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BGH

Gericht: BGH

Von dem Gelände des Hafens Grimberg, der dem Bochumer Verein gehört, hat die Beklagte einen Teil gemietet; dort, unterhält sie einen Betrieb zur Herstellung von Isoliermaterial, das hauptsächlich für die Eisenindustrie bestimmt ist. zogene Entladung mit dem Bemerken, dass die Holererde nach Ansicht der Hafenverwaltung für sie, die Beklagte, bestimmt sein müsse0 Es folgte ein Schriftwechsel zwischen der Firma dem Bochumer Verein und der Beklagten über die Zahlung der Fracht und der Umschlags* kosten, die die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Umschlag sei nicht auf ihre Veranlassung erfolgt und die Holererde sei noch nicht ihr Eigentum« Hit einem Schreiben vom 1» April 1946 teilte BflHFder Beklagten mit, der Empfänger der Ware in Mannheim lege selbst grossen Wert auf das Material* Sie sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen die guten Sitten und eine unerlaubte Wettbewerbs-handlung» Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die verlangte Ilenge auf rund 240 t ermässigt» -Während die Beklagte aus dieser Verfügung herleitet, sie habe dadurch das Eigentum an cer Ware oder wenigstens ein Recht ‘zur Verarbeitung erworben, spricht die Klägerin der Verfügung jede Rechtswirkung auf die Ladung des Kahnes ab. Es unterstellt damit die Auslegung der Klägerin als richtig, dass die Beklagte sich nicht auf diese Verfügung berufen kann« Von dieser Unterstellung ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Da auch die Parteien Über diese Auslegung nicht mehr streiten, so ist insoweit auch nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 eine Vorlegung nicht erforderlich« Auch wenn es zweifelhaft sein sollte, ob die vom Berufungsgericht der Verfügung vom 14. Mai 1946 gegebene Auslegung zutrifft, so hätte die Beklagte das Eigentum an der streitigen Menge jedenfalls durch Verarbeitung erworben,v so dass die Klägerin aus einem ihr noch zustehenden Eigentum keinesfalls Rechte herleiten kann. bei der Beurteilung des guten Glaubens der Beklagten ist zu deren Gunsten auch der Uortlaut des Schreibens vom 20« Hai 1946 zu berücksichtigen, aus dem sie dine ausdrückliche Zuweisung herleiten durfte« • 2c Die Klägerin hat ihre Ansprüche in der Berufungsinstanz allein a uf § 826 BGB gestützt, und die Revision wendet sich in ihren schriftlichen Ausführungen ausschliesslich gegen die Zurückweisung dieses IClaggrundes« Das Berufungsgericht prüft das Vorgehen der Beklagten nach dem gewählten Mittel, nach der Art des Vorgehens und nach dem verfolgten Ziel; es findet unter keinem dieser Gesichtspunkte einen Verstoss gegen die guten Sitten« Hiergegen ist nichts zu erinnern« Die Voraussetzungen eines soichen Verstosses müssen aber in einem solchen Falle nach den gleichen Grundsätzen geprüft werden wie in jedem änderen Falle; die Einschaltung einer Dienststelle der Resatzung8macht kann für sich allein einen Verstoss gegen die guten Sitten weder begründen noch aus-schliessen« "dass die Militärregierung bereits durch die Beschlagnahme des Kahnes auch das Schicksal der Ladung beeinflusst hatte"« Geht man, v/ie geboten, von der Unterstellung aus, dass die Anordnung vom 18« Januar 1946 keine Verfügung über die Ladung darstellte und darstellen sollte« so war der "Einfluss1* auf die Ladung ein rein äusser-1 idler- Sie lag nicht mehr in dem Kahn im Ilafen Wanne-Y/est, sondern an Land im Ilafen Grimberg« Darüber, ob sie gegen unbefugte Eingriffe an der einen oder der anderen Stelle besser geschützt erscheinen konnte, fehlt es an Feststellungen« Für die Folgezeit ergab sich aus der Anordnung vom 18« Januar 1946 nichts anderes, als dass eine Dienststelle der Militärregierung sich schon einmal mit dem Fall beschäftigt hatte« Dieser Umstand konnte für die Beklagte die Vermutung begründen, die Militärregierung werde ihren Anträgen zugänglich sein$ dadurch mochten subjektiv bei ihr noch vorhandene Hemmungen vermindert oder ausgeschaltet werden, aber für die Beurteilung ihres Vorgehens unter dem Gesichtspunkt der Sittenv.idrigke.it kann dieser Umstand jedenfalls nicht zu ihren Gunsten gewertet werden« bb) Das Berufungsgericht hält der Beklagten weiterhin zugute, sie habe eine Verfügungsbefugnis der Militärregierung über die Erde deshalb annehmen können,well es .sich um nur aus dem Ausland zu beziehende, für die Produktion wesentliche Rohstoffe gehandelt habe« In diesem Punkte kann der Würdigung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden« Dass die Militärregierung über diesen Stoff ebenso wie über jeden andern Rohstoff verfügen konnte, steht ausser Streit« Ebenso steht aber fest, dass die Militärregierung in der Zeit von. Mitte Januar bis Anfang Hai 1946 tatsächlich über diese Uenge nicht verfügt hatte» Es steht dahjn, welche Verfügung die Militärregierung getroffen hätte, wenn die Beklagte nicht in der von der Klägerin beanstandeten Ueise an sie herangetreten wäre* Der Umstand, dass die Militärregierung über die Erde verfügungsberechtigt w§r, war die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte sich andie Militärregierung wandte, um die Verfügungsbefugnis zu erlangen* Eine besondere Rechtfertigung für ihr Vorgehen kann aber die Be-kla gte aus diesem Umstand nicht ableiten« b) Das Berufungsgericht sieht auch in der Art des Vorgehens von seiten der Beklagten keinen Verstass gegen di e guten Sitten© Es betont in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 7« Hai 1946 die Tatsache richtig dargestellt, dass auch die Klägerin grossen 7/ert auf die Holererde legte und sich um deren Freigabe bemühte® Hierin ist dem Berufungsgericht zu folgen» Daraus, dass das Schreiben der Beklagten von dem Transportoffizier beantwortet worden is’t,lässt sich zwar die Vermutung herleiten, dass der Antrag dahin verstanden worden ist, die Militärregierung möge dafür sorgen, dass die von dertSchiffahrtsgesellschaft ausgebrachte Pfändung aufgehoben werde« In der Tat stellt sich jetzt die Beklagte selbst auf den Standpunkt, sie habe mit dem Antrag nichts anderes erreichen wollen als die Aufhebung des Pfandrechts der Firma BflHP« Auch wenn man hiervon ausgeht, bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die Beklagte in dem Schreiben die Rechte der Klägerin weder verschwiegen noch verschleiert oder bestritten, sondern ausdrücklich hervorgehoben hat® Jeder Empfänger des Schreibens konnte aus ihm erkennen, dass die Beklagte noch keine Hechte' auf die Holererde hatte und dass es eines besonderen Höheitaaktes bedurfte, um ihr solche Hechte gegen den Willen der Klägerin zu verschaffen« In dieser Art des Vorgehens hat daher das Berufungsgericht mit Recht keinen Verstoss gegen die guten Sitten gesehen« c) Bas Ziel der Beklagten sieht das Berufungsgericht mit Hecht in dem Wunsche, dass ihr der Rohstoff für ihre Produktion zur Verfügung gestellt werden sollte« Es hält der Beklagten dabei besonders zugute, dass diese Art der Verarbeitung der liolererde vom Gesichtspunkt des Allgemeininteresses an dem Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft geboten gewesen sei, dass aber eine schnelle Verarbeitung nur durch die Beklagte habe erfolgen können« Auch dieses Ziel darf im vorliegenden Falle nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt werden, ob es dem aus sonstigen Gründen zu beanstandenden Verhalten der Beklagten die Sittenwidrigkeit nehmen könnte, sondern es ist:su prüfen, ob es als solches das*Verhalten der Beklagten sittenwidrig macht« Biese Frage ist mit dem Eerufungsgericht zu verneinen« Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte die Verfügung überd ie Holererde nur dann erlangen konnte, wenn sie der Klägerin genommen wurde«. Dies war der Beklagten auch bekannt« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts können auch nicht etwa dahin verstanden werden, dass die Beklagte ausschliesslich das Gesamtinteresse der Wirtschaft im Äuge gehabt hätte« Es kann vielmehr ohne weiteres unterstellt werden, dass sie auch ihren eigenen Betrieb fördern und die mit einer Stillegung der Produktion verbundenen wirtschaftlichen Einbussen vermeiden wollte« Bieses Streben-/. selbst kann jedoch nicht gegen die guten Sitten ver-stossen, solange nicht zur Erreichung des Zieles Uittel angewendet werden, die das eingeschlagene Verfahren unsittlich macheno Da diese besonderen Voraussetzungen, wie ausgeführt, nicht vorliegen, so ist ein Verstose der Beklagten gegen die guten Sitten mit Recht verneint worden $ die Klägerin kann daher auch aus § 826 BGB keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. 4o Die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung der Uoler-erde sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits* Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sie durch die von der Beklagten durchgeführte Hinterlegung getilgt sind®

Zitierte Normen: § 990 BGB
FirmaHolererdeBerufungsgerichtVerfügungBrMilitärregierungKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

IH. Zß . 58/>l
Verkündet am 10. März 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkunds'Deamter der Geschäftsstelle
2388 025
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma GWRKEJB &	GmbH	in	’
H^H^^strasse 0. vertreten durch, ihre Geschäftsführer,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Justizrat
 Br.
gegen
 die StflBHBBBi GmbH in VWttKD* ^ 0, vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Strasse
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzesöDevollmächtigter:. Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. BelbrUck, Br. Pagendarra, Br. Kleinewefers und Br. Gelhaar
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gogen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Bezember 1950 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
2 *-
Tatbestand:
I«, Die Klägerin stand mit einer dänischen Firma in Kopenhagen in laufender Geschäftsverbindung und bezog von dieser Hclererde zur Herstellung von Isoliersteinen und Isoliermaterial. Aus einer Ladung, die, im Oktober 1944 mit einem Motorsegler nach Bremen .befördert war, wurde eine Teilmenge von 585 t in dem Bheinkahn	im
 Boveraber 1944 auf den Weg nach Mannheim gebracht. Den Transport führte eine Mannheimer Transportfirma aus. die ihrerseits weitere Schiffahrtsunternehmen einschalteteo So wurde die Beförderung von Bremen aus von der Firma Eflpin Du^m^der Eigentümerin des Kahnes	,
übernommen. Für die Ladung erhielt die Klägerin blanko-in-dossierte Könossemente.
Der Kahn	blieb	infolge	der	Kriegs	er	eig-
niss e in Mitteldeutschland liegen und befand sich bei Kriegsende im Hafen Wanne - West. Durch eine Anweisung des 12* IV,rT - Control Team HE in Herne vom 18. Januar 1946 wurde angeordnet, dass der Kahn	zu dem	Zwecke
 der Entladung in den Hafen Grimberg zu bringen sei«
Von dem Gelände des Hafens Grimberg, der dem Bochumer Verein gehört, hat die Beklagte einen Teil gemietet; dort, unterhält sie einen Betrieb zur Herstellung von Isoliermaterial, das hauptsächlich für die Eisenindustrie bestimmt ist. Bei dieser Produktion wird Holererde verwendet, welche die Beklagte ebenfalls aus Dänemark zu beziehen pflegte.
Dach der Löschung des Kahnes auf dem Gelände der Beklagten am 22* Januar 1946 erhielt diese am 30. Januar Dachricht von der Hafenverwaltung Grimberg Uber die voll-
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zogene Entladung mit dem Bemerken, dass die Holererde nach Ansicht der Hafenverwaltung für sie, die Beklagte, bestimmt sein müsse0 Es folgte ein Schriftwechsel zwischen der Firma	dem Bochumer Verein und der
 Beklagten über die Zahlung der Fracht und der Umschlags* kosten, die die Beklagte mit der Begründung ablehnte, der Umschlag sei nicht auf ihre Veranlassung erfolgt und die Holererde sei noch nicht ihr Eigentum« Hit einem Schreiben vom 1» April 1946 teilte BflHFder Beklagten mit, der Empfänger der Ware in Mannheim lege selbst grossen Wert auf das Material*
Hit einem Schreiben vom 7. Hai 1946 wandte sich die Beklagte nunmehr an den für sie zuständigen britischen Kontrolloffizier der Hetall-Industrie in Düsseldorf * Hach der Schilderung der Vorgeschichte des Kahnes heisst es in der deutschen Fassung des Entwurfes:
»Wir haben mit der Firma BflHP Verbindung auf genommen, um die 585 t Holererde zu erhalten«
Well der in der amerikanischen Zone ansässige Empfänger die Ware nicht veräussern will und bereits versucht hat, die Freigabe des Holers bei den englischen Behörden zu erreichen, konnte unc die Firma Bfl|^ keine Zusage machen«
Im Hinblick auf die schwierige Rohstofflage unseres Werkes Bochum sind v/ir sehr daran interessiert, die Holererde zu erhalten, und bitten Sie höfliehst, uns in dieser Richtung zu unterstützen und anzuordnen, dass wir die 585 t Rohstoffe .für die Produktion unseres Werkes Bochum übernehmen können» Wenn die Angelegenheit im ’'Gestehenden S'inne geregelt wird, wür-
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den wir uns mit der Schiffahrtsgesellschaft Bfl^ auseinandersetzen« Wir hoffen, dass Sie die Situation in unserer Rohstoffversorgung kennen, und dass Sie unsere Bitte unterstützen werden und danken Ihnen ergebenst für Ihre Hilfe«"
Nachdem der Brief an den Transportoffizier der Metallurgy* Branch in Düsseldorf, Herrn	gelangt	war,, erlieps die-
ser am 14« Hai 1946 eine Anweisung an das Verwaltungsamt für Stahl und Eisen in Düsseldorf mit folgendem Wortlaut:
"Beigefügt ist ein Brief der StMHHHBIP, die Fracht des Schiffes WBIB betreffend. Diese scheint von der Schiffahrtsgesellschaft beschlagnahmt zu sein, und wenn sie noch nicht gelöscht ist, sollte sie sofort gelöscht und übergeben werden«.
Die Frage der Verrechnung soll später erledigt werden« Bitte unternehmen Sie die notwendigen Massnahmen in dieser Hinsicht«"
Diese Anordnung gab das Verwaltungsamt für Stahl und Eisen am 20« Hai 1946 an die Beklagte weiter mit e inem Schreiben, das als Absender die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie nennt« In diesem Schreiben heisst es:
"Nachdem auch der für Holererde zuständige Sachbearbeiter des Verwaltungsamtes für Stahl und Eisen zugestimmt hat, steht einer Übernahme der Ladung durch Sie nichts im Wege«"
Daraufhin begann die Beklagte mit der Verarbeitung der Holererde«
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Am 5* September 1946 benachrichtigte die Beklagte die Klägerin von der erfolgten Zuweisung der Itolererde und der inzwischen begonnenen Verarbeitung und bat um Unterlagen zur Verrechnung bezüglich des Wertes» Die Klägerin erhob unverzüglich Protest gegen die Übernahme der Ladung» Die Beklagte unterliess eine weitere Verarbeitung und stellte den Hestbeotand an Uolererde der Klägerin zur Verfügung» Diese leitete den Abtransport nach Hannheim ein, der sich jedoch infolge der bedrängten Schiffsraumlage sowie der Behinderung der Schiffahrt durch den Winter verzögerte und erst im April 1947 durchgeführt werden konnte» In der Folgezeit versuchten die Parteien vergeblich, eine Einigung über einen Ersatz für die von der Beklagten verarbeitete Uolererde sowie für die Beschaffungs- und Frachtkosten zu erzielen» Im April 1948 hinterlegte die Beklagte bei dem Amtsgericht in Dortmund unter Verzicht auf die Rücknahme den Betrag von 8»664,15 RH als nach ihrer Ansicht angemessene Vergütung für den Wert der Ware sowie die Transportauslagen der Klägerin»
Die Klägerin verlangt Ersatzlieferung für die ver-arbeitete Uolererde»
Sie hat ihre Ansprüche zunächst auf Eigentum gestützt, später aber nur noch Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums durch Naturalersatz gefordert«
Sie sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen die guten Sitten und eine unerlaubte Wettbewerbs-handlung» Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die verlangte Ilenge auf rund 240 t ermässigt»
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Das Landgericht hat die Akten der Militärregierung übersandt, weil die Beklagte eine der V 
mäss Gesetz Dr 52 der MilReg und der Allgemeinen Verfügung IIr ’7 der IlilReg der Kontrolle der Militärregierung unterstehe und weil für die Entscheidung des Rechtsstreits der Befehl vom 14. Mai 1946 von Bedeutung sei# LIit Bescheid vom 30* Juni 1946 wurde die Genehmigung erstellt mit dem Vermerks
"Es wird angenommen, dass der Wortlaut und die Gültigkeit der Anordnung der Militärregierung ' vom 14. Mai' 1946 nicht bestritten werden und ein "Bescheid" gemäss Verordnung Kr 17.4 der Militärregierung daher nicht erforderlich ist«,"
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin Ihren Antrag weiter« Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
EntBcheidungBgründe i
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Bedeutung der VerfUgung vom 18. Januar 1946 unter den Parteien streitig ist. -Während die Beklagte aus dieser Verfügung herleitet, sie habe dadurch das Eigentum an cer Ware oder wenigstens ein Recht ‘zur Verarbeitung erworben, spricht die Klägerin der Verfügung jede Rechtswirkung auf die Ladung des Kahnes ab. Von der nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Rr 13 der AllHohKom zur Auslegung der Verfügung erforderlichen erneuten Vorlerung der Frage
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G angegliederte Gesellschaft sei und ge
 
hat das Berufungsgericht abgesehen, weil es sie für die Entscheidung des Rechtsstreits für unerheblich hält. Es unterstellt damit die Auslegung der Klägerin als richtig, dass die Beklagte sich nicht auf diese Verfügung berufen kann« Von dieser Unterstellung ist auch im Revisionsverfahren auszugehen.
Dagegen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin das Eigentum durch die Anweisung vom 14« Mai. 1946 verloren hat. Dies werde auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen« Der Bescheid vom 30.
Juni 1949 verlangt nur, dass Wortlaut und Gültigkeit dieser Anordnung nicht bestritten werden. Ein Vorbehalt v/egen der Auslegung ist nicht gemacht. Dieser Bescheid ist nach Art 14 Abs 3 des Gesetzes Ifr 13 fürfdaB weitere Verfahren massgebend, so dass .das Berufungsgericht in der Auslegung frei war. Da auch die Parteien Über diese Auslegung nicht mehr streiten, so ist insoweit auch nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 eine Vorlegung nicht erforderlich« Auch wenn es zweifelhaft sein sollte, ob die vom Berufungsgericht der Verfügung vom 14. Mai 1946 gegebene Auslegung zutrifft, so hätte die Beklagte das Eigentum an der streitigen Menge jedenfalls durch Verarbeitung erworben,v so dass die Klägerin aus einem ihr noch zustehenden Eigentum keinesfalls Rechte herleiten kann.
II .•
Das Berufungsgericht prüft folgerichtig die Ansprüche der Klägerin zunächst unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt ihres früheren Eigentums (§§ 990, 989 BGB).
Es lehnt solche Schadensersatzansprüche mit der Begründung ab, die Beklagte sei bei dem Erwerb des Besitzes

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gutgläubig gewesen, und begründet dies damit, die Beklagte habe jedenfalls auch noch im Zeitpunkt der Verarbeitung auf die Gültigkeit der Anordnungen der Uili- * tärregierung vertrauen dUrfen, im Sommer 1946 habe an der Gültigkeit der Zuweisung noch kein Zweifel bestandene Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend« Für den guten Glauben des Besitzers im Sinne des § 990 BGB kommt es zwar auf den Zeitpunkt des Besitzerwerbs an« Soweit es sich um Fremdbesitz handelt, genügt es, dass der Besitzer sich zu diesem Fremdbesitz für berechtigt halten durfte« Biese Voraussetzung war damit erfüllt, dass die Holererde auf dem Gelände der Beklagten ausgeladen wurde und dass ihr von der Hafenverwaltung mitgeteilt wurde, sie müsse für sie bestimmt sein« Hach dem 14. Hai 1946 wurde der frühere Fremdbeedtz zu dem Eigen-besitz der Beklagten, deren guter Glaube bei der Erlangung dieses Eigenbesitzes davon abhöngt, ob sie in dsr Verfügung von 14« Hai 1946 eine - ausdrückliche Zuweisung der Erde sehen durfte« Bies bejaht das Berufungsgericht .„it zutreffenden Erwägungen? bei der Beurteilung des guten Glaubens der Beklagten ist zu deren Gunsten auch der Uortlaut des Schreibens vom 20« Hai 1946 zu berücksichtigen, aus dem sie dine ausdrückliche Zuweisung herleiten durfte«	•
III«
Es bleiben hiernach nur Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung zu prüfen,.die das Berufungsgericht ebenfalls mit zutreffenden Gründen verneint«
1« nichtig 3ind zunächst die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Anwendung des § 823 Abs 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums ablehnt« Bie hierfür nach
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dor feststehenden Rechtsprechung erforderliche unmittelbare Jinwirkung auf die Sache könnte zwar nicht nur, wie das Berufungsgericht ausführt, in der Verarbeitung liegen, sondern auch in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Eine solche liegt jedoch nicht in dem Schreiben vom 7« Hai 1946 oder in einer sonstigen Handlung der Beklagten vor dem 14. Häi 1946®
2c Die Klägerin hat ihre Ansprüche in der Berufungsinstanz allein a uf § 826 BGB gestützt, und die Revision wendet sich in ihren schriftlichen Ausführungen ausschliesslich gegen die Zurückweisung dieses IClaggrundes« Das Berufungsgericht prüft das Vorgehen der Beklagten nach dem gewählten Mittel, nach der Art des Vorgehens und nach dem verfolgten Ziel; es findet unter keinem dieser Gesichtspunkte einen Verstoss gegen die guten Sitten«
a)	Hinsichtlich des Mittels, nämlich der Einschaltung der Besatzungsmacht, berücksichtigt das Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Beklagten' eine Reihe von TKisti'nden« Damit lässt es erkennen, dass es grundsätzlich die Möglichkeit eines Verstosses gegen die guten Sitten bejaht, wenn ein Deutscher -durch Einschaltung einer Dienststelle der Besatzungsmacht etwas zu erreichen suchte, Worauf er keinen Anspruch hätte-.. Hiergegen ist nichts zu erinnern« Die Voraussetzungen eines soichen Verstosses müssen aber in einem solchen Falle nach den gleichen Grundsätzen geprüft werden wie in jedem änderen Falle; die Einschaltung einer Dienststelle der Resatzung8macht kann für sich allein einen Verstoss gegen die guten Sitten weder begründen noch aus-schliessen«
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aa) Zunächst berücksichtigt das.Berufungsgericht, "dass die Militärregierung bereits durch die Beschlagnahme des Kahnes	auch	das	Schicksal der Ladung
