IIo Auf die Revision der Klägerin, soweit sich diese gegen den Beklagten Arno DiflBl richtet, wird das zu Ziffo Io genannte Urteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Arno DiflHft und insoweit aufgehoben, als in ihm der Klageanspruch der Klägerin, den Beklagten Arno DidBI zur Zahlung von 25 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist» Durch einen Vertrag vom 9» Juni 1943 zwischen der Klägerin, dem Beklagten Arno DiflB sowie Georg die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Beklagte Susanne DiflHHR» wurde vereinbart, daß die Klägerin die oben genannten Verbindlichkeiten ablöst und an die Stelle der Gläubiger tritt» Ferner verpflichtete sich die Klägerin, Arno und Georg Di^HHl weitere Darlehen zu geben. Entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 3 des Vertrages vom 9« Juni 1943 sind die bereit, einen Betrag bis zu DM 25o000,— ioWo PUnfundzwanzigtausend Deutsche Mark als Darlehen an Frau &i(HBH)und ihre Kinder zu geben« Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe in Ausführung des Vertrages vom 9« Juni 1943 die Gläubiger der Erben Arno und Georg DiflHBPmit - einschließlich Zinsen -3.120,— HM befriedigt« Sie habe ferner Arno und Georg Diflm) am 20« Mai 1948 ein Darlehen von 7 «000,— KM gewährt« Schuldner des mit Vertrag vom 14« Juni 1954 gewährten Darlehens von 25«000,— DM seien nicht nur Arno und Georg DlfdB sondern auch deren Mutter, die Beklagte Susanne geworden« Das Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sei bedeutungslos, da die Verträge vom 9« Juni 1943 und 14« Juni 1954» soweit erforderlich, von dem Beklagten Arno DiJHIIH) und von Georg Did^ nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich genehmigt worden seien. 2„OOO,— DM zuzUglich Zinsen (Restbetrag des mit Vertrag vom 9» März 1955 gewährten Darlehens in Höhe von 12*000,— DM) anerkannt» Im übrigen hat sie um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Sie sei zur Zahlung der 25»000,— DM aus dem Vertrag vom 14o Juni 1954 nicht verpflichtet, da sie diesen Vertrag nur als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Georg DiHf unterzeichnet habe und selbst nicht Vertragspartei dieses Vertrages gev/orden sei* Der Beklagte Arno DiflHHP sowie Georg haben gleichfalls Klageabweisung beantragt, wobei Georg Di^^B hierzu vorgetragen hat: Die von seiner Mutter für ihn Unterzeichneten Verträge vom 9* Juni 1945 und 14o Juni 1954 seien für ihn nicht rechtsverbindlich, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung fehle und er die Verträge auch nicht nachträglich genehmigt habe» Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Beklagte Arno DiHHP beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als er zu mehr als 2.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden sei, und in diesem Umfange die Klage abzuweisen. Mit ihrer Eevision gegenüber dem Beklagten Arno Di^HHB begehrt sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit in diesem der Beklagte Arno DidP zur Zahlung von 25*000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, Die Beklagten Susanne und Arno Di| Zurückweisung der Revision. 1.) Soweit die Revision sich gegen die Beklagte Susanne Di^|^|richtet, befindet sich im Streit nur noch der Anspruch der Klägerin auf Verurteilung dieser Beklagten zur Zahlung von weiteren 25*000,— DM nebst Zinsen. Die Klägerin leitet diesen Anspruch aus dem auf Grund des Vertrages vom 14* Juni 1954 gewährten Darlehen von 25.000,— DM her* Das Berufungsgericht ist in Auslegung des Vertrages vom 14* Juni 1954 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte Susanne Di^UBdiesen Vertrag nur als gesetzliche Vertreterin ihres damals noch minderjährigen Sohnes Georg Di abgeschlossen habe, dagegen selbst nicht Vertragsbeteiligte gewesen und daher auch nicht Darlehensnehmerin geworden sei, so daß ein Anspruch der Klägerin insoweit aus Darlehen gegenüber der Beklagten Fehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf.Die Revision meint: ITach Ziff.2) des Vertrages habe sich die Klägerin bereit erklärt, das Darlehen an die Beklagte Susanne DiflÜ^und ihre Kinder zu geben. Hierzu sei sie auch in hohem Maße veranlaßt gewesen, da das Darlehen nach der vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenen Ziff.1) des Vertrages den persönlichen Zwecken der Frau DiflH^und nicht dem Interesse ihrer Kinder habe dienen sollen. Juni 1954 geworden» Es läßt sich nicht annehmen, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Ziff» 1) des Vertrages unbeachtet gelassen oder gar übersehen hat.» Wenn auch das Darlehen im Ergebnis wirtschaftlich der Beklagten Susanne DlWtKKB zufließen sollte, so schloß dies nicht aus, daß Darlehensnehmer nur die Söhne waren, zu demal die Klägerin sich ihnen gegenüber schon im Vertrage vom 9» Juni 1943 zur Hingabe weiterer Darlehen verpflichtet hatte, und nur die Söhne die erforderlichen Sicherheiten stellen konnten oder, richtiger, mit dem Vertrag vom 9» Juni 1943 schon vorweg gestellt hatten» Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, daß jemand ein Darlehen aufnimmt, um es einem Dritten wirtschaftlich zukommen zu lassen» Dies gilt umsomehr, wenn, wie in vorliegendem Pall, Kinder ein Darlehen aufnehmen, um mit dessen Hilfe ihrer Mutter eine Existenzgrundlage zu schaffen, die dann letzten Endes auch ihnen wieder zugute kommt» Dieser Gedankengang liegt so nahe, daß das Berufungsgericht ihn nicht ausdrücklich auszusprechen brauchte» Tfenn das Berufungsgericht daher u.a. in der Verschiedenheit der beiden Vertragstexte ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Beklagte Susanne BiflHP nicht Vertragspartei des Vertrages vom 14. gründende - Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte Susanne DiflHHPsei nicht Vertragspartei des Vertrages vom 14» Juni 1954 gewesen, sondern habe lediglich als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Georg den Vertrag unterschrieben, nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Denn in jedem Palle besteht ein Bereicherungsanspruch immer nur insoweit, als die Vermögenseinbuße des Beeinträchtigten ursächlich für die Bereicherung des anderen Teiles war (BGHZ 36, 232, 233)* Hier aber ist das Darlehen nicht der Beklagten Susanne DiBHB» sondern ihren Söhnen gegeben und erst von diesen ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden* Nun braucht sich allerdings die unmittelbare Vermögensverschiebung nicht notwendigerweise zwischen denselben Personen zu vollziehen, zwischen denen sich der tatsächliche Übergang des Vermögensstückes abspielt» Das gilt beispielsweise in den Fällen der sog* "unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung", bei denen der Rechtsgrund für die tatsächliche Leistung nicht Vielmehr floß der Beklagten Susanne DiflHPder Geldbetrag unabhängig von der Darlehenshingabe der Klägerin erst durch ein weiteres Rechtsgeschäft mit ihren Söhnen zu, und allenfalls ist sie, falls auch dieses Rechtsgeschäft der Rechtswirksamkeit entbehrt haben sollte, auf Kosten ihrer Söhne bereichert worden* 4o) Erfolglos bleibt die Revision schließlich mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die Vorschrift des § 179 BGB übersehen, wonach der gesetzliche Vertreter persönlich haftet, wenn seine Vertretungsmacht für den Abschluß des Vertrages nicht ausreicht * Verkehrs den anderen Teil veranlassen mußten, sich nach dem wirklichen Umfang der Vertretungsmacht zu erkundigen, ist die Unterlassung als ein Mangel der verkehrsüblichen Sorgfalt anzuseheno Ein solcher Sorgfaltsmangel ist der Klägerin jedoch im vorliegenden Pall anzulasten* Ihr waren die Tatsachen bekannt, aus denen die Beklagte Susanne DiflHHl ihre Vertretungsmacht herleitete, nämlich daß diese als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes Georg handelte* Baß aber die Eltern minderjähriger Kinder als deren gesetzliche Vertreter in der Verwaltung des Kindesvermögens gewissen Beschränkungen unterliegen und daß insbesondere zur Wirksamkeit einer Reihe der in diesem Rahmen vorgenommenen Rechtsgeschäfte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist eine so bekannte Tatsache, daß sie auch der Klägerin hätte bekannt sein müssen. Auch aus § 179 BGB läßt sich mithin der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten Susanne BiflHHF nicht herleiten, und es beschwert die Klägerin nicht, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift einer Erörterung nicht unterzogen hat* Während das Landgericht dem auf Zahlung von 25-000,— nehst Zinsen gerichteten Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten Arno DiflH^ stattgegeben hat, ist das Berufungsgericht zur Abweisung dieses Anspruchs gekommen. Juni 1934 seien mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam geblieben und von Georg nach dessen Volljährigkeit nicht nachträglich genehmigt worden- Schon daraus ergebe sich, daß beide Verträge auch für den Beklagten Arno Bi^H^^ nicht bindend seien. Da mindestens die von dem zur Zeit beider Verträge noch minderjährigen Georg BiHP getroffenen Verfügungen unwirksam gewesen seien, seien die Verfügungen insgesamt unwirksam, da Miterben als Gesamthänder Uber Nachlaßgegenstände nur gemeinsam verfügen könnten (§ 2040 BGB)- Hinzu kommö, daß die Verpfändung der Aktien durch den Vertrag vom-9- Juni 1943 ohnehin auch insoweit unwirksam sei, als sie als Verfügung des Beklagten Arno DilHBBpanzusehen sei, denn dieser habe bei Abschluß der Verträge vom 14- Juni 1954 und 9- März 1955 nicht das Bewußtsein gehabt, daß der Vertrag vom 9- Juni 1943 mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung Soweit die Verpfändung der Aktien in Rede steht, übersieht das Berufungsgericht, daß der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1822 Ziff» 1 BGB nur ein Rechtsgeschäft bedarf, durch das der Mündel zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder einen ihm angefallenen Erbschaftsanteil verpflichtet wird» Bas Berufungsgericht spricht aber selbst nur von Verfügungen Uber Nachlaßgegenstände und stellt auch nicht fest, daß es sich bei diesen Nachlaßgegenständen etwa um die gesamte Erbschaft gehandelt habe» Handelte es sich aber bei den Aktien nur um einen Nachlaßgegenstand, dann konnte die Mutter in dem Vertrage vom 9« Juni 1943 als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Söhne und in dem Vertrag vom 14» Juni 1954 als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Georg zusammen mit dem inzwischen volljährig gev/ordenen Beklagten Arno die Verpfändung der Aktien vornehmen, ohne daß es hierzu einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. ‘Wesentlich kommt es daher darauf an, ob sich die Brüder in dem Vertrag vom 14* Juni 1954 nur zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand oder zur Verfügung Uber die gesamte ihnen angefallene Erbschaft verpflichteten, da nur im letzteren Palle eine Nichtigkeit der Pfandbestellung vorlägeo Die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch, das einerseits von einer Verfügung über Nachlaßgegenstände spricht, andererseits aber, jedenfalls hinsichtlich der Verfügung des damals noch minderjährigen Georg DiflHHB, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich hält, lassen die Möglichkeiten offen, daß das Berufungsgericht diesen wesentlichen Umstand in seiner Bedeutung verkannt hat« Selbst wenn man aber von einer Nichtigkeit der Pfandbestellung ausgeht, so läßt sich, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, aus einer solchen Nichtigkeit allein noch nicht auch die Nichtigkeit des Darlehensgeschäftes zwischen der Klägerin und dem Beklagten Arno DiHHHfe folgern. geblieben wäre» Es handelt sich hier nämlich nicht um ein Darlehensversprechen, sondern um ein durch Darlehens-hingabe seitens der Klägerin abgeschlossenen Rechtsgeschäft, doho um einen sog» Realvertrag» Dieser wurde endgültig durch Hingabe der Darlehenssumme und durch deren Inempfangnahme abgeschlossene Seine Gültigkeit konnte mithin durch eine zur Sicherung der Klägerin daneben abgeschlossene Pfandbestellung nicht mehr in Präge gestellt werden» Danach ist es bereits zweifelhaft, ob Darlehensgeschäft und Pfandbestellung überhaupt die zur Anwendung des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeit aufv/eisen» Selbst wenn man aber den § 139 BGB an und für sich für anwendbar halten wollte, ist bei Anwendung seiner Auslegungsregel davon auszugehen, was die Vertragsparteien verständigerv/eise gewollt haben können» Danach ist es aber auszuschließen, daß die Klägerin nicht auch bei Kenntnis von der Nichtigkeit der Pfandbestellung das Darlehensgeschäft mit dem Beklagten Arno BiflIV gewollt haben sollte» Denn hatte sie einmal den Darlehensvertrag durch Hingabe der Darlehenssumme abgeschlossen, dann kann sie verständigerweise auch nur ein Pesthalten an dem Vertrag gewollt haben, da ihr andererseits nur ein Bereicherungsanspruch - eine Anspruchsgrundlage, die das Berufungsgericht gänzlich außer acht gelassen hat -und dieser auch nur insoweit zugestanden hätte, als der Beklagte Arno Di^HIV zur Zeit der Rückforderung noch um den dargeliehenen Betrag bereichert war» Denn es ist anzunehmen, daß auch in diesem Palle nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte Arno Di|pBP ihr Darlehensgeschäft miteinander abgeschlossen hätten, da die Pfandbestellung hinreichende Sicherheit bot und es beiden Vertragspartnern gleichgültig bleiben konnte, ob auch Georg DdJUIP noch als Darlehensnehmer mithaftete oder nicht. Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Arno DiflHBund insoweit aufzuheben, als in ihm der Klageanspruch der Klägerin, den Beklagten Arno Di^HB zur Zahlung von 25-000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen w,örden ist.
2054 082 J BUNDESGERICHTSHOF CM NAMEN DES VOLKES ui URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 80 Mai 1967 Schorm, JustizanfiesteXlter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle durch den Vorstand Georg B| ___, vertreten und Alois PI Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen 1, 20 Frau Susanne Am Gl D i Arno Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1s Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2: Rechtsanwalt Dr o 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27«. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr, Beyer, Dr» Hußla, Gähtgens und Dr» Reinhardt für Recht erkannt; Io Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10» Dezember 1964 wird, soweit die Revision sich gegen die Beklagte Susanne richtet, zurückgewiesen0 IIo Auf die Revision der Klägerin, soweit sich diese gegen den Beklagten Arno DiflBl richtet, wird das zu Ziffo Io genannte Urteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Arno DiflHft und insoweit aufgehoben, als in ihm der Klageanspruch der Klägerin, den Beklagten Arno DidBI zur Zahlung von 25 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist» In diesem Umfange wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen» IIIo Von den Kosten des Reviaionsrechtazuges hat die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die der Beklagten Susanne entstandenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfange zu tragen» Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht Vorbehalten» Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte Susanne Dii ist die Mutter des Beklagten Arno Di und des im ersten und zweiten Rechtszug weiter als Beklagter beteiligt gev/esenen Georg verstarb im Jahre 1943 und wurde von ihnen beiden je zur Hälfte beerbt» Zur Erbschaft gehörten Aktien der A^^-WerkclAG im Nennwert von 42 »000,— RM und Verbindlichkeiten in Höhe von 2»000,— RM und 1.000,— RM. Durch einen Vertrag vom 9» Juni 1943 zwischen der Klägerin, dem Beklagten Arno DiflB sowie Georg die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Beklagte Susanne DiflHHR» wurde vereinbart, daß die Klägerin die oben genannten Verbindlichkeiten ablöst und an die Stelle der Gläubiger tritt» Ferner verpflichtete sich die Klägerin, Arno und Georg Di^HHl weitere Darlehen zu geben. Die oben genannten Aktien wurden für die bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der Klägerin gegen Arno und Georg D bei der Klägerin als Sicherheit hinter- legt Am 14» Juni 1954 kam eine Ergänzungsvereinbarung zustande, die folgenden Inhalt hat: "Ergänzung zu dem Vertrag vom 9. Juni 1945 zwischen Nr. Iim Hause des Hauseigentümers ein Kaffee einrichten will und zu diesem Zweck einen Betrag bis zu DM 25o000,— benötigto Davon sind DM 5»000,— als Baukostenzuschuß und DM 5o000,— als Mietvorauszahlung zu leisten, während die Restsumme für die Einrichtung des Kaffees vorgesehen ist« Entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 3 des Vertrages vom 9« Juni 1943 sind die bereit, einen Betrag bis zu DM 25o000,— ioWo PUnfundzwanzigtausend Deutsche Mark als Darlehen an Frau &i(HBH)und ihre Kinder zu geben« der D Aktiengesellschaft, B und den Erben des am 15»1.1943 verstorbenen Geo 1) Arno D 2) dem minderjährigen Georg D i gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Susanne Di S traße 1) In der heutigen persönlichen Besprechung in B zwischen Frau Susanne DiSHBBund ihrem Sohn Arno, beide wohrüia^inJäBBBBI P^Pstraße fli, und der Aktien- raße Frau nimmt heute einen Scheck in Höhe von DM 10«. 000, —, io Wo Zehntausend Deutsche Mark, in Empfang, um die Verpflichtung beim Abschluß des Pachtvertrages des Kaffees erfüllen zukönnen. Die restlichen Beträge wird Frau nach Bedarf schriftlich anfor- dern o 3) Durch die obige Darlehensgewährung ist die Verpflichtun^der dBHHMHB Aktiengesellschaft, BBHHB» aus der Ziffer 3 des Vertrages vom 9« Juni 1943 erfüllt, weil damit die bankübliche Beleihungsgrenze der Aktien erreicht ist. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 9« Juni 1943 bleiben bestehen. B den 14* Juni 1954? Aktiengesellschaft gezo gezo Unterschriften Arno Di] gezo: Susanne D: als gesetzliche Vertreterin meines Sohnes Georg D: Am 9° März 1955 wurde ein dritter Vertrag geschlossen. Dieser trug die Überschrift: "Zweite Ergänzung zu dem Vertrag vom 9o Juni 1943" • Diesmal erschienen im Kopf die Klägerin, Susanne, Arno und Georg DiHB. Diese Unterzeichneten den Vertrag, durch den die Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von 12.000,— DM gewährte, auch alle persönlich» Die Verträje vom 9« Juni 1943 - zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages waren sowohl Arno als auch Georg DiflBi^noch minderjährig - und vom 14« Juni 1954 - zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages war nur noch Georg DiBIBminderjährig - sind vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt worden. J Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe in Ausführung des Vertrages vom 9« Juni 1943 die Gläubiger der Erben Arno und Georg DiflHBPmit - einschließlich Zinsen -3.120,— HM befriedigt« Sie habe ferner Arno und Georg Diflm) am 20« Mai 1948 ein Darlehen von 7 «000,— KM gewährt« Schuldner des mit Vertrag vom 14« Juni 1954 gewährten Darlehens von 25«000,— DM seien nicht nur Arno und Georg DlfdB sondern auch deren Mutter, die Beklagte Susanne geworden« Das Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung sei bedeutungslos, da die Verträge vom 9« Juni 1943 und 14« Juni 1954» soweit erforderlich, von dem Beklagten Arno DiJHIIH) und von Georg Did^ nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich genehmigt worden seien. Auf die gewährten Darlehen von 25.000,— DM und 12.000,— DM seien bisher lediglich 10.000,— DM zurückgezahlt worden. Die Ansprüche aus der Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der Erben Arno und Georg DiHH^ und aus dem Darlehen vom 20. Mai 1948 hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Währungsumstellung und unter Hinzurechnung von Zinsen zu dem 1. Januar 1954 auf 1.223,45 DM berechnet. Sie hat beantragt. 1.) die Beklagten Susanne und Arno D: sowie Georg DidHB zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 27.000,— DM nebst Zinsen zu zahlen, 2.) denBeklagten Arno und Georg DidHi darüber hinaus zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 1.223,45 DM nebst Zinsen zu zahlen. - 7i - Die Beklagte Susanne D »hat einen Betrag von 2„OOO,— DM zuzUglich Zinsen (Restbetrag des mit Vertrag vom 9» März 1955 gewährten Darlehens in Höhe von 12*000,— DM) anerkannt» Im übrigen hat sie um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragens Sie sei zur Zahlung der 25»000,— DM aus dem Vertrag vom 14o Juni 1954 nicht verpflichtet, da sie diesen Vertrag nur als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Georg DiHf unterzeichnet habe und selbst nicht Vertragspartei dieses Vertrages gev/orden sei* Der Beklagte Arno DiflHHP sowie Georg haben gleichfalls Klageabweisung beantragt, wobei Georg Di^^B hierzu vorgetragen hat: Die von seiner Mutter für ihn Unterzeichneten Verträge vom 9* Juni 1945 und 14o Juni 1954 seien für ihn nicht rechtsverbindlich, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung fehle und er die Verträge auch nicht nachträglich genehmigt habe» Das Landgericht hat die Beklagten Susanne und Arno Dim sowie Georg Di^Ü^ gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2«,000,— DM nebst Zinsen verurteilt* Den Beklagten Arno DiflHB hat es darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 1.223,45 DM nebst Zinsen und 25»000,— DM nebst Zinsen zu zahlen* Im übrigen hat es die Klage gegen die Beklagten Susanne D und Georg ^ge- wiesen Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt. a 1. ) die Beklagte Susanne zu verur- teilen, an die Klägerin weitere 25*000,— DM nebst Zinsen zu zahlen, 2. ) den Beklagten Georg DiflHI^ zu verur- teilen, an die Klägerin weitere 512,— DM nebst Zinsen zu zahlen« Die Beklagten Susanne und Georg DilHIHI haben um Zurückweisung der Berufung der Klägerin gebeten. Mit der von ihm eingelegten Berufung hat der Beklagte Arno DiHHP beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als er zu mehr als 2.000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden sei, und in diesem Umfange die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung des Beklagten Arno Di^HB gebeten. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten Arno DiflBD das landgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: 1. ) DieBeklagten Susanne, Arno und Georg DiflHpi haben gesamtschuldnerisch an die Klägerin 2.000,— DM nebst 1 # Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank seit 10. März 1955 zu zahlen. 2. ) Die Beklagten Arno und Georg DiflHIB haben gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen weiteren Betrag von 312,— DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar Arno DiflHBp3j£____ hieraus seit 13.1.1961 und Geor^Difl^m 4 % hieraus seit 12.12.1960. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abge-v/iesen und die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten Arno D^m^zurückgewiesen. Mit der Revision gegenüber der Beklagten Susanne DiflmHPverfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, die Beklagte Susanne DiflBHpzur Zahlung weiterer 25»000,— DM nebst Zinsen an die Klägerin zu Verurteilen. Mit ihrer Eevision gegenüber dem Beklagten Arno Di^HHB begehrt sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit in diesem der Beklagte Arno DidP zur Zahlung von 25*000,— DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, Die Beklagten Susanne und Arno Di| Zurückweisung der Revision. bitten um Entscheidungsgründe: I. 1.) Soweit die Revision sich gegen die Beklagte Susanne Di^|^|richtet, befindet sich im Streit nur noch der Anspruch der Klägerin auf Verurteilung dieser Beklagten zur Zahlung von weiteren 25*000,— DM nebst Zinsen. Die Klägerin leitet diesen Anspruch aus dem auf Grund des Vertrages vom 14* Juni 1954 gewährten Darlehen von 25.000,— DM her* Das Berufungsgericht ist in Auslegung des Vertrages vom 14* Juni 1954 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte Susanne Di^UBdiesen Vertrag nur als gesetzliche Vertreterin ihres damals noch minderjährigen 10 - Sohnes Georg Di abgeschlossen habe, dagegen selbst nicht Vertragsbeteiligte gewesen und daher auch nicht Darlehensnehmerin geworden sei, so daß ein Anspruch der Klägerin insoweit aus Darlehen gegenüber der Beklagten 2.) Erfolglos wendet sich die Revision gegen diese vom Berufungsgericht erfolgte Vertragsauslegung. Zu ihren hierzu erhobenen Rügen ist vorweg zu bemerken, daß die Auslegung, d.h. die Feststellung des Inhalts einer individuellen atypischen Vereinbarung, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, und das Revisionsgericht im Rahmen der erhobenen Rügen nur nachprüfen kann, ob der Tatrichter alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen Verfahi’ensund Aualegungsregeln oder sonstige Rechtsgrundsätze, gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen hat. Fehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf. Die Revision meint: ITach Ziff. 2) des Vertrages habe sich die Klägerin bereit erklärt, das Darlehen an die Beklagte Susanne DiflÜ^und ihre Kinder zu geben. Diese Erklärung ergebe eindeutig, daß diese Beklagte den Vertrag auch im eigenen Kamen habe schließen wollen. Hierzu sei sie auch in hohem Maße veranlaßt gewesen, da das Darlehen nach der vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenen Ziff. 1) des Vertrages den persönlichen Zwecken der Frau DiflH^und nicht dem Interesse ihrer Kinder habe dienen sollen. Bei Berücksichtigung des Verwendungszweckes hätte das Berufung« gericht nicht zu seiner Auslegung kommen können, zu demal eine Verpflichtung der Beklagten Susanne DjJHHBgegen-über ihren beiden Söhnen, auf deren Hamen sie allenfalls Kredit aufgenomnen hätte, sich ohne weiteres ergeben habe. Susanne Di nicht bestehe 11 Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das Berufungsgericht angenommen hat, die in Ziff» 2) des Vertrages enthaltene Wendung spreche, für sich allein gesehen, für eine Darlehenshingabe auch an die Beklagte Susanne D^mp, daß es jedoch diese Stelle des Vertrages im GesamtZusammenhang der Vertragsurkunde nicht für eindeutig gehalten hat und aus einer Reihe anderer Tatsachen und dem Umstand, daß Unklarheiten des von der Klägerin verfaßten Vertrages zu ihren Lasten gingen, zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagte Susanne DiHHV sei nicht persönlich Vertragspartei des Vertrages vom 14» Juni 1954 geworden» Es läßt sich nicht annehmen, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Ziff» 1) des Vertrages unbeachtet gelassen oder gar übersehen hat.» Wenn auch das Darlehen im Ergebnis wirtschaftlich der Beklagten Susanne DlWtKKB zufließen sollte, so schloß dies nicht aus, daß Darlehensnehmer nur die Söhne waren, zu demal die Klägerin sich ihnen gegenüber schon im Vertrage vom 9» Juni 1943 zur Hingabe weiterer Darlehen verpflichtet hatte, und nur die Söhne die erforderlichen Sicherheiten stellen konnten oder, richtiger, mit dem Vertrag vom 9» Juni 1943 schon vorweg gestellt hatten» Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, daß jemand ein Darlehen aufnimmt, um es einem Dritten wirtschaftlich zukommen zu lassen» Dies gilt umsomehr, wenn, wie in vorliegendem Pall, Kinder ein Darlehen aufnehmen, um mit dessen Hilfe ihrer Mutter eine Existenzgrundlage zu schaffen, die dann letzten Endes auch ihnen wieder zugute kommt» Dieser Gedankengang liegt so nahe, daß das Berufungsgericht ihn nicht ausdrücklich auszusprechen brauchte» 12 a Unverständlich bleibt die weitere Annahme der Revision, aus dem späteren Vertrag vom 9« März 1955 habe das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges herleiten dürfen«, Selbst wenn man der Revision darin folgen will, daß die wirtschaftliche Lage bei beiden Darlehensverträgen die gleiche gewesen sei, so schließt das nicht aus, daß einmal nur die Söhne und das andere Mal die Söhne und ihre Mutter Darlehensnehmer waren. Im übrigen flössen zwar beide Darlehen wirtschaftlich im Ergebnis der Beklagten Susanne DiflHIB zu, die Voraussetzungen beider Darlehen aber waren grundverschieden. Im Darlehensvertrag vom 14. Juni 1954 erfüllte die Klägerin eine gegenüber den Söhnen schon im Vertrage vom 9- Juni 1943 übernommene Verpflichtung und die Sicherung des Darlehens lag in den der Klägerin verpfändeten Aktien der Söhne. Hiermit war, wie in Ziff. 3) des Vertrages vom 14. Juni 1954 ausdrücklich gesagt, die Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Söhnen erfüllt, da die bankübliche Beleihungsgrenze der Aktien erreicht war. Damit stand aber die Darlehenshingabe mit dem Vertrage vom 9« März 1955 unter ganz anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen, und es war nur natürlich, daß hier die Beklagte Susanne Di|^-SB selbst auch als Darlehensnehmerin in Erscheinung treten mußte, zu demal nur sie die erforderlichen Sicherheiten stellen konnte und stellte. Tfenn das Berufungsgericht daher u.a. in der Verschiedenheit der beiden Vertragstexte ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Beklagte Susanne BiflHP nicht Vertragspartei des Vertrages vom 14. Juni 1954 gewesen sei, so läßt das einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. 