Vorfahrt, anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht kollidieren können» Deshalb habe auch keine erhöhte Gefahrenlage bestanden, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Einsatzfahrers führe; sie habe auch nicht allein durch das Hinwegsetzen über das nur für d io übrigen Verkehrsteilnehmer gelt end e Haltegebot des Verkehrspolizisten durch Wagner entstehen können<, 10 oben) im Anschluß an die Urteile des Senats in BGHZ 26, 69 und 37, 336 davon, daß ein Einsatzfahrer, der unter Berufung auf § 48 StVO das Vorfahrtsrecht anderer mißachten will, den an sich vorfahrtberechtigten übrigen Verkehr besonders sorgfältig beobachten müsse und für ihn wegen der von ihm herbeigeführten erhöhten Gefährenlage eine verschärfte Sörgfaltspflicht bestehe* Die weiteren Ur-teilsgründo ergeben jedoch klar und eindeutig, daß das Berufungsgericht nicht deshalb schuldhafte Pflichtverletzungen bejaht, weil er etwa ein - hier wegen des Handzeichens des Polizeibeamten nicht mehr bestehendes - Vorfahrtsrecht des Klägers mißachtet habe oder mißachten wollte, sondern weil er trotz des für den übrigen Verkehr und somit auch für den Kläger bereits objektiv geltenden Haltegebots im Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung noch nicht darauf vertrauen konnte und durfte, daß dieses Haltegebot insbesondere auch von den aus dem K®B#weg kommenden Kraftfahrern erkannt worden war und daß diese sich dementsprechend auch tatsächlich verhalten würden* Wenn das Oberlandesgericht aus diesem Grunde in tatricht erlich er Würdigung aller sonstiger festgestellten besonderen Umstände des Palles, wozu vor allem auch das vom Vorderrichter mit Recht hervorgehobene lanksüberholen der haltenden Straßenbahn und das Befahren der linken Straßenseite durch den Rettungswagen gehören, eino noch bestehende besondere oder erhöhte Gefahren-lcge zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, so ist dies rovisionsrechtlicli nicht zu beanstanden. Meinung der Revision bestehen besondere Pflichten des die Sonderrechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Einsatzfahrers - hier gegenüber dem Haltegebot des Verkehrspolizisten sowie gegenüber den Geboten des Rechtsfahrens (§ 8 Abs. 2 StVO) und des Rechtsüberholens einor Straßenbahn (§ IQ Abs.4 StVO) - nicht nur im Ralle der gewollten Mißachtung des Vorfahrtsrechts anderer Verkehr steilnehmer, sondern immer dann, wenn durch seino Pahrwoise unter Inanspruchnahme des § 48 StVO eine besondere Gefahrenlago, gleichgültig welcher Art, entsteht. Dabei ist nicht allein entscheidend, wie nach der objektiven Rechtslage die VerkehrsSituation ist oder sein soll, sondern wie sie sich tatsächlich dem Einsatzfahrer darbietet« Denn auch der durch § 48 StVO begünstigte Verkehrsteilnehmer wird nicht von der jedem Pahrzeugführer obliegenden Verpflichtung freigestellt, in gebührender Weise darauf Bedacht zu nehmen, daß er andere Personen nicht schädige, und er darf im Vertrauen auf seino Sonderrechte ohne Rücksicht auf die tatsächlich bestehende Verkehrssituation nicht einfach "auf gut Glück'1 öder "aufs Geratewohl" darauf-losfähren (vgl. 7o) Auch soweit das Oberlandeegericht ein Ver-' schulden bejaht hat, sind revisionsrechtliche Bedenken nicht zu erheben * Zutreffend hat es eino Fahrlässigkeit des Einsatzfahrers darin gesehen, daß er trotz der für ihn erkennbar jedenfalls tatsächlich noch nicht eindeutigen und insoweit noch gefährlichen Ver-kohrssituation mit der bei dieser Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit von 50 km/st und ohne Verständigung mit dem Verkehrspolizisten in die Kreuzung ein-gefahren ist«, Entgegen der Meinung der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht alle zugunsten sprechenden Umstände ausreichend und auch im Zusammenhang gewürdigt hat«, Insbesondere hat. Da das angofochteno Urteil auch im übrigen, insbesondere zu den Fragen der Mitvorursachung und des Mitveröchuldens des Klägers an dem Unfall sowie der Abwägung und Verteilung des Schadens (§ 17 StVG) Rechto-fehlor zu Lasten der Beklagten nicht erkennen läßt* auch dio Revision insoweit Rügen nicht erhoben hat, ist dio Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zur üc kz uw ei s en«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 2 StVO § 839 BGB § 48 StVO § 823 BGB § 286 ZPO § 48 StVO § 17 StVG
VerkehrsteilnehmerübrigBerufungsgerichtVerkehrspolizistenKreuzungStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR. 59/63 VorHlndo?
