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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger fuhr am 20* Januar 1949 gegen 18 Uhr mit seinem beleuchteten Kleinkraftrad in Itzehoe die Adolf-Rho de-Straße in Richtung Lehmwohld-Straße entlang« An der Kreuzung der Adolf-Rhode-Straße mit der (von rechts kommenden) Gorch-Fock-Straße und der (von links kommenden) Poelstraße wurde der Kläger, als er diese durch eine Straßenhängelampe gut beleuchtete Kreuzung fast durchfahren hatte, von einem aus der Gorch-Fock-Straße kommenden Jeep der Besatzungsmacht erfaßt und auf den linken Gehsteig geschleudert. Schuld des Jeepfahrers und den Schadensersatzanspruch, den er - der Kläger - bei ihr angemeldet habe, anerkannt haben, wenn auf der von dem Jeep befahrenen Gorch-Fock-Straße ein Hinweisschild auf die Bevorrechtigung der Adolf-Rohde-Straße angebracht gewesen wäre» Die beklagte Stadt sei dafUr verantwortlich, daß in der Gorch-Fock-Straße ein auf die Vorfahrt in der Adolf-Eohde-Straße hinweisendes Dreieckschild gefehlt habe* Ein solches Schild habe dort noch bis Anfang Mai 1945 gestandene Als Trägerin der Straßenbaulast wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das Schild wieder aufzustellen, nachdem Ende 1946 die Besatzungsmacht jenes Stadtgebiet wieder für den Öffentlichen Verkehr freigegeben habe« Diese Verpflich tung habe die Beklagte auch deshalb gehabt, weil die Adolf-Rohde-Straße eine Bundesstraße, zu demindest eine Hauptstraße sei o 3) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren ihm aus dem Unfall vom 20o Januar 1949 entstehenden Schaden zu ersetzen Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten» sie hat in Abrede gestellt, daß die Adolf-Khode-Straße zur Zeit des Unfalls eine Bundes- oder eine Hauptstraße gewesen sei» Die Beklagte hat ferner bestritten, daß früher vor der Einmündung der Gorch-Fock-Straße in die Adolf-Rohde-Straße ein Schild "Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten” gestanden habe» Sie hat ausgeführt5 Sie sei nicht verpflichtet gewesen, an der Gorch-Pock-Straße ein Dreieckschild wieder aufzustellen0'Es sei die Aufgabe der Polizei gewesen, ihr als der Straßenbaupflichtigen Anweisungen zu geben, an welchen Stellen Verkehrsschilder aufzustellen seien* Die Polizei und das Straßenbauamt des Kreises Steinburg. Die Beklagte meint, daß sie mit Rücksicht hierauf einer etwaigen Verpflichtung enthoben worden sei, die vor 1945 aufgestellt gewesenen und inzwischen ver- ; schwundenen Verkehrsschilder wieder aufzustellen; sie habe sich vielmehr darauf verlassen dUrfen, daß die Polizei sie erforderlichenfalls anweisen werde, solche verschwundenen Schilder wieder anzubringen* Eine Haftung aus den §§ 31 und 89 BGB entfalle auch deshalb, weil der Stadtobersekretär Stechemesser, dem die Aufgabe der Beschilderung als dem Leiter des Ordnungsamtes bis 1949 übertragen gewesen sei, kein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stadt gewesen sei* Im übrigen könne sie sich hinsichtlich dieses Beamten gemäß § 831 Abs 1 Satz 2 BGB entlasten, • Das Landgericht hat die Klageansprüche zu 1) und 2) dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und fest- * gestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger allen weiteren ihm aus dem Unfall vom 20, Januar 1949 noch entstehenden Schaden zu 2/3 zu ersetzen; im übrigen ist die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren, ihm aus dem Unfall vom 20,'Januar 1949 noch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergehen werden, senverkehrsordnung in der Gorch-Pock-Straße das Zeichen 11 Vor* fahrt auf der Hauptstraße beachten" (Bild 30 der Anlage 1) v zur negativen Kennzeichnung der Vorfahrt hätte angebracht sein müssen« Dieses Schild aufzustellen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, 2) Der Angriff der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Adolf-Rohde-Strasse sei zur Zeit des Unfalles eine Hauptstrasse im Sinn des § 13 Abs 1 a StVO gewesen, ist unbegründet. Vielmehr genügt eine Kennzeichnung durch Nummernschilder (§ 13 Abs 1 a StVO in Verbindung mit Anlage 1 Bild 44), die für die Zeit ab August 1948 vom Tatrichter für den einheitlichen Strassenzug "Langer Peter" und Adolf-Rohde-Strasse bedenkenfreu festgestellt worden ist, i Eines Eingehens auf die Rügen der Revision im einzelnen, soweit diese sich gegen die rechtliche Begründung des Vorderrichters für die von ihm angenommene Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung eines Dreieckschilds an der Kreuzung Gorch-Pock-Strasse mit der Adolf-Rohde-Strasse wenden, ; bedarf es nicht. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese vom früheren Reichsminister des Innern ergangenen Anordnungen als eine an die Träger der Strassenbaulast (und nicht nur an die Polizeibehörden) gerichtete ausreichende Anordnung im Sinn des § 3 Abs 4 StVO anzusehen sind, sodass durch die spätestens ab August 1948 erfolgte erneute Kennzeichnung der Aüolf-Rohde-Strasse als einer Hauptstrasse sich die Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung eines Dreieckschildes in der Gorch-Fock-Strasse schon allein aus diesen allgemeinen Anordnungen ergab, wie u\a. Denn hier kommt hinzu, dass nach der insoweit unbedenklichen Feststellung des Tatrichters bis zu dem Zusammenbruch 1945 bezw« bis zur Sperre des fraglichen Stadtgebietes durch die Besatzungsmacht in der Gorch-Fock-Strasse vor deren Kreuzung mit der Adolf-Rohde-Strasse ein Dreieckschild gestanden hat, ebenso wie in allen Neben-strassen vor ihrer Kreuzung mit der auch damals als Ortsdurchfahrt einer Reichsstrasse gekennzeichneten Adolf-Rohde- Dass im vorliegenden Fall die Verkehrspolizei eine besondere anderweitige Anordnung hinsichtlich des Dreieckschildes in der Gorch-Fock-Strasse gegeben hätte, hat aber die Beklagte selbst nicht behauptet; eine solche Anordnung ist auch sonst nicht festgestellt worden. Aus dem Schreiben des Strassenbauamts vom 5» Januar 1948 und verschiedenen einzelnen Anordnungen der Polizei in den Jahren 1947 und 1948 bezüglich Aufstellung von Verkehrsschildern ergibt sich für eine abändernde Anordnung der Poli sei hinsichtlich des Verkehrs auf dem Strassenzug «Langer Peter« und Adolf^Rohde-Strasse und insbesondere hinsichtlich der Kreuzung der Gorch-Fock-Strasse mit der Adolf-Rohde-Strasse nichts. Die Revision übersieht, dass - mögen auch an anderen Stellen der beklagten Stadt geringfügige Abweichungen gegenüber der früheren Verkehrsregelung getroffen sein - nach den Feststellungen des Tatrichters jedenfalls der Verkehr über den Strassenzug «Langer Peter« und Adolf-Rohde-Strasse nach Aufhebung der Sperre durch die Besatzungsmacht in derselben Weise weitergegangen ist, wie es vor der Anordnung der Sperre der Fall war. Aus dieser Gesamtsituation, also aus den allgemeinen Anordnungen des früheren Reichsministers des Innern über die negative Kennzeichnung einer Ortsdurchfahrt von Reichsstrassen innerhalb geschlossener Ortschaften bei allen Kreuzungen mit nichtvorfahrtsberechtigten Strassen in Verbindung mit der mit Wissen und Willen der zuständigen Verkehrspolizei tatsächlich bestehenden, auch nach 1945 nicht geänderten Regelung hinsichtlich der Aufstellung eines Dreieckschildes in der Gorch-Pock-Strasse, ergab sich die Verpflichtung der Beklagten, dieses Verkehrszeichen dauernd zu unterhalten. Ob im vorliegenden Pall daneben auch eine Amtspflicht Verletzung der zuständigen Verkehrspolizeibehörde gegeben ist, weil sie im Interesse der Sicherung des Öffentlichen Verkehrs auf der Adolf-Rohde-Strasse von sich aus die Beklagte auf das Pehlen des Verkehrsschildes in der Gorch-Foclc-Strasse nicht hingewiesen oder die Wiederaufstellung dieses Dreieckschildes nicht angeordnet hat, braucht nicht entschieden zu werden. sei, ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus §§ 31, 89 in Verbindung mit § 823 BGB schon deshalb, weil das Behlen eines solchen "verfassungsmäßigen Vertreters" im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Aufgabengebietes für die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs einen von der Beklagten zu vertretenden Organisationsmangel darstelle; daraus folge, daß für diesen Organisationsmangel die Beklagte ebenso zu haften habe, als ob ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" vorhanden gewesen wäre, für dessen Verschulden die Beklagte nach §§ 31, 89 BGB zu haften hatte* Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge, es habe der Bestellung eines "Organs" für dieses Aufgabengebiet nicht bedurft, weil die Verkehrssicherheit in diesem weiten Rahmen nicht Aufgabe der beklagten Stadt, sondern der Verkehrspolizei sei, kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen* Denn die "Unterhaltung" der Verkehrsschilder ist lediglich ein Teil der Straßenverkehrssicherungspflicht, und es bedeutet keine Überspannung der an ein Gemeinwesen zu stellenden Anforderungen,für dieses wichtige Aufgabengebiet der Verkehrssicherungspflicht die Bestellung eines "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" zu verlangen* Darüberhinaus hat der Vorderrichter aber auch festgestellt, daß der Stadtobersekretär seine Aufgabe fast oder ganz ausschließlich in der rechnungsmäßigen Abwicklung, nicht aber in der tatsächlichen richtigen Durchfüh- Auf die von der Revision weiterhin angegriffene Hilfserwägung in den Gründen des Be^ufungsurteils, daß sich eine Haftung der Beklagten auch aus §§ 823» 831 BGB ergebe, kommt es daher nicht mehr an- rung” gefehlt, steht mit den bedenkenfrei zustandegekommenen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Beschilderung des Straßenzuges "Langer Peter" und Adolf-Rohde-Strasse als einer Ortsdurchfahrt von Reichs- bezw.

Zitierte Normen: § 13 StVO § 254 BGB § 97 ZPO
BesatzungsmachtAdolf-Rohde-StraßeUnfallAnordnungKreuzungAdolf-Rohde-StrasseKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 56/54
Verkündet 10o Januar 1955
Justizangesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
s
Ü416 062
Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt I flHHBHHP > vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluss-berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
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den Händler Walter S flHHHHB in	Friedrich
 Ef|^ Strasse O,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; RechtsanwaltflHHB ~
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. November 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 20* Januar 1949 gegen 18 Uhr mit seinem beleuchteten Kleinkraftrad in Itzehoe die Adolf-Rho de-Straße in Richtung Lehmwohld-Straße entlang« An der Kreuzung der Adolf-Rhode-Straße mit der (von rechts kommenden) Gorch-Fock-Straße und der (von links kommenden) Poelstraße wurde der Kläger, als er diese durch eine Straßenhängelampe gut beleuchtete Kreuzung fast durchfahren hatte, von einem aus der Gorch-Fock-Straße kommenden Jeep der Besatzungsmacht erfaßt und auf den linken Gehsteig geschleudert. Dabei erlitt der Kläger einen komplizierten Bruch . des rechten Unterschenkels« Sein Kraftrad wurde beschädigt.
Der Kläger meldete seinen Schaden bei der Besatzungsmacht an. Seine Ersatzforderung wurde jedoch durch den Bescheid der. Claims-Panel vom 6« September 1950 mit folgender Begründung abgelehnt:
”1) Nach dem Polizeibericht "handelt es sich bei dem Unfallort um gleichberechtigte Straßen".
2)	Nach der Aussage des Zeugen V^p ereignete
 sich der Unfall "mehr auf der Mitte der Straße".
3)	Es ist aus der Zeugenaussage auch nicht zu ent-
nehmen, daß der britische Wagen zu schnell gefahren ist". .	,	.
Die erwähnte Adolf-Rohde-Straße bildet die Verlängerung der Straße "Langer Peter". Diese Straße wurde in den Jahren zwischen 1930 und 1935 von der beklagten Stadt als Umgehungsstraße gebaut, um den aus Schleswig und Rendsburg (Bundesstraße 77) und den aus Kiel und Lübeck (Bundesstraße 206) kommenden Verkehr in Richtung nach Brunsbüttelkoog-Tondern (Bundesstraße 5) bezw. nach Hademarschen-Heide (Bundesstraße 204) bei der Durchfahrt durch Itzehoe aus der Innen-
stadt fernzuhalten und ihn am Stadtrand entlangzuführen.
Der "Lange Peter” geht in die Adolf-Rohde-Straße Uber« Die Adolf-Rohde-Straße wird gekreuzt durch den erwähnten Straßenzug Gorch-Fock-Straße - Poelstraße, durch die Wilhelm- und l die Lehmwohldstraße* Zur Zeit des Unfalls befanden sich in der Lehmwohld- und in der Wilhelmstraße vor ihrer Kreuzung mit der Adolf-Rohde-Straße - und zwar beiderseits derselben -sowie (jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme) vor tf« Einmündung der Poelstraße in die Adolf-Rohde-Straße Dreieck-." schilder mit dem Hinweis auf das Vprfahrtsrecht für die Benutzer der Adolf-Rohde-Straße. Dagegen stand vor der Einmündung der Gorch-Fock-Straße in die Adolf-Rhode-Straße kein Dreieckschild. Jetzt ist dort ein solches vorhanden. Ob die Adolf-Rohde-Straße selbst als bevorrechtigt gekennzeich-t net war, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der .Spitze stehende Viereckschilder waren an der Straße jedenfalls nicht aufgestellt. Das Stadtgebiet, in welchem die Adolf-Röhde- •
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Straße, die Gorch-Fock-Straße, die Poelstraße? die Linden-und die- Lehmwohldstraße liegen, war von Mai 1945 bis Ende 1946 durch die Besatzungsmacht in Anspruch genommen und von der Bevölkerung vollständig geräumt. Die vornehmlich für den Durchgangsverkehr bestimmte Adolf-Eohde-Straße und die | anderen genannten Straßen waren damals für den gesamten zivil' Verkehr gesperrt. Ende 1946 wurde das Stadtgebiet von der Besatzungsmacht zu dem Teil geräumt und wurden alle erwähnten Straßen für den allgemeinen Verkehr wieder freigegeben.
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Die Beklagte trägt unstreitig die Straßenbaulast sowohl'; für die Adolf-Rohde- wie für die Gorch-Fock-Straße.	i
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen des Schadens,.^ den er infolge seines Unfalls erlitten hat, in Anspruch. Er hat vorgetragenj Die britische Besatzungsmacht würde die
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Schuld des Jeepfahrers und den Schadensersatzanspruch, den er - der Kläger - bei ihr angemeldet habe, anerkannt haben, wenn auf der von dem Jeep befahrenen Gorch-Fock-Straße ein Hinweisschild auf die Bevorrechtigung der Adolf-Rohde-Straße angebracht gewesen wäre» Die beklagte Stadt sei dafUr verantwortlich, daß in der Gorch-Fock-Straße ein auf die Vorfahrt in der Adolf-Eohde-Straße hinweisendes Dreieckschild gefehlt habe* Ein solches Schild habe dort noch bis Anfang Mai 1945 gestandene Als Trägerin der Straßenbaulast wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das Schild wieder aufzustellen, nachdem Ende 1946 die Besatzungsmacht jenes Stadtgebiet wieder für den Öffentlichen Verkehr freigegeben habe« Diese Verpflich tung habe die Beklagte auch deshalb gehabt, weil die Adolf-Rohde-Straße eine Bundesstraße, zu demindest eine Hauptstraße sei o
Der Kläger hat beantragt;
1)	die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15»000 DM zu zahlen,
2)	die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld an ihn zu zahlen,
3)	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren ihm aus dem Unfall vom 20o Januar 1949 entstehenden Schaden zu ersetzen
 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten» sie hat in Abrede gestellt, daß die Adolf-Khode-Straße zur Zeit des Unfalls eine Bundes- oder eine Hauptstraße gewesen sei»
Die Beklagte hat ferner bestritten, daß früher vor der Einmündung der Gorch-Fock-Straße in die Adolf-Rohde-Straße ein
 Schild "Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten” gestanden habe» Sie hat ausgeführt5 Sie sei nicht verpflichtet gewesen, an der Gorch-Pock-Straße ein Dreieckschild wieder aufzustellen0'Es sei die Aufgabe der Polizei gewesen, ihr als der Straßenbaupflichtigen Anweisungen zu geben, an welchen Stellen Verkehrsschilder aufzustellen seien* Die Polizei und das Straßenbauamt des Kreises Steinburg. hätten : zudem etwa seit dem Herbst 1947 die Absicht verfolgt*,' die Ortsdurchfahrten und deren Beschilderung neu zu regeln und dabei von der Beschilderung, wie sie vor dem Kriege bestän- • den habe, abzugehen. Die Beklagte meint, daß sie mit Rücksicht hierauf einer etwaigen Verpflichtung enthoben worden sei, die vor 1945 aufgestellt gewesenen und inzwischen ver- ; schwundenen Verkehrsschilder wieder aufzustellen; sie habe sich vielmehr darauf verlassen dUrfen, daß die Polizei sie erforderlichenfalls anweisen werde, solche verschwundenen Schilder wieder anzubringen* Eine Haftung aus den §§ 31 und 89 BGB entfalle auch deshalb, weil der Stadtobersekretär Stechemesser, dem die Aufgabe der Beschilderung als dem Leiter des Ordnungsamtes bis 1949 übertragen gewesen sei, kein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stadt gewesen sei* Im übrigen könne sie sich hinsichtlich dieses Beamten gemäß § 831 Abs 1 Satz 2 BGB entlasten,	•
Das Landgericht hat die Klageansprüche zu 1) und 2) dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und fest- * gestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger allen weiteren ihm aus dem Unfall vom 20, Januar 1949 noch entstehenden Schaden zu 2/3 zu ersetzen; im übrigen ist die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten und Anschlußberufung ; des Klägers hat das Oberlandesgericht erkannt:
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MIo Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 12- Dezember 1952 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe geänders
1.	Die gegen die beklagte Stadt gerichteten Klageansprüche zu 1) und 2) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,
2.	Es wird festgestellt, daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren, ihm aus dem Unfall vom 20,'Januar 1949 noch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergehen werden,
II, Die Berufung der Beklagten wird zurÜckgewiesen,
III- Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung über die Beträge der Klageansprüche zu 1) und 2) und über die Kosten des zweiten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen,11
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt o Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
I,
1) Das Berufungsgericht gelangt zu der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß seit Anfang August 1948 der einheitliche Straßenzug "Langer Peter*1 und Adolf-Rohde-Straße als interne Durchfahrt von Reichs-bezw, Bundesstraßen durch eine Reihe von mit Bundessträßen-kennummern versehenen Wegweisern und etwa am Anfang des "Langen Peter" sowie der Adolf-Rohde-Straße mit Hummernschil-dern der betreffenden Bundesstraßen 5 und 204 bezw, 77 und
 
206 gekennzeichnet gewesen sei und dieser Zustand auch am Unfalltage bestanden habe. Der Vorderrichter schließt hieraus, daß der Straßenzug "Langer Peter" und Adolf-Rohde-Straße ge- ) mäß § 13 Abs 1 a StVO eine Hauptstraße gewesen sei mit der ^ Folge, daß nach Abschnitt A III'Abs 5 der Anlage 1 zur Stras-? senverkehrsordnung in der Gorch-Pock-Straße das Zeichen 11 Vor* fahrt auf der Hauptstraße beachten" (Bild 30 der Anlage 1) v zur negativen Kennzeichnung der Vorfahrt hätte angebracht sein müssen« Dieses Schild aufzustellen sei die Beklagte verpflichtet gewesen,
2) Der Angriff der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Adolf-Rohde-Strasse sei zur Zeit des Unfalles eine Hauptstrasse im Sinn des § 13 Abs 1 a StVO gewesen, ist unbegründet. Entgegen der Meinung der Revision ist die Kennzeichnung einer Ortsdurchfahrt einer Reichs-. jetzt Bundesstrasse durch ein auf der Spitze stehendes Viereck (Anlage 1 zur StVO, Bild 52) nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine Kennzeichnung durch Nummernschilder (§ 13 Abs 1 a StVO in Verbindung mit Anlage 1 Bild 44), die für die Zeit ab August 1948 vom Tatrichter für den einheitlichen Strassenzug "Langer Peter" und Adolf-Rohde-Strasse bedenkenfreu festgestellt worden ist,	i
Eines Eingehens auf die Rügen der Revision im einzelnen, soweit diese sich gegen die rechtliche Begründung des Vorderrichters für die von ihm angenommene Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung eines Dreieckschilds an der Kreuzung Gorch-Pock-Strasse mit der Adolf-Rohde-Strasse wenden, ; bedarf es nicht. Denn die' vom Vorderrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Ansicht des < Berufungsrichters aus folgenden Erwägungen;	3
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Auszugehen ist davon, dass die Adolf-Rohde-Strasse zur Zeit des Unfalls als gekennzeichnete Ortsdurchfahrt einer Reichsstrasse eine Hauptstrasse war (§ 13 Abs 1 a StVO)r Nach Abschnitt A III Abs 5 der Anlage 1 zur Strassenver-kehrsordnung sowie der DA Abs 2 zu § 13 StVO (abgedruckt u.a. bei Malier, Strassenverkehrsrecht, 16» Aufl s 64 und S 723) ist innerhalb geschlossener Ortschaften bei Reichsstrassen (bezw» deren Ortsdurchfahrten) neben der positiven Kennzeichnung durch die Nummernschilder {Anlage 1 Bild 44) stets auch die negative Kennzeichnung durch die Zeichen Anlage 1 Bild 30 oder Bild 30 a dürchzufUhren, insbesondere also bei allen Kreuzungen nichtvorfahrtsberechtigter Strassen mit der als Hauptstrasse geltenden 'Ortsdurchfahrt einer Reichsstrasse *
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese vom früheren Reichsminister des Innern ergangenen Anordnungen als eine an die Träger der Strassenbaulast (und nicht nur an die Polizeibehörden) gerichtete ausreichende Anordnung im Sinn des § 3 Abs 4 StVO anzusehen sind, sodass durch die spätestens ab August 1948 erfolgte erneute Kennzeichnung der Aüolf-Rohde-Strasse als einer Hauptstrasse sich die Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung eines Dreieckschildes in der Gorch-Fock-Strasse schon allein aus diesen allgemeinen Anordnungen ergab, wie u\a. auch vom Berufungsgericht angenommen ist. Denn hier kommt hinzu, dass nach der insoweit unbedenklichen Feststellung des Tatrichters bis zu dem Zusammenbruch 1945 bezw« bis zur Sperre des fraglichen Stadtgebietes durch die Besatzungsmacht in der Gorch-Fock-Strasse vor deren Kreuzung mit der Adolf-Rohde-Strasse ein Dreieckschild gestanden hat, ebenso wie in allen Neben-strassen vor ihrer Kreuzung mit der auch damals als Ortsdurchfahrt einer Reichsstrasse gekennzeichneten Adolf-Rohde-
 
Strasse. Diese zu demindest mit Wissen und Willen der nach 5 3 Abs 4 StVO für die Aufstellung der Verkehrszeichen im Einzelfall zuständigen Verkehrspolizei (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1952 in NJW 1952, 1214; vgl auch RGZ 162, 273 ^77/87) bestehende jahrlange’Regelung hinsicht lieh der Aufstellung eines Dreieckschilds in der Gorch-Fock-strasse konnte von der Beklagten als der für die «Unterhaltung« der Verkehrszeichen Pflichtigen nur geändert.werden, wenn die zuständige Verkehrspolizei in eine solche einwilligte oder eine solche gar anordnete. Dass im vorliegenden Fall die Verkehrspolizei eine besondere anderweitige Anordnung hinsichtlich des Dreieckschildes in der Gorch-Fock-Strasse gegeben hätte, hat aber die Beklagte selbst nicht behauptet; eine solche Anordnung ist auch sonst nicht festgestellt worden.
Aus dem Schreiben des Strassenbauamts vom 5» Januar 1948 und verschiedenen einzelnen Anordnungen der Polizei in den Jahren 1947 und 1948 bezüglich Aufstellung von Verkehrsschildern ergibt sich für eine abändernde Anordnung der Poli sei hinsichtlich des Verkehrs auf dem Strassenzug «Langer Peter« und Adolf^Rohde-Strasse und insbesondere hinsichtlich der Kreuzung der Gorch-Fock-Strasse mit der Adolf-Rohde-Strasse nichts. Die Revision übersieht, dass - mögen auch an anderen Stellen der beklagten Stadt geringfügige Abweichungen gegenüber der früheren Verkehrsregelung getroffen sein - nach den Feststellungen des Tatrichters jedenfalls der Verkehr über den Strassenzug «Langer Peter« und Adolf-Rohde-Strasse nach Aufhebung der Sperre durch die Besatzungsmacht in derselben Weise weitergegangen ist, wie es vor der Anordnung der Sperre der Fall war. Für die von der Revision weiterhin vertretene Annahme, die Besatzungsmacht habe das frühere Dreieckschild an der Gorch-Fock-Strasse be-
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wusst zu dem Zwecke der Änderung des Verkehrscharakters dieser Strasse beseitigt, fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt; sie kann auch nicht durch einen Erfahrungssatz gestutzt werden. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Besatzungsmacht habe nicht die Absicht gehabt, über die Dauer der von ihr verhängten Sperre des in Rede stehenden Stadtgebietes hinaus den Verkehrscharakter der Strassen, also auch die Lage an der Kreuzung der Gorch-Pock-Strasse mit der Adolf-Rhode-Strasse, zu ändern, frei von Rechtsirrtum*
Aus dieser Gesamtsituation, also aus den allgemeinen Anordnungen des früheren Reichsministers des Innern über die negative Kennzeichnung einer Ortsdurchfahrt von Reichsstrassen innerhalb geschlossener Ortschaften bei allen Kreuzungen mit nichtvorfahrtsberechtigten Strassen in Verbindung mit der mit Wissen und Willen der zuständigen Verkehrspolizei tatsächlich bestehenden, auch nach 1945 nicht geänderten Regelung hinsichtlich der Aufstellung eines Dreieckschildes in der Gorch-Pock-Strasse, ergab sich die Verpflichtung der Beklagten, dieses Verkehrszeichen dauernd zu unterhalten. Die Beklagte war also verpflichtet, im Palle eines Verlustes des Dreieckschilds dieses zu erneuern, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einzelanordnung der Verkehrspolizei bedurft hätte.
Die Ansicht des Vorderrichters, dass die Beklagte als Trägerin der Verkehrssicherungspflicht durch die Unterlassung der WiederaufStellung des Dreieckschildes an der Gorch-Pock-Strasse ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, ist somit zutreffend. Dass sich hieraus eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäss § 823 in Verbindung mit §§ 31? 89 oder 831 BGB herleiten kann, steht mit der Recht-
sprechung des Senats im Einklang (BGHZ 9» 373; 14 , 83).
Ob im vorliegenden Pall daneben auch eine Amtspflicht Verletzung der zuständigen Verkehrspolizeibehörde gegeben ist, weil sie im Interesse der Sicherung des Öffentlichen Verkehrs auf der Adolf-Rohde-Strasse von sich aus die Beklagte auf das Pehlen des Verkehrsschildes in der Gorch-Foclc-Strasse nicht hingewiesen oder die Wiederaufstellung dieses Dreieckschildes nicht angeordnet hat, braucht nicht entschieden zu werden.
II	o
1) Das Oberlandesgericht ist in eingehender Würdigung ohne Rechtsverstoss zu der Überzeugung gekommen, dass das Pehlen des Dreieckschildes an der Gorch-Foek-Strasse für den Unfall und damit den Schaden des Klägers ursächlich gewesen ist. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, ist ihr Ausgangspunkt irrig, dass nämlich eine Pflicht zu dem Handeln für die Beklagte nicht bestanden habe, sondern höchstens für die Verkehrspolizei., Das gleiche gilt auch für die Angriffe der Revision, soweit das Berufungsgericht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten angenommen hat. Wenn, wie dargelegt, eine eigene Pflicht der Beklagten zur Wiederaufstellung des früheren Dreieckschildes an der Gorch-Fock-Strasse bestand, so verlangte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auch, genau zu prüfen, ob das frühere Dreieckschild noch vorhanden war, um es gegebenenfalls zu erneuern. Die Unterlassung dieser Prüfung oder jedenfalls die'nicht sorgfältige Prüfung in dieser Hinsicht durch die Beamten der Beklagten hat der Vorderrichter mit Recht als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichtangesehen.