 beeinflusst hatte"« Geht man, v/ie geboten, von der Unterstellung aus, dass die Anordnung vom 18« Januar 1946 keine Verfügung über die Ladung darstellte und darstellen sollte« so war der "Einfluss1* auf die Ladung ein rein äusser-1 idler- Sie lag nicht mehr in dem Kahn im Ilafen Wanne-Y/est, sondern an Land im Ilafen Grimberg« Darüber, ob sie gegen unbefugte Eingriffe an der einen oder der anderen Stelle besser geschützt erscheinen konnte, fehlt es an Feststellungen« Für die Folgezeit ergab sich aus der Anordnung vom 18« Januar 1946 nichts anderes, als dass eine Dienststelle der Militärregierung sich schon einmal mit dem Fall beschäftigt hatte« Dieser Umstand konnte für die Beklagte die Vermutung begründen, die Militärregierung werde ihren Anträgen zugänglich sein$ dadurch mochten subjektiv bei ihr noch vorhandene Hemmungen vermindert oder ausgeschaltet werden, aber für die Beurteilung ihres Vorgehens unter dem Gesichtspunkt der Sittenv.idrigke.it kann dieser Umstand jedenfalls nicht zu ihren Gunsten gewertet werden«
bb) Das Berufungsgericht hält der Beklagten weiterhin zugute, sie habe eine Verfügungsbefugnis der Militärregierung über die Erde deshalb annehmen können,well es .sich um nur aus dem Ausland zu beziehende, für die Produktion wesentliche Rohstoffe gehandelt habe« In diesem Punkte kann der Würdigung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden« Dass die Militärregierung über diesen Stoff ebenso wie über jeden andern Rohstoff verfügen konnte, steht ausser Streit« Ebenso steht aber fest, dass die Militärregierung in der Zeit von. Mitte Januar
 bis Anfang Hai 1946 tatsächlich über diese Uenge nicht verfügt hatte» Es steht dahjn, welche Verfügung die Militärregierung getroffen hätte, wenn die Beklagte nicht in der von der Klägerin beanstandeten Ueise an sie herangetreten wäre* Der Umstand, dass die Militärregierung über die Erde verfügungsberechtigt w§r, war die Voraussetzung dafür, dass die Beklagte sich andie Militärregierung wandte, um die Verfügungsbefugnis zu erlangen* Eine besondere Rechtfertigung für ihr Vorgehen kann aber die Be-kla gte aus diesem Umstand nicht ableiten«
cc) Der angegangene Kontrolloffizier war hach dem Vortrag der Beklagten die Stelle, die damals als Pach-beraterin fürdie Beklagte eingesetzt war und der gegenüber sie zur Mitteilung verpflichtet war, sobald Schwierigkeiten auftauchten* Die Beklagte meint in ihrer Revisionserwiderung weiter, diese Stelle der Besatzungsmacht habe generell verlangt, dass die Beklagte ihren für die Eisenindustrie lebenswichtigen Betrieb möglichst umfangreich in Gang hielt, und sie hätte drastische Massnahmen ergriffen, wenn die Beklagte die ihr zugeführte Molererde nicht verarbeitet hätte« Auch diese Erwägung allein könnte die Beklagte noch nicht entlasten, falls sie in dem ihr obliegenden Bericht über die Grenzen dessen hinausgegangen wäre, was das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen unter den damals gegebenen Umständen zuliess« Es handelt sich nicht darum* ob die Beklagte d ie ihr zugeführte Erde verarbeiten sollte oder wollte, sondern um die Vorfrage, ob ihr diese Erde zugeführt werden sollte, ob ihr also ein Verfügungsrecht über die Molererde gewährt werden sollte, das sie bis dahin nach ihrer eigenen Überzeugung nicht hatte«
Auch wenn men aber der Klägerin darin folgt, dass diese Sachlage von der Beklagten eine vorsichtige Zurückhaltung erforderte, so darf doch diese besondere Beziehung der Brklagten zur angegangenen Besatzungsdienststelle nicht unberücksichtigt bleiben© Ihr Verkehr mit dieser Dienststelle muss nach ähnlichen Gesichtspunkten beurteilt werden wie der mit einer zuständigen-deutschen Behörde, und diese Erwägung führt dazu, dass für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nichts zu deren Nachteil daraus hergeleitet werden kann, dass sie sich an die Besatzungs-macht wendete©