13 - i Schließlich ist der weiteren Rüge der Revision nicht beizupflichten, das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung deB Verwendungszweckes des Darlehens die Aussage des Zeugen HflPanders würdigen müsseno '»Vie 3chon oben gesagt, machte es der Umstand, daß das Darlehen im Ergebnis wirtschaftlich der Beklagten Susanne Dietrich zufloß, durchaus nicht notwendig, daß diese Darlehensnehmerin sein mußte» V/enn das Berufungsgericht aber der Aussage des Zeugen entnahm, bei der Verhandlung vor Abschluß des Vertrages vom 14« Juni 1934 sei nicht zu dem Ausdruck gekommen, daß die Frau DiflHB selbst auch Darlehens-nehnerin sein solle, so ist es nur folgerichtig, daß das Berufungsgericht die abschließende Bekundung des Zeugen R^JP, Frau Di^f^ sei neben ihren Söhnen als Darlehens-nehraerin aufgetreten, als dessen persönliche Auffassung angesehen hat, für die der Zeuge konkrete Tatsachen nicht habe angeben können» Zusammenfassend läßt sich daher sagen, daß die - ferner aich a«clJ 3>,lsc;li<5rr den gepflogene..Korrcppond' gründende - Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte Susanne DiflHHPsei nicht Vertragspartei des Vertrages vom 14» Juni 1954 gewesen, sondern habe lediglich als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Georg den Vertrag unterschrieben, nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist. 3») Im weiteren kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Betrag von 25.000,— DM zwar der Beklagten Susanne DiHBHi zugeflossen und sie um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert worden sei, ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aber entfalle, da von der Beklagten Susanne DiHBBB der Fortfall der Bereicherung (§ 818 Abs» 3 BGB) nachgewiesen worden sei» H - Es kann zu demindest zweifelhaft erscheinen, ob sich daraus - wie das Berufungsgericht es annimmt daß jemand zur Errichtung eines Geschäftsbetriebes einen Geldbetrag ohne Rechtsgrund erhält und der Geschäftsbetrieb sich dann später als ein Verlustgeschäft darotellt, schon ein zu demindest gänzlicher Portfall der Bereicherung herleiten läßt* Ein Bereicherungswegfall läge z*B, schon dann nicht vor, wenn die Beklagte Susanne DiflBHB" was hier doch sehr naheliegt - mit dem erhaltenen Geldbetrag die aus der Geschäftseinrichtung entstandenen Schulden bezahlt hätte» Außer acht dürfte wohl auch nicht gelassen werden, daß der Geschäftsbetrieb eine zeitlang bestanden und die Beklagte Susanne DiHHBhieraus wahrscheinlich, zu demindest zeitweise, ihren Unterhalt bezogen hat* Jedoch kommt es hierauf entscheidend gar nicht an, da es bereits daran fehlt, daß sich die Bereicherung der Beklagten Susanne DiflHHPals unmittelbare Folge einer Vermögenseinbuße der Klägerin dargestellt hat«. Denn in jedem Palle besteht ein Bereicherungsanspruch immer nur insoweit, als die Vermögenseinbuße des Beeinträchtigten ursächlich für die Bereicherung des anderen Teiles war (BGHZ 36, 232, 233)* Hier aber ist das Darlehen nicht der Beklagten Susanne DiBHB» sondern ihren Söhnen gegeben und erst von diesen ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden* Nun braucht sich allerdings die unmittelbare Vermögensverschiebung nicht notwendigerweise zwischen denselben Personen zu vollziehen, zwischen denen sich der tatsächliche Übergang des Vermögensstückes abspielt» Das gilt beispielsweise in den Fällen der sog* "unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung", bei denen der Rechtsgrund für die tatsächliche Leistung nicht 15 - in Rechtsbeziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger zu finden ist, sondern in den jeweiligen Rechtsbeziehungen dieser beiden zu einem Dritten (BGH BB 1962, 691)0 Solche Rechtsbeziehungen bestanden hier jedoch nicht. Vielmehr floß der Beklagten Susanne DiflHPder Geldbetrag unabhängig von der Darlehenshingabe der Klägerin erst durch ein weiteres Rechtsgeschäft mit ihren Söhnen zu, und allenfalls ist sie, falls auch dieses Rechtsgeschäft der Rechtswirksamkeit entbehrt haben sollte, auf Kosten ihrer Söhne bereichert worden* 4o) Erfolglos bleibt die Revision schließlich mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die Vorschrift des § 179 BGB übersehen, wonach der gesetzliche Vertreter persönlich haftet, wenn seine Vertretungsmacht für den Abschluß des Vertrages nicht ausreicht * Es trifft zu, daß der § 179 BGB unter dem "Vertreter” auch den gesetzlichen Vertreter begreift und sich auf die Fälle bezieht, in denen die gesetzliche Vertretungsmacht gewissen nach außen hin wirkenden Beschränkungen unter-liegt (HGZ 104, 191, 193} BGHZ 39, 45, 51/52). Solche Beschränkungen lagen hier, wie noch zu erörtern sein wird, möglicherweise gemäß § 1643 in Verbindung mit § 1822 Nr* 1 und 8 BGB vor. Nach § 179 Abs» 3 BGB entfällt jedoch die Haftung des Vertreters, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte* Kennen müssen im Sinne dieser Vorschrift ist gleichbedeutend mit der auf Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhenden Unkenntnis» Wenn also die Umstände des einzelnen Falles nach der Auffassung des 16 - J Verkehrs den anderen Teil veranlassen mußten, sich nach dem wirklichen Umfang der Vertretungsmacht zu erkundigen, ist die Unterlassung als ein Mangel der verkehrsüblichen Sorgfalt anzuseheno Ein solcher Sorgfaltsmangel ist der Klägerin jedoch im vorliegenden Pall anzulasten* Ihr waren die Tatsachen bekannt, aus denen die Beklagte Susanne DiflHHl ihre Vertretungsmacht herleitete, nämlich daß diese als gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes Georg handelte* Baß aber die Eltern minderjähriger Kinder als deren gesetzliche Vertreter in der Verwaltung des Kindesvermögens gewissen Beschränkungen unterliegen und daß insbesondere zur Wirksamkeit einer Reihe der in diesem Rahmen vorgenommenen Rechtsgeschäfte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist eine so bekannte Tatsache, daß sie auch der Klägerin hätte bekannt sein müssen. Zumindest hätte es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von ihr erfordert, sich darüber zu unterrichten? Auch aus § 179 BGB läßt sich mithin der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten Susanne BiflHHF nicht herleiten, und es beschwert die Klägerin nicht, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift einer Erörterung nicht unterzogen hat* 5*) Bie Revision der Klägerin erweist sich daher, soweit sie gegen die Beklagte Susanne Bi^B||gerichtet ist, als unbegründet und ist zurückzuv/eisen* 17 - II o Während das Landgericht dem auf Zahlung von 25-000,— nehst Zinsen gerichteten Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten Arno DiflH^ stattgegeben hat, ist das Berufungsgericht zur Abweisung dieses Anspruchs gekommen. Bas Berufungsgericht erwägt hierzu im wesentlichen: Die beiden Verträge vom 9- Juni 1943 und 14. Juni 1934 seien mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam geblieben und von Georg nach dessen Volljährigkeit nicht nachträglich genehmigt worden- Schon daraus ergebe sich, daß beide Verträge auch für den Beklagten Arno Bi^H^^ nicht bindend seien. Beide Verträge enthielten Verfügungen beider Brüder als Hiterben in ungeteilter Erbengemeinschaft, also Verfügungen zur gesamten Hand über Nachlaßgegenstände, nämlich über die Aktien, die durch den Vertrag vom 9» Juni 1943 an die Klägerin verpfändet und durch den Vertrag vom 14- Juni 1954 auch wegen der dort neu begründeten Forderung dem seinerzeit begründeten Pfandrecht unterworfen worden seien. Da mindestens die von dem zur Zeit beider Verträge noch minderjährigen Georg BiHP getroffenen Verfügungen unwirksam gewesen seien, seien die Verfügungen insgesamt unwirksam, da Miterben als Gesamthänder Uber Nachlaßgegenstände nur gemeinsam verfügen könnten (§ 2040 BGB)- Hinzu kommö, daß die Verpfändung der Aktien durch den Vertrag vom-9- Juni 1943 ohnehin auch insoweit unwirksam sei, als sie als Verfügung des Beklagten Arno DilHBBpanzusehen sei, denn dieser habe bei Abschluß der Verträge vom 14- Juni 1954 und 9- März 1955 nicht das Bewußtsein gehabt, daß der Vertrag vom 9- Juni 1943 mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung 18 tl schwebend unwirksam gewesen sei und daß seine Erklärungen in den späteren Verträgen als nachträgliche Genehmigung dieses ersten Vertrages hätten aufgefaßt werden können» Seien aber die in den Verträgen vom 9» Juni 1943 und 14» Juni 1954 von den beiden BrUdern getroffenen Verfügungen nichtig, so seien entsprechend der Regel des § 139 BG3 diese Vertz’äge insgesamt nichtig» Baß entgegen der Regel die Vertragsparteien die Verträge auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten, habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht» Die Umstände sprächem im Gegenteil dafür, daß es mangels wirksamer Verpfändung der Aktien nicht zu den beiden Verträgen gekommen wäre« Biese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Soweit die Verpfändung der Aktien in Rede steht, übersieht das Berufungsgericht, daß der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1822 Ziff» 1 BGB nur ein Rechtsgeschäft bedarf, durch das der Mündel zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder einen ihm angefallenen Erbschaftsanteil verpflichtet wird» Bas Berufungsgericht spricht aber selbst nur von Verfügungen Uber Nachlaßgegenstände und stellt auch nicht fest, daß es sich bei diesen Nachlaßgegenständen etwa um die gesamte Erbschaft gehandelt habe» Handelte es sich aber bei den Aktien nur um einen Nachlaßgegenstand, dann konnte die Mutter in dem Vertrage vom 9« Juni 1943 als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Söhne und in dem Vertrag vom 14» Juni 1954 als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes Georg zusammen mit dem inzwischen volljährig gev/ordenen Beklagten Arno die Verpfändung der Aktien vornehmen, ohne daß es hierzu einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Dann mangelte es im Vertrage vom H- Juni 1954 aber auch nicht an einer gemeinschaftlichen Verfügung beider Söhne in ihrer Eigenschaft als Miterben, Verpflichtungserklärung selbst und für den noch minder- die Erklärung abgab„ ‘Wesentlich kommt es daher darauf an, ob sich die Brüder in dem Vertrag vom 14* Juni 1954 nur zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand oder zur Verfügung Uber die gesamte ihnen angefallene Erbschaft verpflichteten, da nur im letzteren Palle eine Nichtigkeit der Pfandbestellung vorlägeo Die Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch, das einerseits von einer Verfügung über Nachlaßgegenstände spricht, andererseits aber, jedenfalls hinsichtlich der Verfügung des damals noch minderjährigen Georg DiflHHB, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für erforderlich hält, lassen die Möglichkeiten offen, daß das Berufungsgericht diesen wesentlichen Umstand in seiner Bedeutung verkannt hat« Selbst wenn man aber von einer Nichtigkeit der Pfandbestellung ausgeht, so läßt sich, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, aus einer solchen Nichtigkeit allein noch nicht auch die Nichtigkeit des Darlehensgeschäftes zwischen der Klägerin und dem Beklagten Arno DiHHHfe folgern. Mangels anderweiten Parteivortrages kann davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen dieser beiden Vertragschließenden die Nichtigkeit der Pfandbestellung auf die Gültigkeit ihres Darlehensgeschäftes ohne Einfluß da der Beklagte Arno Di als schon volljährig die jährigen Georg D dessen gesetzliche Vertreterin 20 - #v/ geblieben wäre» Es handelt sich hier nämlich nicht um ein Darlehensversprechen, sondern um ein durch Darlehens-hingabe seitens der Klägerin abgeschlossenen Rechtsgeschäft, doho um einen sog» Realvertrag» Dieser wurde endgültig durch Hingabe der Darlehenssumme und durch deren Inempfangnahme abgeschlossene Seine Gültigkeit konnte mithin durch eine zur Sicherung der Klägerin daneben abgeschlossene Pfandbestellung nicht mehr in Präge gestellt werden» Danach ist es bereits zweifelhaft, ob Darlehensgeschäft und Pfandbestellung überhaupt die zur Anwendung des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeit aufv/eisen» Selbst wenn man aber den § 139 BGB an und für sich für anwendbar halten wollte, ist bei Anwendung seiner Auslegungsregel davon auszugehen, was die Vertragsparteien verständigerv/eise gewollt haben können» Danach ist es aber auszuschließen, daß die Klägerin nicht auch bei Kenntnis von der Nichtigkeit der Pfandbestellung das Darlehensgeschäft mit dem Beklagten Arno BiflIV gewollt haben sollte» Denn hatte sie einmal den Darlehensvertrag durch Hingabe der Darlehenssumme abgeschlossen, dann kann sie verständigerweise auch nur ein Pesthalten an dem Vertrag gewollt haben, da ihr andererseits nur ein Bereicherungsanspruch - eine Anspruchsgrundlage, die das Berufungsgericht gänzlich außer acht gelassen hat -und dieser auch nur insoweit zugestanden hätte, als der Beklagte Arno Di^HIV zur Zeit der Rückforderung noch um den dargeliehenen Betrag bereichert war» V/as aber den Beklagten Arno DiflHHI anbetrifft, so kommt bei Zugrundelegung des § 139 BGB in Betracht, daß er als der Darlehensschuldner und Pfandbesteller an der Gültigkeit des Pfandrechts überhaupt kein Interesse 21 hatte. Es ist mithin anzunehmen, daß er das Darlehensgeschäft auch ohne die Pfandbestellung, die nur ihn verpflichtete, abgeschlossen haben würde (vgl. hierzu RG-Z 86, 325, 325)o Hiermit ist jedoch ein endgültiges Ergebnis noch nicht gewonnen. Denn hinsichtlich des Vertrages vom Ho Juni 1954 kommt in jedem Palle noch eine weitere Teilnichtigkeit in Betracht. Nach den §§ 1643, 1822 Nr. 8 BGB nämlich bedarf die Darlehensaufnahme durch einen Minderjährigen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Demzufolge blieb das Darlehensgeschäft, soweit es zwischen der Klägerin und Georg Di abgeschlossen wurde, schwebend unwirksam und erlangte auch endgültig keine Y/irksamkeit, da unstreitig eine Vormundschaft gerichtliche Genehmigung nicht erfolgte und Georg DiflHPR wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch nach seiner Volljährigkeit das Geschäft nicht genehmigt hat. Die Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und Georg DiHIPabgeschlossenen Darlehensgeschäftes dürfte bedeutungslos bleiben, wenn die Pfandbestellung wirksam war. Denn es ist anzunehmen, daß auch in diesem Palle nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte Arno Di|pBP ihr Darlehensgeschäft miteinander abgeschlossen hätten, da die Pfandbestellung hinreichende Sicherheit bot und es beiden Vertragspartnern gleichgültig bleiben konnte, ob auch Georg DdJUIP noch als Darlehensnehmer mithaftete oder nicht. Anders stellt sich jedoch die Sachlage bei Nichtigkeit der Pfandbestellung dar. In diesem Palle wurde der Beklagte Arno Di|mp nicht nur alleiniger Darlehensschuldner, sonder-seine Haftung verstärkte sich, wirtschaftlich gesehen, in 22 fJ erheblichem Maße dadurch, daß jedenfalls nicht mehr auf den Aktienanteil des Georg DiflHHP als Sicherheit für das Darlehen zurückgegriffen werden konnte» Bei Auslegung des Vertrages im Sinne des § 139 BGB wird es dann zu demindest zweifelhaft, ob der Beklagte Arno Dif^HI^^11011 Darlehensvertrag abgeschlossen hätte, für den nur seine Alleinhaftung bestand« Bei der Klägerin taucht dieses Problem allerdings nicht auf, denn hatte sie einmal das Darlehen hingegeben, dann hätte sie verständigerweise auch einen Vertrag gewollt, bei dem nur der Beklagte Arno DiflHÜ^ihr Darlehensnehmer war, da ihr andernfalls immer nur ein Bereicherungsanspruch verblieben wäre o Danach kommt es entscheidend darauf an, ob in dem Vertrag vom H. Juni 1954 ein Rechtsgeschäft lag, in dem sich der Mündel Georg DiflIBP zur Verfügung über die ihm angefallene Erbschaft oder nur zur Verfügung über einen Dachlaßgegenstand dieser Erbschaft verpflichtete« Da das Berufungsgericht eindeutige Feststellungen hierzu nicht getroffen hat, läßt sich sein Urteil mit der gegebenen Begründung nicht halten, auch ist dem Revisions-gericht mangels der erforderlichen Feststellungen eine Sachentscheidung nicht möglich« Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil hinsichtlich seiner Kostenentscheidung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Arno DiflHBund insoweit aufzuheben, als in ihm der Klageanspruch der Klägerin, den Beklagten Arno Di^HB zur Zahlung von 25-000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen w,örden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv/eisen. III. Von den Kosten des Reviaionsrechtszuges im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten Susanne Di^B hat die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der ihr bisher entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die der Beklagten Susanne DiBHHB entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 97 ZPO)» Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten Arno BifB* fH|bleibt dem Berufungsgericht uberlassen, da sie sich erst im Blick auf den endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits treffen läßt. Br» Kreft Dr. Beyer Br«, Kußla Gähtgens Br«, Reinhardt