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Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch wenn der für die Anbringung und Unterhaltung der Verkehrsschilder eingesetzte und verantwortliche Stadtobersekretär
 nicht ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter!' sei, ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus §§ 31, 89 in Verbindung mit § 823 BGB schon deshalb, weil das Behlen eines solchen "verfassungsmäßigen Vertreters" im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Aufgabengebietes für die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs einen von der Beklagten zu vertretenden Organisationsmangel darstelle; daraus folge, daß für diesen Organisationsmangel die Beklagte ebenso zu haften habe, als ob ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" vorhanden gewesen wäre, für dessen Verschulden die Beklagte nach §§ 31, 89 BGB zu haften hatte*
Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge, es habe der Bestellung eines "Organs" für dieses Aufgabengebiet nicht bedurft, weil die Verkehrssicherheit in diesem weiten Rahmen nicht Aufgabe der beklagten Stadt, sondern der Verkehrspolizei sei, kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen* Denn die "Unterhaltung" der Verkehrsschilder ist lediglich ein Teil der Straßenverkehrssicherungspflicht, und es bedeutet keine Überspannung der an ein Gemeinwesen zu stellenden Anforderungen,für dieses wichtige Aufgabengebiet der Verkehrssicherungspflicht die Bestellung eines "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" zu verlangen* Darüberhinaus hat der Vorderrichter aber auch festgestellt, daß der Stadtobersekretär	seine	Aufgabe	fast
 oder ganz ausschließlich in der rechnungsmäßigen Abwicklung, nicht aber in der tatsächlichen richtigen Durchfüh-
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rung der Beschilderung gesehen hat, und weiterhin Steche-messer durch ein Organ oder einen leitenden Beamten der beklagten Stadt in seiner Tätigkeit nicht besonders überwacht oder überprüft worden ist» Da auch die Notwendigkeit der allgemeinen Aufsicht und Überwachung durch einen verfassungsmäßigen Vertreter eine sich aus der Verkehrs-siche.rungspflicht ergebenden allgemeinen Verpflichtung ist (vgl Palandt BGB § 823 Anm H), hat der Vorderrichter in jedem Ball zutreffend eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 823 in Verbindung mit §§ 31» 89 BGB bejaht (vgl auch RGZ 89, 136; 157, 228 ^357; 162, 129 RG in JW 28, 1046/1047; 38., 3162/3163)-
Auf die von der Revision weiterhin angegriffene Hilfserwägung in den Gründen des Be^ufungsurteils, daß sich eine Haftung der Beklagten auch aus §§ 823» 831 BGB ergebe, kommt es daher nicht mehr an-
2) Schließlich sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Kläger treffe kein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall, unbegfündet-
Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört grundsätzlich dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an, so dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nur in beschränktem Umfange möglich ist (LM Nr 1 zu § 254 (G) BGB)- Hier ist aber nicht erkennbar, daß der Berufungsrichter die Voraussetzungen und Grenzen der Abwägung verkannt hätte, insbesondere nicht alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und bei der Abwägung verwertejthätte-Der Tatrichter hat bei seiner Würdigung auch nichtxgegeh Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßenDer Ausgangspunkt; der Revision, die Adolf-Rohde-Strasse sei keine vorfahrtsberechtigte Strasse gewesen, und es habe ’»jegliche Beschilder
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rung” gefehlt, steht mit den bedenkenfrei zustandegekommenen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Beschilderung des Straßenzuges "Langer Peter" und Adolf-Rohde-Strasse als einer Ortsdurchfahrt von Reichs- bezw. Bundesstraßen zur Zeit des Unfalles im Widerspruch- In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht. konnte der Kläger, der die Örtlichen Verhältnisse genau kannte, sich daher schuldlos darauf verlassen, dass er auf der Adolf-Rohde-Strasse die Vorfahrt besaß, und dass entsprechend der negativen Kennzeichnung aller übrigen in die Adolf-Rohde-Strasse einmündenden Nebenstrassen auch die Gorch-Fock-Strasse gekennzeichnet n»ar. Endlich ist auch die Würdigung des Vorderrichters bedenkenfrei, daß auf Grund der besonderen Tatumstände das verkehrsmäßige Verhalten des Klägers sowohl vor dem Unfall als auch im Augenblick der Gefahr nicht zu beanstanden ist, ferner daß dem Kläger die von seinem Kleinkraftrad ausgehende Betriebsgefahr nicht anzurechnen ist.
Hiernach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Geiger	Br.	Pagendarm	.	Br.	Weber
 Br o Hußla
 Br. Beyer