sremste Lenz und fuhr hart nach rechts<, Pcrt rutsch-:zeug mit seiner ganzen Breitseite über die Böschung auf seine rechte Seitenwand, lieh von B Tatrichter In den Kro gegenkam, te das Fah ab und fie Per Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Ersatz eines Teilbetrages des ihm entstandenen Sachschadens in Anspruch und hat dazu vorgetragen? Per Unfall des Omnibusses, der beim Ausweichen das, Bankett nicht befahren habe, sei allein auf die mangelhafte Beschaffen- schmal sei, Befahren der Straße entstehenden seitlichen Pruck genügend Widerstand zu leisten* Pazu komme, daß das Bankett damals durch anhaltende Niederschläge völlig aufgeweicht gewesen seit Dem Klage g Band dei trotz de zeugen Bankett gegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der beten hat, im wesentlichen geltend gemachte Der Fahrbahn habe nicht nachgegeben» Der Omnibus sei r auch für die Begegnung mit schweren Kraftfahr-£|usreichenden Straßenbreite auf das unbefestigte hinausgefahren. Der tim obliege es daher, die Fahrbahn so zu be~ ie bis an den äußersten Hand mit schweren befahren werden könneo Das Bankett gehöre dem für Kraftfahrzeuge bestimmten Teil der eile lediglich einen Schutzstreifen dar, der zung der Fahrbahnbreite ermöglichen solle: n brauche er nicht stand zuhalten * gerichts den ihm an er ster Stelle obliegenden Beweis * daß der Band der Fahrbahn nicht genügend tragfähig gewesen sei, schuldig gebliebeno Die Beweisaufnahme habe im Gegenteil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Rand der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung ab-r-zt sei=> durch Warnungst ach von den Landesbehörden gefährliche recken, die dem Durchgangsverkehr dienen, fein zu kennzeichnen sind, nicht vor» Als-eine ’'gefährliche Stelle” könne nur eine solche angesehen werden, die auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalles nahe rücke* Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für Landstraßen Ordnung die Verkehrssicherungspflicht den Ländern, hier mithin dem beklagten Freistaat Bayern obliegt, ist richtigo Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Banketts verkannt. [S 535]') »Das Bankett hat aber auch Straßen-nktionen und dient vor allem zur Entwässerung der Fahrbahn und zu dem Auffangen des bei dem Befahren der Fahrbahn aultretenden seitlichen Druckes,• Nach dieser mehrfachen Zweckbestimmung bemessen sich hinsichtlich des Banketts Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht, und der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu Bankett die ihm zukommenden Funktionen er-das Bankett zwar zu dem Strs.ßenkörper , aber hn selbst gehört und nicht dem fließenden bar zu dienen bestimmt ist, braucht es nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und kann naturgemäß standfest sein, hin das zur Druc ger mehr und meh u,a, in seiner 2?3/52 - (S 5) b nicht die Anford res Befahren dur Auch aus dem Sic Zweck, etwa abir das Erfordernis zu dem - vorsichtig eher Art., wie si Straße zugelasse müsse, Zwar ist auch schon deswegen nicht gleichmäßig weil ihm nach außen zur Böschungskante kaufnähme erforderliche seitliche Widerla-r fehlt0 Der Senat hat dementsprechend ntscheidung vom 11, Januar 1954 - III ZR ereits ausgesprochen, daß an das Bankett erung gestellt werden könne, ein siche-ch schwere Fahrzeuge zu gewährleisteno herungszweek des Banketts, nämlich dem rende Fahrzeuge zu sichern, kann nicht . wenn der Omnibus des Klägers bei dem Ausweichmanöver von der festen Pshrbahn abgekommen und auf das Basenbankett geraten ist» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dahin, daß der dem Kläger obliegende Nachweis , der Band der befestigten Fahrbahn sei : nicht genügend tragfähig gewesen, nicht erbracht worden sei? standgehalten?, dann muß diese im wesentlichen auf tatsächlicher V/ürdigung des Sachverhalts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts vom Revi-sionsgerieht hingenommen werden« Der von der Revision auf-gestellte Satz, daß beim Absturz eines Fahrzeugs über eine Böschung der Fahrbahnrand'nicht standgehalten habe, kann als allgemeiner Erfahrungssatz, dessen Nichtbeachtung der Nichtbeachtung einer entsprechenden Rechtsnorm gleichge- daß die Reifen auf dem Bankett eingesackt seien und dabei die Achsen auf die Teerkante gedrückt und diese abgebrochen hätteno Eine solche Erklärung scheide nach dem Gutachten nach dem jedenfalls die hintere Achse den Boden auch nach dem Absinken der rechte Räder nicht berührt habe, aus . Demgegenüber ist .jedoch zunächst zu sagen, daß das Berufungsgericht die von der Revision angegriffene Feststellung garnicht getroffen hat* Das Berufungsgericht hat vielmehr die Beweisaufnahme lediglich dahin gewürdigt, es habe sich eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" dafür ergeben, daß der Omnibus ibeim Ausweichen von dem festen Band der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abgestürzt sei* Das Berufungsgericht hat also lediglich den dem Kläger obliegenden Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen* Daß der Unfall sieh aber denkgesetzlieh nur so, wie vom Kläger behauptet, abgespielt haben könne, kann dem Kläger nicht zugestanden, kann insbesondere auch dem Gutachten Wilhelmi nicht entnommen werden^ denn auch dieser Sachverständige spricht insoweit nur von einem "wahrscheinlichen Unfallablauf"* Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, es werde nicht verkannt, daß sich bei einem Versuch die Verhältnisse zur Zeit des Unfalls nicht in allen Einzelheiten wieder herstellen ließen* Wenn das Berufungsgericht dann a£er doch angesichts dessen, daß die Durchfeuchtung des Banketts und der Böschung hei dem Versuch mindestens ebenso stark wie am Unfalltage gewesen sei und an der Straße keine entscheidenden Veränderungen vorgenommen worden seien, das Ergebnis des Fahrversuchs als eine "wichtige Beweisstütze für die Darstellung des Beklagten über den Unfallhergang" gewertet hat, dann ist das aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden* 40 Die Revision rügt alsdann, das Berufungsgericht babe den Kläger mit seiner Klage abgewiesen,'ohne sieb mit der dem Kläger günstigen Auslegung zu befassen, die das Landgericht der Aussage des ZeugenVGjHHMBfc habe zuteil werden lassen« Las Berufungsgericht bat sich mit der Aussage -des von ihm selbst flj,; verommenen Zeugen befaßt. das den Zeugen nicht gehört und lediglich dessen Angaben im Ermittlungsverfahren erörtert, gewürdigt hat« so bedurfte es dazu Keineswegs eines besonderen Eingehens auf die abweichende lanögexichtliche Würdigung« Dieser Revisionsangriff richtet sich in Wahrheit auch ausschließlich gegen die der Nachprü-fung duzcii das Revisionsgericht grundsätzlich verschlossene tatzicbterliche Beweiswürdigung. 5«) Nach der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch ohne ausreichende Begründung von dem Gutachten Bi®^ abgewichen, das die tatsächliche Schilderung der Zeugen L®p hnd bestätigt habe o Hier zu ist einmal zu sagen« daß der Sachverständige Di» B in dem vorliegenden Verfahren nur einmal vor dem Berufungsgericht in der Verhand-rung vom I* November 1955 gehört worden ist und sich dabei ausweislich der Sitzungsniederschrift zu dem Unfallhergang überhaupt nicht geäußert hat.Wenn die Revision.in diesen Zusammenhang in Wahrheit den Sachverständigen meinen soll Das Berufungsgericht weicht nicht etwa - wie die Revision meint - auf Grund vermeintlich besserer Eachkenntnis oder unter Überschät zung eigener Bachkenntnis von dem Gutachten ab. Das Berufungs gericht sreht vielmehr lediglich den Unfallhergang so, wie ihn der Sachverständige für wahrscheinlich hält,, nach dem Ergebnis cer Beweisaufnahme nicht als erwiesen und damit, den Kläger als beweisfällig an. dal die Fahrbahndecke unter den Rädern des .Omnibusses nachgegeben habe und dieser nicht auf das Bankett 'geraten sei? Ifläger wendet ..sieh auch ohne Erfolg gegen die Auf-s Berufungsgerichts, daß die Straße zwar für den t schweren und breiten Fahrzeugen recht schmal gegnung schwerer Fahrzeuge gefährlich sei, daß s aber keine Haftung-des Beklagten ergebe, da die cherungspflicht an der wirtschaftlichen Leist ungp-des Pflichtigen eine Grenze habet Zu de haftungsbe kann, daß die Straße.und die sich aus ihrer geringen den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen Gefahr genau bekannte Wenn er trotzdem die Straße schweren und breiten Omnibus befahren ließ und geringen Breite ■begründeten Gefahren der Straße hm, dann lag auf seiner Seine das ganz erheblich dann, wenn wäre damit Dem Kläger-Breite für ergebende mit seinem die in der in Kauf na überwiegende und eine aus der geringen Breire der Straße etwa herzu eigene Ver leitende Haftung des Beklagten ausschließende schulden»
/ II ZZ_59/56 Verkündet am 8,,Juli 1937 Fie ser 9 Just c Jingo als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle j. m N' a m e n des Tolle a In dem Bechtsstre.it Omnibusunternehmers Hans Straße in B0TI Pr den mitt - Pr hat münd des Klägers, Berufungsbe.kla.gten und Bevis ionskläger s , ozeßhevollmäehtigter ü Rechtsanwalt Prof-»Pro gegen Freistaat Bay er n, vertreten durch die Finanz-eistelle München des Landes Bayern, Beklagten, Berufungskläger und Eevisionsheklagten, ozeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Ir. der Ili. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die liehe Verhandlung vom 8a Juli 1937 unter Mitwirkung Senatspräsidenten Prof dr <> Geiger sowie der Bundes- riehter Br« Pagendarm, Pro Krefi, Pro Arndt und Dr, Hußla für Recht erkannte Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5 » Zivilsenats des Oherlandesgerichts in München vom 6. Dezember 1955 wird zurückgewieseno Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlegto Von Rechts wegen » - 2 Tatbestand? Am 153 September 1950 gegen 18,50 Uhr befuhr ein von dem Fahrer p^p gesteuerter, mit etwa 25 Personen besetzter und im Eigentum des Klägers stehender Kraftomnibus (10 m lang und 2,50 m breit mit zwillingsbereifter Hinterachse) die Landstraße L Ordnung von Waakirchen nach Beichersbeu-ern* Zwischen diesen Orten führt die Straße durch das sög0 ^Schopfloch1' und verläuft dabei auf einem Lamm, dessen Böschung auf der in der Fahrtrichtung des Omnibusses rechten Seite eine Neigung von 1 s" 1,5 aufweist„ Pie Straße ist mit einem Teerbelag versehen und 5y4Ö m breit-, Sie wird seit- anketten begrenzt, die nach den Feststellungen des s nur 22,5 cm breit und mit Eras bewachsen sind-, nenrand sind in regelmäßigen .Abständen Leitpfähle eingeschlageno Als dem Omnibus, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/std fuhr, im Schopfloch ein Lastzug ent- sremste Lenz und fuhr hart nach rechts<, Pcrt rutsch-:zeug mit seiner ganzen Breitseite über die Böschung auf seine rechte Seitenwand, lieh von B Tatrichter In den Kro gegenkam, te das Fah ab und fie Per Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Ersatz eines Teilbetrages des ihm entstandenen Sachschadens in Anspruch und hat dazu vorgetragen? Per Unfall des Omnibusses, der beim Ausweichen das, Bankett nicht befahren habe, sei allein auf die mangelhafte Beschaffen- heit der St am Band unt weil das be Überholung ter der Tee bestanden h um dem beim raße zurückzuführen * Pie befestigte Fahrbahn sei er dem Bruck des rechten Vorderrades abgebrochen, i der - in den Jahren 1949 und 1950 erfolgten -des Quergefalles neu aufgetragene Bandstück un-rdeeke im wesentlichen nur aus weichem Erdreich abe, und weil auch das Bankett zu. schmal sei, Befahren der Straße entstehenden seitlichen Pruck genügend Widerstand zu leisten* Pazu komme, daß das Bankett damals durch anhaltende Niederschläge völlig aufgeweicht gewesen seit Dem Klage g Band dei trotz de zeugen Bankett gegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der beten hat, im wesentlichen geltend gemachte Der Fahrbahn habe nicht nachgegeben» Der Omnibus sei r auch für die Begegnung mit schweren Kraftfahr-£|usreichenden Straßenbreite auf das unbefestigte hinausgefahren. Das landgerieht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt , u Beweisau nicht be Fahrbahn Straße s kett als schmal» wesen, d men nd zwar mit folgender Begründungs Auf Grund der fnahme stehe fest, daß der Omnibus das Basenbankett fahren habeo Vielmehr sei der Band der befestigten unter dem Druck des Vorderrades abgebrochene Die ei fehlerhaft angelegt, insbesondere sei das Ban-Widerlager zur Aufnahme des seitlichen Druckes zu Der Verkehr sei mithin nicht genügend gesichert ge-er Beklagte habe mindestens durch geeignete Maßnah-die durch die mangelhafte Bandbefestigung geschaffene Gefahrenlage hinwei&en müssen0 Das gerichtl s i on e r gerichtl sung der Oberlandesgericht har unter Abänderung des land-ichen Urteils die Klage abgewieseno Mit der Bevi-rebt der Kläger die Wiederherstellung des land-ichen Urteils, Der Beklagte bittet um Zurüekwei-Bevision„ ^1 st Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführts Den Wegeunte straße I Beklagten treffe als den Träger der Wegebau-und rhaltungslast für die hier interessierende Land-Ordnung die bürgerlichrechtliche Verkehrssiche- . V1» r - 4 ... rungspflicht, II festigen, daß s Kraft fahr zeugen jedoch nicht zu Fahrbahn; es st die volle Ausnut abirrenden F Der tim obliege es daher, die Fahrbahn so zu be~ ie bis an den äußersten Hand mit schweren befahren werden könneo Das Bankett gehöre dem für Kraftfahrzeuge bestimmten Teil der eile lediglich einen Schutzstreifen dar, der zung der Fahrbahnbreite ermöglichen solle: n brauche er nicht stand zuhalten * r sei im Gegensatz zur Auffassung des Band- t gerichts den ihm an er ster Stelle obliegenden Beweis * daß der Band der Fahrbahn nicht genügend tragfähig gewesen sei, schuldig gebliebeno Die Beweisaufnahme habe im Gegenteil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Rand der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung ab-r-zt sei=> Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt zu haben, daß er es schuldhaft unterlassen habe, die Straße an der sichern * Dehn unstreitig sei dort die Grenze der befestigten Fahrbahn genau kenntlich gewesen* Sie habe bis zu dem Beginn der Grasnarbe gereicht „ Es sei demnach nicht zweifelhaft gewesen, wie weit die Fahrbahn habe benutzt werden dürfen» Ebenso liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 a StrVGr, wor Stellen an Wegs! durch Warnungst ach von den Landesbehörden gefährliche recken, die dem Durchgangsverkehr dienen, fein zu kennzeichnen sind, nicht vor» Als-eine ’'gefährliche Stelle” könne nur eine solche angesehen werden, die auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalles nahe rücke* edoch allgemein 5,40 m breit sei, daher ng auch von breiten Fahrzeugen ausreiche. Da die Strecke für eine und die Böschung an den Seiten jedem Verkehrsteilnehmer ex kennbaiin der die Bede Be sei, kenne hier von einer gefährlichen Stelle deutung der angeführten Gesetzesbestimmung nicht sein II Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für Landstraßen Ordnung die Verkehrssicherungspflicht den Ländern, hier mithin dem beklagten Freistaat Bayern obliegt, ist richtigo Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Banketts verkannt. Dieser Vorwurf ist jedoch unbegründet»Zunächst trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Verkehrs-sicherungspflicht des Beklagten beziehe sich nur auf die Fahrbahn als solche und nicht auf den Bankelistreifen» Daß sich die Verkehrssicherungspflicht, d,ho die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß sich auf den dem öffentlichen Verkehrgewidmeten Straßen der darauf zugelassene Verkehr gefahrlos abwickeln kann, nicht nur auf die Fahrbahn als selche, sondern auch auf die sonstigen, dem Straßenverkehr nur mittelbar dienenden Anlagen und Einrichtungen bezieht, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannte, Es steht hier nicht in Frage, ob sich die Verkehrssicherungspflicht überhaupt auf das Bankett bezieht, sondern entscheidend geht es um die Frage nach dem Inhalt und Umfang der. Verkehrssicherungs-pflicht hinsichtlich der Bankette c Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich in ihrem Inha.lt und Umfang nach dem Zweck, dem die in Bede stehende Verkehrseinrichtung zu dienen bestimmt ist, so daß sich zunächst die Frage stellt, welche Funktion einem Bankett der- hier in Bede stehenden Art im Böhmen des Straßenverkehrs zukommt. Unter dem Bankett ist der neben der Fahr- / 0 zu § 16 StVZO bautechnische Fu tragen, daß das füllen kann, Da nicht zur Fahrba Verkehr unmittel -6 ~ bahn verlaufende), mehr oder weniger befestigte Handstreifen des Straßenkörpers zu verstehen,, Br hat verkehrstechnisch den Zweck, die volle Ausnutzung der Fahrbahnbreite zu ermöglichen, den erforderlichen Dichtraum zwischen Fahrbahnrand unc Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge zu sichern (vgl ,!Vor läufige Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen des Generalinspekteurs für das deutsche Stiaßenwesen” 4>Aufl 1942;Lind-Möhr Nr 1 zu § 8 StVO-, auch Müller, Straßenverkehrsreeht, 20« Auf! Anm 5 [S 535]') »Das Bankett hat aber auch Straßen-nktionen und dient vor allem zur Entwässerung der Fahrbahn und zu dem Auffangen des bei dem Befahren der Fahrbahn aultretenden seitlichen Druckes,• Nach dieser mehrfachen Zweckbestimmung bemessen sich hinsichtlich des Banketts Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht, und der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu Bankett die ihm zukommenden Funktionen er-das Bankett zwar zu dem Strs.ßenkörper , aber hn selbst gehört und nicht dem fließenden bar zu dienen bestimmt ist, braucht es nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und kann naturgemäß standfest sein, hin das zur Druc ger mehr und meh u,a, in seiner 2?3/52 - (S 5) b nicht die Anford res Befahren dur Auch aus dem Sic Zweck, etwa abir das Erfordernis zu dem - vorsichtig eher Art., wie si Straße zugelasse müsse, Zwar ist auch schon deswegen nicht gleichmäßig weil ihm nach außen zur Böschungskante kaufnähme erforderliche seitliche Widerla-r fehlt0 Der Senat hat dementsprechend ntscheidung vom 11, Januar 1954 - III ZR ereits ausgesprochen, daß an das Bankett erung gestellt werden könne, ein siche-ch schwere Fahrzeuge zu gewährleisteno herungszweek des Banketts, nämlich dem rende Fahrzeuge zu sichern, kann nicht . hergeleitet werden, daß jedes Bankett auch en - Befahren mit schweren Fahrzeugen sol-e überhaupt zu dem Verkehr auf der betreffenden n sind, genügende Standfestigkeit aufweisen es richtig, daß der Verkehrsteilnehmer im allgerne! notfalls fen7 auch Hohe Bai ailgemeir häufigen befestigt nen ae f en”, »'hi efei fahrer d festigte!; fahrlos b ist dann.s nahmsweib nung der das Banke Breite vo daß es in für jeden gefahrlos Fahrzeuge stet ist * sich in s Grenze zw ba.r isto Berufungs das Banke und war gensatz saohe- da ketts zur waren; n durch die denn die markierer lieh gern; damit rechnet und damit rechnen darf, daß er mit seinem Fahrzeug, ohne besondere Gefahr zu lau-über die eigentliche Fahrbahn hinaus auf das seit-kett ausweichen könne□ Aber auch insoweit gilt keine und alle Fälle treffende Hegel« In den praktisch Fällen, in denen das Bankett - zu dem Teil - Besonders ist (’’Sicherheitsstreifen”, ’’befestigter Randstrei-stigtes Bankett”), darf auch der einsichtige Kraft-:|mit rechnen, daß er notfalls und vorsichtig den be-Bankett streifen auch mit schweren Fahrzeugen ge-efahren dürfe, und der Verkehrssicherungspflichtige wenn das Bankett zu einer solchen Benutzung aus-e nicht geeignet ist, zu einer entsprechenden War-Yerkehrsteilnehmer gehalten, Wenn jedoch wie hier tt unbefestigt ist (Grasnarbe) und lediglich eine n wenig mehr als 20 cm aufweist, dann ist - ohne soweit noch eines besonderen Hinweises bedürfte --Einsichtigen ohne weiteres erkennbar, daß ein es Befahren eines derartigen Banketts mit schweren n, insbesondere Kraftomnibussen, nieht gewährlei-Eine Kennzeiehnungs- oder Warnungspflioht kann eichen Fällen allenfalls dann ergeben, wenn die Ischen Fahrbahn und Bankett nicht‘deutlich erkenn-Hier aber- reichte nach den Feststellungen des geriehts die Fahrbahn bis zu dem Beginn der Grasnarbe; tt begann mithin erst da, wo der Graswuchs anfing, onach ohne weiteres eindeutig auszu demachen, Im Ge-ur Auffassung der Revision konnte auch aus der Tat-ß die Leitpfähle nicht unmittelbar am Rand des Ban-Fahrbahn hin, sondern auf dem Kronenrand angebracht t der Schluß gezogen werden, daß der seitlich der Leitpfähle gekennzeichneten Linie zur Straße hin Teil des Banketts gefahrlos befahren werden könne; Leitpfähle dienen nicht dazu, den Fahrbahnrand zu (wodurch eine volle Ausnutzung der Fahrbahn unmög-ächt würde), sie sollen vielmehr in der Regel den ich' Straßenrand und besteht auch k& damit die Böschungskante anzeigenu Insoweit ine anderweite Verkehrsauffassung Mit Hecht ha.t das Berufungsgericht ferner eine Kenn- -zeicbnungspflieht auf Grund des § 5a StVG verneint; gefähr- m Sinne dieser Vorschrift sind lediglich sol* der nicht ohne weiteres oder nicht reehtzei-besonderen Anlage der Straße eine besondere Verkehr bilden«, d»h« die Möglichkeit eines ür den Pall nahelegendaß der Verkehrsteil- liche Stellen i che, die wegen tig erkennbaren Gefahr für den is auch f nehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt Davon aber kann chen werden. hier nach dem zuvor Gesagten nicht gesprö- dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, eine Haftung des Beklagten aus Verletzung der Verkehrs* sicherungspflicht entfällt., wenn der Omnibus des Klägers bei dem Ausweichmanöver von der festen Pshrbahn abgekommen und auf das Basenbankett geraten ist» III Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dahin, daß der dem Kläger obliegende Nachweis , der Band der befestigten Fahrbahn sei : nicht genügend tragfähig gewesen, nicht erbracht worden sei? greift die Revision in verschiedener Sichtung mit ; Verfahrensrügen |an* 1/) Die Bevision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß hier der An-seheinsbeweis zugunsten des Klägers Platz^ greife=> Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts müsse nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beim Absturz eines Fahrzeugs über eine Böschung davon ausgegan-gen werden, daß der Fahrbahnrand nicht standgehalten habe Insoweit kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden:. Zunächst hat sie Unrecht, wenn sie meint, der Berufungsrichter habe den Erfahrungssatz aufgestellt? daß in einem derartigen Pall das Fahrzeug auf das Bankett geraten seic In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht einen solchen Satz nicht aufge.stellt, sondern lediglich davon gesprochen? in der Regel bestehe eine höhere Wahrschein-lichke.it dafür.; daß das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei (sog. Bankettunfall), und deshalb komme ein Beweis des ersten Anscheins für das Gegenteil nicht in Betrachte Wehn das Berufungsgericht hier verneint hat, daß nach der Erfahrung des Lebens für einen Geschehensablauf so, wie ihn der Kläger behauptet, eine so hohe Wahrscheinlichkeit spreche1, daß. prima facie angenommen werden müsse? der Rand der Fahrbahn selbst habe nicht. standgehalten?, dann muß diese im wesentlichen auf tatsächlicher V/ürdigung des Sachverhalts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts vom Revi-sionsgerieht hingenommen werden« Der von der Revision auf-gestellte Satz, daß beim Absturz eines Fahrzeugs über eine Böschung der Fahrbahnrand'nicht standgehalten habe, kann als allgemeiner Erfahrungssatz, dessen Nichtbeachtung der Nichtbeachtung einer entsprechenden Rechtsnorm gleichge- setzt w 2 erden müßte? nicht anerkannt werden. ) Ein weiterer Revisionsangriff geht dahin, die Auf-fassung des Berufungsgerichts? der Omnibus sei auf dem Bankett eingebrochen?stehe im denkgesetzliehen Widerspruch zu der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß die Kante der Teerdecke 30 cm in die Fahrbahn hinein abgebrochen sei. Diese Abbruchstelle