Rechtssatzs Beansprucht ein Beamter, dessen Res sort Zugehörigkeit gewechselt hat, die Nachzahlung von Gehaltsbezügen fur die Zeit seiner früheren RessortZugehörigkeit, so ist zur Erteilung eines Vorbescheids und zur Vertretung des Dienstherrn im Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nicht die frühere, sondern die jetzige oberste Dienstbehörde des , Beamten zuständig * - Prozeßbevollraächtigtert Rechtsanwalt «TR Dr hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br.Geiger sowie der Bun-desriohter Rietschel, Br.Weber, Br.Wolany und BroHußla für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. 1* Das Klagebegehren ist in erster Linie darauf ge-stützts Das beklagte Land sei mit seiner Bildung in das frühere, nicht widerrufene Beamtenverhältnis des zu dem Hilfsrichter bestellten Klägers eingetreten, habe in Fortsetzung jenes Dienstverhältnisses den Kläger in der inneren Verwaltung wieder beschäftigt und sei daher in Anwendung allgemeiner beamtenrechtlicher Vorschriften zur Nachzahlung der vom ' Kläger geltend gemachten G-ehaltsbezüge verpflichtet* Insoweit hat das Berufungsgericht der Klage in Übereinstimmung mit der Meinung des beklagten Landes bereits aus dem Grunde nicht Folge gegeben, weil zur Verteidigung gegen ein solches Klagebegehren als gesetzlicher Vertreter des Beklagten m Anwendung des § 144 DBG entgegen der vom Kläger festgehaltenen Auffassung nicht der Innenminister, sondern ausschließlich der Justizminister oder die von ihm ermächtigte Mittelbehörde berufen seio Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, dem weiteren Vorbringen des Klägers folgend, geprüft, ob der Kläger das Klagebegehren mit Erfolg auf das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG und etwaige neben diesem Gesetz bestehende Vorschriften des Nordrhein-Westfälischen Landesrechts stützen könne* Hierzu hat es - ausgeführts Zur Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit sei der Innenminister berufen, falls der Kläger unter den Personenkreis des Kapitel I des G 131 falle $ letzteres treffe zu* Aus den Bestimmungen des G 131 könne der Kläger als Angehöriger des von Kapitel I erfassten Personenkreises jedoch Ansprüche nicht für sich herlciten? 2« Soweit das Berufungsgericht die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen hat scheitern lassen, halten seine Erwägungen der von der Revision erbetenen Nachprüfung nicht stando Der Kläger hat sich darauf berufen, das beklagte land habe das Beamtenverhältnis mit ihm fortgesetzt, ihn in Fortsetzung des Dienstverhältnisses in die innere Verwaltung übernommen und sei dementsprechend zur Nachzahlung von Gehaltsbezügen verpflichtet,, Für die Prüfung, ob hinsichtlich des so begründeten Klagebegehrens ein Vorbescheid erforderlich, welche Behörde zu seiner Erteilung sowie zur Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit zuständig ist, müssen diese Ausführungen des Klägers als richtig hingenommen werden. Dann aber greifen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, die Vorschriften der §§ 143, 144 DBG ein, die nach dem Zusammenbruch in Nordrhein-Westfalen bis zu ihrer Aufhebung durch das Landesbeamtengesetz vom 15o Juni 1954 weitergegolten haben und in ihrer Anwendung auf die gegenwärtige Klage durch die Aufhebung nicht berührt werden (siehe § 206 DBG)» standen hat« Hat, wie vorliegend nach dem als richtig zu unterstellenden Klagevortrag, der Beamte seine Ressortzugehörigkeit gewechselt, so hat diejenige oberste Dienstbehörde den Vorbescheid zu erteilen und, von der Übertragung der Vertretung auf eine andere Behörde nach § 144 Satz 3 DBG- vor» erst abgesehen, den Dienstherrn im Rechtsstreit zu vertreten, der der Beamte bei Erhebung seines Anspruchs untersteht,, Das ergibt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes„ Eine solche Re-’ gelung hat auch ihren tieferen Sinn« Wollte man nämlich im Gegensatz Hierzu mit dem Berufungsgericht auf das Ressort abstellen, dessen Amtsbereich der Beamte zurzeit der Entstehung des Anspruchs angehört hat, so würde diese Auffassung namentlich für den Pall, daß der Beamte in dem Zeitraum, für den er nachträglich Ansprüche erhebt, mehrfach seine Ressortzugehörigkeit und als Folge davon seihe oberste Dienstbehörde gewechselt hat, zu dem mißlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis gelangen, daß mehrere oberste Dienstbehörden, jede jeweils für den Zeitabschnitt, in dem ihr der Beamte unterstand, zur Erteilung eines - teilweisen - Vorbescheids und zur Vertretung des Dienstherrn im Rechtsstreit berufen wären« Statt dessen ist es sachgemäß, daß die gegenwärtige oberste Dienstbehörde, die für den Beamten das wichtigste Organ seines Dienst herrn geworden ist und nunmehr in einer Vielzahl von Fällen über die rechtlichen Beziehungen aus dem Beamtenverhältnis zu entscheiden hat, auch mit dem Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt für einen Zeitraum befaßt wird, in dem das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten als einheitliches Ganzes geknüpfte Beamtenverhältnis bereits bestanden und der Beamte nur einem anderen Geschäftsbereich seines Dienstherrn angehört hat« Dann findet auch auf diesem Teilgebiet; die Einheit der Verwaltung ihren sichtbaren Ausdruck« Soweit die oberste Dienstbehörde zur Erfüllung ihrer mit der Erteilung des Vorbescheids und der Vertretung des Dienst- § 144 IV) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen® Verwiesen sei noch auf Fadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 195S, § 144, 12, wo es für die Vertretungsbefugnis der obersten Dienstbehörde als bedeutungslos bezeichnet wird, ob der Beamte bereits bei Entstehung des Anspruchs der obersten Dienstbehörde untersteht, der er bei Erhebung der Klage unterstellt ist® 144 DBG dafür zuständig, über die vom Kläger geltend gemachten Gehaltsansprüche einen Vorbescheid zu erteilen® Sein Erlaß vom 25®-September 1952 ist als ein das Klagebegehren ablehnender Vorbescheid zu werten® Zur Vertretung des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit ist anstelle des Innenministers der Regierungspräsident berufen® Bereits der Reichsminister des Innern hatte durch Anordnung vom 17o Juni 1938 (RMBliV Sp 998) auf Grund des § 144 Satz 3 DBG• die Vertretung des Reichs und Preußens bei Ansprüchen nach § 142 DBG für den Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern auf die Regierungspräsiden-ten übertragen, soweit es sich um Beamten ihrer Behörde handelte® Diese Anordnung ist auch nach der Auflösung des Landes Preußen und der Bildung des beklagten Landes, 'wie dieses selbst in der Revisionsbeantwortung anerkennt, anwendbar geblieben® Das führt auch hier zu dem Ergebnis, daß der Innenminister des beklagten Landes als zuständige oberste Dienstbehörde einen Vorbescheid erteilt hat und daß der Regierungspräsident zur Prozeßvertretung des beklagten Bandes berufen ist. punkten nach der sachlichen Seite zu prüfen» Hierbei erweist sie sich nach dem gegenwärtig dem Revisionsgericht vorliegenden Sachverhalt als unbegründet;, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger als bezirksfremder Beamter im Sinne von Kapitel I oder als bezirkseigener Beamter im Sinne von Kapitel II des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG anzusprechen ist» Denn selbst wenn der Kläger dem Personenkreis des § 63 G 131 angehörte und die Erste SparverOrdnung auf ihn anzuwenden wäre, würden seine Ansprüche daran scheitern, daß die genannte SparverOrdnung ihn nicht zu seinem Begehren berechtigt» Der Kläger ist erst und zwar im Wege der periodischen Überprüfung am 29» September 1949 in die Kategorie V eingestuft worden» Einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Abs 1 SparVO hat er aber nur, wenn die Ausschlußfrist des § 3 Abs 6 der VO (30» September 1949) gewahrt ist» Zur Fristwehrung genügt aber eine Antragstellung vor der erfolgten Einstufung in die Kategorie V nicht» Bas hat der Senat in seinem Urteil vom 27» Juni 1955 - III ZR 275/53 - mit näherer Begründung (siehe auch Urteil vom 18» Oktober 1954 - III‘ZR 74/52 -) dargelegt» Baß der Kläger aber nach seiner Einstufung in die Gruppe V noch vor dem 1» Oktober 1949 um seine weitere Verwendung eingekommen ist, ist dem Klagevortrag so, wie er dem Senat unterbreitet ist, nicht zu entnehmen» Es kann daher gegenwärtig offen bleiben, ob der Kläger überhaupt aus § 3 der Verordnung einen Anspruch auf Wiedereinstellung ableiten kann, wenn er nur im Wege der periodischen Überprüfung in Kategorie V eingestuft und erst nach dem Stichtag die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in die Kategorie V Eingestuften erhalten hat» Zu eng ist freilich die Auffassung des beklagten Landes, ein Widerrufsbeamter könne nur dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 der Verordnung haben, wenn er sich beim Ausscheiden aus seinem Amt in einer Planstelle befunden habe» Hat aber der Kläger keinen Anspmmh auf Wiedereinstellung, so hat er erst recht keinen Soweit er auf sein zur Justizverwaltung begründetes und, wie er meint5 von dem beklagten land fortgesetztes Dienstverhältnis zurückgreift, hat er in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Bestimmung des § 77 G 131 gegen sich. Das hätte allerdings zur Voraussetzung, daß bereits eine periodisch erfolgte Einstufung in die Kategorie V zu dem Anspruchserwerb genügt, ferner, daß der Kläger, wofür manches zu sprechen scheint, nicht als verdrängter Beamter, sondern als Angehöriger des Personenkreises des Kapitel XI G- 131 anzusehen ist, letztere Rechtsfragen vorwegnehmend jetzt zu entscheiden, besteht indessen kein Anlaß, Demgemäß ist die weitere sachliche Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen.
FUr das Naohschlagewerk! Pür die Amtliche Sammlung! Gesetz* DBG §§ 145? W« Rechtssatzs Beansprucht ein Beamter, dessen Res sort Zugehörigkeit gewechselt hat, die Nachzahlung von Gehaltsbezügen fur die Zeit seiner früheren RessortZugehörigkeit, so ist zur Erteilung eines Vorbescheids und zur Vertretung des Dienstherrn im Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nicht die frühere, sondern die jetzige oberste Dienstbehörde des , Beamten zuständig * ^ V * \ ' Aktenzeichens III ZR $7/54- Urteil des BGH vom U• Oktober 1955 OLG Köln I ZR 57/54 ?Verkündet §i',^4.o Oktober 1955 [offmeister j Justizangest. Ls4JUrkundsbeamter ier*. Geschäft ss telle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit. des Regiferungsrats Matthias Kflfe Baustraße in BuflPt, BeZc Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigtert Rechtsanwalt «TR Dr hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br.Geiger sowie der Bun-desriohter Rietschel, Br.Weber, Br.Wolany und BroHußla für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18» Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tajoestanas Der Kläger wurde nach Ablegung der grossen Ftaatsprü-fung von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in KiflU im Mai 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Hilfs-richter bestellt und war als solcher nach Beschäftigung bei anderen Gerichten bis zu seiner im August 1940 erfolgten Einziehung zu dem Wehrdienst bei dem Amtsgericht in "^tig0 Bas Dienstverhältnis ist nicht widerrufen worden; doch wurde der Kläger, nachdem er sich zu Anfang November 194?. bei dem Landgerichtspräsidenten in A4flü zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Richter gemeldet hatte, nicht mehr verwendet«. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger durch Entscheidung der britischen Militärregierung vom 4« September 1947 in Kategorie IV, im Wege der periodischen "Überprüfung am 29p September 1949 in Kategorie V eingestuft» Durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung erhielt er durch Beschluß vom 11» Januar 1951 mit Wirkung vom 1« September 1950 die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in die Kategorie V Eingestuften» Am 10 Dezember 1950 wurde der Kläger auf sein Ansuchen von der inneren Verwaltung des beklagten Landes, zunächst als Assessor, übernommen«, Er verlangt von dem beklagten Land die Nachzahlung seiner Bezüge und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1*000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und zwar in erster Linie für die Zeit vom 4o September 1947 bis 50« November 1950, hilfsweise für die Zeit vom 1» April 1949 bis 50p November 1950«, Der Innenminister des beklagten Landes hat vor der Klagerhebung in einem Erlaß vom 25» September 195-9 erklärt, dem von dem Kläger gestellten Antrag auf Verbesserung des Diätendienstalters und auf Nachzahlung von Diäten für die Zeit vom 1„- April 1949 bis 50p November 1950 könne nicht entsprochen werden«, In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegene Mit der Revision verfolgt er seine *>»■» ^ !«*■» Anträge weiter« Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheid ungsgr lind e s 1* Das Klagebegehren ist in erster Linie darauf ge-stützts Das beklagte Land sei mit seiner Bildung in das frühere, nicht widerrufene Beamtenverhältnis des zu dem Hilfsrichter bestellten Klägers eingetreten, habe in Fortsetzung jenes Dienstverhältnisses den Kläger in der inneren Verwaltung wieder beschäftigt und sei daher in Anwendung allgemeiner beamtenrechtlicher Vorschriften zur Nachzahlung der vom ' Kläger geltend gemachten G-ehaltsbezüge verpflichtet* Insoweit hat das Berufungsgericht der Klage in Übereinstimmung mit der Meinung des beklagten Landes bereits aus dem Grunde nicht Folge gegeben, weil zur Verteidigung gegen ein solches Klagebegehren als gesetzlicher Vertreter des Beklagten m Anwendung des § 144 DBG entgegen der vom Kläger festgehaltenen Auffassung nicht der Innenminister, sondern ausschließlich der Justizminister oder die von ihm ermächtigte Mittelbehörde berufen seio Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, dem weiteren Vorbringen des Klägers folgend, geprüft, ob der Kläger das Klagebegehren mit Erfolg auf das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG und etwaige neben diesem Gesetz bestehende Vorschriften des Nordrhein-Westfälischen Landesrechts stützen könne* Hierzu hat es - ausgeführts Zur Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit sei der Innenminister berufen, falls der Kläger unter den Personenkreis des Kapitel I des G 131 falle $ letzteres treffe zu* Aus den Bestimmungen des G 131 könne der Kläger als Angehöriger des von Kapitel I erfassten Personenkreises jedoch Ansprüche nicht für sich herlciten? ebensowenig könne er-dies aus den gün- • stigeren landesrechtlichen Bestimmungen, wie sie in der Ersten Sparverordnung -vom 19« Mars 1949, dem Gesetz zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 5* Februar 1952 und dem Ände' rungs- und Anpassungsgesetz vom 15o Dezember 1952 enthalten seienjt denn alle diese Vorschriften beträfen nur Beamte, die unter Kapitel II G 131 fielenD Der Kläger müsse sich zudem den in § 77 G 131 ausgesprochenen Anspruchsverlust entgegenhalten lassen, so daß sein Klagebegehren sachlich unbegründet sei.. 2« Soweit das Berufungsgericht die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen hat scheitern lassen, halten seine Erwägungen der von der Revision erbetenen Nachprüfung nicht stando Der Kläger hat sich darauf berufen, das beklagte land habe das Beamtenverhältnis mit ihm fortgesetzt, ihn in Fortsetzung des Dienstverhältnisses in die innere Verwaltung übernommen und sei dementsprechend zur Nachzahlung von Gehaltsbezügen verpflichtet,, Für die Prüfung, ob hinsichtlich des so begründeten Klagebegehrens ein Vorbescheid erforderlich, welche Behörde zu seiner Erteilung sowie zur Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit zuständig ist, müssen diese Ausführungen des Klägers als richtig hingenommen werden. Dann aber greifen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, die Vorschriften der §§ 143, 144 DBG ein, die nach dem Zusammenbruch in Nordrhein-Westfalen bis zu ihrer Aufhebung durch das Landesbeamtengesetz vom 15o Juni 1954 weitergegolten haben und in ihrer Anwendung auf die gegenwärtige Klage durch die Aufhebung nicht berührt werden (siehe § 206 DBG)» Der in § 143 DBG vorgesehene Vorbescheid ist, wie bei dem Fehlen einer anderweiten Regelung aus dem Zusammenhalt mit § 144 des Gesetzes zu gewinnen ist, von derjenigen obersten Dienstbehörde zu erteilen, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unter- standen hat« Hat, wie vorliegend nach dem als richtig zu unterstellenden Klagevortrag, der Beamte seine Ressortzugehörigkeit gewechselt, so hat diejenige oberste Dienstbehörde den Vorbescheid zu erteilen und, von der Übertragung der Vertretung auf eine andere Behörde nach § 144 Satz 3 DBG- vor» erst abgesehen, den Dienstherrn im Rechtsstreit zu vertreten, der der Beamte bei Erhebung seines Anspruchs untersteht,, Das ergibt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes„ Eine solche Re-’ gelung hat auch ihren tieferen Sinn« Wollte man nämlich im Gegensatz Hierzu mit dem Berufungsgericht auf das Ressort abstellen, dessen Amtsbereich der Beamte zurzeit der Entstehung des Anspruchs angehört hat, so würde diese Auffassung namentlich für den Pall, daß der Beamte in dem Zeitraum, für den er nachträglich Ansprüche erhebt, mehrfach seine Ressortzugehörigkeit und als Folge davon seihe oberste Dienstbehörde gewechselt hat, zu dem mißlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis gelangen, daß mehrere oberste Dienstbehörden, jede jeweils für den Zeitabschnitt, in dem ihr der Beamte unterstand, zur Erteilung eines - teilweisen - Vorbescheids und zur Vertretung des Dienstherrn im Rechtsstreit berufen wären« Statt dessen ist es sachgemäß, daß die gegenwärtige oberste Dienstbehörde, die für den Beamten das wichtigste Organ seines Dienst herrn geworden ist und nunmehr in einer Vielzahl von Fällen über die rechtlichen Beziehungen aus dem Beamtenverhältnis zu entscheiden hat, auch mit dem Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt für einen Zeitraum befaßt wird, in dem das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten als einheitliches Ganzes geknüpfte Beamtenverhältnis bereits bestanden und der Beamte nur einem anderen Geschäftsbereich seines Dienstherrn angehört hat« Dann findet auch auf diesem Teilgebiet; die Einheit der Verwaltung ihren sichtbaren Ausdruck« Soweit die oberste Dienstbehörde zur Erfüllung ihrer mit der Erteilung des Vorbescheids und der Vertretung des Dienst- herrn verbundenen Aufgaben der besonderen Sachkunde der obersten Dienstbehörden bedarf, denen der Beamte früher unterstand, ist es ihr unbenommen, sich mit diesen Stellen in Verbindung zu setzen und sich von ihnen die benötigten Aufschlüsse und Unterlagen zu erholen® Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Meinung angeführten Kommentarstellc (Eischbach, Deutsches. Beamtengesetz, 1951? § 144 IV) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen® Verwiesen sei noch auf Fadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 195S, § 144, 12, wo es für die Vertretungsbefugnis der obersten Dienstbehörde als bedeutungslos bezeichnet wird, ob der Beamte bereits bei Entstehung des Anspruchs der obersten Dienstbehörde untersteht, der er bei Erhebung der Klage unterstellt ist® Nach alledem ist der Innenminister des beklagten Landes*im Anwendungsbereich der §§ 143? 144 DBG dafür zuständig, über die vom Kläger geltend gemachten Gehaltsansprüche einen Vorbescheid zu erteilen® Sein Erlaß vom 25®-September 1952 ist als ein das Klagebegehren ablehnender Vorbescheid zu werten® Zur Vertretung des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit ist anstelle des Innenministers der Regierungspräsident berufen® Bereits der Reichsminister des Innern hatte durch Anordnung vom 17o Juni 1938 (RMBliV Sp 998) auf Grund des § 144 Satz 3 DBG• die Vertretung des Reichs und Preußens bei Ansprüchen nach § 142 DBG für den Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern auf die Regierungspräsiden-ten übertragen, soweit es sich um Beamten ihrer Behörde handelte® Diese Anordnung ist auch nach der Auflösung des Landes Preußen und der Bildung des beklagten Landes, 'wie dieses selbst in der Revisionsbeantwortung anerkennt, anwendbar geblieben® Das Berufungsurteil kann sonach, insoweit es die Klage als unzulässig abweist, nicht aufrecht erhalten werden. 3, Der Kläger verficht gegenüber dem Berufungsurteil mit der Revision seine Ansicht weiter, er sei im Wege der Funktionsnachfolge Beamter des beklagten Bandes geworden, falle daher unter § 63 Abs 2 G 131 und stehe demgemäß dem Personenkreis des § 63 Abs 1 G 131 gleich* folglich könne er auf Grund der nach § 63 Abs 3 des Gesetzes weiter geltenden günstigeren Bestimmungen in § 3 der Ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen die Klsgebetrage fordern. Das Berufungsgericht meint, gegenüber dem so begründeten Klagebegehren sei der Innenminister des beklagten Bandes im Hinblick auf die Zuständigkeitsverordnung vom 20, Januar 1953 (GVB1 NRhWf S 129) zur Vertretung des beklagten Bandes berufen. Jene Verordnung regelt jedoch nur die Zuständigkeit der landestehörden für den Personenkreis des Kapitel I G 131« Wenn der Kläger aber seine Ansprüche aus Kapitel II des Gesetzes in Verbindung mit den genannten landesrechtlichen Bestimmungen ableitet, so muß, was den Vorbescheid und die Prozeßvertretung des Dienstherrn anlangt, mangels einer anderweiten gesetzlichen Regelung wiederum auf die Vorschriften der §§ 143, 144 DBG zurückgegriffen werden. Das führt auch hier zu dem Ergebnis, daß der Innenminister des beklagten Landes als zuständige oberste Dienstbehörde einen Vorbescheid erteilt hat und daß der Regierungspräsident zur Prozeßvertretung des beklagten Bandes berufen ist. Die Klage ist daher, wie dies das Berufungsgericht auch getan hat, unter den angegebenen rechtlichen Gesichts- t- t punkten nach der sachlichen Seite zu prüfen» Hierbei erweist sie sich nach dem gegenwärtig dem Revisionsgericht vorliegenden Sachverhalt als unbegründet;, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger als bezirksfremder Beamter im Sinne von Kapitel I oder als bezirkseigener Beamter im Sinne von Kapitel II des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG anzusprechen ist» Denn selbst wenn der Kläger dem Personenkreis des § 63 G 131 angehörte und die Erste SparverOrdnung auf ihn anzuwenden wäre, würden seine Ansprüche daran scheitern, daß die genannte SparverOrdnung ihn nicht zu seinem Begehren berechtigt» Der Kläger ist erst und zwar im Wege der periodischen Überprüfung am 29» September 1949 in die Kategorie V eingestuft worden» Einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Abs 1 SparVO hat er aber nur, wenn die Ausschlußfrist des § 3 Abs 6 der VO (30» September 1949) gewahrt ist» Zur Fristwehrung genügt aber eine Antragstellung vor der erfolgten Einstufung in die Kategorie V nicht» Bas hat der Senat in seinem Urteil vom 27» Juni 1955 - III ZR 275/53 - mit näherer Begründung (siehe auch Urteil vom 18» Oktober 1954 - III‘ZR 74/52 -) dargelegt» Baß der Kläger aber nach seiner Einstufung in die Gruppe V noch vor dem 1» Oktober 1949 um seine weitere Verwendung eingekommen ist, ist dem Klagevortrag so, wie er dem Senat unterbreitet ist, nicht zu entnehmen» Es kann daher gegenwärtig offen bleiben, ob der Kläger überhaupt aus § 3 der Verordnung einen Anspruch auf Wiedereinstellung ableiten kann, wenn er nur im Wege der periodischen Überprüfung in Kategorie V eingestuft und erst nach dem Stichtag die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in die Kategorie V Eingestuften erhalten hat» Zu eng ist freilich die Auffassung des beklagten Landes, ein Widerrufsbeamter könne nur dann einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 der Verordnung haben, wenn er sich beim Ausscheiden aus seinem Amt in einer Planstelle befunden habe» Hat aber der Kläger keinen Anspmmh auf Wiedereinstellung, so hat er erst recht keinen » r< Anspruch auf Gehalt. Versorgungsansprüche aus der Ersten Sparverordnung könnten im übrigen dem Kläger schon mit Rücksicht darauf nicht zustehen, daß sein Beamtenverhältnis in dem Klagezeitraum nur auf Widerruf begründet war. Zwar ist die Erste Sparverordnung an sich auch auf Widerruf sbeamte anwendbar? sie räumt ihnen indessen nicht Versorgungsrechte ein, die ihnen begrifflich nicht zustehen (BGHZ 6, 161). 4. Der Klager kann also nach dem Gesagten seine Klage nicht auf die ge’nannte Sparverordnung stützen. Das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG gibt ihm für die Zeit vor dem 1. April 1951 keine Rechte (§§ 77, 85 des Ges.). Soweit er auf sein zur Justizverwaltung begründetes und, wie er meint5 von dem beklagten land fortgesetztes Dienstverhältnis zurückgreift, hat er in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Bestimmung des § 77 G 131 gegen sich. Der in ihr normierte Anspruchsausschluß ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einer Pallgestaltung wie der des Klägers nicht als verfassungswidrig anzusehen? er ist auch nicht etwa durch die Übernahme des Klägers in den Dienst der inneren Landes-verwaltung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden. Bei dieser Rechtslage warf sich für den Senat die Präge auf, ob er die Klagabweisung, soweit sie zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgt ist, beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung aus sachlichen Gründen setzen solle. Die Befugnis des Revisionsgerichts zu einem solchen prozessualen Vorgehen hat der Senat im Urteil vom 16. November 1953 - Ill ZR 158/52 - für den Pall anerkannt, daß der Klagevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszu-rf schließen ist, daß der Kläger die Klage durch Einführung - 10- neuen Prozeßstoffes schlüssig machen könnte« Vorliegend besteht jedoch eine, freilich nur sehr entfernte Möglichkeit, daß der Kläger nach seiner am 29« September 1949 erfolgten Einstufung in Kategorie V noch rechtzeitig um seine Wiedereinstellung eingekommen ist. Dann könnten sich für ihn Rechte aus § 3 der Ersten Sparverordnung ergeben. Das hätte allerdings zur Voraussetzung, daß bereits eine periodisch erfolgte Einstufung in die Kategorie V zu dem Anspruchserwerb genügt, ferner, daß der Kläger, wofür manches zu sprechen scheint, nicht als verdrängter Beamter, sondern als Angehöriger des Personenkreises des Kapitel XI G- 131 anzusehen ist, letztere Rechtsfragen vorwegnehmend jetzt zu entscheiden, besteht indessen kein Anlaß, Demgemäß ist die weitere sachliche Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben Dr,Geiger Rietschel Dr«Weber Dr «Wolany Dr,Hußla