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BGH

Gericht: BGH

beklagten; die Erstbeklagte wendet gegenüber ihrer Jnan- 2 spruchnahxae nach dem Reichshaftpflichtgesetz ein, der Ün~ j fall sei durch das alleinige Verschulden dos Verunglückten * herbeigeführt worden, dieser sei plötzlich seitwärts gegen :| den Vagen gelaufen. ten gegen dieses Urteil zurüekgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Kloganspruch gegenüber beiden Beklagten zii zwei .Drittel den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Io Per Revision kann zwar insoweit nicht-gefelgt werden, als sie die Feststellungen des Berufungsgerichts über die . 1«) Der Zwoitbeklagto hat im Strafverfahren erklärt, die Grubenlampe habe ihm nur eine Sichimöglichkeit von 3 m gegeben« Biese Schätzung haben die Beklagten in der Bern«* fungsbogründung als eine Fehlschätzung bezeichnet und dafür auf Sachverständigengutachten und Augenscheinseinnahme als Beweismittel verwiesen« Mit Recht haben sie aber anschlie send in der Berufungsbegründung vorgetragen, es komme nicht nur auf die Y/attzahl der Lampe an, sondern auf die Bünde** lung des Lichtes durch entsprechende Reflektor Spiegel« Wen» nun nach ihrem Vortrag eine normale Glühlampe eine Leistung von 4o i/att, die Grubenlampe eine solche von 3 tfatt hatte, so konnte dieser Unterschied wohl dadurch vormindert oder auch ausgeglichen werden, dass die Grubenlampe im Gegenosts 2*) Me Xxhrgeschwindigkjit unmittelbar vor dem Unfall bat der Zweitbeklagte mit "ca* 2o km*1 in der Stunde angegeben* Das Berufungsgericht hat daraus eine Geschwindigkeit von 2o km in der Stunde entnommen, die es bei einer Sichtweite von 5 ia für zu .hoch hält* Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, dass dio‘Angabe des Beklagten auf einer Schätzung beruhte, deren Unsicherheit durch Hins», fügung des "ca1* noch besonders betont wurde* Auch wenn men aber von dieser Geschwindigkeit noch einen Abzug macht, so ergibt sich keine erheblich andere Beurteilung im Verhältnis zur «Sichtweite, sodnss dieser Revisionsengriff die entscheidende Schlussfolgerung in ihrer Dichtigkeit nicht beeinträchtigt * Die Revision meint zu Unrecht, es seien Beweisantritte der Beklagten darüber übergangen worden, der V/agen kenne an der Unfallstollo eine solche Geschwindigkeit nicht gehabt haben« Mo gibt damit diesen Beweisantritfeen eine Deutung, die das Berufungsgericht ihnen nicht entnehmen konnte* Jn der Berufungsbegrtlndung (Bl 46 d l) ist nur unter Beweis gestellt, dass der V/agen infolge eines ein Stück vor der Unfallstelle liegenden Bahnübergangs bis ^ zu dieser Stelle nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/-Sbi erreichen könne und dass diese Geschwindigkeit wegen der nur noch etwa 5o m entfernten V/eichc "bereits herabgesetzt" gewesen sein müsse* Damit ist entgegen der Meinung der Revision die Feststellung einer Geschwindigkeit von 2o km/ nicht unvex*einbsr0 Dass dor Zweitbeklngte nicht “langsamer als normal11 gefahren ist, 3chliesst das Berufungsgericht auch daraus, dass er “seinen Fahrplan eingehalten hat und plnnmä.ssig die Verkehrsseiten zwischen Hattingen und Blankenstein eingehalten hat, sowie auch ohne Zeitverlust gegen 23,co Uhr in das Strassenbohndepot in Bochum einfahren konnte, wenn