Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die zuständigo Verwaltungsbehörde bei einer erst im Jahre 1959, also verspätet.erfolgten Anmeldung eines im § 28 AKG bezeichneten Anspruches unterstellt, in ihr sei der stillschweigend gestellte Antrag auf HachsichtgeWährung im Sinno des $ 28 Abs* 2 AKG enthaltene Die noch im Jahre 1959 vorhanden gewesene Unkenntnis weiter Bevölkerungskreise Uber die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz getroffenen Bestimmungen läßt auch ohne weitere Ausführungen des Antragstellers die Annahme zu, daß im Regelfälle der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Anmeldefrist ein-zuhalten* "Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Anmeldung vom 7»12»1959 und teilen Ihnen mit, daß die Sondervermögens- und Bauverwaltung gemäß § 27 Abs» 1 in Verbindung mit § 109 Eiff» 5 des Allgemeinen Kriegs' folgengesetzes für die Bearbeitung von Ansprüchen gegen das ehemalige Land Preußen zuständig ist» Wir bitten Sie nunmehr um Vorlage von Beweismitteln und gegebenenfalls um Angabe der Aktenzeichen, unter denen dieser Unfall bei anderen Dienststellen oder Gerichten bereits registriert i st»n Dezember 1958 abgelaufenen Anmeldefrist nach § 28 Abs» 2 AKG noch ein Antrag auf Nächsicht-gewährung zu stellen sei, wurde der Klägerin nicht erteilt» Dies beruhte darauf, daß nach einem Erlaß des Bundesministers der Einsnzen und entsprechenden Bekanntgaben im Bundesanzeiger Hr. 227 vom 26» Kovember 1959 Der Onfall sei auf eine Verletzung der tjberwachungs-pflichten des Pflegepersonals der Klinik zurückzuführen, da dieses sie unangeschnallt auf der Bahre habe liegen lassen* Ihr Schaden bestehe darin, daß sie wegen ihrer Verletzungsfolgen nicht mehr habe arbeiten können* Sollte sie ihren Anspruch nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht rechtzeitig angemeldet, insbesondere nicht einen Antrag auf Machsichtgewährung gestellt haben, so müsse es infolge des Verhaltens der Beamten der Sondervermögens- und Bauverwaltung so angesehen werden, als habe sie ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, jedenfalls aber so, als habe sie einen Antrag auf Machsichtgewährung gestellt und diesem sei stattgegeben worden* Sei dies nicht anzunehmen, so müsse ihre Klage unter dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung Erfolg haben* Teilbetrag von 13 400 DM nebst Zinsen geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte über den Leistungsanspruch hinaus verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen Schaden nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu ersetzen, der ihr anläßlich des Vorfalls am 4« Mai 1943 noch entstehen wird, und zwar mit V/irkung vom 1» Juni 1963 an* Darüber hinaus hat die Klägerin noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen« Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf Amt s-pflichtverletzung wegen unzulänglicher Belehrung gestützt hat, i3t von der beklagten Bundesrepublik Klageänderung gerügt worden mit dem Vorbringen, die Klageänderung dürfe schon deshalb nicht als sachdienlich zugelassen werden, weil sie dann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes erheben werde« lo) Das Landgericht hat die Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches in einem Krankenhausbehandlungsvertrag und in den Vorschriften über unerlaubte Handlung gesehen« Hs hat die Ansicht vertreten, daß es sich um einen Anspruch gegen das ehemalige Land Preußen handele, der - als gegeben unterstellt - gemäß § 1 Abs. 1 i.V. m. Zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht aber aus geführt: Der Antrag auf Bewilligung einer Kriegsopferrente und die nach Zu-rückvcrv/ei sung dieses Antrages vor d em Sozialgericht erhobene Klage seien keine Anmeldungen im Sinne des § 28 Abs. 1 AKG gewesen, denn diese Forschrift erfordere eine Anmeldung auch gegenüber einer unzuständigen Bienststeile nach dem 1. Bas bedeute, daß auch sie nicht verlängert werden könne, ihre Versäumung das Erlöschen der nicht rechtzeitig angemeldeten und sich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllenden Ansprüche zur folge habe und daß sie daher vom Gericht von Amts wegen und nicht nur dann zu berücksichtigen sei, wenn der An spräche Schuldner sich auf sie berufOo Dieser zutreffende Ausgangspunkt (vgl. Böll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1958, § 28 An. 8; F&aux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1959, § 28 An. 5) führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin, die ihren Schaden erst mit dem schreiben vom 7* Dezember 1959, also nach Ablauf der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 AKG, angemeldet habe, habe den nach § 28 Abs. 2 AKG erforderlichen Antrag auf Bachsichtgewährung bis zu dem letzt möglichen Termin, dem 51. und Bauverwaltung Berlin oder ihrem Schreiben vom 7» Dezember 1959 an diese Dienststellen könne auch bei großzügigster Auslegung der Antrag auf Nachsichtgewährung entnommen werden, da in allen Bällen irgend eine Frist nicht einmal angedeutet worden sei und die Klägerin und ihr Ehemann sich auch nicht bewußt gewesen seien, daß eine Anmeldefrist hätte eingehalten werden müssen» Über die hiernach eingetretene Fristversäumung, so meint das Berufungsgericht weiter, könne auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen bei verspäteter, aber noch im Jahre 1959 eingegangener Anmeldung die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht ohne Antrag und Prüfung zu unterstellen seien« Denn eine Verwaltungsanordnung könne allenfalls im sog. Die Anspruchsanmeldung im Sinne des § 28 AKG stellt sich als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne der §| 130 ff BGB dar» Das gleiche gilt für den Antrag auf Nachsichtgewährung« Bine bestimmte form ist für ihn im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht vorgeschrieben• Wenn die Hachsichtgewährung neben der Antragstellung erfordert, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, Sicherlich wäre dann von einem unzulässigen Eingriff in die gesetzliche Regelung des Allgemeinen Kriegs-folgengcsetzes Uber die Folgen einer Fristversäumung zu sprechen, wenn auch Anmeldungen nach Ablauf des Hach-» sicht juhres allgemein als rechtzeitige Anmeldungen hätten behandelt werden sollen* Die Anweisung erstreckt sich aber nur auf Anmeldungen, die innerhalb des Bachsicht jahres gestellt wurden* Sie sprach also nicht eine dem Gesetz widersprechende Verlängerung der Ausschlußfrist des § 28 Abs* 2 AKG aus, sondern gab nur Richtlinien für die Behandlung innerhalb der Ausschlußfrist erfolgter Anmeldungen* Als unzulässig ist es hierbei nicht anzusehen, wenn die im Bachsichtjahr erfolgten Anmeldungen von den zuständigen Behörden dahin ausgelegt werden sollten, daß in ihnen auch in jedem Falle der zu demindest stillschweigend gestellte Antrag auf Nachsichtgewährung enthalten sei * Eine solche, wenn . Auslegung von Willenserklärungen ist auch in der Gerichts' praxis durchaus üblich« Es sei hier nur auf den häufigen Fall hingewiesen, in dem ein nicht von einem Eechtsan-wait, sondern von der Partei eingelegtes und daher unzulässiges Rechtsmittel als Antrag auf Armenrechtsbewilligung ausgelegt wird« Zumindest ähnlich liegt auch der von der Revision angeführte Fall, in dem die Rechtsprechung es zur Wahrung der 90-tägigen Anmeldefrist nach Art* VIII Abs* 6 des FinanzVertrages idp vom 30. hinsichtlich der Kosten des zugezogenen Rechtsanwalts hat genügen lassen, wenn der Anwalt fristgerecht eine andere Forderung anmeldet, weil er damit ausreichend erkennbar mache, daß auch Anwalt skooten zu erstatten seien (BGH LM FinV Kr* 2) * Abgesehen davon, daß gegen die in dieser Weise erfolgte Auslegung der im Rachsichtjahr erfolgten Anmeldungen rechtliche Bedenken nicht bestehen, stellte sich die Anweisung des Bundesministers der Finanzen auch als eine durchaus sachgerechte Maßnahme der Verwaltungsverein^ fachung dar* Penn, wie der ProzeßVertreter der beklagten Bundesrepublik in der mündlichen Vexvhandlung vor dem erkennenden Senat ausführte, gingen, wie in einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29* Dezember 1964 an die SonderVermögens- und Bauverwaltung in Berlin zu dem Ausdruck