Die Verjährung beginnt regelmäßig erst, wenn Über den bei der Anforderungsbehörde gestellten Antrag des Abgeltungsberechtigten rechtskräftig entschieden ist (§34 Abs. 1 5. Als der Kläger im Jahre 1956 versuchte, wegen unsachgemäß durchgeführter Reparaturen eine zusätzliche Entschädigung zu erhalten, teilte ihm das Amt für Verteidigungslasten unter dem 23» August 1956 mit, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um einen solchen wegen eines Belegungsschadens handele; außerdem könne eine weitere Entschädigung auch deshalb nicht ge-v/ährt werden,weil die geschuldete Entschädigung bereits durch Gutachten ermittelt und festgestellt worden sei. Darauf griff das Amt für Verteidigungslasten die Angelegenheit im Jahre 1959 erneut auf.Nach einem längeren Schriftwechsel mit dem Kläger setzte es schließlich durch Bescheid vom 26. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 23* August 1956 habe er entnehmen müssen, daß diese die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet habe. Sie hat, teilweise erst im Berufungsverfahren, geltend gemacht: Der Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt, weil die vierjährige Verjährungsfrist des § 34 Abs. 1 BLG nF. Die Höhe ihrer sich aus dem Finanzvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes ergebenden Verpflichtung habe erst mit der endgültigen Feststellung des Entschädigungsbetrages durch den Bescheid entstehen können; dementsprechend habe auch eine Verrechnung der im Jahre 1955 geleisteten Beträge erst nach dem Erlaß des genannten Gesetzes geschehen können, so daß auch der ihr zustehende RUckzahlungs-anspruch erst mit diesem Bescheide habe zur Entstehung gelangen können. Januar 1964 bei Gericht eingegangen, der Beklagten aber erst nach dem Ablauf der zweimonatigen Klagefrist des Art. 8 Abs.10 FV, die durch die Zustellung des Bescheides des Amtes für Verteidigungslasten am 28. Oktober 1956) bemesse sich auch bei Gegenständen, die nach Art. 48 Abs. 1 des Truppen-Verträges in Anspruch genommen gewesen seien, die Entschädigung und die Ersatzleistung nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes, obgleich dieses gern. das seine abschließende Regelung im Bundesleistungsgesetz gefunden habe« Dafür, daß die Vorschrift des § 34 BLG n.F. nur für Ansprüche des Leistungspflichtigen und nicht auch für solche des Leistungsempfängers oder Bedarfsträgers gelten solle, sei nichts ersichtlich. Wenn der Kläger zuviel erhalten hat, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dann ist dadurch der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision* kein nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilender Bereicherungsanspruch erwachsen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung: Nach den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Bestimmungen sind die in der Geltungszeit des Finanzvertrages entstandenen BelegungsSchäden gemäß den Bestiramungei des Bundesleistungsgesetzes abzugelten; es besteht kein Zweifel daran, daß die nach diesem Gesetz begründeten Ersatzansprüche der Leistungspflichtigen ebenso wie der in § 62 BLG geregelte Rückzahlungsanspruch des Leistungs 8 - Spreckelsen BLG zu § 62 Abs.3)o Für den öffentlich-rechtlichen Charakter des Erstattungsanspruches ist es auch ohne Bedeutung, daß die Vorauszahlungen an den Kläger vor dem Inkrafttreten des Bundesleistungs-gesetzes erfolgt sind, ganz abgesehen davon, daß dieses nach seinem § 92 n.P. auf die vor seinem Inkrafttreten entstandenen Stationierungsschaden ebenfalls anzuwenden ist. Es kommt in diesem Zusammenhänge ferner nicht auf den Rechtscharakter der Bescheide und Vereinbarungen an, durch die das Amt für Verteidigungslasten nach Art. 8 Abs.9 FV in Verbindung mit § 1 des Anhangs A hierzu über die Entschädigungsansprüche für StationierungsSchäden entscheidet oder mit dem Geschädigten eine gütliche Regelung trifft; denn in jedem Palle wird über öffentlich-rechtliche Ansprüche entschieden; die Form der "Bescheidung" will und kann nichts an der Rechtsnatur der Ansprüche Eine abweichende Meinung ist, soviel ersichtlich, bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten worden; es sind auch keine Gründe von der Revision vorgebracht worden, oder sonst ersichtlich, die hier die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 195) als zweckmäßig und sachgerecht erscheinen lassen könnten. Rer Wortlaut des § 34 Abs. 1 BIG n.F. umfaßt, anders als dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, die nach dem Bundesleistungsgesetz begründeten Zahlungsansprüche schlechthin und damit auch den der öffentlichen Hand aus einer Überzahlung erwachsenen Erstattungsanspruch. Das entscheidende Gewicht ist jedoch dem eindeutigen V/ortlaut beizu demessen, denn durch die Stellung des § 34 n.F. im Gesetzes Zusammenhang kann nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit gefolgert werden, daß § 34 n.F. entgegen seinem klaren Wortlaut sich nur auf Ansprüche des in Anspruch Genommenen beziehen soll. 1.) Das Berufungsgericht hält die Verjährung aus folgenden Gründen für vollendet: Die durch § 34 BLG n.F. bestimmte Verjährungsfrist beginne mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BLG n.F.) Weshalb die Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung erst mit dem Erlaß des Bescheides vom 26. Dies ergebe 3ich aus der schon erwähnten Vorschrift des Art. 8 Abs.3 FV, in der es ausdrücklich heiße, daß die Entschädigungsansprüche als im Zeitpunkt der Freigabe - also nicht einer etwaigen Feststellung durch die Beklagte - entstanden gelten. Dasselbe folge u.a. weiter aus der Bestimmung des § 51 BLG n.F., nach der vor der Festsetzung einer Entschädigung oder Ersatzleistung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken sei. Da aber nur ein schon entstandener Anspruch fällig werden könne, ergebe sich daraus, daß die Entstehung des Anspruchs nicht durch dessen Festsetzung mittels eines Bescheides der Beklagten bedingt sei. die geschuldete Entschädigung im August und November 1955 geleisteten Zahlungen von 16 000 DM und 12 596,85 DM = 28 596,85 DM eine Überzahlung von 5 723,85 DM erbracht<> Sie habe daher mit der über den geschuldeten Betrag hinausgehenden Überzahlung einen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel geleisteten Betrages erworben. Auch dieser Anspruch sei infolgedessen mit der Leistung der Überzahlung im Jahre 1955 und nicht etwa erst mit der Anordnung der Rückzahlung durch den Bescheid vom 26. Dies bedeute indes noch nicht, daß die Leistung der Überzahlung auch für den Beginn der Verjährung des von der Beklagten erhobenen Anspruches maßgebend sei. Denn der Beginn der Verjährung bedinge nicht nur die Setzung der der Entstehung des Anspruchs zugrundeliegenden Tatsachen, sondern er verlange weiter, daß die Beklagte auch in der Lage gewesen sei, ihre Rechte dem Kläger gegenüber geltend zu machen. von der Beklagten geleisteten Zahlungen eine Überzahlung erfolgt sei, die erforderliche Rechtsgrundlage gefehlt» Solange habe daher weder der Kläger einen ihm etwa weiter zustehenden Entschädigungsanspruch noch die Beklagte einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung eines zuviel entrichteten Betrages tatsächlich geltend machen können. Hieraus folge nach den vorher gemachten Ausführungen, daß der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückzahlung des angeblich überzahlten Betrages im Sinne des Verjährungsrechts erst als mit dem Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes am 1. Hausen BIG An. zu § 62), der Rückzahlungsanspruch entstehe erst mit dem Abschluß des Peststellungsverfahrens und die Verjährungsfrist habe nicht vor der Erlassung des Bescheides vom 26. Stationierungsschäden nicht anzuwenden, da im Verfahren nach dem Pinanzvertrag nur Angebote unterbreitet, aber keine Verwaltungsakte erlassen würdeno ])as ist zunächst hinsichtlich des materiell-rechtlichen Gehalts des § 62 Abs. 1 3LG unrichtig, der in seinem Satze 1 die Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen festlegt und in seinem Satze 2 die Rückforderung von Überzahlungen verbietet, wenn sie zu einer unbilligen Härte führen würde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Vorschriften bei Stationierungsschäden nicht anzuwenden, bei deren Entschädigung nach Art. 8 Abs« 4 PV das deutsche Recht anzuwenden ist« Richtig ist allerdings, daß sich das im Pinanzvertrag vorgesehene Verfahren von dem des Bundesleistungsgesetzes in wesentlichen Punkten unterscheidet« Für die hier in Rede stehende Präge des Verjährungsbeginnes sind die Unterschiede jedoch ohne Bedeutung. Zwar ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision darin zuzustimmen, daß der Erstattungsanspruch mit der Überzahlung entsteht, ebenso wie der Ersatzanspruch für einen Stationierungsschaden mit der Entstehung des Schadens oder der bürgerlich-rechtliche Bereicherungsanspruch mit der Zahlung eines nicht geschuldeten Betrages. Rer Erstattungsanspruch kann jedoch weder in den lediglich nach dem Bundesleistungsgesetz zu beurteilenden Pallen noch bei Stationierungsschäden geltend gemacht werden, bevor der Anspruch des Abgeltungsberechtigten festgesetzt ist. Der Revision ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwa entstandener Erstattungsanspruch der Beklagten nicht verjährt ist, denn der Bescheid der Behörde, der den Weg für den Anspruch freigegeben hat, ist erst im Jahre 1963 erlassen worden.
t Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BundesieistungsG (BLG) §§ 34, 62; BGB §§ 209, 211; Finanzvertrag Arte 8 Abs. 6 Im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes verjähren auch Rückzahlungsansprüche (§ 62 BLG) in 4 Jahren (§34 Abs. 1 S. 1 BLG). Die Verjährung beginnt regelmäßig erst, wenn Über den bei der Anforderungsbehörde gestellten Antrag des Abgeltungsberechtigten rechtskräftig entschieden ist (§34 Abs. 1 5. 2 BLG, §§ 209, 211 BGB). Bei Stationierungsschäden, die nach dem Finanzvertrag zu behandeln sind, tritt an die Stelle des Antrags die im Art. 8 Abs. 6 des Vertrags vorgesehene Schadensanmeldung. BGH, Urt. v. 23. Januar 1967 - III ZR 57/66 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III_ZR-57Z_66 URTEIL Verkündet am 23. Januar 1967 S c h o r m Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für das Königreich Belgien und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kfl® Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt pr. gegen den Architekten Bernhard R BflHI Platz® Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Br. Heinhardt für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Februar 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bas Haus des Klägers in war vom 18 * Dezember 1945 bis zu dem 31- Mai 1955 von den belgischen Besatzungsstreitkräften in Anspruch genommen. Hach der Freigabe wurden die während dieser Zeit entstandenen Schäden durch den Architekten tfflHHI^vom Amt für Verteidigungslasten des Rheinisch-Ärgisehen Kreises und den damals in Diensten des Klägers stehenden Architekten Odenthal gemeinsam begutachtet. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ermittelte das Amt für Verteidigungslasten einen Entschädigungsbetrag von 28 596,85 DM. Einen förmlichen Bescheid über die zu zahlende Entschädigung erließ es nicht. Der Kläger erhielt im August 1955 einen Vorschuß von 16 000 DM, die restlichen 12 596,85 DM wurden im November 1955 ausgezahlt o Als der Kläger im Jahre 1956 versuchte, wegen unsachgemäß durchgeführter Reparaturen eine zusätzliche Entschädigung zu erhalten, teilte ihm das Amt für Verteidigungslasten unter dem 23» August 1956 mit, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um einen solchen wegen eines Belegungsschadens handele; außerdem könne eine weitere Entschädigung auch deshalb nicht ge-v/ährt werden,weil die geschuldete Entschädigung bereits durch Gutachten ermittelt und festgestellt worden sei. Die Vorprüfstelle bei dem Regierungspräsidenten in K^0, die im Aufträge des Bundesrechnungshofes eine Prüfung des Schadensfalles vorgenommen hatte, beanstandete die Regulierung. Darauf griff das Amt für Verteidigungslasten die Angelegenheit im Jahre 1959 erneut auf. Nach einem längeren Schriftwechsel mit dem Kläger setzte es schließlich durch Bescheid vom 26. November 1963, dem Kläger zugestellt am 28. November 1963, den Entschädigungs-betrag auf 22 873 DM fest; zugleich ordnete es gern. § 62 Abs. 1 BIG die Rückzahlung der demnach überzahlten 5 723,85 DM an. Mit der am 27. Januar 1964 bei Gericht eingegangenen und am 25« Februar 1964 zugestellten Klage wendet der Kläger sich gegen die verlangte Rückzahlung. T Er macht geltend: Die Forderung der Beklagten sei verjährt, in jedem Falle aber verwirkt. Durch die Zahlung eines auf den Pfennig berechneten Betrages habe die Beklagte den Eindruck erweckt, daß sie über den Schaden endgültig abgerechnet habe. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 23* August 1956 habe er entnehmen müssen, daß diese die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet habe. Jetzt, nach mehr als 8 Jahren,könne die Beklagte keine Rückzahlung mehr verlangen. In dem seit dem Jahre 1959 geführten Schriftwechsel habe er auch keinen Zweifel daran gelassen, daß keinesfalls der Beklagten ein Rückforderungsrecht zustehe, sondern daß allenfalls er weitere Ansprüche habe, da er für die Instandsetzung seines Anwesens mehr als 50 000 DM habe aufwenden müssen. Im übrigen sei die Schadensaufstellung der Beklagten unrichtig. Eine Überzahlung sei allenfalls in Höhe eines Betrages von 1 714,06 DM erfolgt. Der Kläger hat dementsprechend beantragt, festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, den vom Amt für Verteidigungslasten geforderten Betrag von 5 723,85 DM zurückzuzahlen, hilfsweise festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, mehr als 1 714,06 DM zu zahlen. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Sie hat, teilweise erst im Berufungsverfahren, geltend gemacht: Der Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt, weil die vierjährige Verjährungsfrist des § 34 Abs. 1 BLG nF. (= § 35 Abs. 1 BLG aF.) noch nicht abgelaufen sei. Denn der Rückzahlungsanspruch sei erst mit dem Erlaß des Bescheides vom 26. November 1963 entstanden. Die Höhe ihrer sich aus dem Finanzvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes ergebenden Verpflichtung habe erst mit der endgültigen Feststellung des Entschädigungsbetrages durch den Bescheid entstehen können; dementsprechend habe auch eine Verrechnung der im Jahre 1955 geleisteten Beträge erst nach dem Erlaß des genannten Gesetzes geschehen können, so daß auch der ihr zustehende RUckzahlungs-anspruch erst mit diesem Bescheide habe zur Entstehung gelangen können. Schon danach sei eine Verjährung des von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen. Davon abgesehen habe der Kläger sich anläßlich von Verhandlungen mit dem Zeugen des Amtes für Verteidigungs- lasten in den Jahren 1960/61 grundsätzlich zu einer Rückzahlung bereit erklärt, die nach den damaligen vorläufigen Ermittlungen mit 3 500,- DM angegeben worden sei. Im übrigen sei der Kläger bei der Leistung der Zahlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf den noch endgültig festzustellenden Ent-schädigungsbetrag erfolge. Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. - 6 / Entscheidungsgrunde: I. Pie Klage ist am 27. Januar 1964 bei Gericht eingegangen, der Beklagten aber erst nach dem Ablauf der zweimonatigen Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV, die durch die Zustellung des Bescheides des Amtes für Verteidigungslasten am 28. November 1963 in Lauf gesetzt worden war und mit dem 28. Januar 1964 ablief, zugestellt worden, nämlich am 25. Februar 1964. Pie Klage ist trotzdem rechtzeitig erhoben, weil die Zustellung entsprechend der insoweit nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch als ’’demnächst erfolgt” anzusehen ist (§ 261 b Abs. 3 ZPO). II. 1.) Pas Berufungsgericht hat ausgeführt: Gemäß Art. 8 Abs. 1, 4 FV in Verbindung mit § 92 BLG n.P. vom 27. September 1961 (ä § 88 a.P. vom 19. Oktober 1956) bemesse sich auch bei Gegenständen, die nach Art. 48 Abs. 1 des Truppen-Verträges in Anspruch genommen gewesen seien, die Entschädigung und die Ersatzleistung nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes, obgleich dieses gern. § 95 BLG a.P. erst am 1. Januar 1957 in Kraft getreten sei. Pamit gelte für das Rechtsverhältnis der Parteien auch die Bestimmung des § 34 BLG n.P. § 35 a.P.), nach der die nach dem Bundesleistungsgesetz begründeten Zahlungsansprüche in vier Jahren verjähren. Zu diesen Zahlungsansprüchen gehöre auch der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch. Penn ebenso wie der Entschädigungsanspruch des Klägers entspringe er dem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das seine abschließende Regelung im Bundesleistungsgesetz gefunden habe« Dafür, daß die Vorschrift des § 34 BLG n.F. nur für Ansprüche des Leistungspflichtigen und nicht auch für solche des Leistungsempfängers oder Bedarfsträgers gelten solle, sei nichts ersichtlich. Namentlich ergebe sich eine derartige Beschränkung weder aus dem Wortlaut noch aus der Stellung der Bestimmung im Rahmen des Gesetzes. 2.) Diese Ausführungen greift die Revision vergeblich an. Wenn der Kläger zuviel erhalten hat, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dann ist dadurch der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision* kein nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilender Bereicherungsanspruch erwachsen. Bei der Inanspruchnahme deutscher Grundstücke durch die Besatzungstruppen handelte es sich um Maßnahmen, die dem öffentlichen, nicht dem privaten Rechte zuzurechnen sind. Dasselbe gilt daher grundsätzlich für die Ersatzansprüche, die den Grundstückseigentümern wegen der Schäden zustehen, die infolge der Benutzung der Grundstücke durch die fremden Truppen entstanden sind, mögen daneben unter bestimmten Voraussetzungen auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff» BGB) denkbar sein. Was für die Ersatzansprüche gilt, muß aber ebenso für den Anspruch der öffentlichen Hand auf Erstattung zu hoher Vorauszahlungen auf solche Ersatzansprüche gelten. Dem entspricht die gesetzliche Regelung: Nach den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Bestimmungen sind die in der Geltungszeit des Finanzvertrages entstandenen BelegungsSchäden gemäß den Bestiramungei des Bundesleistungsgesetzes abzugelten; es besteht kein Zweifel daran, daß die nach diesem Gesetz begründeten Ersatzansprüche der Leistungspflichtigen ebenso wie der in § 62 BLG geregelte Rückzahlungsanspruch des Leistungs 8 - empfängers oder Bedarfsträgers, der zuviel gezahlt hat, Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind * Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der hier in Rede stehende Rückzahlungsanspruch seinem Wesen nach einem Bereicherungsanspruch entspricht (condictio indebiti). Renn nach herrschend gewordener Meinung hat das Verwaltungsrecht anstelle des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs den Erstattungsanspruch als eigenes, seinen besonderen Erfordernissen entsprechendes Rechtsinstitut entwickelt (BVerwGE 4, 215» 218/9; 6, 1; 20, 295» 297; BVerwG NJW 1954, 154; Porsthoff Verwaltungsrecht I, 9. Auflo § 9 S. 169; Kilian NJW 1962, 1279); es besteht deshalb auch nicht etwa neben dem Öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein nach bürgerlichem Rechte zu beurteilender Bereicherungsanspruch (Bauch-J)anckelmann-Kerst BLG § 62 Anm. 4; v. Spreckelsen BLG zu § 62 Abs. 3)o Für den öffentlich-rechtlichen Charakter des Erstattungsanspruches ist es auch ohne Bedeutung, daß die Vorauszahlungen an den Kläger vor dem Inkrafttreten des Bundesleistungs-gesetzes erfolgt sind, ganz abgesehen davon, daß dieses nach seinem § 92 n.P. auf die vor seinem Inkrafttreten entstandenen Stationierungsschaden ebenfalls anzuwenden ist. Es kommt in diesem Zusammenhänge ferner nicht auf den Rechtscharakter der Bescheide und Vereinbarungen an, durch die das Amt für Verteidigungslasten nach Art. 8 Abs. 9 FV in Verbindung mit § 1 des Anhangs A hierzu über die Entschädigungsansprüche für StationierungsSchäden entscheidet oder mit dem Geschädigten eine gütliche Regelung trifft; denn in jedem Palle wird über öffentlich-rechtliche Ansprüche entschieden; die Form der "Bescheidung" will und kann nichts an der Rechtsnatur der Ansprüche ändern, über die befunden wird; diese Ansprüche aber sind öffentlich-rechtliche Ansprüche» Rie Ausführungen der Revision, die sich mit diesen Fragen befassen, liegen neben der Sache» 3») Es bedarf keiner Untersuchung, ob und wieweit die für Bereicherungsansprüche maßgebenden allgemeinen und besonderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend anwendbar sind, sei es weil sie allgemeine Rechtsgedanken enthalten, sei es kraft Verweisung wie nach § 87 des Bundesbeamtengesetzes; sie sind es Jedenfalls nicht, soweit das öffentliche Recht eigene Vorschriften enthält» Ras trifft für die Verjährung des hier