lasse sich nicht damit erklären? daß die Reifen auf dem Bankett eingesackt seien und dabei die Achsen auf die Teerkante gedrückt und diese abgebrochen hätteno Eine solche Erklärung scheide nach dem Gutachten nach dem jedenfalls die hintere Achse den Boden auch nach dem Absinken der rechte Räder nicht berührt habe, aus . Das Berufungsger icht habe hier die Konstruktion des r -it - verunglückten Omnibusses nicht genügend beachtet. Penkge-i setzlich bleibeifür die Verletzung der Teerdecke nur die j Erklärung, daß die Reifen des Omnibusses in die Teerdecke I i eingebrochen seien* „ Demgegenüber ist .jedoch zunächst zu sagen, daß das Berufungsgericht die von der Revision angegriffene Feststellung garnicht getroffen hat* Das Berufungsgericht hat vielmehr die Beweisaufnahme lediglich dahin gewürdigt, es habe sich eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" dafür ergeben, daß der Omnibus ibeim Ausweichen von dem festen Band der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abgestürzt sei* Das Berufungsgericht hat also lediglich den dem Kläger obliegenden Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen* Daß der Unfall sieh aber denkgesetzlieh nur so, wie vom Kläger behauptet, abgespielt haben könne, kann dem Kläger nicht zugestanden, kann insbesondere auch dem Gutachten Wilhelmi nicht entnommen werden^ denn auch dieser Sachverständige spricht insoweit nur von einem "wahrscheinlichen Unfallablauf"* 3=) Die Bevision rügt ferndr, daß das Berufungsgericht dem von ihm vorgenommenen Fahrversuch einen ihm nicht zukommenden Beweiswert beigemessen habe* Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, es werde nicht verkannt, daß sich bei einem Versuch die Verhältnisse zur Zeit des Unfalls nicht in allen Einzelheiten wieder herstellen ließen* Wenn das Berufungsgericht dann a£er doch angesichts dessen, daß die Durchfeuchtung des Banketts und der Böschung hei dem Versuch mindestens ebenso stark wie am Unfalltage gewesen sei und an der Straße keine entscheidenden Veränderungen vorgenommen worden seien, das Ergebnis des Fahrversuchs als eine "wichtige Beweisstütze für die Darstellung des Beklagten über den Unfallhergang" gewertet hat, dann ist das aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden* 40 Die Revision rügt alsdann, das Berufungsgericht babe den Kläger mit seiner Klage abgewiesen,'ohne sieb mit der dem Kläger günstigen Auslegung zu befassen, die das Landgericht der Aussage des ZeugenVGjHHMBfc habe zuteil werden lassen« Las Berufungsgericht bat sich mit der Aussage -des von ihm selbst flj,; verommenen Zeugen befaßt. Wenn es diese Aussage anders als das Landgericht. das den Zeugen nicht gehört und lediglich dessen Angaben im Ermittlungsverfahren erörtert, gewürdigt hat« so bedurfte es dazu Keineswegs eines besonderen Eingehens auf die abweichende lanögexichtliche Würdigung« Dieser Revisionsangriff richtet sich in Wahrheit auch ausschließlich gegen die der Nachprü-fung duzcii das Revisionsgericht grundsätzlich verschlossene tatzicbterliche Beweiswürdigung. ‘ 5«) Nach der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch ohne ausreichende Begründung von dem Gutachten Bi®^ abgewichen, das die tatsächliche Schilderung der Zeugen L®p hnd bestätigt habe o Hier zu ist einmal zu sagen« daß der Sachverständige Di» B in dem vorliegenden Verfahren nur einmal vor dem Berufungsgericht in der Verhand-rung vom I* November 1955 gehört worden ist und sich dabei ausweislich der Sitzungsniederschrift zu dem Unfallhergang überhaupt nicht geäußert hat.Wenn die Revision.in diesen Zusammenhang in Wahrheit den Sachverständigen meinen soll t.e., so wüide auch dann die Rüge unbegründet sein. Das Berufungsgericht weicht nicht etwa - wie die Revision meint - auf Grund vermeintlich besserer Eachkenntnis oder unter Überschät zung eigener Bachkenntnis von dem Gutachten ab. Das Berufungs gericht sreht vielmehr lediglich den Unfallhergang so, wie ihn der Sachverständige für wahrscheinlich hält,, nach