Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß vorsätzlich falsche oder, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, leichtfertige unrichtige Angaben des Beklagten die Klägerin mindestens mitbestimmt haben, der Gfl^den ihr ausgereichten Kredit zu belassen und sogar noch um 100.000,— DM aufzustocken. a) Der Beklagte hat der Klägerin zwar die Beschaffung des Kredits für die GflHiim Frühjahr 1979 nicht richtig dargestellt. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis für die Klägerin ohne entscheidende Bedeutung. Insbesondere war die Abtretung von Forderungen der GflBI für die GMHBP Bank bei der Gewährung des Kredits nicht ausschlaggebend gewesen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß sich die Klägerin anders verhalten hätte, wenn der Beklagte ihr den Sachverhalt richtig geschildert hätte. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß der Beklagte ihr am Da kein Anhalt dafür bestand, daß die G4HHI0 Bank den Kredit kündigen würde, um sich aus den abgetretenen Forderungen zu befriedigen, konnte das Berufungsgericht es für möglich halten, daß die zwischen der GM und der GflBHÜ Bank kurz zuvor vereinbarte Abtretung von Forderungen als Sicherheit dem Beklagten bei der Besprechung am 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Klägerin bei weiteren Kredit- Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Gegenwart des Beklagten bei Verhandlungen mit der Bank für über die Gewährung eines Kredits an die GflÜ zwängen nicht zu dem Schluß, daß ihm auch der spätere Abschluß eines Kreditvertrages mit diesem Institut bekannt gewesen sei, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte bei der Besprechung am 12. Seine Äußerung an diesem Tag, an den Angaben über die Verschuldung der GflB im November 1979 habe sich nichts geändert, war danach zwar objektiv unrichtig; das genügt aber nicht, um seine Inanspruchnahme zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 58/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit AG, Filiale An den 1, vertreten durch den Vorstand, die Herren Horst I, F. Wilhelm OlMHi, Robert Wilfried Alfred HflHHHIK Eckart von HHBR Andreas Klaus Hans-Otto ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Karl Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. November 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1984 - 9 U 74/84 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 346.146,— DM Gründe : Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg. 1. Einer Inanspruchnahme des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß als "Sachwalter” der G(BB stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Danach hat die Klägerin den Beklagten zwar als den wichtigsten Geldgeber der GM angesehen und darauf vertraut, daß er weiter zur GM stehen werde. Das allein vermag aber eine Sachwalterhaftung nicht zu begründen. Die vorbereitenden und auch die entscheidenden Gespräche über eine weitere Kreditgewährung führte die Klägerin stets mit dem im April 1979 gesellschaftsrechtlich auch dafür allein zuständigen Geschäftsführer der GBBL Die Gegenwart des Beklagten bei der Besprechung am 3. April 1979 genügt daher nicht, ihn als Sachwalter der GfflBI im Sinne der Rechtsprechung erscheinen zu lassen. Die Klägerin hatte bei dieser Besprechung die Belassung des Kredits von der Vorlage der Bilanz für das Jahr 1978 abhängig gemacht. Nachdem die GHI dies getan hatte, hat die Klägerin den Kredit nicht nur weiter gewährt, sondern ihn noch um 100.000,— DM aufgestockt, ohne daß dabei der Beklagte erkennbar mitgewirkt hat. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß vorsätzlich falsche oder, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, leichtfertige unrichtige Angaben des Beklagten die Klägerin mindestens mitbestimmt haben, der Gfl^den ihr ausgereichten Kredit zu belassen und sogar noch um 100.000,— DM aufzustocken. a) Der Beklagte hat der Klägerin zwar die Beschaffung des Kredits für die GflHiim Frühjahr 1979 nicht richtig dargestellt. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis für die Klägerin ohne entscheidende Bedeutung. Tatsächlich hatte die (HMHIPBank der GflHden Kredit nur gewährt, weil der Beklagte ihr seine dafür unstreitig ausreichenden Wertpapiere verpfändet hatte. Insbesondere war die Abtretung von Forderungen der GflBI für die GMHBP Bank bei der Gewährung des Kredits nicht ausschlaggebend gewesen. Der Beklagte konnte unter diesen Umständen, ohne mindestens leichtfertig zu sein und ohne die Klägerin in einem wesentlichen Punkt irrezuführen, davon sprechen, daß er der Qmm diesen Kredit beschafft habe. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß sich die Klägerin anders verhalten hätte, wenn der Beklagte ihr den Sachverhalt richtig geschildert hätte. Sie hat weder gleich die Vorlage des Kreditvertrages mit der GHB Bank verlangt noch nach den Konditionen des Darlehens, seiner Laufzeit, den Zinsen usw. gefragt. Die späteren Angaben darüber rühren unstreitig nicht vom Beklagten her. Dieses Verhalten der Klägerin mag sich durch ihr Vertrauen zu dem Beklagten erklären. Andererseits hatte der Beklagte aber die Rückgabe seiner für die GMB geleisteten Bürgschaft gegen Beschaffung des fraglichen Kredits verlangt und es ausdrücklich abgelehnt, für weitere Kredite der GBü Sicherheiten zu gewähren. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Angaben des Beklagten über die Beschaffung des Kredits bei der GflHHB Bank rechtsbedenkenfrei als nicht ausreichend für die Begründung einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung ansehen. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß der Beklagte ihr am 3. April 1979 wissentlich, oder, wie zu ergänzen ist, mindestens leichtfertig, die Gewährung von Sicherheiten, insbesondere durch Zessionen von Forderungen an andere Kreditinstitute, verschwiegen hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gestattete einen solchen Schluß. Der Abtretung von Forderungen an die Gotthard Bank kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts neben der Verpfändung der Wertpapiere auch deshalb eine geringe Bedeutung zu, weil diese Bank erst nach Kündigung des Darlehens die Forderungen hätte einziehen dürfen. Unstreitig hat die GflIBHP Bank auch nie auf diese Forderungen zurückgegriffen. Da kein Anhalt dafür bestand, daß die G4HHI0 Bank den Kredit kündigen würde, um sich aus den abgetretenen Forderungen zu befriedigen, konnte das Berufungsgericht es für möglich halten, daß die zwischen der GM und der GflBHÜ Bank kurz zuvor vereinbarte Abtretung von Forderungen als Sicherheit dem Beklagten bei der Besprechung am 3. April 1979 (noch) nicht bekannt war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Klägerin bei weiteren Kredit- gesprächen Anfang November 1979 und am 12. März 1980 ihr bisher nicht gekannte Bankverbindungen der (HMi mindestens nicht leichtfertig verschwiegen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Gegenwart des Beklagten bei Verhandlungen mit der Bank für über die Gewährung eines Kredits an die GflÜ zwängen nicht zu dem Schluß, daß ihm auch der spätere Abschluß eines Kreditvertrages mit diesem Institut bekannt gewesen sei, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte bei der Besprechung am 12. März 1980 gewußt hat, daß sich der Sollsaldo der GflB zugunsten der Bank seit November 1979 erheblich erhöht hatte. Seine Äußerung an diesem Tag, an den Angaben über die Verschuldung der GflB im November 1979 habe sich nichts geändert, war danach zwar objektiv unrichtig; das genügt aber nicht, um seine Inanspruchnahme zu begründen. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Krohn Tidow Boujong Engelhardt Werp