auf d( er Bu nd ess träte b'f A ci aim 00 r Orts shaft Ab An erenames m rs, Bau Hers 1 eb.d b , Die Bond e 0 01 r a ß e ist an her Unfair.sieb.io rnapc 6 in bjmrt and mit blauen Basattsieinen ge-pf.lästert, bin Fahrbahn rar durch Erde mrscimuiri, ren Regen mß und ruismig, Vor dem Beginn der Xi ei rief iasierung stand ■an a mir. An dieser Steile nabten sich bereite: mehrere ähnliche Unfälle ereignet, Ire polinei nabe dm Straßenbau centraen recetreitig auf die Gefahr hingewie-sen, Ile Straße hätte bängst ausgebessert werden der es märte vor den Gefahren deutlicher gewarnt, mindestens eine erne c.via he Ge 3 0 hw ind igke it p c egr ensung v or ge sc ü rieben werden müssen. den anrechnen lassen«, weil der Pahren die Warnachie ---or nicht genügend beachtet habe und sv; schnell-gefahren sei, loicr; seien die Reifen des Lastzuges nicht mehr verkehrssicher gewesen., Das Berufungsgericht hat insoweit die Berufung des beklagten Landes zu-lilokgewieaen und auf die Ansehiußberufung der Klägerin aas Land nur Zahlung weiterer ?„919,15 DM verurteilt, so daß die Gesam t y erurteiiung den Betrag von '■ ü., io ; ,.0o DM ergibt, aber ■der Klägerin unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspru-ones nur die gesetzlichen Zinsen zugesproohen„ Das Land verfolgt mit der Revision seinen Abweisungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat als Begründung folgendes ans-geführt; Die Straße sei gefährlich gewesen. 19o;;j suocesserungzbedürftig gewesen,, eine Gefahr hate min-(lessens sehen Monaco vor dem Unfall bestanden und sei auch rsr den Straßencs sheherci on ernannt voruem jj.-.g verwandenen Warnsohila er hatten nicht ausgereicht.. Dae Land habe eine vor dem Unfal-t vorhandene Zeit ln verwarf bar er Y/o:i so nicht genutet,. weil die Beschaffenheit der Helfen zu dem Unfall ruic.hr beigetragen habe,, überwiegend ursächlich für den Unfall sei der Straßenzustand gewesen, deshalb sei es angemessen, die Klägerin nur ein Viertel des Schadens selbst tragen zu las,reu,, agio Land, dem die Verwaltung der Bundesstraße an uer Unfallst eile oblag* hatte damit auch für den verkehre sicherer;; Zustand der Straße zu sorgen, und war somit Träger aer Straßenverkenrs3t(;herung8pfiioht„ Die fragilere Straßen-oCe.i..,e wa^euren ment menr verkehrssichere Denn nach den Feats bellungen des Berufungsgericht a war der Zustand der viel befahrenen schmalen Bundesstraße nier folgender:. Gerade dort, wo das geiänrl.iohe Biaubasaltpflasier ’begann, war die Fahrbahn übermäßig gewölbr; ihr Quergefälle, das sonst 1 J betrug, erreichte an dieser Steile 8 J, Außerdem hatte sinn die Fahrbahn nsd der nun Ta’' liegenden Seite um wertere Iß - 10 cm gesenkt und hatte’das am Rande weggesaekte Pflaster mulden-arsige Vertiefungen, Bas Bankett war nicht befe.rtigt; Es bestehen-reine reohilionen Bedenken gegen die Würdigung des Berufungs-gerichts, daß ein solcher Straßensustand hioht nieur verkehrssicher-, sondern für den Krafttahrueugserkehr gofähnlich lein Bas Band hat nicht in Abrede gesteift, daß der Unfall auch auf diesen schlechten Straßenzustand zurückzufUhren ist, 2.) Eine Verletzung der Verkehrssichevungspflicht lag dann darin, daß die Organe des Landes diese Gefahren nicht alsbald durch bauliche Maßnahmen beseitigt und Dis dahin den Straßenverkehr nicht ausreichend