- Stoppenberger Straße"* Für dieses Gebiet hat der Hat der Stadt BflflP zugleich mit dem Beschluß über die Aufstellung des Durchführungsplanes die Umlegung der Grundstücke nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zu dem Aufbau in den Gemeinden von 29o April 1952 - GVB1 S. Umlegung saus schuß bei der Landesbaubehörde H^Blhat durch Teilv/iderspruchsbescheid vom 27 * April 1964 den Widerspruch gegen den Umlegungsplan zurückgewiesen und zugleich sich die Entscheidung über den Widerspruch gegen das Verteilungs-Verzeichnis Vorbehalten, Daraufhin haben die Eheleute L^|H^ den Umlegungsplan mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und seine Aufhebung beantragt. Das Landgericht hat den Teilwiderspruchsbescheid des Oberen Umlegungsausschusses bestätigt, Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Eheleute LflB Berufung eingelegt und im Verlaufe des Berufungsverfahrens beantragt , den Teilv/iderspruchsbescheid sowie - einschränkend - den Umlegungsplan, soweit dieser sich auf ihre Grundstücke beziehe, aufzuheben. der Nordrhein-West-fälischon Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 29» November i960 behandelt und in sachlicher Hinsicht auf die umlegungsrechtliehen Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetzes vom 29« April 1952 zurückgreift, v/erden Bedenken von der Revision nicht erhoben, sind auch nicht ersichtlich. 2.) Die Revision geht bei ihren Rügen von der Auffassung aus: Die Anfechtung des Umlegungsplanes vom 2«, April 1962 führe auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkcit des Beschlusses des Umlegungsausschusses vom Io. April 1961; denn angesichts der engen Verknüpfung der beiden Verv/altungsaktc sei unabdingbare Voraussetzung eines rechtmäßigen Umlegungsplanes ein ordnungsmäßiger Uralegungsbeschluß; wenn die Einbeziehung eines bestimmten Grundstücks in ein Umlegungsgebiet mit unlegungsrechtlichen Normen unvereinbar sei, so könne, auch wenn der Umlegungsbeachluß unanfechtbar geworden sei, der auf diesem Beschluß aufbauende Umlegungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundbesitzes nicht rechtmäßig sein. § 19 des Gesetzes) - als ein solcher stellt sich der Beschluß des Umlegungsausschusses vom Io. April 19^ dar - enthält den behördlichen Ausspruch, daß die in ihm bezeichnoten Grundstücke der angeordneten Umlegung unterworfen sind 5 er ist ein anfechtbarer Verv/altungsakt (Ernst-Friede, Kommentar zu dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 4. Wird er dies nicht oder bleibt seine Anfechtung erfolglos, so kann aufbauend auf diesem Beschluß in einem weiteren Verfahrensabschnitt der Umlegungsplan und das Verteilungsvcr-zeichnis aufgestellt werden. Demgegenüber ist das, was die Revision will, alles andere denn verfahrensökonomisch und der Erledigung der sich mit einer Umlegung stellenden Aufgaben förderlich. In ihrem Vorbringen, der UmlegungsbcSchluß vom Io. April 1961 habe nicht bezweckt, die beiden - bebauten - Grundstücke der Antragsteller nach Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig neu zu gestalten, sondern habe die Grundstücke in die Umlegung einbezogen, um einen Eigentumswechsel zu ermöglichen und dadurch Gelände für Kraftfahrzeug-Einstollplätze zu gewinnen, mag die Rüge gefunden v/erden können, der Umlegungsausschuß habe bei der Aufstellung des Umlegungsplanes Um-lcgungsgrundsätze verletzt. Wie es zutreffend auf Seite 13 des angefochtenen Urteils heißt, werden durch die Umlegung insgesamt gesehen nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke gewonnen. So kann z.B, durch eine Umlegung eine Straße in einer Weise heranrücken, die dem Grundstück einen vielleicht erheblichen Vorteil bringt; eine Bereinigung der Umgebung nach Maßgabe des Umlegungsplanes kann auch ein für sich allein nicht verändertes Grundstück an den Vorzügen und Bequemlichkeiten teilnehmen lassen, die die mit der Planung und mit der Umlegung verbundene Neuordnung des Bodens mit sich bringt. Ein einzelnes Grundstück kann dagegen im Rahmen eines Umlegungsverfahrens, das innerhalb seines Bereiches im Einklang mit dem Gesetz den Grund und Boden neu ordnet und in Zug dieser Neuordnung ein Gelände als Verkehrsfläche ausweist, umgelegt werden, um dadurch zur Ermöglichung einer besseren Neuordnung des Umlegungsgebiets Verkehrsflächen zu gewinnen. Gegenüber dem Vorbringen der Antragsteller sei ferner bemerkt: Es läßt sich nicht mit Recht beanstanden, daß ihnen im Umlegungsverfahren ein neues Grundstück zugewiosen und nicht ausschließlich eine Geldentschädigung für das einge-v/orfene Grundstück gewährt wird. auch NJW 1966, 847), dann nicht für zulässig zu erachten, wenn der mit ihr verfolgte Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des Einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann und dadurch das Entoignungsunternehmen nicht unvertretbar erschwert wird. Bundesverwaltungsgericht in HGBR RSpr 1955 Nr. 86)o Es ist darnach ein nicht zu mißbilligendes Anliegen, wenn der Umlegungsausschuß darauf bedacht ist, im Umlegungsverfahren einen Ausgleich durch die Zuweisung von Ersatzland herbeizuführen und derart Mittel für eine Geldentschädigung zu sparen» Im übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht auch in der Annahme zu folgen, daß bei der Präge nach dem milderen Mittel nicht auf den Betroffenen allein abzustollen ist, sondern die Auswirkungen auf alle von einer städtebaulichen Maßnahme Betroffenen in gleicher Weise in Betracht zu ziehen sind o Zu betonen ist aber folgendes: Die Zuweisung eines Ersatzgrund stückeo schließt nicht etv/a, wie dies der Umlegungs-ausschuß anzunehmen scheint, schlechthin eine Entschädigung hinsichtlich des auf dem - früheren - Grundbesitz der Antragsteller unterhaltenen Geschäftsbetriebes aus. Vielmehr kommt eine Entschädigung für die Zeit in Betracht, in der da3 Nachtlokal auf den eingeworfenen Grundstücken nicht mehr, auf dem neu zugeteilten Grundstück aber noch nicht betrieben werden kann, ebenso eine Entschädigung für die Aufwendungen, die durch die Verlegung des Betriebs auf das neue Grundstück erforderlich werden» 4«) Auch im übrigen zeigt die Revision keinen Fehler auf, der zur Aufhebung des Toilwiderspruchsbescheids und des Umlegungsplanes führen könnte* Die Revision ist daher surückzuv/eisen und zugleich sind die Antragsteller gemäß § 161 BBauG, § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten*
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III ZF. 53/66
URTEIL
in der Bauland sache
Verkündet am
27, Februar>1967 Schorn, Justiz-ange stell t;er
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
jjeteili^te;
1 a)
o)
Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen vprfnv^ojfi und Revisionsklägor,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1 a) und b):
2«
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revi sionsbeklagtor,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
4 o
5.
Hypo thekengläubigerin,
- Vcrfahrensbevollnächtigter im Berufungsrechtszug:
/:
Ü o
durch den Vorstand,
Grund s chuldgläubigerin,
7 a)
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm vom 21. Dezember 1965 v/ird zurückge-v/iesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Die Antragsteller sind, zu dem Teil als Erben ihres Ehemannes und Vaters, des ursprünglichen Mitantragstellcro Albin der inzwischen verstorben ist, Eigentümer
der Grundbesitzung E(|^9 VflIBIPStraße Sie bestellt aus den zusammenhängenden Flurstücken 1o2 in Größe von 2.o9 ar und 1o3 in Größe von o.3o ar in der Gemarkung E^IB, Flur 29* Die Grundstücke sind im Jahre 195o mit Erlaubnis des Bauaufsichtsamtcs der Stadt Efli mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut worden. Im Erdgeschoss befindet sich ein Nachtlokal mit einer Sing- und Spielkonzession. Die Gas tv/irt schaft ist seit dem 1. Juni 1957 auf die Dauer von zehn Jahren an die Eheleute Franz und Gertrud verpachtet. Das Pachtverhältnis läuft
jedoch jeweils von Jahr zu Jahr weiter, wenn es nicht sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
- -
Dio Grundstücke liegen im Gebiet des am 13» März 1953 förmlich festgostellten und am 27. April 1958 rechtskräftig gewordenen Durchführungsplanes "VfllHHV Straße - Beisir.g-straßo - Stoppenberger Straße"* Für dieses Gebiet hat der Hat der Stadt BflflP zugleich mit dem Beschluß über die Aufstellung des Durchführungsplanes die Umlegung der Grundstücke nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zu dem Aufbau in den Gemeinden von 29o April 1952 - GVB1 S. 75 - (AufbauG) angeordnet. Gemäß dieser Anordnung hat der Umlegungsausschuß der Stadt am 27o April 1959 die Umlegung der im Teilumlcgungsgebiet "Stoppenberger Straße - Holzstraße" belogenen Grundstücke der Gemarkung EflHlFlur 29 Flurstücke Nr. 69 bis 77, 289,
293, 3o5, 5o7 bis 3o9 (Holzstraße 12-24, Eltingstraße 1, Stoppenberger Straße 25-29 und Straße®®) beschlossen.
Durch einen weiteren im Amtsblatt der Stadt E®|®vom 22. April 1961 veröffentlichten Beschluß des Umlegungsausschusses vom Io. April 1961 ist dieses Teilumlegungsgobiet um den oben bezoichneten Grundbesitz der Eheleute Lfl®® erweitert worden. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluß nicht eingelegt worden.
Im Umlegungsplan und Verteilungsverzeichnis vom 2. April 1962 hat der Umlegungsausschuß den Eheleuten L| anstelle der Einwurfsgrundstücke die in derselben Flur belogenen und zusammenhängenden Flurstücke 369 in Größe von 38 qm und 37o in Größe von 328 qm zugeteilt. Im Verteilung^-Verzeichnis ist der Bodenwert der Einwurfsgrundstücke V(
Straße mit 2o 355 DM {= 85 BM/qm) und der Gebäudewert mit 125 9oo DM in Ansatz gebracht worden. Die der Stadt E®|® gehörige unbebaute Ersatzfläche ist mit 43 188 DM (= 118 Dll/qn) bev/ertet, und zugleich ist die von der Stadt E®^® an die Eheleute L®®® zu leistende Wertausgleichszahl ung auf 1o3 o27 DM festgesetzt worden.
Gegeii den Umlegungsplan und das Verteilungsverzeichnis haben die Eheleute L|®®® Widerspruch eingelegt. Der Obere
Umlegung saus schuß bei der Landesbaubehörde H^Blhat durch Teilv/iderspruchsbescheid vom 27 * April 1964 den Widerspruch gegen den Umlegungsplan zurückgewiesen und zugleich sich die Entscheidung über den Widerspruch gegen das Verteilungs-Verzeichnis Vorbehalten,
Daraufhin haben die Eheleute L^|H^ den Umlegungsplan mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und seine Aufhebung beantragt. Das Landgericht hat den Teilwiderspruchsbescheid des Oberen Umlegungsausschusses bestätigt, Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Eheleute LflB Berufung eingelegt und im Verlaufe des Berufungsverfahrens beantragt , den Teilv/iderspruchsbescheid sowie - einschränkend - den Umlegungsplan, soweit dieser sich auf ihre Grundstücke beziehe, aufzuheben. Der ünlegunge-ausschuß, der vor dem Landgericht die Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung verlangt hatte, hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, im Umfang einer angeblichen Teilrücknahme ihrer Berufung den Antragstellern die Kosten der Berufung aufzuerlegen und sie insoweit des eingelegten Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Das Berufungsgericht, das in der Einschränkung des Antrages nur eine Klarstellung des richtigerweise von Anfang an beschränkt zu vorstehenden Antrages sah, hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen•
Mit der Revision verfolgen die Antragsteller ihren wiedergegebenen Berufungsantrag weiter. Der Umlegungsausschuß bittet um Zurückweisung der Revision,
Die weiteren Beteiligten sind zur Revisionsverhandlung geladen worden.
Entscheidungsgründe^
1,) Insofern das Berufungsgericht die Anfechtung des
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Umlegungsplanes in förmlicher Hinsicht nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeshaugesetzes i.V.m. der Nordrhein-West-fälischon Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 29» November i960 behandelt und in sachlicher Hinsicht auf die umlegungsrechtliehen Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetzes vom 29« April 1952 zurückgreift, v/erden Bedenken von der Revision nicht erhoben, sind auch nicht ersichtlich.
2.) Die Revision geht bei ihren Rügen von der Auffassung aus: Die Anfechtung des Umlegungsplanes vom 2«, April 1962 führe auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkcit des Beschlusses des Umlegungsausschusses vom Io. April 1961; denn angesichts der engen Verknüpfung der beiden Verv/altungsaktc sei unabdingbare Voraussetzung eines rechtmäßigen Umlegungsplanes ein ordnungsmäßiger Uralegungsbeschluß; wenn die Einbeziehung eines bestimmten Grundstücks in ein Umlegungsgebiet mit unlegungsrechtlichen Normen unvereinbar sei, so könne, auch wenn der Umlegungsbeachluß unanfechtbar geworden sei, der auf diesem Beschluß aufbauende Umlegungsplan hinsichtlich des betreffenden Grundbesitzes nicht rechtmäßig sein.
Diese Betrachtungsweise wird jedoch dem Aufbaugesetz nicht gerecht. Das Gesetz hat das Umlegungsverfahren in einzelne Abschnitte eingeteilt. In dem einen Abschnitt bestimmt der Unlegungsausschuß die Grundstücke des Umlegungsgebiets. Der diesen Abschnitt abschließende Umlegungsbeschluß (vgl. § 19 des Gesetzes) - als ein solcher stellt sich der Beschluß des Umlegungsausschusses vom Io. April 19^ dar - enthält den behördlichen Ausspruch, daß die in ihm bezeichnoten Grundstücke der angeordneten Umlegung unterworfen sind 5 er ist ein anfechtbarer Verv/altungsakt (Ernst-Friede, Kommentar zu dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 4. Aufl. § 19 Ann. 3)> Unter Zugrundelegung dieses Beschlusses stellt sodann der Umlegungsausschuß in einem anderen Abschnitt nach näherer Maßgabe der §§ 25 ff des
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Gesetzes den Umlegungsplan, der die neuen Grundstücksgrenzen sowie die unverändert bestehen bleibenden und die neuen Fluchtlinien aufzeigt, und ergänzend dazu ein Verteilungs-Verzeichnis auf* Dagegen besteht wiederum eine gesonderte Anfechtungsnöglichkeit. Das Verfahren soll also nach dem Gesetz stückweise vorangetrieben werden. Erst soll der Umlegungsbeschluß ergehen. Er kann angefochten werden. Wird er dies nicht oder bleibt seine Anfechtung erfolglos, so kann aufbauend auf diesem Beschluß in einem weiteren Verfahrensabschnitt der Umlegungsplan und das Verteilungsvcr-zeichnis aufgestellt werden. Hierbei ist dann von dem in den früheren Abschnitt gewonnenen und rechtskräftig gewordenen Ergebnis, eben weil es unanfechtbar geworden ist, ohne erneute Prüfung seiner Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen. Demgegenüber ist das, was die Revision will, alles andere denn verfahrensökonomisch und der Erledigung der sich mit einer Umlegung stellenden Aufgaben förderlich. Dem unanfechtbar gewordenen Umlegungsbeschluß ist eine Bestandskraft in dem Sinne beizunessen, daß mit einem Rechtsmittel gegen Umlegungsplan und Verteilungsverzeichnis nicht mehr der Um-legungsbeschluß v/egen eines lediglich diesen Beschluß betreffenden angeblichen Mangels in Präge gestellt v/erden darf. Der Umlegung ist deshalb ohne nochmalige Überprüfung der Un-lcgungsbeSchluß zugrunde zu legen.
3o) Mit dem unter 2) Ausgeführten ist den Rügen der Revision weitgehend der Boden entzogen. In ihrem Vorbringen, der UmlegungsbcSchluß vom Io. April 1961 habe nicht bezweckt, die beiden - bebauten - Grundstücke der Antragsteller nach Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig neu zu gestalten, sondern habe die Grundstücke in die Umlegung einbezogen, um einen Eigentumswechsel zu ermöglichen und dadurch Gelände für Kraftfahrzeug-Einstollplätze zu gewinnen, mag die Rüge gefunden v/erden können, der Umlegungsausschuß habe bei der Aufstellung des Umlegungsplanes Um-lcgungsgrundsätze verletzt. Auch so gesehen greift die Rüge
dor Revision nicht durch, wenn man bedenkt:
Wie es zutreffend auf Seite 13 des angefochtenen Urteils heißt, werden durch die Umlegung insgesamt gesehen nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke gewonnen. Das i3t entscheidend, Denn es ist nicht auf den einzelnen Betroffenen ab-zustellen, sondern von der Auswirkung der Umlegung auf alle beteiligten Grundstücke auszugehen (Bundesverwaltungsgericht im Handbuch zu dem Grundstücksund Baurecht Rechtoprcchungsbei-lage 1959 Nr, 1), So gehört es auch nicht zu dem Wesen der Umlegung, daß die Grenzen aller an ihr beteiligten Grundstücke verändert v/erden (Brügolmann-Förster BBauG § 45 Anm» 1 b).
Die Einbeziehung eines in seinen Grenzen unverändert bleibenden Grundstücks in ein Umlegungsverfahren kann durchaus sachlich geboten sein; so können sich die Wirkungen eines Umlegungsverfahrens, wenn es sich auch als Ganzes nicht bloß in einer Änderung von Rechten wird erschöpfen dürfen, bei einzelnen Grundstücken hierauf beschränken (Brügelmann-Föroter aaO); auch kann, worauf Dittus in Blätter für Grundstücks-,
Bau- und Wohnungswesen i960, 161, 165 mit Recht hingewioson hat, ein Grundstück, ohne selbst verändert zu v/erden, mehr oder weniger stark davon berührt werden, daß andere Grundstücke in seiner Umgebung einen anderen Zuschnitt erhalten. So kann z.B, durch eine Umlegung eine Straße in einer Weise heranrücken, die dem Grundstück einen vielleicht erheblichen Vorteil bringt; eine Bereinigung der Umgebung nach Maßgabe des Umlegungsplanes kann auch ein für sich allein nicht verändertes Grundstück an den Vorzügen und Bequemlichkeiten teilnehmen lassen, die die mit der Planung und mit der Umlegung verbundene Neuordnung des Bodens mit sich bringt. Es ist nur ein Ausfluß dieser Überlegungen, v/enn heute § 52 Abs, 2 BBauG besagt, einzelne Grundstücke, deren Grenzen durch die Umlegung nicht geändert werden sollen, könnten von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden, also von der Einbeziehung solche? Grundstücke in ein Umlegungsverfahren und der auch dann gegfcbCho
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Zulässigkeit der Umlegung ausgeht und es seinem Wortlaut nach in das Ermessen der zuständigen Stelle stellt, ob sie ein solches Grundstück von der Umlegung ausnehmen will. Dann aber ist weiterhin zu schließen: Hält man auch eine Umlegung allein zu dem Zweck, Straßenland zu beschaffen, für unzulässig (Ernst-Friede NRW Aufbaugesetz § 17 Anm. 1; Brügelmann-Förster § 45 Anm. 1 a sowie die weiteren Er-läuterungowerke zu dem Bundesbaugesetz von Schütz-Frohberg 2. Aufl. § 45 Anm. 2 und Schrödter § 45 Rds. 7; ferner Hamacher in DV/W i960, 26o), so ist auch dies im Blick auf das gesamte Umlegungsverfahren zu 3ehen. Ein einzelnes Grundstück kann dagegen im Rahmen eines Umlegungsverfahrens, das innerhalb seines Bereiches im Einklang mit dem Gesetz den Grund und Boden neu ordnet und in Zug dieser Neuordnung ein Gelände als Verkehrsfläche ausweist, umgelegt werden, um dadurch zur Ermöglichung einer besseren Neuordnung des Umlegungsgebiets Verkehrsflächen zu gewinnen.
Gegenüber dem Vorbringen der Antragsteller sei ferner bemerkt: Es läßt sich nicht mit Recht beanstanden, daß ihnen im Umlegungsverfahren ein neues Grundstück zugewiosen und nicht ausschließlich eine Geldentschädigung für das einge-v/orfene Grundstück gewährt wird. Die Antragsteller könnten auch nicht verlangen, daß sie, statt von einer Umlegung betroffen zu werden, enteignet werden.
Eine Enteignung ist nämlich, v/ie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (E 2, 36 = NJW 1955, 1245; vgl. auch NJW 1966, 847), dann nicht für zulässig zu erachten, wenn der mit ihr verfolgte Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des Einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann und dadurch das Entoignungsunternehmen nicht unvertretbar erschwert wird. Das Bundesverwaltungsgericht folgert dies aus dem Wesen der Sigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 3 GG. Llan wird dasselbe Ergebnis auch aus dem allgemeinen Verfac-sungsprinzip des geringstmöglichen Eingriffs ableiten können
(Schrödter, Bundesbaugesetz § 87 Tz« 4; Porsthoff, Lehrbuch des Vorwaltungsrcchts ff, 9- Aufl» § 15 Ziff» 3=3. 185).
Die Umlegung ist nun aber gegenüber der Enteignung das mildere Mittel» Die Enteignung bedeutet für den Betroffenen stets den endgültigen Verlust seines Eigentums; die Umlegung als solche stellt nur eine Umformung dos Grundeigentums dar; sie sichert dem Betroffenen grundsätzlich eine gleichwertige Zuweisung (vgl. Bundesverwaltungsgericht in HGBR RSpr 1955 Nr. 86)o Es ist darnach ein nicht zu mißbilligendes Anliegen, wenn der Umlegungsausschuß darauf bedacht ist, im Umlegungsverfahren einen Ausgleich durch die Zuweisung von Ersatzland herbeizuführen und derart Mittel für eine Geldentschädigung zu sparen» Im übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht auch in der Annahme zu folgen, daß bei der Präge nach dem milderen Mittel nicht auf den Betroffenen allein abzustollen ist, sondern die Auswirkungen auf alle von einer städtebaulichen Maßnahme Betroffenen in gleicher Weise in Betracht zu ziehen sind o
Zu betonen ist aber folgendes: Die Zuweisung eines Ersatzgrund stückeo schließt nicht etv/a, wie dies der Umlegungs-ausschuß anzunehmen scheint, schlechthin eine Entschädigung hinsichtlich des auf dem - früheren - Grundbesitz der Antragsteller unterhaltenen Geschäftsbetriebes aus. Vielmehr kommt eine Entschädigung für die Zeit in Betracht, in der da3 Nachtlokal auf den eingeworfenen Grundstücken nicht mehr, auf dem neu zugeteilten Grundstück aber noch nicht betrieben werden kann, ebenso eine Entschädigung für die Aufwendungen, die durch die Verlegung des Betriebs auf das neue Grundstück erforderlich werden»
4«) Auch im übrigen zeigt die Revision keinen Fehler auf, der zur Aufhebung des Toilwiderspruchsbescheids und des Umlegungsplanes führen könnte* Die Revision ist daher surückzuv/eisen und zugleich sind die Antragsteller gemäß § 161 BBauG, § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten*
Dr* Kreft
Dr. Arndt
Dr. Pagendarn
Dr* Hußla
Dr* Reinhardt