der Un~ fall kurz vor dem Depot nicht eingetreten wäre“. II» Die Revision ist aber insoweit gerechtfertigt, als sie rügt, die Feststellungen dos Berufungsurteilo über den eigentlichen Unfallbergang seien nicht frei von Widersprüchen und das Vorbringen der Beklagten sei nicht hinreichend gewürdigt« Unfallsteile links neben sich einen Schatten bemerkt» er höbe sofort stark gebremst und während des Bremens einen Schlag an die linke Y/agenseite gehört, nach Heinung der auf der vorderen Plattform stehenden Schaffnerin in Höhe der hinteren Plattform* Jn der Berufungsschrift haben sie daraus gefolgert, der Verunglückte sei seitlich von linke auf den wagen sugekommen (HL 46 K d • J\«), er sei aus den Trümmern des nördlichen Bürger st ei s in die Fahrbahn des Triebwagens getreten; wenn der Verunglückte zwischen den Schienen der Strassenhahn g gangen wäre, hätte er überfahren werden müssen« Die Beklagten haben unter Hinweis auf die* sen Vertrag eine Berichtigung des Tatbestands des Berufungs urteile dahin beantragt, es sei nicht unstreitig, dass der Yerunglückte von der Vorder- oder Breitseite des Y/agens erfasst wurde« Eos Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Brrstellung der Beklagten, wonach der Verunglückte mit der Jjpk^/^interseite des itrne-senbohnwegens in Berührung gekommen sei, entspreche weder ihrem Vertrag noch der Sachlage« V/enn das richtig sein seilte, dann hätte der Verunglückte schon hinter dem £tras-senbahnwngen herlaufen müssen und dadurch* mit ihm zusammen« geprallt sein« jis meint« der fcatz des Tatbestandes, der Verunglückte sei plötzlich seitwärts gegen den Wagen gelang fen, trage dem wirklichen Vorbringen der Beklagten Rechnung* oder nn der Lr.ngssei.te oder an der hinteren Plattform treffen« Loss er nach dem Unfall mit den Füssen auf den Schienen leg, macht.es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass er den Vagen an der vorderen Plattform oder gar an der Stirnseite getroffen hätte« Da die Füsse keine Verletzung zeigten, sc können sie erst zu einer Zeit in diese Loge gekommen sein, als auch die Hinterräder des Y/agens diese Stelle schon passiert hatten« Las 'Berufungsurteil erörtert die Präge nicht, wie es zu einer solchen Lage kommen konnte; es lässt insbesondere eine Poststellung vermissen, ob sie auch dann möglich war, wenn der Verunglückte entgegen der Behauptung dor Beklagten nicht von der Seite her gegen den hinteren 'feil des Wagens gelaufen oder gefallen wäre« »Venn dos Berufungsgericht etwa o.us seinen sonstigen Feststellungen den Schluss ziehen wollte, der Verunglückte höbe nach dem Anprall seine Lage noch bewusst oder unbewusst geändert, so wäre ein solcher Schluss zwar möglich gewesen, er ist aber im Lerufungcurteil weder ausgesprochen noch begründet worden« Solange eine solche Feststellung nicht getroffen ist, ist die Loge des Verunglückten noch dem Unfall unvereinbar mit der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Annahme, der Verunglückte sei von dem Wagen angefohren worden« was das Berufungsgericht nicht beachtet, auch die Grundlagen für die dem Berufungsurteil zu Grunde liegende Feststellung, der Unfall sei durch die Sichtweite der Grubenlampe oder die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten ursächlich