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BGH · Ill ZE 59/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 59/5

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadens-ersatzansprüche wegen eines Unfalles auf der DflHstra-ße der Beklagten bei Schneeglätte geltend* Die Beklagte treffe ein Verschulden schon deshalb, weil sie überhaupt keine Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Streupflicht getroffen, sondern sich allein auf die Maßnahmen des Straßenbauamtes und des Straßenwärters SfllNMI verlassen habe« Ihr - der Klägerin - sei es trotz größter Sorgfalt nicht möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden; sie habe auf dem Wege kleine Schritte gemacht und sei vorsichtig gegangen. Von ihrem Schaden, der sich aus Verdienstausfall, Mehraufwendungen für-den Unterhalt des Sohnes und einem Schmerzensgeld zusammensetzt, hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 1 100 DM geltend gemacht und demgemäß ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1,100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem i4.Juli 1956 zu zahlen. Da der Landkreis für die Verkehrssicherheit auf der Unfallstraße als Ortsdurchfahrt einer Xreis-straße aufzukommen habe, sei sie nicht die richtige Beklagte. Es könne ihr nicht zugemutet werden, alle Wege in der Gemeinde zu bestreuen« Ein Streuen am Unfalltag sei auch wegen der hohen Schneelage und des wirbelnden Schnees zwecklos gewesen und hätte den Unfall der Klägerin nicht verhindern können. Ein Verschulden entfalle ferner deshalb» weil der Polizeimeister $VHHHH^die Straße am Unfalltage für ordnungsmäßig begehbar gehalten habe und weil sie - die Beklagte - von einer sorgfältigen Erfüllung der.Streupflicht durch den besonders zuverlässigen Straßenwärter SflHHB» der überdies noch der Kontrolle durch den Straßenmeiater und das Straßehbauamt unterlegen habe» Überzeugt gewesen sei und auch habe sein können. Bie Beklagte hat mit einer Anschlußberufung v/ider-klagend begehrt, festzustellen, daß der Klägerin auch für die Zeit nach dem 1. 1.) Die Bevision wendet sich in erster Linie gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Bußgänger hätten sich zur Unfallzeit auf der Fahrbahn bewegen müssen, weil sowohl der Fußweg (Bürgersteig) an der Unfallstraße - das ist unstreitig - als auch der diesem gegenüberliegende -Straßenrand infolge der vom Schneepflug (des Straßenbauamtes) abgelagerten Schneemassen unbegehbar gewesen seien. Das Oberlandesgericht widerspricht sich jedoch nicht - wie die Bevision meint wenn im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt wird, der dem Fußweg gegenüberliegende feste Sandstreifen (Straßenrand) sei nur "teilweise* mit Schneemassen bedeckt und "insoweit* unbegehbar gewesen, während in den Urteilsgründen (BU S.14) ganz allgemein der gegenüberliegende Straßenrand als unbegehbar bezeichnet worden ist, so daß die Fußgänger auf dem Fahrweg selbst hätten gehen müssen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,'daß die Fußgänger am Unfalltag ^ sich auf der (asphaltierten) Fahrbahn selbst bewegen mußten und somit auch für die Klägerin eine zwingende Hotwendigkeit bestand, die Fahrbahn selbst als Gehweg zu benutzen, ist also nioht zu beanstanden. Denn die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei auf Grund $ 1 PrWegBG verpflichtet gewesen, mindestens innerhalb des Ortskerns, in dem sich die Unfallstelle befindet, zur Sicherung des Fußgängerverkehrs wenigstens auf einer Seite der Fahrbahn zu streuen, ist rechtlich bedenkenfrei. Zutreffend geht das Berufungsgericht von den wiederholt vom erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsätzen aus, daß die mit*der Beinigungspflicht nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz verbundene Streupflicht ihrem Bas bedeutet, daß der Streupflichtige bei Glätte keineswegs alle öffentlichen Wege bestreuen muß, aber jedenfalls die Wege - und vor allem Fußgängerwege innerhalb geschlossener Ortschaften wenn und soweit hierzu ein Bedürfnis des Verkehrs besteht (vgl.auch Urt.des Senats vom 30. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich auf der Ortsstraße zu demindest im Bereich der Unfallstelle ein nicht unbedeutender Verkehr abspielt, der nach seiner Ansicht eine Sicherung des Fußgängerverkehrs durch Streuen bei Glätte bedingt. Benn aus den «sonstigen tatrichterlichen Feststellungen und dem übrigen unstreitigen Sachverhalt - daß nämlich die im Ortskem liegende Meierei und Bäckerei, aber auch die den Einwohnern mehrerer Ortschaften dienende, * an der Ortsstraße liegende Apotheke einen für dörfliche Verhältnisse regeren Verkehr bedingen, die Unfallstraße auch von mindestens 15 - 20 Kindern auf dem Schulweg und von einigen Fostabholem begangen werden muß - ergibt sich zur Genüge, daß ein Bedürfnis zur Sicherung des Fußgängerverkehrs an der Unfallstelle anzuerkennen ist. Juni 1958 III ZH 76/57)* Wenn der Berufungsrichter hierzu ausführt, daß an der tfnfallstelle die Ver-kehrsverhältnisse gegenüber dem sonstigen, typisch dörflichen Verkehr erheblich anders gelagert seien und das Bestreuen wenigstens eines Streifens auf der einen Seite der Fahrbahn mindestens innerhalb dieses.gekennzeichneten Örtskems nur einen geringen personellen und finanziel- . Auch darauf, ob der zuständige folizeibeamte ein Streuen für erforderlich hielt oder nicht und er die bisherige Übung - nämlich das Nichistreuen durch die beklagte Gemeinde - billigte, kommt es für die frage, ob objektiv eine Streupflicht der Beklagten bestand, nicht an. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe hier mindestens einen Streifen, auf einer Seite der fahrbahn zur Ermöglichung und Sicherung des Fußgängerverkehrs bestreuen müssen, weil bei der gege-benen Situation ein Fußgänger • an der Unfallstelle notwendigerweise zu dem Sichfortbewegehr*auf der (asphaltierten) Fahrbahn habe gehen müssen, ist Jedenfalls zutreffend; sie steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung für ähnlich gelagerte fälle in Übereinstimmung (vgl. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19 .Mai 1958 in BGHZ 27, 2?&.mit näherer Begrühdung, auf die hier Bezug ♦ genommen werden kann-, ausgeführt hat, haftet eine Gemeinde, deren verfassungsmäßig Berufenes’Organ die zur Durchführung der Reinigungs«*uhd Streupflicht nach § 1 PrWegRG erforderlichen .organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht ausreichend getroffen hat, für Unfallschäden, die auf Richterfüllung der Reinigungs-und Streupflicht beruhen, nach §§ 823 Abs.2, 89, 31 BGB. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sieht das O^erlandesgcriclit hier gerade darin, daß sie trotz Kenntnis des Schutzgesetzes (§1 BrWegHG) überhaupt keinerlei konkrete Maß- * nahmen, vor allem keine praktischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht getroffen habe, und sie aiieh niemals Überprüfungen vorgenpmmen habe, ob5 ein Streuen erforderlich sei. Was die vom Berufungsrichter festgestellte Kenntnis des Schutzgesetzes anlangt, ,so Kommt es nicht .darauf an, oh - worauf die Revision ahheben will - der Bürgermeister der Beklagten in' allen Einzelheiten die "richtigen1* Vorstellungen von der der Beklagten obliegenden Streupflicht, insbesondere über deren genauen Umfang, gehabt hat, wenn nur - und das stellt das Oberlandcsgericht bedenkenfrei fest - Überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Sicherung r Da die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht allein darin zu sehen ist, daß diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Streupflicht überhaupt keine eigene verwal-. Bie Beklagte vermag sich auch nicht damit zu ent«» lasten, daß das Landgericht in seinem Urteil eine Verletzung der Streupflicht der Beklagten verneint hat. Verwaltungsbehörde, wenn ein Kollegialgericht die Verletzung einer Amtspflicht objektiv verneint hat, auf fälle, der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Organe von Öffentlichrechtlichen Körperschaften, deren Haftung sich nach $ 823 BGB bemißt, überhaupt angewendet werden kann. Bonn hier ist auch das Landgericht davon ausgegangen» daß nach § 1 PrWegRG für die Beklagte grundsätzlich eine Streupflicht bestehe, daß diese aber nur deshalb von ihr nicht verletzt worden sei., Bemgegenüber bejaht das Oberlandesgericht ein besonderes Bedürfnis des Verkehrs zu dem Bestreuen der Unfallstelle, weil es in tatrichterlicher Würdigung hier einen nicht unbedeutenden allgemeinen Verkehr, der von typisch dörflichen Verkehrsverhältnissen abweicht, und nimmi? rieht von einem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt ausgeht, der auch eine andere rechtliche Beurteilung verdient, sind die zugunsten der Beklagten sprechenden Rechts au sfÜhrungen des Landgerichts nicht geeignet, sie zu entlasten# Bas gleiche gilt auch, soweit die Revision mit den Urteilen des Reichsgerichts in JW 1913 S*S59 und in Recht 1912 Nr*1442 « Seuff#Arch.67 Insoweit ist sehen der Ausgangspunkt der Revision, die Klägerin habe “ohne Hotwendigkeit die Straße und nicht den von Schneemassen (teilweise) freien Seitenstreifen benutzt“, unzutreffend, wie sich aus den Ausführungen oben unter 1) ergibt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
UnfallstelleGemeindeStraßeFahrbahnStreuenKlägerinStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

¥4*
Amtliche Sammlung? nein
076
Zvtm Umfang der Streupflicht in kleinen Gemeinden, soweit die Sicherheit des Itißgfthgerverkehrs in Rede öteht.
BGH, Urt.v.I.Oktober 1959 - HI Z® 59/58 OLG Schleswig
 Ill ZE 59/5.6
Verkündet am 1. Oktober 1959 IBM, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde G ihren Bürgermeister,
 vertreten durch
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Reviaionsklägerin,
• jProseßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
di^»oth^erin Ingeborg £
in

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br .Arndt, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht scannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. December 1957 wird surückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten Revisionsverfahrens su tragen.
' ' * \ .
Ton Hechts wegen
 Jatbestand^.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadens-ersatzansprüche wegen eines Unfalles auf der DflHstra-ße der Beklagten bei Schneeglätte geltend*
Die Klägerin, die zur Unfallzeit bei der in der beklagten Gemeinde gelegenen Apotheke angestellt war, beging am 25. Bebruar 1956 gegen 12,40 Uhr auf dem fege zur Apotheke die DflPstraße, die die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße ist» In Höhe des Anwesens des Bauern
 stürzte sie infolge der Straßenglätte auf dem Bahrweg an der Straßenseite, an der sich ein mit Steinen abgegrenzter, fester Sandweg für Bußgänger befindet. Dieser Bußweg war zur Unfallzeit nicht begehbar, weil dort Schneemassen lagerten. Die der Unfallstelle gegenüberliegende Straßenseite hat keinen besonderen Bußgänger-weg$ hier geht die asphaltierte Bahrbahn ohne Kantstein in einen festen Sändstreifen über, der am fraglichen Tag ebenfalls teilweise mit Schneemassen bedeckt war. Die DflBstraße ist die Hauptverkehrsstraße der beklagten Gemeinde, auch für den Bußgängerverkehr. Die nähere Umgebung der Unfallstelle bildet ein kleiner Dorfplatz, auf dem sich in der Kitte die Dorf eiche befindet und der von der Meierei und einer Bäckerei auf der einen und dem Anwesen des Bauern Ptfläüf der anderen Seite umgeben ist.	*
Sur Unfallzeit war die Straße mit Schnee bedeckt, der von Schneefällen vor dem 22. Pebruar 1956 herrührte und infolge des Straßenverkehrs festgefahren war. Am Morgen des Unfalltages herrschte starker und später mäßiger bis leichter Hauhreif. Die Straße war zuletzt am 20. Februar 1956 durch einen Schneepflug des Straßenbauamtes in BlHHHHi im Zuge der Schneereinigung auf den Kreisstraßen geräumt und gestreut worden. Der Schneepflug hatte den größten Teil des Schnees von der Straße
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geräumt und ihn seitwärts geworfen. Dabei war der Schnee auch auf den an der Seite befindlichen Fußweg gefallen, woraus dessen Unbegehbarkeit am Unfalltage herrührte.
Von der beklagten Gemeinde aus wurde damals nur dann Schnee von der Straße fortgeräumt, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Fahrzeugverkehrs auf der Straße erforderlich war und der Schneepflug des Kreises nicht rechtseitig erschien. Zu diesem Zweck hatte die Beklagte sich einen eigenen, kleineren Schneepflug angeschafft.
Dieser war aber in der Zeit vom 20.Februar 1956 bis zur ünfallzeit nicht in Tätigkeit getreten. Auf die Anlieger oder Dritte hatte die Beklagte die Schneeräumung und das Streuen durch Ortsstatut nicht abgewälzt. Die Beklagte hat nach Angaben ihres Bürgermeisters etwa 540 Einwohner; JjjV zu ihrem Bereich gehören außer der Hauptstraße noch etwa 5 - 6 km Geaeindewege.
Die Klägerin brach sich bei dem Sturz das rechte Schienbein, das Wadenbein und den Fußknöchel. Sie wurde zunächst in der Diakonissenanstalt	bis	zu dem
2. Mai 1956 stationär behandelto	,	»
Die Klägerin hat vorgetragen? Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht und die sich aus dem ‘Preußischen Wegereinigungsgesetz ergebende Streupflicht schuldhaft verletzt und sei ihr deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet* Die Beklagte habe geduldet, daß der Fußweg an der DflPstraße durch die Lagerung der Schneemassen unbegehbar geworden sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Fußweg von Schnee zu räumen und begehbar zu machen. Zumindest habe sie bei der vorhandenen Glätte den Fußgängern eine gefahrlose Wegebenutzung durch die Schaffung eines gestreuten Gehstreifens auf der Fahrbahn ermöglichen müssen. Die Unfallstraße sei die Hauptverkehrsstraße der beklagten Gemeinde. An ihr liege die einzige in der Umgebung befindliche Apotheke, zu der
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nicht nur die Einwohner der. Beklagten, sondern auch die Bewohner der umliegenden Dörfer gehen müßten« Die Unfallstelle seihst bilde zudem den Verkehrsmittelpunkt des Ortes; an ihm lägen die Meierei und die Bäckerei; in der Gastwirtschaft IflHB befinde sich außerdem die Poststelle, v/o die Gemeindeangehörigen ihre Post zu demeist selbst abholten; auch fast alle Schulkinder müßten die Unfallstelle passieren. Die Beklagte treffe ein Verschulden schon deshalb, weil sie überhaupt keine Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Streupflicht getroffen, sondern sich allein auf die Maßnahmen des Straßenbauamtes und des Straßenwärters SfllNMI verlassen habe«
Ihr - der Klägerin - sei es trotz größter Sorgfalt nicht möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden; sie habe auf dem Wege kleine Schritte gemacht und sei vorsichtig gegangen.
Von ihrem Schaden, der sich aus Verdienstausfall, Mehraufwendungen für-den Unterhalt des Sohnes und einem Schmerzensgeld zusammensetzt, hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 1 100 DM geltend gemacht und demgemäß ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1,100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem i4.Juli 1956 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen? Da der Landkreis für die Verkehrssicherheit auf der Unfallstraße als Ortsdurchfahrt einer Xreis-straße aufzukommen habe, sei sie nicht die richtige Beklagte. Im übrigen sei der Fußgängerverkehr auf der Dfl^traße nur äußerst geringfügig, und sie habe das, was bei den gegebenen örtlichen ländlichen Verhältnissen billigerweise von ihr verlangt werden könne, dadurch getan, daß sie die in der Gemeinde belegenen Wege einschließlich der Unfallstraße bei Bedarf geräumt und gestreut habe«
Es könne ihr nicht zugemutet werden, alle Wege in der Gemeinde zu bestreuen« Ein Streuen am Unfalltag sei auch
 wegen der hohen Schneelage und des wirbelnden Schnees zwecklos gewesen und hätte den Unfall der Klägerin nicht verhindern können. Ein Verschulden entfalle ferner deshalb» weil der Polizeimeister $VHHHH^die Straße am Unfalltage für ordnungsmäßig begehbar gehalten habe und weil sie - die Beklagte - von einer sorgfältigen Erfüllung der.Streupflicht durch den besonders zuverlässigen Straßenwärter SflHHB» der überdies noch der Kontrolle durch den Straßenmeiater und das Straßehbauamt unterlegen habe» Überzeugt gewesen sei und auch habe sein können. Bie Klägerin treffe ein. eigenes Verschulden an dem Unfall; . Ihr seien die dürfliehen Verhältnisse bekannt gewesen* sie hätte sich darauf einstellen und notfalls einen Stock mitnehmen müssen. Die Beklagte hat schließlich auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestritten,
 Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Vermögensschaden, den sie bis znm 30# September 1957 durch den Unfall erlitten habe, im einzelnen auf 15 873 BM beziffert, worauf Vorteile und sonstige Leistungen von dritten Stellen in Höhe von 8 571,80 BK anzurechnen seien. Bemgemäß hat die Klägerin zuletzt beantragt;
Unter Abänderung des landgeriohtlichan Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen; ,
1.	7 300 BK nebst 4 Sinsen seit Rechtshängigkeit,
2.	ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, jedoch mindestens in Höhe von 2 OQQ BM,
Bie Beklagte hat mit einer Anschlußberufung v/ider-klagend begehrt,
 festzustellen, daß der Klägerin auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957 keine Ansprüche aus dem Unfall am 25. Februar 1956 gegen die Beklagte zustehen«
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt*
Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt* Die Sache wird zur Entscheidung Über die Höhe des Schadens, die Widerklage und die Kosten des zweiten Bechtszuges an das Landge-rieht zurüokverwie sen *
Mit ihrer Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision.
1.) Die Bevision wendet sich in erster Linie gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Bußgänger hätten sich zur Unfallzeit auf der Fahrbahn bewegen müssen, weil sowohl der Fußweg (Bürgersteig) an der Unfallstraße - das ist unstreitig - als auch der diesem gegenüberliegende -Straßenrand infolge der vom Schneepflug (des Straßenbauamtes) abgelagerten Schneemassen unbegehbar gewesen seien.
Das Oberlandesgericht widerspricht sich jedoch nicht - wie die Bevision meint wenn im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt wird, der dem Fußweg gegenüberliegende feste Sandstreifen (Straßenrand) sei nur "teilweise* mit Schneemassen bedeckt und "insoweit* unbegehbar gewesen, während in den Urteilsgründen (BU S.14) ganz allgemein der gegenüberliegende Straßenrand als unbegehbar bezeichnet worden ist, so daß die Fußgänger auf dem Fahrweg selbst hätten gehen müssen. Denn es ist nicht erforderlich, daß ein - zudem als Fußgängerweg unstreitig nicht bestimmter - fester Sandstreifen, der sich an die asphaltierte Fahrbahn anschließt und mehr den Charakter eines sog. Sommerweges hat, in seiner ganzen Länge, also durch-
 
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weg mit Schneemassen bedeckt sein muß, um ihn als für Fußgänger "unbegehbar" zu kennzeichnen und zu folgern, daß der Fußgänger auf die (asphaltierte) Fahrhahn selbst ausweichen mußte. Für eine solche Annahme genügt hier durchaus, ?/ovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgeht, daß ein derartiger Handstreifen.der Fahrbahn “teilweise" mit Schneemassen bedeckt war. Denn schon dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß dieser Sandstreifen oder Straßenrand überhaupt nicht als Fußgängerweg bestimmt war, der Fußweg vielmehr auf der gegenüberliegenden Seite sich b^änd, läßt diesen Straßenrand bei einer sachgemäßen, vernünftig®! Würdigung der Umstände als für Fußgänger "unbegehbar" erscheinen. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,'daß die Fußgänger am Unfalltag ^ sich auf der (asphaltierten) Fahrbahn selbst bewegen mußten und somit auch für die Klägerin eine zwingende Hotwendigkeit bestand, die Fahrbahn selbst als Gehweg zu benutzen, ist also nioht zu beanstanden.
Da hiernach Widersprüche im fatbe stand des Berufungsurteils nicht bestehen, ist die weiter erhobene Bevisions-rüge, § 315 Abs.l Ziff.3ZP0 sei verletzt, ebenfalls ün-
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2. ) Bs kann offen bleiben, wen die sioh aus § 823 Abs.l BUB ergebende allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Ortsstraße der Beklagten trifft. Denn die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei auf Grund $ 1 PrWegBG verpflichtet gewesen, mindestens innerhalb des Ortskerns, in dem sich die Unfallstelle befindet, zur Sicherung des Fußgängerverkehrs wenigstens auf einer Seite der Fahrbahn zu streuen, ist rechtlich bedenkenfrei.
Zutreffend geht das Berufungsgericht von den wiederholt vom erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsätzen aus, daß die mit*der Beinigungspflicht nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz verbundene Streupflicht ihrem

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sachlichen Gehalt und Umfang nach gleich ist mit -der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ableitenden Streupflicht, und daß das Maß der an den Streupflichtigen zu stellenden Anforderungen sich im einzelnen nach den Gegebenheiten des Falles richtet, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und nach der Stärke des Verkehrs (vgl. IM Hr.7 zu § 823 (Mb) BGB und Nr.18 zu § $23 (De) BGB u.a.). Bas bedeutet, daß der Streupflichtige bei Glätte keineswegs alle öffentlichen Wege bestreuen muß, aber jedenfalls die Wege - und vor allem Fußgängerwege innerhalb geschlossener Ortschaften wenn und soweit hierzu ein Bedürfnis des Verkehrs besteht (vgl.auch Urt.des Senats vom 30. September 1957 III SB 207/57 S.3-6).
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich auf der Ortsstraße zu demindest im Bereich der Unfallstelle ein nicht unbedeutender Verkehr abspielt, der nach seiner Ansicht eine Sicherung des Fußgängerverkehrs durch Streuen bei Glätte bedingt. Wenn die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hierbei irrigerweise die Tatsache herangezogen, daß die Ortsstraße auch zu dem SchflBberg
-	einem Funkt von kultureller Bedeutung - führe, weil zur Winterzeit im Februar nach dorthin ein Fährverkehr überhaupt nicht stattfinde, so kann diese Rüge auf sich beruhen. Benn aus den «sonstigen tatrichterlichen Feststellungen und dem übrigen unstreitigen Sachverhalt - daß nämlich die im Ortskem liegende Meierei und Bäckerei, aber auch die den Einwohnern mehrerer Ortschaften dienende, * an der Ortsstraße liegende Apotheke einen für dörfliche Verhältnisse regeren Verkehr bedingen, die Unfallstraße auch von mindestens 15 - 20 Kindern auf dem Schulweg und von einigen Fostabholem begangen werden muß - ergibt sich zur Genüge, daß ein Bedürfnis zur Sicherung des Fußgängerverkehrs an der Unfallstelle anzuerkennen ist. Bas Oberlandesgericht hat dabei keineswegs verkannt, daß
-	worauf die Revision weiter abhebt - die ländlichen
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Verhältnisse einer kleinen Dorfgemeinde angemessen au berücksichtigen-sind (vgl. hierau BGH in VersB 1956 S.711) und die Sicherungspflicht (Streupflicht) durch den Gedanken der Zumutbarkeit begrenzt wird (Urt.d.
 Senats vom 50. September 1957 III ZK 207/56 S.4-6 und vom 2. Juni 1958 III ZH 76/57)* Wenn der Berufungsrichter hierzu ausführt, daß an der tfnfallstelle die Ver-kehrsverhältnisse gegenüber dem sonstigen, typisch dörflichen Verkehr erheblich anders gelagert seien und das Bestreuen wenigstens eines Streifens auf der einen Seite der Fahrbahn mindestens innerhalb dieses.gekennzeichneten Örtskems nur einen geringen personellen und finanziel- . len Aufwand benötige, so ist das rechtlich bedenkenfrei.
Es ist nicht richtig, daß - wie die Kevision meint -verlangt werde, die Beklagte müsse alle Wege in ihrem Ortsbereich von Schnee freimächen Und bei Glätte bestreuen. Auch darauf, ob der zuständige folizeibeamte ein Streuen für erforderlich hielt oder nicht und er die bisherige Übung - nämlich das Nichistreuen durch die beklagte Gemeinde - billigte, kommt es für die frage, ob objektiv eine Streupflicht der Beklagten bestand, nicht an.
Zu Unrecht stellt die He vision bei ihren weiteren Bügen darauf ab, ob eine Streupflicht der Beklagten an der Unfallstelle mit Rücksicht auf den fahrverkehr bestand. Darüber ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe hier mindestens einen Streifen, auf einer Seite der fahrbahn zur Ermöglichung und Sicherung des Fußgängerverkehrs bestreuen müssen, weil bei der gege-benen Situation ein Fußgänger • an der Unfallstelle notwendigerweise zu dem Sichfortbewegehr*auf der (asphaltierten) Fahrbahn habe gehen müssen, ist Jedenfalls zutreffend; sie steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung für ähnlich gelagerte fälle in Übereinstimmung (vgl. hierzu Ketterer* .Die-Streupflicht 2.Aufl.l957 S.69 mit Nachweisen)
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Schließlich gehen entgegen der Meinung der Revi-sion auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts , daß auf der Ortsstraße eine solche Glätte bestandj die zur Sicherung der Rußgänger ein Streuen erforderte, und daß der am Unfallmorgen vorhandene Rauhreif ein Streuen nicht zwecklos machte, zu Bedenken keinen Anlaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Streuen die Gefahr eines Ausgleitens zu demindest erhehlioh gemindert hätte, kann nicht damit ausgeräumt werden, daß von einem Baum an der Unfallstelle im Laufe des Vormittags Rauhreifstücke auf den fahrdemm gefallen sind. Die darauf zielende Rüge der Revision nach § 139 ZPO geht somit ins Leere- -
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5.) Bei der gegebenen Sachlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig die Bestimmungen des § 1 PrfegRS i.T.m. § 823 Abs.2 BGB als die hier zur Anwendung kommende Eechtsgrundlage angesehen und' darnach auch das Verschulden gemessen.
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Wie der Senat in seinem Urteil vom 19 .Mai 1958 in BGHZ 27, 2?&.mit näherer Begrühdung, auf die hier Bezug ♦ genommen werden kann-, ausgeführt hat, haftet eine Gemeinde, deren verfassungsmäßig Berufenes’Organ die zur Durchführung der Reinigungs«*uhd Streupflicht nach § 1 PrWegRG erforderlichen .organisatorischen Maßnahmen schuldhaft nicht ausreichend getroffen hat, für Unfallschäden, die auf Richterfüllung der Reinigungs-und Streupflicht beruhen, nach §§ 823 Abs.2, 89, 31 BGB. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten sieht das O^erlandesgcriclit hier gerade darin, daß sie trotz Kenntnis des Schutzgesetzes (§1 BrWegHG) überhaupt keinerlei konkrete Maß- * nahmen, vor allem keine praktischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht getroffen habe, und sie aiieh niemals Überprüfungen vorgenpmmen habe, ob5 ein Streuen erforderlich sei. Mithin ist das,Verhalten der Beklagten oder ihres verfassungsmäßig berufenen Organs, des Bürgermeisters, unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 823 Abs.2 BGB zu prüfen.
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Was die vom Berufungsrichter festgestellte Kenntnis des Schutzgesetzes anlangt, ,so Kommt es nicht .darauf an, oh - worauf die Revision ahheben will - der Bürgermeister der Beklagten in' allen Einzelheiten die "richtigen1* Vorstellungen von der der Beklagten obliegenden Streupflicht, insbesondere über deren genauen Umfang, gehabt hat, wenn nur - und das stellt das Oberlandcsgericht bedenkenfrei fest - Überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Sicherung	r
des Verkehrs durch Reinigen und Bestreuen der Straßen
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von der Beklagten erkannt worden ist«
Die Revision bekämpft weiter die tatrichterliche Feststellung, die Beklagte habe keinerlei verwaltungsmäßige Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Streupflicht getroffen, weil die Beklagte unstreitig einen eigenen Schneepflug besessen, für dessen Einsatz zwei "Schnee-vögte** bestimmt habe und dieser Schneepflug bei Bedarf auch tatsächlich eingesetzt worden sei« Hierbei übersieht die Revision, daß die Feststellung des Tatrichtera sich nicht auf die Schneereinigungspflicht, sondern allein auf die Streupflicht bezieht und auch nur auf diese bezogen werden kann« -Insoweit hat die Beklagte aber im späteren Verlauf des Rechtsstreits selbst vorgetragen - das ist also imstreitig -, daß sie für ein Streuen der Wege eine eigene verwaltungsmäßige Organisation nicht eingerichtet oder entsprechende eigene verwaltungsmäßige Vorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat, vielmehr Gemeindemitglieder an gefährlichen Stellen nur von sich aus (freiwillig) gelegentlich streuten, im übrigen die Beklagte sich aber auf den.von ihr nicht beschäftigten, ihrer Weisung nicht unterliegenden und von ihr auch nicht kontrollierten Straßenwärter.	verlassen hat. Da
 die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht allein darin zu sehen ist, daß diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Streupflicht überhaupt keine eigene verwal-. tungsmäßige Organisation geschaffen hat, kommt es nicht darauf sfr , ob sie sich hinsichtlich des Streuens auf

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den Straßenwärter SfflHBB oder den Polizeibeamten verlassen hat oder verlassen konnte, und ob und inwieweit sie hinsichtlich der Sohneeräumung ausreichende Vorkehrungen getroffen hat« Bei dieser Sachlage gehen alle entsprechenden Bevisionsrügen, auch nach § 286 ZPO, ins Leere*.	'	•
Bie Beklagte vermag sich auch nicht damit zu ent«» lasten, daß das Landgericht in seinem Urteil eine Verletzung der Streupflicht der Beklagten verneint hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz, in der Regel entfalle das Verschulden der in Ansprach genommenen... Verwaltungsbehörde, wenn ein Kollegialgericht die Verletzung einer Amtspflicht objektiv verneint hat, auf fälle, der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Organe von Öffentlichrechtlichen Körperschaften, deren Haftung sich nach $ 823 BGB bemißt, überhaupt angewendet werden kann. Bonn hier ist auch das Landgericht davon ausgegangen» daß nach § 1 PrWegRG für die Beklagte grundsätzlich eine Streupflicht bestehe, daß diese aber nur deshalb von ihr nicht verletzt worden sei., weil nach den besonderen Verhältnissen einer kleinen ländlichen Gemeinde und nach den in einer solchen herrschenden Gepflogenheiten ein besonderes Bedürfnis für eine Bestreu-ung der Unfallstelle nicht anerkannt werden könne. Bas Landgericht läßt jedoch ausdrücklich offen, ob für die Beklagte dann eine konkrete Streupflicht bestanden hätte, wenn eine besonders starke Glätte - die es in tatrichterlicher Würdigung verneint - de#%eg für Pußgänger kaum noch begehbar gemacht hätte. Bemgegenüber bejaht das Oberlandesgericht ein besonderes Bedürfnis des Verkehrs zu dem Bestreuen der Unfallstelle, weil es in tatrichterlicher Würdigung hier einen nicht unbedeutenden allgemeinen Verkehr, der von typisch dörflichen Verkehrsverhältnissen abweicht, und nimmi? eine solche Schneeglätte an, daß eine Gefahr für die Verkehrssicherheit der Pußgänger Vorgelegen habe. Ba mithin das'Oberlandesge- A'
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rieht von einem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt ausgeht, der auch eine andere rechtliche Beurteilung verdient, sind die zugunsten der Beklagten sprechenden Rechts au sfÜhrungen des Landgerichts nicht geeignet, sie zu entlasten# Bas gleiche gilt auch, soweit die Revision mit den Urteilen des Reichsgerichts in JW 1913 S*S59 und in Recht 1912 Nr*1442 « Seuff#Arch.67 Nr.202 belegen will, daß eine’ Streupflicht für eine kleine ländliche Gemeinde auf ebener Straße überhaupt nicht angenommen werden könne# Hierzu ist zu bemerken, daß auch das Reichsgericht in den genamten Urteilen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs einer Streupflicht auf die besonderen Umstände des konkreten Palles, insbesondere - ebenso wie der jetzt erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung - auf die Stärke des Verkehrs äbgestellt hat und eine Streupflicht "bei gesteigertem Verkehr11 auch für kleine ländliche Gemeinden nicht grundsätzlich verneint hat# Hiervon abgesehen kann nicht geleugnet werden, daß durch den modernen, überaus starken allgemeinen Verkehr auf den Straßen für ländliche Verkehrsverhältnisse ebenfalls ein Wandel eingetreten ist, der sich auf den Umfang der Verkehrssichcrungspflieht und insbesondere der Streupflicht auch der kleinen Gemeinden auswirken kann#
4.) Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des Vorderrichters, die Klägerin treffe an ihrem Unfall kein eigenes Verschulden#
Insoweit ist sehen der Ausgangspunkt der Revision, die Klägerin habe “ohne Hotwendigkeit die Straße und nicht den von Schneemassen (teilweise) freien Seitenstreifen benutzt“, unzutreffend, wie sich aus den Ausführungen oben unter 1) ergibt. Im Übrigen stellt das
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Berufungsgericht unangefochten fest, daß die Klägerin "vorsichtig und mit kleinen Prippelschritten“ gegangen ist, also die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat#
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Ein entscheidungserheblieher Rechts Irrtum ist in dieser Beziehung auch sonst nicht erkennbar«
5.) Schließlich rügt die Revision die Unterlassung des Ausspruchs im Urteilstenor, daß die Klageansprtiche (dem Grunde nach) insoweit nicht gerechtfertigt seien, als die Klageforderungen auf öffentliche Versicherungsträger Übergegangen sind. Auch diese Rüge ist unbegründet. Denn nach der von der Klägerin gegebenen Aufgliederung ihrer Ansprüche bis 30. September 1957, über die bisher lediglich entschieden worden ist, werden solche Ansprüche nicht geltend gemacht, vielmehr sind insbesondere die Beistungen der Berufsgenossenschaft und die der Krankenkasse ausdrücklich abgesetzt worden.
Rach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 2R0 zurückzuweisen.
Br. Geiger	Br.	Kreft	Br.Arndt
 Br« Beyer	Br.	Hußla