Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24<> Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichtcr PrQ Kreft, Pr. Hußla, Gahtgens und Keßler für Hecht erkannti Pie Hevision der Beklagten und die Ansehluß-revision der Klägerin gegen das Urteil des lc Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21 * September 1967 v/erden zurückgewiesen. Pas jetzt im Eigentum der beiden Beklagten stehende, 10o870 qm große Grundstück PlNr. flp der Gemarkung Unterhaching, jetzt OpPP (Wiese am Ha|P|p), wurde in Jahre 1945 von der amerikanischen Besatzungs-nacht für die Erweiterung des Flugplatzes NflPp in Anspruch genommen und mit Beschluß der Regierung von Obp^pp von 20o Oktober 1959 nach dem I-andbesehaf-fungsgesetz von 25= Februar 1957 zugunsten der Klägerin enteignetc In Wege der Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der in dem Beschluß auf 1550157550 PH fcstgesetzten Enteignungsentschädigung auf 33»736,50 DM verlangto Sie erzielte vor dem Oberlandesgericht insofern einen Teilerfolg,als dieses die Entschädigung auf 67- 615 DM festsetzteo Der Jetzt erkennende Senat verwies die Sache in seinen Revisionsurteil vom 17o Dezember 1964 - III ZR 116/63 -,auf dessen Tatbestand im einzelnen Bezug genommen wird, auf die Revisionen beider Parteien an das Berufungsgericht zurüeko Vor diesem forderte die Klägerin wiederum die Herabsetzung der Entschädigung auf 33o736,50 DM» Die Beklagten erbaten weiterhin die Zurückweisung der Berufung sowie im Wege einer Anschlußberufung und Widerklage die Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt 384»996,50 DEL Die Klägerin, die die Abweisung der Widerklage und die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragte, hat am 17» Januar 1961 den von ihr errechncton Entschädigungsbetrag von 33o736,50 DM gezahlt; dieser Betrag ist in der Wi-derklagcsummo enthalten» Das Berufungsgericht setzte nunmehr die Enteignungsentschädigung auf 129»685s83 DM fest, auf die die von der Klägerin geleistete Teilzahlung anzurechnen sei, und wies im übrigen Klage und Widerklage ab, sowie Berufung und Anschlußbervifung zurück» Die Beklagten bitten mit der Revision darum, ihrem Berufungsantrag auch insoweit zu entsprechen, als dies das Berufungsgericht nicht getan hat; die Klägerin will mit einer Anschlußrevision den zugesprochenen Entschädigungsbetrag um 582,73 DM herabgesetzt sehen» Beide Streitteile beantragen ferner die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels» a) Ras erste Berufungsurteil hatte das Grundstück bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanische Eesatzungsmacht als landwirtschaft-liehe Fläche eingestuft0 Rer Senat hat dies in seinem ersten Revisionsurteil gebilligt a) für den Fall., daß das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 und bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes von 1938 noch nicht Eauerwartungsland gewesen sei2 tuUo aber auch b) für den Fall? daß das Grundstück zwar schon Eauerv/artungsland gewesen wäre9 diese Eigenschaft aber bereits durch die Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und durch den Wirtschaftsplan von 1938 vex’loren habe* Er hatte aber weiter (Fall c)) ausgeführts Wenn die Enteignung des Jahres 19595 die ihr vorausgegangene Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Besatzvmgsmacht im Jahre 1945 sowie die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1938 mit dem eine Bebauung des Grundstücks schlechthin ausschließenden Wirtschaftsplan dieses Jahres in einem solchen Zusammenhang gestanden hätten? Maßnahmen nur sog0 "Vorwirkungen" der förmlichen Enteignung gewesen wären«, dann sei bei der Festsetzung der von der Klägerin zu entrichtenden Enteignungsent-Schädigung von derjenigen Grundstücksqualität auszugehen«, die das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt habe? als es durch die "vorwirkenden Bnteig-nungsmaßnahnen" von der konjunkturellen Weiterontwick-lung ausgeschlossen worden sei; die Klägerin müsse in einen solchen Pall auch den Mehrwert einer damals bestehenden 5 sich auf den Grundstückspreis auswirkenden Baulanderwartung entschädigen« 9? 11-13 des Senatsurteils zu entnehmen«, und zwar dahin«, ob (dann Fall b)) dem Flugplatz schon bei seiner Anlegung eine Tendenz der Erweiterung innewohnte derart p daß die weiteren Maßnahme?! der Hinweis der Revision zu allgemein und schlägt nicht durch9 ohne Vorhandensein eines Flugplatzes wäre eine Erweiterung des Flugplatzes durch die amerikanische Besatzungsmacht nicht möglich gev/esen und nicht in Betracht gezogen v/orden« Wenn das Urteil des Senats vom 17c Dezember 1964 auf Seite 6 von der Fallgestaltung sprichtadaß das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 schon Eauerwar- tungsland gewesen sei, die Maßnahmen der Jahre 1945 bis 1955 aber auf einen völlig neuen Anlaß beruhten und mit den vorangegangenen der Jahre 1956 bis 1958 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten9 so war dies nur die Aufzeigung einer Fallgcstaltung, nicht die abschließende Abgrenzung zwischen den Fällen b) und c)ö Eine solche ist auch nicht der beiläufigen Formulierung auf Seite 11/12 zu entnehmen^ das Grundstück könne rnöglieherv/eise eine höhere Qualität nur durch Unstände verloren haben9 die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt hätten« Von dieser seiner Auffassung aus hat der Senat die für die Qualitätsbemessung erforderlichen Feststellungen in dem ersten Berufungsurteil für nicht ausreichend erachtet und die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen« b) Das Berufungsgericht hat nunmehr eine f,Vorwir-kungn mangels einer schon bei der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 vorhandenen Erweiterungstendens verneint und das Fehlen damit begründet § Der Flugplatz sei schon vor dem Jahre 1936 in kleineren Umfang und zunächst mit primitiven Mitteln von einen Sportfliegerverein angelegt worden* der als Tarnung für eine Eeichswehrcinheit gedient habe; in den Jahren 1937 bis 1933 habe die Luftwaffe den Flugplatz auf ungefähr das Doppelte erweitert, auch Gebäude, darunter Kaserncnanlagen und Hangars, rechtlichen fehler zuungunsten der Beklagten* der das Revisionsgericht zu einen Eingreifen berechtigen könnte o Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor* der Flugplatz habe jedenfalls nach den Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihn - wofür die Beklagten nicht erhobenen Sachvorständigenbcwois angeboten haben -* so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge iogischcrweisc jeder Flugplatz bis zu der sich noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters und -landers* notwendig zu einer Er-woitcrung tendierte Diesen sehr allgemein gehaltenen Vortrag brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihn auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem Umfang (§ 287 ZPO) zukommenden tatrichterlichen Ermessens* ohne sich mit ihm weiter auseinandorsetzen und den Sachverständigenbeweis erheben zu müssen* nicht zu folgen; es konnte vielmehr aus den konkreten* besonders gelagerten Umständen des Falles darauf schließen* daß bei dem hier in Rede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung* wie sie nach dem Umbruch der Verhältnisse die amerikanische Besatzungsmacht vornahn* ursprünglich nicht gedacht wurden Der vorliegende Fall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch* daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis zun Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde* daß ihm andere* für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme Ohne Erfolg bleibt auch die nachstehend zu behandelnde Rüge der Revision, Bas Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes N®-VIH)vor und nach 19455 soweit es hierüber nicht zu Anfang seines Tatbestandes berichteta auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsoberbaurat A0H^) gestützt, Bieser hatte nach seinen Bekundungen im Jahre 1961 auf dem Fliegerhorst bei der Standortverwaltung der jetzi- das Berufungsgericht hätte solchen Zeugen von Hörensagen unbesehen Glauben geschenkt sowie unter Verletzung der Grundsätze über den Zeugenbeweis verkannt5 daß eine Person nur über eigene Wahrnehmungen in der Vergangenheit als Zeuge vernommen werden und nicht die Rolle eines Untersuchungsrichters übertragen bekommen könne <> Arndt in NJW 1962, 1192)0 Es steht aber im Ermessen des Tatrichters* ob und inwieweit er eine solche Beweisführung für ausreichend erachtet* Pie Beklagten haben vor dem Berufungsgericht weder den Zeugen Alt-mann näher über seine Wissensquellen befragt noch beantragtp einen Zeugen zu vernehmen* der über die in Betracht kommenden Vorgänge sein eigenes5 nicht durch einen Britten vermitteltes Wissen wiedergeben könneo Sie haben auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt * daß sich der Zeuge AfllHp auf fragwürdige Quellen stützte* und es als geradezu kindisch bezeichnet* eine authentische Auskunft von den dürfe nicht in Wege der Vorwirkung auf die zu einer früheren Zeit bestehende Grundstücksqualität abge-stcllt werden* Eemerkt sei nur5 daß in dem Umfange in den das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs* 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden istpauch das Revisionsgericht an seine Entscheidung gebunden ist,, also in diesem Sinne einer Rückbindung unterliegt (so die einheitliche Rechtsprechung des BGH; vgle DRiZ 1964, 33, 35)- e) Eür den mithin maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht das Grundstück der Beklagten als Ackerlands auf das von dem nahe gelegenen Eaugebict eine gewisse Baulanderwartung werterhöhend ausgcstrahlt sei= Vergeblich versuchen die Beklagten, mit der Revision eine höhere Einstufung des Grundstücks durchzusetzena Im angefochtenen Urteil ist festgostellt Das Grundstück sei stets nur landwirtschaftlich genutzt und in den Wirtsehaftsplänen niemals als Baugebiet ausgewiesen wordene Zwar hätte sich das östlich des gelegene - das Grundstück der Beklag- er sei nicht rechtsverbindlich gewordene Angesichts seiner Ermittlungen betreffend Wirtschaftsplänc und Baulinienpläne brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht einer Erklärung des früheren Bürgermeisters der Gemeinde OfHHüfc vom 12 0 Februar 1963 zu folgen2 nach der ein Baulinienplan bei der Gemeinde vorhanden gewesen sein solle Wenn die ge- sich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zukommenden tatrichterlichen Ermessens gehaltene Wenn es sich mit dem übrigen Inhalt der Bescheinigung der Gemeinde OWBKU& vom 30o September 1966 - das Gelände westlich des Hc sei bereits im Jahre 1910 als Baugelände angesehen worden? weil es-diesem Vortrag im Verhältnis zu den von ihn in Urteil herauogestcllton Umständen ein entscheidendes Gewicht bei Beurteilung der fließenden Übergänge der "Ausstrahlungen11 auf das enteigne-tc Grundstück nicht beigemessen hat* Dies im einzelnen in der Entscheidung zu begründen? ob das Berufungsgericht nicht für die Zeit vom 17o Januar 1961 (Tag der Zahlung) bis 60 Juli 1967 (Tag der letzten Berufungsverhandlung) eine zu geringe Preissteigerung angenommen hat* für ein Ackerland wie hier aber als nach der Erfahrung zu hoch gegriffen anspricht und sich auch von einen Obergutachten ^tnc weitere Klärung nicht versprichto Der Revision kann demgegenüber nicht zugegeben werden? vermag die Revision nicht aufzuzcigen und ist auch nicht zu erseheno Das Bild ändert sich auch nicht durch eine von der Revision aufgegriffene Erklärung des Oberbürgerineisters Dr» V^D* der nach dem Vorbringen der Beklagten in einem Zeitungsartikel ausgeführt haben soll, die Grundstückspreise seien (in in den 5 Jahren seit dem Jahre I960 um 140 $ gestiegen» Aus jenem Vorbringen war nicht zu ersehen* daß der Verfasser eine solche Preissteigerung auch für Ackerland habe dartun wollen« Baß die Beklagten einen entsprechenden Bevieis angetreten hätten* zeigt die Revision ebenfalls nicht auf» Mit dem ihm vorliegenden Gutachtenmaterial hat sich das Berufungsgericht befaßt» Wenn es dies nicht mit der von den Beklagten ohne Darlegung der näheren Umstände ihrer Abgabe zitierten Äußerung von Br» V^^P getan hat und ihr nicht gefolgt ist* so bildet dies nicht einen Verstoß gegen § 287 ZPO» Der Vorwurf der Revision* das Berufungsgericht hs.ue für seine Schätzung von 38 VoHo keinerlei sachlichen Grund angeben können* greift angesichts der Darlegungen auf So 29 und 30 des Urteils nicht durch» Diese Begründung der Anschlußrevision sieht die Dinge jedoch zu eng» Der Y/ert des den Beklagten verbliebenen Grundbesitzes kann - darauf hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Y/iirdigung der Verhältnisse abgestellt - durch den Verlust einer Teilfläche als solcher im Wert gemindert sein» Dann aber ist eine prozentuale Steigerung des BntSchädigungsbetrages9 wie sie das Boraifungsgcricht vorgenommen hat9 aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IIJ_MRJ57/68 URTEIL Verkündet am 24 o Pebruar 1969 Schornio Justizange stellten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit le o L- c des ¥asscrv;arts Luitpold des Ir.nobilienkaufraanns Ludwig le®HPstraße 0 Beklagtenp 17idorklägor9 Revisions-kläger und Anschlußrevisionsbe3clagten? - Broseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik vertreten durch die 3) e \\ t s c h 1 a n d Oberfinanzdirektion MI Klägerin^ Widcrbeklagtc, Revisions-beklagte und Anschlußrevisionskliigerinp - Brozeßbcvollmüchtigter 1 Rechtsanv;alt 3)r3 Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24<> Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichtcr PrQ Kreft, Pr. Hußla, Gahtgens und Keßler für Hecht erkannti Pie Hevision der Beklagten und die Ansehluß-revision der Klägerin gegen das Urteil des lc Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21 * September 1967 v/erden zurückgewiesen. Pie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen ?9:Sbe stand i Pas jetzt im Eigentum der beiden Beklagten stehende, 10o870 qm große Grundstück PlNr. flp der Gemarkung Unterhaching, jetzt OpPP (Wiese am Ha|P|p), wurde in Jahre 1945 von der amerikanischen Besatzungs-nacht für die Erweiterung des Flugplatzes NflPp in Anspruch genommen und mit Beschluß der Regierung von Obp^pp von 20o Oktober 1959 nach dem I-andbesehaf-fungsgesetz von 25= Februar 1957 zugunsten der Klägerin enteignetc In Wege der Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der in dem Beschluß auf 1550157550 PH fcstgesetzten Enteignungsentschädigung auf 33»736,50 DM verlangto Sie erzielte vor dem Oberlandesgericht insofern einen Teilerfolg,als dieses die Entschädigung auf 67- 615 DM festsetzteo Der Jetzt erkennende Senat verwies die Sache in seinen Revisionsurteil vom 17o Dezember 1964 - III ZR 116/63 -,auf dessen Tatbestand im einzelnen Bezug genommen wird, auf die Revisionen beider Parteien an das Berufungsgericht zurüeko Vor diesem forderte die Klägerin wiederum die Herabsetzung der Entschädigung auf 33o736,50 DM» Die Beklagten erbaten weiterhin die Zurückweisung der Berufung sowie im Wege einer Anschlußberufung und Widerklage die Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt 384»996,50 DEL Die Klägerin, die die Abweisung der Widerklage und die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragte, hat am 17» Januar 1961 den von ihr errechncton Entschädigungsbetrag von 33o736,50 DM gezahlt; dieser Betrag ist in der Wi-derklagcsummo enthalten» Das Berufungsgericht setzte nunmehr die Enteignungsentschädigung auf 129»685s83 DM fest, auf die die von der Klägerin geleistete Teilzahlung anzurechnen sei, und wies im übrigen Klage und Widerklage ab, sowie Berufung und Anschlußbervifung zurück» Die Beklagten bitten mit der Revision darum, ihrem Berufungsantrag auch insoweit zu entsprechen, als dies das Berufungsgericht nicht getan hat; die Klägerin will mit einer Anschlußrevision den zugesprochenen Entschädigungsbetrag um 582,73 DM herabgesetzt sehen» Beide Streitteile beantragen ferner die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels» Entscheidungsgründe t Io Die Revision der Beklagten lo Rer Stroit der Parteien geht einmal darumP welche Qualität des enteigneten Grundstücks der Bemessung der Enteignungsontcehädigung zugrunde zu legen ist* a) Ras erste Berufungsurteil hatte das Grundstück bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanische Eesatzungsmacht als landwirtschaft-liehe Fläche eingestuft0 Rer Senat hat dies in seinem ersten Revisionsurteil gebilligt a) für den Fall., daß das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 und bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes von 1938 noch nicht Eauerwartungsland gewesen sei2 tuUo aber auch b) für den Fall? daß das Grundstück zwar schon Eauerv/artungsland gewesen wäre9 diese Eigenschaft aber bereits durch die Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und durch den Wirtschaftsplan von 1938 vex’loren habe* Er hatte aber weiter (Fall c)) ausgeführts Wenn die Enteignung des Jahres 19595 die ihr vorausgegangene Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Besatzvmgsmacht im Jahre 1945 sowie die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1938 mit dem eine Bebauung des Grundstücks schlechthin ausschließenden Wirtschaftsplan dieses Jahres in einem solchen Zusammenhang gestanden hätten? daß diese der Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1945 und der förmlichen Enteignung des Jahres 1959 vorhergehenden Maßnahmen nur sog0 "Vorwirkungen" der förmlichen Enteignung gewesen wären«, dann sei bei der Festsetzung der von der Klägerin zu entrichtenden Enteignungsent-Schädigung von derjenigen Grundstücksqualität auszugehen«, die das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt habe? als es durch die "vorwirkenden Bnteig-nungsmaßnahnen" von der konjunkturellen Weiterontwick-lung ausgeschlossen worden sei; die Klägerin müsse in einen solchen Pall auch den Mehrwert einer damals bestehenden 5 sich auf den Grundstückspreis auswirkenden Baulanderwartung entschädigen« Pie Abgrenzung der Fälle b) und c) ist dabei dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe auf Blc 6«, 7? 9? 11-13 des Senatsurteils zu entnehmen«, und zwar dahin«, ob (dann Fall b)) dem Flugplatz schon bei seiner Anlegung eine Tendenz der Erweiterung innewohnte derart p daß die weiteren Maßnahme?! sich aus dieser Tendenz ergabenp und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Voll ent eignung diente ? der in den Jahren 1936 bis 1938 angelegte Flugplatz wie der jetzt erweiterte Flugplatz gewissermaßen als ein und derselbe Flugplatz anzusehen seien« Demgegenüber ist. der Hinweis der Revision zu allgemein und schlägt nicht durch9 ohne Vorhandensein eines Flugplatzes wäre eine Erweiterung des Flugplatzes durch die amerikanische Besatzungsmacht nicht möglich gev/esen und nicht in Betracht gezogen v/orden« Wenn das Urteil des Senats vom 17c Dezember 1964 auf Seite 6 von der Fallgestaltung sprichtadaß das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 schon Eauerwar- tungsland gewesen sei, die Maßnahmen der Jahre 1945 bis 1955 aber auf einen völlig neuen Anlaß beruhten und mit den vorangegangenen der Jahre 1956 bis 1958 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten9 so war dies nur die Aufzeigung einer Fallgcstaltung, nicht die abschließende Abgrenzung zwischen den Fällen b) und c)ö Eine solche ist auch nicht der beiläufigen Formulierung auf Seite 11/12 zu entnehmen^ das Grundstück könne rnöglieherv/eise eine höhere Qualität nur durch Unstände verloren haben9 die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt hätten« Von dieser seiner Auffassung aus hat der Senat die für die Qualitätsbemessung erforderlichen Feststellungen in dem ersten Berufungsurteil für nicht ausreichend erachtet und die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen« b) Das Berufungsgericht hat nunmehr eine f,Vorwir-kungn mangels einer schon bei der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 vorhandenen Erweiterungstendens verneint und das Fehlen damit begründet § Der Flugplatz sei schon vor dem Jahre 1936 in kleineren Umfang und zunächst mit primitiven Mitteln von einen Sportfliegerverein angelegt worden* der als Tarnung für eine Eeichswehrcinheit gedient habe; in den Jahren 1937 bis 1933 habe die Luftwaffe den Flugplatz auf ungefähr das Doppelte erweitert, auch Gebäude, darunter Kaserncnanlagen und Hangars, errichteto Der Flugplatz habe jedoch auch damals nur eine etv/as präparierte Rasenfläche als Landebahn gehabt und sei nur von Schulflugzeugen benutzt wordene Für Kampf- und Bombenflugzeuge hätten die in der Luftlinie sehr nahe gelegenen Flugplätze in Schl^Hil^B und FüHBiHHHHi bestanden und damit habe für die Anlegung eines dritten Militärflugplatzes kein Interesse vorgelegcno Entscheidend seis Erst die amerikanische Besatzungsmacht habe im Jahre 1945 P als sie ihrerseits den Flugplatz 5 auch die Gebäude mit den Flug-oichcrungseinriehtungenp erweitert habc9 eine eigentliche Startbahn errichtet0 erst mit Blechen9 dann mit Beton5 und habe den Flugplatz im Gegensatz zu dem früheren reinen Schulbetrieb für ihre ganz andersartigen, vielfältigen militärischen Aufgaben und Besatzungs-zwcckc verwendet5 eine Verwendung* die sich vor dem Kriege ebenso wie die Übernahme des Flugplatzes durch die Amerikaner nicht habe vorstellen lassen0 Die deutschen Dienststellenp die vor dem Kriege an der Ausarbeitung und Genehmigung des vorläufigen WirtsehaXts-planes Süd beteiligt gewesen seien* hätten zwar den Flugplatz gekannt; diese Kenntnis beweise aber5 aucli wenn die Planung durch die Anlegung des Fliigplatzes beeinflußt worden sei* nichts daß der Flugplatz bereits bei seiner Anlegung eine Erweiterungstendenz in sich getragen habCo Andererseits könne offenbleiben* ob eine solche Tendenz schon deswegen zu verneinen seip weil der Erweiterung des Flugplatzes nach Westen die Autobahnp nach Osten die alte Rosenheimer Landstraße im Weg gestanden hätten0 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts* nach denen das Vorlicgcn einer "Vorwirkung11 in dem aufge- - 8 /} zeigten Sinne zu verneinen ist* beruhen weder auf einen sachlich-rechtlichen* noch auf einen Verfahrens- / rechtlichen fehler zuungunsten der Beklagten* der das Revisionsgericht zu einen Eingreifen berechtigen könnte o Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor* der Flugplatz habe jedenfalls nach den Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihn - wofür die Beklagten nicht erhobenen Sachvorständigenbcwois angeboten haben -* so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge iogischcrweisc jeder Flugplatz bis zu der sich noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters und -landers* notwendig zu einer Er-woitcrung tendierte Diesen sehr allgemein gehaltenen Vortrag brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihn auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem Umfang (§ 287 ZPO) zukommenden tatrichterlichen Ermessens* ohne sich mit ihm weiter auseinandorsetzen und den Sachverständigenbeweis erheben zu müssen* nicht zu folgen; es konnte vielmehr aus den konkreten* besonders gelagerten Umständen des Falles darauf schließen* daß bei dem hier in Rede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung* wie sie nach dem Umbruch der Verhältnisse die amerikanische Besatzungsmacht vornahn* ursprünglich nicht gedacht wurden Der vorliegende Fall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch* daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis zun Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde* daß ihm andere* für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme seitens der amerikanischen Besatzimgsmacht bedingten Veränderung der Verhältnisse ein Anlaß zu dem dann erfolgten Ausbau des Flugplatzes entstand. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht9 ein Flugplatz habe sich vielfach für fliegerische Zwecke verwenden lassenP in der Nähe der Großstadt I^Bl habe das Flugwesen eine sich ständig steigernde Bedeutung haben müssen^ auch der reine Schulbetrieb habe zwangsläufig eine starke Tendenz zur Erweiterung gehabt p der Flugplatz habe auch nach dem Jahre 1945 keine völlig verschiedenartigen Verhältnisse gegenüber deutschen oder amerikanischen Verkehrsflughäfen ausgewiesen? so versucht sie«, ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stolle derjenigen des Tatrichters zu setzen0 Bas ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Ohne Erfolg bleibt auch die nachstehend zu behandelnde Rüge der Revision, Bas Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes N®-VIH)vor und nach 19455 soweit es hierüber nicht zu Anfang seines Tatbestandes berichteta auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsoberbaurat A0H^) gestützt, Bieser hatte nach seinen Bekundungen im Jahre 1961 auf dem Fliegerhorst bei der Standortverwaltung der jetzi- gen Bundeswehrp bei dem Flugsicherheitsdienst und bei der Flugsicherungs3taffcl nähere Erkundigungen oingezogon und mit mehreren«, von ihm - was die Revision übersieht - namentlich genannten Arbeitern und Angestellten der Stand or tverv/altung gesprochen«. 10 - die schon früher auf dem Flugplatz NiHiHB tätig gewesen waren oder später für die amerikanische Besatzungsmacht dort tätig wurden und sich auch heute noch dort befindcn0 Die Revision beanstandet? das Berufungsgericht hätte solchen Zeugen von Hörensagen unbesehen Glauben geschenkt sowie unter Verletzung der Grundsätze über den Zeugenbeweis verkannt5 daß eine Person nur über eigene Wahrnehmungen in der Vergangenheit als Zeuge vernommen werden und nicht die Rolle eines Untersuchungsrichters übertragen bekommen könne <> Nach den geltenden deutschen Prozeßrecht dürfen jedoch auch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen* also von Zeugen verwertet werden* die ihrerseits nur Eerichtc anderer wiedergeben.Per Wert dieser Angaben mag freilich in allgemeinen geringer sein als der von Bekundungen eines Tatzeugon (vglo u'.a. Urteil vom 20o Oktober 1966 - III ZR 179/64 - So 8; howe-Roscnbergp StrafprozeßOrdnung 21o Aufl» § 69 2b; Arndt in NJW 1962, 1192)0 Es steht aber im Ermessen des Tatrichters* ob und inwieweit er eine solche Beweisführung für ausreichend erachtet* Pie Beklagten haben vor dem Berufungsgericht weder den Zeugen Alt-mann näher über seine Wissensquellen befragt noch beantragtp einen Zeugen zu vernehmen* der über die in Betracht kommenden Vorgänge sein eigenes5 nicht durch einen Britten vermitteltes Wissen wiedergeben könneo Sie haben auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt * daß sich der Zeuge AfllHp auf fragwürdige Quellen stützte* und es als geradezu kindisch bezeichnet* eine authentische Auskunft von den - 11 durch den Zeugen befragten kleinen Arbeitern und Angestellten erholen zu v/ollen (Schriftsatz von 29<> September 1965 So 2)0 Sie haben aber weder beim Berufungsgericht noch in der Revisionsbegründung irgendwie Bestimmt cs dahin vorgebracht ? daß der Zeuge A^HIB das ihm von seinen Gewährsleuten Berichtete unrichtig oder unvollständig wiedergegeben habe, Baß ihm das Berufungsgericht unbesehen Glauben geschenkt habe? ist eine leere Behauptung der Revision0 Bamit aber fehlt es an einem hinreichenden Anhalt für die Annahme? das an-gefochtene Urteil beruhe auf einem Yerfahrensverstoßo Mit ihrem Vortrag in der Rcvisionsverhanalung? das Beutsche Reich habe im vergangenen Krieg Schritte unternommen? um den Plugplatz uac unter Einbeziehung ihres Grundstücks? zu erweitern? können die Beklagten nicht gehört wordene Sie haben nach ihrer eigenen Schilderung ihren vorinstanzlichen Anwalt von den hierüber Aufschluß gebenden? in ihrer Hand befindlichen Schriftstücken unterrichtet.. Bann aber handelt es sich nicht um Urkunden? die eine Partei im Sinne von § 580 Nr-0 7 ZPO nachträglich nach der letzten Tatsachenverhandlung aufgefunden hat? so daß ein Restitutionsgrund und damit auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieses neuen tatsächlichen Vorbringens im Revisionsverfahren entfällte Ist sonach die vorstehend abgehandelte Begründung? mit der das Berufungsgericht das Vorhandensein einer "Vorwirkimg” verneint? nicht zu beanstanden?so kommt es auf seine Bedenken nicht an? die dahin gehen? angesichts der auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme abstellenden Vorschrift des § 64 Abs0 4 BBeschG 12 dürfe nicht in Wege der Vorwirkung auf die zu einer früheren Zeit bestehende Grundstücksqualität abge-stcllt werden* Eemerkt sei nur5 daß in dem Umfange in den das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs* 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden istpauch das Revisionsgericht an seine Entscheidung gebunden ist,, also in diesem Sinne einer Rückbindung unterliegt (so die einheitliche Rechtsprechung des BGH; vgle DRiZ 1964, 33, 35)- e) Eür den mithin maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht das Grundstück der Beklagten als Ackerlands auf das von dem nahe gelegenen Eaugebict eine gewisse Baulanderwartung werterhöhend ausgcstrahlt sei= Vergeblich versuchen die Beklagten, mit der Revision eine höhere Einstufung des Grundstücks durchzusetzena Im angefochtenen Urteil ist festgostellt Das Grundstück sei stets nur landwirtschaftlich genutzt und in den Wirtsehaftsplänen niemals als Baugebiet ausgewiesen wordene Zwar hätte sich das östlich des gelegene - das Grundstück der Beklag- ten liegt westlich des Grabens bis an den Graben reichende geschlossene Baugebiet von sehr wahrscheinlich ohne die Anlegung des Flugplatzes H®-allmählich auch auf das westlich des Had|^)-liegcnde Gelände ausgedehnte Diese Entwicklung sei aber durch die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1936p dessen Ausbau in Jahre 1936 durch die deutsche Luftwaffe und durch den Wirtschaftsplan 1938/1942 13 angeschnitten worden* Gleichwohl? auch trotz der Baubeschränkungen des luftverkehrsgesetzcs 1936/1938 und anderer Gesetze und trotz der Nähe der Gemarkungs-gronze? sei das Grundstück durch eine von dem angrenzenden Baugebiet OflIBIfc ausgehende Baulanderwartung berührt worden? weil für die Preisbildung im normalen Grundstücksverkehr die örtliche Lage eines Grundstücks? hier auch die Nähe eines geschlossenen Baugebiets?eine wesentliche Rolle spiele„ Zu bedenken sei? daß das enteigne tc Grundstück nur etwa 10 km vom Zentrum der Stadt MOTB liege und daß das dortige Gebiet mit durch entsprechend kurze und günstig gelegene Verkehrswege verbunden sei und in dieser Stadt ein ideales Absatzgebiet für Bodenerzeugnisse finde* Bauerwartungsland sei indessen das enteigneto Grundstück nicht gewesen,, Es sei nur? und zwar nicht bloß hinsichtlich eines dem Ha^miBi entlang verlaufenden Streifens? in seinen Wert als Ackerland durch die Ausstrahlung einer Bauerwartung erhöht worden* Gegenüber diesen auf den entscheidenden Stichtag abhebenden Peststellungen des Berufungsgerichts sind die von der Revision herangezogenen Umstände? nämlich Ankauf des Grundstücks im Jahre 1909 als Bauplatz?Errichtung eines Naehbarhaiises mit der Tendenz angrenzender Bebauung im Jahre 1910? ohne Bedeutung* Im übrigen hat die Revision gegen sichs Die Bestätigung der Gemeinde OflBBIB vom 280 November 1963? wonach der östliche Teil des Grundstücks der Beklagten zur Zeit der Enteignung baulinienmäßig erschlossen gewesen sei? verdient?anders als die Revision meint?kein besonderes Gewicht; denn die Bestätigung bezieht sich zu dem Bev;cis auf den Baulinicnplan aus dem Jahre 1928? von den das Berufungsgericht feststellt ? er sei nicht rechtsverbindlich gewordene Angesichts seiner Ermittlungen betreffend Wirtschaftsplänc und Baulinienpläne brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht einer Erklärung des früheren Bürgermeisters der Gemeinde OfHHüfc vom 12 0 Februar 1963 zu folgen2 nach der ein Baulinienplan bei der Gemeinde vorhanden gewesen sein solle Wenn die ge- nannte Erklärung der Gemeinde? ebenso die von der Revision teilweise wiedorgegebene Erklärung des landratsamtos vom 20o April 1961 besagen?das Grundstüc3c der Beklagten wäre ohne die Anlage des Plugplatzes im laufe der Zeit Eauland geworden? so betrifft dies?wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt? die Präge? ob bei Ausbleiben einer Inanspruchnahme und ohne Ausbau des Flugplatzes die Grundfläche in ein Baugebiet einbezogen worden wäre und welche Qualität die Fläche gehabt hätte? wenn der Flugplatz nicht angelegt und ausgebaut worden wäre0 Darauf kommt es aber nicht an* Diese Überlegung? ebenso das was im vorstehenden hinsichtlich der Baulinicnfcstsctzung von 1928 gesagt ist?gilt auch für die Bestätigung der Gemeinde vom 30o September 1966* Alles in allem hat das Berufungsgericht? wenn es dem vorstehend behandelten Vortrag der Beklagten? wie ihn die Revision aufgreift? nicht gefolgt ist? sich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zukommenden tatrichterlichen Ermessens gehaltene Wenn es sich mit dem übrigen Inhalt der Bescheinigung der Gemeinde OWBKU& vom 30o September 1966 - das Gelände westlich des Hc sei bereits im Jahre 1910 als Baugelände angesehen worden? die Bebauung sei in der damals lockeren - 15 Bauweise begonnen worden? seit Jahrzehnten liege im eine Wasserleitung? seit dieser Zeit sei auch eine Stromversorgung möglich? vor einigen Jahren sei in Ka^HHB der Abwasserkanal gelegt v/orden -in den Gründen seiner Entscheidung nicht weiter aus-einandorgesetzt hat? so hat es dies offenbar deswegen getan? weil es-diesem Vortrag im Verhältnis zu den von ihn in Urteil herauogestcllton Umständen ein entscheidendes Gewicht bei Beurteilung der fließenden Übergänge der "Ausstrahlungen11 auf das enteigne-tc Grundstück nicht beigemessen hat* Dies im einzelnen in der Entscheidung zu begründen? ist es nicht gehalten gewesen* Das Ergebnis des unter 1) Gesagten ist mithin dies? daß die vom Berufungsgericht getroffene Qualitätswertung des enteigneten Grundstücks sich revisionsrichterlich nicht beanstanden läßt* 2C Einen weiteren Streitpunkt der Parteien in der Revisionsinstanz bildet die Präge? ob das Berufungsgericht nicht für die Zeit vom 17o Januar 1961 (Tag der Zahlung) bis 60 Juli 1967 (Tag der letzten Berufungsverhandlung) eine zu geringe Preissteigerung angenommen hat* Bas Berufungsgericht setzt für Ende 1960/Anfang 1961 einen Quadratmeter preis von 9 DM an? ferner mit Rücksicht darauf? daß die Beklagten durch die Enteignung ungefähr 20 