1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht und dem Entschädigungsfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das durch den Autobahnbau blockierte Quarzsandvorkommen grundsätzlich eine Eigentumsposition des Beklagten war, die in den Schutzbereich des Art. 14 GG fiel. Der Einwand des Beklagten, die Berechnung der Abbauzeiträume durch das Berufungsgericht beruhe auf der unzutreffenden Unterstellung, daß das durch den Autobahnbau blockierte Quarzsandvorkommen als letztes in Angriff genommen worden wäre, ist unbegründet. Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte sich (schon aus Gründen der Schadensminderungspflicht) vorrangig darauf verweisen lassen muß, die ihm verbliebenen Flächen auszubeuten, solange diese Möglichkeit ohne Preisgabe höherrangiger anderweitiger Interessen besteht und dem Beklagten dadurch zugleich das mit der Nutzung des Quarzsandvorkommens verbundene Jahreseinkommen gesichert wird. 3. Das Berufungsgericht hat den Wert des durch den Autobahnbau blockierten Quarzsandvorkommens nach der "Differenzmethode" bestimmt. Es ist dabei von dem Ertragswert ausgegangen, den das Vorkommen in dem gesamten Fördergebiet, einschließlich der an die Klägerin für den Autobahnbau veräußerten Flächen, gehabt hätte, und hat von diesem Wert denjenigen des Vorkommens in dem Gebiet, das dem Beklagten verblieben ist, subtrahiert. Das Berufungsgericht hat anhand des folgenden - abstrakten - Rechenbeispiels überzeugend dargelegt, daß die Proportionalmethode zu demindest dann zu einer überhöhten Entschädigung führt, wenn wie im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Nutzung der nicht enteigneten Restfläche über einen langen Zeitraum in derselben Weise wie ohne die Enteignung fortgesetzt werden kann: Das Berufungsgericht hat angenommen, es werde durch eine Enteignung ein Drittel eines Vorkommens an Bodenschätzen blockiert, die ohne die Enteignung in 60 Jahren kontinuierlich hätten abgebaut und zu einem gleichbleibenden jährlichen Erlös hätten veräußert werden können. Nach der Proportionalmethode wäre der Barwert des Erlöses über 60 Jahre zu ermitteln und ein Drittel dieses Bar- Der Barwert eines über 60 Jahre jeweils am Jahresende erzielten Erlöses betrage bei einem Abzinsungssatz von 5,5 % das 17,45-fache des Jahreserlöses (nach der Vervielfältiger-Tabelle gemäß Anl. 4 zu den Wertermittlungs-Richtlinien 1976, abgedruckt u.a. bei Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 2. Der Barwert dieses über 40 Jahre erzielbaren Erlös betrage - ebenfalls auf der Basis eines Abzinsungsfaktors von 5,5 % - das 16,05-fache des Jahreserlöses (Aust/Jacobs aaO). 4. Allerdings wenden sich die Revisionen beider Parteien zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes von dem gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB ausgegangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 57/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Carl Erbprinz von / Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwa1tung), vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1989 - 22 U 127/87 - werden nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Streitwert: 7.287.361,19 DM (Revision der Klägerin: 1.793.012,34 DM; Revision des Beklagten: 5.494.348,85 DM). i Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revisionen haben auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht und dem Entschädigungsfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das durch den Autobahnbau blockierte Quarzsandvorkommen grundsätzlich eine Eigentumsposition des Beklagten war, die in den Schutzbereich des Art. 14 GG fiel. Auch der Umstand, daß hier von der Annahme auszugehen ist, das blockierte Vorkommen werde erst zuletzt ausgebeutet (s. dazu im folgenden 2.), kann nicht zu einem Ausschluß der Entschädigungsfähigkeit führen. Vielmehr ist nach dem bisherigen Verlauf des Abbaus anzunehmen, daß dieser kontinuierlich bis zur völligen Erschöpfung des Quarzsandes fortgesetzt worden wäre; es handelte sich demnach - im Unterschied zu dem in BGHZ 98, 341, 349 behandelten Fall - nicht lediglich um eine "fernliegende, entschädigungsrechtlich irrelevante Nutzungsmöglichkeit". 2. Der Einwand des Beklagten, die Berechnung der Abbauzeiträume durch das Berufungsgericht beruhe auf der unzutreffenden Unterstellung, daß das durch den Autobahnbau blockierte Quarzsandvorkommen als letztes in Angriff genommen worden wäre, ist unbegründet. Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte sich (schon aus Gründen der Schadensminderungspflicht) vorrangig darauf verweisen lassen muß, die ihm verbliebenen Flächen auszubeuten, solange diese Möglichkeit ohne Preisgabe höherrangiger anderweitiger 4 Interessen besteht und dem Beklagten dadurch zugleich das mit der Nutzung des Quarzsandvorkommens verbundene Jahreseinkommen gesichert wird. 3. Das Berufungsgericht hat den Wert des durch den Autobahnbau blockierten Quarzsandvorkommens nach der "Differenzmethode" bestimmt. Es ist dabei von dem Ertragswert ausgegangen, den das Vorkommen in dem gesamten Fördergebiet, einschließlich der an die Klägerin für den Autobahnbau veräußerten Flächen, gehabt hätte, und hat von diesem Wert denjenigen des Vorkommens in dem Gebiet, das dem Beklagten verblieben ist, subtrahiert. Mit dieser Methode hat es sich in Gegensatz zu dem Regierungspräsidenten und zu dem Landgericht gesetzt, die in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B^HB die "Proportionalmethode" angewandt hatten, aufgrund deren sie den Wert des enteigneten Bodenvorkommens als proportionalen Teilwert des gesamten Wertes berechnet hatten. Indes ist die Methode des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat anhand des folgenden - abstrakten - Rechenbeispiels überzeugend dargelegt, daß die Proportionalmethode zu demindest dann zu einer überhöhten Entschädigung führt, wenn wie im vorliegenden Fall die wirtschaftliche Nutzung der nicht enteigneten Restfläche über einen langen Zeitraum in derselben Weise wie ohne die Enteignung fortgesetzt werden kann: Das Berufungsgericht hat angenommen, es werde durch eine Enteignung ein Drittel eines Vorkommens an Bodenschätzen blockiert, die ohne die Enteignung in 60 Jahren kontinuierlich hätten abgebaut und zu einem gleichbleibenden jährlichen Erlös hätten veräußert werden können. Nach der Proportionalmethode wäre der Barwert des Erlöses über 60 Jahre zu ermitteln und ein Drittel dieses Bar- 5 werts dem Betroffenen als Entschädigung zuzusprechen. Der Barwert eines über 60 Jahre jeweils am Jahresende erzielten Erlöses betrage bei einem Abzinsungssatz von 5,5 % das 17,45-fache des Jahreserlöses (nach der Vervielfältiger-Tabelle gemäß Anl. 4 zu den Wertermittlungs-Richtlinien 1976, abgedruckt u.a. bei Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 2. Aufl. 1984, S. 339); dementsprechend wäre nach der Proportionalmethode eine Entschädigung in Höhe des 5,82-fachen des Jahreserlöses (17,45 : 3) zuzusprechen. Falls der Betroffene jedoch seinen Restbesitz ohne zusätzlichen Kostenaufwand und ohne sonstige Nachteile mit der gleichen Jahresmenge ausbeuten könne, wie es ihm ohne die Enteignung mit dem Gesamtbesitz möglich gewesen wäre, so könne er vom Zeitpunkt der Enteignung an über 40 Jahre jährlich denselben Erlös erzielen, der ohne die Enteignung über 60 Jahre erzielbar gewesen wäre. Der Barwert dieses über 40 Jahre erzielbaren Erlös betrage - ebenfalls auf der Basis eines Abzinsungsfaktors von 5,5 % - das 16,05-fache des Jahreserlöses (Aust/Jacobs aaO). Mit einer Entschädigung nach der Proportionalmethode in Höhe des 5,82-fachen des Jahreserlöses und dem zusätzlichen Wert vom 16,05-fachen des Jahreserlöses, der dem Betroffenen trotz der Enteignung verbleibe, hätte der Betroffene insgesamt einen Wert vom 21,87-fachen des Jahreserlöses, mithin deutlich mehr als den Wert des Gesamtvorkommens, das sich nur auf das 17,45-fache des Jahreserlöses belaufe. - Dieses Rechenbeispiel wird von der Revision des Beklagten nicht widerlegt. Die "Differenzmethode" und ihre Anwendung durch das Berufungsgericht lassen auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen. 6 4. Allerdings wenden sich die Revisionen beider Parteien zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes von dem gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB ausgegangen ist. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich Zinsen als Nebenleistung neben einer Hauptschuld; sie paßt daher nicht auf den hier zu beurteilenden Fall, in welchem der Zinsfuß dazu dient, den Barwert zukünftiger laufender Einkünfte zu ermitteln. Insoweit bedarf es vielmehr einer auf die Besonderheiten des jeweils zu berechnenden Barwerts abgestellten Bemessung des Zinsfußes. Dieser Fehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 563 ZPO). Denn der vom Berufungsgericht angenommene Zinsfuß von 5,5 v.H. entspricht trotz des unzutreffenden Ausgangspunktes im Ergebnis einer angemessenen Gewichtung von Chancen und Risiken der hier in Rede stehenden, sehr ausgedehnten Quarzausbeute (§ 287 ZPO). 5. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn