* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 59/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 59/57

Dezember 1954 auf einer Geschäftsreise* Der Briefträger nahm eine Eroatzzustellung durch Hiederlegung der Dadung bei der Münchener Postanstalt 5 und schriftliche Mitteilung über die Hiederlegung vor* Der Kläger fragte am 12„ Dezember 1954 bei der Pootanstalt unter Vorlegung der Mitteilung über die flicder-legung nach dem Schriftstück* Es wurde ihm jedoch nicht die Vorladung; sondern ein anderer für ihn niedergelegter Brief aus gehändigt. Am 18* Februar 1955 wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Kläger wieder auf freien Fuß gesetzt, nachdem das Postamt auf Anfrage des Ermittlungsrichters mitgeteilt hatte, daß die die Vorladung enthaltende Sendung noch nicht abgeholt worden sei* der zweite Brief sei wieder zurückgesandt worden, treffe nicht zu* Der Kläger hätte auch von sich aus beim Amtsgericht nachfragen müssen, weil er von den lauf des Strafverfahrens Kenntnis gehabt habe^ stattgegeben- llil; der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Ent scheidungsgründes Das Berufungsgericht sieht schuldhafte Amtspflichtverlöt zun gen darin, daß dem Kläger der die Vorladung enthaltende Brief bei seiner Vorsprache vom 12* Dezember 1954 nicht ausge-hündigt worden sei? obwohl der Brief bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte greifbar sein müssen oder wenigstens ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, und daß ihn von einem Bediensteten der Beklagten wahrheitswidrig erklärt worden sei •.der nach den Jiederlegungsbenachrichtigungen noch fehlende zweite Brief sei wieder an den Absender zurückgesandt worden* Daß letzteres dem Kläger gesagt worden ist? Das Berufungsgericht zählt sowohl die Verpflichtung zur Aushändigung des niedergelegten Briefes als auch die Verpflichtung zu einer richtigen Auskunftserteilung in diesem Zusammenhang zu den Obliegenheiten, die in der Wahrnehmung von Zustellungen eingeschlossen sind, und hat deshalb der Beklagten die Wohltat des Haftungsausschlusses gemäß §§ 6 Abs„5? 1«) Die Ueinung der Revision, der «Zustcllungsdienst« der Beklagten habe mit der Abgabe der lliederlegungsmittedLung und der Vollziehung der Niederlegung selbst sein Ende gefunden*, so daß für das ganze weitere Geschehen nicht die von den erkennenden Senat in der Entscheidung BGHZ 12, 96 dargelegten Haftungsgrundsätze zu gelten hätten, sondern nur eine Haftung wie bei «gewöhnlichen Briefen« anzunehmen sei, kann nicht gebilligt werden. 3 - Hachsendung der niedergelogten Briefe auf Antrag des Empfängqrs "wie gewöhnliche Briefe" -); in § 10 Abs.7; in dem vorgeschriebe# wird, daß die bei den Poatanetal-ten niedcrgolegten Briefe "sechs Monate daselbst aufcuwaliren" sind, fehlt aber der Zusatzs "wie ein gewöhnlicher Brief" oder dergleichen, Schon daraus muß man schließen, daß der niederge-legte Zustellungsbrief während der Aufbewahrung seinen Sonder-Charakter als Zug tel lungs Sendung beibehält und daß erst im "Un-bestellbarkeitsverfahren der Zuatellungsbrief wie ein gewöhnlicher Brief behandelt" (Scholz, aaO), wird» Auch aus dem Umstand, daß eine Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist, ergibt sich,, daß auch das Postrecht dem endgültigen Zweck oiner Zustellung Rechnung trägt, indem es Vorsorge dafür trifft, daß der Adressat auf Grund der ihm gemachten Mitteilung über die Hicderlc-gung jederzeit dort, wo es für ihn "am bequemsten" ist (vgl. V/enn auch der ganze Vorgang als eine einheitliche Leistung der Post zu werten ist, so ist damit noch nicht gesagt, daß auch die Haftung für Fehler, die in den verschiedenen Abschnitten Vorkommen, notwendig eine einheitliche sein müßte. Die Zustellung eines Schriftstückes besteht in seiner unter V/ahrung bestirnter Formen vollzogenen Zuleitung an den Adressaten» Ziel des ganzen Vorganges ist die Übermittlung des Schriftstückes an den Empfänger, Deshalb wird auch im Falle einer Er-satszustollung gemäß § 182 ZPO das Verfahren nicht mit der Beurkundung des fruchtlosen Versuchs der Übergabo des Schriftstük-kos und einer entsprechenden Benachrichtigung abgeschlossen und das Schriftstück an den Absender zurücßgegebenj sondern es muß eine ITiedorlegung des Schriftstückes "auf der G-eschäf ts-sbelle des Amtsgerichts «o, oder bei der Posbanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher" erfolgen Der S'veck dieser Bestimmung ist offensichtlich der, daß der Adressat mit Hilfe der Mitteilung über die Hiederlcgung die Möglichkeit erlangen soll, am Zustellungsort selbst oder auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, in den Besitz des Schriftstückes zu ;o-lungen- Das Gesetz sieht die genannten Behörden oder Stollon zur Mitwirkung bei Zustellungen heran und begründet damit für sie im Interesse des Zustellungsadressaten die Amtspflichten, die sich auch ohne eine nähere ausdrückliche Regelung von selbst aus dom Zweck der Kiederlegung ergeben, nämlich die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Verwahrung des Schriftstückes und zu oilier Aushändigung an den Empfänger, sobald er sich innerhalb der Aufbewahrungsfrist meldet , Erst nach sechs Monaten sind die genannten Behörden und Stellen berechtigt, das Schriftstück zurtickzuliefem. Würde eine Postanstalt gemäß § 182 2P0 unmittelbar vom Gerichtsvollzieher als Biedcrlegungsstello ausgewählt, so würde sieh die Haftung der Post für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten aus § 839 BOB, Art, 34 GO ergeben, ohne daß ein Haftungsausschluß geltend gemacht werden könnte; denn "der Haft ungs aus Schluß der Post” ist nach den postreclitlichcn Son-dcrvorschriften «nur auf die typischen Haftungsgefahren der einzelnen Sondergebiete der postalischen Tätigkeit beschränkt" (vgl, BGHZ 12, 97), erstreckt sich aber nicht auch auf die hier behandelte Obliegenheit, die der Post ebenso wie don schon genannten anderen Behörden durch das allgemeine Hecht nicht als eine "typische Leistung der Post" (aaO S, 97), sondern als ejne "Amtshilfe"-Tätigkeit bei der Bewältigung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf erlegt worden ist. In dem Pall, da die Post anstelle des Gerichtsvollziehers die Zustellung insgesamt übernommen hat, muß wegen der Gleichheit der Sachverhalte das gleiche gelten, Pie Meinung der Revision, daß es sich von der Niederle-gung des cucusteilenden Schriftstückes ab nur noch um eine "gewöhnliche Briefbeförderung" handele, kann nach alledem nicht gebilligt werden. Auch die Meinung der Revision, daß allein die falsche Auskunft an das Gericht den Erlaß des Haftbefehls verursacht • habe, kenn nicht gebilligt werden, Wäre an 25« Januar 1955 den Gericht eine richtige Auskunft erteilt worden, so würde der Schaden zwar nicht eingetreten sein. daß auch die Amtspflichtverletzungen vom 12, Dezember 1954 als für den Schaden ursächlich anzusehen sind; hätte nö.n-lich der Kläger die Vorladung erhalten, so wäre er cum Termin erschienen .und hätte auf diese V/eise den Erlaß dos Haftbefehls und seine spätere Verhaftung verhindert, 5,) Auch die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Mitvcrschuldens des Klägers durch das Berufiingsgericht sind unbegründet, Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger ein Beamter der Beklagten erklärt hat, das zweite Schriftstück, nach welchem er auf Grund der zweiten Uicderlc-gungsbenachrichtigung gefragt hat, sei schon wieder zurückgesandt worden, wird von der Revision nicht angegriffen* Wenn der Klüger aber tatsächlich diese Auskunft erhalten hat, hatte er keinen Anlaß« noch von sich auo weitere Hochforschungen nach diesem Schriftstück anzustellen» Auch wenn man annehmen wollte er hätte die Uöglichkeit, daß dieses zweite Schriftstück eine Vorladung in dom gegen ihn laufenden Strafverfahren enthalten habe., in Erwägung ziehen können und sollen, könnte man nicht sagen, er habe seine Verhaftung und die damit verbundenen Schäden schuldhaft selbst mit verursacht (§ 254 AbSol BGB) $ denn mit der Entstehung eines derartigen Schadens war nicht zu rechncnoDer Haftbefehl vom 25. Januar 1955 wurde erlassen, weil der KlägcrHtrotz ordnungsmäßiger Ladung der HauptVerhandlung am 25»Januar 1955 fern blieb und Fluchtgefahr gegeben j,st!J Bas Amtsgericht hatte sich vorher noch ausdrücklich bei der Postanstalt darüber erkundigt , ob der Kläger inzwischen das nicdergelcgte Schriftstück abgeholt habe, Baß auch bei einer erfolgten Rücksendung der Vorladung das Amtsgericht einen Haftbefehl erlassen würde, lag derart außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß es eine Überspannung der Anforderungen an ein sorgfältiges Verhalten bedeuten würde,wollte man dennoch vom Kläger verlangen, er hätte, um sich vor Schaden eu schützen, beim Amtsgericht nachfragen müssen, oß^nzwiscl :en der Termin zur Haupt Verhandlung in dem ihm bekannten Strafverfahren anberaumt und die Zustellung der V0rladung versucht vor&n sei.

Zitierte Normen: § 182 ZPO § 839 BGB
AmtsgerichtBriefBerufungsgerichtZustellungKlägerPostSchadenHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

fur,daß üaolifi.cblagewerKl
 Pür die Amtliche Sammlung!
H5. 073 fj
 Gesetz?
BGB § 839; GrundG Arte 34; Postgesetz y 28, Oktober 1871 (RGBl 387) §§ 6 Abs. 5? 12	*
Rechtssatzs Die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Aufbewahrung eines nach § 182 ZPO niedergelegten Zustellungo-briefes und zu seiner Aushändigung an den sich meldenden Empfänger ergibt sich aus dem Zustellung dienst der Post; dem Amt shaft ungsansprucli aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht steht der HnftimgsausSchluß der §§ 6 Abs, 5? 12 des Postgesetzes nicht entgegen«
Aktenzeichen: III ZR 59/57	OXG	KUnohen
 Urteil des BGH vom 24. Juai 1958	XG	üünchen	I
(
Ill ZR 59/57 V erkundet
 am 24. Juni 1958 Iiescr? Justisangestellter alrj Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundespost, vertreten durch die Oberpost-dircktion München,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionslslägerin *
-■ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Dr
!■
i*
i
gegen
 Lorenz B4MHH > B|
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 23*'/24* Juni 1958 unter Ui L*-
*
Wirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr* Geiger sowio der Bundesrichtor Dr* Weber, Dr. Arndt, Dr. V/olany und Dr.Hußla
\
: r
{
I
I
I
J
t
für Recht erkannt*
des
 vom
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil 1 * Zivilsenats des Oberlandosgerichts Hünchen 29* November 1956 wird zurückgewiesen*.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
r
v
4
i*
;»
i,
t
\ ►
Von Rechts wegen
0
 
Tatbestands
