Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht stattgegeben und die als Erbin geltend gemachten Ansprüche wegen Verwirkung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer angenommenen Anweisung im Sinne des § 784 BGB verneint, da keine der ”VerpflichtungserklärungenM den gesetzlichen Anforderungen genüge. Einen Anspruch der Klägerin aus einem Vertrag zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte für eine dahingehende Willensrichtung der Beteiligten abgelehnt. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der Annahme einer Anweisung gemäß § 784 BGB nicht gegeben sind. Januar 1950 um Anweisungen im Sinne von § 783 BGB handelt, durch die Friedrich-Ernst Bfl^H die Beklagte angewiesen hat, den Schwestern Hfli die genannten Rentenzahlungen aus seinen Einkünften bzw. Im letzteren Fall entsteht ein Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Annehmenden aber erst dann, wenn ihm die Anweisung mit der Annahmeerklärung ausgehändigt wird (§ 784 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auf der maschinenschriftlichen Urkunde findet sich zwar eine Annahmeerklärung der Beklagten, es fehlt jedoch, wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei angenommen hat, der Nachweis für die Übergabe dieser Urkunde an die Erblasserin. Ebensowenig muß aus der Bezugnahme auf die §§ 783, 784 BGB im Text der Annahmeerklärung zwingend geschlossen werden, daß die gesetzlich vorgesehene Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger auch bei der maschinenschriftlichen Urkunde stattgefunden hat. Auch die Tatsache, daß Anna Hanke nach dem Tode des Anweisenden im Besitz der maschinenschriftlichen Anweisungsurkunde war, mußte vom Berufungsgericht nicht als ausreichender Beweis für eine Übergabe dieser Urkunde an sie gewertet werden. Nach den gegebenen Umständen und der Lebenserfahrung durfte das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, daß die Erblasserin die Urkunde auch dadurch erlangt haben kann, daß sie sie nach dem Tode des Anweisenden, mit dem sie zusammengelebt und der ihr seine persönliche Habe vermacht hatte, an sich genommen hat. Auch hinsichtlich der handschriftlichen "Verpflich-tungserklärung11 hat das Berufungsgericht zu Recht eine wirksame Annahme der Anweisung durch Annahmeerklärung der Beklagten und Aushändigung der Urkunde an Anna Hanke verneint. Die Verneinung einer Verpflichtung der Beklagten aufgrund dieser Anweisung ist auf Jeden Fall deshalb gerechtfertigt, weil, wie das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, keine verbindliche Annahmeerklärung der Beklagten vorliegt. Bei der in der Urkunde enthaltenen Annahmeerklärung eines der beiden gesamtvertretungsberechtigten Vertreter der Beklagten fehlt, wie sich bereits aus dem angefügten Zusatz ergibt, die erforderliche Mitwirkung des zweiten Vertreters der Beklagten. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß auf der anderen, maschinenschriftlichen Urkunde beide Vertreter der Beklagten eine Annahmeerklärung unterschrieben haben. Nach § 784 Abs. 2 BGB wird der Anspruch durch die Aushändigung der Anweisung und die wirksame Annahmeerklärung auf dieser Urkunde begründet. Die fehlende Annahmeerklärung des anderen Vertreters der Beklagten ist auch nicht durch seine spätere Genehmigung ersetzt worden; denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß er nachträglich erklärt hätte, sich gerade dieser Annahmeerklärung anschließen zu wollen. Die Revision greift Jedoch durch, soweit sie sich gegen die Verneinung des Klageanspruchs aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB wendet; denn das Berufungsgericht hat insoweit nicht ausreichend von den Möglichkeiten der Auslegung und Umdeutung der vorhandenen Erklärungen Gebrauch gemacht und hat den Sachverhalt nicht erschöpfend behandelt. a) Durch die Annahmeerklärung auf der handschriftlichen Urkunde ist allerdings kein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen. Da diese Erklärung wegen der Nichtmitwirkung des zweiten Vertreters der Beklagten unwirksam geblieben ist, kann sie auch nicht durch Auslegung zu einer verpflichtenden Vertragserklärung werden. b) Durch die Annahmeerklärung auf der maschinenschriftlichen Urkunde könnte dagegen zwischen der Beklagten und Friedrich-Ernst Bflpli ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Schwestern HflB, zustande gekommen sein. Bei der Annahme einer Anweisung hat der Angewiesene in der Regel zwar nur einen Verpflichtungswillen gegenüber dem Begünstigten, so daß es zusätzlicher Umstände bedarf, die auf einen Verpflichtungswillen gegenüber dem Anweisenden, wie er für einen Vertragsschlui3 zwischen Angewiesenen und dem Anweisenden erforderlich ist, anzunehmen. Zunächst könnte die Tatsache, daß die Beklagte die Annahmeerklärung auf Verlangen von Friedrich-Emst Bfl|HI abgab und ihm aushändigte, auf ihren Willen hindeuten, sich ihm gegenüber zur Erfüllung der Verpflichtungserklärung vom 26. Durch diese Erklärung kann sich die Beklagte zugunsten der Schwestern Hanke gegenüber Friedrich-Ernst BflHB verpflichtet haben, in der beschriebenen Weise die Durchführung der Rentenregelung gemäß der Vdfpflichtungserklärung vom 26. Da diese Erklärung der Beklagten nach den gesamten Umständen auf Drängen von Friedrich-Ernst Bfll^B abgegeben wurde, wäre auch die für einen Vertragsschluß erforderliche Annahme der Erklärung durch ihn gegeben. d) Ob die erörterten Verpflichtungserklärungen der Beklagten gegenüber Friedrich-Ernst Bfl|B zugunsten der Schwestern Hanke anzunehmen sind, läßt sich noch nicht abschließend entscheiden; denn das Schreiben der Beklagten vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 57/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. November 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsheamter der Geschäftsstelle Valerie H iHHB , HgHMgasse ( A ■■ VflB (ÖflHBHB), Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Vilhelm B RflHBft straß e 1, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Erich Wl und Dr. Kurt B^IB, ebenda, Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, traße fl IV, Rechtsanwälte Dr. ■■■■ & Partner» B sHWI - Nebenintervenienten: 1. Hanna B U h 1 e r , LflHBBfli, SflHHHf fl, 2. Rosemarie R ■■■■■i , A^p^straßefl, Sflmi ^fl Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■■ - 2 - fj Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. März 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Alleinerbin ihrer am 11. Februar 1978 verstorbenen Schwester Anna HflHI. Diese war über viele Jahre die Lebensgefährtin des am 1. September 1976 verstorbenen Friedrich-Emst Bfl^B, der zu seinen Lebzeiten persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten war. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer "Verpflichtungserklärung" des Friedrich-Ernst (Fritz) bH vom 26. Januar 1950 geltend, die in verschiedenen im wesentlichen inhaltsgleichen Ausfertigungen vorhanden ist. Eine maschinenschriftliche, von Friedrich-Ernst BflBI Unterzeichnete Ausfertigung hat u.a. den folgenden Wortlaut: ... Fräulein Anna HMHi soll aus meinen Einkünften bzw. Beteiligungen aus den BflHschen Unternehmungen in SflHIBB oder aus meinem sonstigen Vermögen einen monatlichen Betrag von 1.000 DM (in Worten: tausend) lebenslänglich beziehen. Für den Fall, daß sie ablebt, sollen ihre Schwestern Valerie und Hilda H^HB ... zusammen 2/3 vorgenannter Summe insolange beziehen, als eine der beiden Schwestern sich noch am Leben befindet und zwar in der Weise, daß auch für die Letztüberlebende die 2/3 zu leisten sind, so daß der vorgedachte Rentenbezug erst dann erlischt, wenn keine der 3 Schwestern sich mehr am Leben befinden sollte. Für den Fall einer Geldentwertung in Deutschland oder Österreich wird nachstehende Bestimmung getroffen: ...” Außerdem hat Friedrich-Ernst BHi der Überschrift "Verpflichtungserklärung" den handschriftlichen Zusatz angefügt: ’’die der Fräulein Anna Hanke handschriftlich übergebenen Ausfertigung entspricht”. Die Urkunde enthält weiterhin die maschinenschriftlichen Annahmeerklärungen der Vermögensverwaltung und der Wilhelm BflHB oHG vom 30. Juni 1950, die jeweils von den beiden vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterzeichnet worden sind. Eine weitere handschriftliche Ausfertigung der ’'Verpflichtungserklärung” vom 26. Januar 1950 enthält nach der Unterschrift des Friedrich-Emst Bl de ebenfalls handschriftliche Zusätze: folgen- "Wir haben von dem Inhalt dieser Erklärung gemäß § 783 und 784 des deutschen BGB Kenntnis genommen und verpflichten uns gemäß § 784 BGB zu den in der Anweisung enthaltenen Leistungen. für die B Max B Vermögensverwaltung für die Wilhelm Bfli oHG Max Ich werde mich bemühen die erforderliche zweite Unterschrift men nachzubringen. Wien, 22. Juni 1950 als Zeuge: Dr. Kurt für obige beiden Fir- Die Klägerin verlangt mit der Klage die in der "Verpflichtungserklärung" vorgesehenen Rentenbeträge und zwar für die Zeit bis zu dem Tode ihrer Schwester Anna als deren Alleinerbin und für die anschließende Zeit aus eigenem Recht. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht stattgegeben und die als Erbin geltend gemachten Ansprüche wegen Verwirkung abgewiesen. Hiergegen haben die Klägerin und auf seiten der Beklagten die Nebenintervenientinnen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund einer angenommenen Anweisung im Sinne des § 784 BGB verneint, da keine der ”VerpflichtungserklärungenM den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei der maschinenschriftlichen "Verpflichtungs-erklärung" fehle es an dem Nachweis der Übergabe der mit der Annahmeerklärung versehenen Urkunde an die Anweisungsempfängerin. Hinsichtlich der handschriftlichen Anweisungsurkunde habe die Beklagte zudem nicht wirksam die Annahme erklärt. Einen Anspruch der Klägerin aus einem Vertrag zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte für eine dahingehende Willensrichtung der Beteiligten abgelehnt. II. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der Annahme einer Anweisung gemäß § 784 BGB nicht gegeben sind. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß es sich bei den *• Verpflichtungserklä-rungen” vom 26. Januar 1950 um Anweisungen im Sinne von § 783 BGB handelt, durch die Friedrich-Ernst Bfl^H die Beklagte angewiesen hat, den Schwestern Hfli die genannten Rentenzahlungen aus seinen Einkünften bzw. Beteiligungen bei der Beklagten zu leisten. Eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Begünstigten, diese Anweisung auszuführen, wäre aber nach § 784 BGB nur entstanden, wenn sie die Anweisung wirksam angenommen hätte. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. a) Die Annahme der Anweisung setzt nach § 784 Abs. 2 BGB die schriftliche Annahmeerklärung des Angewiesenen auf der Anweisungsurkunde voraus. Dies kann vor oder nach Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger geschehen. Im letzteren Fall entsteht ein Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Annehmenden aber erst dann, wenn ihm die Anweisung mit der Annahmeerklärung ausgehändigt wird (§ 784 Abs. 2 Satz 2 BGB). b) Soweit die Klägerin aus eigenem Recht klagt,weil sie für die Zeit nach dem Tode von Anna HflHB selbst als Anweisungsempfängerin eingesetzt worden ist, setzt eine wirksame Annahme durch die angewiesene Beklagte voraus, daß die Urkunde an sie, die Klägerin, persönlich ausgehändigt worden ist. Daß eine solche Übergabe stattgefunden hat, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. c) Hinsichtlich der Ansprüche, die die Erblasserin Anna Hanke als Anweisungsempfängerin erworben haben soll, hätte die Klägerin die wirksame Annahmeerklärung nebst der Übergabe der Urkunde an die Erblasserin nachweisen müssen. Dies ist ihr jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht gelungen. Auf der maschinenschriftlichen Urkunde findet sich zwar eine Annahmeerklärung der Beklagten, es fehlt jedoch, wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei angenommen hat, der Nachweis für die Übergabe dieser Urkunde an die Erblasserin. Entgegen der Ansicht der Revision muß aus dem Vermerk auf der Urkunde, wonach diese maschinenschriftliche Ausfertigung einer der Erblasserin übergebenen handschriftlichen Ausfertigung entspricht, nicht der Schluß