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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 28» Dezember 1956 wird zurückgewiesen» Tatbestand Im Jahre 1954 hat die Gemeinde Kellen einen Leitplan nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz aufgestellt; in ihm waren die der Klägerin gehörenden und zur Austonung vorgesehenen Grundstücke als Industriegelände ausgewiesen. Auf Veranlassung des Wasserwirtschaftsamtes I in Düsseldorf wurde der Leitplan von der Gemeinde am 30» November 1954 dahin abgeändert , daß eine neben dem Abwasse^rpumpwerk der Stadt Kleve gelegene Parzelle der Klägerin als ’'Reserviert für das Abwasserpumpwerk" vermerk- wurde, und in dieser Porm im .Dezember-1954 von dem Regierungspräsidenten gelTGfi- Die Klägerin fühlte sich durch die Eintragung des Vermerks beeinträchtigt und beauftragte ihren Bruder, Rechtsanwalt Dr, KMV in köÄ, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen o Dieser wandte sich in der Angelegenheit an den Pach-verband der Klägerin, die Gemeinde Kellen, den Oberkreisdirektor in Kleve und mit einem Schreiben vom 18» Pebruar 1956 an das Stesserwirtschaftsamt; in dem Schreiben wies er darauf hin, der Vermerk hindere die Austonung des Grundstücks und füge der Klägerin einen Nachteil zu, für den sie entschädigt werden müsse. Sie beruft sich darauf (§ 839 BGB, Art,34 GG), das Y/asserwirtschaftsamt habe schuldhaft pflichtwidrig zunächst den Vermerk und damit das Verbot der Austonung ohne jede sachliche Prüfung und Rechtfertigung veranlaßt, sodann nach dem Empfang des schreibens der Landbauaußenstelle vom 25» Mai 1955 nicht für die Streichung des jetzt auf jeden Pall zwecklos gewordenen Vermerks in dem Leitplan gesorgt. Nach Art* 5 DVO hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Leitplanes insbesondere die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer zu beteiligen, ferner, soweit land-oder forstwirtschaftlich genutzte Plächen betroffen sind, das Kreissiedlungsamt, das Landeskulturamt und die Landwirtschaftskam-merc Außer diesen Stellen sind nach Ziffer III 4°0« der Richtlinien zu dem Aufbaugesetz (Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau vom 25» September 1952, MinBl NRW 1507), soweit nötig, insbesondere noch zu beteiligen Baugenehmigungsbehörde, Porstamt, ^-andesstraßenbauamt, Höhere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaft samt, .iasser-und Schiffahrtsamt, Bundesbahnstellen, Bergamt, Landeskonservator:. geschlossen v/erden können, sondern nur, daß den Stellen die Planungsabsichten oder die Planungsunterlagen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind und daß mit ihnen über die vorgebrachten Gesichtspunkte verhandelt werden muß (vgl« Ernst-Friede aaO)o Die Gemeinde kann, wiederum mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nach § 9 Abs» 1 des Gesetzes ihren Leitplan ändern und ergänzen, wenn die Entwicklung dies fordert; sic kann nach Genehmigung der höheren ver-waltungsbehörde auch im einzelnen Pall Ausnahmen von einer Festlegung des Leitplanes zulassen (§ 9 Abs,2). Laufe der Zeit möglicherweise wechselnden Verhältnissen und Erkenntnissen gerecht wird« Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht zu verantwortenden Mehrarbeit und zu einer Aufblähung des Verwaltungs- und sachlichen Apparates der beteiligten Stellen führen« Las Gesagte bedeutet dem Grundsatz nach: Lie von der Gemeinde zu beteiligenden Stellen brauchen ihre Stellungnahmen nur zu überprüfen, wenn die Gemeinde anläßlich einer periodischen Überprüfung des Leitplanes oder aus einem besonderen Grunde an sie zwecks entsprechender Äußerung herantritt« Ob und in welcher Y/eise eine dieser Stellen auch tätig werden muß, wenn ein von dem Leitplan Betroffener, wie hier die Klägerin durch Rechtsanwalt mit Schreiben vom 18« Februar 1956, an sie herantritt, kann dahinstehen« Lenn nach dem Empfang des Schreibens vom 18o Februar 1956 ist das Wasserwirtschaftsamt jedenfalls sachgerecht tätig geworden« Ebenso braucht nicht entschieden zu v/erden, ob bei besonderen Umständen eine zu beteiligende Stelle aus ihrem vorangegangenen Tun zur Rücknahme einer früheren Erklärung verpflichtet wird« Lenn die Zuschrift der Landbauaußenstelle vom 25« Mai 1956 fällt in den Kreis der Umstände, die das Wasserwirt schaft samt zwar vormerken und bedenken mußte, denen es aber grundsätzlich im Sinne des Gesagten erst durch eine Äußerung Rechnung tragen mußte, wenn es von der für den Leitplan verantwortlichen Gemeinde um die Abgabe einer Erklärung angegangen v/urde« Ist dem aber so, dann ist für die vom Berufungsgericht angenommene Amtspflichtverletzung kein Raum« La ferner bereits das Berufungsgericht zutreffend verneint hat, daß Beamte des Wasserwirt schaft samts sich im Zusammenhang mit der Aufnahme des Vermerks in den Leitplan einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts, wie geschehen, wieder herzustellen und zugleich die Klägerin, weil unterlegen, auch mit den Kosten des Berufungs-und des Revisionsverfahrens su belasteno Br«, Bagendarm Br«, Weber Br«, Beyer Br«, Hußla Gähtgens

Zitierte Normen: § 839 BGB
RevisionKleveAufbaugesetzAufstellungLeitplanesKlägerinLeitplanGemeindeStelle

Volltext der Entscheidung

2150 094
XXX ZB. 59/59
Verkündet am 14o März I960 Scheibl, Juatizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftesteile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. M -
gegen
 Kelma K in Kef
 Inhaberin der Firma HHiwerke SMBstrasse (B,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14o März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr» Weber, Dr* Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29* Januar 1959 aufgehoben»
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 28» Dezember 1956 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Im Jahre 1954 hat die Gemeinde Kellen einen Leitplan nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz aufgestellt; in ihm waren die der Klägerin gehörenden und zur Austonung vorgesehenen Grundstücke als Industriegelände ausgewiesen.
Auf Veranlassung des Wasserwirtschaftsamtes I in Düsseldorf wurde der Leitplan von der Gemeinde am 30» November 1954 dahin abgeändert , daß eine neben dem Abwasse^rpumpwerk der Stadt Kleve gelegene Parzelle der Klägerin als ’'Reserviert für das Abwasserpumpwerk" vermerk- wurde, und in dieser Porm im .Dezember-1954 von dem Regierungspräsidenten gelTGfi-
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Die Klägerin fühlte sich durch die Eintragung des Vermerks beeinträchtigt und beauftragte ihren Bruder, Rechtsanwalt Dr, KMV in köÄ, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen o Dieser wandte sich in der Angelegenheit an den Pach-verband der Klägerin, die Gemeinde Kellen, den Oberkreisdirektor in Kleve und mit einem Schreiben vom 18» Pebruar 1956 an das Stesserwirtschaftsamt; in dem Schreiben wies er darauf hin, der Vermerk hindere die Austonung des Grundstücks und füge der Klägerin einen Nachteil zu, für den sie entschädigt werden müsse. Das Wasserwirtschaftsamt, dem gegenüber die Landbauaußenstelle der Landwirtschaftskammer Rheinland in Krefeld am 25. Mai 1955 ihren ursprünglichen Vorschlag, die Kläranlage der Stadt Kleve bei dem Pumpwerk einzurichten, zurückgenommen hatte, benachrichtigte unter dem 22o März 1956 nunmehr die Gemeinde Kellen davon, daß nach einer gepflogenen Rückfrage die Stadt Kleve an dem Verbot der Austonung des Grundstücks kein Interesse habe.
 
Er bat gleichzeitig die Gemeinde Kellen, die Angelegenheit mit der Stadt Kleve zu klären, den Leitplan zu berichtigen und die Klägerin dementsprechend zu verständigen. Die Gemeinde Kellen unterrichtete ihrerseits am 27» März 1956 die Klägerin davon, es bestünden keine Bedenken gegen die Ausziegelung, der Leitplan der Gemeinde werde demgemäß geändert worden. Letzteres geschah dann auch,
 Rechtsanwalt Dr, KHM berechnete der Klägerin für seine Bemühungen Anwaltskosten in Höhe von 1 741?32 DM«.
Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des beklagten Landes, diesen Betrag an sie zu zahlen. Sie beruft sich darauf (§ 839 BGB, Art,34 GG), das Y/asserwirtschaftsamt habe schuldhaft pflichtwidrig zunächst den Vermerk und damit das Verbot der Austonung ohne jede sachliche Prüfung und Rechtfertigung veranlaßt, sodann nach dem Empfang des schreibens der Landbauaußenstelle vom 25» Mai 1955 nicht für die Streichung des jetzt auf jeden Pall zwecklos gewordenen Vermerks in dem Leitplan gesorgt.
Das Landgericht hat die Klage, die bis dahin nur auf die erstgenannte Pflichtverletzung gestützt war, abgewiesen o Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin? ihrem neuen Vortrag folgend, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent sehe idungsgründe:
Das angefochtene Urteil führt zunächst des näheren
 
aus9 das uasserwirtschaftsamt habe, weil bei der Wahl des Standortes der Kläranlage der Stadt Kleve das Gelände beim Abwasserpumpwerk und damit auch das Grundstück der Klägerin in Betracht gekommen sei, hinreichenden Anlaß gehabt, dafür zu sorgen, daß der Vermerk in dem Leitplan der Gemeinde Kellen aufgenommen wurde, überdies habe das Vasserwirtschaftsamt auf etwaige Vorstellungen seitens der Klägerin hin auf eine zeitliche Abstimmung der Errichtung der Kläranlage mit der Austonung der Parzelle hinwirken wollen. Das Urteil nimmt dann aber zu Gunsten der Klägerin an: Nach dem Schreiben der Landbauaußenstelle vom 25. Mai 1955 sei jeder Grund für eine Errichtung der Kläranlage bei dem Abwasserpumpwerk weggefallen und für die Anlage nur noch, wie dem Wasserwirtschaftsamt bekannt gewesen sei, ein seit jeher von der Stadt Kleve gewünschter Platz bei Salmorth in Frage gekommene Das Wasserwirtschaft samt hätte daher von sich aus und alsbald auf die Streichung des Vermerks bedacht sein müssen; der zuständige Beamte des Amtes habe es aber fahrlässig pflichtwidrig übersehen, auf die Streichung hinzuwirken; gegebenenfalls sei die fahrlässige Pflichtverletzung darin zu finden, daß der Beamte nicht früher die Aufnahme des Vermerks in den Leitplan bei dem Amt aktenkundig gemacht habe, so daß der Vermerk beim Wasserwirtschaftsamt in Vergessenheit habe geraten können.
Diese dem Beklagten ungünstige Überlegung hält, worin der Revision im Ergebnis recht zu geben ist, einer Nachprüfung nicht stand. Sie verkennt die Stellung, die das Y#asserwirtschaftsamt bei der Aufstellung und Abänderung eines Leitplanes nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen einnimmt,
 Die Aufstellung des Leitplanes, in dem die beabsichtigte Entwicklung des städtebaulichen Aufbaus der Gemeinde als Ganzes und die grundlegenden, zur Durchführung der Planung erforderlichen Maßnahmen darzustellen sind, ist Aufgabe, und zwar Selbstverwaltungsaufgabo der Gemeinde (§§ 5,2 des Nordrhein-Westfälisehen Aufbaugesetzes in der Passung vom 29o April 1952)o Der Plan bedarf nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes der Genehmigung der Aufsicntsbehörde* Bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung des Planes hat die Gemeinde nach Art* 5 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem Aufbaugesetz vom 15c Juni 1950 - im folgenden kurz DVO - die zuständige Bezirksplanungsstelle um Bekanntgabe der Ab-sichten der Landesplanung zu ersuchen. Nach Art* 5 DVO hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Leitplanes insbesondere die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer zu beteiligen, ferner, soweit land-oder forstwirtschaftlich genutzte Plächen betroffen sind, das Kreissiedlungsamt, das Landeskulturamt und die Landwirtschaftskam-merc Außer diesen Stellen sind nach Ziffer III 4°0« der Richtlinien zu dem Aufbaugesetz (Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau vom 25» September 1952, MinBl NRW 1507), soweit nötig, insbesondere noch zu beteiligen Baugenehmigungsbehörde, Porstamt, ^-andesstraßenbauamt, Höhere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaft samt, .iasser-und Schiffahrtsamt, Bundesbahnstellen, Bergamt, Landeskonservator:. Auch eine Beteiligung privatrechtlicher Vereinigungen, wie der Haus-und Grundbesitzervereine, Mietervereine, wird bei gegebenen Umständen empfohlen (vgl.Ernst-Friede, Kommentar zu dem Aufbaugesetz Nordrhein-Westfalen 4oAufl. §§ 5 - 7, Anm.4)o Dabei bedeutet Beteiligung nicht, daß die anzuhörenden Stellen ihre Zustimmung zur Planung erteilen müssen. und ohne eine solche die Planungsarbeiten nicht ab-
geschlossen v/erden können, sondern nur, daß den Stellen die Planungsabsichten oder die Planungsunterlagen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind und daß mit ihnen über die vorgebrachten Gesichtspunkte verhandelt werden muß (vgl« Ernst-Friede aaO)o Die Gemeinde kann, wiederum mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nach § 9 Abs» 1 des Gesetzes ihren Leitplan ändern und ergänzen, wenn die Entwicklung dies fordert; sic kann nach Genehmigung der höheren ver-waltungsbehörde auch im einzelnen Pall Ausnahmen von einer Festlegung des Leitplanes zulassen (§ 9 Abs,2). Bei Änderung und Ergänzung des Leitplanes ist das gleiche Verfahren einzuhalten wie bei Aufstellung des Leitplanes (vgl, Ernst-Friede aaO § 9 Anm. 1). Nach Ziff.III 6 der genannten Richtlinien soll der Leitplan spätestens nach fünf Jahren jeweils darauf überprüft werden, er den an ihn zu stellenden Anforderungen noch genügt.