 Das Amtsgericht München eröffnet© durch Beschluß vom 25 * ilovember 1954 gegen den damals in llHMl wohnhaften Kläger ein Hauptverfahren und gab eine Vorladung des Klägers zu dem Ilaupt-vcrhandlungstermin- vom 25 «• Januar 1955 mit vorbereitetem Zu-stellungsnachweis zur Post* Der Kläger befand sioh bis zu dem 10.. Dezember 1954 auf einer Geschäftsreise* Der Briefträger nahm eine Eroatzzustellung durch Hiederlegung der Dadung bei der Münchener Postanstalt 5 und schriftliche Mitteilung über die Hiederlegung vor* Der Kläger fragte am 12„ Dezember 1954 bei der Pootanstalt unter Vorlegung der Mitteilung über die flicder-legung nach dem Schriftstück* Es wurde ihm jedoch nicht die Vorladung; sondern ein anderer für ihn niedergelegter Brief aus gehändigt. Zu den Haupt Verhandlungstermin vom 25* Januar 1955 erschien der Kläger nicht, da er von diesem Termin keine Kenntnis hatte. Die Postanstalt .‘gab dem Amtsgericht auf Anfrage die unrichtige Auskunft, daß die niedergelegte Dadung abgeholt worden seio Das Amtsgericht erließ Haftbefehl* Der Kläger wurde an 15 * Februar 1955 in Haslach festgenomnen, in das Gericht sgeföngnis in Wolfach eingeliefert und am 17 * Februar 1955 in das Untersuchungsgefängnis München-Heudeck verbracht. Am 18* Februar 1955 wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Kläger wieder auf freien Fuß gesetzt, nachdem das Postamt auf Anfrage des Ermittlungsrichters mitgeteilt hatte, daß die die Vorladung enthaltende Sendung noch nicht abgeholt worden sei*
Der Kläger behauptet; durch die Verhaftung habe er einen Verdienstausfall von 100 DM und Aufwendungen für Fahrtkosten von 131 DM gehabt. Er verlangt Ersatz dieses Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von der Beklagten, weil ihre Bediensteten durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihm diesen Schaden zugefügt hätten* Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 231 DM nebst 4 $> Zinsen seit den 1. Mai 1955 sowie zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sie stelle in Abrede... daß sie eine Haftung treffe» Außerdem wirft sie dem Kläger vor? daß er seine Verhaftung selbst verschuldet habe? ar habe zwei Benachrichtigungszettel erhalten und hätte sich cos-halb auch nach der zweiten Sendung erkundigen müssen; daß ihm der Zustellungsbeamte gesagt hätte? der zweite Brief sei wieder zurückgesandt worden, treffe nicht zu* Der Kläger hätte auch von sich aus beim Amtsgericht nachfragen müssen, weil er von den lauf des Strafverfahrens Kenntnis gehabt habe^
Die beiden Vordergeriohte haben der Klage unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200 DL! stattgegeben- llil; der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent scheidungsgründes
 Das Berufungsgericht sieht schuldhafte Amtspflichtverlöt zun gen darin, daß dem Kläger der die Vorladung enthaltende Brief bei seiner Vorsprache vom 12* Dezember 1954 nicht ausge-hündigt worden sei? obwohl der Brief bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte greifbar sein müssen oder wenigstens ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, und daß ihn von einem Bediensteten der Beklagten wahrheitswidrig erklärt worden sei •. der nach den Jiederlegungsbenachrichtigungen noch fehlende zweite Brief sei wieder an den Absender zurückgesandt worden* Daß letzteres dem Kläger gesagt worden ist? sieht das Berufungogoricht als erwiesen an. Das Berufungsgericht zählt sowohl die Verpflichtung zur Aushändigung des niedergelegten Briefes als auch die Verpflichtung zu einer richtigen Auskunftserteilung in diesem Zusammenhang zu den Obliegenheiten, die in der Wahrnehmung von Zustellungen eingeschlossen sind, und hat deshalb der Beklagten die Wohltat des Haftungsausschlusses gemäß §§ 6 Abs„5?
12 Bostgesetz. 70 Postordnung versagt* Eine schuldhafte Hitver-
- UamII
t, ;
ursachung des Schadens durch den Kläger hat das Berufungsgerichb verneint r Deshalb hat es ihm die ICiageansprUche voll sugespro -chen.,
Ein Rechtsirrtum ist dem Berufungsgericht bei dieser Entscheidung nicht vorzuwerfen.
1«) Die Ueinung der Revision, der «Zustcllungsdienst« der Beklagten habe mit der Abgabe der lliederlegungsmittedLung und der Vollziehung der Niederlegung selbst sein Ende gefunden*, so daß für das ganze weitere Geschehen nicht die von den erkennenden Senat in der Entscheidung BGHZ 12, 96 dargelegten Haftungsgrundsätze zu gelten hätten, sondern nur eine Haftung wie bei «gewöhnlichen Briefen« anzunehmen sei, kann nicht gebilligt werden.
3s ist zunächst zu unterscheiden «die Wirkung der Zustellung. wie sie ausschließlich durch nicht postalische Gesetze geregelt 1st, und die allein das Postrecht berührende Auäfütomg der Zustellung« Die Wirkung/tritt z.B- durch Anzeige und nodor-logung (§ 182 ZPO) ein; die Ausführung ist damit aber noch nicht beendet, denn der Brief ist in diesem Palle weder ausgehändigb noch an den Absender zurückgesandt. Es tritt hier vielmehr nach Ablauf einer sechsmonatigen Bagerfrist das Unbestellbarkeitsver-fobren ein ...« (Scholz, Das Post-, Telegrafen- und Pcrnsprech-reoht, I'.hrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts Band V 2, Abt. 1915 So 669)o Bei der Prag© der Haftung der Post ist weiterhin« wie der Senat schon in seinem Urteil vom 31« Januar 1952 - III ZR 131/51 - (vgl. die Wiedergabe in BGHZ 12, 97) dargelegt hat, zwischen der «typischen Leistung der Post” und den «Aufgaben »•., die zu den eigentlichen technischen Aufgaben « • hinzutreten", ein Unterschied zu machen.
Bei der hierbei notwendig werdenden Abgrenzung kann man es nicht darauf abstellen, wann nach den diesbezüglichen pro-
  •
1
zessualen Vorschriften eine .Zustellung als bewirkt anzusehen isbj denn diese Vorschriften ergeben für eine Einteilung der postalischen Tätigkeit nichts, sondern erschöpfen sich in der Ordnung der bei einer Zustellung zu beobachtenden Förmlichkeiten., Die Charakterisierung der Tätigkeit der Foot muß dagegen von den dem Postverkehr eigentümlichen Grundlagen ausgehen. In. Postrecht wird neben der«gewöhnlichen Briefbeförderung als ein besonderer Dienst der Post die »Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkünde” unterschieden (vglo §§ 25, 40, 42 Postor-nung) . Seine tfurzel im Eiiizelfall ist das besondere "Rechtsverhältnis; das der Aufgeber einer Zustollungsoondung mit der Post absch3ießb, Daß dieses Verhältnis olles bis zur vollen Abwicklung Erforderliche erfaßt, liegt auf der Hand,. Es werden nicht zwei Rechtsverhältnisse - das eine über die Bewcrkstelligung der Zustellung gemäß den prozeßrechtlichen Vorschriften, das andere über die sonst noch anfallenden Tätigkeiten, wie etwa die Aufbewahrung und spätere Aushändigung und Rticklcitung der Sendung - abgeschlossen, sondern das ganze Verhältnis wird durch eine einzige Grundlage hergestellt und getragen*
Die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit geforderte Zerreißung des ganzen Vorganges in zwei Teile - Zuobel-lungsdiensb bis zur Erfüllung der Voraussetzungen-des § 182 ZPO danach gewöhnliche Briefbeförderunfe - würde nicht nur nit einer natürlichen Betrachtung des LebensVorganges unvereinbar 3ein. sondern auch der eigenen postalischen Regelung dos Zusbel-lungsVerfahrens widersprechen. In der »Anweisung über dos Verfahren- betreffend die postantliche Zustellung von Briefen mit Zustellungsurkunde» (vgle Zentralblatt für das Deutsche Reich Hr. 15 von 19H, S. 208) wird an mehreren Stellen davon ge,sprechen, daß dies oder jenes wie ein »gewöhnlicher Brief” zu bohan-deln ist (vglo zj, § 10 AbSc 3 - Abgabe der Mitteilung über die ITiederlegung »in der bei gewöhnlichen Briefen Üblichen Y/eisc» -oder § 13 Abs.. 3 - Hachsendung der niedergelogten Briefe auf
 Antrag des Empfängqrs "wie gewöhnliche Briefe" -); in § 10 Abs. 7; in dem vorgeschriebe# wird, daß die bei den Poatanetal-ten niedcrgolegten Briefe "sechs Monate daselbst aufcuwaliren" sind, fehlt aber der Zusatzs "wie ein gewöhnlicher Brief" oder dergleichen, Schon daraus muß man schließen, daß der niederge-legte Zustellungsbrief während der Aufbewahrung seinen Sonder-Charakter als Zug tel lungs Sendung beibehält und daß erst im "Un-bestellbarkeitsverfahren der Zuatellungsbrief wie ein gewöhnlicher Brief behandelt" (Scholz, aaO), wird» Auch aus dem Umstand, daß eine Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist, ergibt sich,, daß auch das Postrecht dem endgültigen Zweck oiner Zustellung Rechnung trägt, indem es Vorsorge dafür trifft, daß der Adressat auf Grund der ihm gemachten Mitteilung über die Hicderlc-gung jederzeit dort, wo es für ihn "am bequemsten" ist (vgl.
 § 10 Abs. 4 der Anweisung), zu einer wirklichen Kenntnisnahme gelangen kann. Auch diese Zeitspanne bis zur Ausantwortung der Sendung an den Empfänger oder bis zur Einleitung des Unbeoteilbarkeitsverfahrens muß danach als ein Teil des "Zustellungsdiensteg" bezeichnet werden«,
%
Damit ist freilich noch keine abschließende Entscheidung über die Haftung der Post fiir Versehen, die innerhalb dieses Teils des Zustellungsdienstes eintreten, gewonnen. V/enn auch der ganze Vorgang als eine einheitliche Leistung der Post zu werten ist, so ist damit noch nicht gesagt, daß auch die Haftung für Fehler, die in den verschiedenen Abschnitten Vorkommen, notwendig eine einheitliche sein müßte. Der Senat hat in scjnom Urteil BGIIZ 12, 96 den tragenden Grund für die Haftung der Post gegenüber dem Zustellungsadressaten "für eine fehlerhafte prozessuale Zustellung" darin erblickt, daß "die Zustellung nach den prozeßrechtlichen Vorschriften «,«.. • in ihrem Vesen etwas anderes als eine bloße Beförderung von Briefen, die der fonilooea Übermittlung von Nachrichten und Mitteilungen dient"
(aaO 8« 9S) , sei» Im vorliegenden Fallo handelt os sich zwar nicht um oino iTichtboobachtung der Zustellungsvorschriften, aber der Grundgedanke für eine unterschiedliche Behandlung der nZuGtellungstätigkeitn der Post gegenüber der "gewöhnlichen Briefbeförderung” trifft auch hier zu«,
Die Zustellung eines Schriftstückes besteht in seiner unter V/ahrung bestirnter Formen vollzogenen Zuleitung an den Adressaten» Ziel des ganzen Vorganges ist die Übermittlung des Schriftstückes an den Empfänger, Deshalb wird auch im Falle einer Er-satszustollung gemäß § 182 ZPO das Verfahren nicht mit der Beurkundung des fruchtlosen Versuchs der Übergabo des Schriftstük-kos und einer entsprechenden Benachrichtigung abgeschlossen und das Schriftstück an den Absender zurücßgegebenj sondern es muß eine ITiedorlegung des Schriftstückes "auf der G-eschäf ts-sbelle des Amtsgerichts «o, oder bei der Posbanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher" erfolgen Der S'veck dieser Bestimmung ist offensichtlich der, daß der Adressat mit Hilfe der Mitteilung über die Hiederlcgung die Möglichkeit erlangen soll, am Zustellungsort selbst oder auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, in den Besitz des Schriftstückes zu ;o-lungen- Das Gesetz sieht die genannten Behörden oder Stollon zur Mitwirkung bei Zustellungen heran und begründet damit für sie im Interesse des Zustellungsadressaten die Amtspflichten, die sich auch ohne eine nähere ausdrückliche Regelung von selbst aus dom Zweck der Kiederlegung ergeben, nämlich die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Verwahrung des Schriftstückes und zu oilier Aushändigung an den Empfänger, sobald er sich innerhalb der Aufbewahrungsfrist meldet , Erst nach sechs Monaten sind die genannten Behörden und Stellen berechtigt, das Schriftstück zurtickzuliefem. Bis» zu dem Ablauf dieser Frist haben sic auch dem Adressaten gegenüber dis schon genannten Amtspflichten*
Würde eine Postanstalt gemäß § 182 2P0 unmittelbar vom Gerichtsvollzieher als Biedcrlegungsstello ausgewählt, so würde sieh die Haftung der Post für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten aus § 839 BOB, Art, 34 GO ergeben, ohne daß ein Haftungsausschluß geltend gemacht werden könnte; denn "der Haft ungs aus Schluß der Post” ist nach den postreclitlichcn Son-dcrvorschriften «nur auf die typischen Haftungsgefahren der einzelnen Sondergebiete der postalischen Tätigkeit beschränkt" (vgl, BGHZ 12, 97), erstreckt sich aber nicht auch auf die hier behandelte Obliegenheit, die der Post ebenso wie don schon genannten anderen Behörden durch das allgemeine Hecht nicht als eine "typische Leistung der Post" (aaO S, 97), sondern als ejne "Amtshilfe"-Tätigkeit bei der Bewältigung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf erlegt worden ist. In dem Pall, da die Post anstelle des Gerichtsvollziehers die Zustellung insgesamt übernommen hat, muß wegen der Gleichheit der Sachverhalte das gleiche gelten,
 Pie Meinung der Revision, daß es sich von der Niederle-gung des cucusteilenden Schriftstückes ab nur noch um eine "gewöhnliche Briefbeförderung" handele, kann nach alledem nicht gebilligt werden. Vielmehr ist dem Berufungsgericht zu folge*:., das die grundsätzliche Haftung der Beklagten in den Püllen der hier vorliegenden Art mit Recht bejaht hat.
2c) Pas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die auf § 839 BGB gestützte Haftung ein Verschulden eines Bediensteten der Beklagten voraussetzt. Pie Bejahung des Vorliegens eines Verschuldens durch das Berufungsgericht kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden«
Pie Nichtaushändigung eines bei der Postanstalt liegenden Briefes und die Auskunftserteilung, daß der niedergelegtc Brief schon wieder zurückgeschickt worden sei, obwohl die Zeit
 
spanne von sechs Monaten offensichtlich noch nicht abgelau-i'en warr sprechen aus sich selbst heraus f.«.r eine nachlässige T/ahrnehmung der Amtspflichten* Vom Kläger kann nicht verlangt v’crden, daß*er noch nähere Umstände; die für die Unachtsamkeit des Beamten sprechen, anführen müßte. Vielmehr wäre cs Sache der Beklagten, Umstände darzutun, durch die das durch den äußeren Ablauf als solchen &choö begründete Vorliegen einer Fahr-lässigkeit entkräftet werden könnte. Die Berufung der Revision darauf., daß es «Zweck der HaftungsbeSchränkung des Pontgcset-zes und der Postordnung« sei, die «notwendig schnelle Brledi-gung des Iiassenverkehrs ohne unangemessene Belastung und zu den niedrigen Gebührensätzen zu ermöglichen«, besagt zur Präge des Verschuldens nichts.
Auch die Meinung der Revision, daß allein die falsche Auskunft an das Gericht den Erlaß des Haftbefehls verursacht • habe, kenn nicht gebilligt werden, Wäre an 25« Januar 1955 den Gericht eine richtige Auskunft erteilt worden, so würde der Schaden zwar nicht eingetreten sein. Aber das schließt nicht aus., daß auch die Amtspflichtverletzungen vom 12, Dezember 1954 als für den Schaden ursächlich anzusehen sind; hätte nö.n-lich der Kläger die Vorladung erhalten, so wäre er cum Termin erschienen .und hätte auf diese V/eise den Erlaß dos Haftbefehls und seine spätere Verhaftung verhindert,
5,) Auch die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Mitvcrschuldens des Klägers durch das Berufiingsgericht sind unbegründet,
*
♦
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger ein Beamter der Beklagten erklärt hat, das zweite Schriftstück, nach welchem er auf Grund der zweiten Uicderlc-gungsbenachrichtigung gefragt hat, sei schon wieder zurückgesandt worden, wird von der Revision nicht angegriffen* Wenn der Klüger aber tatsächlich diese Auskunft erhalten hat, hatte er keinen Anlaß« noch von sich auo weitere Hochforschungen nach
r-. IU
diesem Schriftstück anzustellen» Auch wenn man annehmen wollte er hätte die Uöglichkeit, daß dieses zweite Schriftstück eine Vorladung in dom gegen ihn laufenden Strafverfahren enthalten habe., in Erwägung ziehen können und sollen, könnte man nicht sagen, er habe seine Verhaftung und die damit verbundenen Schäden schuldhaft selbst mit verursacht (§ 254 AbSol BGB) $ denn mit der Entstehung eines derartigen Schadens war nicht zu rechncnoDer Haftbefehl vom 25. Januar 1955 wurde erlassen, weil der KlägcrHtrotz ordnungsmäßiger Ladung der HauptVerhandlung am 25»Januar 1955 fern blieb und Fluchtgefahr gegeben j,st!J Bas Amtsgericht hatte sich vorher noch ausdrücklich bei der Postanstalt darüber erkundigt , ob der Kläger inzwischen das nicdergelcgte Schriftstück abgeholt habe, Baß auch bei einer erfolgten Rücksendung der Vorladung das Amtsgericht einen Haftbefehl erlassen würde, lag derart außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß es eine Überspannung der Anforderungen an ein sorgfältiges Verhalten bedeuten würde,wollte man dennoch vom Kläger verlangen, er hätte, um sich vor Schaden eu schützen, beim Amtsgericht nachfragen müssen, oß^nzwiscl :en der Termin zur Haupt Verhandlung in dem ihm bekannten Strafverfahren anberaumt und die Zustellung der V0rladung versucht vor&n sei.
$-.) Weitere Angriffe erhebt die Revision gegen das ango-fo elite ne Urteil nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in einem der zu prüf enden und hier nicht woi-
11
ter erörterten Punkto rechtsirrttinlicli entschieden hätte, Bq halb muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen worden
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO*
Dr, Geiger	Br*	Y/eber	Dr=	*rndt
v/olany	Dr•	xlußla