Die Revision des beklagten Amtes gegen das Urteil Von Rechts wegen Br hat vorgebrächt, das beklagte Amt. habe die Ziegel in unzulässiger Weise und zu Unrecht weggenommen und' sei wegen der AmtspflichtVerletzung des Angestellten ersatzpflichtig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben# Die Berufung des beklagten Amtes wurde zurückgewiesen# Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Amtes mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen# Der' klägerische Anspruch stützt sich auf die Behauptung.einer Amtspflichtverletzung des Luftschutzbeauftragten des beklagten Amtes. Dafür ist nach Art 34 Gr und G der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben« Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass, wie die Revision behauptet, der § 839 BGB und Art 131 UeimVerf nur zur (Tarnung vor ge- 20) Die hauptsächliche Rüge der Revision, die dahin geht, das Berufungsgericht habezu Unrecht in der Be-schlagnahme* der Ziegel eine Amtspflichtverletzung des Angestellten des beklagten Amtes gesehen, geht fehl» Das Berufungsgericht .hat dazu ausgeführt, dass der Angestellte eis Luftschutzsachbearbeiter des beklagten Amtes nicht, zuständig gewesen sei, Beschlagnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz vorzu-* nehmen,. Das beklagte Amt hafte : daher nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 Ueim-Verf und Art. 34 GrundG für den daraus entstandenen Schaden. 1944 (RGBl I 13) ab mit dem Zusatz, die betreffende Amtshandlung sei zwar schon 1942 vorgenommen worden, der Kreis der Bedarfsstellen sei aber damals "jedenfalls nicht grösser als im Jahre 1944" gewesen. nicht befugt gewesen ist und sich infolgedessen einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, lässt keinen Reohtsirrtum erkennen» Da der Angestellte aber nicht Ortspolizeiverwalter, sondern nur Angestellter des beklagten Amtes und deshalb nicht ..Luftschutzleiter, sondern nur Luftschutzsachbearbeiter-war, hat das Berufungsgericht mit Recht seine Unzuständigkeit für die vorgenommene Inanspruchnahme und damit eine Amtspflicht ver- letzung festgestellt wird auch seitens des beklagten Amtes iiicht behauptet^ Das Berufungsgericht sieht aber auch das Vorliegen einer nicht zulässig sein. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass <*a er Grund seiner Tätigkeit die einschlägigen Bestimmungen des JReichsleistungsge-setzes kennen musste, schuldhaft gehandelt hat« 3•) Die «eitere Ausführung der Revision, es sei dem Kläger deshalb kein Schaden entstanden, «eil ein etwaiger ‘ 4«) Die Rüge, der Revision, das beklagte Amt könne nach §839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf nur auf Schadenersatzleistung in Geld, aber nicht zur Naturair restitution verurteilt «erden, geht fehl« Der Senat hält an der bereits in .seiner zu dem Abdruck vorgesehenen Entscheidung vom 11; Februar 1952 - III ZR. 5») Pie Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Haftung des beklagten Amtes .weder nach § 839 Abs 1 Satz 2 Mit Becht hat das Berufungsgericht schliesslich auch die Anwendbarkeit des § 21 Abs 4 UmstG verneint, da der Kläger nicht "VorLieferant" im Sinke dieser Bestimmung war.
2388 014 mjsRsa/ss Verkündet am 28.Februar 1952 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. gm Kamen dea_____JL SL fL.a • . des Amtes Lotte, vertreten durch seinen Amtsdirektor, Beklagten,'Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ter Br; Belbrückj Br. Pagendarm, Br. Kieinewefers und Rietschel für Recht erkannt: des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Olden- . bürg vom 9. Juni 1950 wird zurückgewiesen. Bas geklagte «Amt^lträgt die kosten der Revision. in dem Rechtsstreit gegen den Landwirt Heinrich Sc in Nr Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrich- Die Revision des beklagten Amtes gegen das Urteil Von Rechts wegen 4 » i, Der Kläger hatte mährend des Krieges auf seinem Hofe 2500 poppelfalzdachziegel erste Sorte liegen« Als im Jahre 1942' im Bezirk des beklagten Amtes Fliegerschäden/ entstanden, ordnete der damalige Luftsqhutzsachbearbei-ter des beklagten Amtes, der Angestellte münd- lich an, dass die Dachziegel an die fliegergeschädigten Hausbesitzer zu verteilen seien* Am Tage darauf wurden sie von einem Polizei.beamten und acht.Soldaten abgeholt« Sie lagerten in der Folgezeit einige Wochen auf dem Hof des flie ge r ge schädigten Bauern wurden von 4 diesem aber nicht benutzt, da er sich selbst Ziegel beschaffen konnte. Die Ziegel,sind dann von einem Unbekannten abtransportiert worden. Der Kläger hatte zunächst bei dem Amtsgericht Osnabrück Klage auf Lieferung von 1000 Dachziegeln erhoben. Durch Urteil vom 21. Dezember 1948 - 4 C 663/48 -wurde das beklagte $?mt äntragsgemäss verurteilt, seine Berufung durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27» Hai 1949 - 5 S 29/49 - zurückgewiesen. Nunmehr nimmt der Kläger das beklagte Amt wegen der restlichen Ziegel in Anspruch. Br hat vorgebrächt, das beklagte Amt. habe die Ziegel in unzulässiger Weise und zu Unrecht weggenommen und' sei wegen der AmtspflichtVerletzung des Angestellten ersatzpflichtig. Br hat beantragt, das-beklagte Amt zur Lieferung von wei- . teren 1500 Dachziegeln, erste Sorte, Doppelfalz, zu verurteilen. Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen Es hat seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz bestritten# Die Voraussetzungen zu einer Beschlagnahme nach dem Beichsleistungsgesetz seien gegeben gewesen, etwaige Formfehler hätten die Beschlagnahme nicht unwirksam gemacht# Das Landgericht hat der Klage stattgegeben# Die Berufung des beklagten Amtes wurde zurückgewiesen# Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Amtes mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen# Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision# Entsoheldoneagründet m * » • Die Revision ist nicht begründet# 1,.) Zu Unrecht macht die Revision die* Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend. Der' klägerische Anspruch stützt sich auf die Behauptung.einer Amtspflichtverletzung des Luftschutzbeauftragten des beklagten Amtes. Dafür ist nach Art 34 Gr und G der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben« Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass, wie die Revision behauptet, der § 839 BGB und Art 131 UeimVerf nur zur (Tarnung vor ge- t,/ . schoben worden sind mit dem Zweck, eine an s.ioh unzu-. lässige Nachprüfung der Gültigkeit eines Verwaltungsakts zu erreichen. Die klägerische. Behauptung einer Amtspflichtverletzung ist vielmehr in tatsächlicher Einsicht hinreichend substafitiiert. - 4- - • V 20) Die hauptsächliche Rüge der Revision, die dahin geht, das Berufungsgericht habezu Unrecht in der Be-schlagnahme* der Ziegel eine Amtspflichtverletzung des Angestellten des beklagten Amtes gesehen, geht fehl» Das Berufungsgericht .hat dazu ausgeführt, dass der Angestellte eis Luftschutzsachbearbeiter des beklagten Amtes nicht, zuständig gewesen sei, Beschlagnahmen nach dem Reichsleistungsgesetz vorzu-* nehmen,. zuständig sei vielmehr der. Landrat. ..geweseh. Eine Übertragung dieser Befugnisse.habe nicht stattgefunden. In dieser infolge der Unzuständigkeit unzulässigen Beschlagnahme sei daher eine: Amtspflichtver-letzung zu sehen. Da K^BIIBfeals Luftschutzsachbearbeiter mit hoheitlichen Aufgaben des. beklagten Amtes betraut gewesen sei, sei er als Beamter desselben im . Sinne des § 839 BUB anzusehen. Das beklagte Amt hafte : daher nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 Ueim-Verf und Art. 34 GrundG für den daraus entstandenen Schaden. Das.Berufungsgericht stellt bezüglich der Zuständigkeit des. örtlichen Luftschutzsachbearbeiters, auf die Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11« Januar. 1944 (RGBl I 13) ab mit dem Zusatz, die betreffende Amtshandlung sei zwar schon 1942 vorgenommen worden, der Kreis der Bedarfsstellen sei aber damals "jedenfalls nicht grösser als im Jahre 1944" gewesen. - Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Angestellte zu der Beschlagnahme der Ziegeln: nicht befugt gewesen ist und sich infolgedessen einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, lässt keinen Reohtsirrtum erkennen» m: - ft Nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11« Januar .1 1944“ (RGBl I, 13) ebenso wie nach der im Zeitpunkt der Kl Beschlagnahme der Ziegel geltenden Bedarsstellenbekannt- 3 machung vom 13. Oktober 1939 (RGBl I, 2034) sind gemäss .9 Ziff 4 za § 15 Abs 1 Nr 5 ELG auch die örtlichen Luft- \'| Schutzleiter Bedarfsstellen für Leistungen, die nach Luft-j ijflj angriffen zur Beseitigung der Folgen sofort notwendig sinra Örtliche Luftschutzleiter sind aber nach § 5 der .Ersten ’1 Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz in der damals* geltenden Fassung vom 1. September 1939 (RGBl I, 1360) die.* OrtspoiizeiVerwalter. Da der Angestellte aber nicht Ortspolizeiverwalter, sondern nur Angestellter des beklagten Amtes und deshalb nicht ..Luftschutzleiter, sondern nur Luftschutzsachbearbeiter-war, hat das Berufungsgericht mit Recht seine Unzuständigkeit für die vorgenommene Inanspruchnahme und damit eine Amtspflicht ver- langen des Berufungsgerichts auch keine Ermächtigung sei- 3 * .tens-, der zuständigen Bedarfsstelle, die Ziegel zu beschlagnahmen. Dass eine spezielle Ermächtigung vorlag, allgemeinen Ermächtigung, sei es durch Bekanntmachung, J sei es durch Blankovollmacht,- nicht als festgestellt an* .3 Im übrigen würde eine solche allgemeine Ermächtigung auch Schutz des Betroffenen. Dieser hat daher auch einen An- spruch darauf, dass die zuständige Behörde in jedem Falle ] das Vor liegen der Voraussetzungen des betreffenden Ver- . : J * ' - waltungsaktes selbst prüft und die Entscheidung*selbst in M eigener Verantwortung trifft. Es ist unzulässig, dass - -i letzung festgestellt wird auch seitens des beklagten Amtes iiicht behauptet^ Das Berufungsgericht sieht aber auch das Vorliegen einer nicht zulässig sein. Die Zuständigkeitsordnung dient dem I ■36 sie die Verantwortung, für eine solche Entscheidung auf eine unterstellte Behörde oder einen nicht zuständigen , Beamten überträgt (BGHZ 1, 146^15]/) • , <: Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass <*a er Grund seiner Tätigkeit die einschlägigen Bestimmungen des JReichsleistungsge-setzes kennen musste, schuldhaft gehandelt hat« Die «eitere Frage, ob die Verfügung auch gegen die > Formvorsohrift des § 23 RLG verstoss'en hat und ob sie » * . : • t inhaltlich im Rahmen der Ermächtigung des § 15. Abs l.Nr 5 BLG in Verbindung jnit Ziff 4 hierzu in der Bekanntmachung * vom 13. Oktober 1939 geblieben ist, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen bleiben« 3•) Die «eitere Ausführung der Revision, es sei dem Kläger deshalb kein Schaden entstanden, «eil ein etwaiger ‘ Formmangel jederzeit hätte beseitigt «erden können, ist schon deshalb unbeachtlich, «eil das beklagte Amt diese • » in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung in keiner Weise konkretisiert hat. Im übrigen hande.lt es < sich bei einer Verletzung der Zuständigkeitsgrenzen nicht' nur um einen Formmangel« 4«) Die Rüge, der Revision, das beklagte Amt könne nach §839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf nur auf Schadenersatzleistung in Geld, aber nicht zur Naturair restitution verurteilt «erden, geht fehl« Der Senat hält an der bereits in .seiner zu dem Abdruck vorgesehenen Entscheidung vom 11; Februar 1952 - III ZR. 140/50 - vertretenen Auffassung fest, dass im Falle’einer Amtspflicht * % Verletzung die haftende Körperschaft auch zur Lieferung ; * vertretbarer Sachen verurteilt werden kann, da insoweit ;; keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Justiz und Verwaltung bestehen. 5») Pie Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Haftung des beklagten Amtes .weder nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB noch nach § 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen werden kann, \ * ' lassen keinen Bechisirrtum erkennen. Mit Becht hat das Berufungsgericht schliesslich auch die Anwendbarkeit des § 21 Abs 4 UmstG verneint, da der Kläger nicht "VorLieferant" im Sinke dieser Bestimmung war. 6.) Die Bevision war daher mit der Kostenfolge äbs § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Senatspräsident Pr. Biese und Bundesrichter Dr. Delbrück sind beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm % Dr. Kleinewefers Drv Pagendarm Bietschel