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BGH · III ZR 57/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 57/64

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Die im September 1945 geborene und im November 1959 nach längerem Krankenlager verstorbene Tochter des Klägers hatte gegen das beklagte Land mit der Begründung, daß ihre Krankheit auf eine Polio-Schutzimpfung zurückzuführen sei, Klage auf Zahlung von 2.000.— DM (Teilbetrag der entstandenen Der Kläger hat als Erbe seiner Tochter und auf Grund Abtretung der Rechte seiner Ehefrau als Miterbin den nach dem Tode der Tochter ausgeoetzten Rechtsstreit wieder aufgenommen . Februar 1965 (NJW 1965, 1219) mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang, weil bei dieser Senatszusammensetzung der Spruchkörper, der zur Entscheidung des Einzelfalles berufen ist (‘’gesetzlicher Richter"), nicht von vornherein ein- . deutig genug bestimmt ist, die Überbesetzung vielmehr die Bildung von zwei personell voneinander verschiedenen "Sitzgruppen" gestattet* Biese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt der erkennende Senat auch seiner Entscheidung zugrunde. Für die Frage der Ornungsmäßig-keit der Besetzung des Berufungsgerichts ist es ohne entscheidende Bedeutung, daß zwei Mitglieder dem 3. das Urteil des Ib-Senats vom 7.

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 551 ZPO § 7 GKG
CelleRechtBerufungsgerichtTochterKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

a
BUNDESGERICHTSHOF
207« 7p„
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 57/64
URTEIL
Verkündet am
22. November 1965 Scheibl, Justiz-obersekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des H
orwaltungsrats Alfons B
m
Klägers und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l
gegen
 das Land N i od ers ac'hs en , durch den Regierungspräsidenten in
 vertreten
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br•
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Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1964 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des bisherigen BerufungsVerfahrens mit Ausnahme der Prozeßgebühr sov/ie die des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die im September 1945 geborene und im November 1959 nach längerem Krankenlager verstorbene Tochter des Klägers hatte gegen das beklagte Land mit der Begründung, daß ihre Krankheit auf eine Polio-Schutzimpfung zurückzuführen sei, Klage auf Zahlung von 2.000.— DM (Teilbetrag der entstandenen
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1
Unkosten) und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und hilfsv/eise dem der Aufopferung erhoben.
Der Kläger hat als Erbe seiner Tochter und auf Grund Abtretung der Rechte seiner Ehefrau als Miterbin den nach dem Tode der Tochter ausgeoetzten Rechtsstreit wieder aufgenommen .
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage mangels feststellbaren Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkran- _ kung des Kindes und den Schutzimpfungen abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe :
Der Kläger rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr* 1 ZI Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Aus den eingeholten Auskünften des Oberlandesgerichts Präsidenten in Celle vom 28. Oktober 1964 und vom 26. Oktc 1965 ergibt sich, daß der 5» Zivilsenat des Oberlandes-gorichts Celle zur Zeit der mündlichen Verhandlungen, die vor diesem Senat stattgefunden haben (29. März und 13. Dezember 1963),mit dem Vorsitzenden und fünf ständigen Beisitzern besetzt war, von denen einer nur mit 1/2 Arbeitskraft und ein anderer lediglich mit 1/4 Arbeitskraft dem Senat zugeteilt war. Diese Besetzung des Senats
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mit insgesamt sechs Richtern steht nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294), vom 2. Juni 1964 (BVerfGE 18, 65) und vom 3. Februar 1965 (NJW 1965,
 1219) mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Einklang, weil bei dieser Senatszusammensetzung der Spruchkörper, der zur Entscheidung des Einzelfalles berufen ist (‘’gesetzlicher Richter"), nicht von vornherein ein- . deutig genug bestimmt ist, die Überbesetzung vielmehr die Bildung von zwei personell voneinander verschiedenen "Sitzgruppen" gestattet* Biese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt der erkennende Senat auch seiner Entscheidung zugrunde. Für die Frage der Ornungsmäßig-keit der Besetzung des Berufungsgerichts ist es ohne entscheidende Bedeutung, daß zwei Mitglieder dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Bruchteil ihrer Arbeitskraft zugev/iesen waren. Benn trotz dieser arbeitskraftmäßig beschränkten Zuweisung zu dem Senat blieb die Möglichkeit bestehen, daß im Senat zwei personell voneinander getrennte Sitzgruppen gebildet wurden. Barauf aber kommt es entscheidend an (vgl. das Urteil des Ib-Senats vom 7. Mai 1965 - I b ZR 128/64 - S. 4).
Bas Berufungsurteil muß daher ohne Nachprüfung in der Sache selbst unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben werden, ohne daß es noch darauf ankäme, ob eine ordnungsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts auch im Hinblick darauf verneint werden müßte, daß der ordentliche Vorsitzende bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Ba nach § 551 ZPO davon auszugehen ist, daß das angefochtene Urteil auf dem hier interessierenden Verfahrensfehler beruht, muß auch das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren aufgehoben werden ( § 564 Abs. 2 ZPO).
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Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 7 GKG.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla
 Gähtgens