bedingt gewesen* 3») Die Haftung des Erstbeklagten würde entfallen, fal der Unfall auf das alleinige Verschulden des Verunglückten zuriiekzuführen wäre« Dafür sind die Behauptungen der Be-klagton von möglicherweise entscheidender Bedeutung, der Verunglückte habe unter Einfluss des damals noch seltenen und deshalb besonders wirksamen Genusses von Alkohol gestanden* Do sich bei der Untersuchung ein bestimmter Alkoholgehalt im Blut ergeben hatte, sc konnte das Berufungsgericht dieses Ergebnis nicht mit der von ihm gegebenen Begründung unberück- . cichtigt lassen, auf jeden Menschen wirke der Alkohol anders ein«, Bs ist der Revision darin beizutrefcen, dass angesichts der von den Beklagten angetretenen Beweise über einen Alkoholgeruch dos Verunglückten nicht ohne nähere Darlegung davon ausgegangen ‘werden konnte, die Alkoholeinwirkung sei auf Grund der Zeugenaussagen nicht erweisbar, solange die Zeugen nicht gehört worden sind* wenn sich ein solcher ' Alkoholeinfluss ergibt, so wird zu prüfen sein, inwieweit er auch die Ursache dafür ist, dass der Verunglückte überhaupt auf oder neben den Geleisen ging; daraus könnte gegebenen-falls ein eigenes Verschulden des Verunglückten hergeleitet Je nach den über die Alkoholeinwirkung zu treffenden Feststellungen wird nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfen, das eigene Verschulden des Verunglückten liege nur in der Benutzung der linken Strassenseite, deren Bürger- r steig durch i’rüinmer versperrt wer« Aber auch dVe Erwägungen ■ über die Erhöhung der Betriebsgefchr bedüx'fen einer erneuten Nachprüfung« Das Berufungsgericht sieht sie schon darin, dass die Brstbeklagte den v/agen nach Eintritt, des Fehlers an der Lichtleitung noch 5 Stunden bis zu dem Unfall im Betriebe liess« Hs meint« “in dieser 2oit hätte ein anderer Scheinwerfer oder der noch intakte . ob die mangelnde Beleuchtung für den Unfall überhaupt ursächlich wer, und de ersichtlich auch das Verschulden des Zweitbeklagten als ein die Betricbsgefnhr erhöhender Umstand gewertet werden ist? ■ ; , lässig, sind* Bs bestand auch keine Notwendigkeit, schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs Beweis darüber zu erheben, ob und in welcher Höhe der Verunglückte die Klage tatsächlich unterhalten hat; es genügt die durch das Armut Zeugnis nachgewiesene und von den Beklagten nicht bestrit*»

FeststellungScheinwerferUnfallBerufungsgerichtGrubenlampeGeschwindigkeitverunglücktRevision

Volltext der Entscheidung

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m.ZR_5ß/50 jforkgzagot aa 22.Febrtt.nr 1951
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 Beklagten und Hevisionsklüger, - I^rczeEsbevollmächtigter: Bechtannvialt
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die Uitwe Amalie SBHB ? geb*Vl
 Klägerin und* Eevisionsbeklagte^ - Prozessbevollmächtigter: llechtnanwolt Br*
'■ , *•& hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die ^
mündliche Verhandlung vom 15oi'ebruar 1951 unter Mitwirkung
 des Senatepräsidenten BroScheib und der Bundesrichter
 Br o £clbrück, Prof.Br.Keiss, Br* Pagendarm und Ascher für
 Hecht erkannt:	:<i
Bas Urteil des 9oZivilsenats des Oberlandosgerichts in Haram vom 16*£czember 1949 wird insoweit «aufgehoben» als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Jr: diesem umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht 2urüc.kverwiesen*
Von Hechts wegen*
T a t b 8 8 t a n d
Per 56-;jührigc unverehelichte Sohn der Klägerin verunglückte r..; 12.Januar 1948 gegen 25 Uhr tödlich dadurch, dass er in der Oskrr-l-offmcnn-Strasso in Bochum etna loo m v: östlich von der Einmündung der \7iemelhauoer Strasse mit einem von dem Zwei beklagten gefahrenen Strasoenbchntriobwagen der Drotbeklagten civ: n-ienprallte. Per Triebwagen befuhr die Ockcr-Hoffmann-Strasse in östlicher Dichtung, um etwa. 55 bis Go m östlich der Unfallstolle über eine die Fahrtrichtung nach Worden wendende Weiche in den Stra3scnbchnbotriebsbahnhof einzufahren*
Pie Ockr.r-Ixffmann-Strasoe wird von der Strassenbrhn eingleisig befahren, dort herrschte cur Zeit des Unfalls kein regelmässiger Strassenbahnv. rkehr, es fuhren dort lediglich die ‘.«'agen vom und cum Strasecnbrkndepot* Pas Gleis lie;;t nicht in der kitte der Strasse, sondern in einem Abstand von einem keter von der kante des nördlichen Pürgorsteigeso Pie an diesem Bär-ijorotoig vor und hinter der Unfcllstclle stehenden Häuser sind zerstört. Per Bürgersteig war zur Unfallseit und cm Unfallort :.:it Wchuttmaosen bedeckt und nicht begehbar« Pagegen war der gegenüber liegende südliche Bürgersteig frei von Trümmern und uneingeschränkt benutzbar*
Zur Unfallzeit war es dunkel* Do herrschte stürmi chcs und regnerisches Wetter, ausserdem war die Sicht durch Punst eingeschränkt* Per Verunglückte, der etwa 2o Minuten vor den Unfall Alkohol zu sich genemen hatte und etwas schwerhörig wer, benutzte die. Ockar-Hoffumn-Stresse in derselben Dichtung wie die Strasscnbahn* Jm Unfall Zeitpunkt ging er entweder auf* den Schienen der Strasocnbahn oder aber in der Gosse des nörd^ liehen, nicht begehbaren Bürgersteigs links von dem Strassenbc
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gleiso Per you dem Zweitbeklagten gefahrene Strassenbahn-• triebwagen war auf der ausserhalb dor Stadt Bochum liegenden Strecke zvfischen Hattingen und Blankenstein eingesetzt genesen. Gegen 17,3o Uhr hatte sich ein Defekt an der Lichtleitung eingestellt, scdass eine Stremunterbrechung eintrat, die zur Folge hatte, dass ein Scheinwerfer und die Jnnenbeleuchtung nicht brannten. Als Hctbeleuchtung war an der Stirnwand des Wagens eine Grubenlampe angebracht worden. Per Wagen hat mit dieser Beleuchtung noch 2 Fahrten zwischen Hattingen und Blankenstein ausgeführt
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und befand sich zur Zeit dos Unfalls auf der Heimfahrt von Hattingen in das Strassenbahndepot.	•
Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 9co PM und einer lebensldinglichen Rente von monatlich 12or~ Hä ab 1.Februar 1949® Sie beruft sich darauf, der Verunglückte soi seit dem 2o.Juni 1945, dem Icdestag ihres Ehemannes, ihr einziger Ernährer gewesen.
Pie Beklagten bestreiten ein Verschulden des Zweit-, I
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beklagten; die Erstbeklagte wendet gegenüber ihrer Jnan- 2 spruchnahxae nach dem Reichshaftpflichtgesetz ein, der Ün~ j fall sei durch das alleinige Verschulden dos Verunglückten * herbeigeführt worden, dieser sei plötzlich seitwärts gegen :| den Vagen gelaufen.
