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BGH · III ZR 57/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 57/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 26. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die ursprünglichen Kläger hätten als österreichische Staatsangehörige einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land nicht geltend machen können, hält revisionsrechtlicher Nachprü-prüfung stand. 1. Die ursprünglichen Kläger waren keine Deutschen und hatten auch keinen Anspruch darauf, wie Deutsche behandelt zu werden. b) Unter diesen Umständen konnten die ursprünglichen Kläger aus ihrer deutschen Volkszugehörigkeit keinen Anspruch auf Behandlung als Deutsche gemäß Art. 116 GG herleiten. - ohne eine solche Willensäußerung wäre ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen worden - konnten die ursprünglichen Kläger sich auch nicht darauf berufen, auf ihrer Flucht aus Polen bzw. c) Auch aus dem Flüchtlingsrecht konnten die ursprünglichen Kläger nichts dafür herleiten, daß sie staatshaftungsrechtlich wie Deutsche behandelt werden müßten. Sowohl nach § 1 C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 559) als auch nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 als auch schließlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BVFG geht die Rechtsstellung eines Flüchtlings mit dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit verloren. 2. Im Verhältnis zu Österreich war im Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung für das Gebiet des preußischen Rechts die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. a) Auf die Amtspflichtverletzung, aus der die Kläger ihre Ansprüche herleiten, ist das preußische Staatshaftungsgesetz vom 1. diesem Gebiet geltenden Rechts das preußische Staatshaftungsrecht anzuwenden ist; denn das Staatshaftungsrecht knüpft an materielle Amtspflichten an und muß deshalb in engem Zusammenhang mit dem Recht gesehen werden, in dem die Amtspflichten wurzeln (vgl. b) Nach § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes setzte die Staatshaftung gegenüber Ausländern die formelle Verbürgung der Gegenseitigkeit voraus. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem Heimatstaat des Ausländers mußte durch förmliche Bekanntmachung festgestellt sein.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 116 GG § 12 BVFG Art. 3 GG
HessenösterreichischpreußischÖsterreichAnspruchGegenseitigkeitAusländerKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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j/Lr V^'
III ZR 57/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 a) der Frau Maria T|
traße	F(
 1 b) der Frau Miriam Li Jppstraße	F
1 c) des am 26.5.1967 geborenen Emanuel L
1 d) der am 2.7.1970 geborenen Sigal Rachel L
zu 1 c) und d) vertreten durch Jan und Lilly L alle wohnhaft: JPPstraßeIHr FtpPHHHPHI. ;
zu 1 a) bis d) in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 15.5.1983 verstorbenen Wanda L|
2. des Franz
 Iweg
alle in Prozeßstandschaft für Frau Maria T( FrMBBstraße AB,	;
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHl -
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in I, RPBBstraße (§, DflHHr
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
if1
Will
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 26. Februar 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 1986 - 1 U 293/83 -wird nicht angenommen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 570.000 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die ursprünglichen Kläger hätten als österreichische Staatsangehörige einen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Land nicht
 geltend machen können, hält revisionsrechtlicher Nachprü-prüfung stand. Die jetzigen Kläger konnten daher weder im Erbgang noch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von den ursprünglichen Klägern einen solchen Anspruch erwerben.
1. Die ursprünglichen Kläger waren keine Deutschen und hatten auch keinen Anspruch darauf, wie Deutsche behandelt zu werden.
a)	Der ursprüngliche Kläger Lipinski wurde 1907 in Polen geboren. Er übersiedelte 1939 nach Wien und erwarb 1952 die österreichische Staatsbürgerschaft. Der ursprüngliche Kläger Malnar ist 1917 in Jugoslawien geboren worden. Er wurde als deutscher Volkszugehöriger nach dem 2. Weltkrieg vertrieben und gelangte nach Wien. Im Jahre 1948 erwarb er die österreichische Staatsbürgerschaft. Seit 1956 lebt er in Frankfurt am Main.
b)	Unter diesen Umständen konnten die ursprünglichen Kläger aus ihrer deutschen Volkszugehörigkeit keinen Anspruch auf Behandlung als Deutsche gemäß Art. 116 GG herleiten. Erwirbt ein Deutscher im Sinne von Art. 116 GG auf seinen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit, so verliert er damit die Rechtsposition als Deutscher (Maunz in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Art. 116 Rn. 22). Bei der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich und im Hinblick auf den von ihnen geäußerten Willen, österreichische Staatsbürger zu werden
- ohne eine solche Willensäußerung wäre ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen worden - konnten die ursprünglichen Kläger sich auch nicht darauf berufen, auf ihrer Flucht aus Polen bzw. Jugoslawien nur vor-
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übergehend in Österreich Aufnahme gefunden zu haben (vgl. BVerfGE 2, 98, 100).
c)	Auch aus dem Flüchtlingsrecht konnten die ursprünglichen Kläger nichts dafür herleiten, daß sie staatshaftungsrechtlich wie Deutsche behandelt werden müßten.
Sowohl nach § 1 C des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) als auch nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 als auch schließlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BVFG geht die Rechtsstellung eines Flüchtlings mit dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit verloren.
2. Im Verhältnis zu Österreich war im Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung für das Gebiet des preußischen Rechts die Gegenseitigkeit nicht verbürgt.
a) Auf die Amtspflichtverletzung, aus der die Kläger ihre Ansprüche herleiten, ist das preußische Staatshaftungsgesetz vom 1. August 1908 (GS S. 691) anzuwenden. Dieses Gesetz galt in den früher preußischen Gebieten Hessens, zu denen Bad Homburg mit Gonzenheim gehört, bis zu dem 31. Dezember 1984. Der Sitz des Regierungspräsidenten in Darmstadt liegt zwar im althessischen Gebiet. Das beeinträchtigte Bauvorhaben sollte aber im früher preußischen Gebiet durchgeführt werden und war daher, soweit altes Landesrecht in Betracht kam, nach preußischem Recht zu beurteilen. Daraus ist zu folgern, daß auch auf Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen bei der Anwendung des in
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diesem Gebiet geltenden Rechts das preußische Staatshaftungsrecht anzuwenden ist; denn das Staatshaftungsrecht knüpft an materielle Amtspflichten an und muß deshalb in engem Zusammenhang mit dem Recht gesehen werden, in dem die Amtspflichten wurzeln (vgl. auch Engelhardt, Zur Staatshaftung gegenüber Ausländern, in: Die Friedens-Warte 65,
124, 131).
Die Weitergeltung des preußischen Staatshaftungsrechts in einem Teil des hessischen Landesgebiets verstieß nicht gegen das Grundgesetz oder die Verfassung des Landes Hessen. Unproblematisch war, daß die Staatshaftung gegenüber Ausländern in Preußen und dem Volksstaat Hessen unterschiedlich geregelt wurde. In Hessen mag für den Gesetzgeber mehr die materielle Seite der Gegenseitigkeit, in Preußen mehr die Sicherheit der Rechtsanwendung durch allgemein verbindliche Feststellung des Tatbestandes bestimmend gewesen sein. Keine dieser Regelungen ist willkürlich oder unsachlich. Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wenn der hessische Landesgesetzgeber nach 1946 die beiden Regelungen zunächst nebeneinander bestehen ließ (vgl. BVerwGE 5, 114,
 117) .
b) Nach § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes setzte die Staatshaftung gegenüber Ausländern die formelle Verbürgung der Gegenseitigkeit voraus. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem Heimatstaat des Ausländers mußte durch förmliche Bekanntmachung festgestellt sein. Eine solche Feststellung war im Verhältnis zu Österreich nicht erfolgt, so daß es nicht darauf ankommt, ob materiell die Gewährung gleicher Ansprüche für Deutsche in
 Österreich verbürgt war. Der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen vom 3. November 1977 (BGBl. 1978 II S. 997) gilt ausdrücklich nicht für Amts-haftungsfalle, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, so daß nicht entschieden werden muß, ob der Bund angesichts seiner beschränkten Kompetenz für das Staatshaftungsrecht (vgl. BVerfGE 61, 149) rechtlich überhaupt in der Lage ist, durch einen Staatsvertrag das Staatshaftungsrecht der Länder zu ändern (vgl. Engelhardt, aaO, S. 130 f.).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg