für Recht!erkanntg Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. "Sie wollen d&s Notwendige veranlassen, daß ein Lastkraftwagen dem Herrn Edmund EflHUfe aus zur Verfügung gestellt v/ird. Die Besatzungemacht machte demnächst dem Leiter des Straßenverkehrsamtes, dem beugen Kl^B) Vorhaltungen wegen der Nichtausführung dieser Anordnung und wies ihn an, den Kraftwagen der Klägerin zu erfassen. wirft im Einverständnis mit der Militärregierung und dem Herrn Regierungspräsidenten mit sofortiger Wirkung unter Anwendung des § 15 BIG vom 11.9.1939 der Lkw Daijnler-Benz RI beschlagnahmt. Die in der Verfügung erwähnten Straftaten hatte nicht die Klägerin begangen, sondern wurden ihrem Ehemann zur hast gelegt, der später auch wegen Diebstahls bestraft worden ist. Der :Lkw wird dem Herrn aus*WBHB zur Verfügung gestellt. Im Januar 1947 bemühten sich K und der Ehemann der Klägerin um eine Rückgabe des Wagens b[ei der Militärregierung, doch lehnte diese eine Auf- Hie Klägerin klagte später gegen SciifH^ auf Herausgabe des Wagens, doch wunde die Klage rechtskräftig abgewiesen (2 0 107/56 IG Koblenz)» Für eine Klage gegen wurde der Klägerin das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit versagt (1 0 257/54 10 Koblenz), Im Jahre 1950 erhob die Klägerin gegen den landrat Klage vor dem lande sverwaltungsgericht auf Feststellung der Nichtigkeit -der Inanspruchnahmeverfügung. In diesem Rechtsstreit hatte das Gericht eine Auskunft vdn der Militärregierung erfordert, die unter dem 8. Hie Klägerin.verlangt Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung sowie hilfsweise eine Enteignungsentschädigung vom beklagten land und hat dazu /orgetragens Hie Inanspruchnahme sei rechtswidrig und außerdem eine schuldhafte Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht. Es liege ein Y/illkürakt vor, da das landratsamt die Inanspruchnahme zu dem Zwecke der Bestrafung wegen Straftaten nur ihres Mannes ausgesprochen habe und die jetzige Bescheinigung der Besatzungsmacht ergebe, daß diese nur eine Beorderung zur Benutzung befohlen habe. Hie Mit-unterzeichnung der Verfügung durch die Besatzungsmacht habe Sie verlangt jetzt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist', daß sie den Lastwagen gegen Reichsmark habe weggeben müssen, nämlich 11 568,56 DM Sachwert abzüglich des erhaltenen und auf 1 136,85 Ltl abgewerteten Entschädigungsbetrages, also noch 10 251 ,61 ttl. Las beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und folgendes} ausgeführts Der Landrat habe den Befehl der Besät zungsnacht ausfuhren müssen, der erkennbar eine Eigentumsentziehung angeordnet habe. führt, die Verfügung sei rechtswidrig, weil nach dem bindenden Bescheid der Besatzungsmacht keine Ermächtigung zur Enteignung Vorgelegen habe und der ijandrat nach deutschem Recht dazu nicht befugt gewesen sei, weil kein Hot st and Vorgelegen Die Beamten hätten aber ohne Verschulden aus dem Verhalten der Besatzungsmacht entnehmen können, daß diese eine Inanspruchnahme zur Verfügung wollte. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und angenommen, daß die Beamten durch Überschreitung des nur auf eine Benutzungsbeorderung gerichteten Befehls der Besätzungsraacht schuldhaft ihre Amtspflichten werden, wfeil diese trotz .Anwendung der im Verkehr erforderlichen Soigfalt annebmen konnten, daß die Besatzungsmacht eine Inanspruchnahme zur Verfügung und keine bloße Beorderung zur Benutzung angeordnet hatte. Dieser billigte sie, obwohl darin eine Inanspruchnahme zur Verfügung angeordnet war, wie sich aus dem letzten Absatz der Verfügung und dem Hinweis auf § 15 EDO ergab. Juli 1946 vorgenommenen Inanspruchnahmen als solche "zu Eigentum" zu betrachten seien, auier in eien Fällen, wo die Anordnung der Militärregierung ausdrücklich betone, daß es sich um eine Inanspruchnahme zu Gebrach handelt. Diese Note lag zwar bei Erlaß des screitigeik Verwaltungsaktes noch nicht vor, sie gibt aber erkennbar die Übung der Besatzungsmacht aus jener Zeit wieder• stoß gegen den deutschrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, doch hielt sich der Zeuge KlflP gerade an einen Befehl der Besatzungsmacht für gebunden, der unabhängig vom deutschen Recht eine Enteignung verlangte. Zwar hat die -Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, daß deutschen Verwaltungsstellen hei Erlaß von Verwaltungsakten auf Weisung oder Befehl der Besätzungsmacht an deutsches Recht gebunden bleiben, wenn sie nicht nur unselbständiges Organ der Besatzungsmacht waren. Biese Rechtslage konnte jedoch den Verwaltungsbeamten im Jahre 1946 noch zweifelhaft sein, auch war es ihnen damals grundsätzlich nicht zuzu demuten, unter Berufung auf eine derartige Auffassung Befehle der Besätzungsmacht unausgeführt zu lassen. Wenn die Beamten des Landrats in dieser Situation einen Befehl der Besatzungsmacht und die wirkliche Rechtslage verkannten, kann ihnen das für jene Zeit nicht als Verschulden zugerechnet werden. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der Landrat dazu allein nicht befugt war, weil die Besät zungsmacht sich eine Änderung aller auf ihre Anweisung erlassenen Verfügungen Vorbehalten hatte (vgl die Bote vom 20.4.1949); und dass unstreitig der Zeuge KlflU vergeblich versucht hat, später bei der *esatzungsmacht eine Rückgabe des Wagens an die Klägerin zu erreichen. Die Klägerin hatte also die Ansprüche gemäß § 26 RLG, und zwar auch gegen das Land soweit der zunächst Zahlungspflichtige Begünstigte Qischen-auer) nicht zahlte. dem Keichsleistungsgesetz als einem Enteignungsanspruch gelten die im Augenblick der Zahlung bestehenden Preisbestimmungen (BGHZ 13, 378; 14, 106; 19, 139)« Pie Klägerin hat daher weitere Ansprüche wegen des Sachver-lustes nicht, so daß die Klage abzuweisen ist*
Ill ZR 57/56 Verkündet laut Protokoll am 27» Juni 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle CPß' Im Samen des Volkes In den Hechts streit des landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den He gierungspräsidenten in Montabaur, Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbeivollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Arbeiterin Frau Hilde Bflpstraßcj •, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*. Br.' Geiger* , sowie der-Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt:und Br. Wolany i für Recht!erkanntg Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Koblenz vom 22. Februar 1956 aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammei' des Bandgerichts in Koblenz vom 21. Juli 1955 wird zurückgewiesen. Bie, Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts v/egen - / Tatbestand? Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen der rechtswidrigen Inanspruchnahme bines Kraftwagens. Die Klägerin War Eigentümerin eines Lastwagens, mit dem sie ein Fuhr ge schüft betrieb. Im Juni 1946 bat der Fuhrunternehmer aus das Straßenverkehrsamt beim Landrat in um Zuweisung eines Kraftwagens, um sein stilliegen- des Geschäft wieder eröffnen zu können. Der Landrat entsprach dem Antrag zunächst nicht. Daraufhin wandte sich im August 1946 ah die französische Besatzungsmacht. Diese erteilte dem Landrat am 17- September. 1945 folgende Weisung: "Sie wollen d&s Notwendige veranlassen, daß ein Lastkraftwagen dem Herrn Edmund EflHUfe aus zur Verfügung gestellt v/ird. Dieses Fahrzeug soll unter denjenigen herausgesucht werden, die dem Wirtschaftsleben weniger nützlich sind oder unter den Beutefahizeugen.n Im französischen Text hieß es: "... qu'un camion, soit mis ä la disposition de Monsieur Edmund E< Die Besatzungemacht machte demnächst dem Leiter des Straßenverkehrsamtes, dem beugen Kl^B) Vorhaltungen wegen der Nichtausführung dieser Anordnung und wies ihn an, den Kraftwagen der Klägerin zu erfassen. KlflP wies darauf hin, daß er dafür nicht zuständig sei, und erhielt die Anordnung, den Regierungspräsidenten einzuschalten. Der Regierungspräsident stimmte auf fernmündliche Anfrage zu. Daraufhin erließ:der Landrat am 17. Oktober 1946 gegen die Klägerin folgend^ Verfügung: "Wegen Nichtaifisführung von Fahrbefehlen, Durchführung von Schwarzfahrten, Holzdiebstahl und Schwarzhandel 1 wirft im Einverständnis mit der Militärregierung und dem Herrn Regierungspräsidenten mit sofortiger Wirkung unter Anwendung des § 15 BIG vom 11.9.1939 der Lkw Daijnler-Benz RI beschlagnahmt. I Das! Fahrzeug ist mit allen dazugehörigen 'feilen in keinem derzeitigen .Zustand an Herrn JSdmund in WBHB zu verkaufen." i Der zuständige Offizier der Militärregierung Unterzeichnete und unterstempelte die Verfügung ebenfalls. Die in der Verfügung erwähnten Straftaten hatte nicht die Klägerin begangen, sondern wurden ihrem Ehemann zur hast gelegt, der später auch wegen Diebstahls bestraft worden ist. l>ie Klägerin erhob vergeblich Gegenvorstellungen bei der Besatzungmacht. Unter dem 15. Dezember 1946 erhielt sie einen Bescheid, der nach der beim landrat gefertigten Übersetzung'folgenden Wortlaut hats "Herrn Albert wird mitgeteilt y daß ihm die Verwendung des Fahrzeugs (Lkw) Daimler-Benz EL entzogen wird. Der :Lkw wird dem Herrn aus*WBHB zur Verfügung gestellt. Herxi wird ersucht, die Reparaturkosten - dieses Fahrzeugs mit Herrn XBBI zu regeln.11 i In dem französischen Text der Verfügung steht an Stelle des Wortlautes "Verwendung" der Ausdruck "1*usage". Die Klägerin lieferte' den Wagen J$nde Dezember 1946 an JdBHBIMP ab, der ihr dafür den amtlichen Schätzpreis nebst 10 \ja Aufschlag mit insgesamt 11 586,56 ELI zahlte. Im Januar 1947 bemühten sich K und der Ehemann der Klägerin um eine Rückgabe des Wagens b[ei der Militärregierung, doch lehnte diese eine Auf- W4» r hebung der Inanspruchnahme ab. Im Herbst 1947 verkaufte den Wagen an einen gewissen der ihn in der Folgezeit an den Viehhändler veräußerte. Hie Klägerin klagte später gegen SciifH^ auf Herausgabe des Wagens, doch wunde die Klage rechtskräftig abgewiesen (2 0 107/56 IG Koblenz)» Für eine Klage gegen wurde der Klägerin das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit versagt (1 0 257/54 10 Koblenz), Im Jahre 1950 erhob die Klägerin gegen den landrat Klage vor dem lande sverwaltungsgericht auf Feststellung der Nichtigkeit -der Inanspruchnahmeverfügung. Has Verwaltungsgericht wies die Klage ab, während das landeBverwaltungsgericht in Koblenz durch Urteil vom 18. Mai 1953 feststeilte, daß die Verfügung vom 17- Oktober 1946 nichtig sei. In diesem Rechtsstreit hatte das Gericht eine Auskunft vdn der Militärregierung erfordert, die unter dem 8. Oktober ^951 bescheinigte, "daß das streitige Kraftfahrzeug Gegenstand einer Beschlagnahme auf Anordnung der Militärregierung war; dass es sici im vorliegenden Falle um eine Gebrauchs-requisition'handelt, die von der Militärregierung angeordnet wuide." Hie Klägerin.verlangt Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung sowie hilfsweise eine Enteignungsentschädigung vom beklagten land und hat dazu /orgetragens Hie Inanspruchnahme sei rechtswidrig und außerdem eine schuldhafte Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht. Bafür hafte das land, weil die $taatlichen Bediensteten des landratsamtes tätig geworden $eien. Es liege ein Y/illkürakt vor, da das landratsamt die Inanspruchnahme zu dem Zwecke der Bestrafung wegen Straftaten nur ihres Mannes ausgesprochen habe und die jetzige Bescheinigung der Besatzungsmacht ergebe, daß diese nur eine Beorderung zur Benutzung befohlen habe. Hie Mit-unterzeichnung der Verfügung durch die Besatzungsmacht habe i 1 den deutschen Stellen ihre Verantwortung nicht abgenommen.. Sie könnS keinen anderweiten Ersatz erlangen. Ihre Ansprüche seien nidht verjährt, da sie volle Kenntnis erst durch das ver waltungs&erichtliche Urteil vom 18. Hai 1953 erlangt habe. i Ohne die Entziehung des Wagens hätte sie damit erhebliche Einnahmen gehabt und ihn über die Währungsreform gerettet. Sie verlangt jetzt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist', daß sie den Lastwagen gegen Reichsmark habe weggeben müssen, nämlich 11 568,56 DM Sachwert abzüglich des erhaltenen und auf 1 136,85 Ltl abgewerteten Entschädigungsbetrages, also noch 10 251 ,61 ttl. Sie hat Verurteilung in dieser Höhe nebst 4 i* Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt . | i 1 Las beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und folgendes} ausgeführts Der Landrat habe den Befehl der Besät zungsnacht ausfuhren müssen, der erkennbar eine Eigentumsentziehung angeordnet habe. Mindestens hätten die Beamten nach der .ganzen Sachlage die Y/eisung schuldlos als Befehl zur Eigezit umsentziehung auf fassen dürfen. Auch das Bezirks-verwalturjgsgericht habe den Befehl so ausgelegt. Die Klägerin müsse sich an halten und habe keinen Schaden er- litten, sie den damals preisrechtlich zülässigen Preis in voller Höhe erhalten habe. Die Ansprüche seien auch verjährt . i Das Landgericht hat die Klage abgerissen und dabei ausge- i führt, die Verfügung sei rechtswidrig, weil nach dem bindenden Bescheid der Besatzungsmacht keine Ermächtigung zur Enteignung Vorgelegen habe und der ijandrat nach deutschem Recht dazu nicht befugt gewesen sei, weil kein Hot st and Vorgelegen » habe. Die Beamten hätten aber ohne Verschulden aus dem Verhalten der Besatzungsmacht entnehmen können, daß diese eine Inanspruchnahme zur Verfügung wollte. Ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bestehe nicht, weil die Klägerin be t ^ V reits den vollen damals zulässigen Gegenwert erhalten habe» Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und angenommen, daß die Beamten durch Überschreitung des nur auf eine Benutzungsbeorderung gerichteten Befehls der Besätzungsraacht schuldhaft ihre Amtspflichten i der Klägerin gegenüber verletzt hätten,und mindestens später ihre Verfügung hätten berichtigen müssen Hiergegen richtet i sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Abwei-sungaantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrande % i Die Revision ist begründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtver-letzung besteht nur, wenn die Beamten des Landratsamtes eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, Die Annahme des Berufungsgerichts, hier hätten die Beamten fahrlässig gehandelt, halb der rechtlichen Nachprüfung nicht Stind. i Auf Grund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes steht allerdings die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme fUr die ordentlichen Gerichte fest. Dieses Urteil hat auch für das jetzige Verfahren insoweit bindende Kraft (vgl § 70 Abs 2 des Verwaltungsgerichbsgesetzes für Eheinland-Pfalz vom 14. April 1950 - GV331 S 103 auch BGIIZ 9; 389; 20, 379). Dagegen ist das ordentliche Gericht frei in der Würdigung der Frage., ob durch diesen rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Schaden entstanden ist und ob die Beamten dab?i schuldhaft gehandelt haben. Das Verschulden der Beamten des Beklagten muß verneint werden, wfeil diese trotz .Anwendung der im Verkehr erforderlichen Soigfalt annebmen konnten, daß die Besatzungsmacht eine Inanspruchnahme zur Verfügung und keine bloße Beorderung zur Benutzung angeordnet hatte. J)abei muß außer Betracht bleiben, (aß der Regierungskommissar später erklärt hat, es liege nur eine Gebrauchsrequisition vor. Denn für die Frage des Verschuldens bei Erlaß des Verwaitungsaktes sind nur die Umstände Maßgebend 7 die den Beamten zur Zeit der Vornahme der Verfügung bekannt waren oder bekannt sein mußten.. Die erste Anweisung der Militärregierung ging dahin, dem einen Lastwagen "zur Verfügung zu stellen." Der französische Text (mettre ä la disposition) ließ nicht eindeutig erkennen, ob damit eine Benatzungsbeorderung ocer eine läntejgnung (Inanspruchnahme zur Verfügung) gewollt war, zu demal der Ausdruck "mettre ä la disposition" auch in der Verfügung vom 13- Dezember 1946 in Verbindung mit der Anweisung "rebierer l1usage du camion" wiederkehrte. Aber der Regierungspräsident hatte auf fernmündliche Nachfrage einer Enteignung zugestimmt, Der Zeuge KlfljPhatte darauf hin die Verfügung vom 17. Oktober 1946 entwarfen und dem Offizier der Besatzungsmacht zur Kitzeichnung ; vorgelegt. Dieser billigte sie, obwohl darin eine Inanspruchnahme zur Verfügung angeordnet war, wie sich aus dem letzten Absatz der Verfügung und dem Hinweis auf § 15 EDO ergab. Kl4||l mußte ferner von den damaligen Gepflogenheiten der Besatzungsmacht ausgehen, wie sie in einer Note vom 20. April 1949 (JustizBl 49/39) niedergelegt sind. In dieser Note ■ heißt es,fdaß alle derartigen nach dem 1. Juli 1946 vorgenommenen Inanspruchnahmen als solche "zu Eigentum" zu betrachten seien, auier in eien Fällen, wo die Anordnung der Militärregierung ausdrücklich betone, daß es sich um eine Inanspruchnahme zu Gebrach handelt. Diese Note lag zwar bei Erlaß des screitigeik Verwaltungsaktes noch nicht vor, sie gibt aber erkennbar die Übung der Besatzungsmacht aus jener Zeit wieder• j* 1 ' t 1 Das Schreiben der Besatzungsmacht vom 13. Dezember 194-6 sprach zwar von einer Übertragung des «usage«, ein Wort, das das Landratsamt mit «Verwendung« übersetzte, während es auch mit «Gebrauch« übersetzt werden konnte; außerdem verlangte es eine Regelung über die Reparaturkosten, . gebrauchte andererseits wieder den Ausdruck «mettre & la disposition«. DJärauf kommt es aber nicht an, denn dieses Schreiben lag bereits zeitlich nach Erlaß der Verfügung. Das Berufungsgericht sieht als verschulden zwar den Ver- j 4 stoß gegen den deutschrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an, doch hielt sich der Zeuge KlflP gerade an einen Befehl der Besatzungsmacht für gebunden, der unabhängig vom deutschen Recht eine Enteignung verlangte. Zwar hat die -Rechtsprechung den Grundsatz herausgearbeitet, daß deutschen Verwaltungsstellen hei Erlaß von Verwaltungsakten auf Weisung oder Befehl der Besätzungsmacht an deutsches Recht gebunden bleiben, wenn sie nicht nur unselbständiges Organ der Besatzungsmacht waren. Biese Rechtslage konnte jedoch den Verwaltungsbeamten im Jahre 1946 noch zweifelhaft sein, auch war es ihnen damals grundsätzlich nicht zuzu demuten, unter Berufung auf eine derartige Auffassung Befehle der Besätzungsmacht unausgeführt zu lassen. Wenn die Beamten des Landrats in dieser Situation einen Befehl der Besatzungsmacht und die wirkliche Rechtslage verkannten, kann ihnen das für jene Zeit nicht als Verschulden zugerechnet werden. i i i Vor allen Bingen^hat auch das Bezirksverwaltungsgericnt Koblenz in seinem Urteil vom 2. Juli 1952 die Auffassung vertreten, daß die Besatzungsmacht damals in Wahrheit eine Enteignung und keine Gebrauchsbeorderung gewollt und angeordnet habp. Ein Kollegialgericht hat also denselben Standpunkt eingenommen wie damals der Beamte des Landrats. Auch deshalb kpnn dieses Verhalten nicht; als fahrlässig gewertet werden. Das Berufungsgericht meint zwar, dabei habe i ! i ! i t ! I r i * L_____ das Verwaltungsgericht verkannt; daß ein Verschulden schon darin liege, daß die Beamten es unterlassen hätten, später die Inanspruchnahme in eine Benutzungsbeorderung umzuwandeln. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der Landrat dazu allein nicht befugt war, weil die Besät zungsmacht sich eine Änderung aller auf ihre Anweisung erlassenen Verfügungen Vorbehalten hatte (vgl die Bote vom 20.4.1949); und dass unstreitig der Zeuge KlflU vergeblich versucht hat, später bei der *esatzungsmacht eine Rückgabe des Wagens an die Klägerin zu erreichen. Hach alledem muß ein Verschulden der Beamten des Landratsamtes verneint werden. Das'Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Es kann auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden. Allerdings verpflichtet eine rechts-widrigg Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes1 als enteignungsgleicher Eingriff im gleichem Umfange zur Entschädigung wie eine ordnungsmäßige Inanspruchnehme (BGH LindMöhr Hr 12 zu § 26 RLG). Die Klägerin hatte also die Ansprüche gemäß § 26 RLG, und zwar auch gegen das Land soweit der zunächst Zahlungspflichtige Begünstigte Qischen-auer) nicht zahlte. Die Klägerin macht aber nur den Vergtt-tungsaiispruch für den Sübstanzverlust geltend. Unstreitig hat. sie didse Vergütung in der damals angemessenen Höhe voll erhalten. Auch für die VergütungsanSprüche nach t i i */ 0 -10- dem Keichsleistungsgesetz als einem Enteignungsanspruch gelten die im Augenblick der Zahlung bestehenden Preisbestimmungen (BGHZ 13, 378; 14, 106; 19, 139)« Pie Klägerin hat daher weitere Ansprüche wegen des Sachver-lustes nicht, so daß die Klage abzuweisen ist* Pie KosbenentScheidung folgt aus § 97 ZPO« Pr. Geiger Pr. Weber pr, Kreft Pr. Arndt Wolany