Danach ist von einer sich mit der Aufstellung eines Leitplans befassenden Gemeinde eine Vielzahl von anderen Stellen, insbesondere von Fachbehörden, zu hören. Diese können Anregungen geben und Bedenken anmelden. Ein Hit-bestimmungs-oder Widerspruchsrecht steht ihnen nicht zu,
 Hit der Anhörung und ihrer Äußerung ist die Tätigkeit jener anderen Stelle an sich beendet. Nun können, worauf die Revision mit Recht hinweist, neuere Ereignisse und Einsichten den Leitplan änderungs-und ergänzungsbedürftig machen. Darüber zu wachen, ob der Leitplan auch künftig den Gegebenheiten und Anforderungen gerecht wird, ist in erster Linie Sache der Gemeinde. Die Richtlinien verpflichten sie ausdrücklich zu einer spätestens fünfjährigen Überprüfung. Die von der Gemeinde angehörten stellen brauchen aber nicht von sic^Sarauf achten, ob ihre Stellungnahme nicht durch neue Umstände überholt worden ist, und ob der von der Gemeinde aufgesteilte Leitplan noch den im
 
Laufe der Zeit möglicherweise wechselnden Verhältnissen und Erkenntnissen gerecht wird« Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht zu verantwortenden Mehrarbeit und zu einer Aufblähung des Verwaltungs- und sachlichen Apparates der beteiligten Stellen führen« Las Gesagte bedeutet dem Grundsatz nach: Lie von der Gemeinde zu beteiligenden Stellen brauchen ihre Stellungnahmen nur zu überprüfen, wenn die Gemeinde anläßlich einer periodischen Überprüfung des Leitplanes oder aus einem besonderen Grunde an sie zwecks entsprechender Äußerung herantritt« Ob und in welcher Y/eise eine dieser Stellen auch tätig werden muß, wenn ein von dem Leitplan Betroffener, wie hier die Klägerin durch Rechtsanwalt mit Schreiben vom 18« Februar 1956, an sie herantritt, kann dahinstehen« Lenn nach dem Empfang des Schreibens vom 18o Februar 1956 ist das Wasserwirtschaftsamt jedenfalls sachgerecht tätig geworden« Ebenso braucht nicht entschieden zu v/erden, ob bei besonderen Umständen eine zu beteiligende Stelle aus ihrem vorangegangenen Tun zur Rücknahme einer früheren Erklärung verpflichtet wird« Lenn die Zuschrift der Landbauaußenstelle vom 25« Mai 1956 fällt in den Kreis der Umstände, die das Wasserwirt schaft samt zwar vormerken und bedenken mußte, denen es aber grundsätzlich im Sinne des Gesagten erst durch eine Äußerung Rechnung tragen mußte, wenn es von der für den Leitplan verantwortlichen Gemeinde um die Abgabe einer Erklärung angegangen v/urde« Ist dem aber so, dann ist für die vom Berufungsgericht angenommene Amtspflichtverletzung kein Raum«
La ferner bereits das Berufungsgericht zutreffend verneint hat, daß Beamte des Wasserwirt schaft samts sich im Zusammenhang mit der Aufnahme des Vermerks in den Leitplan einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts, wie geschehen, wieder herzustellen und zugleich die Klägerin, weil unterlegen,
 auch mit den Kosten des Berufungs-und des Revisionsverfahrens su belasteno
 Br«, Bagendarm	Br«,	Weber	Br«,	Beyer
 Br«, Hußla
 Gähtgens