gezogen werden, daß ihr auch die maschinenschriftliche Ausfertigung übergeben wurde. Vielmehr kann der Anweisende gerade wegen der Übergabe der handschriftlichen Ausfertigung die Aushändigung des maschinenschriftlichen Exemplars für entbehrlich gehalten haben. Hätte er zusätzlich auch die maschinenschriftliche Ausfertigung übergeben, hätte es gerade mit Rücksicht auf sein Bemühen um die Schaffung rechtsverbindlicher Erklärungen nahegelegen, diese Tatsache ebenfalls auf der Urkunde zu vermerken. Ebensowenig muß aus der Bezugnahme auf die §§ 783, 784 BGB im Text der Annahmeerklärung zwingend geschlossen werden, daß die gesetzlich vorgesehene Aushändigung der Urkunde an den Anweisungsempfänger auch bei der maschinenschriftlichen Urkunde stattgefunden hat. Vielmehr kann, wie erwähnt, der Anweisende davon ausgegangen sein, daß diese Voraussetzung durch die Übergabe der handschriftlichen Ausfertigung bereits erfüllt worden sei, zu demal er diese Tatsache ausdrücklich vermerkt hat. Auch die Tatsache, daß Anna Hanke nach dem Tode des Anweisenden im Besitz der maschinenschriftlichen Anweisungsurkunde war, mußte vom Berufungsgericht nicht als ausreichender Beweis für eine Übergabe dieser Urkunde an sie gewertet werden. Nach den gegebenen Umständen und der Lebenserfahrung durfte das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, daß die Erblasserin die Urkunde auch dadurch erlangt haben kann, daß sie sie nach dem Tode des Anweisenden, mit dem sie zusammengelebt und der ihr seine persönliche Habe vermacht hatte, an sich genommen hat. J3 Auch hinsichtlich der handschriftlichen "Verpflich-tungserklärung11 hat das Berufungsgericht zu Recht eine wirksame Annahme der Anweisung durch Annahmeerklärung der Beklagten und Aushändigung der Urkunde an Anna Hanke verneint. Dabei kann dahinstehen, ob die Zweifel des Berufungsgerichts an der Aushändigung der handschriftlichen Urkunde an die Erblasserin mit Rücksicht auf den Vermerk auf der maschinenschriftlichen Urkunde über die Aushändigung einer handschriftlichen Urkunde berechtigt sind. Die Verneinung einer Verpflichtung der Beklagten aufgrund dieser Anweisung ist auf Jeden Fall deshalb gerechtfertigt, weil, wie das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, keine verbindliche Annahmeerklärung der Beklagten vorliegt. Bei der in der Urkunde enthaltenen Annahmeerklärung eines der beiden gesamtvertretungsberechtigten Vertreter der Beklagten fehlt, wie sich bereits aus dem angefügten Zusatz ergibt, die erforderliche Mitwirkung des zweiten Vertreters der Beklagten. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß auf der anderen, maschinenschriftlichen Urkunde beide Vertreter der Beklagten eine Annahmeerklärung unterschrieben haben. Nach § 784 Abs. 2 BGB wird der Anspruch durch die Aushändigung der Anweisung und die wirksame Annahmeerklärung auf dieser Urkunde begründet. Wenn man die Annahmeerklärung durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände ersetzen würde, verzichtete man gerade hinsichtlich des wichtigsten anspruchsbegründenden Merkmals, nämlich der Verpflichtungserklärung des Angewiesenen, auf die vorgeschriebene Form. Dies kommt schon wegen des erforderlichen Schutzes des Angewiesenen nicht in Betracht. Die fehlende Annahmeerklärung des anderen Vertreters der Beklagten ist auch nicht durch seine spätere Genehmigung ersetzt worden; denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß er nachträglich erklärt hätte, sich gerade dieser Annahmeerklärung anschließen zu wollen. 2. Die Revision greift Jedoch durch, soweit sie sich gegen die Verneinung des Klageanspruchs aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB wendet; denn das Berufungsgericht hat insoweit nicht ausreichend von den Möglichkeiten der Auslegung und Umdeutung der vorhandenen Erklärungen Gebrauch gemacht und hat den Sachverhalt nicht erschöpfend behandelt. a) Durch die Annahmeerklärung auf der handschriftlichen Urkunde ist allerdings kein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen. Da diese Erklärung wegen der Nichtmitwirkung des zweiten Vertreters der Beklagten unwirksam geblieben ist, kann sie auch nicht durch Auslegung zu einer verpflichtenden Vertragserklärung werden. Eine Umdeutung entfällt ebenfalls, denn es handelt sich nicht um ein nichtiges Geschäft im Sinne von § 140 BGB. Es liegt vielmehr ein unvollständiges Rechtsgeschäft vor, bei dem ein wesentlicher Teil, nämlich die erforderliche Erklärung des zweiten Vertreters der Beklagten, fehlt. Eine solche fehlende Erklärung kann nicht wie eine nichtige, aber zu demindest vorhandene Erklärung im Wege der Umdeutung RechtsWirkungen entfalten. b) Durch die Annahmeerklärung auf der maschinenschriftlichen Urkunde könnte dagegen zwischen der Beklagten und Friedrich-Ernst Bflpli ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Schwestern HflB, zustande gekommen sein. 10 - S3 Bei der Annahme einer Anweisung hat der Angewiesene in der Regel zwar nur einen Verpflichtungswillen gegenüber dem Begünstigten, so daß es zusätzlicher Umstände bedarf, die auf einen Verpflichtungswillen gegenüber dem Anweisenden, wie er für einen Vertragsschlui3 zwischen Angewiesenen und dem Anweisenden erforderlich ist, anzunehmen. Derartige zusätzliche Umstände hat das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft. Zunächst könnte die Tatsache, daß die Beklagte die Annahmeerklärung auf Verlangen von Friedrich-Emst Bfl|HI abgab und ihm aushändigte, auf ihren Willen hindeuten, sich ihm gegenüber zur Erfüllung der Verpflichtungserklärung vom 26. Januar 1950 zu verpflichten. Auf einen solchen Willen könnte insbesondere aufgrund des Schreibens der Beklagten an Friedrich-Ernst Bleyle vom 10. Oktober 1951 (Bl. 92 GA), das das Berufungsgericht nicht erörtert hat, geschlossen werden. c) Zumindest könnte später, nämlich durch dieses Schreiben der Beklagten an Friedrich-Ernst BflHB vom 10. Oktober 1951 (Bl. 92 GA), ein solcher Vertrag zugunsten der Schwestern HflHi zustande gekommen sein. In diesem von ihren beiden Vertretern Unterzeichneten Schreiben hat sich die Beklagte u.a. bezüglich der Rentenregelung vom 26. Januar 1950 verpflichtet, sich darum zu bemühen, daß für die Erfüllung dieser Regelung ausreichende Mittel vorhanden sind, und erforderlichenfalls die gegebenen Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung auszuschöpfen. Sie hat ferner zugesagt, daß für die aus der Rentenregelung vom 26. Januar 1950 Berechtigten das Sonderentnahmerecht bis 1981 in Anspruch genommen werden kann. Dabei wird von Leistungen, "zu denen sich die Wilh. BflPH oHG und die ßBIHIVermögensverwaltung bezüglich der von Herrn Fritz BflJHi getroffenen Rentenregelung vom 26.Januar 1950 zugunsten von Fräulein Anna HflM (im Ablebens- 11 falle zugunsten von deren Schwestern Valerie und Hilde Hanke) verpflichtet haben”, gesprochen. Durch diese Erklärung kann sich die Beklagte zugunsten der Schwestern Hanke gegenüber Friedrich-Ernst BflHB verpflichtet haben, in der beschriebenen Weise die Durchführung der Rentenregelung gemäß der Vdfpflichtungserklärung vom 26. Januar 1950 sicherzustellen. Da diese Erklärung der Beklagten nach den gesamten Umständen auf Drängen von Friedrich-Ernst Bfll^B abgegeben wurde, wäre auch die für einen Vertragsschluß erforderliche Annahme der Erklärung durch ihn gegeben. d) Ob die erörterten Verpflichtungserklärungen der Beklagten gegenüber Friedrich-Ernst Bfl|B zugunsten der Schwestern Hanke anzunehmen sind, läßt sich noch nicht abschließend entscheiden; denn das Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1951, das hierfür von maßgeblicher Bedeutung ist, bedarf noch der tatrichterlichen Würdigung und Erörterung mit den Parteien. Falls diese Prüfung ergeben sollte, daß die Beklagte seinerzeit die geltend gemachten Verpflichtungen eingegangen ist, wäre darüber hinaus zu klären, ob diese aufgrund der nachträgli- chen Versorgung der Schwestern Hanke in den Testamenten des Friedrich-Ernst wieder entfallen sind. Schließ- lich könnte auch die Frage der Verwirkung Bedeutung gewinnen, die ebenfalls der tatricherlichen Prüfung bedürfte. Im Ergebnis war somit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe