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BGH · III ZR 57/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 57/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. 1. Das Berufungsgericht hat es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, daß die Beklagte 1975 vergleichsweise auf Zinsen für sämtliche Forderungen verzichtet hat, die aus dem Geschäftsbetrieb des Klägers stammten, nicht nur auf Zinsen für Forderungen, die ungesichert waren. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, wesentliche Elemente des objektiven Erklärungstatbestandes zu Lasten der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich jedenfalls die Parteien darüber einig waren, daß die Beklagte nur mit einer Forderung von etwa 60.000,-- DM an dem Vergleich teilnehmen sollte; es hat diesen Umstand bei seiner Würdigung berücksichtigt. Soweit die Revision die Frage, ob sich der Zinsverzicht der Beklagten auf sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Klägers bezog oder nur Die Beklagte hat ein solches Anerkenntnis des Klägers als Indiz dafür vorgetragen, daß sie auf die streitigen Zinsen entgegen der Behauptung des Klägers nicht verzichtet habe.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtZPOWürdigungKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 57/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadtsparkasse 0( vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren KöflBplatz	OHBi	am	HM,
und K
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Heizungsbaumeister Bernd
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Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. flBH -
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1985 - 4 U 49/83 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.711,— DM.
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Gründe :
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Das Berufungsgericht hat es unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, daß die Beklagte 1975 vergleichsweise auf Zinsen für sämtliche Forderungen verzichtet hat, die aus dem Geschäftsbetrieb des Klägers stammten, nicht nur auf Zinsen für Forderungen, die ungesichert waren.
Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, wesentliche Elemente des objektiven Erklärungstatbestandes zu Lasten der Beklagten unberücksichtigt gelassen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich jedenfalls die Parteien darüber einig waren, daß die Beklagte nur mit einer Forderung von etwa 60.000,-- DM an dem Vergleich teilnehmen sollte; es hat diesen Umstand bei seiner Würdigung berücksichtigt. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auch die handschriftliche Aufstellung vom 21. April 1975 in seine Beurteilung mit einbezogen. Soweit die Revision die Frage, ob sich der Zinsverzicht der Beklagten auf sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Klägers bezog oder nur
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auf diejenigen, mit denen die Beklagte an dem Vergleich teilnahm, anders beantwortet als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.
2. Das gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht, der Kläger habe die streitigen Zinsen später im Jahre 1978 sogar anerkannt.
Die Beklagte hat ein solches Anerkenntnis des Klägers als Indiz dafür vorgetragen, daß sie auf die streitigen Zinsen entgegen der Behauptung des Klägers nicht verzichtet habe.
Das Berufungsgericht, das darüber Beweis erhoben hat, ist dem Zeugen Heidel nicht gefolgt. Der Beweis ist damit auch insoweit nicht als geführt anzusehen, als in der von der Beklagten behaupteten Indiztatsache zugleich ein Anerkenntnis des Klägers liegt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Kläger die streitigen Zinsen im Jahre 1978 anerkannt habe.
Krohn	'	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp