kann dann ein enteignender Bingriff cein9 wenn dem bisher nicht als Bauland genutzten Gelände9 für das die Festsetzung von Baulinien beantragt worden ist, nach seiner historischen Entwicklung und seinen Umwoltverhältuiasen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise dio Bobaubarkoit oder bauliche Nutzbarkeit borcito innewohnt» Dr. Beyer5 Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannts Auf dio Revision der Kläger wird das Urteil des 1* Zivil--senate des Oherlondesgerichts München vom 24« November i960 aufgehoben« An 12o April 1954 stellte der Architekt der D( i, nachdem im Jahre 1953 schon eine dorntentsprechende An-frago abschlägig boschieden worden war, den Antrag auf Festsetzung von Baulinien für das Grundstück Plan Nr« fl® 1/2 (Park-Grundstück)o Der Antrag war damit begründet, die Erschließung und Parzellierung dos Parkgeländes sei erforderlich, um der den Erwerb des gesamten Anwesens und die notwendige Erweiterung des Krankenhauses zu ermögliche n„ Die Erbengemeinschaft BflU schloß sich dein Bauli-nienantrag an..- 1892) Bauland gewesen» Beim Erwerb dos Grundstücks durch Karl im Jahro 1892 sei nämlich das ganze Gelände als Baugrund angesehen worden* Auch der bezahlte Gosamtpreis, der einem Quadratmeterpreis von 1,6o Mark entsprochen habe, sei ein ausgesprochener Baulandpreis gewesen. übrigen habe die Festlegung der Baulinien hinsichtlich der Baulandoigenschaft eines Grundstücks nicht rechtsbogründende, sondern nur deklaratorische Bedeutung; os werde dadurch nur eine Voraussetzung für das Bauen5 ähnlich der erforderlichen Baugenehmigung3 goschaffen» Bas Grundstück Plan Nr, 1/2 habo nach alledem - auch rechtlich gesehon - Bauland oigenschaft gehabt» Sonach habo die Bobäuungsmöglichkeit zu dem Y/e-sonsgehalt des Grundeigentums Br» Rfll und später der Erbengemeinschaft gehört» Die Eigentümer hätten einen Rechtsanspruch auf Schaffung der formalen Voraussetzungen zu dem Bauen gehabt» Der vorliegende Pall sei ebenso zu beurteilen wie die Aufhebung bereits festgesetzter Baulinien» Bor Gleichheitssatz sei auch deshalb verletzt worden-, weil die umliegenden Gebieto zur Bebauung freigegeben worden seien» In der Versagung der Baulinienfestsetzung vom 14° Juni 1955 liego somit ein enteignender Eingriff» " tigen Plan von 1958« Die Abtretung des Straßengrundos im Jahro 19o3 sei, entsprechend § 81 MB0 und § 3 ff der Bekanntmachung über die Herstellung von Straßen und Plätzen in neuen Bauanlagen, nur wegen dos tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhanges beider Grundflächen für beide Grundstücke gefordert wordene, Auch aus der Bestellung der persönlichen Dienstbarkeit im Jahre 1$)o3 folge nicht, daß das Grundstück Plan Nr* flp 1/2 als Bauland angesehon worden sei; es habe sich dabei vielmehr lediglich um. eine für die Zukunft bestimmte, rein vorsorgliche Maßnahme gehandelt* Das Grundstück Plan Nr* ®^1/2 habe - rechtlich gesehen -niemals Bauland Charakter gehabt* Denn gemäß § 1 MBO dürften Grundstücke nur nach Festsetzung von Baulinien bebaut werden; ein Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs* 3 MBO sei nicht gegeben* Der einzelne Grundstückseigentümer habe auch kein subjektives Hecht auf Festsetzung von Baulinieno Durch den Bescheid der Lokalbaukommission vom 14« Juni 1955 sei daher nicht in ein Recht der Erbengemeinschaft eingegriffon worden* Die Bebauungsmöglichkeit habe nicht zu dem Wesensgehalt dö3 Grundeigentums der Erbengemeinschaft gehört* Die Lokalbaukommission habe sich bei der Versagung des Baulinienan-tragos auch im Rahmen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten« Da das Grundstück Plan Nr« 1/2 bisher Bauland im Rechtssinne nicht gewesen sei, liege in der Versagung der Umwandlung in Bauland keine Enteignung« prois von 3,5o LM je am verkaufen konnten, während sie für den größten Teil des Grundstücks Plan Nr« 1/2 einen Baulandpreis von Io DM jo qm erzieltenc La diese Folge nicht etwa außerhalb des Bereichs der Lebenserfahrung gelegen habe,, sei die Ablehnung der Baulinienfestsetzung demnach auch ursächlich für eine Vermögensoinbußo der Kläger gewesen, woran nichts ändere, daß dio Kläger das Anwesen schon während dos Beschwereoverfahrene verkauft hätten» Es könne offen bleiben, ob dieser Verkauf de3 Grundstücks vor Rechtskraft des Beschlusses vom 14« Juni 1955 sich etwa über § 254 BGB auf den Rlageanspruch auswirken könne und würde, auch oh dio den Klägern entstandene Vermögenseinbuße tatsächlich in der von ihnen behaupteten Höhe eingetreton sei» Denn dio Kläger hätten überhaupt keinen Enteignungsentschädigungsanspruch gegen dio Beklagte» wie bis zur Umgestaltung der Heilanstalt in eine chirurgische Klinik im zweiten V/eltkrieg als "Auslauf" für die Geisteskranken benutzt habe, begründet das Berufungsgericht seine Ansicht mit im wesentlichen folgenden Erwägungens Aus den von den Klägern vorgetragenen einzelnen Umständen (insbesondere Kaufpreis für das ganze Grundstück im Jahre 1893 sowie Abtretung dos Straßongeländes für beide Grundstücke und. Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten hinsichtlich bestimmter 3auboschränkun-gen für beide Grundstücke im Jahre 19o3) könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß Dr« Karl seinerzeit eino Bebauung des Grundstücks Plan Nr« 1/2 beabsichtigt oder erwogen habe» Allerdings sei auch dieses Grundstück zur Zeit der Versagung der Baulinienfestsetzung am 14« Juni 1955 -wenn von den rechtlichen Voraussetzungen abgesehen werde -bebaubar gewesen, weil das (gesamte) Gelände durch die Anlegung der Straße und die Zuführung von Wasser, Strom und Gas für die Bebauung erschlossen gewesen sei« Indessen soi das Grundstück mit der Eingemeindung von Tflfc-in das Stadtgebiet am 1« Januar 19oo auch der Bauordnung vom 29« Juli 1895 unterworfen wor- den, und nach der hier in § 1 getroffenen Bestimmung durften die im Gebiet von München gelegenen Grundstücke grundsätzlich nur nach Festsetzung von Baulinien bebaut werden«, Dieser Bau-linienfeotSetzung kommo nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, sie sei vielmehr eine rechtliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks und als solche eine gesetzliche Schranke für dio Ausübung dos Eigentums« Von der Ausnahme-regolung des § 1 Abs«, 3 MBO, nach der unter bestimmten Voraussetzungen von der Festsetzung von Baulinien Abstand genommen worden könno, sei hier nicht Gebrauch gemacht worden, v;io der Beschluß dor Lokalbaukommission vom 14» Juni 1955 zeigeo Hinzu komme, daß das Gi'undstück seit 1955 in den Planentwürfen der Beklagten als Grüngebiet ausgewieson □ ei» Da hiernach dem Grundstück Plan Nr» 1/2 die Bau-landeigenschaft aus den angegebenen rechtlichen Gründen gefohlt habe, habe die Bebaubarkeit nicht zu dem Wosensgehalt dieses Grundeigentums gehörte Vielmehr sei dieses Grundstück schon seit der Einführung der Bauordnung in am 1» Januar 19oo mit der Pflichtigkeit belastet gewesen, die sonst aus dem Eigentumsrecht fließende Einzelbefugnis zur Bebauung zu unterlassen, falls die Baulinienfest-sotzung wegen Unvereinbarkeit mit den Öffentlichen Interessen versagt werde (§ 76 Abs* 1 KBO)» Biese Pflichtigkeit habe sich hier durch die tatsächliche Versagung der Baulinienfestsetzung (entsx>rechehd dom Beschluß vom 14» Juni 1955) zu einer Pflicht verdichtet, die sich im Rahmen der sozialen und inhaltlichen Begrenzung des Grundeigentums halte» Bon Klägern habe auch ein subjektives öffentliches Recht auf Baulinienfestsetzung, in das durch den Beschluß vom 14* Juni 1955 eingegriffen worden sein könnte, nicht zugestanden» Ein solches Recht hätten sie nur im Rahmen der hier die Rechtsgrundlage bildenden &SHHHI Bauordnungo Bio Instruktion der Baulinienanträge sei von der zuständigen lokalbaukommission aber abgelehnt wordon, weil die angestrebto Baulinienfestsetzung mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei (§ 76 Abso 1 MBO), und insoweit sei nicht ersichtlich oder festzustellen, daß dio Grenze dos der lokalbaukommission eingeräuraten Ermessens von dieser überschritten worden sei oder daß die Versagungsgründe einen Ermesoensmißbrauoh darstellten„ Hach alledem stelle die Versagung der Baulinionfestsetzung und das hierin liegende Bau-verbot eine entochädigungspflichtige Enteignung nicht dar» odor Beeinträchtigung einer schon vorhandenen Rechts-oder Vermögensposition oder der bisherigen Verfügungsfreiheit de3 Eigentümers in der Regel Enteignung, da Eigentum im Sinne dea Art„ 14 GG jode Vermögenswerte Rechtsposition ist» Ob eine solche bejaht werden kann, hängt grundsätzlich von objektiven Merkmalen ab» Der erkennende Senat hat deshalb schon wiederholt auogeführt, daß die Frage, ob einem Grundeigentümer durch behördlichen Akt etwas “genommen" und damit in das Grundstück enteignend eingogriffen wird (z*B„ in die Bebaübax’keit durch, ein Bauverbot), sich nicht allein nach rein formalen Gesichtspunkten (Ortsplanung, Festsetzung von Fluchtlinien usw.) beantwortet, und auch nicht allein danach, ob eine bestimmte Nutzungsart (zoB, Bebauung) ^tait-sächlich schon verwirklicht war» Als entscheidend ist vielmehr angesehen worden, ob die "von der Natur der Sache her" gogobeno Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, d0h0 wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lago dos Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Urteile dos Senats in IM Art, H (Go) GG Nr» 24 und 25 sowie in BGHZ 39, 198, 2o9 ff — oh Grundeigontun als Bauland zu werten ist, jedenfalls nicht allein auf das Bost oho n von Baulinien nach &!■■■ und sonstigem Baurccht ahgo3tellt worden kann und darf, erhellt im übrigen de oh daraus, daß im Falle einor schon länger bestehenden tatsächlichen Bebauung eines Grundstücks trotz Fehlon3 oder mangelnden Eachweisos von behördlich festgesetzten Baulinien (vg^^Siimreich-Schels-Steinhauser, Baupolizeirecht 1927, Seite 36) diosem Grundstück die Eigenschaft als Bauland schlechterdings nicht abgesprochen wordon kann,und'daß die Ablehnung der Festsetzung von Baulinien z.B. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wiederaufbau eines kriegszerotörten Gebäudes in diesem Fall sv/eifelsfroi eine Teil-Enteignung dar stellen würde. Zwar spielt insbesondere für die Abgrenzung von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter oder nutzbarer Fläche gegenüber Bauland die Planung eine wesentliche, aber doch nicht die allein entscheidende Hollo; von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung dieser Frage sind vielmehi* auch in diesen Fällen Lage und Beschaffenheit dos Grundstücks sowie seine gesamten UmweltVerhältnisse (vgl, Urt, des Senats in I*M Art, H (Ce) GG Kr, 25 und in' BGHZ 39, 198, 2o9 ff)« Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es für die Frago des Umfanges des nach Art«, l# GG geschützten Eigentums allein darauf abstollt, ob Baulinien im Sinne der &■■■■■ Bauordnung für das frühor den Klägern gehörige Grundstück Plan Nr, ■■ 1/2 (Parkgoländo) behördlich festgesetzt sind oder nicht. Es kann durchaus die Hegel sein., daß die Versagung der Festsetzung oder die Änderung von Bauli-nion nach