Der Kläger hat den ihm durch die Beschädigung seines Wagens entstandenen Schaden (Reparaturkosten, Auslagen für Telefon usw«) auf 701,80 DM beziffert und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, daß die Unfallstelle zur Unfallzeit glatt gewesen sei, und will die Ursache des Unfalls nur darin sehen, daß der Sohn des Klägers zu schnell gefahren sei und nicht den gebotenen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Lkw eingehalten habe. Das Landgericht hat das Vorliegen einer für den Unfall ursächlich gewordenen schuldhaften AmtspflichtVerletzung bejaht, jedoch dahin entschieden, daß der Kläger seinen Schaden zu einem Drittel ’’gemäß § 254 BGB in Verbindung mit § 7, § 9 StVG selbst tragen und sich - teil- Bas mit der Berufung der Beklagten angegangene Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Haftung der Beklagten sei zwar zu bejahen, die Klageforderung jedoch nur zu einem Drittel gerechtfertigt, weil der Kläger den Unfallschaden im Verhältnis zur Beklagten in Höhe eines Drittels selbst zu vertreten habe und in Höhe des letzten Drittels von dem Halter oder dem Fahrer des Lkw Ersatz verlangen könne. Biese Feststellungen des Berufungsgerichts und die darauf gegründete Bejahung einer schuldhaften Amtspflicbtverletzung auf seiten des für das Unterlassen der erneuten Streuung an der Unfallstelle Verantwortlichen werden von der Re-vision nicht angegriffen. Der Kläger habe die Klage nicht ausreichend begründet, da er nicht alle aus dem vorgetragenen Sachverhalt selbst sich ergebenden Möglichkeiten anderweiter Ersatz-erlangung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BUB) widerlegt und nicht vorgetragen habe, daß Ansprüche aus einer Kaskoversicherung - deren Bestehen nach dem Sachverhalt naheliege -nicht gegeben seien. des Klägers durch den winterlichen Straßenzustand erhöht und zudem noch dadurch Über das normale Maß hinausgegangen, daß die Fabrweise des Sohnes des Klägers nicht den besonderen Anforderungen genügt habe, die nach der gegebenen Verkebrslage an ihn zu stellen gewesen seien» Der Fahrer habe die gebotene Vorsicht nicht gewahrt* frotz-dem aber sei die Betriebsgefahr nicht höher als mit einem Drittel zu bewerten, insbesondere könne das Verhalten des Sohnes des Klägers nicht als so leichtfertig angesehen werden, daß demgegenüber die mitwirkende Ursächlichkeit der AmtspflichtVerletzung nicht ins Gewicht falle. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte dem Kläger - der sich in Höhe eines Drittels seines Schadens die mitwirkende Betriebsgefahr seines eigenen ?/agens zurechnen lassen müsse und in Höhe eines weiteren Drittels von dem Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Lkw Ersatz seines Schadens erlangen könne -in Höhe eines Drittels des (Gesamt-) Schadens, verletze Denn für den Schaden, der dem Kläger von dritter Seite ersetzt werde, hafte die Beklagte überhaupt nicht. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Kläger müsse mit Rücksicht auf die - durch das nicht verkehrsgerechte Verhalten seines Sohnes erhöhte - mitwirkende Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges ein Drittel seines Schadens selbst tragen, ist, wie unter 111 dargelegt, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig tritt ein Rechtsirrtum in den Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zutage, daß ein Ersatzanspruch des Klägers gegen seinen Sohn und auch ein Anspruch gegen den Halter oder Fahrer des an dem Unfall beteiligten Personenwagens (auf den der vor dem Wagen des Klägers fahrende Lkw aufgefahren ist) nicht gegeben sei, andererseits aber der Kläger von Halter und Fahrer des Lastkraftwagens Ersatz seines Schadens in Höhe eines Drittels verlangen könne. muß und er zu dem anderen einen (Peil seines Schadens von anderer Seite ersetzt verlangen kann« In einem solchen Fall ist - wie es bei der Berechnungsweise des Berufungsgerichts geschehen ist - zunächst zu fragen, in welcher Höhe der Verletzte überhaupt ohne Rücksicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten seinen Schaden ersetzt verlangen kann, und erst der sich dann ergebende Betrag ist um den Betrag zu mindern, für den der Verletzte auf andere Weise Schadloshaltung zu gewinnen vermag« überdies ist die Beklagte dadurch Überhaupt nicht beschwert , daß das Berufungsgericht das dem Kläger mit Rücksicht auf die mitwirkende Betriebsgefabr seines Fahrzeuges anzulastende Drittel von dem (Jesamtschaden und nicht von dem nach Abzug des dem Kläger von anderer Seite zu ersetzenden Drittels des Schadens berechnet hat. Keinesfalls geht es an, was die Revision offenbar will, zunächst von dem Gesamtschadensbetrag ein Drittel abzuziehen und den Restbetrag nochmals zu dritteln und den von der Beklagten zu ersetzenden Betrag lediglich auf ein Drittel dieses Restbetrages zu bemessen« Denn dann würde man die ’’anderweite Ersatzmöglichkeit” doppelt zu Lasten des Klägers berücksichtigen: Einmal in der Weise, daß zunächst von dem Gesamtschaden ein Drittel abgezogen wird, und zu dem anderen dadurch, daß der verbleibende Betrag
/r)
BUNDESGERICHTSHOF 2042 003
IM NAMEN DES VOLKES
I_lI_ZR_58/65
URTEIL
Verkündet am
9, November 1967 Schorm Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Hechtsetreit
der Landeshauptstadt 2), vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br«
gegen
den Kaufmann Hubert B BBBI» B^Hstraße
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Pr hr • v»fl^HH||M
/
Der Ul. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967 un~ ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21* Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand^
Der Personenkraftwagen des Klägers wurde am Vormittag des 6. März 1962 gegen 8,3$ Uhr auf der Ulmenstraße in Düsseldorf in einen Ulatteisunfall verwickelt, an dem insgesamt drei Fahrzeuge beteiligt waren. Bin Personenkraftwagen hatte durch Anhalten einen nachfolgenden Lastkraftwagen zu dem Bremsen veranlaßt, was dem ihm folgenden Vfagen des Klägers, von dessen Sohn gesteuert, ebenfalls Anlaß zu dem Bremsen gegeben hatte. Wegen des auf der Straße
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herrschenden Glatteises kamen die beiden hinteren Fahrzeuge ins Rutschen, so daß alle drei Fahrzeuge zusammen-stießen.
Die Ulmenstraße war in der vorangegangenen Nacht in ihrer ganzen Länge mit abstumpfendem Material bestreut und die Streuung war morgens zwischen 7,50 und 8,30 Uhr auf einer Teilstrecke wiederholt worden, jedoch nicht im Bereich der späteren Unfallstelle. Der Kläger sieht darin, daß die wiederholte Streuung an der Unfallstelle unterblieben ist, eine Amtspflichtverletzung auf seiten der Bediensteten der beklagten Stadt und fuhrt den Unfall allein auf diese Amtspflichtverletzung zurück.
Der Kläger hat den ihm durch die Beschädigung seines Wagens entstandenen Schaden (Reparaturkosten, Auslagen für Telefon usw«) auf 701,80 DM beziffert und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, daß die Unfallstelle zur Unfallzeit glatt gewesen sei, und will die Ursache des Unfalls nur darin sehen, daß der Sohn des Klägers zu schnell gefahren sei und nicht den gebotenen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Lkw eingehalten habe.
Das Landgericht hat das Vorliegen einer für den Unfall ursächlich gewordenen schuldhaften AmtspflichtVerletzung bejaht, jedoch dahin entschieden, daß der Kläger seinen Schaden zu einem Drittel ’’gemäß § 254 BGB in Verbindung mit § 7, § 9 StVG selbst tragen und sich - teil-
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weise - auf seine Ansprüche gegen den Halter des .., Lkw gemäß § 839 Abs«. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen” müsse«,
Bq hat dementsprechend die Beklagte zur Zahlung von 4-67?86 DM mit Zinsen verurteilt«,
Bas mit der Berufung der Beklagten angegangene Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Haftung der Beklagten sei zwar zu bejahen, die Klageforderung jedoch nur zu einem Drittel gerechtfertigt, weil der Kläger den Unfallschaden im Verhältnis zur Beklagten in Höhe eines Drittels selbst zu vertreten habe und in Höhe des letzten Drittels von dem Halter oder dem Fahrer des Lkw Ersatz verlangen könne. Demgemäß hat es die Beklagte zur Zahlung von nur 233,95 DM mit Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ulmenstraße an der Unfallstelle zur Unfallzeit vereist und glatt war, und hat angenommen, daß angesichts des festgestellten Straßenzustandes ein Fortfuhren der Streuung auf der Ulmenstraße auch an der Unfallstelle erforderlich gewesen
sei, der mit dem Streuen beauftragte Bedienstete der Beklagten dies bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können und ihm ein weiteres Bestreuen der Ulmenstraße auch ohne weiteres möglich und zu demutbar gewesen sei. Biese Feststellungen des Berufungsgerichts und die darauf gegründete Bejahung einer schuldhaften Amtspflicbtverletzung auf seiten des für das Unterlassen der erneuten Streuung an der Unfallstelle Verantwortlichen werden von der Re-vision nicht angegriffen. Sie lassen auch einen Hechts-fehler, soweit er überhaupt für das Revisionsgericht beachtlich sein könnte, nicht erkennen.
IX.
Die Revision macht zunächst geltend:
Der Kläger habe die Klage nicht ausreichend begründet, da er nicht alle aus dem vorgetragenen Sachverhalt selbst sich ergebenden Möglichkeiten anderweiter Ersatz-erlangung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BUB) widerlegt und nicht vorgetragen habe, daß Ansprüche aus einer Kaskoversicherung - deren Bestehen nach dem Sachverhalt naheliege -nicht gegeben seien. Hiermit kann die Revision nicht durchdriogen. Denn entgegen der Darstellung der Revision hat der Kläger - nachdem das Landgericht in seinem “Auflagen- und Beweisbeschluß“ vom 4. Oktober 1963 darauf hingewiesen hatte, daß bisher die Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BUB nicht dargetan seien - in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 1963 ausdrücklich erklärt, daß eine Kaskoversicherung für sein Fahrzeug nicht bestehe. Die beklagte Stadt hat etwas Gegenteiliges nicht
behauptet, vielmehr lediglich auf Ansprüche gegen andere Unfallbeteiligte (einschließlich den Sohn des Klägers selbst) als in Betracht kommende anderweite Ersatzmög-liehkeiten hingewiesen (Schriftsatz vom 30. Dezember 19&3 S. 3 ff und Berufungsbegründungsscbrift vom 30.
Mai 1964 S. 2 ff). Die Unmöglichkeit, aus einer Kaskoversicherung anderweit Ersatz zu erlangen, hat der Kläger damit in ausreichender Weise dargetan.
Hinsichtlich sonstiger anderweiter Ersatzansprüche, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, sind Angriffe im Hevisionsrechtszug nicht erhoben worden; Kechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
III 0
Ein weiterer Revisionsangriff gebt dahin:
Bas Berufungsgericht habe zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Wagens berücksichtigt, jedoch das ihm ebenfalls anzulastende Verschulden des Fahrers nicht in die Waagschale geworfen.
Dieser Revisionsangriff entbehrt der Grundlage« Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt: Der Anteil der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs des Geschädigten an der Sebadensverursacbung richte sich nach den Eigenheiten des Fahrzeugs, den objektiven Verkehrsverhältnissen und dem Verhalten des Fahrers, durch den der Geschädigte sein Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnehmen lasse. Hier sei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs
des Klägers durch den winterlichen Straßenzustand erhöht und zudem noch dadurch Über das normale Maß hinausgegangen, daß die Fabrweise des Sohnes des Klägers nicht den besonderen Anforderungen genügt habe, die nach der gegebenen Verkebrslage an ihn zu stellen gewesen seien» Der Fahrer habe die gebotene Vorsicht nicht gewahrt* frotz-dem aber sei die Betriebsgefahr nicht höher als mit einem Drittel zu bewerten, insbesondere könne das Verhalten des Sohnes des Klägers nicht als so leichtfertig angesehen werden, daß demgegenüber die mitwirkende Ursächlichkeit der AmtspflichtVerletzung nicht ins Gewicht falle.
Diese Ausführungen zeigen eindeutig, daß das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers das Verschulden von dessen Sohn durchaus berücksichtigt hat, indem es dem Kläger eine angesichts dieses schuldhaften Verhaltens erhöhte Betriebsgefabr des eigenen Wagens angelastet hat* Daß die Abwägung des Maßes der Ursächlichkeit auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruhe, kann nicht gesagt werden«
IV.
Schließlich macht die Revision noch geltend:
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte dem Kläger - der sich in Höhe eines Drittels seines Schadens die mitwirkende Betriebsgefahr seines eigenen ?/agens zurechnen lassen müsse und in Höhe eines weiteren Drittels von dem Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Lkw Ersatz seines Schadens erlangen könne -in Höhe eines Drittels des (Gesamt-) Schadens, verletze
B -
die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn für den Schaden, der dem Kläger von dritter Seite ersetzt werde, hafte die Beklagte überhaupt nicht. Infolgedessen hätte der Berufungsrichter das der Beklagten auferlegte Drittel nicht vom Gesamtschaden, sondern nur von den nach Abzug des von anderer Seite zu ersetzenden Betrages verbleibenden Betrage - hier also nur von {701,80 DM ./. 233,95 DM =) 467,85 DM - berechnen dürfen.
Mit diesen Erwägungen kann die Revision indes ebenfalls nichts gewinnen.
Das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Kläger müsse mit Rücksicht auf die - durch das nicht verkehrsgerechte Verhalten seines Sohnes erhöhte - mitwirkende Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges ein Drittel seines Schadens selbst tragen, ist, wie unter 111 dargelegt, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig tritt ein Rechtsirrtum in den Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zutage, daß ein Ersatzanspruch des Klägers gegen seinen Sohn und auch ein Anspruch gegen den Halter oder Fahrer des an dem Unfall beteiligten Personenwagens (auf den der vor dem Wagen des Klägers fahrende Lkw aufgefahren ist) nicht gegeben sei, andererseits aber der Kläger von Halter und Fahrer des Lastkraftwagens Ersatz seines Schadens in Höhe eines Drittels verlangen könne. Danach bleibt die Frage, wie der Amtshaftungsanspruch zu bemessen ist, wenn der dem Verletzten entstandene Schaden aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht voll zu ersetzen ist, weil der Verletzte sich einmal sein eigenes mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges o.ä. anrechnen lassen
muß und er zu dem anderen einen (Peil seines Schadens von anderer Seite ersetzt verlangen kann« In einem solchen Fall ist - wie es bei der Berechnungsweise des Berufungsgerichts geschehen ist - zunächst zu fragen, in welcher Höhe der Verletzte überhaupt ohne Rücksicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten seinen Schaden ersetzt verlangen kann, und erst der sich dann ergebende Betrag ist um den Betrag zu mindern, für den der Verletzte auf andere Weise Schadloshaltung zu gewinnen vermag«
überdies ist die Beklagte dadurch Überhaupt nicht beschwert , daß das Berufungsgericht das dem Kläger mit Rücksicht auf die mitwirkende Betriebsgefabr seines Fahrzeuges anzulastende Drittel von dem (Jesamtschaden und nicht von dem nach Abzug des dem Kläger von anderer Seite zu ersetzenden Drittels des Schadens berechnet hat. Denn bei anderer Berechnung - Berechnung des vom Kläger selbst zu tragenden Drittels erst von dem Betrag, der nach Abzug des von anderer Seite zu ersetzenden Drittels des Gesamt-Schadens verbleibt - wurde die Beklagte noch mehr als bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung zu zahlen haben.
Keinesfalls geht es an, was die Revision offenbar will, zunächst von dem Gesamtschadensbetrag ein Drittel abzuziehen und den Restbetrag nochmals zu dritteln und den von der Beklagten zu ersetzenden Betrag lediglich auf ein Drittel dieses Restbetrages zu bemessen« Denn dann würde man die ’’anderweite Ersatzmöglichkeit” doppelt zu Lasten des Klägers berücksichtigen: Einmal in der Weise, daß zunächst von dem Gesamtschaden ein Drittel abgezogen wird, und zu dem anderen dadurch, daß der verbleibende Betrag
-io-
nochmals in drei Teile - ein Drittel mitwirkende Betriebegefahr, ein Drittel anderweite Ersatzmöglichkeit und ein Drittel von der Beklagten zu ersetzen - geteilt würde»
V«
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 3P0 für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden»
Dr» Pagendarm Dr» Kreft Br» Arndt
Dr. Beyer
Dr» Hußla