b)	Das Berufungsgericht sieht auch in der Art des Vorgehens von seiten der Beklagten keinen Verstass gegen di e guten Sitten© Es betont in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 7« Hai 1946 die Tatsache richtig dargestellt, dass auch die Klägerin grossen 7/ert auf die Holererde legte und sich um deren Freigabe bemühte® Hierin ist dem Berufungsgericht zu folgen» Daraus, dass das Schreiben der Beklagten von dem Transportoffizier beantwortet worden is’t,lässt sich zwar die Vermutung herleiten, dass der Antrag dahin verstanden worden ist, die Militärregierung möge dafür sorgen, dass die von dertSchiffahrtsgesellschaft ausgebrachte Pfändung aufgehoben werde« In der Tat stellt sich jetzt die Beklagte selbst auf den Standpunkt, sie habe mit dem Antrag nichts anderes erreichen wollen als die Aufhebung des Pfandrechts der Firma BflHP« Auch wenn man hiervon ausgeht, bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die Beklagte in dem Schreiben die Rechte der Klägerin weder verschwiegen noch verschleiert oder bestritten, sondern ausdrücklich hervorgehoben hat® Jeder Empfänger des
 
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Schreibens konnte aus ihm erkennen, dass die Beklagte noch keine Hechte' auf die Holererde hatte und dass es eines besonderen Höheitaaktes bedurfte, um ihr solche Hechte gegen den Willen der Klägerin zu verschaffen«
In dieser Art des Vorgehens hat daher das Berufungsgericht mit Recht keinen Verstoss gegen die guten Sitten gesehen«
c)	Bas Ziel der Beklagten sieht das Berufungsgericht mit Hecht in dem Wunsche, dass ihr der Rohstoff für ihre Produktion zur Verfügung gestellt werden sollte« Es hält der Beklagten dabei besonders zugute, dass diese Art der Verarbeitung der liolererde vom Gesichtspunkt des Allgemeininteresses an dem Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft geboten gewesen sei, dass aber eine schnelle Verarbeitung nur durch die Beklagte habe erfolgen können« Auch dieses Ziel darf im vorliegenden Falle nicht unter dem Gesichtspunkt gewürdigt werden, ob es dem aus sonstigen Gründen zu beanstandenden Verhalten der Beklagten die Sittenwidrigkeit nehmen könnte, sondern es ist:su prüfen, ob es als solches das*Verhalten der Beklagten sittenwidrig macht« Biese Frage ist mit dem Eerufungsgericht zu verneinen« Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte die Verfügung überd ie Holererde nur dann erlangen konnte, wenn sie der Klägerin genommen wurde«. Dies war der Beklagten auch bekannt« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts können auch nicht etwa dahin verstanden werden, dass die Beklagte ausschliesslich das Gesamtinteresse der Wirtschaft im Äuge gehabt hätte« Es kann vielmehr ohne weiteres unterstellt werden, dass sie auch ihren eigenen Betrieb fördern und die mit einer Stillegung der Produktion verbundenen wirtschaftlichen Einbussen vermeiden wollte« Bieses Streben-/.
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selbst kann jedoch nicht gegen die guten Sitten ver-stossen, solange nicht zur Erreichung des Zieles Uittel angewendet werden, die das eingeschlagene Verfahren unsittlich macheno Da diese besonderen Voraussetzungen, wie ausgeführt, nicht vorliegen, so ist ein Verstose der Beklagten gegen die guten Sitten mit Recht verneint worden $ die Klägerin kann daher auch aus § 826 BGB keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
3» Auch im Sinne des § 1 UnlWG hat die Beklagte nicht gegen die guten Sitten verstossen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das beanstandete Vorgehen der Beklagten überhaupt in das Gebiet des Wettbewerbs gehört«
4o Die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung der Uoler-erde sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits* Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sie durch die von der Beklagten durchgeführte Hinterlegung getilgt sind®
Die Kostenentscheidung gründet sich auf {• 97 ZPO.
Br»Riese	Dr-Delbrück	Dr.Pagendarm
 Dr.Kleinev/efers	Dr.Gelhaar