gewarnt hatten» Las Berufungsgericht hat auch ein Verschulden der Organe des Landes im Ergebnis zutreffend bejaht. Bas land hat zugegeben, daß der v er kehr sw icl r i ge Zustand dieses Straßenstückea nicht plötzlich durch ein besonderes Ereignis, sondern allmählich entstanden war. Der gefahrbringende Zustand war unter diesen Umständen den Lande abedien-eueren bekannt oder nur infolge Fahrlässigkeit unbekannt,, Denn der Straßenverkehrssionerungspflichtige muß u:,e Straßen ständig beobachten, begehen und befahren (BGH IM Nr, s zu BGB § Bfl Fg)„ Die Revision greift ferner die Feststellung des Beruf ungsgeriohts nicht an, daß der R e g i e r ungsbauinspektor Hesse Im November 1515 eile Reparaturbedürftigste it der Strecke Gemeldet und daß der örtlxche Polizeibeamte seinen Vor- daß die Parteien vor dem B e ru fu ng s ge rieht die ihnen vom landgericht noch mltgeteiite Vernehmung nun Gegenstand der VerhandAung gemacht haben: in son eit hat die Revision .meine Venahrens— verhieße gerügt;? und mar für die Straßenbehörden erkennbar - schon längere Zeit uor dem Unfall so gefahrvoll war;: daß die Landes-behenden besondere Maßnahmen nur Beseitigung der Gefahr natter treffen müssen.. weil die Benutzung der Straße durch schwere Lastauge jeben -Augen-ei ick skiv/erste Unfälle auch mit l'cdesf eigen herbeiführen konnte* Besteht aber eine solche Gefahr auf der Straße.,, Bas hier vor dem Unfall angebrachte Warnungssohila war votier ‘.urrolärgliodio Es zeigte nur eine Rutsch- und Schleudergefahr sowie die starke Wölbung der Fahrbahn bis zu 8 <f0 an. Es zeigte aber nicht an, daß die rechte nach-dem Tal .Liegende Fahrbahnseite außerdem um weitere 15 - 20 cm abgesackt war und mrluenartige Vertiefungen enthielt und der Zustand der Fahrbahn nun sc war, daß im Zusammenwirken mit dem sonstigen Straßenzustand ? Auf diese ganz erhebliche Gefahr mußte der Verkehr, solange die rechte Fahrcahnseite nicht überhaupt bis zu dem Beginn der er-f,■o-derlichen Bauarbeiten gesperrt wurde, deutlich ningewie-uen werden,. reehtsnug allerdings folgendes unter Beweis gestellts Die Fahrbahn sei, abgesehen von der Regennasse, deshalb nioht oesonders glatt gewesen, weil das Blaubasaltpflaster Lumen gezeigt hätte,, d Le einert gut profilierten Reifen eine gute Haitmcgliohkoit gegeben habe» Das Berufungsgericht hat diese:.': Gberlandesgorioht ragen die Lichtbild er von der Straße an der Unfallstelie vor, die deutlich ergaben, daß zwischen den Bflastersteinen Lücken waren, und zwar teilweise erhebliche * Das Gericht hat deshalb diese Behauptung offensichtlich als wahr behandelt, so daß es insoweit keiner Beweiserhebung bedurfte,. 0} .Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte mit RücksB;ht auf den festgestellten schlechten Zustand der Reifen den Schaden anders verteilen müssen,. Das Berufungsgericht hat zwar den Zustand der Reifen nicht im einzelnen erörtert, arso nicht näher dargelegt, wieweit die Reifen- für Begründung hat es ausgeführt, daß ade sehen von den sonstigen Mängeln - das Basaltpf raster an 'Reuen naß sowie durch Denn versonmutzt war und daß an dd-:er stelle auch Fahrzeuge mit guten Reifenprofilen abge-r-ut.üoht waren, Es-hat deshalb abschließend als seine Überzeu-rUv-.p Diese iairiohterliehe Würdigung zeigt keine Verkennung von Beweisgrund Sätzeny Reohtssätzen oder Denkgesetzen„ Das Gericht hat die erforderlichen Peststellungen Liber den verkehr swidrigen Zustand der Reifen nach § 166 ZPO getroffen; allerdings die Einzelheiten in den Gründen niohb mehr auf-geführt„ Es hat die Präge,, wiejweit dieser1 verkehrswidrige Zustand der Re:Lfen aas Abrutschen und damit den Genaden verursacht habe,, erkennbar nach § 237 ZPO entschieden,, aber die Kausalität verneint, obwohl es auch erwogen hat, daß der Pahren zu schnell gefahren war.. Jedenfalls 1st ein Reohisfehler bei dieser Würdigung durch das Berufungsgericht nicht erkennbar,, Die Revision muB ciaiier mit der Kostenfolge des § ZPO r,urü o kg ew:lesen werderr, Ri-, Pagerd arm Pr, Eo;n-
In dorn Rechts stress:; nn- Lande;.- Hessen., venire ten deren seinen Minne t er gras Id en-hm. dieser : erleeten durch den Minister Ids- Arbeit ..nid vi Ir mbust, dieser .ro:B,roten. dumb uns Hon; st so ne Lanuesarnt lur Straßenbau ln YAles oad en, prose ße er. Beklagten., Beruf ungsklägers , Ans lirfungsbekiagten und Revisionskj 1 rahe hi: gte.; ReeLisa mv a im mornlce-' :1ger s gegen ■/** raftiu;r keine uns Grmßrau Straße n ? Perufr ngsbeklagte. Ans U. kg er m und Revisvensser Re ehtsanv; alt ■■■■■■■■■ nat a??1 111.. Zivilsenat dos Biuidesgeioicnmshofs auf die murri 11 o] .o Verband,f mg von '79 Januar LOGO unter Mitwirkung der Bundes siebter Bur Pagenuamr, Br. Weber,, Br, Arndt, 3m Pose ml G-ähtgens Ree ht er ka rentc; i ! Bl o Res is ton des B ekl ago on ge gen aa: ■; ür t e 11 dos ,i , ill v t .1. s e rate:: -n K a s s e 1 d e s Ob e r lande: ig er C“r Pranr Burt (Main ) vom 2 4, P ebr ' "I ° V' 2-9 B r wird : a R-. u." i-l ukgew lesen Be r Bek tagte l-' . - • -i u rX d 1 e Ko 3 ten d er Rear .. 8 1 0 0: ZW ura~ g e n , -;r B 011 Re Oht s weg 31... Tatbestand : Am Vermut tag aes i 5 0 Ort ob er 19b b 6 v e r nnglüo bete eb n Trist mg A 0 i' Yb ä r 0 r u n , der 0: ; uo 1 mhmg Ron Ir äbak v on Bre men na .c.n mn — gob s tm; b, h rae sie . auf d( er Bu nd ess träte b'f A ci aim 00 r Orts shaft Ab An erenames m rs, Bau Hers 1 eb.d b , Die Bond e 0 01 r a ß e ist an her Unfair.sieb.io rnapc 6 in bjmrt and mit blauen Basattsieinen ge-pf.lästert, bin Fahrbahn rar durch Erde mrscimuiri, ren Regen mß und ruismig, Vor dem Beginn der Xi ei rief iasierung stand ■an a mir. isi.ee Yovkehrsseb.ehen "Sehieudergeians" mit de::.- Beos h.vii Lung "starr gevhhbhte Fanrbann auf i rn. Ruieohgexarr, Anfang" , Der La st sag befuhr diese Strecke mit etna :k rn/Std Gosnivn.ndigkei u, An seiner linken Seite rar neuen der Straße str Hang.- wahrend naeh rechts die Böschung etwa m ins Tab. abfnbo Beim Ausweichen vor einem entgegenkommenden Larimagen rufechte der dreiachsige Anhänger nach rechts, geriet mit den rechten Rädern in das weiche Bankets, starrte die Bischerig h:i master uns kippte uni,. Dabei mg er den hinteren Teil des Motorwagens mit, der ™ rechtwinklig zur Fahrbahn - mit den Yard errätern auf der Straße stehenblieb Las Quergefähb.e der Fahrbahndas durchschnitlnlicL p g betrug, erreichte an der Unikal derb ei Le 8 5a Außerdem hatte steh die lanrbahn nach der Talseite hin etwa 15 eis 20 cm gesenkt. Lie Xiägerir; verlangt Ersats des ihr entstandenen Säen-suhaiens und hat leigendes vorgetragenr 1er Unfall sei nsre auf den sohieehien SiraBensastana mrihrmsof hören, las Pflaster sei so stark vvoggesackt gewesen, daß sich am rechten Band Maiden gebildet hätten. An dieser Steile nabten sich bereite: mehrere ähnliche Unfälle ereignet, Ire polinei nabe dm Straßenbau centraen recetreitig auf die Gefahr hingewie-sen, Ile Straße hätte bängst ausgebessert werden der es märte vor den Gefahren deutlicher gewarnt, mindestens eine erne c.via he Ge 3 0 hw ind igke it p c egr ensung v or ge sc ü rieben werden müssen. Irr G-esaiiitschaden betrage Jlr34€., 10 DM- davon will vre 1 Jigerin een Viertel selbst tragen und verlangt jetzt .lrst&-rr.n-;< des Resses mit 10,4:53 v bi? DM nebst Zinsen, las Geklagte Land beantragt Abweisung der Klage und “V loggendes ausgeführts Die 3traßenbaube hörd3 habe rennt" . meitrg die erlorderllciien Mittel angefordert, die noch nicht angewiesen worben seien. Bis dahin hätte die aufgestellte Warnung-genügte Die Klägerin müsse sich ein erhebliches Mit" versehr., den anrechnen lassen«, weil der Pahren die Warnachie ---or nicht genügend beachtet habe und sv; schnell-gefahren sei, loicr; seien die Reifen des Lastzuges nicht mehr verkehrssicher gewesen., Das Landgericht hat cier zunächst nur in Hohe von ioiOO DM erhobenen' Teilklage voll stattgegeben,. Das Berufungsgericht hat insoweit die Berufung des beklagten Landes zu-lilokgewieaen und auf die Ansehiußberufung der Klägerin aas Land nur Zahlung weiterer ?„919,15 DM verurteilt, so daß die Gesam t y erurteiiung den Betrag von '■ ü., io ; ,.0o DM ergibt, aber ■der Klägerin unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspru-ones nur die gesetzlichen Zinsen zugesproohen„ Das Land verfolgt mit der Revision seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweiaung des Rechtsmittels» . Bn13 c held ung s I, Das Berufungsgericht hat als Begründung folgendes ans-geführt; Die Straße sei gefährlich gewesen. Dieser Zustand, sei allmählich eingetreten. Die Straße sei sehen irn November 19o;;j suocesserungzbedürftig gewesen,, eine Gefahr hate min-(lessens sehen Monaco vor dem Unfall bestanden und sei auch rsr den Straßencs sheherci on ernannt voruem jj.-.g verwandenen Warnsohila er hatten nicht ausgereicht.. Die Gofänrii chkelt der start: befahrenen Straße habe zu sofortigen baulichen Maßnahmen genötigt.. Für solche Sonciorfälle müßten Mittel mit der gebotenen Schnelligkeit nur Verfügung gestellt werden., Dae Land habe eine vor dem Unfal-t vorhandene Zeit ln verwarf bar er Y/o:i so nicht genutet,. Die Klägerin münde wegen der Betriebsgefahr ihres Lastwagen einen Teil des Schadens selbst tragen,. Diese Be-triebagefahr sei hier wegen der Größe der Wagen und des großen Gevierts des beladenen Zuges beträchtlich„ Außerdem härte der Pa Irrer nur mit einer erheblich geringeren Ge~ schvlnuigkeit weiter fahren dürfen; darin liege ein Verschulden des Paar er a v. Der Zustand der Reifen brauche nicht erörtert au werden. weil die Beschaffenheit der Helfen zu dem Unfall ruic.hr beigetragen habe,, überwiegend ursächlich für den Unfall sei der Straßenzustand gewesen, deshalb sei es angemessen, die Klägerin nur ein Viertel des Schadens selbst tragen zu las,reu,, v:-.e nagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet., 1) Dev Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist zutref-oenu;; jas ruhe.: agio Land, dem die Verwaltung der Bundesstraße an uer Unfallst eile oblag* hatte damit auch für den verkehre sicherer;; Zustand der Straße zu sorgen, und war somit Träger aer Straßenverkenrs3t(;herung8pfiioht„ Die fragilere Straßen-oCe.i..,e wa^euren ment menr verkehrssichere Denn nach den Feats bellungen des Berufungsgericht a war der Zustand der viel befahrenen schmalen Bundesstraße nier folgender:. Gerade dort, wo das geiänrl.iohe Biaubasaltpflasier ’begann, war die Fahrbahn übermäßig gewölbr; ihr Quergefälle, das sonst 1 J betrug, erreichte an dieser Steile 8 J, Außerdem hatte sinn die Fahrbahn nsd der nun Ta’' liegenden Seite um wertere Iß - 10 cm gesenkt und hatte’das am Rande weggesaekte Pflaster mulden-arsige Vertiefungen, Bas Bankett war nicht befe.rtigt; aas Gelände neben der Straße lag mehrere Meter tiefer.. Es bestehen-reine reohilionen Bedenken gegen die Würdigung des Berufungs-gerichts, daß ein solcher Straßensustand hioht nieur verkehrssicher-, sondern für den Krafttahrueugserkehr gofähnlich lein Bas Band hat nicht in Abrede gesteift, daß der Unfall auch auf diesen schlechten Straßenzustand zurückzufUhren ist, 2.) Eine Verletzung der Verkehrssichevungspflicht lag dann darin, daß die Organe des Landes diese Gefahren nicht alsbald durch bauliche Maßnahmen beseitigt und Dis dahin den Straßenverkehr nicht ausreichend gewarnt hatten» Las Berufungsgericht hat auch ein Verschulden der Organe des Landes im Ergebnis zutreffend bejaht. Bleues Verschulden ergibt sieh schon aus folgender Erwägung % Bas land hat zugegeben, daß der v er kehr sw icl r i ge Zustand dieses Straßenstückea nicht plötzlich durch ein besonderes Ereignis, sondern allmählich entstanden war. Der gefahrbringende Zustand war unter diesen Umständen den Lande abedien-eueren bekannt oder nur infolge Fahrlässigkeit unbekannt,, Denn der Straßenverkehrssionerungspflichtige muß u:,e Straßen ständig beobachten, begehen und befahren (BGH IM Nr, s zu BGB § Bfl Fg)„ Die Revision greift ferner die Feststellung des Beruf ungsgeriohts nicht an, daß der R e g i e r ungsbauinspektor Hesse Im November 1515 eile Reparaturbedürftigste it der Strecke Gemeldet und daß der örtlxche Polizeibeamte seinen Vor- gesefsten mit Bericht, v om 8, Oktober i. 9 B 6 darauf ruLugewie-Oii hafte,, oad s:i on die rechte Fahrbahnseite starr geseirt und die Unxallgefähr 'damit noch gesteigert nahe.. Dieser Vor-., gesahnte., der polkiei oberlurunkrssar Y(WtKKKtt-, hat eie Me.,.drug an das StraBenbauänt woitergeleitet,, Die Revision seaman-del uwar, daß die vorn Landgericht verauiaßbe Vernehmung ciea Zeugen V-rkbeok erst nach Brian des landgoricht.,.ichcn ur'aeik;, eingcgaugen raue, 3ae meint? dann rönne die Aussage nio-cs Go. gonstard seo —.rllsgenuen Verfahrens genesen sein. Das rat unrichtig., denn es Kann daran ausgegangen werden., daß die Parteien vor dem B e ru fu ng s ge rieht die ihnen vom landgericht noch mltgeteiite Vernehmung nun Gegenstand der VerhandAung gemacht haben: in son eit hat die Revision .meine Venahrens— verhieße gerügt;? so daß1das Oberlandesgerienu die Aussage Vorbeok verweisen durfte, Bei diesen Poststellungen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht nu beanstanden? daß der Zustand der Strato >. und mar für die Straßenbehörden erkennbar - schon längere Zeit uor dem Unfall so gefahrvoll war;: daß die Landes-behenden besondere Maßnahmen nur Beseitigung der Gefahr natter treffen müssen.. Die Gefahr war deshalb so erheblich? weil die Benutzung der Straße durch schwere Lastauge jeben -Augen-ei ick skiv/erste Unfälle auch mit l'cdesf eigen herbeiführen konnte* Besteht aber eine solche Gefahr auf der Straße.,, dann muß der Verkeurssicherurirspfaheutige sofort tätig werden. Es um .egi nie, 5einem Ermessen,, -ob elngreifen sold., son- d ern e / . - i ID h ab segle ich diejenigen Maßnahmen au ergreifen., die eltigung cier Gefahr objektiv erforderlich und nach osjeiet 1 ven Maßstäben sumutbar sind* Seinem Ermessen unterliegt :,.ir die Frage v welches von mehreren gleichwertigen Mitteln er wählt * Die Rechtsprechung hat allerdings als vorübergehende Sicherung des Verkehrs sugelassen? daß der Pflieh tilge dann, wenn eine alsbaldige Beseitigung dor Gefahr durch 0 a";. cm Maßnahm en . nie ht mcgl ien v st und d ie Str- .■ a ß e auch : gesu rv b wird. G i r: e de utliehe Warn ung anbr ängen maß b (BGH 21 L 186.156 /■ m J. ■ kv A prob. 1 953; III ZR 9 9/6 8 r / o n 1 . j U.J.. ' l ' '. . 1; IM Br : bu und n zu BGB § 82 5 Ea; II I ZR b.pOj/ IS vom TT ,• wencer . -95 _ ’ j Vgl .. auch BR in 19u9, 25 9 ; . Er Luc solche Y/arnung muß aber euere iahend und dem heutigen Kraf tfahr zeug- sohnebiverkehr angepaßt setn, also dem sorg!artigen und rieht 1 vchiig unerfahrenen Kraftfahrer ermogrrr.ien f aucn bei sehne.' -ler fahrt daran einen beiläufigen Bilde die veile Gefahr eindeutig und noun so rechtzeitig! zu ernennen,, daß er seine Fahr— weise darauf einstelten rann,, Bas hier vor dem Unfall angebrachte Warnungssohila war votier ‘.urrolärgliodio Es zeigte nur eine Rutsch- und Schleudergefahr sowie die starke Wölbung der Fahrbahn bis zu 8 <f0 an. Es zeigte aber nicht an, daß die rechte nach-dem Tal .Liegende Fahrbahnseite außerdem um weitere 15 - 20 cm abgesackt war und mrluenartige Vertiefungen enthielt und der Zustand der Fahrbahn nun sc war, daß im Zusammenwirken mit dem sonstigen Straßenzustand ? insbesondere dem Biaubasallpflasier schwere Lastsäge bei hasse auch bei mäßiger Geschwindigkelt 7U’U der Fahrbahn nach der Tarseite abrutsohen konnten. Auf diese ganz erhebliche Gefahr mußte der Verkehr, solange die rechte Fahrcahnseite nicht überhaupt bis zu dem Beginn der er-f,■o-derlichen Bauarbeiten gesperrt wurde, deutlich ningewie-uen werden,. Beispielsweise hätte das Schild noch eien Zusatz erhalte" müssen "Starke Straßensackung mit Aorurs .ungefähr", . .es hübte eine erhebliche Gescirvindigkeiisbegrenzung an-mezi'dnei; werden müssen o Jedenfalls reichte das vorhandene Schild als Warnung nicht aus., zur Erkenntnis der Unzulänglichkeit des Schildes bei r: ; ese:n Straßenzustand bedurfte es keiner besonderen Erfah-„ona -,oed Sorgfalt; diese Erkenntnis muß bei jeder Straßen- baucehürdo vorhanden sein, so dato keine Bedenken gegen die Annahme be steben, daß die verantwortliehen Organe des Landes fahrläss''.g gehandelt haben. Die sonstigen Angriffe der Revision sind insoweit ebenfa 1 is u3:1 eegrlnde11 Da L:.0 • Berufungsgerieht har sich keine übermäßige Saoh-raut. wenn es diese Prägen ohne Sashverstäiiangen entschieden har., - Es hat auch keine Beweisanträge über sehen., wie die Revision meintc Das Land hatte im Berufungs- reehtsnug allerdings folgendes unter Beweis gestellts Die Fahrbahn sei, abgesehen von der Regennasse, deshalb nioht oesonders glatt gewesen, weil das Blaubasaltpflaster Lumen gezeigt hätte,, d Le einert gut profilierten Reifen eine gute Haitmcgliohkoit gegeben habe» Das Berufungsgericht hat diese:.': Beweis nacht erhoben. Das ist kein Rechtsf ehler; denn'' Ger.: Gberlandesgorioht ragen die Lichtbild er von der Straße an der Unfallstelie vor, die deutlich ergaben, daß zwischen den Bflastersteinen Lücken waren, und zwar teilweise erhebliche * Das Gericht hat deshalb diese Behauptung offensichtlich als wahr behandelt, so daß es insoweit keiner Beweiserhebung bedurfte,. Das Gericht konnte dann unter Verwertung des bereits eingeholten Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, welche Folgerungen sich daraus für die "Haft-n;öglchice::, th* ergaben„ 0} .Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte mit RücksB;ht auf den festgestellten schlechten Zustand der Reifen den Schaden anders verteilen müssen,. Auch diese Rüge greift nicht durch,. Das Berufungsgericht hat zwar den Zustand der Reifen nicht im einzelnen erörtert, arso nicht näher dargelegt, wieweit die Reifen- 0,,0,„ aes i]viia"i-.i-Vvagens abgefahren waren., obwohl sich das eindeutig are den Affen ergab. Der Saonv erstand ige Thiele rarue in sow:if genauer darge.i.egv 5 aai aj-.e Vi Keifen des ;;e-a nicht mehr verkehrssioner gewesen seien. Er hatte or.-n n heaegef ag'tfaß es vüil ;’eBescnaf fenneit and Glätte Dasaj-tkleinnfTasters abhänge, >1 diene soh^eahten Proft-•;„>t , :• den unfail faunal geworden seien, weil es bei dieser p.:< jr.-j-p ,1-r.g einen Gtrsisenzuo gebe y oea. dein au..; i'liierte helfen ein Ein solcher Zus uanu Abrutschen glicht zu verhindern lag hier nach der Überzeugung n gut pro-v ermögen„ des Bern- sgerleite vor. für Begründung hat es ausgeführt, daß ade sehen von den sonstigen Mängeln - das Basaltpf raster an 'Reuen naß sowie durch Denn versonmutzt war und daß an dd-:er stelle auch Fahrzeuge mit guten Reifenprofilen abge-r-ut.üoht waren, Es-hat deshalb abschließend als seine Überzeu-rUv-.p da:rgelögt 5 aaß die verkehrsunsicheren Reifen nicht zu dem Unfall fee ige tragen naiven,. Diese iairiohterliehe Würdigung zeigt keine Verkennung von Beweisgrund Sätzeny Reohtssätzen oder Denkgesetzen„ Das Gericht hat die erforderlichen Peststellungen Liber den verkehr swidrigen Zustand der Reifen nach § 166 ZPO getroffen; allerdings die Einzelheiten in den Gründen niohb mehr auf-geführt„ Es hat die Präge,, wiejweit dieser1 verkehrswidrige Zustand der Re:Lfen aas Abrutschen und damit den Genaden verursacht habe,, erkennbar nach § 237 ZPO entschieden,, aber die Kausalität verneint, obwohl es auch erwogen hat, daß der Pahren zu schnell gefahren war.. Es ist nicht ersichtlich; welche sonstigen Erwägungen das Berufungsgericht anstellen und weiche weiteren Beweismittel es verwerten soLvce, Dem Rev 1-stvssgerichs ist es verwehrt, eine eigene andere Würdigung anzustellen., Jedenfalls 1st ein Reohisfehler bei dieser Würdigung durch das Berufungsgericht nicht erkennbar,, i 1 i .( i i Aron sonst neigt aas urteii keinen Reoirtsiehier Needier.: n?o Beklagter.. Die Revision muB ciaiier mit der Kostenfolge des § ZPO r,urü o kg ew:lesen werderr, Ri-, Pagerd arm Pr, Eo;n- Br, Arndt Gäii tgens