Der Sachverständige habe aber auf ausdrückliche Anweisung des Beklagten den Ford-LKW zurückgewiesen und dadurch als Beamter eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt« Der Beklagte sei daher gemäß § 839 BGB} Art 34 GrundG zu dem Schadensersatz verpflichtet. Er hat die Zuständigkeit des Landgerichts bestritten und zur Sache geltend gemacht, das Ford-Fahrzeug sei nach dem seinerzeit im Einvernehmen mit dem damaligen Reichsverkehrsminister herausgegebenen Merkblatt Kr 27 des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine vom Mai i 938 zur Abnahme von Führerschein prüfungen der Klasse 2 ungeeignet und abzülehnen gewesen« Rach diesem Merkblatt seien Fahrzeuge, deren Gewicht durch feste Einbauten erhöht worden sei, nur dann als Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 anzuerkennen, wenn der Einbau nicht mehr als 10 des Eigengewichts ausmache„ Bei dem Ford-LKW habe die künstliche Erhöhung des Eigengewichts mehr als 10 betragen« Den Fahrlehrern Lafll^ und SchflHBW sei auch bekannt gewesen, daß der beanstandete Ford-LKW ab 1« August 1954 als Schulwagen nicht mehr anerkannt werden würde« ob ein vom Prüfling gemäß § 11 StVZO bereitgestelltes Kraftfahrzeug als Prüfungsfahrzeug für die betreffende Klasse geeignet sei oder nicht, liege weitgehend im Ermessen des Sachverständigen«, Hier habe der Sachverständige das gestellte Fahrzeug abgelehnt, weil das für die Klasse 2 vorgeschriebene Gewicht von Uber 3?5 to nur durch Einbau eines Krans erreicht worden sei und die Gewichtserhöhung das im Merkblatt Kr 27 vorgesehene zugelassene Maß (10 VoH- des Eigengewichts) überschritten habe« Zwar sei aus § 5 StVZO, nicht zu entnehmen, ob ein Fahrzeug unter 3,5 to, dessen Gewicht durch Einbau-ten auf über 3,5 to erhöht worden sei, als geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Klasse 2 angesehen werden könne« Immerhin ergebe sich aber allein aus der vom Gesetz vorgenommenen Klasseneinteilung der Kraftfahrzeuge, daß eine solche Gewichtserhöhung nicht in unbeschränktem Maße zulässig sei» Es könne auf sich beruhen, ob das Merkblatt Kr 27 noch Gültigkeit gehabt habe« Jedenfalls sei aus dem vom Kläger überreichten Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 4cHovember 1954 zu entnehmen, daß sich die Sachverständigen im Bereich des Technischen tiberwachungsvereins Essen •heute wieder an dieses Merkblatt hielten« Wenn der Sachverständige nach der im Augenblick üblichen und in keiner Weise zu mißbilligenden Praxis verfahren sei, so könne von einem Ermessensmißbrauch oder sogar einem Willkürakt’ keine Rede sein«. Die ständige Rechtsprechung des Senats geht dahin, daß einem Beamten im allgemeinen ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht nach Prüfung der Sach-und Rechtslage sein Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat« Das ist hier durch das Landgericht geschehen, welches objektiv eine Amtspflicht Verletzung verneint« Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat- Die Revision meint, das Merkblatt Kr 27 sei durch die Tatsache überholt gewesen, daß seit Jahren ohne sachliche Bedenken anders verfahren worden sei und durch die Änderung im Wortlaut der Straßenverkehrszulassung, welche nur noch vom Leergewicht spreche, nicht mehr vom Eigengewichte Auf die Frage, ob der Unterschied des Wortlautes dazu nötigt, das Merkblatt als objektiv nicht mehr gültig anzusehen, kommt es aber entscheidend nicht an, weil die Befolgung des Merkblattes vom Landgericht als objektiv nicht rechtswidrig angesehen worden ist, sodaß angesichts dieser EntScheidung, wie ausgeführt, dem Kläger ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann» Wenn die Revision schließlich geltend macht, daß gerade der Fordwagen Sc?h^H^s dem Kranaufbau jahrelang als Prüfungsfahrzeug zugelassen worden sei, so war das nach dem Vortrag der Beklagten unter Außerachtlassung des Merk- Vom Kläger unbestritten hat der Beklagte unter Vorlegung eines Schreibens der Firma SchflH^ vom 4uAugust 1954- aber auch vorge-tragen5 daß Soh^BBI der Eigentümer des Fordwagens und LaflBP, der dem Kläger den Wagen vermittelt hatte, davon unterrichtet .waren, daß dieser Wagen nur noch bis zu dem 1 «»August 1954 als Prüfungsfahrzeug Verwendung finden könne« Aus der vorübergehenden zeitbedingten - Nichtanwendung des Merkblattes kann der KJäger nicht herleiten, daß dessen Wiederbefolgung nach Normalisierung der Verhältnisse schuldhaft amtspflichtwidrig gewesen sei« Fehlt es an einem Verschulden des beklagten Vereins und seiner Sachverständigen, dann ist die Klage mit Recht abgewiesen worden« Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß die objektive Rechtslage und die Frage erörtert zu werden braucht, ob dem beklagten Verein und seinen Sachverständigen Amtspflichten gegenüber den Prüflingen im Sinne des § 839 BGB obliegen und ob der Verein nach Art 34 GrundG flir deren etwaige schuldhafte Verletzung einzustehen hat«
o<3 III ZR 58/56 Verküiid e t 11«Prot okoll am 27«Juni 1957 Fieser, Juslizangestell ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Automechanikers Walter F BodB^ , swmam du g Klägers,- Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den T___ ten dure „ titjBpiHHhV< ___ le Geschäftsführer Pr.: e.V., vertre* und Br . ing. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäclrcigter: Rechtsanwalt hat der III.Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27«Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br-Geiger sowie der Bundesrichter Br.V/eber, Br.Kreft, Br.Arndt und Dr,Wolany für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4,Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26.Januar 1956 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der in e±rie Reparaturwerkstätte betreibt, Beabsichtigte in Deutschland den Führerschein für ein Kraftfahrzeug der Klasse 2 zu erwerben« Er wandte sich an den Fahrlehrer La^fl^ in Hflpmit der Bitte, ihm für die Führerschein-Prüfung ein Fahrzeug zu besorgen« steinte einen Last- kraftwagen (LK\V), Marke Ford, mit einem typenmäßigen Eigengewicht von 2 685 kg zur Verfügung, das durch Aufbau eines Kranes auf 3 600 kg erhöht worden war« Lafll^ hatte sich den LKW von der Fahrschule Sch^[|^ in HoMHB ausgeliehen« Als der Kläger am 9.September 1954 zur Prüfung erschien, lehnte der amtlich anerkannte Sachverständige für Kraftfahrzeugverkehr, Dipl.Ingein Angestellter des Beklagten, die Abnahme der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis mit der Begründung ab, daß das zur Verfügung gestellte Fahrzeug wegen des festen Kranaufbaus für die Prüfung ungeeignet sei« Drei Tage später legte der Kläger in H0P auf einem LKW, Marke Mägirus, mit einem typenmäßigen Eigengewicht . von 3 480 kg unbeanstandet die Prüfung ab« Der Kläger vertritt die Ansicht, die Abnahme der Prüfung auf dem von ihm zuerst gestellten Ford-Fahrzeug sei von dem Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt worden. Mit einem Leergewicht von über 3,5 to entspreche der Ford-LJÖW den gesetzlichen Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse 2 V ' i & V. I! - 3 • (§ 5 StVZO) und müsse deshalb nach § 11 StVZO auch als geeignet zur Abnahme von Fahrprüfungen anerkannt werden. Der Sachverständige habe aber auf ausdrückliche Anweisung des Beklagten den Ford-LKW zurückgewiesen und dadurch als Beamter eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt« Der Beklagte sei daher gemäß § 839 BGB} Art 34 GrundG zu dem Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der inm durch den verlängerten Aufenthalt in Deutschland und durch das Mieten eines anderen Fahrzeugs in Höhe von 60 DM entstanden sei« Er hat beantragt; den Beklagten zur Zahlung von 60 DM zu verurteilen« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die Zuständigkeit des Landgerichts bestritten und zur Sache geltend gemacht, das Ford-Fahrzeug sei nach dem seinerzeit im Einvernehmen mit dem damaligen Reichsverkehrsminister herausgegebenen Merkblatt Kr 27 des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine vom Mai i 938 zur Abnahme von Führerschein prüfungen der Klasse 2 ungeeignet und abzülehnen gewesen« Von der Gültigkeit des Merkblattes gehe auch heute noch der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen aus (vgl sein Schreiben vom 4*November 1954)« Rach diesem Merkblatt seien Fahrzeuge, deren Gewicht durch feste Einbauten erhöht