dor &■■■■■ Bauordnung (und dem sonstigen bB~ ■■■■ Baurecht) keine Enteignung ist, wie der 3B|B|Bi Verwaltungsgorichtshof in mehreren Entscheidungen angenommen hat (Urtoilo vom 29c Juni 1955 in B^B«, Hier ist aber von den Klägern so viel an Eigentümlichkeiten und ümweltverhältnissen des Grundstücks Plan Nr0 1/2 vorgotragen worden, daß auch diesem bisher nur als Parkgelände tatsächlich benutzten Grundstück - das nur Teil des unstreitig oine wirtschaftliche Einheit bildenden Ge3amt-grundstücks ist-dio Bebaubarkeit aus seiner Situationsge-bu.ndenheit heraus jedenfalls innewohnen kann, zu demindest z»B» zu dem weiteren Ausbau der bereits vorhandenen Klinik, worauf die Kläger im Revisionorechtszug mit Recht hingewiesen haben» Bonn auch bei dem Grundstück Plan Nr» 1/2 (Parkgelände) handelt es sich um ein schon 1893 mit 1,6o Mark je qm, also mit einem für damalige Verhältnisse nicht geringen oder für Ackerland jedenfalls nicht ohne weiteres üblichen Preis erworbenes Grundstück, das soit langem voll erschlossen ist, in einem ringsum bebauten Gelände an. Eine ganz andere, in diesem Zusammenhang nicht zu erörternde Frage ist, in welcher Form die Bebauung hätte öurchgeführt werden können oder dürfen* Dabei braucht hier nur angeiaerkt zu werden^ daß die Kläger - nach ihrer Behauptung auch schon Dr,Kerl selbst in den Jahren I940/4I - von vornherein eine Bebauung dieses Parkgrundstücks in "aufgelockerter Bauweise" in Auge hatten (urspi'ünglich mit neun Villengrund-stückcn), während nunmehr der neuen Eigentümerin, der Dfl^- Alle erörterten Umstände machen jedenfalls deutlich, daß nach dom Bigentumsbegriff, wie ihn Art, 1# GG nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Auge hat, hier eine schon 1955 vorhandene und nach Art, 14 GG geschützte Vermögenswerte Rechtsposition dor Erbengemeinschaft in Form der grundsätz-lichcn Bebaubarkeit dieses Grundstücks naheliegt und diese nicht allein deshalb verneint werden kann, weil in formaler Hinsicht noch keine Baulinien für dieses Grundstück festgesetzt worden sind, worauf das Berufungsgericht irrigerweise ausschließlich abgestellt hat. 4«) Durch die Zurückverweisung der Sache erhält das Oberlandesgericht zugleich die Gelegenheit, in eine Überprüfung dos von ihm als unstreitig angenommenen und seiner Entscheidung als allein erheblich zugrundegelegten Sachverhalts einsu-treton, daß nämlich für das Grundstück Plan Nr« 1/2 (Psrkgoländo) Bauiinien fehlten oder früher nicht festgesetzt oder fostgolegt seien. 1927 stammenden Pläne, die aus Anlaß von Bauten Br,Karl HflP auf seinem Grundstück in diesem Zeitraum (s«Ba Bau einer Villa mit späterer Änderung; Erweiterungen und Änderungen der Kuranstalt einschließlich Nebengebäuden; Bau einer Walakapelle) erstellt worden soien und insbesondere entsprechende amtliche Genehmigungsvermerke der Lokalbaukommission enthielten, wiesen eine Baulinie um das gesamte Grundstück sowie eine Vorgartenlinie an der ganzen Frontlänge der iVolfratshauser Straße aus, so daß diese beiden Bauiinien auch das Grundstück Plan Nr, HB 1/2 mit umfaßten.
Nachochlagwerk: ja Amtliche Sammlung: noin 2230 007 GG Art, 14 Cc,Cg; VOp die Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt München betreffend ve 29« Juli 1895? BayGVBl9 333? §§ 1,76 Die Ablehnung der Festsetzung von Baulinien nach Münchener Baurecht9 dio einem Bauverbot gleichkommt? kann dann ein enteignender Bingriff cein9 wenn dem bisher nicht als Bauland genutzten Gelände9 für das die Festsetzung von Baulinien beantragt worden ist, nach seiner historischen Entwicklung und seinen Umwoltverhältuiasen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise dio Bobaubarkoit oder bauliche Nutzbarkeit borcito innewohnt» BGHp Urto Vo 30pSeptember 1963 - III ZR 59/61 München ' LG München Verkündet cm 3o»September 1963 3 c h e ib 1 * Ju st i 2 ob ers e kr etär alo Ürkund3beamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dipl »Ing. Fritz R Post cflHIHHHHBBi Dr. r 0# d* !•? alo Testamentsvollstrecker de3 Nachlasses nach Dr. Karl Rfl - Prozeßbevollmächtigters Kläger und Revisionskläger9 Rechtsanwalt Dr. gegen die St am Oh - Proseßbevollmächtigtor: Beklagte und Revisionsheklagto? Rechtsanwalt fll hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1963 unter Mitwirkung des So-natspräsidonton Dr» Pagendarm sowie der Bundosrichter Dr. Kreft? Dr. Beyer5 Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannts Auf dio Revision der Kläger wird das Urteil des 1* Zivil--senate des Oherlondesgerichts München vom 24« November i960 aufgehoben« Dio Sacho wird zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung $ auch über dio Kosten dos Revisionsrechtszugeo, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Recht3 wegen c. t h; Der Arzt Dr„ Karl kaufte mit notariellem Vortrag von 23 o Juni 1892 von den Landwirts eh oleuten llajß die Parzellen Plan Hr»®® 1/2 und fl® 1/2 der Steuergemeinde (T| ®®®®mit 3,161 ha und 2,975 ha zu dem Gesamtpreis von loo ooo Mark» Auf dem G- rund stück Plan Nr0 4® 1/2 an der ^o^BHB Straße Nr„ ® (jetzt Nr0 ^®) errichtete Dr» Rfl|® ein Sanatorium für Geisteskrankeo Das andere Grundstück Plan Kr«, d 1/2 verwandte er als Park und als “Auslauf" für die Geisteskranken? für dieses Parkgrundstück wurden - nach dem (Tatbestand des Berufungsurteils - koino Baulinien festgesetzt* Dr„ H®® trat in einem notariellen Vertrag vom 12o September 19o3 einen Straßenteil in der Größe von 0,268 ha sei-nor Grundstücke an die Beklagto ah, übernahm die Kosten der Verbreiterung der Straße für die ganze Front- länge seines Anwesens und unterwarf sich unter gleichzeitiger Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Boklagton an den Grundstücken Plan Nr« ü® 1/2 und ®® 1/2 gewissen BaubeSchränkungen„ Im zweiten Weltkrieg wurdo das Sanatorium in eine chirurgische Klinik umgewandelto Das ganze Anwesen wux’de an die dHUHHBHB M®®1 verpachtet; ihr wurde auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt«, Am®« fll® 1951 starb Dr„ Karl E®®und wurde von einer größeren Erbengemeinschaft beerbt; die beiden Kläger sind die (Testamentsvollstrecker des Nachlasses o An 12o April 1954 stellte der Architekt der D( i, nachdem im Jahre 1953 schon eine dorntentsprechende An-frago abschlägig boschieden worden war, den Antrag auf Festsetzung von Baulinien für das Grundstück Plan Nr« fl® 1/2 (Park-Grundstück)o Der Antrag war damit begründet, die Erschließung und Parzellierung dos Parkgeländes sei erforderlich, um der den Erwerb des gesamten Anwesens und die notwendige Erweiterung des Krankenhauses zu ermögliche n„ Die Erbengemeinschaft BflU schloß sich dein Bauli-nienantrag an..- Dio Lokalbaukommission lehnte mit Beschluß vom l4o Juni 1955 den Baulinienantrag ab mit im wesentlichen folgender Begründung § Es handele sich bei dom zur Aufteilung vorgesehenen Gelände um einen alten Teil des Parkes der ehemaligen PiflBP-Klinik mit schönem, altem Baumbestand? Baulinien und Baustaffeln seien für den zur Besiedelung vorgesehenen Ge-ländotqil wedöaaygehehmigt noch geplant; der Entwurf zu dem neuen Wirtschaftsplan der Beklagten woise das Areal als Grüngobiet aus; dio Stadtplanung als untere Haturschutzbehörde erhebe für das Gelände, das im Osten an das Landschaftsschutzgebiet dos. Isart ales angrenzp, Einspruch gegen den Baulinienantrag; auch Verkehrsrücksichten verböten es, die Straße als verkehrsreiche Fernstraße mit einer weiteren Straßenoinmündung zu belasten. Die angestrebte Baulinienfestsatzung sei demnach mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar; dio Fortführung der Instruktion des 3aulinienplanes werde deshalb gemäß § 76 Ab So 1 der Bauordnung (MBO) abgelehnt.. Die Kläger legten am 15. Juli 1955 gegen diesen Beschluß Beschwerde ein, verkauften aber das gesamte Anwesen noch vor Beendigung des Bes chw erd ever fahr on s am 6. April 1956 zu dem Ge-sentpreis von 85o 000 DM an die DflllBHHHHBi Das Grundstück Plan 1/2 (Parkgelande) wurde dabei mit 3,5o DM jo qm, das Grundstück Plan Nr, 1/2 dagegen überwiegend als Bauland mit Io DM je qm bewertet. Die D^IHHHHHIilB verfolgte die Beschwerde als neue Eigentümerin weiter; nach einem Zwischenbescheid der von ObeflB^^ vom 13. Dezember 1957 legte sie neuer Tekturplä-no vor, dio eine weiter aufgelockerte Bebauung des Grundstücks Plan Nr, ^BM/2 vorsahen. Der Baulinienantrag wurde jedoch vom Barn»echtsausschuß abermals abgelehnt, und die Regierung wies die hiergegen- von der ])■■■■■■■ erhobene Beschwer do zurück* Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam oa aber zu einem Vergleich« und am 8* Juli 1959 beschloß der Baurochtsausschuß dio Instruktion der Baulinien für das Grundstück Plan Nr» 00 1/2. Dio Kläger tragen vors Die Versagung der Baulinionfest-sotzung durch den Beschluß der Lokalbaukommission vom 14«. Juni 1955 stelle einen Bingriff in das Eigentum der .Erbengemeinschaft dar« Das Grundstück Plan Nr«, 00, 1/2 sei von Anfang an (mindestens also seit dem Erwerb durch Dr. Karl im Jahre 1892) Bauland gewesen» Beim Erwerb dos Grundstücks durch Karl im Jahro 1892 sei nämlich das ganze Gelände als Baugrund angesehen worden* Auch der bezahlte Gosamtpreis, der einem Quadratmeterpreis von 1,6o Mark entsprochen habe, sei ein ausgesprochener Baulandpreis gewesen. Die ursprünglich vorgesehene Bebauung auch des Grundstücks Plan Nr» ^0 1/2 sei später nur aus finanziellen Gründen - also notgedrungen -unterblieben* Der erste Weltkrieg habe dann die Realisierung dieser Bauabsichten endgültig verhindert» Für die Bauland-oigonschaft des Grundstücks Plan Nr» 00 1/2 spreche vor allem auch die Übernahme der Straßenherstellungskosten für die gesamte Frontlänge des Anwesens, die Aussparung von Io Hausnummern für das Anwesen sowie die Bestellung der persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung der Baubeschränkungen für boido Grundstücke» Das gesamte Gelände habe vor dom 1» Januar 19oo zu der damals selbständigen GtflB ^90001^0 gehört. Dio BM» Bauordnung (BBO), dio in der GflHBHfc Thflfc-seinerzeit noch gegolten habe, habe die Festlegung von Baulinien für eine Bebauung nicht vorausgesetzt. Auch in der U0K000 Bauordnung, die seit der Eingemeindung von nach maßgebend soi, werde bei der Errichtung von Bauvorhaben gemeinnütziger Anstalten eine vorherige Festsetzung von Baulinien nicht verlangt (§ 1 Abs» 3 MBO)» Im “ 5 - übrigen habe die Festlegung der Baulinien hinsichtlich der Baulandoigenschaft eines Grundstücks nicht rechtsbogründende, sondern nur deklaratorische Bedeutung; os werde dadurch nur eine Voraussetzung für das Bauen5 ähnlich der erforderlichen Baugenehmigung3 goschaffen» Bas Grundstück Plan Nr, 1/2 habo nach alledem - auch rechtlich gesehon - Bauland oigenschaft gehabt» Sonach habo die Bobäuungsmöglichkeit zu dem Y/e-sonsgehalt des Grundeigentums Br» Rfll und später der Erbengemeinschaft gehört» Die Eigentümer hätten einen Rechtsanspruch auf Schaffung der formalen Voraussetzungen zu dem Bauen gehabt» Der vorliegende Pall sei ebenso zu beurteilen wie die Aufhebung bereits festgesetzter Baulinien» Bor Gleichheitssatz sei auch deshalb verletzt worden-, weil die umliegenden Gebieto zur Bebauung freigegeben worden seien» In der Versagung der Baulinienfestsetzung vom 14° Juni 1955 liego somit ein enteignender Eingriff» " Die Erbengemeinschaft sei dadurch geschädigt worden, daß sie box dem Verkauf des gesamten Anwesens an die von dies®? für das Grundstück Plan Nr« ^^1/2 (Park-Goländo) nur don Grünlandpreis von 395o BM jo qm erhalten habe, während für den größten .feil des Grundstücks Plan Nr» 1/2 ein Baulandproia von. Io BM je qm erzielt worden sei» Biese Bifferenz (69 5o BM mal 28 41o qm) von 184 665 BM nebst 4 # Sinsen hieraus verlangen demgemäß die Kläger mit ibror Klage als Enteignungsentschädigung. Bio Boklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht : Bas ganze Anwesen sei vor dem Verkauf im Jahre 1892 landwirtschaftlich genutzt gewesen» Br» Karl habe das Grundstück Plan Nr» 1/2 als Parkgolande erworben, tim G3 als "Auslauf1* für die Geisteskranken zu verwenden» Dieses Grundstück sei auch immer als Park benutzt worden» Das Grundstück ooi zudem im Urcntwurf des Wirtschaftsplanes vom Dezember 1933 und im Y/irtschaftsplanentwurf 1941 als Grüngebiet ausgewiesen gewesen und ebenso jetzt in dem endgül- tigen Plan von 1958« Die Abtretung des Straßengrundos im Jahro 19o3 sei, entsprechend § 81 MB0 und § 3 ff der Bekanntmachung über die Herstellung von Straßen und Plätzen in neuen Bauanlagen, nur wegen dos tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhanges beider Grundflächen für beide Grundstücke gefordert wordene, Auch aus der Bestellung der persönlichen Dienstbarkeit im Jahre 1$)o3 folge nicht, daß das Grundstück Plan Nr* flp 1/2 als Bauland angesehon worden sei; es habe sich dabei vielmehr lediglich um. eine für die Zukunft bestimmte, rein vorsorgliche Maßnahme gehandelt* Das Grundstück Plan Nr* ®^1/2 habe - rechtlich gesehen -niemals Bauland Charakter gehabt* Denn gemäß § 1 MBO dürften Grundstücke nur nach Festsetzung von Baulinien bebaut werden; ein Ausnahmefall im Sinne des § 1 Abs* 3 MBO sei nicht gegeben* Der einzelne Grundstückseigentümer habe auch kein subjektives Hecht auf Festsetzung von Baulinieno Durch den Bescheid der Lokalbaukommission vom 14« Juni 1955 sei daher nicht in ein Recht der Erbengemeinschaft eingegriffon worden* Die Bebauungsmöglichkeit habe nicht zu dem Wesensgehalt dö3 Grundeigentums der Erbengemeinschaft gehört* Die Lokalbaukommission habe sich bei der Versagung des Baulinienan-tragos auch im Rahmen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten« Da das Grundstück Plan Nr« 1/2 bisher Bauland im Rechtssinne nicht gewesen sei, liege in der Versagung der Umwandlung in Bauland keine Enteignung« Die Beklagte weist ferner darauf hin, daß die behauptete VormÖgensoinbußo der Erbengemeinschaft nicht durch einen Eingriff von hohor Hand, sondern allein durch den vorzeitigen Verkauf des Anwesens an dio vor Rechts- kraft der nur vorläufigen Entscheidung der Lokalbaukommi3sion von 14« Juni 1955 entstanden sei; im Zeitpunkt des Verkaufs des gesamten Anwesens an die DHHHHHHHHHi sei noch keine cndgültigo Situation hinsichtlich der beantragten Baulinien-feotootzung geschaffen gewesen«. Das Landgericht hat die Klage angewiesen» Die hiergegen von den Klägern eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewioson worden« Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weit er 9 während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten« Zn t s c h e i d u n g s g r ün d e ; Io Las Ob ei-lande 3g erlebt vertritt - insoweit in irrevisibler Auslegung der Bauordnung, da diese eine auf die Stflft beschränkte besondere Baurechtsverordnung ist (BflBP. Verfassungsgorichtshof in VGHE a.P, Band 9 S» 174 sowie MMHHHi Bauordnung, Beck*sehe Verlagsbuchhandlung, 1951 Einlo) - die Auffassung, die Ablehnung der Instruktion des Baulinicnplanes durch den Beschluß der Lokalbaukommission vom 14o Juni 1955 habe die praktische Wirkung eines Bauvor-bots gehabt. Es führt weiter aus; Dieser Beschluß habe die Folge gehabt, daß die Kläger das Grundstück Plan Nr» 1/2 an die "MflHP MpHP* nur zu dem Grünland- prois von 3,5o LM je am verkaufen konnten, während sie für den größten Teil des Grundstücks Plan Nr« 1/2 einen Baulandpreis von Io DM jo qm erzieltenc La diese Folge nicht etwa außerhalb des Bereichs der Lebenserfahrung gelegen habe,, sei die Ablehnung der Baulinienfestsetzung demnach auch ursächlich für eine Vermögensoinbußo der Kläger gewesen, woran nichts ändere, daß dio Kläger das Anwesen schon während dos Beschwereoverfahrene verkauft hätten» Es könne offen bleiben, ob dieser Verkauf de3 Grundstücks vor Rechtskraft des Beschlusses vom 14« Juni 1955 sich etwa über § 254 BGB auf den Rlageanspruch auswirken könne und würde, auch oh dio den Klägern entstandene Vermögenseinbuße tatsächlich in der von ihnen behaupteten Höhe eingetreton sei» Denn dio Kläger hätten überhaupt keinen Enteignungsentschädigungsanspruch gegen dio Beklagte» Ausgehend von einem unstreitigen Sachverhalt, daß für das Grundstück Plan Nr« 1/2 während der Besitzzeit Br« Karl und seiner Erben niemals Baulinien festgesetzt gewesen seieno und daß Br das Parkgrundstück nicht bebaut so- wie bis zur Umgestaltung der Heilanstalt in eine chirurgische Klinik im zweiten V/eltkrieg als "Auslauf" für die Geisteskranken benutzt habe, begründet das Berufungsgericht seine Ansicht mit im wesentlichen folgenden Erwägungens Aus den von den Klägern vorgetragenen einzelnen Umständen (insbesondere Kaufpreis für das ganze Grundstück im Jahre 1893 sowie Abtretung dos Straßongeländes für beide Grundstücke und. Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten hinsichtlich bestimmter 3auboschränkun-gen für beide Grundstücke im Jahre 19o3) könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß Dr« Karl seinerzeit eino Bebauung des Grundstücks Plan Nr« 1/2 beabsichtigt oder erwogen habe» Allerdings sei auch dieses Grundstück zur Zeit der Versagung der Baulinienfestsetzung am 14« Juni 1955 -wenn von den rechtlichen Voraussetzungen abgesehen werde -bebaubar gewesen, weil das (gesamte) Gelände durch die Anlegung der Straße und die Zuführung von Wasser, Strom und Gas für die Bebauung erschlossen gewesen sei« Indessen soi das Grundstück mit der Eingemeindung von Tflfc-in das Stadtgebiet am 1« Januar 19oo auch der Bauordnung vom 29« Juli 1895 unterworfen wor- den, und nach der hier in § 1 getroffenen Bestimmung durften die im Gebiet von München gelegenen Grundstücke grundsätzlich nur nach Festsetzung von Baulinien bebaut werden«, Dieser Bau-linienfeotSetzung kommo nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, sie sei vielmehr eine rechtliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks und als solche eine gesetzliche Schranke für dio Ausübung dos Eigentums« Von der Ausnahme-regolung des § 1 Abs«, 3 MBO, nach der unter bestimmten Voraussetzungen von der Festsetzung von Baulinien Abstand genommen worden könno, sei hier nicht Gebrauch gemacht worden, ' •...; 1 • -l: : : ' ' 'i '■ v;io der Beschluß dor Lokalbaukommission vom 14» Juni 1955 zeigeo Hinzu komme, daß das Gi'undstück seit 1955 in den Planentwürfen der Beklagten als Grüngebiet ausgewieson □ ei» Da hiernach dem Grundstück Plan Nr» 1/2 die Bau-landeigenschaft aus den angegebenen rechtlichen Gründen gefohlt habe, habe die Bebaubarkeit nicht zu dem Wosensgehalt dieses Grundeigentums gehörte Vielmehr sei dieses Grundstück schon seit der Einführung der Bauordnung in am 1» Januar 19oo mit der Pflichtigkeit belastet gewesen, die sonst aus dem Eigentumsrecht fließende Einzelbefugnis zur Bebauung zu unterlassen, falls die Baulinienfest-sotzung wegen Unvereinbarkeit mit den Öffentlichen Interessen versagt werde (§ 76 Abs* 1 KBO)» Biese Pflichtigkeit habe sich hier durch die tatsächliche Versagung der Baulinienfestsetzung (entsx>rechehd dom Beschluß vom 14» Juni 1955) zu einer Pflicht verdichtet, die sich im Rahmen der sozialen und inhaltlichen Begrenzung des Grundeigentums halte» Bon Klägern habe auch ein subjektives öffentliches Recht auf Baulinienfestsetzung, in das durch den Beschluß vom 14* Juni 1955 eingegriffen worden sein könnte, nicht zugestanden» Ein solches Recht hätten sie nur im Rahmen der hier die Rechtsgrundlage bildenden &SHHHI Bauordnungo Bio Instruktion der Baulinienanträge sei von der zuständigen lokalbaukommission aber abgelehnt wordon, weil die angestrebto Baulinienfestsetzung mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei (§ 76 Abso 1 MBO), und insoweit sei nicht ersichtlich oder festzustellen, daß dio Grenze dos der lokalbaukommission eingeräuraten Ermessens von dieser überschritten worden sei oder daß die Versagungsgründe einen Ermesoensmißbrauoh darstellten„ Hach alledem stelle die Versagung der Baulinionfestsetzung und das hierin liegende Bau-verbot eine entochädigungspflichtige Enteignung nicht dar» IIc Die Revision den Kläger: hat Erfolg» 1») Auczugchen ist von der insoweit irrevisiblon Auffassung des Berufungsgerichtder Beschluß der Lokalbaukommis sion von 14» Juni 1955 habe die Wirkung eines Bauverbots, - Io sowie von der tatrichterliehen Feststellung? daß der Erbengemeinschaft Dr, R^Hi hierdurch zu demindest ein - wenn auch der Höhe nach noch streitiger - Vermögensnachteil entstanden ist«, Die Ableitung ein03 3auverbots aus der Versagung der BaulinienfestSetzung steht auch nicht im Widerspruch zu übergeordnetem Rocht? zu demal nach der jetzt herrschenden Lohre und Rechtsprechung die Baulinienfestsetzung oder dio Feststellung des Baulinienplanes in B(^^ ein Verwaltungsakt ist (vgle BVerwG in BBauBl 1956? 59S; Verwaltungsgerichtshof ebendaS«, 127)» 2c) Klagegrundlage ist der Vortrag der Kläger? dieses ausgesprochene Bauvorbot habe das Grundstück Plan Nr, 1/2 als bisheriges Bauland unbebaubar gemacht? also von Bauland zur unbobaubaren Grünflächo “umqualifiziert“. Dieser Klagovor-trag ist schlüssig? um eine EnteignungsentSchädigung zu begründen? da er dahin geht? der Erbengemeinschaft sei die bauliche Ausnutzung dos Grundstücks Plan Nr«, 9 1/2 im Gegensatz zu den bisherigen Möglichkeiten und Gegebenheiten verboten worden (vgl«, Urteile des Senats in BGHZ 23? 3o; IM Nr«, 7o? 71 zu Art 14 (Cq,)GG)5 Die Ansicht des Oberlandesgerichts? hier liege in dom Bauverbot deshalb kein enteignender Eingriff? weil trotz gehobener tatsächlicher Bebaubarkeit erst die nach § 1 MBO vorgesehene und festgesetzte Baulinie in jedem Fall und ausschließlich ein Gelände rechtlich zu dem “Bauland” mache? d.h. daß die Bebaubarkeit eines Grundstücks orst dann zu dem Wesensgehalt des Grundeigentums gohöro? wenn für dieses Grundstück von der zuständigen Behörde Baulinien festgesetzt seien? woran oo hier fohle? begegnet grundsätzlichen rechtlichen Bedenken aus folgenden Erwägungen^ Zwar sind baurechtliehe Beschränkungen des Grundeigentums? insbesondere die Bauverboto dos materiellen Bäurechts? regelmäßig keine Enteignung (Urto des Senats in DM Art. 14 (Ce) GG Kr. 25 und in Art. 14 CG Kr. 7o). Jedoch ist die Schmälerung odor Beeinträchtigung einer schon vorhandenen Rechts-oder Vermögensposition oder der bisherigen Verfügungsfreiheit de3 