gebracht ist, im Jahre 1959 noch etwa 35 000 verspätete Anmeldungen ein, was nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zu dem durchaus vermeidbaren Aufwand hätte führen müssen, alle gegen Ende 1959 eingegangenen Anmeldungen sofort daraufhin zu überprüfen, ob der Anmelder auch einen förmlichen Antrag auf Rachsichtgewährung gestellt habe, um gegebenenfalls unverzüglich diese Formalität nachholen zu lassen* Dio besonderen Umstände rechtfertigten es auch* im Regelfall die Nichteinhaltung der Anmeldefrist als nicht verschuldet anzusehen« Zwar hätte eine Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Anmeldefrist allein die Fristversäumung nicht entschuldigen können« Es ist aber nicht zu übersehen, daß das am 1« Januar 1958 in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfclgengesetz innerhalb nur eines Jahres weiten Bevölkerungskreisen noch gar nicht bekannt geworden war, insoweit also eine entschuldbare Unkenntnis über rein tatsächliche Umstände vorlag, wie Zoüc darüber, welche Art von Ansprüchen gegenüber nicht mehr existierenden Schuldnern überhaupt noch erfüllbar waren und auf wen diese ErfUllungspflicht Ubergegangen war» Bio zuständigen Behörden konnten daher auch, falls nicht besondere Umstände dagegen sprachen, bei im Jahre 1959 erfolgten Anmeldungen den Regelfall zugrundelegen, die Verspätung der Anmeldung sei schuldlos, ohne daß es hiei>~ xür noch eines ausdrücklichen Nachweises bedurfte«' Dafür, daß es sich vorliegend nicht um einen solchen Regelfall gehandelt hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor0 Ergeben sich sonach gegen die Handhabung des § 28 AbSo 2 AKG entsprechend der Weisung des Bundesministers der Finanzen durch die zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken, so bleibt es auch belanglos, ob sich die Klägerin eines stillschweigend gestellten Antrages auf Nachsichtgewährung bewußt gewesen ist oder nicht« Der Umstand, daß nicht nur ein behör&eninterrer Erlaß des Bundesministers der Finanzen vorlag, sondarn die im Erlaß angeordnete Behandlung der Anmeldung auch öffentlich bekannt gemacht wurde, schuf hier eine Lage, wie sie ähnlich bei bestehenden Handelsgebrauchen gegeben ist« Das heißt, auch die Klägerin mußte, gleichgültig ob € -j i:i ihrem Willen Soweit die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise auf AmtspflichtVerletzungen gestützt und das Berufungsgericht hierin eine unzulässige Klageänderung gesehen hat, da die beklagte Bundesrepublik in die Klageänderung nicht eingewilligt habe und sie auch nicht für sachdienlich zu erachten sei, bedarf dies keiner Erörterung» Denn dieser Hilfsanspruch der Klägerin ist offensichtlich auf den Fall der Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Sehadensanraeldung im Sinne des § 28 Abs» 1 und 2 AKG abgestellt und wird dadurch gegenstandslos, daß das Revisionsgericht zu einer das Berufungsgericht bindenden Annahme einer ordnungsgemäßen Schadensanmeldung gekommen ist» Damit erledigt sich die auch insoweit erhobene Eiige der Revision »
Nachschlagewerk: ;}a
Amtliche Sammlung: nein
Allgemeines Kriegs!olgenG (AKG) § 28
Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die zuständigo Verwaltungsbehörde bei einer erst im Jahre 1959, also verspätet.erfolgten Anmeldung eines im § 28 AKG bezeichneten Anspruches unterstellt, in ihr sei der stillschweigend gestellte Antrag auf HachsichtgeWährung im Sinno des $ 28 Abs* 2 AKG enthaltene
Die noch im Jahre 1959 vorhanden gewesene Unkenntnis weiter Bevölkerungskreise Uber die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz getroffenen Bestimmungen läßt auch ohne weitere Ausführungen des Antragstellers die Annahme zu, daß im Regelfälle der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Anmeldefrist ein-zuhalten*
BGH,UrtoV0 5o April 1965 - III ZU 58/64 Kammergerieht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 58/64 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
5 o April 1965 Fieser, Justiz angestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
d
(<
Frau Blsbeth
), B
geb. Mi
Prozeßbevollraachtigter:
Rechtsanwalt Pr.