dem Ergebnis cer Beweisaufnahme nicht als erwiesen und damit, den Kläger als beweisfällig an. 60) Schließlich rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Anhörung eines Obergutachters nicht stattgegeben habe« Das Berufungsgericht hätte ein Ober- gutachten einholen müssen? wenn es sich nicht in der Lage gesehen habe , seihst zu entscheiden? welchem der drei von“» einander abweichenden Sachverstäridigen-Gutachten Bi (Hi) der Vorzug zu gehen sei. Hierzu ist zunächst klar zustellens Der Sachverständige Br * :BiH^ ist in diesem Verfahre^? wie bereits vorstehend unter 5) bemerkt?; lediglich in der vor dem Berufung Frage ? nämlich z Fahxversuch in d v e r s t än di ge Br , mündlichen Verhandlung vom 7 .* Hoveruber 1955 sgerieht gehort;werden-, und: zwar nur zu einer u der Bedeutung von Bissen? die sich bei dem er Fahrbahn gebildet hatten. Auch der Sach-hat im ^wesentlichen !zu anderen Fragen als der Sachverständige Br» Stellung genommen? nämlich auf Grund des Beweisbeschlusses vom 22, Februar 1955 . zu der Frage? weichen Bruck das rechte Vorderrad des Grnni-busses auf die Straßendecke ausgeübt hat. Hur bei seiner mündlichen Anhörung vor dem"Berufungsgericht am 18* Januar 1955 hat er auch zu dem - vermutlichen - Unfallhergang-Be», kunduögen gemacht; Fr hat dabei aber nicht abschließend und nicht im ausgesprochenen Widerspruch zu dem Sechverstän-eigen Br, WHM|^ zu &eT Frage?' ob der Omnibus vor dem Ab-.rutschen von der festen Fahrbahn abgekommen ist? Steilung, genommen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den :Beweis dafür? dal die Fahrbahndecke unter den Rädern des .Omnibusses nachgegeben habe und dieser nicht auf das Bankett 'geraten sei? ohne: Einholung eines weiteren Gutachtens als •nicht erbracht angesehen hat, so kann dagegen vom Revisionsgericht nichtseingewendet werden? zu demal? wie in anderem Zusammenhang bereits gesagt?„auch>,.der,,Sachverständige-.Br, nur den "wahrscheinlichen" Unfailverlauf engeben konn- Hach alledem,kann nicht gesagt werden? daß dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung ein Rechtstehler unterlaufen sei. Deshalb kann auch das Revisionsgericht? das nicht anstelle des Tatrichters selbst eine Würdigung der erhobenen Beweise vornehmen? sondern lediglich die Beweis- Würdigung Hechts vein vorgenomm^ nicht bean des fatriehters auf etwa dabei vorgekommene töße nachprüfen kann, die vom Berufungsgericht ne Wertung und Würdigung des Beweisergebnisses standen. Der fassung dd Verkehr mi und die Be sich darau Verkehrssi fähigkei IV. Ifläger wendet ..sieh auch ohne Erfolg gegen die Auf-s Berufungsgerichts, daß die Straße zwar für den t schweren und breiten Fahrzeugen recht schmal gegnung schwerer Fahrzeuge gefährlich sei, daß s aber keine Haftung-des Beklagten ergebe, da die cherungspflicht an der wirtschaftlichen Leist ungp-des Pflichtigen eine Grenze habet Zu de haftungsbe kann, daß r Frage, ob es überhaupt dem Beklagten als ein gründendes Verschulden zur Last gelegt werden die Straße nicht breiter angelegt ist, braucht nicht abschließend. Stellung genommen zu werden» Denn, selbst man diese Frage grundsätzlich bejahen wollte, nichts Entscheidendes für den Kläger gewonnen war. die Straße.und die sich aus ihrer geringen den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen Gefahr genau bekannte Wenn er trotzdem die Straße schweren und breiten Omnibus befahren ließ und geringen Breite ■begründeten Gefahren der Straße hm, dann lag auf seiner Seine das ganz erheblich dann, wenn wäre damit Dem Kläger-Breite für ergebende mit seinem die in der in Kauf na überwiegende und eine aus der geringen Breire der Straße etwa herzu eigene Ver leitende Haftung des Beklagten ausschließende schulden» To • Sonach mußte pie Kosten des er Kläger gemäß § 97 der Bevisloh der Erfolg versagt "bleiben* folglos gebliebenen Bechtsmittels hat der ZPO zu trageno Pr« Geiger Dr. Irndt Pr * Pagenöarm Pr. Kreft 3E Pr«- Bußla ist beurlaubt und deshalb verhindert; zu unterschreit: be n *