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BGH · III ZR 58/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 58/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 23. Die Sprungrevision der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Dresden vom 20. Das Bundesverwaltungsgericht hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß der frühere Eigentümer die Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung nicht verlangen kann und daß auch § 102 BauGB für eine solche "Rückenteignung" keine Rechtsgrundlage enthält (Urteil vom 30. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß das mit der Enteignung beabsichtigte Vorhaben vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (und auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Verfassungsgrundsätze vom 17. 1. Nach den Feststellungen der Kammer für Baulandsachen ist auf dem mit Wirkung vom 1. Es sprechen gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO), daß für einen solchen Sachverhalt Ansprüche auf Rückenteignung schon durch die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes entfallen. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht der Senat nicht näher einzugehen, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt unabhängig von einer Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rückenteignung ersichtlich ist. Die Vorschrift konkretisiert für den Bereich des Städtebaurechts das aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Rückerwerbsrecht bei zweckverfehlter Enteignung (BVerfGE 38, 175; BVerwG aaO). Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, daß das Eigentum zu dem Zeitpunkt seiner Entziehung unter dem Schutz wenn nicht des Grundgesetzes (Art. 14 GG), so doch einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden hat. dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks und konnte auch nicht unmittelbar aus der Verfassung der DDR - etwa aus Art. 16 der Verfassung vom 6. über die Herleitung von Rückenteignungsan-sprüchen unmittelbar aus Art. 14 GG in bestimmten Altfällen von Enteignungen - aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. In den vom Bundesverfassungsgericht, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zu dem Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. Juni 1994 aaO ausgeführt, daß § 102 BBauG/BauGB nur auf solche Altfälle angewendet werden kann, in denen der enteignete frühere Eigentümer bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgrund der seinerzeit maßgebenden Enteignungsvorschriften ein Rückerwerbsrecht bei Verfehlung des Enteignungszwecks geltend machen konnte oder in denen das Eigentum zu einem Zeitpunkt entzogen wurde, in dem es bereits durch Art. 14 GG geschützt war. Mithin ist auch für die weiteren rechtlichen Folgerungen, die die Revision aus einer Verknüpfung von § 102 BauGB mit Art. 19 des Einigungsvertrages zu ziehen versucht, kein Raum.

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 97 ZPO § 102 BauGB Art. 14 GG § 102 BauGB Art. 14 GG § 102 BauGB
ZeitpunktBundesverwaltungsgerichtDDRAnspruchEnteignungBauGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 58/94
vom 23. Februar 1995 in der Baulandsache
 betreffend den Anspruch auf Rückenteignung des im Grundbuch von D(|0B-A|000 Blatt 7369 in Abt. I unter lfd. Nr^17 eingetragenen Grundstücks D0j0V, S0Straße 0/Ecke RflH Straße 0,
Beteiligte:
Grundstücksgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Dr. WfHHT G0l00Ästraße 0, Dül
 und
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisions-führerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt LL.M. -
2. Landesamt für Finanzen, Staße 1,
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
3. Stadt D(
vertreten durch den Oberbürgermeister, D|
Dr.-K0|-Ring 0,
Enteignungsbegünstigte,
4. Regierungspräsidium D| A00|-B00-Straße 19,
Enteignungsbehörde,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 2 bis 4:
Rechtsanwalt Dr.
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Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 23. Februar 1995 gemäß § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m.
§§ 554 b, 566 a Abs. 3 ZPO
beschlossen:
Die Sprungrevision der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Dresden vom 20. Januar 1994	-	O-Baul	2/93	-	wird
 nicht angenommen.
Die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die (Sprung-)Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Bundesverwaltungsgericht hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß der frühere Eigentümer die Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung nicht verlangen kann und daß auch § 102 BauGB für eine solche "Rückenteignung" keine Rechtsgrundlage enthält (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 - NJW 1994, 2712	= VIZ 1994, 537 = ZOV 1994, 401 = DtZ 1994, 276, für
BVerwGE vorgesehen). Der Senat schließt sich dieser Entscheidung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß das mit der Enteignung beabsichtigte Vorhaben vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (und auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990, DDR-GB1. I 1990, 299; vgl. Drobnig DtZ 1994, 228, 233) endgültig aufgegeben worden war.
1. Nach den Feststellungen der Kammer für Baulandsachen ist auf dem mit Wirkung vom 1. Januar 1961 zu dem Zwecke der Errichtung des Hotels AlflHB enteigne ten Grundstück nie ein Hotel gebaut worden. Seit der Enteignung ist das Grundstück Bestandteil einer parkähnlichen Grundfläche mit Baumbewuchs im Zentrum der Stadt DflHB. Danach liegen "keine Anhaltspunkte dafür vor ..., daß der Enteignungszweck erst
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nach 1990, d.h. 30 Jahre nach der Enteignung endgültig weg-gefallen ist" (S. 12 des angefochtenen Urteils).
Diesen Ausführungen ist entgegen der Auffassung der Revision ohne weiteres die Feststellung zu entnehmen, daß der Zweck der 1961 erfolgten Enteignung Mitte/Ende 1990 längst aufgegeben war.
2. Es sprechen gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO), daß für einen solchen Sachverhalt Ansprüche auf Rückenteignung schon durch die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes entfallen. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision braucht der Senat nicht näher einzugehen, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt unabhängig von einer Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rückenteignung ersichtlich ist.
Insbesondere greift § 102 BauGB, der im Beitrittsgebiet erst nach dem Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit Wirksamkeit erlangt hat, im Streitfall nicht ein. Die Vorschrift konkretisiert für den Bereich des Städtebaurechts das aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Rückerwerbsrecht bei zweckverfehlter Enteignung (BVerfGE 38, 175; BVerwG aaO). Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, daß das Eigentum zu dem Zeitpunkt seiner Entziehung unter dem Schutz wenn nicht des Grundgesetzes (Art. 14 GG), so doch einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden hat. Daran fehlt es hier. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, gewährten weder das Aufbaugesetz noch das Baulandgesetz noch andere Vorschriften der DDR einen etwa
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dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks und konnte auch nicht unmittelbar aus der Verfassung der DDR - etwa aus Art. 16 der Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I s. 432) - ein solcher Anspruch hergeleitet werden, zu demal der Rechtsordnung der DDR Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fremd waren.
Aus der Rechtsprechung über die Anwendung des § 102 BBauG/BauGB bzw. über die Herleitung von Rückenteignungsan-sprüchen unmittelbar aus Art. 14 GG in bestimmten Altfällen von Enteignungen - aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) -ergibt sich nichts Gegenteiliges. In den vom Bundesverfassungsgericht, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zu dem Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. BVerfGE 38, 175; BVerwG NJW 1990, 2400; Senatsurteile BGHZ 76, 365 und vom 19. Januar 1995	-	III	ZR	104/93 -, zur Veröffent-
lichung bestimmt). Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 30. Juni 1994 aaO ausgeführt, daß § 102 BBauG/BauGB nur auf solche Altfälle angewendet werden kann, in denen der enteignete frühere Eigentümer bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgrund der seinerzeit maßgebenden Enteignungsvorschriften ein Rückerwerbsrecht bei Verfehlung des Enteignungszwecks geltend machen konnte oder in denen das Eigentum zu einem Zeitpunkt entzogen wurde, in dem es bereits durch Art. 14 GG geschützt war.
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Jedenfalls dann, wenn der maßgebliche Vorgang, wie hier, sowohl in bezug auf die Enteignung als solche als auch im Hinblick auf einen "Rückenteignungstatbestand" - den Wegfall des vorgesehenen Enteignungszwecks - außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vollkommen abgeschlossen war, gebietet auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Erstreckung des § 102 BauGB auf einen solchen Sachverhalt.
Mithin ist auch für die weiteren rechtlichen Folgerungen, die die Revision aus einer Verknüpfung von § 102 BauGB mit Art. 19 des Einigungsvertrages zu ziehen versucht, kein Raum.
Rinne	Engelhardt	Werp
 Streck	Schlick