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BGH · III ZR 58/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 58/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Schlick22FrageMünchenTombrinkZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 58/11
vom 22. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2011 -17 U 3621/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung und zur Frage der Kausalität für sich genommen in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft sind. Denn jedenfalls soweit das Berufungsgericht die Bestätigung der Klageabweisung - selbständig tragend - darauf gestützt hat, dass der den Beratungsgesprächen zugrunde gelegte Prospekt keinen Mangel aufweist und hinsichtlich der zufließenden Innenprovisionen keine Aufklärungspflicht bestanden hat, ist kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.946,74 €
Schlick	Herrmann	Hucke
 Seiters	Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.05.2010 - 35 O 1323/09 -OLG München, Entscheidung vom 31.01.2011 -17 U 3621/10 -