am 13o Februar 1964 Schoibl,
 Justizobersekrotär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2226 069
' f
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	H	9	gesetzlich	vertreten
 durch den Verwaltungsauss chuß,
 Beklagten und Revisionsklügerin,
- Rrozoßbevo Ilmächtigtej
 Rechtsanwälte Prof und Br»	-
gegen
 don Handelsvertreter Günter PoflIBBBstraße
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13. Februar 1964 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Br. Pagendarm sowio der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Collo vom 4* Februar 1963 wird zurückgewiesen *
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
auf
 Am 30 o Mai 1961 kam os gegen 13 Uhr 50 in H< der Kreuzung der PopPHB^traßo mit dem G^pp-Bj KflPweg und der SP^straße zu einem Zusammenstoß zwischen einem aus dem GPp-BflHHHl KlflPweg kommenden, von dem Kläger gefahrenen Volkswagen und einem auf der Po< straßo stadtauswärts fahrenden Unfallrettungswagen der Berufsföuerwöhr der Beklagteno
 Der Fahrer dos Unfallrettungswagens, der Feuerwehrmann Wpp, hatte Blaulieht und Martinshorn eingeschaltet, denn er sollte - nach der Behauptung der Beklagten - einen Schwervorletzton ahholen, der sich die Pulsadern geöffnet hatte« Als	sich	mit.	60	km/st	der	Kreuzung näherto,
 zeigten die dort aufgesteilten Verkehrsampeln für ihn rotes Licht□ Am OPP-BPHIHP BpPwog und an der S^^straße zeigten die Ampeln zu dieser Zeit grüne Farbzeichen« Die für den Unfallrettungswagen rechte Fahrbahn der insgesamt 16 m breiten Fofl||^BBs^raße war durch zwei vor der Ampel wartendo, nebeneinanderstehende Reihen von Kraftfahrzeugen und eine Straßenbahn blockiert« Wppp fuhr daher auf dio linke Fahrbahn, um auf diese Weise an den wartenden Fahrzeugen vorbei über die Kreuzung zu fahren«
An der stadteinwärts gelegenen Ecke PoPPHPstraße/ GpPBPPHPI Kp^wcg stand auf dem Bürgersteig der P o li z oiob orwachtmo ist er SchPP als Verkehrsauf sichtspost en in weißen Mantel« Er hatte das Martinshorn des Unfall«** rettungswagens gehört« Als er bald darauf auch sah, daß das Blaulicht eingeschaltet war, ging er mit erhobenem recht on Arm mit Verkohrsstab auf "die Straße, um den
 gesamten Verkehr zu dem Halten zu bringen<> Zuvor hatte er in don	K®B®weg	geblickt	und	festgestollt,
 daß sich dort im Augenblick kein Fahrzeug der Kreuzung nähertOo
 Der Fahrer des Unfallrettungswagens hatte wohl gesehen ? daß der Polizeibeamte mit erhobenem Verkehrsstab auf dio Straßo trat». Er hatte indes wegen der vor der Ecke haltenden Straßenbahn nur wenig und zuletzt gar keino Sicht auf die rechte Hälfte der Kreuzung, wegen der an der Ecke stehenden niedrigen Gebäude aber auch von vornherein keine Sicht in den
 wog. Auf diesem näherte sich inzwischen der Kläger mit dem einem Dritten, DflP, gehörigen Volkswagen, Er hatto das Martinshorn des Unfallrettungswagens nicht gehört, und er sah auch nicht den Polizeibeamten, fuhr vielmehr im Vertrauen auf das grüne Licht der Ampel auf die Kreuzung, um nach links - also stadteinwärts - in die Po®-^m^straßo einzubiegen. In dem selben Augenblick hatte auch der Unfallrettungswagen die Kreuzung erreicht. Er fuhr dem Volkswagen in die Seite und schleuderte ihn über die Kreuzung,
 Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt und in ein Krankenhaus eingeliefert*, Der von ihm gofahrono Kraftwagen erlitt Totalschaden? der Kläger entschädigte don Eigentümer dafür mit 3 000 DM, der ihm seinen Schadens ors at z an opr uch gegen die Beklagte in gleicher Höhe ab trat; der Kläger zahlte ferner die Abschleppkost on,
 Boi dem Unfall wurden außerdem Bekleidungsstücke und sonstige persönliche Gegenstände des Klägers beschädigt. Der Unfallrettungswagen der Beklagten wurde ebenfalls beschädigt.
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Dor Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und hat dazu vorgetragen:
Für den Unfallrettungswagen sei höchste Bile nicht gohoton gewesen, denn mit ihm habe lediglich eine Person von oinem Krankenhaus in ein anderes überführt werden sollen» Die Beklagte könne sich daher nicht auf § 48 Abs» 1 StVO berufen» Aber auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorlägen, hätte der Fahr er des Rettungswagens den Unfall allein verursacht und verschuldet» Denn er sei trotz der zu diesem Zeitpunkt wegen des roten Farbzeichens noch ungeklärten Vor-kohrsoituation in dio für ihn - insbesondere nach rochts -völlig unübersichtliche Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit (70 km/st) hinoingefahren, noch dazu auf der linkon Fahrbahneeite, und er habe deshalb die ihn bei der Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 StVO treffende orhöhto Sorgfaltspflicht grob mißachtet» Der Unfallret-tungewagen habo seine Geschwindigkeit überhaupt nicht verringert und sei mit voller Gewalt auf den Wolkswagen auf gefahren» Er - der Kläger - sei dagegen höchstens mit 30 km/st gefahren» Daß die für ihn durch das grüne Licht eröffneto freie Fahrt irgendwie eingeschränkt gewesen sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen» Das Blaulicht des Rettungswagens habe er auf dem
 überhaupt nicht sehen können und auch nicht beim Einfahren in die Kreuzung wegen der links haltenden vielen Fahrzeuge und insbesondere des. ebenfalls haltenden Straßenbahnzuges. Das Martinshorn habe er wegen des starken Regens - unstreitig ist, daß es regnete und stark trübe war - und weil der Wind aus der der Fahrtrichtung des Unfallrettungswagens entgegengesetzten Richtung gekommen sei, nicht hören können» Der Polizeibeamto,
 dor im Rogen und boi trüber Sicht erst auf die Kreuzung zugeschritten sei, sei für ihn noch nicht wahrnehmbar go-woson. Wenn in der gegenüberliegenden SJB^straße etwa (schon) Fahrzeuge gehalten hätten, so hätte der Kläger wogen der in BWHBI häufig unterschiedlichen Ampolschaltung nicht daraus schließen können und müssen, daß soino infolge des grünen Uchts bestehende freie Fahrt irgendwie eingeschränkt sei«,
Von seinem Gesamt schaden, den der Kläger im einzelnen auf insgesamt .3 587 DM beziffert hat, macht er einen Teilbetrag von 3 000 DM geltend, den er in der Weise aüfge-gliodert hat, daß er mit der Klage in erster Dinie den Kraftfahrzeugschaden, alsdann die Abschleppkosten und dio übrigen, im einzelnen aufgeführten Sachschäden beansprucht o Außerdem verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeldo
 Der Kläger hat demgemäß beantragt,
1«, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 000 DM zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgo-tragon;
Die Fahrt des Feuerwehrwagens habe der Rettung eines Menschenlebens gedient, und deswegen sei höchste Eile geboten gewesen. Der Fahrer des Rettungswagens habe dio ursprünglich© Geschwindigkeit von etwa 60 km/st verringert,
 bevor er in die Kreuzung gefahren sei» Er habe nicht nur schuldlos gehandelt, sondern auch jede erdenkliche Sorgfalt walten lassen (§ 7 Abs. 2 StVG). Denn das von ihm wahrgenommeno Hochheben des Armes durch den Verkehrspolizisten habe als nach § 2 Abs. 1 StVO vorrangige Anordnung für die Verkehrsteilnehmer aus der bisher freien Richtung ’'Anhalten" bedeutet. Dabei sei ohne Belang, wo und wio der Polizeibeamte gestanden habe.	habe
 damit rechnen können Und müssen, daß die aus den Querstraßen kommenden Verkehrsteilnehmer den Polizeibeanten sehen und erkennen konnten. Er habe auch bemerkt, daß dio Fahrzeuge aus der S^^pstraße, in die er Einblick gehabt habe, angehalten und somit die Verkehrsregelung dos Polizeiboamten respektiert hätten. Br habe daher sicher darauf, vertrauen können und dürfen, daß auch die aus dem	KiM^weg	kommenden Fahrzeuge sich
 ebenso verhalten würden. Daher habe er mit seiner Fahr-weiso nicht schuldhaft gehandelt, auch wenn er in den
 KfliBweg nicht habe hineinsehen können. VSTagner habe auch eine ausdrückliche Aufforderung des Polizaibeamten zur Weiterfahrt nicht abzuwarten brauchen. Denn in derartigen Situationen trachteten die Polizei-boamten bekanntlich, den gesamten Verkehr zu dem Halten zu bringen, um dem Einsatzwagen eine schnellstmögliche Weiterfahrt zu ermöglichen, ohne diesen dazu noch besonders aufzuforderno Angesichts des von allen übrigen Verkehrsteilnehmern respektierten Haltegebotes des Polizeibeamten und der vorgeschriebenen Signale seines Einsatzwagens habe	nicht	damit	zu	rechnen brauchen, daß
 doch noch ein Fahrzeug in die Kreuzung einfahren werde.
Der Kläger habe jedoch alle Warnungen mißachtet, sei mit der zu hohen Geschwindigkeit von 50 km/st in die Kreuzung hineingefahren und habe dazu noch die Kurve geschnitten;
 
zudem oeion dio Reifen des Volkswagens über 50 $> abgenutzt gewesen. Boi gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Kläger das Martinshorn hören können und müssen; auch den Polizeibeamten hätte er sehen sowie erkennen können und. müssen, daß dieser den gesamten Verkehr auf der Kreuzung angehalton habe. Mithin habe allein der Kläger den Unfall schuldhaft verursacht.
Die Beklagte hat schließlich noch die Höhe der von dem Kläger behaupteten Schäden bestritten.
Bas Landgericht hat im Einverständnis mit den Parteien die den Unfall betreffenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover (Az 31 Js 752/61) zwecks Bewoises zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sodann mit Teilund Zwischenurteil die Klagc-ansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die hiergegen nur von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Öberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf . volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe :
1.) Das Berufungsgericht entnimmt dem Landesrecht, daß die Beklagte den Feuersohutzdienst als hoheitliche Aufgabe durchführt, auch soweit die städtische Feuerwehr im allgemeinen Rettungs- und Unfalldienst Hilfe leistet, und folgert hieraus, daß der Fahrer des am Unfall des
~ 8 -

Klägers beteiligten Rettungswagens, da er einen Verletzten transportieren sollte, in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe«, Das Oberlandesgericht meint deshalb, daß als Grundlage für eine Verschuldenshaftung der Beklagten lediglich die Vorschriften des § 839 BGB i,V»jn. Art«, 34 GG in Frage kommen» Bas ist rechtlich bedenkenfrei und wird im übrigen von keiner Partei angezweifelt»
Das Berufungsgericht stellt unangegriffen fest, daß der Unfallrettungswagen sich auf einer Fahrt befand, um cinon Schwerverletzten, der sich die Pulsadern geöffnet hatte, abzuholeho Hieraus sowie aus der unbestrittenen Tatsache, daß der Fahrer des Rettungswagens das Blaulicht • und Martinshorn eingeschaltet hatte, schließt es zutreffend, daß insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 48 Abs. 1 und 3 StVO gegeben waren.
Bas Oberlandesgericht vertritt ferner rechtsbedenkon-frei die Auffassung, daß die Vorschrift des § 48 StVO den’ Fahrer des Unfallrettungswagens,	nicht	von seiner
 Amtspflicht befreite, bei Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter anderer nicht zu verletzen.
2.) Bas Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung, ob der Fahrer des Rettungswagens diese seine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, von folgenden weiteren tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen aus:
Burch die beiden auf der rechten Fahrbahn der Po#-Istraßo vor der Kreuzung anhaltenden Fahrzeug-roihen und durch die ebenda befindliche Straßenbahn sowie durch die Gebäude an der Ecke Po^HHB^straße / GflB-X^Bweg sei dem Fahrer des Unfallrettungs-wageno jedo Möglichkeit genommen gewesen, sich zu
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vorgowissern, ob aus dem	KflHfcweg - der
 wegen der grünen Ampelschaltung Vorfahrt gehabt habe -Verkehrsteilnehmer kamen, und ob diese das Martinshorn wohrgenommen hatten; sehen hätten diese den Feuerwehr-wagon in keinem Falle können,	habe	den Verkehrs-
polizisten Schfl^ nicht ständig sehen können; ihm soi dio Sicht auf diesen zu demindest zeitweise durch die (von links überholto und haltende) Straßenbahn genommen worden. Bio aus der S^|^straße kommenden Verkehrsteilnehmer hätten dagegen den Dhfallrettungswagen sehr gut sehen können, weil diese Straße, stadteinwärts gerichtet, schräg in die FoflUBlstraße einmünde und die aus ihr kommenden Kraftfahrer den Feuerwehrwagen somit vor sich gesehen hätten. Deshalb besage das Verhalten der aus der S^lftstraßo kommenden Verkehrsteilnehmer auch nichts Uber dio Wirksamkeit der Maßnahme des Polizeibeamten« Auch wp^^p habe daher aus einem Anhalten dieser Kraftfahrer, weil der Grund hierfür deren Y/ahrnehmung des Blaulichts und dos Martinshorns des Bettungswagens sein konnte, einen
 Rückschluß auf die Wirksamkeit der Maßnahme des Verkehrspolizisten nicht ziehen können (und dürfen). Der Polizoi-
boanto SchjflB sei noch nicht auf der Kreuzungsmitte ge-wooon, sondern allenfalls gerade erst in der verlängerten linken Begrenzung der Fahrbahn des GflF-Bj
 weges, als der Unfallrettungswegen in dis Kreuzung eingefahren sei. Dies sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st und ohne Verständigung mit dem Verkehrspolizisten,
 geschweige denn erst auf dessen Aufforderung geschehen. Die mit dem erhobenen Arm gegebene Anordnung des im Krou-zungsbereich befindlichen Verkehrspolizisten sei völlig eindeutig gewesen, nämlich eine Anordnung für die Verkehrsteilnehmer in der S(fl^straße und im Gp|^-B^BiHII^ >wog zu dem Anhalten. Ein aus dieser Straße kommender
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Kraftfahrer - wio der Kläger - hätte hei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos den Polizeibeamten auch sehen können, und es werde - so führt das Oberlandesgericht an anderer Stolle aus (BU S. 13) - die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, daß der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit auch das Martinshorn hätte hören können*
3o) Die Revision der Beklagten rügt gegenüber den tatrichterlichen PestStellungen Verfährensverstöße nach §§ 286, 139 ZPO, insbesondere das tibergehen von in der Berufungsinstanz von der Beklagten gestellten Anträgen auf Einnahme eines Augenscheins und auf Vernehmung der Zeugen an Ort und Stelle* Biese Verfahrensrügen greifen jedoch nicht durch*
Soweit die Beklagte die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung der Zeugen in ihrem Schriftsatz vom 9* Oktober 1962 S* 2 und 3 dafür beantragt hat, daß der Kläger den Verkehrspolizisten sehen konnte und mußte, geht das Berufungsgericht bei seiner Würdigung ausdrücklich von diesem Sachverhalt aus (Bü S, 11, 12), so daß dieso Beweisantritte der Beklagten vom Oberlandesgericht als unerheblich nicht beachtet zu werden brauchten* Der die Entscheidung des Oberlandesgerichts tragende tatsächliche Umstand ist der, daß der für	jedenfalls
 zoitweiso in der Sicht verdeckte Polizeibeamte "noch nicht in die Krau zungsmitte getreten war11, sondern sich “allenfalls gerade erst in der verlängerten linken Begrenzung der Fahrbahn des	K®^vegasM
befand, als der Unfallrettungswagen mit etwa 50 km/st in die Kreuzung einfuhr (BU S* 10, 12) und daß auch dio kurze Zeit, während der das Handzeichen des Verkehrspolizisten gegeben war, noch nicht ausreichte,

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inn oino völlig eindeutige und für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbare (neue) Verkehrssituation zu schaffen« Daß insowoit ein anderer Sachverhalt Vorgelegen habe, hat aber die Beklagte selbst in ihrem die genannten Beweisantritto - deren übergehen die Revision rügt - enthaltenden Schriftsatz vom 9« Oktober 1962 S„ 2 und 3 nicht behauptet«, Dort ist vielmehr ausgeführt, daß der genaue Standort des Verkehrspolizisten “völlig bedeutungslos“ sei, und daß er jedenfalls bereits “so weit auf der BoflflHHNtraße" oder aus der Sicht von	“so	gestanden	habe“, daß
 die aus den Quorstraßen kommenden Kraftfahrer, insbesondere der Kläger, den Bolizoibsamten sehen konnten und mußten« Da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich von einem solchen Sachverhalt ausgeht, insbesondere daß auch der Kläger den Verkehrspolizisten sehen konnte und mußte, bedurfte es bei der Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts weder der Einnahme eines Augenscheins noch der wiederholten Vernehmung der Zeugen* Im übrigen hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision die in der Berufungsinstanz erfolgten Beweisantritte der Beklagten auch nicht "stillschweigend11 üb ergangen, sondern auf Seite 11 des Berufungsurteils hinsichtlich des von ihm festgestellten Standortes des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einfahrens des Unfallrettungswagens und des Klägers in die Kreuzung wörtlich bemerkt, daß hiervon "auch die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich ausgeht, so daß es schon deshalb einer weiteren Beweisaufnahme nicht mehr bedarf"* Wenn die Revision ausführt, diess Bemerkung des Oberlandesgerichts widerspreche dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9* Oktober 1962 S* 3, so ist dieso Auffassung irrig* Denn diese Bemerkung des Berufungsricht ors bezieht sich ganz eindeutig nur auf den Standort
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dos Verkehrspolizisten in dem maßgohliehen Zeitpunkt dos . Einfährons "beider Fahrzeuge in die Kreuzung« Hiervon abgc-sohon handelt es sich dahei auch um eine lediglich urteilst ath es t and liehe Feststellung des Berufungsgerichts, und die Beklagte hat insoweit eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt«
Soweit die Revision als Verfahrensverstoß rügt, das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz der Beklagten vom 9o Oktober 1962 S« 5 beantragte Vernehmung der Zeugon dafür übergangen, der Polizeibeamto habe uso gestanden, daß	damit	rechnen	konnte	und	mußte,	daß die aus
 den Querstraßen kommenden Fahrzeuge den Polizeibeamten sohon und erkennen konnten,r, erledigt sich diese Rüge aus folgenden Erwägungen:
Diese unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten stellt nicht die Behauptung einer Tatsache dar, sondern damit wird unzulässigerweise eine allein dem Richter obliegende, aus dem sonst festgestellten Sachverhalt lediglich zu ziehende Schlußfolgerung unter "Beweis” gestellt« Denn' jedenfalls waren hier der konkrete Standort des Verkehrspolizisten im Zeitpunkt seines Zeichen-gobens und der Einfahrt des Unfallrettungswagens in dio Kreuzung sowie die Sichtverhältnisse für	bei
 seinem Einfahren in die Kreuzung und schließlich auch dio ungefähre Zeitspanne des Zeichengebens durch den Polizoibeamten unstreitig« Allein hieraus konnte und durfte das Berufungsgericht seine Schlüsse ziehen, insbesondere dahin, daß	beim	Einfahren	in die Kreu-
zung noch nicht "mit genügender Sicherheit annehmen konnte und durfte", die Maßnahme des Verkehrspolizisten sei für allo übrigen Verkehrsteilnehmer bereits voll wirksam«
Dio vom Oberlandosgericht dieser seiner Schlußfolgerung zugrunde gelegten einzelnen Tatsachen hat die Beklagte in dem genannten Schriftsatz jedenfalls nicht konkret angegriffen» Wenn sie in dieser Beziehung mehr oder etwas anderes behaupten wollte, hätte sie es auch vortragen müssen» Sie hat aber weder in ihrem Schriftsatz vom T9 »Oktober 1962 noch in ihrer Hevisionsbegründung dargelegt, welche anderen besonderen oder bestimmten tatsächlichen Umstände, die von dem der Schlußfolgerung des Oborlandesgerichts zugrunde gelegten unstreitigen Sachverhalt äbv/ichen oder diesen ergänzten, die von ihr in der Berufungsinstanz beantragte "wiederholte11 Vernehmung der Zeugen "an Ort und Stelle" ergeben sollten» Deshalb ist die von der Revision «haeh § 139 ZPO erhobene Rüge ebenfalls unbegründet»
Hiernach sind die vom Oberlandesgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten tatsächlichen Peststollungen bedenkenfrei zustande gekommeh»
Unter diesen Umständen bedarf es hier keines Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Präge, ob und inwieweit das von einer Partei in der Berufungsinstanz angebotene unmittelbare Beweismittel (hier* Zeugenvernehmung ) einer im Einverständnis beider Parteien in der ersten Instanz erfolgten Verwertung der küssagen von Zougen in einem Strafverfahren ..oder.! anderen .3^.^... Rechtsstreit vergeht (so BGH in den Urteilen vom T9» Pe-bruar I960 VI ZR 55/59 in NJW I960, 862, 864, und vom 4» Mai 1961 VII ZR 43/60 in jR 1962, 1835 a»M» RG in WarnR 1916 Kr» 93 und im Nachschlagewerk des RG zu § 286 ZPO Nr» 134)»
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4«) Ausgehend von den vom erkennenden Senat in seinen Urteilen in BGHZ 26, 69 und 37, 336 entwickelten Grundsätzen zu dem Umfang der Pflichten eines Einsatzfahrero toi dor Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 48 StVO führt das Berufungsgericht aus, daß WifHP den hiernach an einen Einsatzfahrer zu stellenden Anforderungen nicht gonügt haho. Nach seiner Ansicht bedürfte dies keiner weiteren Erörterung, wenn man den Verkehrspolizisten und seine Maßnahmo nicht berücksichtige. Denn	habe
 keine Möglichkeit gehabt, vor oder bei der Einfahrt in dio Kreuzung sich zu vergewissern, ob Verkehrsteilnehmer aus dem	gestützt	auf	die	grüne
 Ampolschaltung, nicht (auch) in die Kreuzung einfuhreno Bio Fahrweise des Fahrers des Kettungswagens sei auch deshalb besonders gefährlich gewesen, weil er auf der linken Fahrbahn, links an einer Straßenbahn vorbei, bei Kotlicht für ihn mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st in die Kreuzung eingefahren sei, Biese gefährliche Vorkohrs situation sei nur in gewissem Maße dadurch "entschärftM worden, daß der Verkehrspolizist den übrigen Vorkehr anzuhalten getrachtet habe; jedoch sei die Gefahr ensituation - und zwar für	erkennbar	-	durch
 das Verhalten des Polizeibeamten noch nicht ausreichend besoitigt gewesen, als der Unfallrettungswagen bereits in dio Kreuzung eingefahren sei. Bonn WflBP habe den Verkehrspolizisten - insbesondere weil dieser durch den Straßonbahnzug zeitweise verdeckt gewesen sei - nicht ständig sehen und schon deshalb auch nicht festatellon können, ob dessen zwar im Sinne eines Anhaltegebotes für allo Verkehrsteilnehmer eindeutige Maßnahme wirkungsvoll war oder nicht. Auch aus dem Anhalten der Kraftfahrer in der SflHMtraße habe	nicht	mit	Sicher-
heit auf die Wirksamkeit des durch das Armzeichen
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gegobonen Anhaltegobotes schließen können und dürfen« Vor allom hätte	hei	der gegebenen Situation den Umstand
 in Rechnung stellen müssen, daß der Verkehrspolizist noch nicht in die Kreuzungsmitte getreten sei und deshalb bei ungenügender Aufmerksamkeit, insbesondere aber angesichts dos grünen Lichtes der Ampel, von Verkehrsteilnehmern im
 ftfl^iweg hätte übersehen werden können.
Der Fahrer des Rettungswagens habe also - für ihn erkennbar - so lange, als der Polizeibeamto noch nicht in der Kreuzungsmitte stand, noch keine genügende Sicherheit gehabt, daß etwaige Verkehrsteilnehmer im K^i^wog auch wirklich erkannt hätten, sie sollten entgegen dom grünen Licht der Ampeln anhalten.
hatte deshalb, so meint das Berufungsgericht
 abschließend, entweder unter erheblicher Herabsetzung
 seiner Geschwindigkeit so vorsichtig in die Kreuzung
»,
fahren müssen, daß er jederzeit habe halten können, oder aber er hätte erst nach Verständigung mit dem Verkehrspolizisten zügig die Kreuzung durchfahren dürfen. La beides nicht geschehen sei, hält das Oberlandesgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von	für
 gegeben, da er den Unfall (mit-) verursacht habe.
5.) Lie hiergegen von der Revision erhobenen mato-riellr echt liehen Rügen sind ebenfalls ohne Erfolg.
Lie Revision meint zunächst, ein “echter Fall” des § 48 Abs. 1 StVO liege deshalb nicht vor, weil hier das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers - also insbesondere des Klägers - nicht “verdrängt“ worden sei. Lenn durch das Hochheben des Armes des auf die Straße getretenen Verkehrspolizisten, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StVO "Anhalten” bedeute und nach Abs. 1 ebenda
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der Vorfahrtrogolung durch dio Ampolschaltung vorgeho, soi don aus dem	KflBweg kommenden Kraft-
fahrern dio Einfahrt in dio Kreuzung eindeutig untersagt wordene Da hiernach für alle Übrigen Verkehrsteilnehmer ein absolutes Haltegebot objektiv bestanden habe* über das allein der Pahrer des Unfallrettungswagens sich habo himvegsotzon dürfen, liege hier ein völlig anderer Sachverhalt vor als in den vom erkennenden Senat in seinen Urteilen in BGHZ 26, 69 und 57, 556 entschiedenen Pallen0 Der dort vertretono Grundsatz über die erhöhten Sorg-faltspflichten eines Einsatzfahrers habe zur Voraussetzung, daß durch die Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 48 StVO eine erhöhte Gefahrenläge entstehe, insbesondere durch dio Mißachtung von Vorfahrtsrechten andoror Verkehrsteilnehmer und durch das gegenüber den auf dio Priorität ihrer Vorfahrt vertrauenden Übrigen Kraftfahrern auftretendo Überraschungsmoment * Infolge des objektiv eindeutig gegebenen Haltegebots des Verkehrspolizisten für alle übrigen Verkehrsteilnehmer habo dio Inanspruchnahme der Rechte aus § 48 StVO mit den Rechten, insbesondere der Vorfahrt, anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht kollidieren können» Deshalb habe auch keine erhöhte Gefahrenlage bestanden, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Einsatzfahrers führe; sie habe auch nicht allein durch das Hinwegsetzen über das nur für d io übrigen Verkehrsteilnehmer gelt end e Haltegebot des Verkehrspolizisten durch Wagner entstehen können<,
Die Revision hält deshalb die Betrachtungsweise des B er uf ungsg er i cht s, d as von erhöht en Pf licht en ausgeho sowie hiernach Maß und Umfang der Amtspflichten bestimme und seinem Urteil zugrunde gelegt habe, für . rechtsfehlerhafto
 
6„) Demgegenüber ist zu bemerken:
Zwar spricht das Berufungsgericht im Eingang seiner rechtlichen Würdigung (BU S, 9 unten und S. 10 oben) im Anschluß an die Urteile des Senats in BGHZ 26, 69 und 37, 336 davon, daß ein Einsatzfahrer, der unter Berufung auf § 48 StVO das Vorfahrtsrecht anderer mißachten will, den an sich vorfahrtberechtigten übrigen Verkehr besonders sorgfältig beobachten müsse und für ihn wegen der von ihm herbeigeführten erhöhten Gefährenlage eine verschärfte Sörgfaltspflicht bestehe* Die weiteren Ur-teilsgründo ergeben jedoch klar und eindeutig, daß das Berufungsgericht nicht deshalb schuldhafte Pflichtverletzungen	bejaht, weil er etwa ein - hier wegen
 des Handzeichens des Polizeibeamten nicht mehr bestehendes - Vorfahrtsrecht des Klägers mißachtet habe oder mißachten wollte, sondern weil er trotz des für den übrigen Verkehr und somit auch für den Kläger bereits objektiv geltenden Haltegebots im Zeitpunkt des Einfahrens in die Kreuzung noch nicht darauf vertrauen konnte und durfte, daß dieses Haltegebot insbesondere auch von den aus dem	K®B#weg	kommenden