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 Pas LondgeirLcht hat die Klage gegen dio Brstbeklagte j" zur Hälfte dem Grunde nach im Rahmen des Reichshaftpflicht-
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gesetzes für begründet erklärt und dio weitergehende Klage
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gegen die Erotbeklagte sowie die Klage gegen den Zweitbe- j^j
klagten abgewiosen«	"i|
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Bas -Oberlandesgericht bat die Berufung der Krstbeklag.% ten gegen dieses Urteil zurüekgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Kloganspruch gegenüber beiden Beklagten zii zwei .Drittel den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt,
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Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage, die Klügerin beantragt Zurückweisung der Revision«
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 Die Revision musste zur Aufhebung des angefochtenen Urteilendem beantragten Umfange und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das Berufungsgericht führen«
Io Per Revision kann zwar insoweit nicht-gefelgt werden, als sie die Feststellungen des Berufungsgerichts über die . Sichtweite und die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten anzugrevfen versucht«
1«) Der Zwoitbeklagto hat im Strafverfahren erklärt, die Grubenlampe habe ihm nur eine Sichimöglichkeit von 3 m gegeben« Biese Schätzung haben die Beklagten in der Bern«* fungsbogründung als eine Fehlschätzung bezeichnet und dafür auf Sachverständigengutachten und Augenscheinseinnahme als Beweismittel verwiesen« Mit Recht haben sie aber anschlie send in der Berufungsbegründung vorgetragen, es komme nicht nur auf die Y/attzahl der Lampe an, sondern auf die Bünde** lung des Lichtes durch entsprechende Reflektor Spiegel« Wen» nun nach ihrem Vortrag eine normale Glühlampe eine Leistung von 4o i/att, die Grubenlampe eine solche von 3 tfatt hatte, so konnte dieser Unterschied wohl dadurch vormindert oder auch ausgeglichen werden, dass die Grubenlampe im Gegenosts
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zix einor Sch einwerf or lampe einen solchen lief lektor Spiegel hotte» Auch wenn men jedoch unterstellt, dass diese Spiegel jedenfalls hei einem Toil der Scheinwerfer zur Unfallzeit fehlten, so haben doch die Beklagten keinen Beweis dafür angeboten, dass die hier verwendete Grubenlampe einen solchen hatte; die vorgelegten Abbildungen zeigen das Gegenteil» Der eigentliche Jnhalt der Ausführungen der Beklagten geht denn auch dahin, die intakten Scheinwerfer hatten infolge verschiedener Mängel auch kein besseres Licht gegeben als die Grubenlampe, die Wahrer seien an diese Beleuchtung gewöhnt gewesen» Die Beklagten haben ferner Beweis dafür angetroten, dass der Triebwagen ”in dunkler ifacht mit einer Grubenlampe anstelle des Scheinwerfers dem Fahrer genügend Sichtmöglichkeit bietet, um an der Unfanstelle eine Geschwindigkeit von 2o km/h zu fahren»tt Sie haben im Schriftsatz vom 15»Hovember 1949 (HI 61 R d A) einen Aufsichtsbeamten als beugen dafür benannt, dass er um 18»3c Uhr, weil der. Scheinwerfer in Sichtung Kattingen sehr schwach brannte, dem Wagen vorsorglich zwei Grubenlampen mitgegeben habe, und dass der wagen, als er in Dichtung Blankenstein abfuhr, normale Beleuchtung hatte» Liese normale Beleuchtung, die damals in Bichtung Blankenstein zeigte, zeigte zur Zeit des Unfalls nach hinten; der um 18,3o Uhr !tsehr schwach11 brennende andere (nunmehr vordere) Scheinwerfer brannte zur Zeit des Unfalls gar nicht mehr» Auch wenn man es nicht schon als entscheidend ansieht, dass zwischen der Beobachtung dieses Zeugen und dem Unfall mehr als 4 Stunden vergangen waren,
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ergeben diese Beweissntritte nicht den Unchweis für eine fehlcehUtzung der Sichtweite durch den Zw eit beklag ten; das Berufungsgericht kennte sie daher übergehen und eine Sicht-weite von 3 m seiner Entscheidung zu Grunde legen»

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2*) Me Xxhrgeschwindigkjit unmittelbar vor dem Unfall bat der Zweitbeklagte mit "ca* 2o km*1 in der Stunde angegeben* Das Berufungsgericht hat daraus eine Geschwindigkeit von 2o km in der Stunde entnommen, die es bei einer Sichtweite von 5 ia für zu .hoch hält* Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, dass dio‘Angabe des Beklagten auf einer Schätzung beruhte, deren Unsicherheit durch Hins», fügung des "ca1* noch besonders betont wurde* Auch wenn men aber von dieser Geschwindigkeit noch einen Abzug macht, so ergibt sich keine erheblich andere Beurteilung im Verhältnis zur «Sichtweite, sodnss dieser Revisionsengriff die entscheidende Schlussfolgerung in ihrer Dichtigkeit nicht beeinträchtigt *
Die Revision meint zu Unrecht, es seien Beweisantritte der Beklagten darüber übergangen worden, der V/agen kenne an der Unfallstollo eine solche Geschwindigkeit nicht gehabt haben« Mo gibt damit diesen Beweisantritfeen eine Deutung, die das Berufungsgericht ihnen nicht entnehmen konnte* Jn der Berufungsbegrtlndung (Bl 46 d l) ist nur unter Beweis gestellt, dass der V/agen infolge eines ein Stück vor der Unfallstelle liegenden Bahnübergangs bis ^ zu dieser Stelle nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/-Sbi erreichen könne und dass diese Geschwindigkeit wegen der nur noch etwa 5o m entfernten V/eichc "bereits herabgesetzt" gewesen sein müsse* Damit ist entgegen der Meinung der Revision die Feststellung einer Geschwindigkeit von 2o km/ nicht unvex*einbsr0
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Dass dor Zweitbeklngte nicht “langsamer als normal11 gefahren ist, 3chliesst das Berufungsgericht auch daraus, dass er “seinen Fahrplan eingehalten hat und plnnmä.ssig die Verkehrsseiten zwischen Hattingen und Blankenstein eingehalten hat, sowie auch ohne Zeitverlust gegen 23,co Uhr in das Strassenbohndepot in Bochum einfahren konnte, wenn der Un~ fall kurz vor dem Depot nicht eingetreten wäre“. Bs ti-ifft also nicht au, wenn die Revision meint, das-Berufungsgericht sei von der Binholtung eines - an der Unfallstelle nicht vorhandenen - Fahrplane gerade für den Augenblick des Unfalls aus* gegangene Der angeführte 3ats bezieht sich auf die Fahrweise im allgemeinen, die freilich für die wirkliche Geschwindigkeit an der Unfallstelle keine zwingenden Schlüsse gestattet» Das Berufungsurteil wird aber bei der Feststellung der wirklichen Geschwindigkeit nicht von dieser Brwügung, sondern von den nicht widerlegten eigenen Angaben des Zweitbeklagten getragen»
II» Die Revision ist aber insoweit gerechtfertigt, als sie rügt, die Feststellungen dos Berufungsurteilo über den eigentlichen Unfallbergang seien nicht frei von Widersprüchen und das Vorbringen der Beklagten sei nicht hinreichend gewürdigt«
1*) Hach dem ffntbcstand des Berufungsurteils wurde der Verunglückte von der linken Vorder- oder Breitseite des Strossenbohnwagens erfasst und lag, als der Y/agen zu dem Stehen gebracht war, etwa 3 — 5 m hinter dem’ t/a gen nördlich der Strassenbehnschicnen, mit dem Kopf im Rinnstein, mit den Füssen auf den Schienen* Die Beklagten haben im Arraenrechtsverfahren .vorgetrogen, der Zweitbeklagte habe in Höhe der Un~
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Unfallsteile links neben sich einen Schatten bemerkt» er höbe sofort stark gebremst und während des Bremens einen Schlag an die linke Y/agenseite gehört, nach Heinung der auf
 der vorderen Plattform stehenden Schaffnerin in Höhe der hinteren Plattform* Jn der Berufungsschrift haben sie daraus gefolgert, der Verunglückte sei seitlich von linke auf den wagen sugekommen (HL 46 K d • J\«), er sei aus den Trümmern des nördlichen Bürger st ei s in die Fahrbahn des Triebwagens getreten; wenn der Verunglückte zwischen den Schienen der Strassenhahn g gangen wäre, hätte er überfahren werden müssen« Die Beklagten haben unter Hinweis auf die* sen Vertrag eine Berichtigung des Tatbestands des Berufungs urteile dahin beantragt, es sei nicht unstreitig, dass der Yerunglückte von der Vorder- oder Breitseite des Y/agens erfasst wurde« Eos Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Brrstellung der Beklagten, wonach der Verunglückte mit der Jjpk^/^interseite des itrne-senbohnwegens in Berührung gekommen sei, entspreche weder ihrem Vertrag noch der Sachlage« V/enn das richtig sein seilte, dann hätte der Verunglückte schon hinter dem £tras-senbahnwngen herlaufen müssen und dadurch* mit ihm zusammen« geprallt sein« jis meint« der fcatz des Tatbestandes, der Verunglückte sei plötzlich seitwärts gegen den Wagen gelang fen, trage dem wirklichen Vorbringen der Beklagten Rechnung*
Biese Begründung ist zur Auslegung »er vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit heran zuziehen« nenn danach der Verunglückte von links seitwärts gegen den Wagen lief, so konnte er ihn entweder an der vorderen Plattform
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oder nn der Lr.ngssei.te oder an der hinteren Plattform treffen« Loss er nach dem Unfall mit den Füssen auf den Schienen leg, macht.es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass er den Vagen an der vorderen Plattform oder gar an der Stirnseite getroffen hätte« Da die Füsse keine Verletzung zeigten, sc können sie erst zu einer Zeit in diese Loge gekommen sein, als auch die Hinterräder des Y/agens diese Stelle schon passiert hatten« Las 'Berufungsurteil erörtert die Präge nicht, wie es zu einer solchen Lage kommen konnte; es lässt insbesondere eine Poststellung vermissen, ob sie auch dann möglich war, wenn der Verunglückte entgegen der Behauptung dor Beklagten nicht von der Seite her gegen den hinteren 'feil des Wagens gelaufen oder gefallen wäre« »Venn dos Berufungsgericht etwa o.us seinen sonstigen Feststellungen den Schluss ziehen wollte, der Verunglückte höbe nach dem Anprall seine Lage noch bewusst oder unbewusst geändert, so wäre ein solcher Schluss zwar möglich gewesen, er ist aber im Lerufungcurteil weder ausgesprochen noch begründet worden« Solange eine solche Feststellung nicht getroffen ist, ist die Loge des Verunglückten noch dem Unfall unvereinbar mit der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Annahme, der Verunglückte sei von dem Wagen angefohren worden«
2«) Las Berufungsgericht führt (S lo unten) aus, der Verlauf des Unfalls in ollen Einzelheiten sei durch die Beweisaufnahme nicht geklärt worden, es habe sich nicht feststellen lassen, ouf welche Y/eise der Verunglückte mit der Strassenbabn in Berührung gekommen ist« Damit entfallen,
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was das Berufungsgericht nicht beachtet, auch die Grundlagen für die dem Berufungsurteil zu Grunde liegende Feststellung, der Unfall sei durch die Sichtweite der Grubenlampe oder die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten ursächlich bedingt gewesen*
.Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als es ein Verschulden des Sweitbeklagten zur Voraussetzung hat»
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3») Die Haftung des Erstbeklagten würde entfallen, fal der Unfall auf das alleinige Verschulden des Verunglückten zuriiekzuführen wäre« Dafür sind die Behauptungen der Be-klagton von möglicherweise entscheidender Bedeutung, der Verunglückte habe unter Einfluss des damals noch seltenen und deshalb besonders wirksamen Genusses von Alkohol gestanden* Do sich bei der Untersuchung ein bestimmter Alkoholgehalt im Blut ergeben hatte, sc konnte das Berufungsgericht dieses Ergebnis nicht mit der von ihm gegebenen Begründung unberück- . cichtigt lassen, auf jeden Menschen wirke der Alkohol anders ein«, Bs ist der Revision darin beizutrefcen, dass angesichts der von den Beklagten angetretenen Beweise über einen Alkoholgeruch dos Verunglückten nicht ohne nähere Darlegung davon ausgegangen ‘werden konnte, die Alkoholeinwirkung sei auf Grund der Zeugenaussagen nicht erweisbar, solange die Zeugen nicht gehört worden sind* wenn sich ein solcher ' Alkoholeinfluss ergibt, so wird zu prüfen sein, inwieweit er auch die Ursache dafür ist, dass der Verunglückte überhaupt auf oder neben den Geleisen ging; daraus könnte gegebenen-falls ein eigenes Verschulden des Verunglückten hergeleitet
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werden, das für den Unfall allein ursächlich war Und die Haftung der Krstbeklngten ausschliessen würde«*
Deshalb musste das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als ec die Haftung der Hrstbeklagten aus dem Leichshaitpflichtgcsetz* herleitet«
IIIo Kommt das Berufungsgericht bei einer erneuten Prüfung wiederum zur Bejahung der Haftung der Beklagten, so wird es auch bei der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung von anderen Grundsätzen ausgehen müssen, als dies bisher geschehen ist*
Je nach den über die Alkoholeinwirkung zu treffenden Feststellungen wird nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfen, das eigene Verschulden des Verunglückten liege nur in der Benutzung der linken Strassenseite, deren Bürger- r steig durch i’rüinmer versperrt wer« Aber auch dVe Erwägungen ■ über die Erhöhung der Betriebsgefchr bedüx'fen einer erneuten Nachprüfung« Das Berufungsgericht sieht sie schon darin, dass die Brstbeklagte den v/agen nach Eintritt, des Fehlers an der Lichtleitung noch 5 Stunden bis zu dem Unfall im Betriebe liess« Hs meint« “in dieser 2oit hätte ein anderer Scheinwerfer oder der noch intakte . Scheinwerfer durch eine llot-leitung an die Lichtleitung, die in Richtung Blankenstein brannte, angeschlosscn worden können; durch den Kontrolldienst hätte zu diesem Zweck ein Monteur notfalls herbeigeholt werden können, der den Schaden sicherlich in Kürze behoben hätte“« Mit Recht wendet die Revision hiergegen ein, es fehle an einer hinreichenden Feststellung, dass und wie diese Arbeiten durchgefiihrt werden konnten« Dazu wäre zu prüfen gewesen,-ob das erforderliche Material vorhanden war und oh es möglich
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war, den V/agen für die erforderliche Zeit aus dem Verkehr su sichen* De es, wie eingangs ausgeführt, noch der Sach-» Prüfung bedarf? ob die mangelnde Beleuchtung für den Unfall überhaupt ursächlich wer, und de ersichtlich auch das Verschulden des Zweitbeklagten als ein die Betricbsgefnhr erhöhender Umstand gewertet werden ist? so kann sich hier eine andere Betrachtungsweise als notwendig ergeben*
IV« Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht rechtlich nicht gezwungen, wie es dos Landgericht getan hat, die Rechtfertigung des Klagentrages dem Grunde % nach nur im Rahmen des Haftpflichtgesetzes ouszusprechen, da hier nur bezifferte .Anträge gestellt sind, die ihrer Höhe nach im Rahmen des HaftpflG zu- i. ■ ; , lässig, sind* Bs bestand auch keine Notwendigkeit, schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs Beweis darüber zu erheben, ob und in welcher Höhe der Verunglückte die Klage tatsächlich unterhalten hat; es genügt die durch das Armut Zeugnis nachgewiesene und von den Beklagten nicht bestrit*»

ben* Die etwa mögliche Gründung einer kamilie durch den
 zwar der Zdöhe nach eingeschränkt? es ist aber nichts dafür behauptet, dass sie ganz ausgeschlossen würden oder dass eine solche Ramiliengründung in greifbarer Aussicht stand. Deshalb brauchte such diese Erwägung nicht zu einer zeit-
als mutmasslichen Zeitpunkt des Todes der Klägerin anzuge
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