in Rede stehenden Erstattungsanspruches zu; Auch er unterliegt der vierjährigen Verjährung, die in § 34 BIG- n.F. (= § 35 a.F») für die nach diesem Gesetze begründeten Zahlungsansprüche vorgesehen ist» Ras wird vom Schrifttum allgemein angenommen, soweit es sich mit dieser Frage befaßt (Oesterreicher BIG § 35 a»F. Anm» 2; Bauch-Banckelmann-Kerst § 34 BIG n.F. Anm. 2; v. Spreckelsen zu § 35 BIG a.F.). Eine abweichende Meinung ist, soviel ersichtlich, bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten worden; es sind auch keine Gründe von der Revision vorgebracht worden, oder sonst ersichtlich, die hier die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 195) als zweckmäßig und sachgerecht erscheinen lassen könnten. Rer Wortlaut des § 34 Abs. 1 BIG n.F. umfaßt, anders als dies im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, die nach dem Bundesleistungsgesetz begründeten Zahlungsansprüche schlechthin und damit auch den der öffentlichen Hand aus einer Überzahlung erwachsenen Erstattungsanspruch. Zwar spricht der Aufbau des Gesetzes f dafür, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 34 n.F» in erster Linie die in den vorhergehenden Bestimmungen behandelten Zahlungsansprüche des in Anspruch Genommenen hat regeln wollen. Das entscheidende Gewicht ist jedoch dem eindeutigen V/ortlaut beizu demessen, denn durch die Stellung des § 34 n.F. im Gesetzes Zusammenhang kann nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit gefolgert werden, daß § 34 n.F. entgegen seinem klaren Wortlaut sich nur auf Ansprüche des in Anspruch Genommenen beziehen soll. Im übrigen trifft die in der amtlichen Begründung zu dem Bundes-leistungsgesetz gegebene Rechtfertigung der vierjährigen Verjährungsfrist, die Leistungsempfänger seien regelmäßig öffentlich-rechtliche Körperschaften und müßten schon aus haushaltsrechtlichen Gründen den endgültigen Umfang ihrer Verpflichtungen bald kennen, für den Erstattungsanspruch in gleicher Weise wie für die Verpflichtungen zu (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode 1953? Drucksache 1.804 in Anlagen zu den stenographischen Berichten Band 38, S. 33 zu § 36 des Entwurfs zu dem Bundes-leistungsgesetz*)J. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf dem Bundesleistungsgesetz beruhende Erstattungsansprüche in vier Jahren verjähren« III# 1.) Das Berufungsgericht hält die Verjährung aus folgenden Gründen für vollendet: Die durch § 34 BLG n.F. bestimmte Verjährungsfrist beginne mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BLG n.F.) Da das Haus des Klägers am 31. Mai 1955 freigegeben worden sei, seien die Schäden, deren Abgeltung 11 der Kläger von der Beklagten verlange, gemäß Art» 8 Abs» 3 FV als in diesem Zeitpunkt entstanden anzusehen. Nach der gleichen Bestimmung gelto der vom Kläger in Verbindung mit §§ 92, 26 BIG n.P. geltend gemachte Ersatzanspruch ebenso als am 31o Mai 1955 entstanden. Weshalb die Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung erst mit dem Erlaß des Bescheides vom 26. November 1963 zur Entstehung gelangt sein solle - wie die Beklagte meine - sei nicht ersichtlich. Denn die Verpflichtung der Beklagten sei kraft Gesetzes begründet, ohne daß es auf ihre Feststellung durch einen Bescheid der Beklagten ankomme. Dies ergebe 3ich aus der schon erwähnten Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 FV, in der es ausdrücklich heiße, daß die Entschädigungsansprüche als im Zeitpunkt der Freigabe - also nicht einer etwaigen Feststellung durch die Beklagte - entstanden gelten. Dasselbe folge u.a. weiter aus der Bestimmung des § 51 BLG n.F., nach der vor der Festsetzung einer Entschädigung oder Ersatzleistung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken sei. Das bedeute, daß der Erlaß eines Bescheides gar nicht erforderlich sei, daß eine Feststellung der geschuldeten Entschädigung vielmehr ebenso im Wege einer Vereinbarung getroffen werden könne. Das gleiche zeige die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BLG n.F., in der gesagt werde, daß die Ersatzansprüche gemäß §§ 26, 28 BLG n.F. zu verzinsen seien, falls eine Festsetzung derselben nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit erfolge. Da aber nur ein schon entstandener Anspruch fällig werden könne, ergebe sich daraus, daß die Entstehung des Anspruchs nicht durch dessen Festsetzung mittels eines Bescheides der Beklagten bedingt sei. Ähnliches gelte für den von der Beklagten erhobenen Rückzahlungsanspruc'. Nach ihrer Darstellung habe die Beklagte mit den von ihr auf 12 die geschuldete Entschädigung im August und November 1955 geleisteten Zahlungen von 16 000 DM und 12 596,85 DM = 28 596,85 DM eine Überzahlung von 5 723,85 DM erbracht<> Sie habe daher mit der über den geschuldeten Betrag hinausgehenden Überzahlung einen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel geleisteten Betrages erworben. Auch dieser Anspruch sei infolgedessen mit der Leistung der Überzahlung im Jahre 1955 und nicht etwa erst mit der Anordnung der Rückzahlung durch den Bescheid vom 26. November 1963 als entstanden anzusehen. Dies bedeute indes noch nicht, daß die Leistung der Überzahlung auch für den Beginn der Verjährung des von der Beklagten erhobenen Anspruches maßgebend sei. Denn der Beginn der Verjährung bedinge nicht nur die Setzung der der Entstehung des Anspruchs zugrundeliegenden Tatsachen, sondern er verlange weiter, daß die Beklagte auch in der Lage gewesen sei, ihre Rechte dem Kläger gegenüber geltend zu machen. Da das Wesen der Verjährung in der Entkräftung eines Anspruches wegen dessen Nichtgeltendmachung bestehe, könne diese nur eintreten, falls dem Berechtigten dessen Geltendmachung möglich gewesen sei. Auch wenn die der Entstehung des Anspruchs zugrunde liegenden Tatsachen bereits gegeben seien, könne die Verjährung mithin solange nicht beginnen, als der Durchsetzung des Anspruchs ein Hindernis im Wege stehe. Das besage, daß ein Anspruch im Sinne der Vorschriften über die Verjährung erst dann Mentstanden” sei, wenn er tatsächlich durchsetzbar sei. Das Bundesleistungsgesetz sei erst am 1. Januar 1957 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe für die Bemessung des dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruchs und damit auch für die Beurteilung der Präge, ob durch die - 13 von der Beklagten geleisteten Zahlungen eine Überzahlung erfolgt sei, die erforderliche Rechtsgrundlage gefehlt» Solange habe daher weder der Kläger einen ihm etwa weiter zustehenden Entschädigungsanspruch noch die Beklagte einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung eines zuviel entrichteten Betrages tatsächlich geltend machen können. Hieraus folge nach den vorher gemachten Ausführungen, daß der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückzahlung des angeblich überzahlten Betrages im Sinne des Verjährungsrechts erst als mit dem Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes am 1. Januar 1957 "entstanden” zu betrachten sei, weil erst von diesem Zeitpunkte ab eine Durchsetzung des Anspruches möglich gewesen sei. Zur Zeit der Klageerhebung sei die Verjährung aber trotzdem vollendet gewesen. Demgegenüber meint die Revision unter Berufung auf Bauch-Danckelmann-Kerst BLG § 34 Anm. 2 (ebenso aaO § 62 Anm. 1, wohl auch v. Hausen BIG Anm. zu § 62), der Rückzahlungsanspruch entstehe erst mit dem Abschluß des Peststellungsverfahrens und die Verjährungsfrist habe nicht vor der Erlassung des Bescheides vom 26. November 1963 zu laufen begonnen, sei also keinesfalls abgelaufen. 2.) Wann die Verjährung eines Erstattungsanspruches im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes zu laufen beginnt, ist vom Gesetz nicht gesagt. Von der Rechtsprechung ist die Präge, soviel ersichtlich, noch nicht behandelt worden. Dasselbe gilt für die Präge, ob und inwieweit die Bestimmungen des § 62 BLG, die die Rückforderung von Überzahlungen behandeln, auf Überzahlungen bei Stationierungs-schaden anzuwenden sind. Bauch-Ranckelmann-Kerst vertreten in § 62 BLG Anm. 10 die Ansicht, diese Bestimmung sei für 1 Stationierungsschäden nicht anzuwenden, da im Verfahren nach dem Pinanzvertrag nur Angebote unterbreitet, aber keine Verwaltungsakte erlassen würdeno ])as ist zunächst hinsichtlich des materiell-rechtlichen Gehalts des § 62 Abs. 1 3LG unrichtig, der in seinem Satze 1 die Pflicht zur Erstattung von Überzahlungen festlegt und in seinem Satze 2 die Rückforderung von Überzahlungen verbietet, wenn sie zu einer unbilligen Härte führen würde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Vorschriften bei Stationierungsschäden nicht anzuwenden, bei deren Entschädigung nach Art. 8 Abs« 4 PV das deutsche Recht anzuwenden ist« Richtig ist allerdings, daß sich das im Pinanzvertrag vorgesehene Verfahren von dem des Bundesleistungsgesetzes in wesentlichen Punkten unterscheidet« Für die hier in Rede stehende Präge des Verjährungsbeginnes sind die Unterschiede jedoch ohne Bedeutung. Zwar ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision darin zuzustimmen, daß der Erstattungsanspruch mit der Überzahlung entsteht, ebenso wie der Ersatzanspruch für einen Stationierungsschaden mit der Entstehung des Schadens oder der bürgerlich-rechtliche Bereicherungsanspruch mit der Zahlung eines nicht geschuldeten Betrages. Rer Erstattungsanspruch kann jedoch weder in den lediglich nach dem Bundesleistungsgesetz zu beurteilenden Pallen noch bei Stationierungsschäden geltend gemacht werden, bevor der Anspruch des Abgeltungsberechtigten festgesetzt ist. Deshalb kann auch die Verjährung des Erstattungsanspruchs jedenfalls in der Regel nicht vorher beginnen, wie die Revision zutreffend geltend macht. Durch die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 6 PV wird die Verjährung dieses Anspruchs unterbrochen (§34 Abs. 1 S. 3 BLG n.P.; § 209 BGB). Die Unterbrechung dauert - regelmäßig - bis - 15 zur endgültigen und rechtskräftigen Festsetzung des Entscheid igungsh et rages (§ 211 Abs. 1 BGB) o J)er Erstattungsanspruch ist das Gegenstück, die Umkehrung des Entschädigungsanspruchs« Seine Feststellung hängt von der des Entschädigungsanspruchs ab« Für ihn gilt daher hinsichtlich der Verjährung nichts anderes als für den Anspruch des Entschädigungsberechtigten, Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die durch die Schadensanmeldung bewirkte Unterbrechung der Verjährung endet, wenn das durch die Anmeldung eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht betrieben wird (§ 211 Abs« 2 BGB), bedarf keiner-Erörterung» Denn die Behörde hat unstreitig im Jahre 1959 das Verwaltungs verfahren wieder aufgenommen, also auf jeden Fall vor dem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist, die auch ohne Unterbrechung frühestens mit dem Schluß des Jahres 1955 zu laufen beginnen konnte, in dem die Beklagte die Entschädigung gezahlt hatte (§34 Abs» 1 S. BLG n.F.)o Der Revision ist deshalb darin zuzustimmen, daß ein etwa entstandener Erstattungsanspruch der Beklagten nicht verjährt ist, denn der Bescheid der Behörde, der den Weg für den Anspruch freigegeben hat, ist erst im Jahre 1963 erlassen worden. Auch wenn die Behörde den Bescheid nicht in angemessener Frist erlassen, sondern durch ihr Verhalten den Anschein erweckt hat, als halte sie die Angelegenheit für abgeschlossen, dann hat das . nicht bewirkt, daß der Beginn der Verjährung früher anzusetzen v/äre, etwa auf den Zeitpunkt, in dem der Bescheid bei normaler Sächbehandlung hätte ergehen können. Dagegen könnte sich eine andere Rechtsfolge ergeben, nämlich die,7,daß die Verfolgung des Erstattungsanspruchs sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dazu ist im Anwendungsbereich des Bundesleistungsgesetzes nicht erforderlich, daß die sonst von der Rechtsprechung geforderten 16 t Voraussetzungen des Rechtsmißbrauchs oder speziell der Verwirkung vorliegen, auf die der Kläger sich berufen hat. Es genügt vielmehr, daß in der Rückforderung der Überzahlung eine unbillige Härte liegen würde (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BLG)o J)as Berufungsgericht hat diese Frage, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, ungeprüft gelassen. Angesichts des umfangreichen, teilweise auch im Tatsächlichen,widersprüchlichen, einschlägigen Vortrags der Parteien, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, diese Prüfung nachzuholen. Bas Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten, es muß vielmehr aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Br. Pagendarm Bundesrichter Br. Beyer Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br. Pagendarm Keßler Br. Reinhardt