worden sei, nur dann als Prüfungsfahrzeuge der Klasse 2 anzuerkennen, wenn der Einbau nicht mehr als 10 des Eigengewichts ausmache„ Bei dem Ford-LKW habe die künstliche Erhöhung des Eigengewichts mehr als 10 betragen« Den Fahrlehrern Lafll^ und SchflHBW sei auch bekannt gewesen, daß der beanstandete Ford-LKW ab 1« August 1954 als Schulwagen nicht mehr anerkannt werden würde« $ 4 ' Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0 Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfoig« Mit der Revision verfolgt er seinen Klaganspruch weiter» Der Beklagte bittet;in erster Linie die Revision als unzulässig zu verwerfen; weiJ kein Pall des § 547 Abs ! Nr 2 ZPO vorliege5 hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen Entscheidungsgründe ?. 1o Da die Revisionssumme nicht erreicht wird und die Revision nicht zugelassen worden ist* kann das angefochtene Urteil nur daraufhin überprüft werden, ob die Verneinung eines Amtshaftungsanspruches zu Recht erfolgt ist* Insoweit ist die Revision, statthafto Der Kläger trägt einen Sachverhalt vor? der nach seiner Behauptung die Übertragung einer staatlichen Hoheitsaufgabe auf den Beklagten und seinen Sachverständigen in sich schließt« Die Präge? ob dem Sachverständigen amtliche Befugnisse übertragen sind* ob sich seine Tätigkeit als Amtshandlung darstellt, ist Gegenstand des Streites der Parteien« Deshalb ist die Statthaftigkeit der Revision zu bejahen § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO? § 71 Abs 2 Nr 2 ZPO)o 2« Das Berufungsgericht geht, wie das Landgericht, davon aus, daß ein amtlich anerkannter Sachverständiger bei der Abnahme von Führerseheinprüfungen gemäß §§ 10 ff StVZO in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird und daß ihm die Pflicht zur gewissenhaften Amtsführung bei der Abnahme der . Prüfung als Amtspflicht auch dem Prüfling gegenüber obliegt* ■j I r! l.'j 'V i fl i I: 't , 5 ■' Ob bei einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Sachverständigen der beklagte Verein nach Art 34 GrundG zu haften hat, lassen beide Vorderrichter offen« Das Landgericht führt auss die Entscheidung! ob ein vom Prüfling gemäß § 11 StVZO bereitgestelltes Kraftfahrzeug als Prüfungsfahrzeug für die betreffende Klasse geeignet sei oder nicht, liege weitgehend im Ermessen des Sachverständigen«, Hier habe der Sachverständige das gestellte Fahrzeug abgelehnt, weil das für die Klasse 2 vorgeschriebene Gewicht von Uber 3?5 to nur durch Einbau eines Krans erreicht worden sei und die Gewichtserhöhung das im Merkblatt Kr 27 vorgesehene zugelassene Maß (10 VoH- des Eigengewichts) überschritten habe« Zwar sei aus § 5 StVZO, nicht zu entnehmen, ob ein Fahrzeug unter 3,5 to, dessen Gewicht durch Einbau-ten auf über 3,5 to erhöht worden sei, als geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Klasse 2 angesehen werden könne« Immerhin ergebe sich aber allein aus der vom Gesetz vorgenommenen Klasseneinteilung der Kraftfahrzeuge, daß eine solche Gewichtserhöhung nicht in unbeschränktem Maße zulässig sei» Es könne auf sich beruhen, ob das Merkblatt Kr 27 noch Gültigkeit gehabt habe« Jedenfalls sei aus dem vom Kläger überreichten Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 4cHovember 1954 zu entnehmen, daß sich die Sachverständigen im Bereich des Technischen tiberwachungsvereins Essen •heute wieder an dieses Merkblatt hielten« Wenn der Sachverständige nach der im Augenblick üblichen und in keiner Weise zu mißbilligenden Praxis verfahren sei, so könne von einem Ermessensmißbrauch oder sogar einem Willkürakt’ keine Rede sein«. Somit habe der Sachverständige seine Amtspflicht nicht verletzte 6 • Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Merkblatt Kr 27 durch die neuere Gesetzgebung überholt sei und deshalb nicht mehr beachtet werden dürfe* Jedenfalls könne es dem Sachverständigen nicht zu dem Verschulden angerechnet werden* wenn er sich nach diesem Merkblatt gerichtet habe- Der beklagte Verein habe seinen Sachverständigen mitgekeilt gehabt, daß das Merkblatt noch in Kraft sei« Überdies sei nicht von der Hand zu weisen, daß Fahrzeuge, die nur durch überschwere feste Einbauten auf ein Gewicht von mehr als 3,5 to gebracht worden seien, andere Fahreigenschaften aufweisen, als die übli* • chen schweren Lastkraftwagen« Man sei 1938 bei Ab fas « sung des Merkblattes der Meinung gewesen, daß solche Gesichtspunkte genügten, um eine Ausnahmebehandlung derartiger Sonderfahrzeuge zu rechtfertigen« Es erscheine nicht abwegig, wenn man auch heute noch eine solche Ansicht vertrete« Wolle man die Frage aufwerfen, ob die im Merkblatt enthaltene Beschränkung allgemein gesetzwidrig sei, weil das Gesetz eine solche Beschränkungsbefugnis nicht enthalte, so könne eine etwa falsche Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage dem beklagten Verein und dem Sachverständigen schon deshalb nicht zur last gelegt werden, weil der Verkehrsminister sich noch am 4«November 1954 dahin geäussert habe, daß die Anweisungen im Merkblatt noch heute Gültigkeit hätten« Die ständige Rechtsprechung des Senats geht dahin, daß einem Beamten im allgemeinen ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht nach Prüfung der Sach-und Rechtslage sein Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat« Das ist hier durch das Landgericht geschehen, welches objektiv eine Amtspflicht Verletzung verneint« Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat- •• 7 '• daß der Verkehrsminister die Auffassung des beklagten Vereins m und seiner Sacnverständigen über die Foi-tgeltung des Merk- ~ blattes Kr 27 geteilt hat« Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, dem Schreiben des Verkehrsministers sei keinerlei Bedeutung beizu demessen, weil nur der Bundesminister für den Verkehr zuständig sei, Verwaltungsvorschriften zur Straßen- * VerkehrsZulassungsordnung zu erlassen, nicht der Landesmini- ] ster* Darauf kommt es hier aber nicht an0 Entscheidend ist, daß dem beklagten Verein und seinen Sachverständigen keine weitergehende Hechtskenntnis abgefordert werden kann, als dem c Minister, der den beklagten Verein mit der Einrichtung der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeug verkehr beauf-tragt hat«, Die Revision meint, das Merkblatt Kr 27 sei durch die Tatsache überholt gewesen, daß seit Jahren ohne sachliche Bedenken anders verfahren worden sei und durch die Änderung im Wortlaut der Straßenverkehrszulassung, welche nur noch vom Leergewicht spreche, nicht mehr vom Eigengewichte Auf die Frage, ob der Unterschied des Wortlautes dazu nötigt, das Merkblatt als objektiv nicht mehr gültig anzusehen, kommt es aber entscheidend nicht an, weil die Befolgung des Merkblattes vom Landgericht als objektiv nicht rechtswidrig angesehen worden ist, sodaß angesichts dieser EntScheidung, wie ausgeführt, dem Kläger ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann» Wenn die Revision schließlich geltend macht, daß gerade der Fordwagen Sc?h^H^s dem Kranaufbau jahrelang als Prüfungsfahrzeug zugelassen worden sei, so war das nach dem Vortrag der Beklagten unter Außerachtlassung des Merk- blattes nur deshalb in der Nachkriegszeit vorübergehend ge < schehen, weil geeignete Prüfungsfahrzeuge fehlten«. Vom Kläger unbestritten hat der Beklagte unter Vorlegung eines Schreibens der Firma SchflH^ vom 4uAugust 1954- aber auch vorge-tragen5 daß Soh^BBI der Eigentümer des Fordwagens und LaflBP, der dem Kläger den Wagen vermittelt hatte, davon unterrichtet .waren, daß dieser Wagen nur noch bis zu dem 1 «»August 1954 als Prüfungsfahrzeug Verwendung finden könne« Aus der vorübergehenden zeitbedingten - Nichtanwendung des Merkblattes kann der KJäger nicht herleiten, daß dessen Wiederbefolgung nach Normalisierung der Verhältnisse schuldhaft amtspflichtwidrig gewesen sei« Fehlt es an einem Verschulden des beklagten Vereins und seiner Sachverständigen, dann ist die Klage mit Recht abgewiesen worden« Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß die objektive Rechtslage und die Frage erörtert zu werden braucht, ob dem beklagten Verein und seinen Sachverständigen Amtspflichten gegenüber den Prüflingen im Sinne des § 839 BGB obliegen und ob der Verein nach Art 34 GrundG flir deren etwaige schuldhafte Verletzung einzustehen hat« » Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO® Br «Geiger Br«Arndt Br «Weber Wolan.y Br«Kreft