Eigentümers in der Regel Enteignung, da Eigentum im Sinne dea Art„ 14 GG jode Vermögenswerte Rechtsposition ist» Ob eine solche bejaht werden kann, hängt grundsätzlich von objektiven Merkmalen ab» Der erkennende Senat hat deshalb schon wiederholt auogeführt, daß die Frage, ob einem Grundeigentümer durch behördlichen Akt etwas “genommen" und damit in das Grundstück enteignend eingogriffen wird (z*B„ in die Bebaübax’keit durch, ein Bauverbot), sich nicht allein nach rein formalen Gesichtspunkten (Ortsplanung, Festsetzung von Fluchtlinien usw.) beantwortet, und auch nicht allein danach, ob eine bestimmte Nutzungsart (zoB, Bebauung) ^tait-sächlich schon verwirklicht war» Als entscheidend ist vielmehr angesehen worden, ob die "von der Natur der Sache her" gogobeno Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, d0h0 wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lago dos Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (Urteile dos Senats in IM Art, H (Go) GG Nr» 24 und 25 sowie in BGHZ 39, 198, 2o9 ff — WM 1963, 689 ff)« Bei einem Grundstück ist also ganz allgemein füx* die Entscheidung der Frago, ob und inwieweit es auch baulich nutzbar ist oder nicht, und ob insoweit eine verfassungsrechtlich als "Eigentum" geschützte Hechtsposition zu bejahen ist, jedenfalls nicht_al 1 ein dai’auf abzustellen, ob und welche Flanungsmaßnahmen - sei es in Form der unverbindlichen Vorplanung oder in Form eines verbindlichen Bebauungsplanes oder von Baulinien - von der zuständigen Behörde getroffen worden sind. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob dieses Grundstück bei vernünftiger Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung aller Umweltverhältnisse einschließlich der historischen Entwicklung, also aus seiner Gituationsgebundenhoit heraus, zur Zeit d©3 Eingriffs objek- tiv auch in dor Weise nutzbar war, in dor os der Eigentümer künftig nicht soll nutzen dürfen • Daß für dio FragQ-? oh Grundeigontun als Bauland zu werten ist, jedenfalls nicht allein auf das Bost oho n von Baulinien nach &!■■■ und sonstigem Baurccht ahgo3tellt worden kann und darf, erhellt im übrigen de oh daraus, daß im Falle einor schon länger bestehenden tatsächlichen Bebauung eines Grundstücks trotz Fehlon3 oder mangelnden Eachweisos von behördlich festgesetzten Baulinien (vg^^Siimreich-Schels-Steinhauser, Baupolizeirecht 1927, Seite 36) diosem Grundstück die Eigenschaft als Bauland schlechterdings nicht abgesprochen wordon kann,und'daß die Ablehnung der Festsetzung von Baulinien z.B. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wiederaufbau eines kriegszerotörten Gebäudes in diesem Fall sv/eifelsfroi eine Teil-Enteignung dar stellen würde. Zwar spielt insbesondere für die Abgrenzung von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter oder nutzbarer Fläche gegenüber Bauland die Planung eine wesentliche, aber doch nicht die allein entscheidende Hollo; von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung dieser Frage sind vielmehi* auch in diesen Fällen Lage und Beschaffenheit dos Grundstücks sowie seine gesamten UmweltVerhältnisse (vgl, Urt, des Senats in I*M Art, H (Ce) GG Kr, 25 und in' BGHZ 39, 198, 2o9 ff)« Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es für die Frago des Umfanges des nach Art«, l# GG geschützten Eigentums allein darauf abstollt, ob Baulinien im Sinne der &■■■■■ Bauordnung für das frühor den Klägern gehörige Grundstück Plan Nr, ■■ 1/2 (Parkgoländo) behördlich festgesetzt sind oder nicht. Es kann durchaus die Hegel sein., daß die Versagung der Festsetzung oder die Änderung von Bauli-nion nach dor &■■■■■ Bauordnung (und dem sonstigen bB~ ■■■■ Baurecht) keine Enteignung ist, wie der 3B|B|Bi Verwaltungsgorichtshof in mehreren Entscheidungen angenommen hat (Urtoilo vom 29c Juni 1955 in B^B«, 1955, 259, und vom 16„ Februar 196o, teilweise abgcdruckt in 5^Po VerwBl, i960, 126), weil nämlich die Versagung der Festsetzung von Baulinien oder ihre Änderung dem Eigentümer mit Rücksicht auf die Situationsgebundonheit seines Grundstücks in dor Regel nichts "nimans11, und daß somit die Regelung der Baulinien durch die vorkonstitutionolle Münchener Bauordnung und B^^H^ Bauordnung nicht generell gegen die Eigentumsgarantio dos Art* 14 GG verstößt» Bas schließt jedoch nicht aus«, daß im Sinzelfall die Versagung der Baulinienfest-setzung auf dor Grundlage der Bauordnung nach dom Gesagten eine Enteignung darstellt oder jedenfalls derstellen kann, nämlich wenn und soweit hierdurch die von der Natur der Sache her bereits gegebene oder vorhandene Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit des Grundstücks oder das tatsächliche "Hinoinv/achsen" dos Grundstücks in die Bebaubarkeit dem Eigentümer in Wirklichkeit "genommen” wird» Hier ist aber von den Klägern so viel an Eigentümlichkeiten und ümweltverhältnissen des Grundstücks Plan Nr0 1/2 vorgotragen worden, daß auch diesem bisher nur als Parkgelände tatsächlich benutzten Grundstück - das nur Teil des unstreitig oine wirtschaftliche Einheit bildenden Ge3amt-grundstücks ist-dio Bebaubarkeit aus seiner Situationsge-bu.ndenheit heraus jedenfalls innewohnen kann, zu demindest z»B» zu dem weiteren Ausbau der bereits vorhandenen Klinik, worauf die Kläger im Revisionorechtszug mit Recht hingewiesen haben» Bonn auch bei dem Grundstück Plan Nr» 1/2 (Parkgelände) handelt es sich um ein schon 1893 mit 1,6o Mark je qm, also mit einem für damalige Verhältnisse nicht geringen oder für Ackerland jedenfalls nicht ohne weiteres üblichen Preis erworbenes