 Kraftfahrern erkannt worden war und daß diese sich dementsprechend auch tatsächlich verhalten würden* Wenn das Oberlandesgericht aus diesem Grunde in tatricht erlich er Würdigung aller sonstiger festgestellten besonderen Umstände des Palles, wozu vor allem auch das vom Vorderrichter mit Recht hervorgehobene lanksüberholen der haltenden Straßenbahn und das Befahren der linken Straßenseite durch den Rettungswagen gehören, eino noch bestehende besondere oder erhöhte Gefahren-lcge zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, so ist dies
 rovisionsrechtlicli nicht zu beanstanden. Entgegen der
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Meinung der Revision bestehen besondere Pflichten des die Sonderrechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Einsatzfahrers - hier gegenüber dem Haltegebot des Verkehrspolizisten sowie gegenüber den Geboten des Rechtsfahrens (§ 8 Abs. 2 StVO) und des Rechtsüberholens einor Straßenbahn (§ IQ Abs. 4 StVO) - nicht nur im Ralle der gewollten Mißachtung des Vorfahrtsrechts anderer Verkehr steilnehmer, sondern immer dann, wenn durch seino Pahrwoise unter Inanspruchnahme des § 48 StVO eine besondere Gefahrenlago, gleichgültig welcher Art, entsteht. Dabei ist nicht allein entscheidend, wie nach der objektiven Rechtslage die VerkehrsSituation ist oder sein soll, sondern wie sie sich tatsächlich dem Einsatzfahrer darbietet« Denn auch der durch § 48 StVO begünstigte Verkehrsteilnehmer wird nicht von der jedem Pahrzeugführer obliegenden Verpflichtung freigestellt, in gebührender Weise darauf Bedacht zu nehmen, daß er andere Personen nicht schädige, und er darf im Vertrauen auf seino Sonderrechte ohne Rücksicht auf die tatsächlich bestehende Verkehrssituation nicht einfach "auf gut Glück'1 öder "aufs Geratewohl" darauf-losfähren (vgl. BGHZ 26, 72, 74 Ä IM § 48 StVO Nr. 2 mit Anm.i BGHZ 36, 162 = NJW 1962, '797, 799; BGHZ 37, 336, 340)o Wenn der erkennende Senat bisher die Sorgfalt spflichten einen Einsatzfahrers vor allem bestimmt hat im Palle der Mißachtung der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer, so ist das nur ein Beispiel einer durch die Pahrweise eines Einsatzfahrers entstehenden besonderen Gefahrenlage; in keiner Weise ist damit
 
zu dem Ausdruck gebracht worden, daß - wie dio Revision irrigerweise meint - eine Pflicht des Einsatzfahrers zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise nur dann be-stoho, wenn das Vorfahrtsrecht anderer ’gebrachen11 wird (vgl«, hierzu insbesondere BGHZ 26, 69, 74.)»
Hiernach ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rcchtsfehlern beeinflußt«,
7o) Auch soweit das Oberlandeegericht ein Ver-' schulden	bejaht	hat,	sind	revisionsrechtliche
 Bedenken nicht zu erheben * Zutreffend hat es eino Fahrlässigkeit des Einsatzfahrers darin gesehen, daß er trotz der für ihn erkennbar jedenfalls tatsächlich noch nicht eindeutigen und insoweit noch gefährlichen Ver-kohrssituation mit der bei dieser Verkehrslage überhöhten Geschwindigkeit von 50 km/st und ohne Verständigung mit dem Verkehrspolizisten in die Kreuzung ein-gefahren ist«, Entgegen der Meinung der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht alle zugunsten	sprechenden Umstände ausreichend und
 auch im Zusammenhang gewürdigt hat«, Insbesondere hat. es hinreichend und rechtlich hedenkenfrei dargelegt, daß und aus welchen Gründen	sich	nicht	darauf
 einstollen durfte, das Handzeichen des Polizeibeamten werde sofort von allen übrigen Verkehrsteilnehmern wahr-genommen und dementsprechend beachtete
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Da das angofochteno Urteil auch im übrigen, insbesondere zu den Fragen der Mitvorursachung und des Mitveröchuldens des Klägers an dem Unfall sowie der Abwägung und Verteilung des Schadens (§ 17 StVG) Rechto-fehlor zu Lasten der Beklagten nicht erkennen läßt* auch dio Revision insoweit Rügen nicht erhoben hat, ist dio Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zur üc kz uw ei s en«
Dr* Pagendarm	Dr*	Beyer	Dr„	Hußla
 Dio Bundesrichter Gähtgons und Keßler sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Dr* Pagendarm