Lj
gegen
die Bund e s re p u b 1 i k D e u t s c h 1 a n d9 vertreten durch die Söndervermogens-* und Bauverwaltung, Berlin 12 (Charlottenburg),
Beklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 80 März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«. Arndt, Br» Beyer, Keßler und Br «»Reinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
16o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
%
24o Februar 1964 aufgehobene
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts zuges» an das Berufungsgei'ieht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen eines Unfalls» den sie am 4. Mai 1945 in der Universitäts-Frauenklinik in Berlin erlitten hato Sie war nach einer in Narkose durchgeführten Operation von einer Trage gestürzt«,
Wegen Gesundheitsschäden, die die Klägerin auf diesen Sturz zurückführt, hatte sie zunächst die Bewilligung einer Kriegsopferversorgungsrente beantragt* Dieser Antrag wurde iedoch zurückgewiesen, und die daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage wurde durch Urteil vom 24«, Januar 1956 abgewiesen«.
Im Juli 1959 wandte sich die Klägerin an den Senator für Finanzen in Berlin mit der Anfrage, ob die Eigenversicherung von Bei'lin für ihren Fall zuständig sei» Dies
wurde mit dem Hinweis verneint, daß Schadensersatzan-sprüchc, soweit sie nickt überhaupt verjährt seien, nur gegen die Klinik selbst gerichtet werden könnten, diese aber der Ost-Berliner Verwaltung unterstehe„
Pie Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe im Oktober oder Kovember 1959 auf der Menst stelle Sondervermögens- und Bauverwaltung in Berlin vorgesprochen» Hierbei sei ihm erklärt worden, es brauche nur ein formloser Antrag bei dieser Bienststelle gestellt zu werden»
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1959 an die Sonder-Vermögens- und Bauverwaltung in Berlin bat die Klägerin unter kurzer Schilderung des Sachverhalts um Mitteilung? ob diese Stelle für ihre Ansprüche zuständig sei» Sie erhielt darauf das Antwortschreiben vom 23. Dezember 1959 mit folgendem Inhalt:
"Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Anmeldung vom 7»12»1959 und teilen Ihnen mit, daß die Sondervermögens- und Bauverwaltung gemäß § 27 Abs» 1 in Verbindung mit § 109 Eiff» 5 des Allgemeinen Kriegs' folgengesetzes für die Bearbeitung von Ansprüchen gegen das ehemalige Land Preußen zuständig ist» Wir bitten Sie nunmehr um Vorlage von Beweismitteln und gegebenenfalls um Angabe der Aktenzeichen, unter denen dieser Unfall bei anderen Dienststellen oder Gerichten bereits registriert i st»n
Ein Hinweis darauf, daß wegen der Versäumung der in § 28 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) bestimmten und am 51. Dezember 1958 abgelaufenen Anmeldefrist nach § 28 Abs» 2 AKG noch ein Antrag auf Nächsicht-gewährung zu stellen sei, wurde der Klägerin nicht erteilt» Dies beruhte darauf, daß nach einem Erlaß des Bundesministers der Einsnzen und entsprechenden Bekanntgaben im Bundesanzeiger Hr. 227 vom 26» Kovember 1959
Seite 4 sowie im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Kr. 218 vom 25° November 1959 Seite 2234* »fürim Oshre 1959 im Böhmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfolgte Anmeldungen von Ansprüchen der Antrag auf Machsieht gewährung.■ und ihre Bewilligung stillschweigend unterstellt werden sollten*
Die Sondervermögens- und Bauverwaltung lehnte die Ansprüche der Klägerin durch Bescheid vom 30*November I960 ab. Daraufhin hat die Klägerin die bei Gericht am 29° Dezember I960 eingegangene und as 2, März 1961 zugestellte Klage.erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen;
Der Onfall sei auf eine Verletzung der tjberwachungs-pflichten des Pflegepersonals der Klinik zurückzuführen, da dieses sie unangeschnallt auf der Bahre habe liegen lassen* Ihr Schaden bestehe darin, daß sie wegen ihrer Verletzungsfolgen nicht mehr habe arbeiten können* Sollte sie ihren Anspruch nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht rechtzeitig angemeldet, insbesondere nicht einen Antrag auf Machsichtgewährung gestellt haben, so müsse es infolge des Verhaltens der Beamten der Sondervermögens- und Bauverwaltung so angesehen werden, als habe sie ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, jedenfalls aber so, als habe sie einen Antrag auf Machsichtgewährung gestellt und diesem sei stattgegeben worden* Sei dies nicht anzunehmen, so müsse ihre Klage unter dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung Erfolg haben*
Als Schaden hat die Klägerin für ihr in der Zeit vom 1* April 1952 bis 30. Mai 1963 entgangenes Einkommen einen
Teilbetrag von 13 400 DM nebst Zinsen geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte über den Leistungsanspruch hinaus verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen Schaden nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu ersetzen, der ihr anläßlich des Vorfalls am 4« Mai 1943 noch entstehen wird, und zwar mit V/irkung vom 1» Juni 1963 an* Darüber hinaus hat die Klägerin noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: sie habe aus der Versäumung der Anmeldefrist Einwendungen nie erhoben und erhebe sie auch im vorliegenden Falle nicht, obwohl ein Antrag auf Dachsichtgewährung im Jahre 1959 nicht gestellt worden sei. Im Hinblick auf die am 4» Mai 1945 herrschenden chaotischen Zustände in der Klinik könne dem Krankenpersonal keinerlei Vorwurf daraus gemacht werden, daß die Klägerin von der Trage gestürzt sei« Im übrigen seien die Folgezustände der Verletzung der Klägerin mit Ablauf des Jahres 1945 abge~ klungen gewesen, und ihre späteren Oesundheitsschäden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen«
Soweit die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf Amt s-pflichtverletzung wegen unzulänglicher Belehrung gestützt hat, i3t von der beklagten Bundesrepublik Klageänderung gerügt worden mit dem Vorbringen, die Klageänderung dürfe schon deshalb nicht als sachdienlich zugelassen werden, weil sie dann die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes erheben werde«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Schmerzensgeldanspruch nicht mehr verfolgt hat, ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren (mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs) weiter« Die beklagte Bundesrepublik bittet, das Hechtsmittel zurückzuweiseno
Entscheidungsgrün&e:
lo) Das Landgericht hat die Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches in einem Krankenhausbehandlungsvertrag und in den Vorschriften über unerlaubte Handlung gesehen« Hs hat die Ansicht vertreten, daß es sich um einen Anspruch gegen das ehemalige Land Preußen handele, der - als gegeben unterstellt - gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AKG nicht erloschen, und für den nunmehr nach 5 25 Abs. 1 AKG Anspruchsschuldner die beklagte Bundesrepublik sei. Es hat schließlich auch die formellen Voraussetzungen, soweit diese dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unterliegen, für gegeben erachtet, ist jedoch zur Klageabweisung gekommen, weil es nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme den für eine Verurteilung der beklagten Bundesrepublik erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Leider* und Beschwerden, über die die Klägerin seit dem 1. April 1952, dem Zeitpunkt, von dem an sie die Schadensersatzansprüche geltend macht, klagt, nicht für gegeben erachtet hat.
Las Berufungsgericht hat eine Sachentscheidung hinsichtlich der Ansprüche als solcher nicht getroffen, da, wie es meint, die Klage, selbst wenn Ansprüche auf der von Landgericht angenommenen Rechtsgrundlage bestanden hätten, schon daran scheitern müsse, daß die
Klägerin diese Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet habe, sie also in federn Kalle erloschen seien«»
2.) In § 28 Abs. 1 AKG ist bestimmt, daß ein Anspruch, der nach § 5 Abs. 1 Kiff. 2 AKG zu erfüllen ist, nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet werden kann. Da das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auch in Berlin am 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist {§ 109 AKG? Gesetz über die Übernahme des Allgemeinen Krlegsfolgenge-setses vom 16. Dezember 1957 - Berliner GFB1 1795 Art.II -), lief die Anmeldefrist bis zu dem 31. Dezember 1958.
Diese Frist gilt nach der Forschrift des § 28 Abs. 1 AKG zwar auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet wird. Zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht aber aus geführt: Der Antrag auf Bewilligung einer Kriegsopferrente und die nach Zu-rückvcrv/ei sung dieses Antrages vor d em Sozialgericht erhobene Klage seien keine Anmeldungen im Sinne des § 28 Abs. 1 AKG gewesen, denn diese Forschrift erfordere eine Anmeldung auch gegenüber einer unzuständigen Bienststeile nach dem 1. Januar 1958, der Antrag und die Klage seien aber schon vorher eingereicht worden. Außerdem sei ein Anspruch auf Versorgung als Kriegsopfer seinem Inhalt nach ein ganz anderer als der, den die Klägerin hier verfolge.
In § 28 Abs. 2 AKG ist ferner bestimmt, daß dem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Anmeldefrist bis zu dem 31. Dezember 1958 einzuhalten, auf Antrag Nachsicht zu gewähren ist, jedoch eine Nach-
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sichtgewährung nicht mehr nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Erlst an gerechnet, beantragt werden kann» Das Berufungsgericht sieht die Anmeldefrist auch unter Berücksichtigung dieser Bestimmung nicht als gewahrt an»
Bas Kammergericht geht davon aus, die Frist des § 28 AKG sei nicht anders zu behandeln, als entsprechende Fristen im Bundesversorgungsgesetz, im Bundesentschädigungsgesetz oder im Lastenausgleichgesetz (vglo die Zusammenstellung im Beschluß des Bundessozialgerichts vom 9o Juni 1961 - ES 2/60 - (UW 1961, 2277). Bas bedeute, daß auch sie nicht verlängert werden könne, ihre Versäumung das Erlöschen der nicht rechtzeitig angemeldeten und sich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllenden Ansprüche zur folge habe und daß sie daher vom Gericht von Amts wegen und nicht nur dann zu berücksichtigen sei, wenn der An spräche Schuldner sich auf sie berufOo
Dieser zutreffende Ausgangspunkt (vgl. Böll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1958, § 28 Anm. 8; F&aux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, 1959, § 28 Anm. 5) führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin, die ihren Schaden erst mit dem schreiben vom 7* Dezember 1959, also nach Ablauf der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 AKG, angemeldet habe, habe den nach § 28 Abs. 2 AKG erforderlichen Antrag auf Bachsichtgewährung bis zu dem letzt möglichen Termin, dem 51. Dezember 1959» nicht gestellt. Denn, so erwägt das Berufungsgerieht, weder ihren Schreiben an den Senator für Finanzen vom Juli und August 1959, noch der Anfrage ihres Ehemannes im. Oktober oder November 1959 bei der Dienststelle Sondervermögens 9 -
und Bauverwaltung Berlin oder ihrem Schreiben vom 7» Dezember 1959 an diese Dienststellen könne auch bei großzügigster Auslegung der Antrag auf Nachsichtgewährung entnommen werden, da in allen Bällen irgend eine Frist nicht einmal angedeutet worden sei und die Klägerin und ihr Ehemann sich auch nicht bewußt gewesen seien, daß eine Anmeldefrist hätte eingehalten werden müssen»
Über die hiernach eingetretene Fristversäumung, so meint das Berufungsgericht weiter, könne auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen bei verspäteter, aber noch im Jahre 1959 eingegangener Anmeldung die Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht ohne Antrag und Prüfung zu unterstellen seien« Denn eine Verwaltungsanordnung könne allenfalls im sog. gesetzesfreien Raum die Rechtsstellung des Bürgers erweitern« Auf diesen habe sich der Erlaß jedoch deshalb nicht beschränkt, weil das Allgemeine Kriegsfolgengesetz die Folgen einer Fristversäumung und die Möglichkeit ihrer Beseitigung schon im einzelnen und bschließend geregelt habe« Der Erlaß laufe mithin auf
die Ausschaltung dieser gesetzlichen Vorschrift hinaus? verstoße also gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung»
3c) Diese Erwägungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
Die Anspruchsanmeldung im Sinne des § 28 AKG stellt sich als empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne der §| 130 ff BGB dar» Das gleiche gilt für den Antrag auf Nachsichtgewährung« Bine bestimmte form ist für ihn im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht vorgeschrieben• Wenn die Hachsichtgewährung neben der Antragstellung erfordert, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war,
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die Anmeldefrist einzuhalten, so wird man im allgemeinen anzunehmen haben, daß der Antragsteller bei der Antragstellung nachzuweisen hat, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der einjährigen Anmeldefrist verhindert gewesen zu sein» Hierbei hat sich das Verschulden auf die Säumnis zu beziehen; es liegt vor, wenn der Antragsteller die den Umständen nach gebotene und zu demutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat, wobei auf seine persönlichen Verhältnisse abzusteilen ist*
Das Berufungsgericht verkennt aber die Hechtsiege, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Handhabung des §28 Abo* 2 AKG, wie sie im Erlaß des Bundesmini st ers der Finanzen zu dem Ausdruck komme, laufe auf eine .Ausschaltung der gesetzlichen Regelung hinaus*
Sicherlich wäre dann von einem unzulässigen Eingriff in die gesetzliche Regelung des Allgemeinen Kriegs-folgengcsetzes Uber die Folgen einer Fristversäumung zu sprechen, wenn auch Anmeldungen nach Ablauf des Hach-» sicht juhres allgemein als rechtzeitige Anmeldungen hätten behandelt werden sollen* Die Anweisung erstreckt sich aber nur auf Anmeldungen, die innerhalb des Bachsicht jahres gestellt wurden* Sie sprach also nicht eine dem Gesetz widersprechende Verlängerung der Ausschlußfrist des § 28 Abs* 2 AKG aus, sondern gab nur Richtlinien für die Behandlung innerhalb der Ausschlußfrist erfolgter Anmeldungen* Als unzulässig ist es hierbei nicht anzusehen, wenn die im Bachsichtjahr erfolgten Anmeldungen von den zuständigen Behörden dahin ausgelegt werden sollten, daß in ihnen auch in jedem Falle der zu demindest stillschweigend gestellte Antrag auf Nachsichtgewährung enthalten sei * Eine solche, wenn . vielleicht etwas großzügige, aber jedenfalls lebensnahe
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Auslegung von Willenserklärungen ist auch in der Gerichts' praxis durchaus üblich« Es sei hier nur auf den häufigen Fall hingewiesen, in dem ein nicht von einem Eechtsan-wait, sondern von der Partei eingelegtes und daher unzulässiges Rechtsmittel als Antrag auf Armenrechtsbewilligung ausgelegt wird« Zumindest ähnlich liegt auch der von der Revision angeführte Fall, in dem die Rechtsprechung es zur Wahrung der 90-tägigen Anmeldefrist nach Art* VIII Abs* 6 des FinanzVertrages idp vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 331). hinsichtlich der Kosten des zugezogenen Rechtsanwalts hat genügen lassen, wenn der Anwalt fristgerecht eine andere Forderung anmeldet, weil er damit ausreichend erkennbar mache, daß auch Anwalt skooten zu erstatten seien (BGH LM FinV Kr* 2) * Abgesehen davon, daß gegen die in dieser Weise erfolgte Auslegung der im Rachsichtjahr erfolgten Anmeldungen rechtliche Bedenken nicht bestehen, stellte sich die Anweisung des Bundesministers der Finanzen auch als eine durchaus sachgerechte Maßnahme der Verwaltungsverein^ fachung dar* Penn, wie der ProzeßVertreter der beklagten Bundesrepublik in der mündlichen Vexvhandlung vor dem erkennenden Senat ausführte, gingen, wie in einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29* Dezember 1964 an die SonderVermögens- und Bauverwaltung in Berlin zu dem Ausdruck gebracht ist, im Jahre 1959 noch etwa 35 000 verspätete Anmeldungen ein, was nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zu dem durchaus vermeidbaren Aufwand hätte führen müssen, alle gegen Ende 1959 eingegangenen Anmeldungen sofort daraufhin zu überprüfen, ob der Anmelder auch einen förmlichen Antrag auf Rachsichtgewährung gestellt habe, um gegebenenfalls unverzüglich diese Formalität nachholen zu lassen*
Dio besonderen Umstände rechtfertigten es auch* im Regelfall die Nichteinhaltung der Anmeldefrist als nicht verschuldet anzusehen« Zwar hätte eine Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Anmeldefrist allein die Fristversäumung nicht entschuldigen können« Es ist aber nicht zu übersehen, daß das am 1« Januar 1958 in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfclgengesetz innerhalb nur eines Jahres weiten Bevölkerungskreisen noch gar nicht bekannt geworden war, insoweit also eine entschuldbare Unkenntnis über rein tatsächliche Umstände vorlag, wie Zoüc darüber, welche Art von Ansprüchen gegenüber nicht mehr existierenden Schuldnern überhaupt noch erfüllbar waren und auf wen diese ErfUllungspflicht Ubergegangen war» Bio zuständigen Behörden konnten daher auch, falls nicht besondere Umstände dagegen sprachen, bei im Jahre 1959 erfolgten Anmeldungen den Regelfall zugrundelegen, die Verspätung der Anmeldung sei schuldlos, ohne daß es hiei>~ xür noch eines ausdrücklichen Nachweises bedurfte«' Dafür, daß es sich vorliegend nicht um einen solchen Regelfall gehandelt hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor0
Ergeben sich sonach gegen die Handhabung des § 28 AbSo 2 AKG entsprechend der Weisung des Bundesministers der Finanzen durch die zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken, so bleibt es auch belanglos, ob sich die Klägerin eines stillschweigend gestellten Antrages auf Nachsichtgewährung bewußt gewesen ist oder nicht« Der Umstand, daß nicht nur ein behör&eninterrer Erlaß des Bundesministers der Finanzen vorlag, sondarn die im Erlaß angeordnete Behandlung der Anmeldung auch öffentlich bekannt gemacht wurde, schuf hier eine Lage, wie sie ähnlich bei bestehenden Handelsgebrauchen gegeben ist« Das heißt, auch die Klägerin mußte, gleichgültig ob € -j i:i ihrem Willen
gelegen hätte oder nicht, die Handhabung des § 28 Abs* 2 AKG so gegen sich gelten lassen, wie sie ,,handelsgebräuchlich,, erfolgte» Abgesehen hiervon ist anzunehmen, daß die Klägerin in jedem Falle ihre Schadensanmeldung so verstanden wissen wollte, daß mit ihr allen möglicherweise vom Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen Genüge geleistet sein sollte»
5») Danach läßt sich das Berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten» Da das Berufungsgericht in eine Erörterung des Klageanspruches selbst nicht eingetreten ist, ist dem Eevisionsgericht auch keine andere sachliche Entscheidung möglich»
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise auf AmtspflichtVerletzungen gestützt und das Berufungsgericht hierin eine unzulässige Klageänderung gesehen hat, da die beklagte Bundesrepublik in die Klageänderung nicht eingewilligt habe und sie auch nicht für sachdienlich zu erachten sei, bedarf dies keiner Erörterung» Denn dieser Hilfsanspruch der Klägerin ist offensichtlich auf den Fall der Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Sehadensanraeldung im Sinne des § 28 Abs» 1 und 2 AKG abgestellt und wird dadurch gegenstandslos, daß das Revisionsgericht zu einer das Berufungsgericht bindenden Annahme einer ordnungsgemäßen Schadensanmeldung gekommen ist» Damit erledigt sich die auch insoweit erhobene Eiige der Revision »
Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an= das ;Berufungsgericht zurückzu-verweiaen» Diesem muß auch die Entscheidung über die Kosten
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des Revisionsrechtszuges überlassen bleiben, da diese von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt *
Dr«, Pagendarm Dr« Arndt Bundesrichter Dr „Beyer
ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert„
Br„ Pagendarm
Keßler Br» Reinhardt