Grundstück, das soit langem voll erschlossen ist, in einem ringsum bebauten Gelände an. einer - unter Abtretung von Straßengoländo und Beteiligung des Grundeigentümers an den Kosten dos Straßenbaus - ausgebauten Straße liegt, für das zusätzlich im Wege des . früher in B^BI^ üblichen Servituts (vgl» Helmreich-Schels-Steinhausor, aaO S» 21) sogar eine bestimmte Bauweise dem Eigentümer zur Pflicht gemacht war, und für das schließlich zehn Hausnummern ausgespart waren* Eine ganz andere, in diesem Zusammenhang nicht zu erörternde Frage ist, in welcher Form die Bebauung hätte öurchgeführt werden können oder dürfen* Dabei braucht hier nur angeiaerkt zu werden^ daß die Kläger - nach ihrer Behauptung auch schon Dr,Kerl selbst in den Jahren I940/4I - von vornherein eine Bebauung dieses Parkgrundstücks in "aufgelockerter Bauweise" in Auge hatten (urspi'ünglich mit neun Villengrund-stückcn), während nunmehr der neuen Eigentümerin, der Dfl^- p die Parzellierung und Bobauung dieses Parkgrundstücks mit fünf Villengrundstücken genehmigt worden ist* Alle erörterten Umstände machen jedenfalls deutlich, daß nach dom Bigentumsbegriff, wie ihn Art, 1# GG nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Auge hat, hier eine schon 1955 vorhandene und nach Art, 14 GG geschützte Vermögenswerte Rechtsposition dor Erbengemeinschaft in Form der grundsätz-lichcn Bebaubarkeit dieses Grundstücks naheliegt und diese nicht allein deshalb verneint werden kann, weil in formaler Hinsicht noch keine Baulinien für dieses Grundstück festgesetzt worden sind, worauf das Berufungsgericht irrigerweise ausschließlich abgestellt hat. Ist aber eine solche Vermögenswerte Rechtsposition der Ex'bengemeinschaft zu bejahen, so würde in dem 1955 ausgesprochenen generellen Bauverbot auch eino entscnädigungspflichtigo Enteignung gesehen werden müssen. Da das Berufungsgericht den Klageanspruch unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten bisher nicht oder jedenfalls nicht ausi’eichend. geprüft hat und hierzu weitere rochts-erhoblicho tatsächliche FeststeHungen getroffen werden könnten und zur Höhe einer gegebenenfalls zuzusprechenden Entoig-nungsontSchädigung auch getroffen werden müssen, verweist dor erkennenda Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur and erweitern Verhandlung und Entscheidung ar» das Berufungsgericht zurück; ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisicnsrechtszuges zu überlassen. 4«) Durch die Zurückverweisung der Sache erhält das Oberlandesgericht zugleich die Gelegenheit, in eine Überprüfung dos von ihm als unstreitig angenommenen und seiner Entscheidung als allein erheblich zugrundegelegten Sachverhalts einsu-treton, daß nämlich für das Grundstück Plan Nr« 1/2 (Psrkgoländo) Bauiinien fehlten oder früher nicht festgesetzt oder fostgolegt seien. Hierzu haben die Kläger in der Revi-sionsinetanz als - nach ihrer Ansicht - auch in diesem Hechtszug zu beachtenden Eostitutionsgrund nach § 58o Hr, 7 b ZPO (vgl, hierzu: BGHZ 5,24o) vorgetragen; Erst nach Erlaß des angefochtenen Berufungsurteils seien durch Zufall bisher don Klägern schuldlos unbekannte, das Grundstück betreffende Pläne mit Genehmigungsvermerken der Baubehörde aufgefunden wordon, Diese aus den Jahren 19o4 bis. 1927 stammenden Pläne, die aus Anlaß von Bauten Br,Karl HflP auf seinem Grundstück in diesem Zeitraum (s«Ba Bau einer Villa mit späterer Änderung; Erweiterungen und Änderungen der Kuranstalt einschließlich Nebengebäuden; Bau einer Walakapelle) erstellt worden soien und insbesondere entsprechende amtliche Genehmigungsvermerke der Lokalbaukommission enthielten, wiesen eine Baulinie um das gesamte Grundstück sowie eine Vorgartenlinie an der ganzen Frontlänge der iVolfratshauser Straße aus, so daß diese beiden Bauiinien auch das Grundstück Plan Nr, HB 1/2 mit umfaßten. Hierbei erscheine weiter beachtenswert, daß in einzelnen Fällen die ,rBauliniQ,,. (= Gebäudefluchtlinio) mit roter Farbe und die ’‘Vorgartenlinie'1 grün eingezeichnet worden seien, also in einer Form, wie sie jedenfalls der früheren Baulinienregolung in entspreche (vgl, Englert-Mang., ^HBBHB Bauordnung 1957, Vor hem, vor § 1 S, 48/49; Helm-roich-Schels-Stoinhauser aaO S, 39), Der erkennende Senat hat wegen der schon aus sachlichrechtlicho Gründen erforderlich gewordenen Aufhebung des Berufungsurteils davon abgesehen* oino Entscheidung darüber zu treffen* ob dieso von der Revision vorgelegten und von den Klägern entsprechend ihrer Glaubhaftmachung erst nach Erlaß des angefochtenen Beru-fungcurtoils ’‘aufgefundenen Urkunden” geeignet sind* eine Rösti-tutionoklage der Kläger entsprechend § 58o Nr» 7b ZPO fiir zulässig zu halten mit der Folge* daß bejahendenfalls unter Aufhebung des Berufungsurteils die Prüfung und Entscheidung der weiteren Frage* ob die Kläger mit dem von ihnen geltend gemachten .Restitutionsgrund nach seinen tatsächlichen Voraussetzungen endgültig durchzudringen vermöchten* ebenfalls dem Oberlandesgericht als Tatrichter übertragen werden müßte» Denn durch die schon aus sachlichrechtlichen Gründen erfolgte Zurückverweisung wird die Sache in den Stand boim Erlaß dos angefochtenen Urteils versetzt* und damit erhalten die Kläger Gelegenheit* den von ihnen bisher zur Zulässigkeit einer Restitution im Revisions-rochtszug vorgotragenon Sachverhalt im Rahmen des § 529 Abs„ 1-5 ZPO auch im erneuten Berufungsverfahren vorzutragen und eine Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber herbeizuführen» Br» Kreft Br„ Beyer Br» Pagendarm Gähtgens Br» Reinhardt