Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, indem sie geltend gemacht hats In einer Planstelle habe sich der Kläger erst seit dem 1-. Entgeheidungsgründea Das Berufungsgericht sieht die Klage als unbegründet an, weil eine Amtspflicht- und FürSorgepflichtVerletzung schon objektiv nicht vorliege- Die in § 30 Abs 2 DBG vorgesehene Bewährungsfrist sei erst ab 1, Januar 1940 zu be- Januar 1940 berechnen dürfen, so daß ihren Organen und Bediensteten kein Schuldvorwurf gemacht werden könne, wenn sie das BeamtenVerhältnis des Klägers vor dem 8, Mai 1943 in der Schwebe gelassen hätten« Fraglich könnte nur sein, ob der Kläger für die hier: maßgebliche Zeit ab 13* Februar 1952 überhaupt noch von § 63 Abs 1 G 131 erfaßt wird, nachdem die Beklagte 1949 die beamtenrechtliche Maßnahme einer Entlassung gemäß § 61* DBG ergriffen hat. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Prist schon mit der außerplanmäßigen Beschäftigung des Klägers im Widerrufsbeamtenverhältnis nach Ablauf des Probejahres, also bereits mit dem 1> Oktober 193?» zu laufen begonnen habe, so daß seine Ernennung zu dem Lebenszeitbeamten bereits Ende 1943 hätte vorgenommen werden müssen. Der vom Kläger erhobene Schadensersatzanspruöh könnte nur dann berechtigt sein, wenn den Organen oder Bediensteten der beklagten Stadt vorzuwerfen wäre» daß sie den Kläger schuldhaft nicht so behandelt haben, wie er meint» daß er richtigerweise hätte behandelt werden müssen- Ein Schuldvorwurf läßt sich aber den Beamten nicht machen, wenn sie sich auf einen Rechtsstandpunkt gestellt haben, den das Oberlandesgericht als objektiv richtig bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegenden Palle irgendwelche besonderen Umstände gegeben wären, die gegen die Anwendung des für den Regelfall zutreffenden Grundsatzes, daß dem Beamten nicht der Vorwurf eines unvertretbaren und damit schuldhaften Verhaltens zu machen sei, wenn ein Kollegialgericht seinen Rechtsstandpunkt als objektiv richtig bezeichnet hat, sprechen würden. 2.) Obwohl sich die Klage nach ihrer im Tatbestand, des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Begründung nur auf den Schaden bezieht, der durch die unterlassene Ernennung zu dem Lebenszeitbeamten und durch den damit verbundenen Verlust von Rechten nach dem G 151 verursacht worden sei, und bei dieser Begründung freilich nur Pflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 umfassen kann, muß doch beachtet werden, daß der Kläger in seinen Schriftsätzen wiederholt auch geltend gemacht hat, daß die Beklagte, nachdem sie ihn über die Bewährungszeit hinaus im Dienst behalten habe, nicht mehr befugt gewesen sei, ihn 1949 auf Grund des § 61 DBG zu entlassen, und daß der Antrag dahin lautet, ihn so zu' stellen, wie er nach den Vorschriften des G 131 bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten stehen würde. Deshalb muß auch geprüft werden, ob die Klage nicht in diesem beschränkten Umfang auch auf Grund des den Kläger benachteiligenden Verhaltens der Beklagten von 1949 gerechtfertigt sein könnte. a) Von der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung geht der Kläger selbst aus» Deshalb verlangt er mit der vorliegenden Klage nur noch Schadensersatz, wie das Berufungsgericht seinen Antrag ausdrücklich ausgelegt hat; gegen dierse Auslegung wendet sich die Bevision nicht. Auf die Frage, ob der Kläger, wie er selbst einmal außerhalb des vorliegenden Prozesses unter Berufung auf ein Urteil des für die Parteien zuständigen Oberverwaltungsgerichts in einer anderen Sache geltend gemacht hat, möglicherweise trotz der Entlassung doch noch unmittelbar Ansprüche gemäß § 63 Abs 1 0 131 haben könnte, weil die Entlassung ihrem Wesen nach als eine politische Maßnahme zu beurteilen sei, braucht deshalb im vorliegenden Bechtsstreit nicht einge-gangen zu werden» Bei einem derartigen Anspruch würde es \ . sich, wie das Berufungsgericht mit Becht ausführt,*um einen Anspruch handeln, der jetzt vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre und über den vom ordentlichen Gericht nicht befunden werden kann, wenn der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf seinen Schadensersatzanspruch beschränkt hat Bei der Prüfung dieses Anspruchs braucht nicht vorweg entschieden zu werden, welche von den Auffassungen des Klägers richtig ist - die im vorliegenden Bechtsstreit vertretene, daß er auch die Ansprüche aus § 37 a 6 131 verloren habe, oder die entgegengesetzte, daß er aus politischen Gründen entlassen worden sei und deshalb trotz der Entlassung Ansprüche aus § 37 a habe -$ es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 G 131 im einzelnen erfüllt sind; denn selbst dann, wenn eine Schädigung durch die Entlassung vom 28» September 1949 zu bejahen wäre, müßte der geltend gemachte Anspruch deshalb dem Kläger aberkannt werden, weil es wiederum an einer schuldhaften Pflichtverletzung fehlt» b) Daß die Beklagte sich für befugt gehalten hat, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auch wenn beim Kläger die sechsjährige Bewährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sein sollte, kann ihr nicht zu dem Verschulden gereichen . Die Beklagte konnte sich in der hier maßgebenden Zeit von 1949 auf die Rechtsprechung der für sie zuständigen Verwaltungsgerichte verlassen, die dem Dienstherrn das Hecht zuerkannt haben, auch nach Ablauf der Bewährungsfrist einen Widerrufsbeamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entlassen, und aus diesem Grunde auch im Falle des Klägers seine gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Klage im Armenrecht sverfahren mehrfach als aussichtslos bezeichnet haben. Für eine Fürsorge- oder Amtspflichtverletzung bleibt nur übrige daß die Beklagte bei der Bildung ihrer Willensentscheidung die Interessen des Klägers schuldhaft nicht in einer den Fürsorgegedanken entsprechenden Weise berücksichtigt habe. Wenn sich die für die Entscheidung über eine Wiedereinstellung des Klägers (mit der Folge, daß er dann notwendig zu dem Lebenszeitbeamten zu ernennen gewesen wäre) oder seine Entlassung'zuständigen Organe der Beklagten angesichts der zwiespältigen Beurteilungen entschlossen haben, den Interessen des Dienstes den Vorzug zu geben,.so kann das nicht als etwas mit dem Fürsorgegedanken Unvereinbares bezeichnet werden. eine Sanktionierung seiner Behandlung aus der Zeit vor 1943» das heißt, seiner schnellen Beförderung zu dem Inspektor bedeutet hätte, einer Beförderung, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der die Prüfung für den gehobenen Dienst nur mit "ausreichend" bestanden hatte, jedenfalls nicht auf überragende Leistungen zurückzuführen war. Daß dies nicht angebracht sei, konnten die Beamten der Beklagten bei ihrer Maßnahme von 1949 jedenfalls als vertretbar ansehenj damit scheidet ein Verschulden aus.
2365 083/7,2 III ZB 59/55 Verkündet It«Protokoll am 22. Oktober 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schüft ssteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des früheren StadtInspektors Paul B in Klägers, Berufungsklägers und BeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter« Be Rechtst «pMiH gegen die Stadt Köln, vertreten durch den Bat der Stadt in Köln, Rathaus, Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof>. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Bietschel, Br. Kreft, Br, Woiany und Br. Beyer für Recht erkannt« Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Februar 1955 wird zurückgewiesenc Ber Kläger trägt die Kosten der Revision. I Von Rechts wegen 2 — Sf : k I I I Tatbestands i i i Der Kläger, seit 1921 als Eisenbahnarbeiter bei der Beklagten beschäftigt; seit 1930 Mitglied der NSDAP; wurde i am 5* Oktober 1936 von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Vollziehungsbeamter auf Probe fUr ein i i Jahr eingestellt und nach Ablauf des Probejahres in der ! gleichen Stellung mit einer Besoldung aus der Beichsbesol- j dungsgruppe A 8 a weiter verwendet» Zu einer Daueranstellung j kam es aber nicht« Der Kläger bewarb sich um eine Zulassung zu dem Besuch der Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule., Nach Ablegung der SekretärprUfung wurde er im August 1940 mit Wirkung ab 1. Januar 1940 zu dem StadtSekretär ernannt und in eine freie Planstelle der Beichsbesoldungsgruppe A 7 a‘ eingewiesen. Am 30« Januar 1943 wurde er zu dem OberSekretär ernannt» Dann wurde er zu einem Lehrgang für den gehobenen Dienst zugelassen. Er bestand die Abschlußprüfung mit 11 ausreichend”. Nach seiner Einziehung zu dem Wehrdienst wurde er am 14* Oktober 1943 zu dem Stadtinspektor ernannt. In dieser Stellung leistete er keinen Dienst mehr» Nach seiner Bückkehr aus der Kriegsgefangenschaft lehnte' die Beklagte seine Wiedereinstellung ab. Im August 1949 entließ sie ihn aus ihren Diensten auf Grund des § 6 Abs 2 der 1. SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen. Sein Einspruch hatte keinen Erfolg-. In dem Einspruchsbescheid, vom 28. September 1949 , der dem Kläger am 1. Oktober 1949 zugestellt worden ist, wiederholte1 die Beklagte die Entlassung unter Bezugnahme auf § 61 DBG, Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht« Sein wiederholtes Armenrechtsgesuch wurde vom Verwaltungs- und vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt0 Durch Beschluß vom 5» Juni 1952 wurde das Verfahren eingestellt, weil die Klage als zurückgenommen gelte. '.'V 1 V* : » * ♦ » '* Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger mit dem Verbot einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bis zu dem 13. Februar 1952 in die Kategorie IV eingestuft. Mit der * •; j i vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten Schadensersatz, weil ihre Organe es amtspflichtwidrig und unter Nichtbeachtung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge-Pflicht unterlassen hätten, ihn rechtzeitig zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, Br habe seit dem 1 Oktober 1937 im Widerrufsbeamtenverhältnis gestanden. Dadurch, daß nach Oktober 194-3 versäumt .worden sei, ihn zu dem Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, seien ihm die in dem Gesetz zu Art 131 GrundG vorgesehenen Bezüge entgangen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn seiner Dienststellung entsprechend Gehalt unter Berücksichtigung des Art 131 GrnndG und des Gesetzes zur Begelung der Bechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen ab 13. Februar 1952 zu zahlen} und zwar vorläufig bis zu einem Teilbetrag von 2 000 DU. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, indem sie geltend gemacht hats In einer Planstelle habe sich der Kläger erst seit dem 1-. Januar 1940 befunden? zu einer Prüfung der Frage, ob er auf Lebenszeit zu ernennen sei, habe also vor dem Zusammenbruch kein Anlaß bestanden? der Kläger gelte nunmehr gemäß § 6 G 131 als entlassen* Br habe überdies den dienstlichen Anforderungen nicht genügt? deshalb sei auch die Entlassungsverfügung vom August 1949 zu Becht ergangen > Die beiden Vordergerichte haben die Klage abgewiesen-Uit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision» Entgeheidungsgründea Das Berufungsgericht sieht die Klage als unbegründet an, weil eine Amtspflicht- und FürSorgepflichtVerletzung schon objektiv nicht vorliege- Die in § 30 Abs 2 DBG vorgesehene Bewährungsfrist sei erst ab 1, Januar 1940 zu be- ,/V rechnen. Der Kläger gelte gemäß § 6 Gr 131 als entlassen. Auch nach § 37a'G131 hätte er keinen Anspruch gehabt, da er sich noch nicht sechs Jahre in einer Planstelle befunden habe. Jedenfalls habe die Beklagte von der Gültigkeit der Vorschriften der DVO zu § 30 DBG ausgehen und die Bewährungszeit erst ab 1. Januar 1940 berechnen dürfen, so daß ihren Organen und Bediensteten kein Schuldvorwurf gemacht werden könne, wenn sie das BeamtenVerhältnis des Klägers vor dem 8, Mai 1943 in der Schwebe gelassen hätten« 1.) Soweit die Bevision gegenüber dieser Begründung geltend macht, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953, in der von einem Erlöschen der Beamtenverhältnisse die Bede sei, gebunden fühle, geht sie ins Leere, weil in Wirklichkeit nur das Landgericht von einem Erlöschen der ^ Beamtenverhältnisse ausgegangen ist, das Berufungsgericht aber hierauf seine Entscheidung überhaupt nicht gestützt hat. Auch der Vorwurf, daß § 6 G 131 nicht auf den Kläger hätte angewandt werden dürfen, weil diese Vorschrift nur den in § 1 Abs 1 Nr 1 G 131 bezeichneten Personenkreis um*-fasse, ist unbegründet $ die Bevision übersieht, daß nach der die Beamten der im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden erfassenden Bestimmung des § 63 Abs 1 G 131 auch auf diese Beamten § 6 entsprechend anzuwenden ist. Fraglich könnte nur sein, ob der Kläger für die hier: maßgebliche Zeit ab 13* Februar 1952 überhaupt noch von § 63 Abs 1 G 131 erfaßt wird, nachdem die Beklagte 1949 die beamtenrechtliche Maßnahme einer Entlassung gemäß § 61* DBG ergriffen hat. Doch braucht auf diese Frage nicht eingegangen zu werden. In der Begründung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht hat die Bezugnahme auf § 6 G 131 und seinen Einfluß auf die Stellung des Klägers keine tragende Bedeutung. Entscheidend ist bei der Hauptbegründung des angefochtenen Urteils allein der Gedanke, daß von den Organen der beklagten Stadt dadurch, daß sie den Kläger vor dem 8, Mai 1943 nicht zu dem Lebenszeitbeamten ernannt haben, keine Pflichtverletzung begangen worden sei? dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Bewährungszeit erst ab 1. Januar 1940 gelaufen sei» Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Prist schon mit der außerplanmäßigen Beschäftigung des Klägers im Widerrufsbeamtenverhältnis nach Ablauf des Probejahres, also bereits mit dem 1> Oktober 193?» zu laufen begonnen habe, so daß seine Ernennung zu dem Lebenszeitbeamten bereits Ende 1943 hätte vorgenommen werden müssen. Es bedarf keiner Entscheidung der hier streitigen Rechtsfrage. Der vom Kläger erhobene Schadensersatzanspruöh könnte nur dann berechtigt sein, wenn den Organen oder Bediensteten der beklagten Stadt vorzuwerfen wäre» daß sie den Kläger schuldhaft nicht so behandelt haben, wie er meint» daß er richtigerweise hätte behandelt werden müssen- Ein Schuldvorwurf läßt sich aber den Beamten nicht machen, wenn sie sich auf einen Rechtsstandpunkt gestellt haben, den das Oberlandesgericht als objektiv richtig bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegenden Palle irgendwelche besonderen Umstände gegeben wären, die gegen die Anwendung des für den Regelfall zutreffenden Grundsatzes, daß dem Beamten nicht der Vorwurf eines unvertretbaren und damit schuldhaften Verhaltens zu machen sei, wenn ein Kollegialgericht seinen Rechtsstandpunkt als objektiv richtig bezeichnet hat, sprechen würden. Im Gegenteil erscheint die von der Beklagten eingenommene und vom Berufungsgericht als objektiv zutreffend anerkannte Auffassung, daß man es bei der Bewährungsfrist des § 30 Abs 2 DBG auf eine wirkliche Einweisung in eine Planstelle abstellen müsse» gerade bei Berücksichtigung der Laufbahn des Klägers auch sachlich als so einleuchtend und naheliegend, daß die Anwendung des genannten Grundsatzes zu dem Zuge kommen muß} in einem durch eine gewisse Vorbildung eingeleiteten normalen Verwaltungsdienst ist der Kläger unstreitig erst 1940 einge- treten, so daß auch erst von da ab für den Dienstherrn die Möglichkeit- bestand, seine Bewährung in der Tätigkeit, für die eine Anstellung auf Lebenszeit in Präge kommen sollte, zu überprüfen. Aus diesen Gründen muß die Klage, soweit sie sich auf eine Pflichtverletzung aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 bezieht, mit dem Berufungsgericht als unbegründet angesehen werden. 2.) Obwohl sich die Klage nach ihrer im Tatbestand, des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Begründung nur auf den Schaden bezieht, der durch die unterlassene Ernennung zu dem Lebenszeitbeamten und durch den damit verbundenen Verlust von Rechten nach dem G 151 verursacht worden sei, und bei dieser Begründung freilich nur Pflichtverletzungen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 umfassen kann, muß doch beachtet werden, daß der Kläger in seinen Schriftsätzen wiederholt auch geltend gemacht hat, daß die Beklagte, nachdem sie ihn über die Bewährungszeit hinaus im Dienst behalten habe, nicht mehr befugt gewesen sei, ihn 1949 auf Grund des § 61 DBG zu entlassen, und daß der Antrag dahin lautet, ihn so zu' stellen, wie er nach den Vorschriften des G 131 bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten stehen würde. Wenn der Vortrag des Klägers, daß er sich bereits vor dem 8. Mai 1945 mehr als sechs Jahre in einer Planstelle befunden habe, als zutreffend zu erachten wäre, würde er beim Unterbleiben der Entlassung von 1949 möglicherweise Ansprüche gemäß § 37 a G 131 wenigstens für die Zeit ab 1. September 1955 haben. Deshalb muß auch geprüft werden, ob die Klage nicht in diesem beschränkten Umfang auch auf Grund des den Kläger benachteiligenden Verhaltens der Beklagten von 1949 gerechtfertigt sein könnte. a) Von der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung geht der Kläger selbst aus» Deshalb verlangt er mit der vorliegenden Klage nur noch Schadensersatz, wie das Berufungsgericht seinen Antrag ausdrücklich ausgelegt hat; gegen dierse Auslegung wendet sich die Bevision nicht. Auf die Frage, ob der Kläger, wie er selbst einmal außerhalb des vorliegenden Prozesses unter Berufung auf ein Urteil des für die Parteien zuständigen Oberverwaltungsgerichts in einer anderen Sache geltend gemacht hat, möglicherweise trotz der Entlassung doch noch unmittelbar Ansprüche gemäß § 63 Abs 1 0 131 haben könnte, weil die Entlassung ihrem Wesen nach als eine politische Maßnahme zu beurteilen sei, braucht deshalb im vorliegenden Bechtsstreit nicht einge-gangen zu werden» Bei einem derartigen Anspruch würde es \ . sich, wie das Berufungsgericht mit Becht ausführt,*um einen Anspruch handeln, der jetzt vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre und über den vom ordentlichen Gericht nicht befunden werden kann, wenn der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf seinen Schadensersatzanspruch beschränkt hat Bei der Prüfung dieses Anspruchs braucht nicht vorweg entschieden zu werden, welche von den Auffassungen des Klägers richtig ist - die im vorliegenden Bechtsstreit vertretene, daß er auch die Ansprüche aus § 37 a 6 131 verloren habe, oder die entgegengesetzte, daß er aus politischen Gründen entlassen worden sei und deshalb trotz der Entlassung Ansprüche aus § 37 a habe -$ es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 G 131 im einzelnen erfüllt sind; denn selbst dann, wenn eine Schädigung durch die Entlassung vom 28» September 1949 zu bejahen wäre, müßte der geltend gemachte Anspruch deshalb dem Kläger aberkannt werden, weil es wiederum an einer schuldhaften Pflichtverletzung fehlt» b) Daß die Beklagte sich für befugt gehalten hat, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auch wenn beim Kläger die sechsjährige Bewährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sein sollte, kann ihr nicht zu dem Verschulden gereichen . Die Beklagte konnte sich in der hier maßgebenden Zeit von 1949 auf die Rechtsprechung der für sie zuständigen Verwaltungsgerichte verlassen, die dem Dienstherrn das Hecht zuerkannt haben, auch nach Ablauf der Bewährungsfrist einen Widerrufsbeamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entlassen, und aus diesem Grunde auch im Falle des Klägers seine gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Klage im Armenrecht sverfahren mehrfach als aussichtslos bezeichnet haben. Auf die Ausführungen der Revision Uber die objektive Rechtslage in diesem hier interessierenden Funkte kommt es nach dem eben Gesagten nicht an. Für eine Fürsorge- oder Amtspflichtverletzung bleibt nur übrige daß die Beklagte bei der Bildung ihrer Willensentscheidung die Interessen des Klägers schuldhaft nicht in einer den Fürsorgegedanken entsprechenden Weise berücksichtigt habe. Auch davon kann aber nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht die Rede- sein. Der Kläger wendet sich zwar gegen die Behauptung der Beklagten, daß seine dienstlichen Leistungen unzureichend waren; er vermag aber nicht zu bestreiten, daß neben ihm günstigen Zeugnissen auch mehrere Beurteilungen seiner unmittelbaren und mit seinen Leistungen vertrauten Vorgesetzten Vorgelegen haben, die ihn als nicht tauglich bezeichneten. Wenn sich die für die Entscheidung über eine Wiedereinstellung des Klägers (mit der Folge, daß er dann notwendig zu dem Lebenszeitbeamten zu ernennen gewesen wäre) oder seine Entlassung'zuständigen Organe der Beklagten angesichts der zwiespältigen Beurteilungen entschlossen haben, den Interessen des Dienstes den Vorzug zu geben,.so kann das nicht als etwas mit dem Fürsorgegedanken Unvereinbares bezeichnet werden. Es muß berücksichtigt werden, daß der Kläger als Inspektor hätte übernommen werden müssen, also in eine Stellung, in welcher er überhaupt noch keinen Dienst getan hatte, und daß dies eine Sanktionierung seiner Behandlung aus der Zeit vor 1943» das heißt, seiner schnellen Beförderung zu dem Inspektor bedeutet hätte, einer Beförderung, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers, der die Prüfung für den gehobenen Dienst nur mit "ausreichend" bestanden hatte, jedenfalls nicht auf überragende Leistungen zurückzuführen war. Daß dies nicht angebracht sei, konnten die Beamten der Beklagten bei ihrer Maßnahme von 1949 jedenfalls als vertretbar ansehenj damit scheidet ein Verschulden aus. * Bei dieser materiellen Beurteilung der Bechtslage kommt es auf die Büge der Bevision, daß der Berufungsrichter im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die umfangreichen Personalakten des Klägers Bezug genommen habe- ohne Einzel-stellen daraus anzugeben, und damit § 313 ZPO verletzt habe, nicht an. Auf die Personalakten und ihren Inhalt stützt sich weder das angefochtene Urteil noch die hier vorgenommene Würdigung des unstreitigen Parteivorbringens, Nach alledem muß die Bevision ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Geiger Bietschel Dr. Kreft • Dr. Beyer Wolany