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BGH · III ZR 58/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 58/74

Hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zur Wahrung der Belange der Bausparer die vertraglichen Leistungen einer Bausparkasse (allgemein) gekürzt, so ist die Bausparkasse nicht verpflichtet, einem einzelnen Bausparer den Schaden zu ersetzen, der darin besteht, daß die Organe der Bausparkasse allgemeine Grundsätze der Geschäftsführung verletzt und das Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich gemacht haben. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Von Rechts wegen Tatbestand Im Dezember 1966 schloß die Klägerin mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über 400 000 DM zu den Bedingungen des Tarifs R + S mit TilgungsStreckung. Schließlich erklärte sich eine Stützungskommission der privaten und der öffentlichen Bausparkassen bereit, Bausparverträge bis zu einer Bausparsumme von 200 000 DM zu übernehmen, wenn die Zuteilungen für Großsparverträge (mehr als 200 000 DM Bausparsumme) bei einer durchschnittlichen Wartezeit von 41/2 Jahren um 10 % der Bausparsumme verringert würden. Die Klägerin hat vorgetragen: Eine Mißwirtschaft der Organe der Beklagten habe zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit zu dem Eingreifen des Bundesaufsichtsamts geführt. Sinn und Zweck der Anordnung des Bundesaufsichtsamts gingen nicht dahin, Bausparkassen von der Verantwortung für das Handeln ihrer Organe zu befreien. Sie könne daher den ihr, der Klägerin, entstandenen Schaden ersetzen, ohne die vom Bundesaufsichtsamt getroffene Regelung zu gefährden. Infolge der verspäteten Auszahlung habe sie, die Klägerin, für die zur Vor- und Zwischenfinanzierung aufgenommenen Kredite von mehr als 80 000 DM Zinsen zusätzlich zahlen müssen. 1. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juni 1931 (VAG), beide in der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. Mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Bausparkasse durch Anordnungen nach §81 a S. Die Revision meint, das Bundesaufsichtsamt habe die Beklagte nicht von einer Haftung für die Mißwirtschaft ihrer Organe befreien können. Da das Bundesaufsichtsamt die Verträge erst für den Zeitpunkt der Zuteilung umgestaltet habe, könnten Schadensersatzansprüche aus der davorliegenden Zeit nicht abgeschnitten worden sein. DVO zu dem BAG vom 25* März 1953 (BGBl I 75) sind dl^ Beschlußkammern des Bundesaufsichtsamts für den Erlaß von Anordnungen nach § 81 a S. 4. Hieraus folgt zunächst, daß die Beklagte bei der Zuteilung des Bausparvertrages nur noch von einer Bausparsumme von 360 000 DM auszugehen hatte. Den Vertrag mit diesem Inhalt brauchte die Beklagte nach dem Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes aber nicht mehr zu erfüllen. Ob die Herabsetzung der Bausparsumme in dem Vertrag der Klägerin trotz der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen die Beklagte im Interesse aller Bausparer tatsächlich geboten war, sie also zur Wahrung der Belange der Bausparer notwendig erschien, betrifft die wegen der Verbindlichkeit der Anordnung in diesem Verfahren nicht überprüfbare Frage, ob das Bundesaufsichtsamt sein Ermessen richtig ausgeübt hat. 5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht auch Schadensersatzansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung als nicht begründet angesehen. a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB schlüssig dargelegt hat, was das Berufungsgericht verneint hat. Denn selbst wenn die von der Revision genannten Verfehlungen von Organen der Beklagten zu dem Einschreiten des Bundesaufsicht samt es und schließlich zu einer Verringerung und zu einer verspäteten Auszahlung der mit der Klägerin vereinbarten Bausparsumme geführt haben, kann die Klägerin diesen ihr im Zuge der vom Bundesaufsichtsamt durchgeführten Sanierungsmaßnahmen entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen. Schadensersatzpflichtig werden, wenn ihre Organe, deren Handlungen sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muß, das Vermögen der Bausparer durch unerlaubte Handlungen geschädigt haben. §§ 81 a S.2, 112 VAG zur Wahrung der Belange der Bausparer die Kürzung von Bausparsummen anordnet, hier der Verträge mit Bausparsummen über 200 000.- DM, so ist es den davon betroffenen Bausparern verwehrt, nach Schadensersatzrecht die Wiederherstellung des Zustandes zu verlangen, der diese Sanierungsmaßnahme ausgelöst hat Darauf läuft das Verlangen der Klägerin hinaus, die dafür entschädigt werden will, daß die von ihr behaupteten Verfehlungen von Organen der Beklagten zu der vom Bundesaufsichtsamt veranlaßten Kürzung der Bausparsumme und zu der verzögerten Auszahlung geführt haben. Das Gesetz hat dem Bundesaufsichtsamt insbesondere durch die Vorschrift des § 81 a S.2 in Verbindung mit § 112 VAG (vgl. Regelmäßig liegt es deshalb im wohlverstandenen Interesse der Bausparer, die Leistungsfähigkeit ihrer Bausparkasse zu erhalten, Daher können auch Anordnungen statthaft sein, die bei einzelnen Bausparern oder einer Gruppe von ihnen, hier den Inhabern von Verträgen mit einer 200 000.- DM übersteigenden Bausparsumme, zu einem Rechtsverlust in Gestalt einer Minderung ihrer vertraglichen Ansprüche führen (BGH in VersR 1958, 335, 336 m.w.N.). Das Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes hat dagegen dazu geführt, daß alle Bausparverträge mit Bausparsummen bis zu 200 000.- DM voll erfüllt worden sind und auch die Großbausparer Bauspardarlehen erhalten haben, wenn auch gekürzt um 10 % der Vertragssumme. Sie rügt, daß sich das Berufungsgericht mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht auseinandergesetzt hat. Zwar hat die Klägerin wegen einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten bei dem Bundesaufsichtsamt eine Änderung der Beschlußkammerentscheidung beantragt. Dezember 1970 noch galt, hatte das Berufungsgericht wegen ihrer Bestandskraft keinen Anlaß, die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nach dem Erlaß 7. Entgegen der Meinung der Revision kann die Klägerin auch nicht Ersatz der geltend gemachten Schäden deshalb verlangen, weil die Beklagte sie bei VertragsSchluß nicht auf das Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes wegen der durch die Einführung des Tarifs R + S mit Tilgungsstreckung eingetretenen Schwierigkeiten hingewiesen hat. Die Klägerin verlangt indessen nicht den Ersatz eines solchen Schadens.Sie hat vorgetragen, bei Erteilung der nach ihrer Auffassung erforderlichen Auskunft hätte sie von einem VertragsSchluß mit der Beklagten abgesehen.

Zitierte Normen: § 116 VAG § 31 BGB § 112 VAG § 249 BGB § 89 VAG § 249 BGB
BausparerBausparsummeVAGBundesaufsichtsamtKlägerinBausparkasseRevision

Volltext der Entscheidung

0 Sf
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
VAG §§ 81 a Satz 2, 112 Satz 2
Hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zur Wahrung der Belange der Bausparer die vertraglichen Leistungen einer Bausparkasse (allgemein) gekürzt, so ist die Bausparkasse nicht verpflichtet, einem einzelnen Bausparer den Schaden zu ersetzen, der darin besteht, daß die Organe der Bausparkasse allgemeine Grundsätze der Geschäftsführung verletzt und das Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich gemacht haben.
BGH, Urt.v.14. Juni 1976 - III ZR 58/74 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 58/74
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 am 14. Juni 1976 S c h o r m
Amtsinspekto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 und
der Firma A _____ __________
gesellschaft mbH,	£■■■■> traß e
vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Dr.Jur.Klaus wohnhaft daselbst,
 Klägerin und Revfeionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Frhr.v
gegen
 die \
l4HBB^ra^e
Otto Friedrich daselbst,
 vertreten durch deren Vorstanc und Adalbert Freiherr v.
JAG, .tfflieder
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.
Ub
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann, KrÖner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Dezember 1966 schloß die Klägerin mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über 400 000 DM zu den Bedingungen des Tarifs R + S mit TilgungsStreckung. Die Klägerin zahlte die dafür erforderlichen Beträge rechtzeitig ein.
Diesen Tarif hatte die Beklagte im Jahre 1962 mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungsund Bausparwesen - im folgenden: Bundesaufsichtsamt -eingeführt. Er sah vor, bei sofortiger Entrichtung der Mindestansparsumme die Tilgung von 11 auf 14 Jahre zu strecken. Da zahlreiche Großsparer diesen Tarif ausgenutzt hatten, überstieg im Jahre 1964 der Anteil von GroßSparverträgen den geschäftsplanmäßigen Satz von 10 % erheblich. Das Bundesaufsichtsamt verlangte, den
 Bestand an Großverträgen auf den geschäftsplanmäßigen Satz zurückzuführen und die Werbung für diesen Tarif einzustellen. Die Beklagte kündigte darauf mit Rundschreiben vom 6. Juli 1966 an, sie werde Bausparverträge mit Tilgungsstreckung nach dem 31. Dezember 1966 nicht mehr abschließen. Die Zahl der GroßSparverträge ging nunmehr zurück, sank aber nicht auf den geschäftsplanmäßig vorgesehenen Umfang. Da bei mehr als der Hälfte des nicht zugeteilten Vertragsbestandes die Mindest-ansparsumme bereits im ersten VertragsJahr geleistet worden war, wuchsen dem Zuteilungsstock von diesen Sparern wesentliche Beträge nicht mehr zu. Die Wartezeiten bis zur Zuteilung begannen zu steigen. Schließlich erklärte sich eine Stützungskommission der privaten und der öffentlichen Bausparkassen bereit, Bausparverträge bis zu einer Bausparsumme von 200 000 DM zu übernehmen, wenn die Zuteilungen für Großsparverträge (mehr als 200 000 DM Bausparsumme) bei einer durchschnittlichen Wartezeit von 41/2 Jahren um 10 % der Bausparsumme verringert würden. Die Mehrzahl der Großsparer war damit einverstanden, einige, darunter die Klägerin, Jedoch nicht.
Das Bundesaufsichtsamt ordnete darauf in einer Beschlußkammerentscheidung vom 9. Dezember 1970 an:
"Die Bausparsummen des nicht zugeteilten Vertragsbestandes der ... (Beklagten) werden auf 90 % der Bausparsummen herabgesetzt. Die Herabsetzung wird im Zeitpunkt der Zuteilung dieser Bausparverträge wirk-
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Die Klägerin focht diese Entscheidung nicht an.
Am 30. Juni 1972 wurde ihr Bausparvertrag zuteilungsreif. Das Sparguthaben betrug einschließlich Zinsen 223 502,30 DM, das auf der Grundlage von 90 % der Bausparsumme berechnete Bauspardarlehen 136 497,70 DM.
Beide Beträge wurden an die von der Klägerin genannten Empfänger ausgezahlt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Eine Mißwirtschaft der Organe der Beklagten habe zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit zu dem Eingreifen des Bundesaufsichtsamts geführt. Sinn und Zweck der Anordnung des Bundesaufsichtsamts gingen nicht dahin, Bausparkassen von der Verantwortung für das Handeln ihrer Organe zu befreien. Die Haftung für Vorsatz, um die es hier gehe, könne nicht erlassen werden. Im übrigen habe sich inzwischen die Lage der Beklagten grundlegend gebessert. Sie könne daher den ihr, der Klägerin, entstandenen Schaden ersetzen, ohne die vom Bundesaufsichtsamt getroffene Regelung zu gefährden.
Bei ordnungsmäßiger Abwicklung wäre mit einer Zuteilung am 30. Juni 1970 zu rechnen gewesen. Infolge der verspäteten Auszahlung habe sie, die Klägerin, für die zur Vor- und Zwischenfinanzierung aufgenommenen Kredite von mehr als 80 000 DM Zinsen zusätzlich zahlen müssen. Auch nach Berücksichtigung der Verzinsung der Bausparguthaben und der günstigen Zinssätze der Beklagten verbleibe ein Schaden von 50 152,03 DM, von dem sie einen Teilbetrag von 40 000 DM geltend mache. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die	AG	in	B#-
■■f 40 000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat ein schuldhaftes Verhalten ihrer Organe bestritten .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Klagäntrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
1.	Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (BAG) in Verbindung mit § 112 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (VAG), beide in der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl I 2097) geltenden Fassung, konnte das Bundesaufsichtsamt nach § 112 in Verbindung mit § 81 a S. 2 VAG, wenn es zur Wahrung der Belange der Bausparer notwendig erschien, einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Verträge ändern oder aufheben. Zu den Geschäftsplänen gehörten nach §§ 116, 118, 5 Abs. 3 Nr. 2 VAG auch die Bausparbedingungen (vgl. jetzt § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen). Eine solche Anordnung gestaltete die betroffenen Verträge mit unmittelbarer Wirkung um, ohne daß es weiterer Maßnahmen der Vertragspartner bedürfte (BGHZ 2, 55, 57).

2.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes vom 9. Dezember 1970 habe die Bausparsumme des von der Klägerin abgeschlossenen Bausparvertrages von 400 000 DM auf 360 000 DM herabgesetzt. Die Klägerin könne nunmehr keine Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Bausparvertrages mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend machen. Den umgestalteten Vertrag habe die Beklagte erfüllt. Mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Bausparkasse durch Anordnungen nach §81 a S. 2 VAG eine für alle Bausparer wirtschaftlich vertretbare Lösung zu erreichen, sei es nicht vereinbar, den dabei dem einzelnen Bausparer zugemuteten Verlust durch Zubilligung eines entsprechenden Schadensersatzes auszugleichen.
Die Revision meint, das Bundesaufsichtsamt habe die Beklagte nicht von einer Haftung für die Mißwirtschaft ihrer Organe befreien können. Das Berufungsgericht hätte daher den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht übergehen dürfen. Da das Bundesaufsichtsamt die Verträge erst für den Zeitpunkt der Zuteilung umgestaltet habe, könnten Schadensersatzansprüche aus der davorliegenden Zeit nicht abgeschnitten worden sein.
3.	Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 der 3. DVO zu dem BAG vom 25* März 1953 (BGBl I 75) sind dl^ Beschlußkammern des Bundesaufsichtsamts für den Erlaß von Anordnungen
 nach § 81 a S. 2 VAG zuständig. Diese Entscheidungen sind wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung als Verwaltungsakte anzusehen (BVerwG in VersR 1969, 25, 26;
 BGH LM WG § 192 Nr. 2 u. VersR 1958, 335, 336; Prölss/ Schmidt/Sasse VAG 7. Aufl. § 81 a Anm. 2, 4). Sie sind däMrnach allgemeinen Grundsätzen, falls keine Nichtigkeit sgründe vorl%en, wofür hier kein Anhalt besteht, von den Zivilgerichten zu beachten (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 50 I c; vgl. auch BGHZ 48, 239, 243).
4.	Hieraus folgt zunächst, daß die Beklagte bei der Zuteilung des Bausparvertrages nur noch von einer Bausparsumme von 360 000 DM auszugehen hatte. Den sich danach ergebenden vertraglichen Pflichten ist die Beklagte, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, voll nachgekommen.
Die Herabsetzung der Bausparsumme hat ferner das Erfüllungsinteresse der davon betroffenen Bausparer auf den Betrag begrenzt, auf den sich die Bausparsumme nunmehr beläuft, bei der Klägerin also auf 360 000 DM. Es ist kein Raum mehr für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieses Interesses, da die Beklagte es befriedigt hat.
Die Klägerin kann auch nicht - wie die Revision meint - Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung wegen einer Herabsetzung der Bausparsumme deshalb geltend machen, weil die Herabsetzung erst im Zeitpunkt der Zuteilung wirksam wurde. Vor dem Wirksamwerden der Vertragsänderung konnten vertrag-
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liehe Schadensersatzansprüche wegen einer Herabsetzung der Vertragssumme noch nicht begründet worden sein, weil bis dahin noch der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt galt. Den Vertrag mit diesem Inhalt brauchte die Beklagte nach dem Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes aber nicht mehr zu erfüllen. Den Vertrag mit dem geänderten Inhalt hat sie erfüllt. Ob die Herabsetzung der Bausparsumme in dem Vertrag der Klägerin trotz der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen die Beklagte im Interesse aller Bausparer tatsächlich geboten war, sie also zur Wahrung der Belange der Bausparer notwendig erschien, betrifft die wegen der Verbindlichkeit der Anordnung in diesem Verfahren nicht überprüfbare Frage, ob das Bundesaufsichtsamt sein Ermessen richtig ausgeübt hat.
5.	Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit
 Recht auch Schadensersatzansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung als nicht begründet angesehen.
a)	Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB schlüssig dargelegt hat, was das Berufungsgericht verneint hat. Denn selbst wenn die von der Revision genannten Verfehlungen von Organen der Beklagten zu dem Einschreiten des Bundesaufsicht samt es und schließlich zu einer Verringerung und zu einer verspäteten Auszahlung der mit der Klägerin vereinbarten Bausparsumme geführt haben, kann die Klägerin diesen ihr im Zuge der vom Bundesaufsichtsamt durchgeführten Sanierungsmaßnahmen entstandenen Schaden nicht ersetzt verlangen.
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b)	Nach den Behauptungen der Revision hat die Beklagte insbesondere nicht die erforderlichen Rücklagen gebildet, einzelne Bausparer unzulässig bevorzugt, Bauspargelder nicht für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwandt, Gefälligkeitsdarlehen gewährt und ihre Mißwirtschaft gegenüber den Prüfern des Bundesaufsichtsamtes verschleiert. Diese Vorwürfe betreffen die allgemeine Führung der Geschäfte der Beklagten, nicht aber die Verwaltung des Bausparvertrages der Klägerin oder sonstige nur zwischen den Parteien bestehende Beziehungen. Die Klägerin stützt ihre Ersatzansprüche ausschließlich auf Verstöße,
 die die Beklagte zu dem Nachteil aller ihrer Bausparer begangen haben soll. Das ist grundsätzlich möglich.
Eine Bausparkasse kann ihren Bausparen! Schadensersatzpflichtig werden, wenn ihre Organe, deren Handlungen sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muß, das Vermögen der Bausparer durch unerlaubte Handlungen geschädigt haben.
c)	Wenn aber das Bundesaufsichtsamt wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Bausparkasse nach
§§ 81 a S.2, 112 VAG zur Wahrung der Belange der Bausparer die Kürzung von Bausparsummen anordnet, hier der Verträge mit Bausparsummen über 200 000.- DM, so ist es den davon betroffenen Bausparern verwehrt, nach Schadensersatzrecht die Wiederherstellung des Zustandes zu verlangen, der diese Sanierungsmaßnahme ausgelöst hat
'(§ 249 BGB). Darauf läuft das Verlangen der Klägerin hinaus, die dafür entschädigt werden will, daß die von ihr behaupteten Verfehlungen von Organen der Beklagten zu der vom Bundesaufsichtsamt veranlaßten Kürzung der Bausparsumme und zu der verzögerten Auszahlung geführt haben.
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Das Gesetz hat dem Bundesaufsichtsamt insbesondere durch die Vorschrift des § 81 a S.2 in Verbindung mit § 112 VAG (vgl. auch § 89 VAG) die Möglichkeit verschafft, in Vertragsverhältnisse einzugreifen, um auf diese Weise den wirtschaftlichen Zusammenbruch einer Bausparkasse abzuwenden (Fromm/ Goldberg VAG § 81 a Anm. 3 II; PrÖlss/Schmidt/Sasse aaO § 81 a Anm. 3). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß bei Bausparkassen das Bundesaufsichts-anrt besser als der einzelne Gläubiger erkennen und beurteilen kann, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmaßnahmen angezeigt sind. Nach § 112 VglO findet daher das sonst für solche Fälle vorgesehene Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses bei Bausparkassen nicht statt.
Ein besonderes Merkmal des Bausparens besteht darin, daß dieselben Personen zunächst als Bausparer Gläubiger und nach der Zuteilung des Bausparvertrages Schuldner der Bausparkasse sind. Regelmäßig liegt es deshalb im wohlverstandenen Interesse der Bausparer, die Leistungsfähigkeit ihrer Bausparkasse zu erhalten, Daher können auch Anordnungen statthaft sein, die bei einzelnen Bausparern oder einer Gruppe von ihnen, hier den Inhabern von Verträgen mit einer 200 000.- DM übersteigenden Bausparsumme, zu einem Rechtsverlust in Gestalt einer Minderung ihrer vertraglichen Ansprüche führen (BGH in VersR 1958, 335,
 336 m.w.N.). Es kann sich aber bei solchen Eingriffen in Vertragsrerhältnisse stets nur darum handeln, die Bausparverträge - etwa durch Erhöhung der Prämien, Verlängerung von Zuteilungsfristen oder Kürzung der Bausparsummen - so zu ordnen, daß die Bausparkasse
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nunmehr ihren vertraglichen Pflichten allen Bausparern gegenüber soweit wie noch möglich nach-kommen kann. Die Neuordnung dient daher, anders als bei Enteignungen, auf die die Revision hinweist, grundsätzlich auch dem Interesse derjenigen, die dabei einen Rechtsnachteil hinnehmen müssen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die auferlegten Rechtsnachteile in diesen Fällen nur bei formaler Betrachtung eine Einbuße darstellen. Ein wirkliches Opfer wird den Bausparen! insoweit nicht abverlangt, als Ansprüche gekürzt werden, die wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Bausparkasse ohnehin nicht (voll) durchsetzbar gewesen wären. So liegt es auch hier. Eine vereinfachte Abwicklung hätte nach der BeSchlußkammerentScheidung des Bundesaufsichtsamtes bei der Beklagten voraussichtlich mehr als ein Jahrzehnt gedauert. Das Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes hat dagegen dazu geführt, daß alle Bausparverträge mit Bausparsummen bis zu 200 000.- DM voll erfüllt worden sind und auch die Großbausparer Bauspardarlehen erhalten haben, wenn auch gekürzt um 10 % der Vertragssumme.
Bei einer Gesamtwürdigung fällt dabei ins Gewicht, daß gerade die Großsparer, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten wesentlich mit veranlaßt haben.
Diese unter Mitwirkung weiterer Bausparkassen durchgeführte Sanierung der Beklagten, deren Erfolg gerade die Revision hervorhebt, würde weitgehend, wenn nicht ganz vereitelt, wenn einzelne Bausparer sie durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
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wegen der Rechtsnachteile unterlaufen könnten, die ihnen im Zuge der Sanierung auferlegt werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenbruch kann nur erfolgreich abgewendet werden, wenn alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Besteht dieser in einer Kürzung der Bausparsumme und einer Verlängerung der Zuteilungsfrist, so muß ein darauf gerichteter Eingriff hingenommen werden. Der Erfolg solcher Maßnahmen darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß den davon Betroffenen gesetzliche Schadensersatzansprüche eingeräumt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Aufhebung dieser Maßnahmen gleichkommen.
6.	Allerdings können auf Grund von § 81 a S. 2 VAG getroffene Anordnungen aufgehoben werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, Belange der Bausparer also nicht mehr gefährdet sind (Fromm/Goldberg aaO § 81 a Anm. 3 V; Prölss/Schmidt/Sasse aaO § 81 a Anm. 3). Die Revision meint, dies sei der Fall, weil sich die Beklagte inzwischen wieder in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Sie rügt, daß sich das Berufungsgericht mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht auseinandergesetzt hat.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Zwar hat die Klägerin wegen einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten bei dem Bundesaufsichtsamt eine Änderung der Beschlußkammerentscheidung beantragt. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß sie mit diesem Antrag Erfolg gehabt hat.Solange die Anordnung vom 9. Dezember 1970 noch galt, hatte das Berufungsgericht wegen ihrer Bestandskraft keinen Anlaß, die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nach dem Erlaß
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der Anordnung zu prüfen. Es kann deshalb offen bleiben, ob sich eine Änderung der Anordnung überhaupt noch zugunsten der Klägerin auswirken würde.
7.	Entgegen der Meinung der Revision kann die Klägerin auch nicht Ersatz der geltend gemachten Schäden deshalb verlangen, weil die Beklagte sie bei VertragsSchluß nicht auf das Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes wegen der durch die Einführung des Tarifs R + S mit Tilgungsstreckung eingetretenen Schwierigkeiten hingewiesen hat.
Der Senat hat in dem Urteil vom 23. Oktober 1973 (WM 1976, 50, 52) allerdings ausgeführt, eine Bausparkasse könne verpflichtet sein, einen Bausparinteressenten vor einem VertragsSchluß darauf hinzuweisen, daß damit ein besonderes, bei dem AbsdSLuß eines Bausparvertrages sonst nicht eintretendes Risiko verbunden sei. Daher kommt eine Haftung wegen Verschuldens bei VertragsSchluß in Betracht, wenn ein solcher Hinweis geboten war, aber unterblieben ist. Die Bausparkasse muß den Geschädigten dann so stellen, wie es der Fall wäre, wenn sie ihrer Hin-weispflicht nachgekommen wäre, § 249 BGB (BGH NJW 1974, 849, 852 m.w.Nachw.).
Die Klägerin verlangt indessen nicht den Ersatz eines solchen Schadens.Sie hat vorgetragen, bei Erteilung der nach ihrer Auffassung erforderlichen Auskunft hätte sie von einem VertragsSchluß mit der Beklagten abgesehen. Ihr Begehren richtet sich
 demgegenüber darauf, so gestellt zu werden, wie es bei Erfüllung des Bausparvertrages mit seinem ursprünglichen Inhalt der Fall wäre. Die Revision muß daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erfolglos bleiben.
Dr. Krohn	Dr.	Tidow	Lohmann
 Kröner
Boujong