Eine Behörde droht die von ihr beabsichtigte Anwendung unmittelbaren Zwangs ausreichend bestimmt an, wenn sie ankündigt, sie werde unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden, falls der von ihr untersagte Betrieb nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt geschlossen werde. Die Art und Weise der Durchführung des unmittelbaren Zwangs muß Vorbehalten bleiben, weil die Behörde sonst nicht mehr, wie es § 36 SOG vorschreibt, jeweils das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählen kann. Ber Kläger verlangt von der beklagten Stadt den Ersatz von Schäden, die am 7« und 8« Oktober 1971 bei der von der Beklagten angeordneten Schließung des von ihm seit August 1971 in ¥unterhaltenen ”B(B-Centers” entstanden sein sollen« Am 9« August 1971 untersagte die Beklagte dem Kläger den Betrieb eines Bordells oder bordellartigen Betriebes in dem Haus und verbot ihm, unter Anordnung der sofortigen Tollziehung, dessen Bäume für diese Zwecke zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Beklagte forderte ihn, nunmehr durch Verfügung vom 15* August 1971 auf, die in dem Hause untergebrachten Prostituierten bis zu dem 18« August 1971 zu entfernen, Pür den Pall der Zuwiderhandlung drohte sie, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, "unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen zu dem Zwecke der Schließung des Bordells bzw, bordellartigen Einrichtung und Entfernung der dort untergebrachten Prostituierten unter Inanspruchnahme der Vollzugshilfe der Polizei an". Der Kläger kam der Verfügung nicht nach« Am 25* August 1971 räumte die von der Beklagten herangesogene Polizei das Haus* Mit Verfügung vom selben Tage ordnete die Beklagte, - wiederum sofort vollziehbar - die amtliche Versiegelung von 22 einzeln bezeichneten Zimmern nebst den dazugehörenden Zugängen an. Durch Beschluß vom 14* Oktober 1971 stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf die Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25* August 1971 wieder her. Der Kläger hat vorgetragen, der Stadtkänmerer habe ihm an 13« Juli 1971 zugesagt, die Eröffnung eines Eros-Centers in den Bereich, in dem die Poststraße liege, zu dulden, und habe sogar die beschleunigte Eröffnung empfohlen* Die Beklagte müsse daher für die entgegen dieser Zusage und unter Überschreitung ihrer Befugnisse angeordnete Schließung des Betriebes und die ihm dadurch entstandenen Schäden in Höhe von 42 090,09 DM eintreten. 9« August 1971« Mit ihr untersagte die Beklagte dem Kläger, ein Bordell oder einen dem gleichkommenden Betrieb in der P^etraBe 34 zu unterhalten« Für die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens naoh § 148 ZPO wegen des Verwaltungsprozesses um die ReohtmäBigkeit dieser Verfügung ist kein Raum, weil dieser Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist« 1. Bas Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Urteil vom 26« Juni 1973 die Verbotsverfügung als rechtmäfiig angesehen und deshalb die gegen sie vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen« Auf Grund dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung steht auch für den erkennenden Senat die KeehtmäBigkeit der Untersagung des vom Kläger unterhaltenen Betriebes fest« Bie Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, die zwischen den Parteien ergangen sind (BGHZ 9, 329» 332; 10» 220; 20, 379» 383). Ob die Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen wäre» wenn die Beklagte dem Kläger rechtswirksam zugesagt hätte, wie dieser behauptet hat, sie werde seinen Betrieb dulden, braucht ebenfalls wegen der Bindung des Senats an die im VerwaltungsprozeB festgestellte RechtmäBigkeit der Verfügung nicht entschieden zu werden. 3« Das Berufungsgericht mußte sich nicht, wie die Revision weiter meint, damit auseinandersetzen, daß der Kläger den Betrieb seit dem 21* Oktober 1971 ununterbrochen fortführt. Das angefochtene Urteil enthält insoweit schon deshalb keine Lücke, weil aus ihm hervorgeht, daß die Beklagte bis kurz vor dem Erlaß des Berufungsurteils versucht hat, die Schließung des Betriebes durchzusetzen. August 1971 nach § 80 Abs. 2 Kr. 4 VwGO angeordnet, weil durch den Betrieb des Klägers die sittlichen Empfindungen der Einwohner verletzt und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, gegeben sei. Das Berufungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtmäßig angesehen und dazu ausgeführt: Die Beklagte habe die groben Verletzungen der Anstands- und Sittenregeln als eine unerträgliche Störung der öffentlichen Ordnung betrachten können und sie nicht bis zu dem Abschluß der verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinnehmen müssen. 1 o Bas Berufungsgericht hat in der Verfügung der Beklagten vom 13» August 1971» gegen die sich der Kläger nicht gewandt hat» eine wirksame und rechtmäßige Androhung erblickt» In dieser Verfügung hatte die Beklagte ausdrücklich die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Saohen und Personen "zu dem Zweck der Schließung" des Betriebs für den Pall angekündigt» daß der Kläger die in dem Haus unter gebrachten Prostituierten nicht bis zu dem 18» August 1971 entfernt hatte» Es ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dieser Verfügung eine den Anforderungen des § 37 Abs» 1 SOG genügende Androhung erblickt hat» Ber Kläger erfuhr durch sie, welches Zwangsmittel angewendet werden sollte» Eine weitergehende Unterrichtung war entgegen der Meinung der Revision nicht geboten. Bie Androhung soll den Betroffenen zwar darauf hinweisen, daß und welche Zwangsmaßnahmen gegen ihn angewendet werden sollen, wenn er die von ihm verlangte Handlung nicht binnen der ihm gesetzten Prist vornimmt» Bei der Androhung unmittelbaren Zwanges ist aber eine weitergehende Konkretisierung der geplanten Maßnahmen als es die Beklagte getan hat weder geboten noch tunlich und zu dem Teil sogar unmöglich» 2* Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 35 SOG bei der Auswahl der anzuwendenden Zwangsmittel zustehende Ermessen nicht verletzt; die Androhung unmittelbaren Zwangs sei sachgerecht gewesen, wie das vorangegangene und auch spätere Verhalten des Hägers gezeigt habe* Gegen diese rechtsfehlerfreie Auffassung wendet sich die Hevision nicht* Es hat dazu ausgeführt, der Kläger hätte das Haus als Hotel weiterhin nutzen können, wenn er, wie ihm aufgegeben worden sei, die Prostituierten bis zu dem 18. Der Kläger hat aber nach Entfernung der Siegel weiterhin Prostituierte in dem Haus untergebracht und den früheren Betrieb wieder auf genommen. nBa Sie (gemeint ist der Kläger) demzufolge erkennbar nicht die Absicht haben* Ihren Betrieb aufzugeben» und Sie sich auch nicht durch die Maßnahme der Zimmerversiegelung zur Aufgabe des Betriebes bewegen ließen»sehe ich mich nunmehr gezwungen» in Vollziehung meiner Verfügungen vom 9» und 25*8.1971 das Haus IflBstraße 0 nochmals versiegeln zu lassen» jedoch diesmal dergestalt» daß es von niemandem mehr betreten werden kann» Die Beklagte hatte danach auch angekündigt9 in welcher Weise9 und zwar weitergehend als am 25.August 19719 sie ihre Verfügung vom 9* August 1971 nunmehr im Wege unmittelbaren Zwangs durchsetzen werde. Sie meint9 das Berufungsgericht habe damit unzulässig in den Ermessensbereich der Behörde eingegriffen, die sich gerade auf die Verfügung vom 25.August 1971 habe stützen wollen. 5. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht wegen der von ihm unterstellten Zusage des Kämmerers der Beklagten nicht zu erwägen» ob die Beklagte ihre Verfügungen möglicherweise aus Prestigegründen habe durchsetzen wollen. 6« Die Revision wendet sich mit Recht nicht gegen die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es geprüft hat, oh die Beklagte das ihr nach § 36 SOG zustehende Recht zur Auswahl der Mittel hei der Ausübung des unmittelbaren Zwangs am 7* und 8* Oktober 1971 gewahrt hat, was es ebenfalls rechtlich bedenkenfrei angesichts des unstreitigen SachYerhalts bejaht hat« Insbesondere wurde das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art« 13 GG) nicht beeinträchtigt, als die Polizei im Auftrag der Beklagten die allgemein zugänglichen Räume des Hauses betrat, um die dort Yerbotswidrig ausgeübte Ge-werbsunzucht zu verhindern (BVerwG Urteil vom 21. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht zweier Mieter, die nicht der Gewerbs- unzucht nachgingen, verneint, die nach seinem Vortrag ihre in dem Haus Poststraße 34 gemieteten Zimmer infolge der Räumung smaßnahmen der Beklagten verloren hatten, Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe sie im Interesse der Allgemeinheit nicht schonen können« Sie könnten und müßten sich an den Kläger halten, der ihnen den bestimmungsgemäßen Gebrauch der ihnen vermieteten Zimmer geschuldet, dies aber durch sein Verhalten unmöglich gemacht habe« Daher stehe ihnen ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegenüber der Beklagten nicht zu«
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein Nds. Ges. über die öffentliche Sicherheit u. Ordnung v. 21. März 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 79) §§ 35, 36, 37 Abs. 1 Eine Behörde droht die von ihr beabsichtigte Anwendung unmittelbaren Zwangs ausreichend bestimmt an, wenn sie ankündigt, sie werde unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden, falls der von ihr untersagte Betrieb nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt geschlossen werde. Die Art und Weise der Durchführung des unmittelbaren Zwangs muß Vorbehalten bleiben, weil die Behörde sonst nicht mehr, wie es § 36 SOG vorschreibt, jeweils das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählen kann. BGH, ürt. v. 14. Juli 1975 - III ZR 58/73 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF Of NAMEN DES VOLKES III ZE 58/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Den Parteien an Verkiin-dungs Statt zugestellt am 30. Juli 1975 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Hans-Jürgen P®®ßtraBe in Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen die Stadt V o ■■■■■■■■ $ vertreten durch den Oberstadtdirektor 9 Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der XII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung an 14. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Prof« Br, Kreft sowie die Richter Br« Krohn, Br« Tidow, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Qelle vom 10« Januar 1973 wird zurückgewiesen« Ber Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges« Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger verlangt von der beklagten Stadt den Ersatz von Schäden, die am 7« und 8« Oktober 1971 bei der von der Beklagten angeordneten Schließung des von ihm seit August 1971 in ¥unterhaltenen ”B(B-Centers” entstanden sein sollen« Am 13« Juli 1971 erörterte der Kläger mit dem Kämmerer und dem Beiter des Liegenschaftsamts der Beklagtem wo das von ihm geplante Unternehmen in der Stadt eingerichtet werden könne« Am 21. Juli 1971 mietete der Kläger das ihm für seine Zwecke geeignet erscheinende und im Zentrum W . der Post- straße 34 gelegene frühere Ho . Er teilte dies der Beklagten am 22. Juli 1971 mit und gab der Hoffnung Ausdruck, der Kämmerer werde "nach seiner mündlich gegebenen Zustimmung mit der schnellen Initiative zufrieden sein". Die Beklagte verwahrte sich hiergegen im Schreiben vom 5. August 1971* Am 9« August 1971 untersagte die Beklagte dem Kläger den Betrieb eines Bordells oder bordellartigen Betriebes in dem Haus und verbot ihm, unter Anordnung der sofortigen Tollziehung, dessen Bäume für diese Zwecke zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Kläger führte den Betrieb jedoch unverändert fort. Die Beklagte forderte ihn, nunmehr durch Verfügung vom 15* August 1971 auf, die in dem Hause untergebrachten Prostituierten bis zu dem 18« August 1971 zu entfernen, Pür den Pall der Zuwiderhandlung drohte sie, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, "unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen zu dem Zwecke der Schließung des Bordells bzw, bordellartigen Einrichtung und Entfernung der dort untergebrachten Prostituierten unter Inanspruchnahme der Vollzugshilfe der Polizei an". Der Kläger kam der Verfügung nicht nach« Am 25* August 1971 räumte die von der Beklagten herangesogene Polizei das Haus* Mit Verfügung vom selben Tage ordnete die Beklagte, - wiederum sofort vollziehbar - die amtliche Versiegelung von 22 einzeln bezeichneten Zimmern nebst den dazugehörenden Zugängen an. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies den Widerspruch des Klägers gegen die sofortige Voll- /fj ziehbarkeit der Verfügung durch Beschluß tob 8*September 1971 zurück, Inzwischen hatte der Regierungspräsident in Lüneburg durch die Verordnung tob 2. September 1971 (Amtsbl. f.d.RegBez. Nr. 17 und S. 235) die Ausübung der Gewerbsunzucht in der Stadt Wolfsburg innerhalb eines etwa die Innenstadt umfassenden Sperrbezirks, darunter die Peststraße, verbo-ten. Der Kläger führte den Betrieb trotz der - inzwischen unbefugt entfernten - Versiegelung fort. Die Beklagte eröffnete ihm daher in der Verfügung tob 29* September 1971, sie sehe sich gezwungen, "in Vollziehung meiner'Verfügungen tob 9*8. und 23*8.1971 das Haus P^|straße H nochmals versiegeln zu lassen, jedoch diesmal dergestalt, daß es Ton niemanden mehr betreten werden kann". Gleichzeitig verlangte sie die Räumung bis zu dem 7* Oktober 1971* Der Kläger befolgte die Aufforderung nicht. Die Beklagte ließ das Haus nunmehr am 7. Oktober 1971 zwangsweise räumen, die Zugangsmöglichkeiten durch Bretter und Winkeleisen versperren und die Stromzufuhr unterbrechen. In der darauffolgenden Nacht durchbrach der Kläger in Begleitung von 8 bis 10 Personen die Sperren und drang wieder in das Haus ein. Die Polizei nahm ihn daraufhin vorübergehend fest. Die Beklagte ließ am 8. Oktober 1971 Penster und Türen des Hauses vermauern. Durch Beschluß vom 14* Oktober 1971 stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf die Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25* August 1971 wieder her. weil die Anwendung unmitteibaren Zwangs nicht angedroht worden sei, und ordnete die Aufhebung des Vollzüge der Verfügung an. An 15. Oktober 1971 durchbrach der Kläger die Vermauerung mit Crewalt* Seit dem 21 «Oktober 1971 ist das BflB-Center wieder in Betrieb* Die Beklagte ging nunmehr auf den ihr von dem Oberverwaltungsgericht gewiesenen Weg vor und verhängte gegen den Kläger insgesamt sieben Zwangsgelder von je 150 DH* Biese Maßnahmen blieben erfolglos «Durch Verfügungen von 28* Januar und 2« Juni 1972 drohte die Beklagte dem Kläger erneut die Anwendung unmittelbaren Zwangs an* Widerspruch und Beschwerde des Klägers hiergegen und gegen die gleichseitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen blieben erfolglos* Der Kläger hat vorgetragen, der Stadtkänmerer habe ihm an 13« Juli 1971 zugesagt, die Eröffnung eines Eros-Centers in den Bereich, in dem die Poststraße liege, zu dulden, und habe sogar die beschleunigte Eröffnung empfohlen* Die Beklagte müsse daher für die entgegen dieser Zusage und unter Überschreitung ihrer Befugnisse angeordnete Schließung des Betriebes und die ihm dadurch entstandenen Schäden in Höhe von 42 090,09 DM eintreten. Der Kläger hat, soweit im Be-visionsrechtszug noch bedeutsam, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42 090,09 DM nebst Zinsen zu zahlen* Die Beklagte hat eingewendet: Sie habe dem Kläger die von ihn behauptete Zusage nicht erteilt* Ihre Maß- f 4 nahmen seien rechtmäßig gewesen* Sie bestreite auch die Höhe der tob Kläger geltend gemachten Schäden* Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung Ton 35 054,13 DM nebst Zinsen yerurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen* Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Beklagte beantragt, das Bechtsmittel zurückzuweisen* Die Parteien haben Gelegenheit gehabt, die auf Grund des rom Kläger gestellten Aussetzungsantrages herangezogene Akte über den tob Kläger wegen der Rechtaäßigkeit der Verbotsverfügung von 9* August 1971 geführten Verwaltungsprozeß (I A 190/71, VG Braunschweig, I* Kammer Lüneburg) einzusehen. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Ef *fffo^gaggüiids * Die Bevision ist unbegründet* I. Die Grundlage für das Einschreiten der Beklagten am 7. und 8* Oktober 1971 bildete ihre Verfügung vom 9« August 1971« Mit ihr untersagte die Beklagte dem Kläger, ein Bordell oder einen dem gleichkommenden Betrieb in der P^etraBe 34 zu unterhalten« Für die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens naoh § 148 ZPO wegen des Verwaltungsprozesses um die ReohtmäBigkeit dieser Verfügung ist kein Raum, weil dieser Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist« 1. Bas Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Urteil vom 26« Juni 1973 die Verbotsverfügung als rechtmäfiig angesehen und deshalb die gegen sie vom Kläger erhobene Anfechtungsklage abgewiesen« Auf Grund dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung steht auch für den erkennenden Senat die KeehtmäBigkeit der Untersagung des vom Kläger unterhaltenen Betriebes fest« Bie Zivilgerichte sind nach ständiger Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden, die zwischen den Parteien ergangen sind (BGHZ 9, 329» 332; 10» 220; 20, 379» 383). Ob die Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen wäre» wenn die Beklagte dem Kläger rechtswirksam zugesagt hätte, wie dieser behauptet hat, sie werde seinen Betrieb dulden, braucht ebenfalls wegen der Bindung des Senats an die im VerwaltungsprozeB festgestellte RechtmäBigkeit der Verfügung nicht entschieden zu werden. Benn der Senat wäre selbst dann, wenn er die Zusage - anders als das Berufungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht - als rechtswirksam amsehen würde, wegen dieser Bindung daran gehindert, daraus - 8 auf die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügumg zu schließen. 2. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil sei unzulänglich begründet, soweit es an die Gültigkeit der den Verbot zugrunde liegenden Sperrbezirksverordnung gehe, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil das in den Entscheidungsgründen angeblich übergangene Angriffsmittel zur Begründung der klage ungeeignet war (BGHZ 39, 333, 338 1). Denn die Ver-waltungsgeriohte haben in den Anfechtungsprozeß die Sperrbezirksverordnung als gültig und deshalb als geeignete Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung angesehen* Selbst wenn den Berufungsurteil insoweit die Entscheidungsgründe fehlen würden, könnte dieser Unstand eine Aufhebung des Berufungsurteils wegen der schon erwähnten Bindung des Senats an die in Verwaltungsprozeß festgestellte Reehtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht rechtfertigen* 3« Das Berufungsgericht mußte sich nicht, wie die Revision weiter meint, damit auseinandersetzen, daß der Kläger den Betrieb seit dem 21* Oktober 1971 ununterbrochen fortführt. Das angefochtene Urteil enthält insoweit schon deshalb keine Lücke, weil aus ihm hervorgeht, daß die Beklagte bis kurz vor dem Erlaß des Berufungsurteils versucht hat, die Schließung des Betriebes durchzusetzen. Auch steht fest, daß der Verwaltungsrechtsstreit um die Reehtmäßigkeit der Schließungsverfügung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in Berufungsrechtszug am 13* Dezember 1972 noch nicht abgeschlossen war. Es fehlt daher - 9 ~ jeder Anhalt dafür, daß der Betrieb des Klägers nach dem 21. Oktober 1971 nicht mehr störend gewirkt hat oder die Beklagte ihn gar inzwischen duldet. II. Die Beklagte hatte die sofortige Tollziehung ihrer Verbotsverfügung vom 9. August 1971 nach § 80 Abs. 2 Kr. 4 VwGO angeordnet, weil durch den Betrieb des Klägers die sittlichen Empfindungen der Einwohner verletzt und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, gegeben sei. Die Verwaltungsgerichte haben diese Anordnung als rechtmäßig angesehen. Deshalb erübrigt sich aber die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht. Denn Beschlüsse über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung binden die Beteiligten wegen ihrer nach § 80 Abs. 6 VwGO jederzeit möglichen Abänderbarkeit anders als rechts-kräftige Urteile nach § 121 VwGO nicht (OVG Koblenz HJW 196$, 881; OLG Karlsruhe DÖV 1968, 703; Eyermann/ Eröhler, VwGO 6. Aufl. § 121 Rdn $; a.A. Redeker/ v.Oertzen, VwGO 4* Aufl. § 122 Rdn 6). Das Berufungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtmäßig angesehen und dazu ausgeführt: Die Beklagte habe die groben Verletzungen der Anstands- und Sittenregeln als eine unerträgliche Störung der öffentlichen Ordnung betrachten können und sie nicht bis zu dem Abschluß der verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinnehmen müssen. Die Revision vermißt neben der Berücksichtigung der allgemeinen Situation in einer modernen Großstadt, in der die Bevölkerung schon durch die Massenmedien "abgehärtet” sei, insbesondere eine Auseinandersetzung mit der durch die vielen Fremdarbeiter im Stadtgebiet der Beklagten eingetretenen Lage. Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf* Angesichts der von ihm festgestellten erheblichen konkreten Störungen der öffentlichen Ordnung durch den vom Kläger unterhaltenen Betrieb mußte sioh das Berufungsgericht nicht mit den von der Revision genannten allgemeinen Gesichtspunkten auseinandersetzen* Es hat ferner nicht übersehen, daß die Beklagte auch die Lage des Klägers berücksichtigen mußte* Das ergeben nicht nur die Ausführungen auf Seite 17» 18 des angefochtenen Urteils, sondern vor allem der Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18* August 1971 und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13* September 1971, die die vom Kläger beantragte Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs ablehnten* Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich bemerkt, die wirtschaftlichen Interessen des Klägers müßten gegenüber dem Schutz der Anwohner zurücktreten* III. Nach § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21* März 1931 11 (GVB1 S* 79) - SOG - war die Beklagte befugt, die Befolgung der rechtmäßigen und vollziehbaren Verbotsverfü-gung vom 9* August 1971 durch Zwangsmittel durchzusetzen« Beren Anwendung mußte nach § 57 Abs» 1 SOG vorher angedroht werden» 1 o Bas Berufungsgericht hat in der Verfügung der Beklagten vom 13» August 1971» gegen die sich der Kläger nicht gewandt hat» eine wirksame und rechtmäßige Androhung erblickt» In dieser Verfügung hatte die Beklagte ausdrücklich die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Saohen und Personen "zu dem Zweck der Schließung" des Betriebs für den Pall angekündigt» daß der Kläger die in dem Haus unter gebrachten Prostituierten nicht bis zu dem 18» August 1971 entfernt hatte» Es ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dieser Verfügung eine den Anforderungen des § 37 Abs» 1 SOG genügende Androhung erblickt hat» Ber Kläger erfuhr durch sie, welches Zwangsmittel angewendet werden sollte» Eine weitergehende Unterrichtung war entgegen der Meinung der Revision nicht geboten. Bie Androhung soll den Betroffenen zwar darauf hinweisen, daß und welche Zwangsmaßnahmen gegen ihn angewendet werden sollen, wenn er die von ihm verlangte Handlung nicht binnen der ihm gesetzten Prist vornimmt» Bei der Androhung unmittelbaren Zwanges ist aber eine weitergehende Konkretisierung der geplanten Maßnahmen als es die Beklagte getan hat weder geboten noch tunlich und zu dem Teil sogar unmöglich» 12 Die Art und Weise der Durchführung des unmittelbaren Zwanges muß Vorbehalten bleiben, weil die Behörde sonst nicht mehr, wie es § 36 Abs« 1 SOG vorschreibt, jeweils das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählen kann* Worin der unmittelbare Zwang besteht, muß sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles bestimmen, insbesondere dem Verhalten des Schuldners und der sonstigen von der Zwangsmaßnahme betroffenen Personen* Es kann sogar unzweckmäßig sein, dem Schuldner die geplanten Maßnahmen in allen Einzelheiten vorher anzukündigen, weil er sich dann, wenn er ihnen nicht nachkommen oder gar Widerstand leisten will, auf sie einstellen und sie unterlaufen oder vereiteln kann. Hieraus folgt bereits, daß die Behörde auch nicht von vornherein übersehen kann, welche Maßnahmen im einzelnen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges erforderlich werden* Es kann deshalb auch grundsätzlich nicht von ihr verlangt werden, Einzelheiten über die geplante Vollstreckungshandlung vorher mitzuteilen* 2* Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr nach § 35 SOG bei der Auswahl der anzuwendenden Zwangsmittel zustehende Ermessen nicht verletzt; die Androhung unmittelbaren Zwangs sei sachgerecht gewesen, wie das vorangegangene und auch spätere Verhalten des Hägers gezeigt habe* Gegen diese rechtsfehlerfreie Auffassung wendet sich die Hevision nicht* 13 - 3. Der unmittelbare Zwang darf nur der Beseitigung der Störung und der Abwehr der Gefahren dienen, derentwegen die Vollstreckung angeordnet worden ist. Das hat die Beklagte nach Meinung des Berufungsgerichts beachtet. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger hätte das Haus als Hotel weiterhin nutzen können, wenn er, wie ihm aufgegeben worden sei, die Prostituierten bis zu dem 18. August 1971 entfernt und auf diese Weise das "EMB-Center" geschlossen hätte. Diese Ausführungen lassen einen Eechtsirrtum nicht erkennen. 4. Wenn der Polizeipflichtige die von ihm verlangte Handlung nicht binnen der von ihm gesetzten Prist vorgenommen hat, kann das rechtmäßig angedrohte Zwangsmittel angewendet werden. Das hat die Beklagte unstreitig am 25» August 1971 getan, als sie das Haus räumen und Siegel anlegen ließ. Der Kläger hat aber nach Entfernung der Siegel weiterhin Prostituierte in dem Haus untergebracht und den früheren Betrieb wieder auf genommen. Der polizeiwidrige Zustand war also nur vorübergehend beseitigt worden. Solange die öffentliche Ordnung durch das untersagte Verhalten gestört ist, kann die Behörde Zwangsmittel zur Durchsetzung eines von ihr erlassenen Verbots mit Dauerwirkung anwenden. Zwangsmittel können so oft wiederholt werden, bis der ordnungsmäßige Zustand hergestellt ist. Ihre Anwendung braucht nicht jedesmal erneut angedroht zu werden. Hach § 35 Abs. 4 S. 2 SOG kann das Zwangsmittel bei Ordnungsverboten, also bei der hier interessierenden Schließung eines polizei- widrigen Betriebes» für jeden Pall der Nichtbefolgung festgesetzt werden» Bas muß dem Polizeipflichtigen allerdings in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise mitgeteilt werden» Bie bloß allgemeine Bezugnahme auf § 35 SOG» wie sie die Verfügung der Beklagten rom 13» August 1971 enthielt» genügt dafür regelmäßig nicht» Bas Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei in der vom Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffenen Verfügung vom 29» September 1971 eine erneute Androhung unmittelbaren Zwangs erblickt» Ben dahingehenden Willen der Beklagten konnte das Berufungsgericht der Formulierung entnehmen: nBa Sie (gemeint ist der Kläger) demzufolge erkennbar nicht die Absicht haben* Ihren Betrieb aufzugeben» und Sie sich auch nicht durch die Maßnahme der Zimmerversiegelung zur Aufgabe des Betriebes bewegen ließen»sehe ich mich nunmehr gezwungen» in Vollziehung meiner Verfügungen vom 9» und 25*8.1971 das Haus IflBstraße 0 nochmals versiegeln zu lassen» jedoch diesmal dergestalt» daß es von niemandem mehr betreten werden kann» In Ihrem und der übrigen Bewohner des Hauses Interesse fordere ich Sie deshalb auf» unverzüglich spätestens bis zu dem Bonnerstag» den 7» Oktober 1971» 9 Uhr das Haus Poststraße 34 zu räumen und zu verlassen und dafür zu sorgen» daß auch die übrigen Bewohner das Haus räumen und verlassen» ••" 15 - Die Beklagte hatte danach auch angekündigt9 in welcher Weise9 und zwar weitergehend als am 25.August 19719 sie ihre Verfügung vom 9* August 1971 nunmehr im Wege unmittelbaren Zwangs durchsetzen werde. Bas Berufungsgericht hat daraus gefolgert, die Verfügung vom 29. September 1971 stelle trotz der Bezugnahme auch auf die Verfügung vom 25. August 1971 eine selbständige Anordnung dar. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint9 das Berufungsgericht habe damit unzulässig in den Ermessensbereich der Behörde eingegriffen, die sich gerade auf die Verfügung vom 25.August 1971 habe stützen wollen. Hierauf kommt es indes nicht an. Denn die Beklag* te war allein wegen der Fortdauer des polizeiwidrigen Zustandes trotz der Versiegelung am 25. August 1971 zur weiteren Anwendung von Zwangsmitteln befugt. Es ist deshalb auch unerheblich» ob die an diesem Tage - sofort volleiehbar - angeordnete Siegelung des Hauses rechtmäßig war9 was das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ln dem Beschluß vom 14. Oktober 1971 verneint hat9 weil es eine Androhung dieser Zwangsmaßnahme vermißt hat. 5. Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht wegen der von ihm unterstellten Zusage des Kämmerers der Beklagten nicht zu erwägen» ob die Beklagte ihre Verfügungen möglicherweise aus Prestigegründen habe durchsetzen wollen. Hierfür fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Mit bloßen Benkmöglichkeiten brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu beschäftigen. 16 - 6« Die Revision wendet sich mit Recht nicht gegen die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es geprüft hat, oh die Beklagte das ihr nach § 36 SOG zustehende Recht zur Auswahl der Mittel hei der Ausübung des unmittelbaren Zwangs am 7* und 8* Oktober 1971 gewahrt hat, was es ebenfalls rechtlich bedenkenfrei angesichts des unstreitigen SachYerhalts bejaht hat« Insbesondere wurde das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art« 13 GG) nicht beeinträchtigt, als die Polizei im Auftrag der Beklagten die allgemein zugänglichen Räume des Hauses betrat, um die dort Yerbotswidrig ausgeübte Ge-werbsunzucht zu verhindern (BVerwG Urteil vom 21. März 1972, Buchholz, Allgemeines Polizeirecht - 402 - 41 Nr« 21). 7« Da die Beklagte hiernach rechtmäßig gehandelt hat, ist auf die hilfsweisen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu» daß die Beamten der Beklagten auch nicht schuldhaft gehandelt hätten, nicht einzugehen« Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei Ansprüche des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff verneint, weil die Beklagte rechtmäßig gehandelt hat« IV. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht zweier Mieter, die nicht der Gewerbs- 17 - unzucht nachgingen, verneint, die nach seinem Vortrag ihre in dem Haus Poststraße 34 gemieteten Zimmer infolge der Räumung smaßnahmen der Beklagten verloren hatten, Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe sie im Interesse der Allgemeinheit nicht schonen können« Sie könnten und müßten sich an den Kläger halten, der ihnen den bestimmungsgemäßen Gebrauch der ihnen vermieteten Zimmer geschuldet, dies aber durch sein Verhalten unmöglich gemacht habe« Daher stehe ihnen ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegenüber der Beklagten nicht zu« Diese Begründung mag rechtlichen Bedenken begegnen« Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber beizutreten. Wenn nach § 8 SOG Nichtstörer in Anspruch genommen werden, weil die Beseitigung einer Störung oder Abwehr einer Gefahr auf andere Weise nicht möglich ist, steht dem Betroffenen nach § 40 SOG ein Ausgleichaan-spruch gegen den Träger der Polizeikosten nach Maßgabe der §§41 bis 43 SOG zu« Nach § 42 SOG kann der zur Entschädigung verpflichtete Kostenträger, das ist hier nach § 61 Abs« 1 SOG die Beklagte, aber Ersatz seiner Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Störer verlangen« Das ist hier nach §§ 6 Abs. 1,7 Abs« 2 SOG der Kläger« Hiernach ergibt sich folgende Lage: Soweit die Beklagte dem Kläger auf Grund der Abtretung zahlen müßte, könnte sie von ihm diese Leistun- 18 - gen sogleich zurückverlangen. Nach ständiger Hechtspre chnng ist aber eine Rechtsansübung unzulässig, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuer-statten ist (BÖHZ 56, 22, 25). Kreft Dr. Krohn Dr. Tidow Die Richter Peetz und Lohmann sind beurlaubt und verhindert, ihre Unterschrift beizufügen» Kreft