vc.Ho ihres landwirtschaftlichen Ge-samtbcsitzes verloren hätten? als "Rc^H^p-Wertmin-derimg^ zusätzlich 0?50 DM/qm und damit für den 17» Januar 1961 eine Entschädigung von 103<> 265 DM ano In Hinblick darauf ? daß die Klägerin an diesem Tag 33o736?50 DU gezahlt hat, sei für die Hohe des noch nicht entrichteten Entschädigungsteils der Termin der letzten Eerufungsverhandlung maßgeblich; bis zu diesen Zeitpunkt? also von 17- Januar 1961 bis 60 Juli 1967p habe sich der Preis von Ackerland auch für ein solches nit einer gewissen Baulanderwartung um 38 VoHop der noch ungedeckte Rest von 69o528?50 DM also auf 95«949?33 DH erhöhte Bei der Bemessung der Steigerungsquote befaßt sich das angefochtene Urteil mit den Aussagen der Sachverständigen Dr0 und SMIV; wobei es die von den letzteren angenommene Steigerung von 6 auf 15 DM/qm für Grünland zwar für Eau- oder* Eauerwartungsland als möglicherweise zutreffend? für ein Ackerland wie hier aber als nach der Erfahrung zu hoch gegriffen anspricht und sich auch von einen Obergutachten ^tnc weitere Klärung nicht versprichto Der Revision kann demgegenüber nicht zugegeben werden? das Berufungsgericht hätte? wenn es der Erfahrung des Sachverständigen SflBP nicht habe folgen wollen? entweder selbst Vergleichsunterlagen beschaffen oder einen Obergutachter mit einer solchen Ermittlung beauftragen könnenc Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Anhörung eines Obergutachters besteht nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Prägen oder bei groben Mängeln der vorliegenden Gutachten? die das Gericht auf die BeiZiehung eines weiteren Gutachtens Hinweiseno Hier aber durfte das Berufungsgericht seine eigene Sachkunde für ausreichend halten; daß diese offensichtlich imzulänglich gewesen wäre? vermag die Revision nicht aufzuzcigen und ist auch nicht zu erseheno Das Bild ändert sich auch nicht durch eine von der Revision aufgegriffene Erklärung des Oberbürgerineisters Dr» V^D* der nach dem Vorbringen der Beklagten in einem Zeitungsartikel ausgeführt haben soll, die Grundstückspreise seien (in in den 5 Jahren seit dem Jahre I960 um 140 $ gestiegen» Aus jenem Vorbringen war nicht zu ersehen* daß der Verfasser eine solche Preissteigerung auch für Ackerland habe dartun wollen« Baß die Beklagten einen entsprechenden Bevieis angetreten hätten* zeigt die Revision ebenfalls nicht auf» Mit dem ihm vorliegenden Gutachtenmaterial hat sich das Berufungsgericht befaßt» Wenn es dies nicht mit der von den Beklagten ohne Darlegung der näheren Umstände ihrer Abgabe zitierten Äußerung von Br» V^^P getan hat und ihr nicht gefolgt ist* so bildet dies nicht einen Verstoß gegen § 287 ZPO» Der Vorwurf der Revision* das Berufungsgericht hs.ue für seine Schätzung von 38 VoHo keinerlei sachlichen Grund angeben können* greift angesichts der Darlegungen auf So 29 und 30 des Urteils nicht durch» 3o Außer den unter 1) und 2) behandelten Komplexen* hinsichtlich deren die Revisionsbegründung Anlaß zu weiteren Ausführungen nicht gibt*wird die Berechnung der Enteignungsentschädigung von der Revision nicht angegriffen* läßt auch einen beachtlichen entschei-uungcerhcblichen Irrtum zu lasten der Beklagten nicht ersehen» 18 - xlo Die Anschlußrcvision dor Klägerin Sie meints Die ,,Re^HBP-Imtschädigung,, solle nur die Nachteile ausgleichen? die ein Landwirt durch die Verkleinerung seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche erleide; cs könne durch den Verlust an Grundfläche ein Überhang an Gebäuden und Maschinen ointretcn? feste Ausgaben für Strom» Versicherungen usw» müßten u» U: in voller Höhe weiter gezahlt werdenQ Sie hänge insoweit von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes abP stehe jedoch nicht in Beziehung zu dem Verkehrswert der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke» Sie sei daher nicht wie der Verkehrswert der Grundstücke um 38 v0Ho zu steigern^ sondern auch für den 6, Juli 1967 mit 0? 50 DM/qm und damit um 582p70 DM niedrigerp als das Berufungsgericht es getan hatp festzusetzen» Diese Begründung der Anschlußrevision sieht die Dinge jedoch zu eng» Der Y/ert des den Beklagten verbliebenen Grundbesitzes kann - darauf hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Y/iirdigung der Verhältnisse abgestellt - durch den Verlust einer Teilfläche als solcher im Wert gemindert sein» Dann aber ist eine prozentuale Steigerung des BntSchädigungsbetrages9 wie sie das Boraifungsgcricht vorgenommen hat9 aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden» - 19 III, Ergebnis Mithin ist sov;ohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweioena Da der Wert der letzteren nur einen verschv/indend geringen Bruchteil des gesamten Streitwertes in der Revi-sionsinstanz beträgt? sind die gesamten Kosten des derzeitigen Revisionsverfahrens in Anwendung von §§97? 92 ZPO den Beklagten aufzuerlegeno Brü Pagendarm Pr, Kreft Pr0 Hußla Oähtgens Keßler